Vierte Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 16. März 1937... S. 4.
(7) Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische Bankgläubiger und der deutshe Schuldner
hinsichtlich der hierbei bezeichneten fkurzfristigen Kreditlinien Vertragsparteien dieses Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an stehen ihnen die- Rechte zu und übernehmen sie die Verpflichtungen, die in diesem Abkommen für die ausländishen Bankgläubiger und für -die deutshen Schuldner vor- gésehen sind. j
_(8) Feder ausländische Bankenauss{huß kann mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses die Frist verlängern, innerhalb deren einzelne oder mehrere ausländishe Bankgläubiger des betreffen- den Landes diesem Abkommen beitreten können.
(9) Durch die Bestimmungen dieser Ziffer werden diejenigen der Ziffer 24 nicht berührt.
23. Deutsche Golddiskontbank.
(O) Die Bestimmungen der früheren Abkommen über die Garantien seitens dex Deutshen Gold- disfontbank utit Ausnahme der Unterziffern (1) und (13) und der Absäße (4) und (1) der Unter- ziffer (15) von Ziffer 23 des 1933-Abkommens bleiben mit den in dén folgenden Unterziffern dieser Ziffer enthaltenen Aenderungen in Kraft.
(2) Jn Unterzisfer (2) der Ziffer 23 des 1933-Abkommens werden. in Zeile 62 [des englischen Textes] die Worte „soweit es sih um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ und în den Zeilen 64 und 65 [des englischen Textes] die Worte „andernfalls dagegen auf die erwähnten Raten in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Fälligkeit“ gestrichen.
(3) Jn Unterziffer (5) (b) der Ziffer 23 des 1933-Abkommens werden in Zeile 121 [des eng- lischen Textes] die Worte „dieses Abkommens“ dur die Worte „des. 1933-Abkommens, des 1934- Abkommens, des 1935-Abkommens, des 1936-Abkommens oder dieses Abkommens“ erseßt.
(4) Vorbehbaltlih der Bestimmungen der Unterziffern (5) und (6) dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 23 des 1932-, des 1933-, des 1934-, des 1935- und des 1936-Abkommens an ausländische Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie-Raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlih erneuter Erwägung nah Maßgabe der Bestimmungen dev Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über den 28. Februar 1938 hinaus. Die Anwendung der Unterziffern (4) bis (9) einschließlich von Ziffer 23 des 1933 - Abkommens wird entsprechend hinsichtlich ‘aller dieser Raten aufgeschoben.
(5) Alle Garantieraten - der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bankgläubiger fällig und zahlbar geworden sind oder zu irgendeinent späteren Zeitpunkt fällig und zahlbar werden, sind, soweit dies möglih, durch Streihung der ‘am 28. Februar 1937 unbenußten Teile der betreffenden Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kreditlinien durch Streihung des anteilmäßigen Betrages der. unbenußten Linien gemäß Ziffer 4 (9) (VI) zu erledigen [satisfied]. Alle Raten, gleichviel, ob sie vor oder nah dem 1. März 1937 fällig werden, sind uit Wirkung von diesem Tage zu erledigen. Unbenutßte Teile garantierter Linien nah dem Stande vom 15. Febxuar 1937 [im Falle teilweiser garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilmäßigen Betrages der unbenußten Linie gemäß Ziffer 4 (9) (VIN] dürfen niht wieder in Anspruch genommen werden. Feder ausländische Bankgläubigev, bei dem solche offenen Linien [unavailments] vorliegen, hat spätestens am 15. April 1937 der Deutschen Golddiskontbank unter Angabe der Höhe der offenen Linie und der betreffenden Kredit- linie Mitteilung zu machen. ;
(6) Feder ausländische Bankgläubiger hat das Recht, die Bezahlung einer jeden nah Unter- giffer (4) dieser Ziffer aufgeshobenen Rate (oder eines so aufgeshobenen Ratenteiles) in Reichs- mark frühestens am ursprünglichen Fälligkeitstage der Rate oder des Ratenteiles zu verlangen; er muß dies der Deutschen Golddiskontbank schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen
mitteilen. Die so gezahlten Reichsmark sind von dem ausländischen Bankgläubiger als volle Be- friedigung der betreffenden Raten oder Ratenteile anzunehmen und stellen Register-Guthaben im Sinne der Ziffer 10 dieses Abkommens dar. Die Umwandlung dieser Raten oder Ratenteile in Reichsmark wird auf Grundlage des amtlichen Berliner Mittelkurses. vom letzten Werktage vor dem Tage der tatsächlihen Zahlung vorgenommen.
(7) Falls von der Reichsbank Devisen für die Bezahlung von Raten zur Verfügung gestellt werden, die an ausländishe Bankgläubiger unter der Garantie der Deutschen Golddiskontbank zahlbar und fällig sind, so sind diese Devisen in erster Linie für die Bezahlung der sämtlichen auf- gelaufenen Raten in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verwenden.
24. Gläubigerbauken, die unter (Zahlungs-)Beshränkungen stehen,
(1) Falls ein Bankier oder eine Bankfirma in einem der in der Einleitung zu diesem Ab- kommen aufgeführten Länder (außer Deutschland) seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn eine solche Firma durch Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte geschlossen oder unter Konkursverwaltung gestellt worden- ist und in der Führung des Baukievrgewerbes Bes \{hränkungen unterworfen ist, oder wenn eines dieser Ereignisse vor Ablauf dieses Abkommens ein- tritt, so gelten während der Dauer eines solchen Zustandes die folgenden Bestimmungen:
(a) Solche Bankiers oder Bankfirmen sollen im Falle ihres Beitritts zu diesem Aba kommen nicht verpflichtet sein, zu irgendeiner Zeit während der Lgufzeit des Ab- kommens weitere Kredite über den Betrag ihrer kurzfristigen Kreditlintien hinaus zu ewähren, der im Zeitpunkt des Eiutritts einer der vorerwähnten Ereignisse in An- spruch „genommen war oder, falls diese Funanspruhnahme in der Folgezeit gekürzt wird, über den Restbetrag hinaus. Wenn solhe Bankiers oder Bankfirmen nicht be- reits vorher diesem Abkommen beigetreten waren, so kann der Beitritt gleichwohl von ihnen bewirkt werden, aber iur mit der Summe ihrer im Zeitpunkte des Bei- tritts in Anspruh genommenen kurzfristigen Kreditlinien. Die Bestimmungen der Hiffer 22 diescs Abkommens, die den Beitritt zu dem 1932-Abkommen oder dem 1933- Abkommen oder dem 1934-Abkommen oder dem 1935-Abkommen oder dem 1%936-Ab- kommen zur Vorausseßung des Beitritts zu diesem Abkommen machen, gelten für solche Bankiers oder Bankfirmen nicht.
Solche Bankiers oder Bankfirmen haben ein Recht auf Vorzugszahlungen na Ziffer 4 dieses Abkommens erst dann und nur insoweit, 8 D gea in Anspruh genommenen Kreditlinien nicht den Betrag der kurzfristigen Kredit- linien übersteigt, den die betreffenden Bankiers oder Bankfirmen hätten aufrecht- erhalten müssen, falls sie diesem Abkommen beigetreten wären und den Bestimmungen dieser Hiffer nicht unterliegen würden. Keinesfalls dürfen die Vorzugszahlungen an solche Bankiers oder Banksirmen den Betrag der nah Ziffer 4 zuständigen Normal- quote übersteigen, Ï
Kein solcher Bankier und keine solhe Bankfirma ist im Falle eines Beitritts der oben beschriebenen Art verpflichtet, irgendwelhe Wechsel im Rahmen ihrer kurzfristigen Kreditlinien zu afzeptieren und alle Fnanspruhnahmen solcher kurzfristigen Kredit- linien, abgesehen „von denjenigen, die bereits in Barvorschüssen bestehen, sollen seit und nah der Fälligkeitstage des betreffenden Wechsels für die Zwecke dieses Ab- kommens als abrufbare Barvorschüsse [demand cash advance] im Sinne der Be- stimmungen der Ziffer 7 (12) oder 8 (3) gelten.
(d) Unter Bankiers und Bankfirmen im Sinne dieser Ziffer sind auch Konkursverwalter (trustee in bankruptcy), öffentlihe Vertrauenspersonen (receiver), Liquidatoren sowie andere kraft Geseßes, vom Gerichte oder von der Verwaltungsbehörde zur Füh- rung der Geschäfte, der Bank bestellte Amtspersonen zu verstehen, die in dieser Eigen- schast tätig sind.
(e) Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Wirkung haben, daß dur sie ein Bankier oder eine Bankfirma, die nach den Vorschriften dieser Ziffer beitreten, irgend eines ihnen zustehenden Rechts gegen einen deutschen Shuldner oder gegen eine andere Vertragspartei diescs Abkommens verlustig ginge. i:
(f) Soweit in dieser Ziffer nichts anderes bestimmt ist, sollen Bankiers und Bankinstitute, die aa Abkommen gemäß den Vorschriften dieser Ziffer beitreten, als ausländische Bankgläubiger im Sinne dieses Abkommens gelten, und alle Bestimmungen dieses Abkommens sollen auf sie in der gleihen Weise und mit den gleichen Wirkungen Anwendung finden wie auf andere ausländische Bankgläubiger, die den Vorschriften dieser Ziffer nicht unterliegen.
(2) Bei einer Beendigung des in der Unterziffer (1) dieser Ziffer geschilderten Zustandes wird ein Beitritt, der nach den Vorschriften dieser Unterziffer erfolgt ist, e n sollen der Bankier oder die Bankfirma oder im Falle einer Reorganisation oder Uebernahme die reorganisierte Firma oder die übernehmende Nachfolge-Bank berechtigt sein, bei Wiederaufnahme eines unein- geschränkten Bankbetriebes diesem Abkommen gemäß Ziffer 22 mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses und des betreffenden ausländischen Bankenausschusses beizutreten. Wenn im cFalle einer Uebernahme die Nachfolge-Bank ein ausländischer Bankgläubiger ist, so ist sie zum Beitritt verpflichtét, und es bedarf demgemäß der obigen Zustimmungen nicht.
__(3) Bei einer Uebertragung nah den Bestimmungen der Unterziffern (4) oder (5) der Ziffe dieses Abkommens, die während der Dauer des oben geschilderten Ri drfolas ou R der kurzfristigen Kreditlinie, mit dem der neue Gläubiger diesem Abkommen beizutreten hat derjenige Betrag sein, mit dem der bisherige Gläubiger ursprünglich diesem Abkommen beigetreten war, abzüglich aller seitdem empfangenen Dauerkürzungen, oder derjenige Betrag, mit dem er hätte
beitreten können, wenn jener Zustand nicht eingetreten wäre, abzügli é , wen ( ; ih des Betrags aller sei empfangenen Dauerkürzungen. S Í N
25. Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.
(1) Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unter chriften des Deut
d ginalausfertigun; ) en Aus- Ie, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und der Dan ausländisha Banken- ausj üsse sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Fnternationalen Zahlungs- avsgleih zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.
(7) Upon adherence having been effected, the Foreign Bank Creditor an the Germ 8ball become parties to this Agreement in respect of the short-term credit lines 80 specified « Deh thenceforth be entitled to the rights granted to and be subject to the obligations to be a s Foreign Bank Creditors and German Debtors respectively under this Agreement, V
8h
ed y
(8) Any Foreign Bankérs’ Committee may, with the consent of the German Committee the time within which any one or more Foreign Bank Creditors in its country may adhere A Agreement. Te to ti
(9) The provisions of this Clause are subject to the Provisions of Clause 24 hereof,
23. Deutsche Golddiskonibank,
(1) The provisions of the previous Agreements relating to guarantees by the Deutsche Golgg; Den E Es Aas (1), O and E (d) and (i) of sub-Clause (15) of Cigoe greement, shall continue to have effect subject however to the modificati i ¿e F following sub-Clauses of this Clause. h E ned BY
(2) The words in sub-Clause (2) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 62 reading "if ; of the proceeds of self-liquidating security“ and in lines 64 and 65 reading ”’and Dis 2 reckoñed against such payments in reverse order of their maturity“ shall be eliminated,
(3) The words in sub-Clause (5) (b) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 121 readins » Agreement“ shall be substituted by the words "”the 1933 Agreement or of the 1934 Aabbemai N the 1935 Agreement or of the 1936 Agreement or of this Agreement““, V4
(4) Subject- to the provisions. in sub-Clauses (5) and 6) hereof the payment of the i due and páyable to Foreign Bank Creditors. under the a of he, Denbéebo L lgdiae S Pursuant to the provisions of Clause 23 of the 1932 and 1933 and 1934 and 1935 and 1936 Asree 7 shall be 8uspended subject to reconsideration in accordance with the provisions of Clause 16 #0 Agreement but in no event beyond the 28th February, 1938 and the operation of sub-Clauses (41
9) inclusi : : ( I N u Ds Æ e 23 of the 1933. Agreement shall. be correspondingly suspended in resPect of y
(5) Any instalments which: have beéome or may at any time hereafter become due a
to Foreign Bank Creditors under the guarantee of ke Deutsche Golddiskontbank shall f h by cancelling unavailed portions of the respective credit lines (or in the case of partially guatantd credit lines the unavailed portion apportioned thereto in accordance with Clause 4 (9) (vü)) existi at 28th February, 1937 in so far as such instalments can be so satisfied. AII such instalments ved falling due before or after Is6 March, 1937 shall be satisfied as of that date. Unavailed Portions 6 guaranteed credit lines existing on 15th February, 1937 (including in the case of partially guarantee credit lines the unavailed portion apportioned thereto in accordance with Clause 4 (9) (Vi)) shall 16 be reavailed of. Every Foreign Bank Creditor having such unavailments of guaranteed credit line Shall give notice to the Deutsche Golddiskontbank not later than 15th April, 1937 stating the amount of guch unavailments and the relative credit lines.
(6) Any Foreign Bank Creditor shall be entitled to require payment in Reichsmarks of any instal ment or of any part of any instalment payment of which is suspended under sub-Clause (4) hereof o or at any time after the original due date for payment thereof on giving the Deutsche Golddiskon bank at least 4 weeks’ previous notice in writing. Any Reichsmarks s0 paid shall be accepted by th Foreign Bank Creditor in full satisfaction of such instalment or of part of such instalment as the cas may be and sall constitute registered credit balances within the meaning of Clause 10 of this Agreement The conversion of such instalment or part thereof into Reichsmarks sháll be made at the official Berliy
Eg rate quoted on the firs6 working day preceding the day on which such payment is actualh made.
(7) In the event that foreign exchange shall be made available by the Reichsbank for the Paymen of instalments due and payable to Foreign Bank Creditors under the guarantese of the Deutsche Gold diskontbank, such foreign exchange shall be applied first to the payment of all accumulated insta| ments in the order of their respective maturities.
24. Creditor Banks under Restrictions.
(7) Tn the event that any banker or banking institution in one of the countries (other than German namoed in the Preamble to this Agreement has heretofore or shall prior to termination of this Agre ment have 8uspended payment or been closed by order of competent governmental or judicial authori or had a receiver appointed and shall not be doing an unrestricted banking business then during t continuance of such condition the following provisions shall apply :—
(a) Such banker or banking institution adhering to this Agreement shall not be requinr at any time thereafter during the continuance of this Agreement to extend further cred beyond the amount of its shórt-term credit lines availed of at the time of the happenin of any such event or (in the event that guch availments are at any time thereafter r duced) beyond such amount as s0 reduced. If such banker or banking institution has n before adhered to this Agreement adherence may nevertheless be made by s8uch banker( banking institution to this Agreement for the amount of its short-term credit lines availe of on the date of such adherence. No such banker or banking institution shall be requir under the provisiens of Clause 22 hereof to adhere to the 1932 Agreement or to the 19 Agreement or the 1934 Agreement or the 1935 Agreement or the 1936 Agreement as condition of adhering to this Agreement.
Such banker or banking institution shall not be entitled to any preferential repayment under the provisions of Clause 4 of this Agreement unless and until and to the exten (not in excess of the total reductions to which it would have been entitled under Clause had it not been subject to this Clause) that the aggregate amount of its short-terd credit lines availed of are in excess of the amount of short-term credit lines which sud banker or banking institution if it had adhered to this Agreement and. not been subje to this Clause would have been required to maintain.
No such banker or banking institution after such adherence shall be required to acceph any bill under any of tis short-term credit lines and all availments of such short-tern Credit lines other than those already consisting of cash advances shall from and afte the date of the, maturity of the relative bill be deemed for the purposes of this Agreemen a demand cash advance of the naturé of those provided for in Clause 7 (12) or 8 (3) hered!
(d) Every reference in this Clause to a banker or banking institution shall include the truste in bankruptecy, reéeiver, liquidator or other official appointed by law or by court ( governmental authority to administer its affairs and acting in guch capacity.
(e) Nothing in this Agreement contained shall operate to waive any rights that any bank or banking institution adhering in accordance with the provisions of this Clause ma have against any German Debtor or against any other party to this Agreement.
(f) Except as otherwise provided by this Clause any banker or banking institution adhering to this Agreement in accordance with the terms of this Clause shall be deemed a Foreig! Bank Creditor under this Agreement and all the provisions of this Agreement shall b applicable with the same force and effect as with respect to other Foreign Bank Credito not, subject to the provisions of this Clause.
(2) Upon any termination of the condition referred to in sub-Clause (1) of this Clause any adherend made in accordance with the provisions of that sub-Clause shall cease to be effective but nevertheles the banker or banking institution upon resuming an unrestricted banking business or a reorganisd or successor banker or banking institution so doing shall thereupon be entitled to adhere to this Agre0 ment in accordance with the provisions of Clause 22 hereof and with the consent of the German Com mittee and of the respective Foreign Bankers’ Committee as s8pecified therein. If, however, suc!
8successor banker or banking institution is a Voreign Bank Creditor it must s0 adhere to this Agreemeny
and such consents shall not ‘be required.
(3) Upon any transfer in accordance with the provisions of gub-Clauses (4) or (5) of Clause Ÿ hereof during the continuance of the condition above referred to, the amount of the short-term credil line for which the transferee shall be required to adhere to this Agreement shall be that amount fo which the transferor had adhered originally to this Agreement less any permanent reductions sind received, or the amount for which he could have adhered if such condition had not arisen, less thW amount of any permanent reductions since received,
25. Execution and Short Title.
(1) The original parts of’thia Agreement executed by the German Committee, the Reichsbanb the Deutsche Golddiskontbank ‘and the respective Foreign Bankers' Committces shall be forwarded through the respective Central Bánks to tho Bank for Intornational Settlements for retention b) that institution in safe custody! for all parties interested therein,
(Fortsezang in der Fünften Beilage.)
Fünfte Beilage
m Deutschen ReichSanzeigerx und Preußischen StaatsSanzeiger
—
») Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen
087 bezeichnet werden.
26. Mitteilungen.
Jn d
O 6 Telegramm, Funkspruch oder
L Empfang
iesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, ein- der als „förmlih“ bezeichneten, v4 als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der
abel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine sberehtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht werden,
Berlin, Dienstag, den 16. März
of 1937“,
{ der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts- -
Hesse an die Stelle. 27. Randnoten und Ueberschriften.
Kandnoten und Ueberschriften dienen nux für Zwecke der Bezugnahme und sind für die
\élequng dieses Abkommens ohne Bedeutung. 28, Erforderlihe Unterschriften.
Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen Ausschuß, der Reichs- Die) “ j : Fs E
x Deutschen Golddiskontbank unterzeichnet ist und von ausländishen Bankenausschüssen, ändishe Bankgläubigerx vertreten, deren kurzfristige Kreditlinien eine Mehrheit der bestehen-
nt, dé q qul
1 furzfristigen Kreditlinien, nah dem Nennwert gerechnet, darstellen, / qur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in
tei Namen vollzogen worden. 90. Februar 1937.
kanntmachung über den Londoner Goldpreis näß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur enderung der Wertberehnung von Hypotheken und istigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) -_ Lauten (Veichsgesezzbl. I .S. 569). Fer Londoner Goldpreis beträgt am 16. März 1937 für eine Unze Feingold „..« « ¿ « « « = 142 sh 4 d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- furs für ein englishes Pfund vom 16. März 1937 mit RM 12,17 umgerechnet . . = RM 86,6098, für ein Gramm Feingold demnah . « « =. pence 54,9134, in deutsche Währung umgerechnet. « . . = RM 2,78457,
Berlin, den 16. März 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Bestimmungen 1 Durchführung der Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16, Dezember 1936. Vom 9, März 1937 — T 1 Nr. 1106/37 — 170 —,
| Auf Grund der 88 6, 7 und 10 der Dritten Verordnung er Ausdehnung dex Unfallversicherung auf Berufskrank= iten vom 16. Dezember 1936 (Reichsgeseßbl. T S. 1117 — utliche Nachrichten für Reichsversichecrung 1936 S. IV 353) ird bestimmt:
Formblätter:
8 1.
Für die Anzeigen über eine Berufskrankheit sind Form-
utter nah den beiliegenden Mustern zu verwenden.
A. Muster für die Anzeige des Unternehmers in der gewerb- lihen und landwirtschaftlihen Unfallversiherung (§ 6 Absatz 1 der Verordnung); i: -
B. Muster für die ärztlihen Anzeigen (§ 7 Absaß 1 der Verordnung); : |
C. Muster für die Anzeigen in der See-Unfallversicherung.
Die Muster sind nach Form, Farbe und Fnhalt bindend.
hre Größe beträgt 210 mal 297 mm; ihre Farbe ist hellgrün. ie sind in Buchdruck herzustellen *),
Die Formblätter für die ärztlihen Anzeigen werden den
erzten von den Versiherungsämtern unentgeltlich abgegeben.
Gewerbliche und landwirtschaftlihe Unfallversicherung.
S2 Der nah § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Anzeige verpflich- te Arzt hat dem Träger der Unfallversiherung oder dem Staat- hen Gewerbearzt mit dex Anzeige die Rehnung über seine )bühr (8. 7 Absay 4 dex Verordnung) einzureihen. Der Ge- verbearzt übersendet die Rehnung mit der Abschrift der Anzeige 3 7 Absatz 2 der Verordnung) dem Träger der nfallversicherung. hnt dieser die Zahlung ab, so kann dex Arzt binnen einem Monat nach Zustellung des ablehnenden Bescheids die Entscheidung es Oberversicherungsamts anrufen. Das Oberversicherungsamt nisheidet endgültig. a
" Hat der Staatliche Gewerbearzt einen Arzt mit der Unter- hung beauftragt, so übersendet er dem Versicherungsträger ugleih mit seinem Gutachten (§ 6 Absaß 3 Saß 1 der Verord- ung) die Rehnung des Arztes mit einex Stellung zu der An- tmessenheit der Forderung. Der Träger der Unfallversicherung ßt die von ihm zu erstattenden Kosten fest und teilt diese Fest-
ung dem Arzte mit, wenn er die Forderung nicht ‘oder nur teil-
ise anerkennt.
Gegen die Festseßung ist binnen einem Monat Beschwerde an 05 Oberversicherungsamt zulässig. Sie ist beim Versicherungs- ager einzulegen.
_Der Versicherungsträger kann der Beschwerde abhelfen, wenn r sie für begründet hält: sonst legt er sie dem Oberversiherungs- mt vor. Dieses entscheidet endgültig.
8 4. In den Fällen des § 2 Saß 4 und des § 3 ay 3 Say 2 ilt § 1799 der Reichsversiherungs8ordnung entsprechend.
85.
Der Staatliche Gewerbearzt hat bei ihm eingehende arge lnzeigen, die Versicherte eines vom Reich oder von einem Lande \erwalteten Betriebes betreffen, unverzüglih der vorgeseßten Vienstbehörde dieser Betriebe oder der von ihr bezeihneten Stelle
1 übersenden. 8 6,
Erfkrankt ein Versicherter im Auslande an einer Berufs» rankheit, so hat dies der Betriebsunternehmer dem Träger der nfallversicherung sobald als möglih mit einem Formblatt nach Muster -A anzuzeigen. Der Anzeige sind etwa vorhandene ärzuids Verichte und sonstige Unterlagen beizufügen. Für die Unter- uhung hat in diesem Falle der Träger der Unfallversicherung zu orgen. Er soll dabei nah Möglichkeit den. Staatlichen Gewerbe-
*) Die Formblätter können von der Direktion der Reichs- druckerei, Berlin SW 68, Oranienstr. 91, bezogen: werden.
outstanding.
20th February, 1937,
4 e D
arzt beteiligen, der für den Betrieb oder den innerhalb des Deut- hen Reichs befindlichen Teil des Betriebes zuständig ist.
See-Unfallversicherung. S 7,
Für Berufskrankheiten, die bei einem auf einem deutschen Seefahrzeuge Beschäftigten (§ 1046 Nr. 1 und 2 der Reichsversiche- rungsordnung) während der Dauer des Dienstverhältnisses fest- gestellt werden, gilt folgendes:
1, Der Schiffsführer hat der nächsten Sektion der See-Be- rufsgenossenschaft jede unter die Verordnung vom 16, Dezember 1936 fallende Berufskrankheit anzuzeigen, die den Erkrankten für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig macht oder tödlih verlaufen is.
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten. N
2, Der Schiffsführer hat den Erkrankten, wenn sih ein Arzt an Bord befindet, durch diesen untersuchen und das Ergebnis ent- weder unter Nr. 4 der Anzeige odex auf einex Anlage schriftli niederlegen zu lassen. N .
ot Nin Aen an Bord, so hat der Schiffsführer bei Fort- dauer der Krankheit im nächsten Hafen eine ärztliche Untersuchun möglichst durch den Vertrauensarzt der See-Berufsgenossenschast zu veranlassen. Ex hat eine Aeußerung des Arztes der Anzeige beizufügen.
l q Fine Abschrifft der Anzeige ist dem Unfalltagebuh (zu ver- gleichen Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichsversiherungs- amts vom 19. Tas E x Sn Nachrichten des Reichsversicherungsamts S. —) beizusügen. i
4 R aaa in einem deutschen Hafen hat der Schifss- führer jeden an Tropenkrankheiten, o oder Skorbut Er- krankten, auch wenn er bereits wieder hergestellt ist, durch den Vertrauensarzt der See-Berufsgenossenshaft untersuhen zu lassen. S
N 5. Verlett der E die ihm nah den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen, so kann über ihn eine Ordnungsstrafe nah § 1556 der Reichsversiherungsordnung verhängt werden. ô
L Die See-Berufsgenossenschaft hat für die Untersuchung zu Bes sie soll dabei den Staatlihen Gewerbearzt beteiligen, in essen Amtsbezirk die Untersuchung stattfindet,
8 8.
1. Werden Berufskrankheiten festgestellt
a) bei einem früher auf einem deutshen Seefahrzeuge Be- schäftigten (§ 1046 Nx. 1 und 2 der Reichsversicherung8ovd- nung) nah Beendigung des Dienstverhältnisses, 2
b) in inländishen Betrieben shwimmender Docks und ähn- liher Einrihtungen und in anderen Betrieben, die unter 8 1046 Nr. 3 der Reichsversiherungsordnung fallen,
e) in Kleinbetrieben der Seeschiffahrt sowie der See- und Küstenfisherei (Zweiganstalt der See-Berufsgenossen- haft — §8 1120, 1186, 1187 der Reichsversicherungsord- nung —), i i :
o gelten für das Verfahren bei den Anzeigen und der Unter- A 88 6 und 7 der Verordnung entsprechend.
2. Erstattet dex nah § 7 Absaß 1 der Verordnung zur An- eige v erbllidiete Arzt die Anzeige unmittelbar dem Gewerbearzt, P hat er gleichzeitig der nächsten Sektion der See-Berufsgenossen- haft eine weitshrift zu übersenden. Dieser ist die Rechnung über die Gebühr (§ 7 Abjaß 4 der Verordnung) beizufügen,
3. Wird bei einem früher auf einem deutschen Seefahrzeu Beschäftigten erst nah Verlassen des Schiffes oder na Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berusskrankheit fest- gestellt, so ist der A zur Anzeige verpflichtet, sobald er von der Erkrankung erfährt. ,
7 Für die AaiGe des Reeders G ein Formblatt nah Muster C zu Pepiveien, U En at ie Anzeigen auf Form- blättern nah Muster A un zu erstatten. /
5, Bei Bua u de ist nah § 1754 der Reich8-
sicherungsordnung zu verfahren.
e 8 1756 der 9 abichsversiherungsordnung gilt entsprechend für die Zuständigkeit des Gewerbearztes.
8 9.
Die Vorstände der vom Reich oder. einem Lande verwalteten Betriebe der \Sreshiffahrt erstatten, soweit nit die See-Berufs- ge eat Versicherungsträger ist, die Anzeige über eine Be- rufsfkrankheit der vorgeseßten Dienstbehörde nach deren ere Anweisung. Diese Behörde bestimmt auch das Nähere über die Untersuchung der Berufskrankheit.
Ueberleitungsvorschriften. 8 10, l :
Diese Bega gen treten q R O 1937 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt treten außer Krast: _
1 Die aan auf Grund der §8 6, 7 und 10 der Zweiten Verördnung über die Ausdehnung der Unfallver- siherung an Berufskrankheiten vom 11. Februar 1929 (Reichsgesebbl. I S. 27) vom 10. April 1929 — 11 Nr. 1265 — (Amtliche Nachrichten sür Reichsversiherung 1929 S. 1V 153), . ; i
. die Bekanntmachung über das Verfahren bei der Anzeige und Untersuhung von Berufskrankheiten in der See- Unfallversicherung vom 1. Oktober 1929 — 1! Nr. 4570 — (Amtliche, Nachrichten für Reichsversicherung 1929 S. IV 388).
Das Reichsversicherungsamt,
Abteilung für Unfallversicherung.
Dr. Schäffer.
1937
———
(2) For purposes of reference this Agreement may be referred to as ’the German Credit Agreement
26. Notices,.
Any notice in writing, formal or otherwise, required to be given pursuant to any of the provisions of this Agreement shall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram, radiogram or cablegram (charges prepaid) to or delivered at an address furnished by the party entitled to receivs the notice or if no such address shall have been furnished, the said party’s usual place of business,
27, Marginal Notes and Headings,
Marginal Notes and Headings are intended for reference only and are not intended in any way to govern the construction of this Agreement,
28, Requisite Signatures,
This Agreement shall become effective when signed by the German Committee, the Reichsbank, the Déutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers’ Committees representing Foreign Bank Creditors whose short-term credit lines constitute a majority in face value of the short-term lines
IN WITNESS whereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties hereto.
Muster A
Anzeige des Unternehmers über eine Berufstranktheit in der gewerblichen und landwirtshaftlichen Unfalls versicherung 8 6 der Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversiherung auf Berufskrankheiten vom 16. Des zember 1936 — Reichsgesetbl. I S, 1117 — Amtliche Nach- ÿ richten für Reichsversiherung 1936 S. IV 353 —).
Berufsgenossenschaft:
Sektion:
Unternehmer: A
(Name, Stand, A E Ort, Straße und Hausnummer
d ) Mitglied8-Nummer:
Die Anzeige ist zu senden
an die Berufsgenossenschaft (Hauptverwaltung oder Sektion).
Zur Beachtung.
Durch die Verordnung vom 16, Dezentber 1936 sind die in der anliegenden Liste aufgeführten Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der Unfallversicherung bezeichnet worden.
Der Unternehmer hat jede in seinem Betrieb vorkommende, in der Liste aufgeführte Berufskrankheit anzuzeigen, die den Er- franften für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig macht oder tödlich verlaufen ist.
Die Anzeige is binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer die Erkrankung oder den Tod erfahren hat. Sie ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. /
Für jeden Erkrankten ist eine besondere Anzeige zu erstatten.
Auch wenn die Berufskrankheit durch plößliche Einwirkun (Unfall) entstanden ist, ist dieses Formblatt, nicht die (gelbe) Unfall- anzeige zu verwenden.
L a) Welche Krankheitserscheinungen sind bei dem Versicherten wahrgenommen worden? Ueber welche Gesundheitsstörungen klagt er? b) Wann traten die Beschwerden des Versichecten zum ersten Male auf? : Î j c) Worauf führt der Versicherte die Erkrankung zurück?
a) Betrieb, Tätigkeit oder Einrichtung (z. B. | 3) Maschinenfabrik) L
b) Betriebsteil (z. B. Gußpußerci), in dem | d) der Exkrankte sich die Berufskrankheit zu- gezogen hat:
Ruf- und Familienname, Beruf, Wohnort, | a)
Wohnung des Erkrankten, bei Minder-
jährigen auch des geseßlihen Vertreters
(Vater, Mutter, Vormund):
Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt: | Þb) heren den s Kreis Amt
Ledig, verheiratet, verwitwet: c)
Zahl der Kinder, die vom Versicherten | d)
unterhalten werden:
a) Jm Betriebe beschäftigt seit „.....- Ausgeschieden _ Arbeit eingestellt ; ties b) Jm Betriebsteil (vergleiche 2. b) beschäftigt U Le C « «Dis zum «eo ooo orer o oon 0100 (genaueste Angaben erforderlich) Art der Beschäftigung: c) Jst der Erkrankte . : d) vor der Einstellung, während seiner Beschäftigung im Betriebe, oder regelmäßig untersucht worden? Wann und von welchem Arzt? Frühere Beschäftigungen ähnlicher Art (ge- gebenenfalls ist eine Abschrift des Arbeits- buches beizufügen):
am 0980003020000 0900322202.102.02.1.9.
Jst der Erkrankte in cinem Krankenhause
untergebracht ? ;
Jn welchem? Oder wo befindet er sich?
Zu Hause?
Name L. des zuerst zugezogenen
Wohnort Arztes:
Wohnung I, der weiter behandelnden Aerzte:
Welcher Krankenkasse gehört der Erkrankte an?
Hatte er vor dem Eintritt der Erkrankung volle Arbeitskraft ?
Wenn nicht, weshalb nicht? : Bezieht oder bezog er von einem Träger der reichsgeseblihen Versicherung Lei- stungen wegen Krankheit, Fnvalidität, Be- rufsunfähigkeit, Unfalls, einer Berufs- krankheit oder Gebührnisse auf Grund der Versorgungsgeseße ?
Abfindung?
Von welcher Stelle ?
L L rie ifi 2 E f C: S fer; E 1A a Er E R L EE T M C E I M Es E E EZE
É lig E eri
E Ee