1937 / 29 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Ersie Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. &. 2

i L 23. Befreiung von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses.

__Die Uebersendung des Stückeverzeichuisses wäre dann eine bloße Förmlichkeit, wenn der Kunde bereits innerhalb der dem Bankier für die Uebersendung des Verzeichnisses offen- stehenden Frist die Papiere selbst erhalten hat, da dann der Kunde ja bereits durch Einigung und Uebergabe nach den Vor- [riften des bürgerlichen Rechts Eigentümer geworden ist. Deshalb soll in diesem Falle der Kommissionär von der nach- traglichen Uebersendung absehen können.

__ Die Eigentumsverschaffung dur Uebersendung des Stuckeverzeichnisses kann dann nicht verlangt werden, wenn der Kommittent binnen der dem Bankier für die Uebersendung ossenstehenden Frist bereits neuen Verkaufsauftrag über die angeschafften Wertpapiere erteilt hat und dieser Auftrag auch ausgeführt ist. Ju diesem Falle gebühren die Papiere dem Kunden nicht mehr, deshalb soll und kann ihm der Kom- mijstonar auch kein Stückeverzeichnis mehr übersenden und ihn

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10 zum Eigentümer der Stücke machen.

8 24. Erfüllung durch Uebertragung von Miteigentum am

Sammelbestand.

Der Entwurf sicht die Förderung des stückelosen Wert- papierhandels als geeignetes Mittel zur Vereinfachung des Wertpapierhandels selbst an. Deshalb soll sich grundsäßlich der Kommissionär von seiner Verpflichtung zur Eigentumsver- {haffung dadurch befreien können, daß er nicht das Eigentum an einem bestimmten Stück auf den Kommittenten überträgt, jondern statt dessen diesem Miteigentum an einem Sammel- bestand verschafft. Der Kundenschuß gebietet aber dabei, daß als Erfullung der Eigentumsverschaffungspflicht der Kommit- tent t grundsäßlich nur die Uebertragung des Miteigentums am Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gefallen zu lassen brauht. Durch Verschaffung des Miteigentums am Sammelbestand eines anderen Verwahrers kann sich der Kom- misstonär nur dann befreien, wenn der Kommittent im ein- zelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Wenn der Entwurf in seinen sonstigen Bestimmungen davon ausgeht, daß sich der Eigentumsübergang durch Absendung des Stüe- verzeichnisses vollzieht, so mußte er hier andere Grundsäße für den Eigentumsübergang aufstellen. Denn da beim Sammel- bestand jeder der Beteiligten niht Eigentümer eines bestimm- ten Stückes ist, kann der Kommissionär auch kein Stückever- zeihnis über bestimmte Stücke übersenden. Deshalb soll hier [chon das Eigentum durch die Eintragung des Nebertragungs- vermertes im Verwahrungsbuch des Kommissionärs übergehen. Möglich ist in dem Falle der Erfüllung durch Miteigentuncs- verschaffung, daß das Eigentum schon vor der Eintragung des Uebertragungsvermerks im Verwahrungsbuch auf den Kom- mittenten übergeht, z. B. dann, wenn der Kommissionar, der selbst Miteigentümer an einem Sammelbestand ist, seinen Mit- cigentumsanteil an dem Sammelbestand dem Kontmittenten abtritt.

Der Kundenschuß gebietet weiterhin, daß dem Kominit- tenten alsbald der Erwerb des Miteigentums angezeigt wird. Deshalb sieht der Entwurf vor, daß der Kommissionär unver-

züglich -diese Anzeige zu erstatten hat,

S 25.

Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stücteverzeichnijsses.

Der § 25 regelt die zivilrechtlihen Folgen der Nichtüber-- sendung des Stückeverzeichnisses. Danach muß der Koms- missionär, der die Uebersendung des Stückeverzeichnisses unter- lassen hat, ohne hierzu nah den Bestimmungen der 88 19 bis 24 befugt zu sein, das Versäumte auf eine dahingehende Aufforderung des Kommittenten nachholen, also das Stücke- bverzeihnis übersenden. Die Folgen der Nichterfüllung dieser Aufforderung des Kommittenten binnen 3 Tagen sind die gleichen wie im § 4 des geltenden Bankdepotgeseßes. Der Kommittent ist also befugt, das Geschäft als nicht für seine Rech- nung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersaß wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Diese Befugnis des Kom- mittenten, nah Aufforderung auf nunmehrige Uebersendung des Stüceverzeichnisses das Geschäft zurückzuweisen und Schadensersaß zu verlangen, entfällt dann, wenn die Unter- lassung der Uebersendung des Stüeverzeichnisses auf Um- ständen beruht, die der Kommissionär nicht zu vertreten hat. Durch diese Regelung wird insbesondere auch klargestellt, daß der Kommissionär, dexr ohne nach den Bestimmungen der §8 19 bis 24 dazu befugt zu sein, das Stückeverzeichnis nicht über- sendet, bei Eintritt der Rechtsfolgen aus § 25 zu beweisen hat, daß die Nichtübersendung von ihm nicht zu vertreten ist.

Da auch in deu Fällen des § 25 eine {nelle Abwicklung des Geschäftes geboten ist, insbesondere der Kommissionär ein berechtigtes Juteresse daran hat, daß schnell Klarheit darüber geschaffen wird, auf wessen Rechnung das Geschäft als eud- gültig abgeschlossen zu behandeln ist, macht der Entwurf (Abs. 2) ebenso wie das geltende Recht die Wirksamkeit der Aufforderung zur e a nach Abf. 1 als Voraussetzung des Zurückweisungsrehtes und des Schadensersazanspruches davon abhängig, daß der Kommittent binnen 3 Tagen nach Ablauf der dreitägigen Nachholungsfrist scine Absicht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen, erklärt. Tut ex dies nicht, so verliert die einmal ausgesprochene Aufforderung ihre Wirk- samkeit.

8 26.

Stückeverzeihnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechtes,

Der § 26 des Entwurfs behandelt das Recht der Umtausch- kommission ebenso wie das geltende Recht 6). Danach hat der Kommissionär, der einen Auftrag zum Austaush von Wert- papieren oder von Sammelbestandsanteilen gegen Wertpapiere (insoweit ist das geltende Recht ergänzt) oder einen Auftrag zur Geltendmachung einés Bezugsrechts ausführt, dem Kom- mittenten binnen 2 Wochen nah Empfang der neuen Stücke ein genaues Stückeverzeichnis zu übersenden. Diese Ver- pflichtung entfällt dann, wenn der Kommittent innerhalb dec &rist die Stücke von dem Kommissionär ausgehändigt erhält.

Die Folgen der Uebersendung des Stückeverzeichnisses und im Einzelfall die Befugnis des Kommissionärs, die Ueber- sendung auszuseßen oder nicht vorzunehmen, sollen sich nah den allgemeinen Bestimmungen der Einkaufskommission richten. Das Geseg erklärt deshalb die Bestimmungen der 88S 18—24 für anwendbar. § 25 kann nux beschränkt anwend-

bar sein, da die Ausübung der Befugnis, das Geschäft als nicht für eigene Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen, mit dem Gegenstand des Geschäfts bei der Umtauschkommission nicht in Einklang stehen würde. Aus diesem Grunde muß der Ent- wurf in diefem Falle die Befugnis des Kommittenten aus § 25 auf den Schadensersaßanspruch beschränken.

8 27. Verlust des Provisionsanspruches,

Der § 27 des Entwurfs regelt ebenso wie das geltende Recht (8 6) die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten des Kommissionärs bei dev Umtauschkommission. Der Kommissionär verliert also das Recht, für die Ausführurig des Austrages Provision zu fordern.

S 28; Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs,

Die Bestimmungen, die die §8 18—27 zur Gewährleistung eines ausreichenden Kundenschußes enthalten, könnten in der praktischen Anwendung dannt bedeutungslos werden, wenn der Kommissionär durch Rechtsgeschäft von den sih aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen befreit werden könnte oder durch Rechtsgeschäft diese Verpflichtung beschränkt werden könnte. Deshalb sieht § 28 ausdrücklich vor, daß die Verpflichtungen des Kommissionärs aus den §8 18—27 nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Durch Rechtsgeschäft können also nur die Pflichten des Kommissionärs noch erweitert werden, nicht aber ausgeschlossen oder beschränkt werden. Von diesem leßteren Grundsaze ist dann eine Ausnahme gerechtfertigt, wenn der Kommittent selbst gewerbsmäßig Bank- oder Sparkafsengeschäfte betreibt. n diesem Falle muß der Geseßgeber davon ausgehen, daß der Kommittent selbst die genügende Erfahrung hat, um die Folgen derartiger Rechtsgeschäfte zu übersehen.

S 29; Verwahrung durch den Kommissionär.

Der Kundenschuß gebietet weiterhin, dem Kommissionär die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers (Erster Ab- schnitt des Entwurfs) aufzuerlegen, wenn er Wertpapiere, die dem Kommittenten als Allein- oder Miteigentümer gehören, in seinem Besiß hat. Dadurch ist der Kunde vor allem davor geshüßt, daß der Kommissionär nah Ausführung des Auf- trages, aber vor Aushändigung der Stücke an den Kommitten- ten, unzuläfsige Verfügungen über die noch in seinem Besiß befindlihen Stüte vornimmt.

8 30.

Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurück- behaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des bisherigen S hat der Kommissionär die Verpflichtung, bei Weiterleitung eines thm erteilten Anschaffungsauftrages an einen Dritten diesem mitzuteilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht. Der § 8 vegelte also insoweit eine Fremdanzeige- pflicht des Kommissionärs. Nachdem der Entwurf die ¡Fremd- anzeige allgemein beseitigt und statt dessen die Regelung des S 4 eingesührt: hät, „ußté auch hiex Die Fxéindanzeigepflicht wegfallen. Der Entwurf sicht deshalb auch hier vor, daß bei jeder Weiterleitung eines Anschaffungsauftrages von Bauk zu Bank als bekannt gilt, daß die Anschaffung für fremde Rech- nung geschieht. Die Bank, an die der Austrag. weitergeleitet worden ist, kann also bei der von dem Entwurf vorgeschriebe- nen sinngemäßen Anwendung des § 4 an den angeschafften Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wert- papiere nach dem einzelnen über sie vorgenommenen Geschäft haften sollen.

Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 2 führt dazu, daß der Kommissionär bei der Weiterleitung Anzeige, die An- schaffung geschehe für eigene Rehnung, machen kann. Die Folge dieser Anzeige ist insbesondere die Nichtanwendung der Grundsäße des § 4 Abs. 1 Satz 2.

Die Anwendung des § 4 Abs. 3 ergibt, daß die Vermutung des § 30 Abs. 1 dann nicht gilt, wenn ein Anschaffungsauftrag von einem Kommissionär weitergeleitet wird, der niht Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt. Jn diesem Falle besteht jedoh die Fremdanzeigepfliht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 fort.

8 31. Eigenhändler, Selbsteintritt.

Die Regelung der Einkaufskommission in den Bestim- mungen der §8 18—30 muß sih auch auf die Fälle erstrecken, in denen ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht, und auch auf die Fälle, in denen er den Auftrag zum Einkauf oder Umtausch im Wege des Selbsteintritts ausführt. Deshalb stellt S 31 diesen Kaufmann dem Kommissionär gleich und läßt die Bestimmungen der §8 18—30 auch auf die einschlägigen Ge- schäfte Anwendung finden.

3. Abschnitt.

Konkursvorrecht. 8 82. Bevorrechtigte Gläubiger.

Bereits das geltende Bankdepotreht gewährt im § 7a dem Kommittenten, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kommissionärs troy Erfüllung seiner Verpflichtungen noch niht Eigentümer der angeschafften Wert- papiere geworden ist, im Konkurse über das Vermögen des Kommissionärs ein Vorrecht. Nach diesem Vorrecht kann sich der Kommeittent aus den in der Masse vorhandenen Wert- papieren gleicher Gattung und den zu der Masse gehörigen Ansprüchen auf Lieferung solcher Wertpapiere, die zu einer Sondermasse zusammengefaßt werden, vorzugsweise befriedigen. Der Entwurf 32 Abs. 1 Nr. 1) erhält dem Kommittenten dieses Vorrecht und gewährt darüber hinaus ein gleich- artiges Vorrecht den Hinterlegern, Verpfändern und Koms- mittenten, deren Eigentum an dem Gemeinschuldner an- vertrauten Wertpapieren durch eine - rechtswidrige - Ver- fügung des Gemeinschuldners vorx der Konkurseröffnung.

untergegangen ist. Fn beiden Fällen knüpft der Entwurf da3 Vorrecht an die Vorausseßung, daß die Hinterleger (Ver= pfänder, Kommittenten) ihre Verpflichtungen dem Gemein=- schuldner gegenüber erfüllt haben. Dabei ist ausdrücklich klar gestellt, welche Verpflichtungen dem Konkursvorrecht entgegen Héhen: Nur die Verpflichtungen aus dem Geschäft über die Wertpapiere, hinsichtlih deren das Vorrecht beansprucht wird. Es scheiden also alle sonstigen Verpflichtungen aus anderen Geschäften zwischen dem Hinterleger (Verpfänder, Kommitten= ten) und dem Gemeinschuldner aus.

Es würde der nationalsozialistishen Rechtsauffassung widersprechen, wenn ein nichterfüllter Teil der Verpflichtungen aus dem Geschäft Über die Wertpapiere, dex im Verhältnis zu den gesamten Verpflichtungen aus dem Geschäft und dem sichernden Wertpapierlieferungsanspruch der Bedeutung nah völlig zurütritt, der Geltendmachung des Vorrechts entgegen- stünde. Deshalb sieht Abs. 1 Nr. 3 vor, daß auch die Hinter- leger (Verpfänder, Kommittenten), die nur 90 vom Hundert ihrer Verpflichtungen erfüllt haben, das Konkursvorrecht geltend machen können, sofern sie nux auf Verlangen des Konkursverwalters binnen einer Woche die restlichen 10 vom Hundert ihrer Verpflichtungen begleichen.

Das Konkursvorrecht soll auch dann bestehen, wenn das Geschäft von einem Eigenhändler oder von einem Kom- missionär durch Selbsteintritt ausgeführt worden ist und über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. (Abs. 2.)

Die Befriedigung der Bevorrechtigten wird ebenso wie nach dem bisherigen Recht durch die Verteilung der gebildeten Sondermasse ausgeführt, und zwar möglichst durch Lieferung vorhandener Wertpapiere. Erst wenn diese Verteilung nicht möglich ist, etwa weil die Zahl der Gläubiger die der liefer=- baren Wertpapiere übersteigt, tritt an die Stelle dieser Ver- teilung der Wertpapiere die Verteilung des vollen Erlöses der nichtverteilten Wertpapiere unter die bevorrechtigten Gläu- biger im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge. Durch die im Entwurf gewählte Fassung („Verteilung des vollen Erlöses“) wird insbesondere klargestellt, daß cine etwaige Kurssteigerung zugunsten der Bevorrechtigten wirkt, ein etwaiger Kursrüctz gang zu ihren Lasten. Es ist also insbesondere ausgeschlossen, daß sie im Falle einer Kurssteigerung auf cinen dem Werte 3. Z. der Konkurseröffnung entsprehenden Geldbetrag ver- wiesen werden.

Die Absäte 4 und 5 geben im wesentlichen verfahrens- rehtliche Bestimmungen, die denen des geltenden Rechtes nach- gebildet sind.

Eine Ausdehnung der Bestimmungen über das Konkur3=- vorrecht auch auf das Vergleichsverfahren erscheint nicht exfor- derlich. Durch das Bestehen des Konkursvorrechtes allein wird die Rechtsstellung der Hinterleger (Verpfänder, Kommittenten) auch im Vergleichsverfahren in ausreihendem Umfange sichex= gestellt. Nach § 27 Abs. 2 der Vergleichsordnung sind sie nur insoweit Vergleichsgläubiger, als sie auf ihr Vorrecht ver- zihten oder durh dessen Verwirklichung nicht befriedigt werden. Daraus folgt, daß sie in Ansehung der Befriedigung aus den Wertpapieren, auf die sich ihr Vorrecht bezieht, nicht Vergleichsgläubiger sind, also auch insbesondere eine Voll- streckungssperre gegen sie insoweit gemäß § 13 der Vergleichs- ordnung unzulässig wäre. Erst wenn diese Befriedigung durch den Zugriff auf die Wertpapiere nicht möglich ist, weil die vorhandene Menge hierzu nicht ausreicht, werden sie mit ihrer Ausfallforderung am Vergleichsverfahren beteiligt. Fn diesem Falle sind sie aber auch im Konkursverfahren nur als gewöhn= liche Konkursgläubiger wegen ihrer Restforderung nach teil= weiser Befriedigung aus der Sondermasse zu behandeln 64 der Konkursordnung), so daß sie also bei Nichtausreichen der Sondermasse in beiden Fällen an der restlihen Masse kein Vorrecht haben.

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Befriedigung der Verpfänder im Konkurse des Verwahrers,

Nach §8 12 Abs. 2 des Entwurfes kann der Verwahrer, dem eine Verpfändungsermächtigung erteilt ist, von dieser Ver= pfändungsermächtigung in der Weise Gebrauch machen, daß er alle Krediteinräumungen für seine Hinterleger zusammen- rechnet, in Höhe der so errehneten Summe bei einem Zentral= bankier Rückkredit nimmt und die von dem Hinterleger mit Verpfändungsermächtigung anvertrauten Wertpapiere diesem Zentralbankier zur Sicherung des Rückkredits verpfändet. Daraus folgt, daß jedes einzelne Wertpapier dem Zentral= bankier für den gesamten Rükkredit haftet. Dem Zentral= bankfier, der zu seiner Befriedigung zur Pfandverwertung schreiten will, steht das freie Auswahlrecht darüber zu, welches einzelne Papier oder welche einzelne Papiere er versteigern will. Alle Hinterleger stehen sonach miteinander in einer Ge- fahrengemeinschaft. Diese Gefahrengemeinschaft findet ihren Ausdru darin, daß alle Hinterleger in diese Gefahrengemein- schaft Werte einbringen und mit diesen Werten, den von ihnen dem Verwahrer anvertrauten Wertpapieren oder Sammel=- bestandanteilen, die der Verwahrer dem Zentralbankier ver=- psändet hat, gemeinsam haften. Der 8 33 des Entwurfs be=- zweckt nun, die Gefahrengemeinschaft zur Sicherung der ein- zelnen an ihr beteiligten Hinterleger auch in der Weise aus- zugestalten, daß diese Hinterleger untereinander mit den Werten, die sie in die Gefahrengemeinschaft eingebracht haben, ausgleichspflichtig sind für die Verluste, die dem einzelnen Hinterleger aus der Zugehörigkeit zur Gefahrengemeinschaft erwachsen. Dieser Ausgleich bezweckt die Herbeiführung einer gleihmäßigen Befriedigung aller Hinterleger; er soll technisch dadurch erzielt werden, daß im Konkurse eines Verwahrers eine Sondermasse gebildet wird, aus der die Hinterleger gleich= mäßig, d. h. gleihmäßig unter Berücksichtigung des Wertver- hâltnisses ihrer in die Gefahrengemeinschaft eingebrachten Wertpapiere, befriedigt werden. Durch die Bildung der Son- dermasse soll weiterhin erreicht werden, daß diese Hinterleger günstiger gestellt sind, als sie es bei einer Beteiligung am Kon- kursverfahren über das Vermögen des Verwahrers als nicht bevorrechtigte Konkursgläubiger wären.

Jm einzelnen besagt die im Entwurf über die Ausgleichs= pflicht, deren Vorausseßungen und deren Durchführung vor=- gesehene Regelung folgendes:

I. Vorausseßungen des Ausgleichs- ? Ebe Mis

1. Ein Ausgleichsverfahren nach § 33 soll überhaupt nux im Konkurs des Verwahrers stattfinden. Geht der Ver- wahrer nicht in Konkurs, versteigert aber der Zentral= bankier gleihwohl die Wertpapiere, die thm verpfändet worden sind, so reicht der dem einzelnen Hinterleger gegen den Verwahrer zustehende s{huldrechtliche An- [pruch auf Schadloshaltung zu seiner Befriedigung aus.

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Erfte Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. &. 3

Um ihn wegen dieses Anspruchs zu befriedigen, ist also die Heranziehung der übrigen Hinterleger und damit die Durchführung eines Ausgleichsverfahrens nicht er- forderlich.

2. Das Ausgleichsverfahren soll nux dann stattfinden, wenn der Pfandgläaubiger oder einer der Pfand- gläubiger des Verwahrers zu einer Verwertung der ihm gemaß 8 12 Abs. 2, also regelmäßig verpfändeten Wert- paviere, geschritten ist. Ob der Pfandgläubiger vor odér nah Konkurseröffnung diese Verwertung vorge- nommen hat, soll dabei gleichgültig sein. Der Entwurf lehnt es insbesondere ab, das Ausgleichsverfahren nur dann stattfinden zu lassen, wenn es erst nah Konkurs- eröffnung zur Pfandverwertung gekommen ist. Hier- für ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß die Zah- lungsunfähigkeit und schließlich die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verwahrers nicht plöblich eintritt; sondern daß nach den Erfahrungen der Eintritt der Zahlungsunfähigfkeit erst nach längerem Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten erfolgt. Bereits während dieser Zahlungsschwierigkeiten kann aber der Pfand- gläubiger zur Pfandverwertung geschritten sein. Es wäre unbillig, die von dieser Pfandverwertung be- troffenen Hinterleger des Verwahrers von dex Teil- nahme am Ausgleichsverfahren auszuschließen.

IT. Beteiligung am Ausgleihsverfahren,.

Ausgleihsberechtigt sollen nur die Hinterleger sein, die die dem Pfandgläubiger gemäß § 12 Abs. 2 verpfändeten Wert- papiere oder Sammelbestandanteile dem Verwahrer anver- traut haben; beteiligt sind danach nur die Hinterleger, die eine Verpfäandungsermächtigung nah § 12 Abs. 2 dem Verwahrer erteilt haben, wenn der Verwahrer diese Verpfändungs-

«ermächtigung gemäß § 12 Abs. 1 ausnuyten durfte und gemäß

S 12 Abs. 2 ausgenußt hat. Nicht ausgleichsberechtigt sollen also die Hinterleger sein, deren Wertpapiere der Verwahrer unbefugt, d. h. ohne Vorliegen einer Ermächtigung oder nicht im Zusammenhang mit einer Krediteinräumung für den Hinterleger verpfändet hat. Für die Nichtbeteiligung dieser Hinterleger am Ausgleichsverfahren sind zwei Gründe maß- gebend gewesen: É. Zunächst steht diesen Hinterlegern bereits ein Konkurs- vorreht nah § 32 Abs. 1 Ziffer 2 dieses Geseves zu. Die Einräumung eines weiteren Konkursvorrechtes nach § 83 erscheint deshalb nicht angezeigt. 2, Das Ausgleichsverfahren bezweckt gerade, die auch aus der rechtmäßigen Bildung der Gefahrengemeinschaft im Falle des 8 12 Abs. 2 dem einzelnen Hinterleger drohen- den Nachteile zu verringern. Würden auch die Hinter- leger, deren Wertpapiere durch eine verbotene und strafbare Handlung des Verwahrers in die Gefahren- gemeinschaft eingegliedert worden sind, am Ausgleichs- verfahren teilhaben, so würde das Ausgleichsverfahren dieses Ziel der Beschränkung der Gefahren für die Hinterleger, die ordnungsgemäß in die Gefahren- gemeinschaft eingegliedert sind, nicht im gleichen Um- fange gewährleisten. Am Ausgleichsverfahren beteiligt sollen jedoch die Hinterleger sein, die ursprünglich ordnungsgemäß in die Gefahrengemeinschaft einge- gliedert sind, deren Wertpapiere der Verwahrer aber troß “der Beendigüng der Krediteinräumung an diese Hinterleger noch nicht dem Pfandrecht des Zentral- bankiers wegen des Rückkredits entzogen hat.

III. Die Bildung der Sondermasse.

Die Bildung der Sondermasse nah Abs. 2 ist erforderlich, um den Hinterlegern bestimmte Werte zuzuweisen, aus denen sie wegen ihrer Ausgleichsforderung befriedigt werden können. Ohne die Bildung einer solhen Sondermasse würden \ie als nicht bevorrechtigte. Konkursgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen, also nur mit derx aus der Konkursmasse ent- fallenden Quote befriedigt werden.

In der Sondermasse sind folgende Werte aufzunehmen:

1. Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem Pfandgläubiger gemäß § 12 Abs. 2 verpfändet waren, von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwendet worden sind. Danach gehören in die Sondermasse alle für den Rückredit verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, und zwar niht nur die Wert- papiere, die die am Ausgleihsverfahren beteiligten Hinterleger dem Verwahrer, der sie für den Rükkredit verpfändet hat, anvertraut haben, sondern auch sonstige Wertpapiere und Sammelbestandanteile, die der Ver- wahrer für den Rückkredit verpfändet hat, insbesondere eigene Stücke des Verwahrers.

2. Weiter soll in die Soudermasse aufgenommen werden der Erlos aus den Wertpapieren oder Sammelbestand- anteilen, die der Pfandgläubiger verwertet hat, soweit er ihm zu seiner Befriedigung nicht gebührt. Hat also der Pfandgläubigec z. B. cinen Rückkredit von 100 000 Reichsmark gegeben und durch Pfandverwertung 120 000 RM erzielt, so soll der nach der vollen Ab- deckung des Rückredits verbleibende Uebershuß von 20 000 RM in die Sondermasse fließen.

3. Schließlich follen in die Sondermasse aufgenommen werden die Forderungen gegen einen am Ausgleihs- verfahren beteiligten Hinterleger aus dem ihm einge- räumten Kredit sowie Leistungen zux Abwendung einer drohenden Pfandverwertung. Die Aufnahme dieser Forderungen in die Sondermasse beruht auf der Er- wägung, daß jede Einlieferung von Wertpapieren auf das dem Zentralbankier für den Rückredit haftende Depot durch den Verwahrer eine Krediteinräumung des Verwahrers für den Hinterleger der Wertpapiere gegenübersteht. Wirtschaftlich gesehen hat der Ver- wahrer bei diesem Finanzierungs- und Refinan- zierungsgeschäft die Rolle eines Vermittlers. Denn die Mittel, die er seinen Hinterlegecrn als Kredit einräumt, stammen in der Regel wirtschaftlich niht aus seinem Vermögen, er beschafft sie sich vielmehr dadurch, daß er selbst den Rückkvedit bei dem Zentralbankier aufnimmt. Deshalb wäre es unbillig, die Forderungen gegen die Hinterleger des Verwahrers aus der Krediteinröumung niht zur Sondermasse, sondern zur allgemeinen Kon- fursmasse, in die nux das Vermögen des Verwahrers gehört, zu nehmen.

Die Eingliederung der Leistungen zur Abwendung einer drohenden Piakbverwertuna in die Sondermasse beruht insbesondere auh auf der Erwägung, daß nah

Vorschristen des Allgemeinen büxgerlihen Rechts der |

Eigentümer der Wertpapiere ein sogenanntes Lösungs- recht hat, wenn seine Wertpapiere auf Grund des dem Vevwahrer zustehenden Pfandrechts von diesem ver- steigert zu werden drohen.

IV. Der Beteiligungs\ch1üssel an der Sondermasse.

._ Nah Ads. 3 ist die Sondermasse unter den am Aus- gleihsverfahrens beteiligten Hinterlegern zu verteilen. Ver- teilungss{chlüssel soll das Verhältnis der von ihnen dem Ver- wahrer anvertrauten und von diesem gemäß § 12 Abs. 2 ver- pfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile sein. Wer also mehr Wertpapiere als ein anderer Hinterleger eingeliefert hat, erhält auch eine höhere Quote aus der Sondermasse. Da die Wertpapiere im Kurse sch{wanken, bedarf es einer Fest- legung des für die Verteilung maßgebenden Wertes. Der Entwurf bestimmt als den für die Beteiligung maßgeblichen Wert den Wert am Tage der Konkurseröffnung. Dieser Wert soll insbesondere auch dann maßgebend sein, wenn der Pfand- gläubiger die Wertpapiere bereits vor Konkurseröffnung zu einem anderen Kurse verwertet hat. Hat dex Pfandgläubiger sie zu einem höheren Kurse als dem Kurse am Tage der Konkurseröffnung verwertet, so hatte der Hinteëleger dieser Wertpapiere bis zur Konkurseröffnung die Wahl, ob er sich mit dieser Versteigerung einverstanden exkläcen wollte und den Unterschied zwishen dem ihm gewährten Kredit und dem erzielten Erlös für sich in Anspruch nehmen wollte. Hat er sich unter Verzicht auf seinen Wertpapierlieferungsanspruchz mit der Gutschrift des Vevrsteigerungserlöses abgefunden, so scheidet er überhaupt aus der Gefahrengemeinschafst und damit aus dem Kreis der Ausgleichsberechtigten aus. Beharrt er aber auf Lieferung von Wertpapieren, so ist es angemessen, daß er nur mit dem Wert berücksichtigt wird, den die Wert- papiere am Tage der Konkurseröffnung noch besißen.

Werden die Wertpapiere eines Hinterlegers hingegen erst nach Konkurseröffnung von dem Pfandgläubiger verwertet, so soll niht der Wert am Tage der Konkurseröffnung, sondern der erzielte Erlös für das Maß der Beteiligung dieses Hinter- legers an der Sondermasse entscheidend sein. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß der Hinterleger, dessen Wert- papiere erst nach der Konkurseröffnung zur Versteigerung gelangen, den vollen Erlös dieser Wertpapiere zur Abdeckung des Rüdlkredits bei dem Pfandgläubiger und damit zur Be-= freiung der Wertpapiere und Sammelbestandanteile der übrigen Hinterleger von dem Pfandrecht bereitstellt,

Wenn der Entwurf in Abs. 3 Sat 3 vorsieht, daß ein nah Befriedigung aller am Ausgleichsverfahren beteiligter Hinterleger in der Sondermasse verbleibender Erlös ‘zur allgemeinen Konkursmasse abzuführen ist, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Hinterleger aus der Sondermasse nur bis zur vollen Höhe ihres Anspruchs auf Herausgabe von Wertpapieren bzw. auf Schadloshaltung wegen der von dem Zentralbankier vorgenommenen Versteigerung befriedigt werden sollen. Denn das Ausglei{sverfahren hat nur das Ziel, die Gefahrengemeinschaft zwischen dem Hinterleger gleichmäßig aufzulösen. Fs\t diese Auflösung durch volle Be- friedigung der Hinterleger beendet, so hat das Ausgleich8- verfahren seinen Zweck erreicht. Ein bestehender Ueberschuß

in der Sondermasse ist daher an die Konkursmasse abzuführen.

V. Die Verteilung der Sondermasse.

Die Verteilung der Sondermasse obliegt dem Konkutr3- verwalter nah allgemeinen Grundsaten. Die Verteilung ist in der Weise durchzuführen, daß zunächst die Ausaglleihs8quote, die jeder Hinterleger gemäß Abs. 3 erhält, rechnerisch fest- zustellen ist. Alsdann wird die Masse nach diesen Quoten derm einzelnen Hinterleger überantwortet.

Zunächst erhält jeder Hinterleger die noch in der Sonder- masse vorhandenen von ihm eingelieferten Wertpapiere. Diese Regelung des Absates 4 des Entivurfes stelle cine Folge dessen dar, daß die Wertpapiere, soweit sie von dem Pfandaläubiger nicht zu seiner Befriedigung verwertet worden sind und des- halb noh in der Sondermasse vorhanden sind, im Eigentum des Hinterlegers stehen. Jeder Hinterleger ist deshalb berechtigt, die von ihm dem Verwahrer anvertrauten und in der Sondermasse vorhandenen Wertpapiere oder Sammel- bestandanteile zu übernehmen. Dies gilt, ohne daß es aus- drücklicher Hevvorhebung bedarf, selbstverständli*Þ nur dann, wenn das auf den Werten lastende Pfandrecht des Verwahrers beseitigt ist. Daß er hierzu verpflichtet ist, folgt davaus, daß er keinen anderen Anspruch als den auf Rückgabe der Wertpapiere ohne das Ausgleichsverfahren hätte. Prafktisch vollzieht sih die Verteilung der Sondermasse so, daß rechnerisch zunächst ein Geldbetrag festgestellt wird, der dem einzelnen am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger gebührt. Unter Anrechnung auf diesen Geldbetrag kann und muß der einzelne Hinterleger die von ihm eingelieferten und noch vorhandenen Wertpapiere übernehmen. Maßgebend für den Wert, mit dem diese Papiere bei der Verteilung anzu- rechnen sind, muß ebenso wie bei der Berechnung des diesem Hintevrleger zukommenden Anteils an der Sondermasse der Wert am Tage der Konkurseröffnung sein. Daraus folgt, daß bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere nah Konkurs- eröffnung der Hinterleger den Vorteil zieht, während anderer- seits ein Kursverlust von dem Hinterleger zu. tragen ist. Der Wert am Tage der Konkurseröffnung ist also bei solhen Wert- papieren, die in der Sondermasse vorhanden sind, sowohl für die Berechnung des Verteilungsschlüssels wie für die Ver- teilung selbst maßgebend.

Da jeder einzelne Hinterleger ausgleichspflihtig ist, muß er auch dann, wenn seine Wertpapiere in der Sondermasse vorhanden sind, während die Wertpapiere andevex Hinterleger verwertet worden sind, den Verlust dieser anderen Hinter- leger ausgleihen. Deshalb muß er bei Uebernahme seiner Wertpapiere den Betrag, um den diese Wertpapiere wert- mäßig (nach dem Wert am Tage der Konkurseröffnung) den ihm nah dem Verteilungs\chlüssel des Abs. 3 gebührenden Betrag übersteigen, zur Sondermasse einzahlen. Die Ein- ziehung dieses Betrages obliegt nach allgemeinen Grundsäßen dem Konkursverwalter. Die Wertpapiere des Hinterlegers haften nah der im Entwurf (Abs. 4 Sat 3) vorgesehenen Regelung als Pfand für diese Ausgleichsforderung. Die Bogründung dieses geseglihen Pfandrechts beruht auf der Erwägung, daß ohne ein solches der Hinterleger die Wert- papieve aussondern könnte. Um eine einfahe und schnelle Abwicklung zu erzielen, muß dem Konkursverwalter als Ver- walter der Sondermasse die Möglichkeit eingeräumt werden, durh Zugriff auf die Papiere die Ausgleichsfovderung nell einzuziehen.

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_Die Hinterleger, deren Wertpapiere nicht in der Sonder masse vorhanden sind, werden durch Geldbeträge abgefunden, Die erforderlichen Mitiel werden aufgebracht zunächst durch Einziehung bzw. Verrehnungen der Forderungen aus dev Krediteinräumung anr. die am Ausglecichsverfahren beteiligten Hinterleger, weiterhin durch den beim Zentralbankier erzielten Ueberschuß (Abs. 2 Ziffer 2) und \chließlih durch die Aus gleichSbeträge, die die Hinterleger der in der Sondermasse vorhandenen Wertpapiere oder Samnelbestandanteile nach Absaß 4 zu entrichten haben. Kein Hinterleger hat nach Ab=3 deckung seines Debetsaldos aus der Krediteinräumung Und nach Zahlung einer etwa auf ihn entfallenden Ausgleihs=4 quote noch andere Leistungen zur Sondermasse zu erbringen. Die von ihm zu zahlende Ausgleihsquote kann dabei niemals den Wert seiner Wertpapiere übersteigen.

VI. Nihtausreihen der Sondermass\e.

Reicht die Sondèrmasse zur Befricdigung aller am Aus=4 gleichsverfahren beteiligten Hinterleger nicht aus, so fönnen diese Hinterleger ihren Ausfall zur Konkursmasse geltend machen. Diesen Grundsas stellt Abs. 5 ausdrüclih auf. Für die Anmeldung des Ausfalls zur Konkurstabelle gelten die allgemeinen Grundsäße der Konkursordnung (vgl. au Abs. 6),

VIL Bestellung etnes Pflege Ls, Abs. 6 schließlih erklärt im Hinblick darauf, daß die Ver=

teilung der Sondermasse mit erheblichen Arbeiten verbunden sein kann, die Bestimmung des § 32 Abs. 5 für sinngemäß anivendbar. Das Konkursgericht tann danach, wenn es nach Lage des Falles erforderli ist, den am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterlegern zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger bestellen. Dieser Pfleger hat die Auf gabe, insbesondere die Juteress:n der Ausgleichsberechtigtemn zu vertreten und geeignetenfalls auch den Konkursverwaltev bei der Bildung der Sondermaise, der Berechnung des Ver= teilungs\hlüssels und der Vernahme der Verteilung zu überwachen.

VIIL, Konkurs eines dem Verwahrer übers gcoroneten Pfandaläutbigers.

Besonderer Erwähnung bedarf s{ließlich noch der Fall, daß bei einer Kette von mehreren Vfandgläubigern (z. B, Lokalbankier in Hanau Zentralbankier I in Frankfurt Zentralbankier I] in Erfurt Zentralbankier II1 in Berlin, vgl. § 12 Abs. 5) nicht der Lokalbankier in Konkurs fällt, sondern der Zentralbankier I oder II oder III. Die Regelung dieses Falles ergibt sih, ohne daß es ausdrückliherx Er= wähnung im Gese bedürfte, daraus, daß jeder in der Ver=4 pfändungskfette an niederer Stufe stehende dem in der nächst hoheren Stufe stehenden Zentralbankier gegenüber die Rechte des Hinterlegers hat und mit dessen anderen Hinterlegern eine Gefahrengemeinschaft nah § 12 Abs. 2 bildet.

x, Abschnitt.

Strafbestimmungen, 8 34. Depotuntexrschlagung.

Der Straftatbestand des § 9 des geltenden Bankdepot= geseßes ist in den § 34 des Entwurfs übecnommen. Die praktische Bedeutung dieser Regelung tritt aber heute gegen= über ihrer Bedeutung in früherer Zeit stark zurück. Denn da die Bestimmung nur strafrehtlihe Lücken ausfüllen soll, die die S8 246, 266 des Strafgeseßbuches und der S 95 A. L Nr. 2 des Börsengesezes offengelassen haben, kommt sie nicht zur Anwendung, wenn der Täter durch sein Verhalten bereits einen der Tatbestände der genannten Bestimmungen erfüllt hat. Der Tatbestand des L 266 des Strafgeseßbuches ist aber durch die Gesezgebung und die Rechtsprehung des national- sozialistishen Staates so erweitert worden, daß er bei Vor=- liegen der im § 31 des Euitwourfes aufgezählten Tatbestands= merkmale in der Regel erfüllt sein wird. Gleihwohl über= nimmt aber der Entwurf vorsorglih diese bisherige Straf bestimmung, um so alle denkbaren Fälle der Zuwiderhandlung gegen den Fnhalt der Regelung zu erfassen.

Die Regelung ist insofern ausgestaltet, als in Abs. 1 Nr. L ausdrücklich auch der Eigenhändler und der Kaufmann, der einen Auftrag zum Einkauf oder Umtausch durch Selbsteintritt ausgeführt hat 31), erfaßt werden. Die Aufnahme der Sammelverwahrung in die geseßlihe Regelung (28 5 ff. des

Entwurfes) macht weiterhin die Einführung auch eines straf

rehtlihen Schußes gegen unbefugte Sammeslbestandsverringe=4 rung (8 6 Abs. 2) erforderlich.

Bei der Strafdrohung ist zunächst die vershärfte Straf drohung bei besonders shweren Fällen übernommen (Qb, 2), die sich auch im § 266 des Strafgeseßbuches findet, an dessen Fassung der Abs. 2 angeglichen ist. Diese Ergänzung machte weiterhin die Streichung der Worte „bis zu einem Jahre“ bei der Strafandrohung für den gewöhnlichen Fall, wie sie im 89 des Bankdepotgeseßes gegeben war, erforderli. Denn bei Bei= behaltung dieser Beschränkung der zulässigen Gefängüisstrafe wäre die Spanne in der Strafandrohung für den gewöhnlichen und den besonders {weren Fall zu groß gewesen. Der Ent= wurf räumt also dem Richter größere Freiheit bei der Straf= festsezung ein.

S 35.

U

Unwahre Angaben über das Eigentum,

Das bisherige Bankdepotgesez bedrohte den Kaufmann, der eine Fremdanzeige pflichtwidrig unterließ, mit Gefängnis= oder Geldstrafe. Nachdem der Entwurf die ¿Fremdanzeige im wesentlichen beseitigt hat, mußte diese Strafdrohung geändert werden. Deshalb soll nunmehr bestraft werden der Kaufmann, der beim Verwahrungsgeschäft wahrheitswidrig behauptet, die von thm einem Dritten anvertrauten Wertpapiere seten sein Eigentum, oder der beim Kommissionsgeschäft wahrheitswidrig behauptet, die Anschaffung geschehe auf eigene Rechnung. Ebenso muß auch weiterhin eine Strafdrohung für den Fall geseßt werden, in dem der Verwahrer oder Kommissionär eine thm nah § 4 Abs. 3 obliegende Verpflichtung zur Erstattung der Fremdanzeige verleßt.

8 36.

Strafantrag. Der Fnhalt des § 36 ist ohne sachliche Aenderung-aus dem S 9 Abs. 3 des geltenden Bankdepotgeseßes übernommen,

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