R È
Oberemmel, Obermennig, Osburg, Paschel, Pellingen, Pfalzel, Riveris, Sommerau, Tarforst mit Ausnahme der Distrikte „Jm Naumederkaul““, „Rothenwäldchen“ und „Korlinger Rothecke“, Thomm, Trierweilex und HYewen.
Kreis Bitburg: Bollendorf. i
Kreis Saarburg: Ayl, Beuvig, Biebelhausen, Borg, Grei- merath, Hamm, Hentern, Kanzem, Kastel, Korrig, Krut- weiler, Littdorf, Fish, Ofen außer Flux 6, Rommel- fangen, Saarburg außer dem Ortsteil Niederleuken, Taben-Rhodt, Trajjem, Wawern und Zerf.
Stadtkreis Trier: alle Gemeindeteile mit Ausnahme von
Trier-Kürenz.
b) Provinz Hessen-Nassau. Main-Taunus-Kreis: Hochheim a. Main. i Kreis Sankt Goarshausen: Dörscheid und Kaub. Stadtkreis Wiesbaden: alle Gemeindeteile mit Aus- nahme von Wiesbaden-Frauenstein und Wiesbaden-Schier- tein. Ut e lahnkreis: Obernhof, Charlottenburg, Wieden und Nassau. c) Saarland: Kreis Merzig: Bachem, Besseringen, Brotdorf, Harlingen, Hilbringen und Merchingen. Kreis Saarbrücken-Land: Bishmisheim, Bliesrans- bah, Brebach, Bübingen, Ensheim, Eshringen, Güdingen und Kleinblittersdorf. s Sankt Fngbert: Bebelsheim, Bliesmengen-Bolchen, Herbibheim, Nièedergailbah, Reinheim, Rubenheim und Walsheim.
Krei
111. Seuhengefährdete Gemeinden und Teilevon Gemeinden: a) Rheinprovinz. Kreis Kreuznach: Auen, Breitenheim, Desloch, Feckenbah, Kirn, Medard, Nußbaum und Weinsheim. Kreis Sankt Goar: _ Boppard und Sankt Goar. Lis Trier- Länd ¿ QUE
b) Provinz Hessen -Naä[&t Kreis Sankt Goarshausen: Ehrental, Filsen, Kamp, Kestert, Sankt Goarshausen und Werlau,
Sala:
Kreis Merzig: Bedcingen, Bieben, Düppenweiler, Erbringen, Hargarten, Haustadt, Honzrath, Keuchingen, Mechern, Mon- dorf, Reimsbach, Saarfels, Saarhölzbach, Shwemlingen und Silwingen.
Kreis Sankt Jngbert: Alshbach, Aßweiler, Ballweiler, Bierbach, Blickweiler, Blieskastel, Ensheim, Erfweiler- Ehlingen, Eschringen, Habkirchen, Hassel, Laußkirchen, Niederwürzbah, Oberwürzbah, Ommersheim, Ormesheiin, Santt Fngbert und Wittersheim.
Vayern.
I. Veurseuhte Gemeinden und Teile von Gemeinden: a) Regierungsbezirk Pfälz:
Bezirksamt Bergzabern: Appenhofen, Barbelroth, Berg- zabern, Dierbah, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Niederotterbah, Oberhausen b. Bergzabern, Oberotterbah, Rechtenbach, Schweigen, Schweighosen und Steinfeld.
Bezirksamt Germersheim: Freckenfeld, Minfeld und Vollmerstveiler.
Bezirksamt Landau: Edesheim, Hainfeld, Rhodt unter Rietburg und Weyher.
Bezirksamt Rockenhausen: Altenbamberg, Duchroth- Oberhausen, Feilbingert, Hochstätten, Lettweiler, Nieder- hausen a. d. Appel, Obermoschel, Odernheim, Rehborn und Unkenbach.
b) Regierungsbezirk Ober- und MELLET Lan Ten:
Bezirksamt Schheinfeld: Jphofen und Markt-Einersheim. c) Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Kigzingen: Großlangheim, Rödelsee, Sulz-
feld a. M. und Wiesenbronn,
II. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden:
a) Regierungsbezirk Pfalz: Bezirksamt Bergzabern: Billigheim, Birkenhördt, Blankenborn, Böllenborn, Dörrenbach, Gleiszellen-Gleis- horbah, Heuchelheim b. Bergzabern, Fngenheim, Klingen, Mühlhofen, Niederhorbach und Pleisweiler-Oberhofen. Bezirksamt Germersheim: Kandel, Schaidt, Scheiben- hardt und Winden. Bezirksamt Kirhheimbolanden: Mörsfeld. : Bezirksamt Landau: Burrweiler, Edenkoben, Essingen, Flemlingen, Großfishlingen, Knöringen, WMörzheim, Roshbah und Venningen. a i: Bezirksamt Neustadt a. d. Weinstraße: Gönnheim. Bezirksamt Rocckenhausen: Alsenz, Callbah, Ebern- burg, Finkenbah, Hallgarten, Münsterappel, Niedermoschel, Schiersfeld, Sitters und Winterborn.
b) Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Kißingen: Castell, Fröhstockheim, Hoheim, Hohenfeld, Kißingen a. M,, Kleinlangheim, Mainbernheim, Marktsteft, Segniy und Sickershaufsen. Bezirksamt Gerolzhofen: Rüdenhausen.
III. Seuchengefährdete Gemeinden und Teile von Gemeinden:
a) Regierungsbezirk Pfalz: Alle übrigen in Nr. la und Ila niht genannten pfälzischen Weinbaugemeinden. b) Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Gerolzhofen: Dingolshausen, Fahr a. M., Gerolzhofen, Lülsfeld, Obereisenheim, Oberschn arzach, Stammheim, Traustadt, Untereisenheim und Volkach.
Württemberg.
l. Verseuchte Gemeinden und Teile vonGemeinden:
Kreis Heilbronn: Eshenau, Flein und Willsbach.
Kreis Künzelsau: Jngelfingen und Nagelsberg.
Kreis Neckarsulm: Erlenbah-Binswangen, Kochersteinsfeld, Neckarsulm und Ocdheim.
Kreis Oehringen: Möglingen und Ohrnberg.
Kreis Schorndorf: Beutelsbah und Schnait. ;
Stadtbezirk Groß-Stuttgart: der durch die Ludwigs- burger-, Königs-, Tübinger-, Böglinger- und Leonberger Straße sowie die ehemalige Maxrkungsgrenze gegen Botnang und Feuerbach begrenzte Markungsteil.
Kreis Waiblingen: Großheppah, Kleinheppach und Korb.
Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 10. Februar 1937. S. 2
Il. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile vonGemeinden:
Kreis Besigheim: Flsfeld mit Wüstenhausen, Lauffen a. N. und Schozach.
Freis Bi a Le nheim : Leonbronn und Ocbsenburg.
Kreis Heilbronn: Abstatt mit Happenbach, Affalträch, Eber- stadt, Eichelberg, Ellhofen, Gellmersbach, Grantschen, Heil- bronn mit Böckingen, Horkheim, Hößlinsülz, Lehrensteinsfeld, Nekargartach, Obereisesheim, Ober- und Unterheinriet mit Vorhof, Sontheim, Sülzbach, Talheim, Untereisesheim, Untergruppenbach mit Obergruppenbah und Donnbronn, Weiler, Weinsberg und Wimmental.
Kreis Künzelsau: Bel'enberg, Criesbah, Diebach, Dörren- zimmern, Eberstal, Künzelsau und Nierdecnhall.
Kreis Ludwigsburg: Neckarweihingen.
Kreis Maulbronn: Derdingen und Sternenfels.
Kreis Neckarsulm: Bachenau, Bad Friedrichshall (Ortsteile Kochendorf, Jagstfeld und Hagenbach), Brettah, Dahenfeld, Degmarn, Duttenberg, Gochjen, Höchstbexg, Kochertürn, Lampoldshausen, Siglingen mit Kreßbah und Reicherts- hausen, Tiefenbah, Untergriesheim und Züttlingen.
Kreis Oehringen: Adolzfurt, Baumerclenbah, Dimbach, Scheppach, Sindringen, Unterheimbah, Westernbah, Wald- bah und Zweiflingen.
Kreis Schorndorf: Aicelberg, Geradstetten, Grunbach, Hebsack, Hohengehren, Rohrbronn und Winterbach.
Stadtbezirk Groß-Stuttgart: der niht verseuchte Mar- kungsteil von Groß-Stuttgart.
Kreis Waiblingen: Beinstein, Breuningsweiler, Buoch, Endersbach, Fellbach, Hanweiler, Neustadt, Rommelshausen, Schmiden, Schwaikheim, Stetten, Strümpfelbah, Waib- lingen und Winnenden.
IIN. Als seuhengefährdet gelten alle Gemeinden
mit blattreblausanfälligen, niht zu den Euvros-
päerreben (Vitis vinitfera und siíilvestris) zäh-
lenden Rebarten, -sorten und -bastarde mit
Ausnahme der verseuchten und seuhenverdäch- tigen Gemeinden,
Vaden.
I. Verseuhte Gemeinden und Teile von Ge- meinden:
Amtsbezirk Waldshut: Bechtersbohl.
Amtsbezirk Lörrach: Binzen, Efringen, Egringen, Eintel- dingen, Fishingen, Grenzah, Haagen, Hauingen, Kirchen, Kleinkems, Mappach, Rümmingen, Schallbah, Winters- weiler und Wyblen.
Amtsbezirk Müllheim: Auggen, Badentveiler-Oberweiler, Bellingen, Dottingen, Eshbah, Feuerbach, Hertingen, Kan- dern, Mauchen, Müllheim, Riedlingen, Schliengen, Staufen, Tannenkirh, Vögisheim und Feldberg.
Amtsbezirk Freiburg: Bickensohl, Bischoffingen, Breisach- Socitelten, Burkheim, Ebringen, Ehrenstetten, Eichstetten, Freiburg, Föhrental, Gündlingen, Neuweiler, Fhringen a. K, Jechtingen, Kirchhofen, Oberbergen, Oberrottweil, Pfaffenweiler, Schallstadt, Scherzingen und Unterglottertal.
Amtsbezirk Emmendingen: Denzlingen, Emmendingen, Forchheim, Kenzingen, Niederhausen, Oberhausen und Sasbach.
Amtsbezirk Lahr: Ettnheim, Hugsweier, Kappel, Kippen- heim, Mahlberg, Mietersheim, Lahr, Oberschopfheim, Ober- weier, Rust, Shmiehheim und Schuttern.
Amtsbezirk Wolfach: Haslach i. K.
Amtsbezirk Offenburg: Bottenau, Duxrbah, Elgers- weier, Nesselried, Niedershopfheim, Offenburg, Ortenberg, Tiergarten, Ulm b. O., Zellweierbach und Zunstweier.
Amtsbezirk Kehl: Appenweier Marlen-Goldscheuer, Renchen und Sand.
Amtsbezirk Bühl: Altshweier-Bühl-Kappelwindeck, Büh- lertal, Eisental, Greffern, Kappelrodeck, Neuweier, Neusat, Obersasbach, Oberachern, Oensbach, Sasbach b. B., Sinz- heim, Steinbah, Ulm, Waldmatt, Waldulm und Otters- weier.
Amtsbezirk Karlsruhe: Durlah, Ettlingen, Größingen, Söllingen und Weingarten.
Amtsbezirk Bruchsal: Helmsheim und Rheinsheim.
Amtsbezirk Heidelberg: Malsh b. Wiesloch.
O:
Amtsbezirk Mosbach: Neudenau.
Il. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden:
Amtsbezirk Waldshut: Dangstetten, Geißlingen, Küß- nah und Oberlauchringen. : Amtsbezirk Lörrach: Blansingen, Haltingen, Huttingen, Jstein, Märkt, Oetlingen, Tumringen, Welmlingen, Witt-
lingen und Wollbach.
Amtsbezirk Müllheim: Ballrehten, Bamlah, Gallen- weiler, Laufen, Liel, Heitersheim, Hügelheim, Lippburg, Neuenburg, Niedereggenen, Niederweiler, Obereggenen, Rheinweiler, Sißenkirh, Steinenstadt, Sulzburg, Tunsel, Wettelbrunn und Zunzingen. j L
Amtsbezirk Freiburg: Ackarren, Bollshweil, Bößingen, Kiechlinsbergen, Leiselheim, Merdingen, Norsingen, Nieder- rimsingen, Wasenweiler, Öberrimsingen, Offnadingen, St. Georgen, Schelingen und Wolfenweilker. i
Amtsbezirk Emmendingen: Bahlingen, BuGßholz, En- dingen, Herbolzheim, Hecklingen, Königsschaffhausen, Koll- marsreute, Mundingen, Nimburg, Nordweil, Riegel, Wagenstadt, Weisweil und Wyhl. i: i
Amtsbezirk Lahr: Altdorf, Grafenhausen, Friesenheim, Heiligenzell, _Kippenheimweiler, Kürzell, Münchweilex, Ringsheim, Orschweier, Sulz und Schutterzell.
Amtsbezirk Wolfach: Einbah, Fischerbah, Hofstetten, Mühlenbah, Schnellingen und Steinbach.
Amtsbezirk Offenburg : Berghaupten, Bohlsbah, Butsch- bah, Diersburg, Ebersweier, Erlah, Fessenbach, Haslach Hofweier, Nußbah, Ohlsbah, Rammerstweier, Ringelbah und Stadelhofen. :
Amtsbezirk Kehl: Ecartsweier, Kehl, Urloffen und Wagshurst. l
Amtsbezirk Bühl: Fautenbah, Lauf, Mösbach, Otters- weier, Sasbahwalden, Sasbachried und Varnhalt.
Amtsbezirk Karlsruhe: Berghausen, Föhlingen, Karls- ruhe, Kleinsteinbah, Wolfartsweier und Wöshbah.
Amtsbezirk Bruchsal: Heidelsheim, Huttenheim, Neibs- heim, Mingolsheim, Philippsburg, Obergrombach, Sickiügen,
: und Untergrombach. i:
Amtsbezirk Sinsheim: Sulzfeld und Zaisenhausen.
Amtsbezirk Mosbach: Herbolzheim.
1III. Als seuhengefährdet gelten alle badischen Rehb- gemeinden mit Ausnahme der Amtsbezirke Tauberbischofsheim, Neustadt, Villingen, Donaueschingen Stockach, Ueberlingen und
Konstanz a, B Hessen.
I. Verseuhte Gemeinden und Teile von Gemeinden. Kreis Alzey: Badenheim, Biebelsheim, Bosenheim, Eels- Flonheim, Frei-Laubersheim, Fürfeld Gau-Odern- Sumbsheim, Hackenheim, Jppesheim, Neu Bamberg,
j 1 mot Æ
Sprendlingen, Stein-Bockenheim, Uffhofen, Volxheim, Welgesheim, Wendelsheim, Wöllstein, Wonsheim und Zotenheim.
Kreis Bingen: Appenheim, Aspisheim, Bingen, Bingens BüdesHheim, Bubenhein, Dietersheim, Dromersheim, El34 heim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Gensingen, Grolsheim, Groß-Winternheim, Horrweiler, Jugenheim, Kempten, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Fngelheim, Ober-Fngelheint, Ockenheim, Schwabenheim und Sponsheim.
Kreis Mainz: Essenheim, Stadecken und Zornheim. Kreis Oppenheim: Arnsheim, Dienheim, Dolgesheim, Ensheim, Friesenheim, Gau-Bickelheim, Bau- Stan Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Nieder-Saulheim, Partenheim, Rommersheim, Schimsheim, Schornheim, Schwabsburg, Selzen, Sulzheim, Udenheim, Vendersheinv und Wallertheim.
IL Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden.
Kreis Alzey: Bornheim, St. Johann und Tiefenthal.
Kreis Bingen: Frei-Weinheim, Gaulsheim, Heidesheim und Wackernheim.
Kreis Oppenheim: Bechhtolsheim, Dalheim, Dexheim, Eimss heim, Köngernheim a. d. Selz, Ludwigshöhe, Mommenheim, Ober-Hilbersheim, Oppenheim, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim und Wolfsheim.
ITI, Seuhengefährdete Gemeinden: keine, Berlin, den 9. Februar 1937.
Der Reichsministex für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Mori.
Anordnung — ZV 9 — über Spinnstoffverarbeitung für Verdunkelungsstoffe, Vom 8. Februar 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (Reichsgesebbl, T S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs=.
Pen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und
reußischex Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934)
wird mit Zustimmung des Reichswixtschaftsministers ange=-' ordnet: i
(1) Gewebe, die für die Herstellung von Waren für Verdunke- lungszwecke verwendet werden, müssen mindestens 65 v. H. zell- wollene Spinns\toffe oder Reißspinnstoffe, gemessen am Gesamt- gewicht der im Rohgewebe insgesamt verarbeiteten Gespinste, enthalten.
(2) Als Waren für Vevdunkelungszwecke gelten solhe Waren, deren Vertrieb im Fnlande als Geräte oder Mittel für den Luft- {hu gemäß § 8 des Luftschußgeseßes vom 26. Juni 1935 (Reichs.
eseßbl. I S. 827) der Genehmigung des Reichsministers der Lust- Cbr oder der von ihm bestimmten Stellen bedarf.
S
Gewebe dürfen abweihend von der Bestimmung des 8§ 1 Abs. 1 für die Herstellung von Waren für Verdunkelungszwecke nur noch verwendet werden, soweit damit Aufträge erfüllt werden, die vorx dem Junkrafttreten diesex Anordnung erteilt worden sind, oder soweit sih Gewebe für Waren für Verdunkelungszwecke schon in Bearbeitung befinden.
8 3:1 '
Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle fann im Einvernehmen mit den ferner beteiligten Ueberwachungs- stellen im Einzelfalle Ausnahmen von den Bestimmungen diesex Anordnung zulassen. 4 y
L Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvorscriften der 88 10, 12—15 der Verord- nung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
8 5.
Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung in a Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in èraft.
_ Berlin, den 8. Februar 1937. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Hagemann. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Dex Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe. K Rinke.
Der -Reichsbeauftragte füx Bastfasern. Dr. Ruoff,
m ——S
/
P Anordnung Nr. 8
/ der Ueberwachungsstelle für Mineralöl
(Genehmigungspfslicht für die Regenerierung von gebrauchten Mineralölen).
Vom 8, Februar 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 - (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1.
1. Die Befreiung gebrauhter mineralischer Oele von Verunreinigungen und Beimischun- gen jeder Art (Regenerierung) durh chemische und mechanishe Verfahren oder eines von biefen zum Zwece des gewerblichen Handels, einshließlih der Re-
enerierung gegen Lohnzahlung, ist nux mit Manne der Ueberwachun s fiele für Mine- ralöl, Berlin W 8, MAB getan ee 5, zulässig.
2. Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen ge- knüpft und auf bestimmte Mengen begrenzt werden. Sie ist jeder- zeit widerruflich. g 2
Natürliche und juristishe Personen, die bei Fnkrafttreten dieser Anordnung die L I gebrauchter mineralischex Oele gemäß § 1, Absay 1, bereits betreiben, bedürfen zur Weiter-
onderen Genehmigung, die binnen add Wochen nach Jnukraft- treten dieser Anor N bei der Ueberwachungsstelle für Minea ralöl, Berlin W 8, Matkgrafenstraße 35, shriftlich zu bean- tragen ist. 83
eim, eim, [ i i eim, Oumbsheim, Ha Bleis, leitexsheim, Siefersheim,
Ma bee s gegen diese Anordnung fallen unter dic Strafvorschri ten der 88 10, 12—15 der Verordnung über den
abend des Betriebes über den 1. April 1937 hinaus einer be-
[
Warenverkehr vom 4. September 1934. Als Zuwiderhandlung ilt au die Nichterfüllung der nah § 1, Absatz 2, vorgesehenen edingungen und Auflagen.
L L Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 8. Februar 1937. Dex Reichsbeauftragte für Mineralöl, N: E, v, Bülow.
—
Bekanntmachung KP 283 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 9, Februar 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle,
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden füc die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt- machung KP 282 vom 8. Februar 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 32 vom 9. Februar 1937) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgeseßt:
Blei (Klassengruppe [Cl1):
Ble1, micht legiert (Klasse A)... RM 32,75 bis 33,75 Hartblei (Antimonblei) (Klasse ITTB). ...„ „ 35,25 „ 36,25
Zink (Klassengruvppe XIX): Feinzink (Klasse XIXA) ...., «.._. _RM 32,— bis 33,— Rohzink (Klasse XIXC) a ia B85 12D
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinnevr,
ZollhofsSordnung flir das Hauptzollamt Breslsau-Slid. (Packhofsordnung.)
Uebersicht. L. Beschreibung der Oertlichkeit s 0 S8 1-2 II, Allgemeine Bestimmungen und Amtsstunden « « §§ 3—9 IIT, Warenverkehr: A, Einbringung in den Zollhof: a) Zuführung von Waren des gebundenen Ver- kehrs E E Ee O O SiO E o RLI b) Ausladung und Niederlegung « « « o. B. Weitere Abfertigung der Güter . . « C. Wegschaffen der Waren vom Zollhof . . Zusührung von Gütern des freien Verkehrs
S - . . 6 or Un juaal J | do S
I S ea a a ee os o 892 V, Hastung. . 000 E @ e C C e C29 VI,. Reinigung der Anlagen «eee oooooo §24 V, Crafbetinnungen » e «e e s o eo eo §25 VIIT. COlüßbestimmünget „e e e o «e oooooo § 26,
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 26. Oktober 1929 über Erlaß von Zollord- nungen (Reichsministerialblatt S. 656) wird verordnet:
I. Beschreibung der Oertlichkeit.
8 1. Der Zollhof (Packhof) des Hauptzollamts Breslau-Süd, Werderstraße 44—50, wird begrenzt: im Norden von der Werderstraße, im Süden von dem Oderstrom, - im Osten von dem Grundstück Werderstraße 42 und dem Hauptzollamtsgrundstück und im Westen von dem Straßenzug „An der Königsbrücke“. Gegen die Oder ist der Zollhof durch die hohe Ufermauer ge- sichert. An der Nordseite liegt das Eingangstor für den Personen- und Wagenverkehr. Fm übrigen ist er von dem Mauerwerk der auf ihm stehenden und der angrenzenden Baulichkeiten umgeben.
89
Der Zollhof umfaßt:
1. den Hofraum, das Dienstgebäude der Zollabfertigungsstelle
_ Pacckhof, drei Zollnachschaustellen und die Torwache,
2. die öffentliche Niederlage, bestehend aus sechs Magazinen und den dazu gehörigen Kellern,
3. die Geschäftsraume des „Vereins christliher Kaufleute“, des Eigentümers des Zollhofsgrundstücks.
IT. Allgemeine Bestimmungen und Amtsstunden.
S8 __Der Zollhof untersteht dem Vorsteher des Hauptzollamts Breslau-Süd. Dieser übt auf dem Zollhofe das Hausreht aus und trifft die näheren Anordnungen im Rahmen dieser Ordnung. Ex kann seine Befugnisse auf andere Zollbeamte übertragen.
8 4,
Der gesamte Bereich des Zollhofs ist Amtsstelle im Sinne der 88 5 Ziff. 1, 6 (1) Ziff. 1 der Gebührenordnung für das Zoll-, Vevrbrauchssteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 22. Mai 1935 (ZGO. 1935). f
S 5.
Den Zollhof darf nur betreten, wer dort zollrechtlihe Obliegen- heiten oder damit zusammenhängende Geschäfte zu erledigen hat.
Personen, die den Zollhof zu anderen Zwecken (Besuh von Schiffen u. dgl.) betreten wollen, haben sih bei dem diensthabenden Beamten der Torwache zu melden und erhalten erforderlichenfalls einen Ausweis, der sie zum einmaligen Betreten des Zollhofes berechtigt und beim Verlassen zurückzugeben ist.
Der Aufenthalt auf dem Hollhofe ist nux für die Dauer der dort vorzunehmenden Verrichtungen gestattet. __ Wer sich auf dea Zollhofe aufhält, ist den Bestimmungen dieser Ordnung unterworfen; er hat die Anweisungen der dienst- tuenden Zollbeamten zu befolgen.
8 6.
Personen, die wegen Eigentumsvergehens, wegen Zuwider- gunaluna gegen die Steuergeseße, die Devisenvorschriften oder die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beshränkungen bestraft sind, kann das Hauptzollamt vom Zutritt zum Zollhof aus\s{hließen.
8 7,
Auf dem Hollhofe ist alles zu unterlassen, was das Zollauf- kommen und die Waren gefährden könnte, besonders:
a) die Störung der Ruhe und Ordnung,
b) das unnötige Verweilen,
c) das Rauchen in dex Nähe von Waren,
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 10, Februar 1937.
d) das Mitbringen von Hunden, auch an der Leine, \otwveit sie s der Befördevung von Gütern oder der Bewachung ienen, : e) der Hausierhandel sowie das Anpreisen von Waren und das Sammeln von Kaufanträgen, G f) das Einstellen von Fahrrädern in die Gebäude. __ Auf Gefahr des Besißers können Fahrräder in dem dafür vor- gesehenen, von dem „Verein christliher Kaufleute“ aufgestellten Fahrradstand eingestell! werden.
S8 _Die Hilfsdienste im Abfertigungsverfahren sind nach An- weisung der Zollbeamten von dem Antragsteller oder seinen An- gestellten zu leisten; sie können nah Anweisung der Zollbeamten auch von den Arbeitern des „Vereins christliher Kaufleute“ auf Kosten des Antragstellers ausgeführt werden. Hilfsdienste in den Niederlageräumen werden nach Antwweisung der Zollbeamten stets von diesen Arbeitern geleistet. Die Kosten dafür hat ebenfalls der Antragsteller zu tragen.
8 9. i
Die regelmäßigen Amtsstunden, innerhalb deren werktags der Zollhof dem Verkehr geöffnet ist, werden durch Aushang be- kanntgegeben. Das Hauptzollamt Breslau-Süd kann, soweit er- forderlih im Benehmen mit dem „Verein christliher Kaufleute“, Ausnahmen zulassen. Dann sind Gebühren nah den Säßen der ZGO. 1935 zu entrichten.
“Für die dem „Verein christliher Kaufleute“ zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs zeitweise überlaflenen äume des Zollhofs (§ 21) sind die Verkehrsstunden die gleichen wie für den Zollhof. Sollen solche Güter außerhalb. der regelmäßigen Amtsstunden ein- odex ausgelagert werden, so sind ebenfalls Ge- bühren nah den Säßen der ZGO. 1935 zu entrichten.
ITL, Warenverkehr.
8 10.
Für das Verfahren bei der zollamtlichen Abfertigung der in den Zollhof eingebrahten Güter gelten neben den lden Vorschriften nachstehende Bestimmungen.
A. Einbringung in den Zollhof.
a) Zuführung von Waren des gebundenen Verkehrs.
S 1L
Warensendungen dürfen in den Zollhof nux auf den ordent- lichen Einfahrtswegen, und zwar: auf dem Landwege durh das Einfahrtstox und auf dem Wasserwege über den an der Südseite des Zoll- hofs gelegenen Schiffsliegeplaß eingebracht werden.
Der Verfügungsberechtigte hat unbeshadet seiner Anmelde- pflicht bei der aufinäniisGen Verwaltung des Zollhofes sofort nah Ankunft die zollamtlihen Begleitpapiere der Zollbehörde vorzulegen. Diese ordnet an, welcher Absertigungsstelle die Güter zuzuführen sind.
b) Ausladung und Niederlegung.
8 12.
Das Abladen der Güter von den Fahrzeugen Gie das Aus- laden der Schiffe soll niht unterbrochen werden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Zur Erleichterung dex Abfertigung müssen die ausgeladenen Waren nah Anweisung der Abfertigungsbeamten — soweit er- forderlich im Benehmen mit dem Vorsteher dex kaufmännischen Verwaltung des Zollhofes — übersichtlih gelagert werden.
8 13.
Mit Genehmigung der Zollbehörde dürfen ausnahmsweise unabgefertigte Waren im Freien oder in niht unter Zollvershluß stehenden Räumen der öffentlichen Niederlage gelagert werden. Die Gefahr trägt der Verfügungsberechtigte.
B. Weitere Abfertigung der Güter.
S J
Fnnerhalb von 3 Tagen nah Eingang der Güter müssen die Anträge auf Abfertigung gestellt werden; der Eingangstag sowie Sonn- und. Feiertage werden niht mitgerehnet. Nach Ablauf der Frist werden die Güter von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten in amtlihen Gewahrsam ge- nommen. Ausnahmen sind im Falle dringenden Bedürfuisses mit Genehmigung der Zollbehörde zulässig.
8 15.
Vor der Abfertigung hat sih der Verfügungsberechtigte dur Vorweisung des Fractbriefes, Auslieferungs- oder Niederlage- sheines und dergl. über seine Rehte an den Gütern auszuweisen und seinen Antrag über die Weitecbehandlung der Waren unter Abgabe der erforderlichen amtlichen Papiere zu stellen.
Werden dem Verfügungsberechtigten von einer Nachschaustelle Zollpapiere zur Niederschrift der Abfertigungsanträge ausgehän- digt, so sind diese. am gleichen Tage zurückzugeben,
8 16.
Mit Genehmigung der Zollbehörde dürfen die im Bereich des Zollhofs lagernden und abzufertigenden Waren besichtigt, auch dürfen Proben entnommen werden.
C, Wegschaffen der Waren vom Zollhof.
8 17.
Die zum freien Verkehr oder zum Weiterversand im Zoll- verkehr abgefertigten Güter dürfen erst mit Zustimmung des zuständigen Beamten und nah Entrichtung der Steuern und Ge- bühren vom Zollhof entfernt werden.
Der Abholer hat sih über seine Berehtigung zum Empfange dex Waren durch N Frachtbriefe odex sonstige an ihrer Stelle ausgestellte Papiere, Begleitsheine, Niederlagesheine u. ä. bei der Torwache auszuweisen.
Die Beamten der Torwache haben die Abfertigungspapiere mit den Waren zu vergleichen und, sofern sih dabei keine An- tände ergeben, mit dem Vermerk „ab“ sowie mit Zeitangabe und Namensbeischrift zu versehen; andernfalls sind die Waren zurüdl- zubehalten.
8 18.
Der Verfügungsberechtigte hat die verzollten und die sonst zollamtlih abgelassenen Waren nach der Zollabfertigung und nach Entrichtung der Steuern und Gebühren spätestens bis zum Schluß dex Amtsstunden des nächsten auf die Abfertigung folgenden Werktages vom Zollhof zu entfernen. Das Hauptzollamt kann diese Frist ändern. 4
Nicht rechtzeitig fortgeschaffte Güter können auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der kaufmännishen Verival- tung des Zollhofes in Verwahrung gegeben werden, i
Für abgefertigte Waren übernimmt die Zollverwaltung keine Verwahrungspflicht. 819
Bei der Abfertigung größerer mit einem Zollpapier an- gemeldeter Warenmengen kann das Hauptzollamt bereits vor Beendigung der Gesamtabfertigung die Abfuhr von Teilmengen gestatten, wenn ihre Zollbehandlung beendet und die Entrichtung dex Abgaben gesichert ist.
S. 3
8 20.
Wer den Zollhof verläßt, hat dem Torbewachungs- wie auch anderen Beamten auf Verlangen Packstücke, Tashen und dergl, vorzuzeigen und seine Berechtigung zur Entfernung von Waren vom Zollhofe nachzuweisen.
D, Zuführung von Gütern des freien Verkehrs. y S 21.
Auf Antrag und mit Einwilligung des Vorstehers des Haupt- om Breslau Süd dürfen Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als soïche in den Zollhof gebracht und in die Niederlageräume unter nachstehenden Bedingungen ausgenommen werden:
1, Die Räume, in denen Güter des freien Verkehrs gelagert werden sollen, werden während dieser Zeit als nicht zur öffentlihen Niederlage gehörig angesehen und nicht unter Zollvershluß gehalten.
2. Die allgemeine zollamtlihe Aufsicht über diese freigegebenen Räume, die äußerlih durch entsprechende Aufschrift von der kaufmännischen Verwaltung des Zollhofes zu kennzeihnen sind, bleibt bestehen.
8. Für jeden, der Güter des freien Verkehrs einlagern will, werden bei der zollamtlihen Torwocche laufend Anschreibun- gen geführt, zu denen die kaufmännishe Verwaltung des
__ Hollhofes die Vordrue zu liefern hat.
4. n diesen Anschreibungen sind sämtlihe Zugänge von der kaufmännischen Verwaltung einzutragen. Die Vergleichung der einzulagernden Waren nach Menge, Art und Verpackung sowie etwaiger Bezeihnung mit den Eintragungen im Konto nehmen die Beamten der Torwache vor. Dieje haben der Eintragung den Anfangsbuchstaben ihres Namens zum Zeichen der Uebereinstimmung beizufügen.
5. Bei den Auslagerungen ist der kaufmännishen Verwaltung des Zollhofes eine Abmeldung in doppelter Ausfertigung ab- S Ein Stück davon erhält die Torwache zur Prüfung
r ausgehenden Waren und Abschreibung der Anschreibun- en, bei denen es als Beleg verbleibt. Das zweite Stüdck ehalt die kaufmännische Verwaltung.
IV, Lagergeld. C 22;
Für die Lagerung in der Niederlage ist ein Lagergeld nach dem von dem Präsidenten des Landesfinanzamts Schlefien fest- geseßten Tarif an die kaufmännishe Verwaltung des Zollhofs zu zahlen.
V, Haftung. & 23.
Für die in die Niederlage aufgenommenen Waren mit Aus- nahme der in § 21 aufgeführten trägt die Reichsfinanzverwaltung den Einlagerern gegenüber die nach § 102 VZG. obliegende Haftung. i : A :
Der „Verein christlicher Kaufleute“ hat die Schadloshaltung übernommen.
VI. Reinigung der Anlagen. S 24
Die Reinigung der Amtsräume, ihre Lüftung und Beheizung ist Sache der flóllverwaltunn. l i i -
Dem „Verein christliher Kaufleute“ liegt die Reinigung der übrigen Räume des Zollhofes ob. Gleiches gilt für Schnee- räumungsarbeiten und das Streuen bei Glätte.
VII, Strafbestimmungen. 8 20, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder die im Rahmen dieser Ordnung erlassenen Anordnungen (§ 3) werden nah der Reichsabgabenordnung geahndet.
VITI, Schlußbestimmungen. 8 26.
Diese Zollhofsordnung tritt am 1. Januar 1937 in Kraft, Sie ist in der Torwache zur Einsicht auszulegen. Gleichzeitig wird die Zollhofsordnung vom 25. April 1847 aufgehoben. ;
Als Anlage dient der vom „Verein christlicher Kaufleute“ ans erkannte Grundriß.
Breslau, den 6. Februar 1937.
Der Präsident des Landesfinanzamts Schlesien. Wapenhensch.
Bekanntmachung.
Dem Viehhändler Max Herz in Düsseldorf-Kaisers= werth, Alte Landstraße 69, geb. am 25. August 1907 in Kaisers- werth, habe ich auf Grund des § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Fuli 1923 den Handel mit lebendem Vieh untersagt.
Düsseldorf, den 4. Februar 1937.
Der Oberbürgermeister.
Preußen.
Bektanntmachung.
Die Gewerkschaft „Vereinigte Bertha und Emilie“ in Helmstedt hat beschlossen, auf Grund des Artikels 4 § 4 Absatz 2, § 7 der 2. Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesey über die Umwandlung von Kapitalgesell- schaften vom 5. Juli 1934 sich in der Weise umzuwandeln, daß sie ihr Vermögen unter Ausschluß dex Liquidation auf die Alleingewerkin, die Gewerkschaft „Vereinigte Marie- Louise“ in Oschersleben, überträgt.
Dieser Beschluß ist heute von uns bestätigt worden.
Den Gläubigern der Gewerkschaft „Vereinigte Bertha und Emilie“, die sih innerhalb der Frist des § 6 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 zu diesem Zwecke melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie niht Befriedigung verlangen können.
Halle (Saale), den 8. Februar 1937.
Preußisches Oberbergamt.
Irichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Königlich FJugoslawishe Gesandte Aleksander Cincar-Markoviè ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung dex Gesandtschaft wieder übernommen. :
Der Litauishe Gesandte Dr. FJurgis Saulys hak Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega- tionsrat Karècka die Geschäfte der Gesandtschaft.