Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 54-yom 3. März 1937. S. 2
19. rote Kattunlumpen,
20. schwarze Kattunlumpen,
21. reißfähige dunkle Kattunlumpen,
929. dunkle Kattunlumpen mit Schrenz,
23. ‘órig. grauleinene Lumpen,
94. blaue und bunte Leinenlumpen,
25. orig. Jutelumpen,
26. Stricke, Taue, Bindfäden,
27. bunte Putßlappen,
28. weiße Puylappen. :
(3) Nicht zugelassenen Betrieben, die auf Grund des Abs. 1 bunte Lumpen sfortieren dürfen, ist es verboten, ohne Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierbaare woiter- gehend zu sortieren, als in Abs. 2 angeordnet ist.
8 4. Reißereien.
(1) Reißeveien, die den zugelassenen Betrieben gleichgestellt worden sind (§ 1 Abs. 1 dieser Anordnung) dürfen bei Einkäufen vom Mittelhandel die auf Grund des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 fest- geseßten Höchstpreise nicht überschreiten. s i:
(2) Werden Einkaufsstufen übersprungen, so dürfen nur die- jenigen Preise gefordert und gezahlt werden, die für die unterste Stufe festgeseßt sind. : N T G2 ift tine Reißspinnstoffe ohne besondere Einwilli-
ung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im Lohn herzustellen oder herstellen zu lassen.
S Verarbeitungsbeschränkunug.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaaxre kann für einzelne Verarbeitungsziveige die Verarbeitung auf bestimmte Sorten von Lumpen beschränken. Diese Sorten werden durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.
8 6. Großstüctige Lumpen für Poliersheiben und Nußzwedce.
(1) Der Erwerb großstückiger alter und neuer Lumpen unter- liegt niht der Beschränkung des § 1 dieser Anordnung, wenn diese Lumpen zu Polierscheiben oder sonstigen Nubzweckten verarbeitet werden sollen. i ) ;
(2) Die Verarbeiter dieser Lumpen dürfen ohne eine schrist- liche Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare für jeden Einzelfall diese Lumpen nicht einkaufen.
S
Pusgzlappen.
(1) Als Lumpen im Sinne des § 1 dieser Anordnung gelten auch die bei der Lumpensortierung anfallenden Stücke, die als Putlappen verwendet werden können. A i
(2) Solche Stücke dürfen die Pußlappenwäschereien nur von den zugelassenen Betrieben erwerben. _Nicht zugelassenen Be- trieben ist es verboten, solhe Stücke an Wäschereien (Pußlappen- hersteller, odex an Verbraucher zu veräußern. i
(3) Der Verkauf von Puylappen an Verbraucher ist den Puß- lappenwäschereien und solchen Handelsbetrieben, die im Jahre 1935 im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig Pußtlappen im Lohn haben waschen lassen. nur -pên et, wenn sie
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S Futelumpen. (1) Als Futelumpen gelten Stücke von Umhüllungen (Emballagen) aus Jute von weniger als # qm Größe, wenn sie für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet sind.
(2) Stüdcke, die hiernah nicht als Futelumpen gelten, sind nach den Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu behandeln.
S 9. Höcstpreise sür Lumpen.
(1) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare fann für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen Reiches an- fallenden Lumpen (Nr. 543 des Statistischen Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif) durch die zugelassenen Betriebe (§ 1 diefer Anordnung) an die verarbeitende {Fndustrie Höchstpreise festseven. Diese Höchstpreise gelten auh für laufende Verträge, jedoh nicht für Kaufverträge, soweit die vertauste Ware schon vor Fnkraft- treten dieser Anordnung von dem Verkäufer abgesandt ist.
(2) Die Preise für ausländishe Lumpen unterliegen der Ver- ordnung über Preise für ausländishe Waren vom 23. September 1934 (Reichsgeseßbl. T1 S. 843).
(3) Für Verkäufe ausländisher Lumpen zu höheren als den auf Grund dieser Anordnung veröffentlihten Preisen ist die Ein- willigung der Üeberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare erforderlih. Jm übrigen finden die Vorschriften diese Anord- nung auf ausländishe Lumpen entfprehende Anwendung.
(4) Die Höchstpreise füx Lumpen bei Verkäufen von Mittel- betrieben an zugelassene Betriebe oder Reißereien ohne Spinnerei sowie von Kleinbetrieben an Mittelbetriebe werden durch Ab- shläge von den auf Grund des Abs. 1 veröffentlihten Höchst- preifen errehnei. Die Höhe der Abschläge seßt die Ueber- wachungasftelle für Wolle und andere Tierhaare fest.
(5) Für Lumpensorten, die niht an die verarbeitende Fndu- strie verkauft werden dürfen (§ 2 Abs. 3 und 4), werden für den Verkauf in den Vorstufen Höchstpreise festgeseßt.
(6) Füx nicht handelsüblihe Mischungen von Lumpensorten gilt als Höchstpreis der Preis für die in der Mischung enthaltene geringsté Sorte, sofern das Mijchungsverhältnis nicht einwandfrei festgestellt werden kann.
(7) Die von der Ueberwachungsstelle festgeseßten Höchstpreise werden im Deutshen Reichsanzeiger und Preußishen Staats- anzeiger bekanntgemaht. Für Lumpensortea, die in diesen Bekanntmachungen nicht aufgeführt sind, gilt als Höchstpreis der- jenige Preis, der im Verhältnis zu den bekanntgemahten Höhst- preisen für vergleihbare Sorten als angemessen anzusehen ift. In Zweifelsfällew bestimmt die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare den hiernah höchstens zulässigen Preis.
8 10.
Ansnahmen.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann Ausnahmen von den Vorschriften der §8 1, 2 Abs. 2 und § 5 dieser Anordnung mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers zulassen.
8 11.
Zuwiderhandlungen.
(1) Bei Zuwiderhendlungen gegen die Preisvorschristen des
89 sinden auf Käufer und Verkäufer die Strafvorschriften des & 22 des Spinnstoffgeseßes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesebßbl. I S. 1411) - Anwendung. (2) Im übrigen gelten für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieser Anordnung die Bestimmungen dex 8§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4, September 934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816).
8 12. Aufhebung der WL 1,
Die Anordnung WL 1 vom 30. Juni 1936 (Deutscher Reich8- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8, Juli 1936) wird aufgehoben. i i E
Die nach ihr erteilten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
8 13.
Jukrafsttreteu.
Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger
inf. Kraft. L : Der Reichsbeaustragte für Wolle. Jeremias.
Bekanntmachung
der Höchstpreis- unnd Mindestmengenfesiseßzung für den Ankauf von S die in gewerblihen Betrieben angefallen sind.
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 der An- ordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Fe- bruar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird folgendes festgeseßt:
Für den Ankauf von in gewerblichen Betrieben anfallenden E gelten zux Errehnung der Höchstpreise folgende Preis- abschläge:
p ei Mengen unter 1000 kg 25 vH. vom jeweiligen Höchst- reis; L / b) bei Mengen über 1000 kg 20 vH. vom jeweiligen Höchstpreis.
Für den Änkauf von neuen Wollgolferlumpen sind unter a und b an Stelle von 1000 kg 200 kg zu feten. :
Zugelassene Betriebe (§ 1 der- Anordnung WL 2) dürfen nur Mengen über 1000 kg und bei neuen Wollgolferlumpen über 200 kg von den Anfallstellen erwerben. Teillieferungen unter diesen Mengen sind verboten.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.
Dex Reichsbeauftragte für Wolle. JFeremias.
Bekanntmachung
der Verarbeitungsbeschränkung für lumpenverarbeitende Betriebe.
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des § 5 der Anordnung — WL 2 — über die E vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 51 vom 3. März 1937) wird angeordnet:
Es dürfen nur folgende Lumpensorten verarbeitet werdent a) für die Herstellung sämtlicher Sorten Rohpappen: 1
durnfe Dattunlunmpvon und SeHrenz
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Ly Bp Fi \ WEL M ly
4. rFutelumpen («Fut 11); die Herstellung von Polsterwolle: . reißfähige dunkle Kattunlumpen, . getrennte und ungetrennte halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle), . neue bunte Kattunlumpen, . neuer Schrenz, . neue Kleiderabschnitte (neue Tuchhalbwolle), 6. Reißjutelumpen (Fute T); c) Zusätlich zu b für die Herstellung von Fndustrietwatte: 1. blaue Kattunlumpen, 2. shwarze Kattunlumpen, 3. mittelhelle Kattunlumpen; a) Zusäßlih zu b und e für die Herstellung von Steppdecken: 1. dunkelbunte Tuchcheviotlumpen, . alte bunte halbwollene gestrickte Lumpen, . dunkelbunte wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer- und Zefirlumpen —, . dunkelgraue wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer- und Zefirlumpen —, . rehgraue (drap) wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer- und Zefirlumpen —, \ Éb . weiße loollgeitridte Lumpen — ohne Golfer- und Zefirlumpen —. Die untex d 6 aufgeführten Lumpen dürfen nur zur Her- stellung von Einsteckdeckey verwendet werden.
__ Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.
Dex Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Bekanntmachung der Höchstpreise sür Lumpen, Vom 27. Februar 1937,
Auf Grund des § 9 Absah 1 der Anordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom ied 1937) werden Höchstpreise für folgende Lumpensorten estgeseßt:
A. Alte wollgestrickte Lumpen,
l, orig. bunte wollgestrickte Lumpen mit Zefir- und Golferlumpen, alle Farben enthaltend . « « « e « 2, filbergraue wollgestrickte Lumpen Ge hellrehgraue (helldrap) wollgestridte Lumpen „ " 3, gutshwarze wollgestrickte Lumpen hellbunte wollgestrickte Lumpen rehgraue wollgestridte Lumpen bronzene wollgestrickte Lumpen und ähnliche hellfarbige wollgestrickte blaue wollgestrickte Lumpen braune wollgestrickte Lumpen rote wollgestrickte Lumpen dunkelgraue wollgestrickte Lumpen und ähnliche dunkelfsarbige wollgestrickte 5. grünshwarze wollgestrickte Lumpen 6, dunkelbunte wollgestrickte Lumpen 9 shlechts{chwarze wollgestrickte Lumpen . und ähnliche wollgestrickte Lumpen 6
je 100 kg
RM 105,— 150,—
Lumpen
7, weiße wollgestrickdte Lumpen I 8, weiße wollgestrickte Lumpen IL . „ +
9, 10. 11, 12. 13, 14, 15, 16, 17,
18
op
I D 0
E
. neue grobe weiße Golfer- und Zefirlumpen (C Fein-
feine bunte Zefir- und Trikotstrumpflumpen . « feine helle Zefir- und Trikotstrumpflumpen
eine schwarze Zefir- und Trikotstrumpflumpen eine weiße Zefir- und Trikotstrumpflumpen T ¿ feine tveiße Zefir- und Trikotstrumpflumpen II feine hochhelle (extrahelle) Trikotstrumpflumpen dunkle und bunte Golferlumpen
helle und hochhelle (extrahelle) Golferlumpen Berliner weiße Wollumpen ohne Decken- und halb- wollene Lumpen
Wollgolferlumpen mit Seidenlumpen ohne reine halbwollene Golferlumpen «e oooooo
B, Neue reinwoll\ene wollgestrickte Lumpen. 8 Je kg
neue feine weiße Golfer- u. Zefirlumpen (A Feinheit) RM 428,4 neue mittelfeine weiße Golser- und Zefirlumpen (B Feinheit) . "9 heit) j ú 9 s feine bunte Golfer- und Zefirlumpen (A Fein-
G6 neue mittelfeine bunte Golser- und Zesirlumpen s (B Feinheit) L ; ü neue grobe bunte Golfer- und Zefirlumpen (C Fein- heit)
. neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit)
neue mittelfeine, bunte Badetrikotlumpen
(B Feinheit) . .
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll- beimischung bis 30 v.H.
helle,
. neue feine weiße Golfer- u. Zefirlumpen (A Feinheit) . neue mittelfeine weiße Golfer- u. Zefirlumpen (B Fein-
heit)
neue grobe weiße Golfer- u. Zefirlumpen (CFeinheit) neue feine bunte Golfer- u. Zefirlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine bunte Golfer- u, Zefirlumpen (B Feinheit) z
. neue grobe bunte Golfer- u. Zefirlumpen (C Feinheit)
neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine, helle, bunte BVadetrikotlumpen (B Feinheit) 6 . 6. e 6 . . e e s . e 6 e . 6 .
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll- beimischung bis 50 v.H. neue feine weiße Golfer- u. Zefirlumpen (A Feinheit)
. neue mittelfeine weiße Golfer- u. Zefirlumpen (B Fein-
heit) s neue grobe weiße Golfer- u. Zefirlumpen (C Feinheit) y neue feine bunte Golfer- u. Zefirlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine bunte Golfer- und Zefirlumpen
(B Feinheit)
. neue grobe bunte Golfer- u. Zefirlumpen (C Feinheit) . neue feine, helle, bunte Badetrifotlumpen (A Feinheit)
. neue mittelfeine,
Q, T! i bt DPHCITe Bott T T1HO "I TLLUET f . dunkelbunte halbwollene gestrickte Lumpen . .
. schwarze baumwollene gestriite Lumpen . «
. getrennte feine weiße Tibetlumpen I
. getrennte weiße Tibetlumpen IT .
. getrennte bunte Mousselinelumpen
Badetrikotlumpen
helle bunte B Felle) - eee
C. Alte halbwollene gestrickte Lumpen.
Chi A v1) 5 ) Ï l Us Mt »
V,
weiße halbwollene gestrickte Lumpen mit Golfer- und Bel en e
100,
D. Álte baumwollene gestrickte Lumpen.
je 100 kg « RM 17,— E 30,— 16,—
orig. bunte baumwollene gestrickte Lumpen . helle baumwollene gestrickte Lumpen . « « ata)
e) ”
dunfkelbunte baumwollene gestrickte Lumpen E
E. ZFibet,
getrennte orig. bunte Tibetlumpen ohne Flanell- lumpen
je 100 kg
60,— 230, getrennte feine helle u, hochhelle :(extrahelle) Tibet- A j; Ä getrennte feine rote . . getrennte feine blaue . getrennte feine {chwarze getrennte feine grüne . getrennte feine braune. . . getrennte feine u. ähnlihfarbige . getrennte feine bunte . ...«- getrennte feine schlechtschwarze
110,—
Tibetlumpen T
] Tibetlumpen X
070 .247..F S
getrennte helle und hochhelle (extrahelle) Tibet- lumpen IT a getrennte blaue . « « getrennte s{warze . -«
«“ e a. . 6 #0 0. f S. S 6 6. O
getrennte rote . « getrennte braune « getrennte grüne . . -« getrennte ähnlihfarbige getrennte bunte. »_- | ;
getrennte schlechtschwarze -. - Tibetlumpen II getrennte orig. bunte Moufsselinelumpen „ . getrennte helle Moujjelinelumpen . . « « «
Tibetlumpen Tk
getrennte Wollmoirée- und Damastlumpen .
F. SLama- und Flanellumpén,
getrennte orig. bunte Lama- und Flanellumpen . getrennte feine helle und hochhelle (extrahelle) Lar lumpen getrennte feine bunte Lamalumpen . . ..._
getrennte grobe helle und hochhelle (extrahelle) Fla- nellumpen . .- - - getrennte grobe bunte Flanellumpen « « -
G. Alttuchlumpen.
getrennte orig. Altiuchlumpen mit Kammgaruüi1 n im Prinzip frei von halbwollenen Tuchlumpen (Tuc- halbtwolle)
, getrennte orig. feine bunte Kammgarnlumpen frei
von Kammgarncheviotlumpen und Kammgarnunter- shußlumpen
. getrennte fei ias
getrennte feine hellrehgraue (helldrap) Kammgarnlumpen L getrennte feine schwarze Kammgarnlumpen . «
getrennte feine blaue Kammgarnlumpen « e «
Kammgarnnähte
etrennte feine marengo Kammgarnlumpen . getrennte feine hellbunte Kammgarnlumpen .
etrennte seine braune Kammgarnlurmpen
etrennte seine dunkelbunte Kammgarnlumpen
getrennte orig. bunte Kammgarncheviotlumpen
getrennte helle Kammgarncheviotlumpen .
lumpen J etrennte graue Kammgarncheviotlumpen
metrennte hellbunte Kammgarncheviotlumpen „ getrennte rehgraue (drap) Kammgarncheviot-
.
getrennte schwarze Kammgarncheviotlumpen
getrennte blaue Kammgarncheviotlumpen
getrennte dunkelbunte Kammgarncheviotlumpen
getrennte feine helle Tuchlumpén-. « « « « -
getrennte feine blaue Tuchlumpen. . « getrennte feine schivarze Tuchlumpen ° getrennte feine braune Tuchlumpen . « e getrennte seine grüne Tuchlumpen . « getrennte feine marengo Tuchlumpen « getrenute feldgraue Tuchlumpen A getrennte u. ähnlichfarbige Tuhlumpen getrennte feine dunkelbunte Tuchlumpen . getrennte feine bunte Damentuchlumpen . getrennte hochhelle Tuch-Cheviotlumpen . getrennte hellbunte Tuch-Cheviotlumpen .
getrennte rehgraue (helldrap) Tuch-Cheviotlum
getrennte hellgraue Tuch-Cheviotlumpen „ getrennte blaue Tuch-Cheviotlumpen . . getrennte schwarze Tuch-Cheviotlumpen getrennte braune Tuch-Cheviotlumpen . getrennte grüne Tuch-Cheviotlumpen getrennte graue Tuch-Cheviotlumpen getrennte marengo Tuch-Cheviotlumpen . getrennte dunkelbunte Tuch-Cheviotlumpen halbwollene Kammgarnlumpen . « « « « Tuchnähte
H. Deefenlumpett.
p
ch0. D S O. S107.
en
[, scine gelblihe wollene Naßfilzlumpen, gewaschen « }, grobe gelbliche wollene Naßfilzlumpen, gewaschen . ), seine hellfarbige wollene Naßsilzlumpen, gewaschen .
. grobe hellsarbige wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. , bunte wollene Naßsilzlumpen, gewaschen .
, weiße halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen « «
} helle halbwollene Naßfilzlumpen, gewashen , «
„sür Waschverlust. . . , für Waschlohn
, bunte halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen . «
Neichs8- nund Staatêanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937. S. 3
je 100 kg RM 70,—
K S
E
b
40
38,—
T —
33 — 4 —
29,—
23,— 18,— L E 1
je 100 kg
_ weiße Wolldeenlumpen T frei von bunten Kanten . RM 150,— , helle Wolldeckenlumpen , bunte Wolldeckènlumpen . . , orig. weiße Oelpreßtuchlumpen . . « « - , feine weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen
j, grobe weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen
9» 48S n 20A n 150,— 5 240— 180, n 1650,— » 140,— S 180 O 9 110,— 110,— 80,—
S 55,
"n "n
Der Abschlag für uugewaschene Naßfilzlumpen Er 4 vH. RM 0,30 je kg
1. Alte halbwollene Lumpen.
paffa) .
, leihte fle
jortiert. - ë
‘bunte, leïhte fleiderhalbwollené Lumpen
. alte orig. weiße Lumpen , altweiße Kattunlumpen I, frei von Gardinen, Kragen,
, altweiße Kattunlumpen IV „ « « j orig Ga 6 . Kragen- und Manschettenlumpen . orig. helle Kattunlumpen
¿rote Katt . blaue Kattunlumpen . . mittelhelle Kattunlumpen
. schwarze Kattunlumpen ¡ . dunkle Kattunlumpen, reißfähig
. orig. bunte Pußlappen ° . weiße Pubßlappen I u. IT ohne IIT u. IV . weiße Pußlappen IIT . „, 4, weiße Publappen IV „ . ölige bunte Pußlappen „ « ), ôlige weiße Pußblappen .
. Jutelumpen T (Reißjute)
K. Alte Baumwollumpen.
Manschetten und Gehäkeltém . .
Lumpen
L. Putlappen.
D5:P:. E00 T S0. 00S Q: E D t: O
. orig. getrennte leite fleiderwollene Lumpen (Al-
e eee ooo.
M. Sute- und Pappenlumpen,
2, Jutelumpen IT (Pappenjute) . « «
E O Po Pas
. Unsort,
. Sisalbin
. Hansbind äi . Manilatai.c, ungeteert . . «6
: vrig, Futelumpen s
6
.
. orig. getrennte Beiderwand- und Warplumpen « s
0.0. S 9q../0. C0 E
,altweißE Kattunluümipen T beo 4 C ooo 6e 4, altweiße Kattunlumpen III frei
von angesetteten
getrennte bunte halbwollene Tuchlumpen (Tuch-
halbwolle) ingetrennte halbwollene olle) Ap S . zl. Leder und Hosenzeug . - « fle Kattunlumpen mit Schrenz . BVBaumwollwalte ooo weiche Filzhüe « « «o o oe Federzeug . « E d
. d 0. ck B
N. Alte Leinenlumpen.
1e Leinenlumpen . .. gr ieniumpen I Ó bl è bunte Leineulumpen . ive: inenmlumpen I tei) Uen I Ge e
Bindfäden, Tauwerk. Taue, Bindfäden .
quber cinmal gebraucht
P. Nene Baumwoll- und Leinenlumpen.
+ neue weiße Kattunlumpen T (Schnittware) * neue rohweiße Kattunlumpen T (Schnitttvare) * neue weiße Baumwolltrikotlumpen, gebleicht . * neue rohweiße Vaumwolltrikotlumpen . « «
je 100 kg RM 25,—
ad 22,— 10,
je 100 kg RM 28,—
45,— 28,— 19,— 4 0
je 100 kg RM 10,—
” 1 ” S
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12,— 19
9,50 O — I 12
je 100 kg RM 26,— B V ” 44,— 9 37,—
je 100 kg
je 100 kg
___RM 58,—
6 60, 55, —
"” ff”
je 100 kg „ neue bunte Handschuhabfälle ...„..... . RM 6,50 ), neue weiße Trikot-Overlocs E E A Ltd 50,— neue bunte Baumwolltrikotlumpen in Farben sortiert 5 42,— . orig. neue Baumwolltrikotlumpen. ... ..., 35,— . neue bunte Baumwolltrikotlumpen mit Seide 32 — . neue bunte Overlocks ohne Gummi . . 25 ,— . neue bunte Overlod3s mit Gummi 4 is . neue wollgemishte Trikoilumpen (Vigogne) 53,— . neue wollgemischte Overlocks ... ... 43,— . neue weiße Gardinenlumpen . « « « « 38,— Ee GIDE Le «o 02 65,— L Nee Pte Datiilitin pet „ « » « 6 15,— . neue helle weißgründige Kattunlumpen 26,— . neue mittelhelle Kattunlumpen . . . « 18,— . neue s{warze Kattunlumpen T. « - - 30,— . neue pastellsarbene Kattunlumpen 28,— ‘ ane einfarbige blaue Fattunlumpen (Arbeiterklei- ung) Ps
. neue feldgraue und fkhakifarbene Kattunlumpen
. neue Schürzenkattunlumpen (Schnittware) „ « « . neuer Kleiderschrenz (Gladbacher Gefälle) » Nee S « s
l 94 — 16, 12,— I
Q. Neue Lumpen.
je 100 kg
neue kamelhaarfarbene (mode) Gabardinelumpen . RM 220,— ée Dee S EN «o eo o C4 120,— neue helle Kammgarnlumpen A 140,— neue blaue Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten 160,— neue schwarze Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten 160,— He GTOUE Aga U Dent a o 6 ooo 6 160,— neue seine bunte Velourlumpen T5,— neue helle Velourlumpen E S 90,— Ge Ee falle Valle e e e o. 75,— neue feine famelhaarfarbene (mode) Velourlumpen 120,— 1MIVATSE Douclelbent e e «e s os a6 . 40,— Ge Doe Pet e e e e 6 os e ° 44,— . grüne und graue Bouclélumpen ° 44,— Vinle Boum S a 6 33,— graue halbwollene flauschige Cheviotlumpen „ |
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grüne halbwollene flauschige Cheviotlumpen „ « « rehgraue (drap) halbwollene flauschige Cheviotlumpen hellbunte halbwollene flauschige Cheviotlumpen . « graue wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) . grüne wollene flauschige Cheviotlumpen (Kajha) . famelhaarfarbene (mode) wollene flauschige Cheviot- Ren O S helle wollene flaushige Cheviotlumpen (Kasha) . « wollene Marengolumpen T (Herrenware) ohne bunte Kanten s „Marengolumpen IL (Daménwäe)). - « » e «5» . Kleiderabschnitte (Gladb, neue halbwollene Tuch- Ge Ea O E) ee a e oe os . Kleiderabschnitte (Berliner neue halbwollene Tuch- Ie LSUGDOD Doe) o s oe o Sao e . grüne halbwollene Lodenlumpen . «.. . «. l schwarze halbwollene Lodenlumpen « « « e «« marengo halbwollene Lodenlumpen . . « « « / neue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle) . . orig. Neutuchlumpen mit Kammgarnlumpen 50 v.H. je 10 v.§H. Kammgarnlumpen mehr oder weniger Auf- oder Abschlag . . « s Neutuchlumpen 11 (ohne Kammgarr- und ohne halb- wollene Lumpen) f neue weiße Flaggentibêtlumpen ohne Kanten neue weiße Flanellumpéñ ú . neue feldgraue Militärtuchlumpen ohne Fäden , . neue stahlgraue Militärtuhlumpen ohne Fäden . SS-Tuchlumpen 6 E +0 0 00 0 0 0 blaue Beamtentuchlumpent . Straßenbahnertuch- und neue Fliegertuchlumpen . SA-Mantel- und Arbeitsdiensttuchlumpen . HJ.-Tuchlumpen S G . feine bunte Militärtuchluïpen « « « « . orig. Tibetlumpen TundIL . «ooo . reinwollene Militärtuchkanten . « « «. - Ae n dos . neue blaue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle) neue blaue Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot- Der E Ratten S s . neue bunte Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot- lumpen (Kleiderfabrikware). « « - e - e e «60
Cas
30,—
60,—
4B —
65,— A
20,— S0 40
4 70
G: 50.050 ch0
5,—
. - . 990 —
78,—
E 85,— 60,— 65 62,—
55,— 85,— 25,—
LTBVBVBBVBVIBVBBTBTEOEBYETGEOIm
s 75,—
R. Kunstseidene Lumpen,
orig. funstseidene gestrickdte Lumpen . . « - «- 28,— . helle und bunte kunstseidene Trikotagelumpen « « 38,— . helle funstseidene Strumpflumpen 28,— bunte funstseidene Strumpflumpen . «. « « - «« 23,— neue bunte funstseidene Trikotagelumpen ohne dunkel- blaue und shwarze Lumpen (Rundstuhl- und Keiten- stuhlware gemischt)... v e g Al 6. neue orig. seidene Lumpen (Schirm- u. Binderseide) y 17,— Waren bis RM 25,— je 100 kg brutto für netto, alle anderen Waren netto Gewicht, Verpackung (Tara) berechnet. L Die Preise verstehen sich für beste Beschaffenheit und Sortierung frei Güterwagen ab Versandbahnhof gegen Barzahlung (netto Kasse), Vertreterprovision einbegriffen. Bei Jnanspruchnahme von Zielen darf 14 v.H. monatlih berechnet werden. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft,
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
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Bekanntmachung
der Preisabschläge sür die einzelnen Handelsstusen im Lumpenhandel,
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des § 9 Abs. 4 der Anordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschast vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) werden folgende Preisabschläge für den Mittel- und Kleinhandel festgeseßt:
1, Beim Verkauf von nichtzugelassenen an zugelassene Sortier- und Handelsbetriebe gelten die fsih aus den Abschlägen ergebenden Höchstpreise. Die Abschläge flir die aus bunten Lumpen aussortierten Sorten werden festgeseßt wie folgt:
für den Verkauf von Lumpen bis zum Hödchst- preis von 25 RM für 100 kg
Q. 0.00
auf 20 v.H. vom je- weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 26—60RM für 100 kg (Ausgenommen sind original weiße Lumpen — vgl. Ziffer 2 dieser Be- anau aa v oq e b» QUI IE GD. Vir 6s weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 61—105 Réich3mark für 100 kg ch.%& « » » + e » auf 10 v.H. vom je-
weiligen Höchstpreis
für den Verkauf von Lumpen über 105 RM für 100 kg auf 10 v.H. vom jes weiligen Höchstpreis Nach der Mindestsortierungsvorschrift des § 3 Abs, 2 der WL 2 fönnen bei ben nicht zugelassenen Betrieben Sorten mit einem Preis über 105 RM je 100 kg in der Sortierung niht mehr anfallen. Der Preisabschlag für Lumpen tiber 105 RM gilt infolgedessen nur für eine Uebergangszeit von 2 Wochen seit Jnkrafttreten dieser Anordnung, in der vorhandene Bestände verkauft sein müssen. Unbercührt hiervon bleiben Sondersorten, die als solche bei gewerblichen Betrieben, Be- hörden ust. anfallen und wertmäßig über der Grenze von 105 RM für je 100 kg liegen. 2. Für die vom Sammler und Kleinhändler aufzubringenden vier Hauptsorten werden folgende Preisabschläge festgeseßt:
a) Drig,. bunte wollgestrickte Lumpen mit Zefir- und Golfers- lumpen, alle Farben enthaltend :
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel- händler an zugelassene Betriebe . . . . 10 v.H. Abschlag vom
i jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den x E Sanmler bzw, Kleinhändler an Mi ttel- I o e Ea 30 v.H. Abschlag vom
jeweiligen Höchstpreis
b) Alte orig. weiße Lumpen :
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel- händler an zugelassene Betriebe . . . , 20 v.H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel- V a Me e o u M5 TGiE L
jeweiligen Höchstpreis
e) Drig. Neutuchlumpen mit Kammgarnlumpen :
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel- händler an zugelassene Betriebe . 10 v.H. Abschlag vom
jeweiligen Höchstpreis
für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw, Kleinhändler an Mittel- V a a e S 30 v.H. Abschlag vom
jeweiligen Höchstpreis
d) Drig. Inutelumpen :
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel- händler an zugelassene Betriebe . . . . 20 v.H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel- b v oS 40 v.H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. JFeremias.
e Bekanntmachung des Höchstpreises für „Original bunte Lumpen“, Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des § 9 Abs. 5 der Anordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird für den Verkauf vom: Mittelhändler an Sortierbetriebe für „Original bunte Lumpen“, denen außer weißen und wollgestrickten Lumpen nicht entzogen ist — grund- säßlih frei von Futelumpen und Ungehörigkeiten — ein Höchstpreis von 12,— RM für 100 kg ab Versandbahnhof festgeseßt.
Der Preis von 12,— RM ift zu unterschreiten bei „Ori=- ginal bunten Lumpen“, deren Beschaffenheit anerkannterweise \chlechter als das übliche Gefälle ist. Für den Verkauf von dem Sammler bzw. Kleinhändler an den Mittelhändler gilt ein Abschlag von 25 v. H. von diesem Höchstpreis.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeaustragte für Wolle. Jeremias.
Anordnung B 14
der Ueberwachungsstelle für Baumwolle (Zusammenfassung der bisherigen Anordnungen: Genehmigungspflicht, statistische Erhebungen und Festseßung der Verarbeitungsmengen).
Vom 1, März 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange- ordnet: Abschuitt [. Sk. Einkaufs- und Abuahmegenehmiguugen. (1) Kauf- und Tauschverträge über
a) Baumwolle (auch gebleicht, gefärbt geschlagen) Nr. 28a und 438 a des stat. Warenverz. zum deutschen Zolltarif, i
b) ErnteabsffÆlle von roher Baumwolle (Linters), Nr. 28 b des stat. Warenverz. zum deutshen Zolltarif,
c) Reißbaunuvolle, Nr. 438b1 des stat. Warenverz. zum deut]chen Zolltarif,
d) Baumtwvollabfälle (vom Krempeln und Kämmen, von der Spinnerei, Weberei oder Wirkerei, auch von gebleichter oder gefärbter Baumwolle), Nr. 438 b 2 des stat. Waren- verz. zum deutschen Zolltarif,
dürfen von Jnländeru nur mit shriftliher Genehmigung der Ueberwachungsstelle für Baumwolle abgeschlossen werden.
(2) Das gleiche gilt für die Abnahme der vorstehend ange- führten Waren, die vor dem 1. April 1934 eingekauft worden sind,
& 2. Umsang der Genehmigung.
Der Genehmigungsbescheid gestattet nur einen Kauf ent- sprechend den darin gemachten Angaben und erseßt nicht eine etwa zur Zahlung des Kaufpreises erforderliche devisenretliche Genehmigung.
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