1899 / 89 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Anspru genommen werden mußten. Die große Zahl der Drähte machte vielfach Ausästungen der vorhandenen Baumpflanzen noth- wendig, die den leßtzren von Nachtheil waren und doch nicht ent- schädigt zu werden brauchten. _In den Städten mußten die Straßen und die Häuser fkieuz und quer von den Fernspreh- Ieitungen überschritten werden, und , außerdem“ mußten noch die unterirdishen Anlagen erheblich vermehrt werden. Das leßtere brate die Telegraphenanlagen mit Gas-, Wasser-, Kanalifations- arbeiten in Berührung. Noch- \{hwieriger haben sih die Ver- hältnisse gestaltet, seit die Starkstromtehnik auf dem Gebiete der Lokalbahnen, der Beleuchtung, der Kraftübertragung einen so mäthtigen Aufshwung genommen hat. Die Starkstrom- anlagen sind, wie bekannt, den Telegraphen- und Fernsprech- linien in doppelter Hinsicht gefährlich: einmal, indem sie bei Draht- und Stangenbrüchen mittels] Berührung ihren bohgespannten Strom in die Shwadstromleitungen entsenden und bierdurch Brandschäden verursachen, auch das Leben der Beamten, die in den Fernspreh- ämtern thätig find, und der Fernsprechtheilnehmer gefährden, sodann, indem fie dur abirrende Ströme oder dur Induktion die telephonishe Verständigung ershweren, oft auch unmögli machen. Alles das hat naturgemäß sehr auf das ganze Fernsprechwefen ein- gewirkt, weil das Bestreben der Städte, aus ten Starkstromanlagen Nutzen zu ziehen, thnen vielfah Veranlassung gab, diese zum Nach- theil der Telephonanlagen zu begünstigen. So sah sich die Telegraphenverwaltung Schwierigkeiten aller Art ausgeseßt, und bei den Meinungsverschiedenheiten mit den Wegeberechtigten fehlte es an einer die Entscheidung aus\fpreWenden oberen Instanz.

Meine Herren, es sind nun neuerdings zwei wichtige oberstgeriht- lie Entscheidungen gekommen, welche beide zu Ungunsten der Reichs- Telegraphenverwaltung ausgefallen sind. In dem bekannten, von der Stadt Breslau angestrengten Prozeß hat das Reichsgericht festge- stellt, daß das Reich nicht befugt sci, ohne Genebmigung der Stadt den Luftraum über den Straßen mit seinen Telegraphendrähten zu überschreiten. Sodann hat das preußishe Ober-Verwaltungsgericht abweichend von der seitens der Rei{s-Telegraphenverwaltung in Uebereinstimmung mit der preußishen Staatsregierung festgehaltenen Ansi(t in einem Falle entschieden, daß bei der im Jahre 1876 erfolgten VNebertragung der preußishen Staats{haufseen auf die Provinzial- verbände mangels einer ausdrü@Flihen gefeßlichen Bestimmung die durch den Bundesratbsbes{luß von 1869 begründeten Verpflich- tungen gegenüber der Telegrapbenverwaltung nicht unbedingt, sondern nur soweit auf die Provinzen übergegangen feien, als sie sck@on vor der Uebertragung thatsälich autgeübt wurden. Also Sie sehen, daß auch bei den Kunfststraßen heute durch diese Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerihts erheblihe SEwierigkeiten entstehen müssen, weil nah dieser Entscheidung bereits vorher. Telegrapbenanlagen an den Strafen gewesen sein müssen. Das is ungefähr ein Bild von der gegenwärtigen Rehtslage. Man kann fagen: wo \ich die Telegraphenverwaltung niht durch Abkommen das ist meift in den größeren Städten der Fall, betreffs Berlins ist ein klares Abkommen vor Jahren getroffen, welhes die ganzen Verbältnifse regelt ih sage also, wo si die Telegrapheñverwaltung nicht gesichert hat oder wo ihr nit die Landesgesezgebung beigesprungen ist, wie in einzelnen Staaten, fo steht ihr ein Recht zur Benußung der öffentlißen Wege somit überhaupt nicht zu.

Welchen Aufgaben steht die Telegraphenverwaltung anderer- seits gegenüber? Ih nenne nur die Ausdehnung der Fernsprehanlagen auf fkleinere Orte und das flahe Land, sowie den Uebergang zum Doppelleitungssystem, welcher umfassende unterirdishe Anlagen nöthig maht. Wie ist dies alles möglih ohne die Benugung der öffentlihen Wege, ohne einen gesicherten Bestand einmal hbergestellter Anlagen? Soll die Telegraphenverwaltung ih des Kampfmittel3 bedienen, daß sie die Herstellung neuer Anlagen ver- sagt, wenn ihr nit die nöthigen Rehte von der Kommune ein- geräumt weden? Meines Erachtens, meine Herren, kann dies Mittel nur eine ultima ratio sein und nur vereinzelt in Frage kommen, und auch da versagt es, wenn derjenige, der die Benußung des Weges ver- bietet, kein Interesse am Zustandekommen der Anlage hat.

Fch möchte hier auf einen Fall hinweisen, der z. B. bei der An- lage des Telephons zwishen Berlin und Frankfurt a. M. fich gezeigt hat. Da is} die Anlage um dreiviertel Jahre verzögert worden, weil ein Wegeberehtigter in Hessen-Nafsau die Benußung der Straße wegen eines am Wege stehenden Apfelbaumes nicht erlauben wollte. Fa, meine Herren, ich erkenne vollständig an, daß es sih bei den SMhwierigkeiten, die der Telegraphenverwaltung bercitet werden, feineêwegs bloß um Apfel- und Birnbäume handelt. Aber es handelt sh auch oft um è:- Wahrnehmung noch anderer, weit wichtigerer Interessen. Der Förderung des Telegraphen- und Telephonverkehrs stehen auf der andern Seite die Benußung der Straßen für Perfonen- und Güterbewegung, für eleftris&e Anlagen aller Art, ferner für Eiabettung der Gas- Wafßsser- und Kanalisationganlagen entgegen, und endlih untershäße ih gewiß niht die Bedeutung der Erhaltung und Ausdehnung der Obstbaumanlagen an öffentlichen Straßen und Wegen.

Der Ausgleih zwischen so wichtigen Interefsen is eine Aufgabe der Gesetzgebung. Die verbündeten Regierungen haben sih deéhalb entschlossen, meine Herren, Jbnen diesen Geseßentwurf vorzulegen. Der Entwurf hat ih die billige Vermittelung zwischen den ver- schiedenen in Betra&t kommenden Interessen zur Aufgabe gemacht; er giebt Normen über die Benußung der öffentliten Wege für die Zwecke ter Telegraphenverwaltung, seßt in erster Linie diz gütliche Einigung der Betheiligten als Regel voraus und legt für den, wie ih boffe, immerhin ret seltenen Fall von Meinungsverschiedenbeiten die Entscheidung in die Hand einer höheren Landetbehörde. Ein- \{hränkungen des Privateigenthums enthält er in äußerft besheidenem Maße, und auch da nur insoweit, als die Benußung des Pcivateigen- thums darunter nicht leidet.

Sie gestatten mir wobl noch, meine Herren, auf die einzelnen Punkte kurz einzugeben. Die Telegraphenverwaltung sol das Necht zur Benußung der öffentlihen Wege und defsen, was dazu gebört, baben, aber nur, insoweit und solange nicht dadurch deren Ge- meingebrauch beeinträhtigt ist, denn der Gebrauch ¡um Gehen, Reiten, Fahren für jedermann ift die historishe Zweckbestimmung der éffeniliden Wege und geht allem Anderen vor. Diese Zwedlbestimmung der öffentlichen Wege wird aber infofern durch das Geseg erweitert, als sie daneben nur in zweiter Linie au die Telegrapbenlinien aufne5men sollen. Das ift zwar formell das gebe ih zu eiwas Neues, es knüpft aber ipsofern an etwas

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Herkömmliches an, als die öffentlihen Wege von jeher zur Nathrichtenübertragung - aller ‘Art benußt worden sind. Soweit eine solde Telégrabhen - Anlage dem Gemeingebrauch eines Weges- hinderlich» „wird, ist fie zu beseitigen, ebenso, wenn der Weg verändert oder * verlegt wird, und zwar stets auf Kosten der Telegraphenverwaltung. Dies if meines Erachtens eine wichtige Abweihung von den Bestimmungen - des Bundesraths- beschlufses von 1869 über die Benußung der Kunstftraßen.

Eine besondere Rücksiht läßt der Entwurf den Baumpflänzungen an den öfentlihen Wegen angedeihen. Die Bäume find ja an sih die Feinde telegraphisher und telephonisher Verständigung. Ihre Neste berühren die Drähte und lenken den elektris@n Strom von dem rihtigen We2ge ab. Die Ausäftungen der Bäume lassen \fih daber nicht immer vermeiden, aber dadur, daß die Entshädigungs- pfliht der Verwaltung festgelegt wird, wird unbedingt den Klagen entgegengetreten, die beute, namentli aus Kreisen der ländlichen Be- wohner, der Telégraphenverwaltung entgegengebracht werden, daß die Bäume oft über Gebühr ausgeästet werden. Von dem Moment an, wo die Entschädigungsverpflihtung der Telegraphenverroaltung vorliegt, wird schon von selbst gewissermaßen der Regulator geschaffen werden, daß nicht unnüße Ausästungen vorgenommen werden.

Eine recht schwierige Frage, meine Herren, ist die Negelung des Verhältnisses der Telegraphenanlagen in und auf den Straßen zu den sonstigen auf den Straßen befindlihen besonderen Anlagen, „Gas-, Wasser-, Kanalisationsanlagen, elektrischen Bahnen“. Die Benußung für ihre Zwecke liegt niht in der. Weise innerhalb der ursprünglichen Zweckbestimmung der Straßen wie deren Benußung zum Personen- und Güterverkehr; fie stehen also den Telegraphenanlagen auch nichi vorberechtigt gegenüber. Ein Vorgang für -die Re- gelung bot sch in dem durch § 12 des Telegraphengesetzes aufgestellten Grundsaß, wonach bei Kollision von jüngeren eleftrischen Anlagen mit älteren, die jüñgere Anlage die Koften des Schußes zu zahlen hat, die nöthig sind, um den ungestörten Betrieb der älteren zu sihern. Es ift hier nun von mir nit an Sonder- vorsriften gedacht, sondern es ift lediglih mein Bemühen gewesen, eine ebrlihe Auseinanderseßzung berbeizuführen, und ich kann mih hierbei auch darauf beziehen, daß selbst in der Presse, selbst in den Eingaben der leßten Tage beute sind uns erst wieder aus zwölf größeren Städten von den Bürgermeistern solhe zugegangen— anerkannt worden ift, die Telegraphenverwaltung ift bestrebt gewesen, eine ehr- lihe und billige Auseinanderseßzung zwischen den widerstreitenden Gle- menten herbeizuführen.

Für die Starkstromanlagen ift überdies die Situation noh befonders günstig geworden dur den in der Vorkereitung befindliWen Uebergang zum Doppelleitungssystem ; wo dies durchgeführt ift, hat der viel umstrittene § 12 des Telegraphengesetes wohl feine Schrecken verloren. Beim jeßigen Einleitersystem der Telephonanlagen muß die \pätere Starkstrom- anlage vor allem die sehr ins Gewidht fallenden Kosten metallisher Rüleitungen tragen, da diese meist das einzig wirkende Schußmittel bilden. Diese Ausgaben werden nach Durchführung des Fernsprech- Doppelleitungssystems erspart; dann kann es \ich nur noch um die verhältnißmäßig billigen Shußmaßregeln gegen Berührungen bandeln.

Das Verfahren, welhes der Entwurf der Benußung öffent- liher Wege zum Zweck der Telegraphenanlagen voraufgehen läßt, ift mit seiner klaren Auélegung und Feststellung darauf berechnet, thun- list allen Betheiligten vorher Kenntniß und Gelegenheit zu Ein- wendungen zu geben, Es ist vielleiht etwas zu vorsorglih; denn ih bin mir darüber niht im Unklaren, daß die schriftlihen Arbeiten der Verwaltung sehr erheblich werden gesteigert werden, wenn bei jeder einzelnen Anlage mit den HuntÄten und Tausenden von Interessenten eine Auseinandersezung herbeigeführt werden muß.

Endlich enthält der Gescßentwurf noch einige wenige Be- shränkurgen des Privateigenthums; aber diese bestehen in der Hauptsache in dem Rechie der Telegraphenverwaltung, dur dea Luftraum über den Häusern und Grundstücken ihre Drähte zu führen, so weit und so lange dadurch der Besitzer in der Benußung seines Eigenthums niht beeinträchtigt wird. Es ift dies weiter nihts als eine entsprewende Erweiterung des hon vom Bürgerlichen Gesezbuh anerkannten Gcundsayes, daß das Recht des Eigenthümers niht daz dienen darf, Handlungen zu untersagen, an deren Verbot er kein Interessz hat.

Vergleichen Sie nun, meine Hecren, die Bestimmungen des Entwurfs mit dezn im Anhang zu den Motiven Wgedruckten auéländishen Geseßzen, und ih glaube, Sie werden mir zugeben müssen, wie außerordentlich besheiden hier meine Vor- {läge im Vergleih zu dem sind, was andere Telegrapher- verwaltungen sich baben bewilligen lassen resp. für erforderli er- abtet baben zum Schugtze ihrer Anlagen.

Indem ih Ihnen das Geseh also, meine Herren, zur Annahme embfeble, will ich nicht verhehlen, daß seine möglichft baldige Ner- abjchiedung im dringenden Bedürfniß der Telegrapber verwaltung liegt, Denn die mit der Herabsetzung der Telephongebühren für kleinere Orte, mit der Ausdehnung des Fernsyrehwesens auf das lade Land und dem Uebergang zu doppelten Leitungen beabsihtigten Verbesserungen würden garnit durchführbar sein, wenn nicht der Telegravhenverwaltung ein gewisses Maß von Rechten zur Benußung von öêffentlihen Wegen eingeräumt würde. Ich bitte mi darin aber nit mißzuverstehen Jch las neulich in einer Zeitung, man möge, wenn ich nicht auf die Erböbung der Fernsprechgebühren für die ganz großen Städte verzihte, mich damit strafen, daß man das Wegegeseß niht annehme. Nein, meine Herren, damit würden Sie nicht mich strafen, glaube ich, und auch nit allein die Telegravhenverwaltung schädigen, sondern ebenso sehr die Kreise, die Sie vertreten, die Allgemeinheit. Denn dieses Gesetz is vor allem dazu bestimmt, das Zustandekommen wichtiger, im Nutzen der Gesammtheit liegender Anlagen zu fördern und den rehtiliden Bestand dieser Arlagen zu gewährleiften.

Aiso im Interesse Aller, meine Herren, bitte ich Sie, diesen Gesetzentwurf möglichst noch in dieser Session zur Verabschiedung zu bringen.

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Ih muß zunächhît anerkennen, daß die Verwaltung thunlihste Erleichterung auf diesem Gebiet beanspructen kann. Die Vorlage verschafft ibr diese aber auf einem Wege, déx dur scharfe Eingriffe in die Rechte Dritter und in das Etgerthumsreht gekennzeichnet ist. Die Entschädigungé pflicht des Staats für diese Eingriffe wird nur bôch#t unvollkommen statuiert. Die Verwaltung suht mêöglich# viel Rechte zu erlangen und mög-

lihst an Entshädigungen zu sparen. Wege und Straßen sind von den Gemeinden mit großen Kosten angelegt worden, die Telegraphen-

Verwaltung hat nihts dazu gegeben; fie kann also die Rechte an diesen Straßen und Wegen nur unter - vollständiger Entschädigung der Eigenthümer und Berectigten verkürzen. Durch alle diese Post. und Telegravhengefeßze zieht sich der rothe fi??alische Faden bindur. Bei der Anlágé der Telegraphen- und Telephonleitung muß natürlich

eine Ausâftung der entgezenstehenden Bäume stattfinden. Die Aus,

äftung soll der Eigenthümer auch felbffft vornebmen können, dann aber soll er keine Entshädigung bekommen. Wie will man-_folhe ungerechten Bestimmungen motivieren? Noch \{limmer {f der Eingriff, der im § 6 erfolgt; dort - wird stätuierk, daß, wenn einmal dié Télegrabbhéên-Verwaltung eine Straße einer Stadt für ihre Zwecke in Anspruch genommen bat, die Stadt diese Straße oder diesen Wea nicht mehr für ihre Zwecke berußen kann, es fet denn, daß sie sih dadurch lcsfauft, daß sie die aus der Verlegung oder Veränderung der Telegrapbenlinien entstehenden Koften trägt. Damit stellt man den Grundgedanken des Expropriationsaeseßes ein- fah auf den Kopf. Schon verlangt die Telegraphen- Verwaltung die verschiedensten Scußvorrichtungen für ibre Leitung von den großen Straßenbahnen in den En Grofßfistädten und pannt dabei ihre Ansprühe ganz über- mäßig hoh. Ein einheitlihes System herrscht darin nicht; im Gegentheil werden binnen wenigen Wochen von derselben Straßenbahn ganz andere Shußmaßregeln verlanct unter dem Aufgeben der Be- feitigung der biéheriaen, Nach der Vorlage sollen also diese Suß- maßregeln von dem Unternehmer der späteren Anlage getroffen werden, obne daß die Verwaltung au nur ihre eigenen Gestänge und Ein- rihtungen dazu hergeben foll, damit diese mit folhen Ginrihtungen versehen werden? § 6 muß in der Kommission von Grun® aus reformiert werden. :

Staatssekretär des Reichs-Postamts von Podbielski:

Der Herr Vorredner {loß mit den Worten : volle und ganze Entschädigung nah jeder Richtung hin, dann werden Sie ein Geseg erhalten, was den Bedürfnissen des Verkehrs entspriht. Aus Ihrer Fraktion heraus if mir beim vorigen Gesey entgegengehalten : „Billige Gebühren!“ Wer foll die Entschädigungen denn aber bezahlen ? Vir sind doch darüber flar, daß der Fernsrreher Sondervortheile dem bringt, ber ihn benußt, also muß au dieser die Entschädigungen bezahlen. Wollen Sie das, dann bin ih gern bereit, Ihnen zu folgen. Kostet es aber 100 vro Leitung mehr, dann muß dieses Mehr eben der bezahlen, der den Fernfprecher benußt. Sie reden hier immer leiht: das muß bezahlt werden. Ja, wer bezahli’s denn? Seyten Sie also in das Geseß nur hinein „die volle Entschädigung muß der Angeshlossene bezahlen“. Das ift die natürliche Konsequenz. So gehen aber immer die Meinungen aus- einander: der cine sagt, es muß billiger werden, der andere sagt, ihr müßt ents{chädigen. Wie soll man beides vereinigen ? Auch die ganze weitere Deduktion zeigt einen solchen Unterschied in der Auffaffung. Fh stehe auf dem Standpunkte, die öôffentlihen Wege dienen in erster Linie döffentlihen Zwecken, und erst in zweiter Linie den Eigenthümern. Das wird so oft vergessen. J habe vorhin von dem Apfelbaum gesprochen; ih will mi aber bei dem nit weiter aufhalten, sondern zu den großen Kommunen übergehen. Seien Sie überzeugt, mit denen komme ih immer in Ocdnung. Ich will bier keine Namen von Städten anführen, aber wenn eine Stadt gewisse und berechtigte Fordérungen der Verwaltung micht erfüllt, und ih dann sage, ich kann unter diesen Verhältnissen niht weiter bauen, so zwingt die Bewohnerschaft den Magistrat und die Stadtverord- neten dazu, nabzugeben. Ih habe vom Rhein den deutlichsten Beweis, wie das Bedürfniß die großen Kommunen unbedingt zwingt, mir entgegenzukommen, weil andernfalls die einzelnen Interessenten zu {wer getroffen würden. Aber, meine Herren, ganz anders und schwieriger liegen die Verhältnisse auf dem Lande. Denken Sie si eine Menge kleinerer Ortschaften, Dörfer, die die Wege her- geben müssen, der Draht geht bei ihnen wohl dur, aber fie selbst haben feinen Nußen von der Telegravhen- oder Telephonanlage. Wollen Sie die auf ihre Forderungen hin alle entshädigen, welche Summen würden dabei herauskommen? Ich habe sie Ihnen angeführt, rechnen Sie sle sich einmal, bitte, geneigteft nah! Wenn ich einen Draht etwa von hier nah Frankfurt am Main oder nach Köln ziehen und alle Betheiligten entschädigen will, so würde das ja jährlich Millionen kosten. (Zuruf.) Ja, gewiß, meine Herren, wie wollen Sie denn das anfangen? Ich bin bereit, diese Berechnung Ihnen jederzeit klar zu legen. Wir müßten die Gesprähsgebühren um das Vierfahe erhöhen und würden doch nicht durchkommen. Also, wie gesagt, ih stehe auf dem Standpunkte, daß die öffenilihen Wege in erfter Linie dea ¿ffent- lichen Zwecken dienen müssen, also der Allgemeinheit, und daß nit besondire Eigenthumsrechte daraus tonfstruiert werden dürfen.

Was nun die Frage der Auéästangen anlangt, so liegt das auf demselben Gebiet. Jch kann nur versichern, die Sache ift niht am grünen Tisch erfunden, sondern sie ift mit den Interessenten durh- gesprohen worden; diese sind sehr dafür, daß die Au€äfiungen von ibnen und zu den ihnen am besten passenden Zeiten vorgenommen werden. Würde hier eine andere Berechnúng der Kosten vorgenommen, fo wücde das zu einer Vertheuerung und Ershwerung des ganzen Betriebs führen.

Was nun den angegriffenen § 6 anlangt, so mêchte ih zur hin- weisen auf den § 12 des Telegraphengeseßes, den wir wesentlich ab- gemildert haben, Wir haben großes Entgegenkommen den Koramunen gegenüber bewiesen, indem wir sagten: wir sind bereit zu weihen, h glaube, gerade das Wesentlihste diefes Ge- seßes liegt in Folgendem : bis jet war die Verwaltung immer nur auf die wenigen großen Kunststraßen angewiesen, auf denen auch der Hauptverkehr sich abspielt. Infolgedessen kommen wir hier au viel leihter zu Störungen als künftig, wo die Tel-graphenverroaltung alle öfentlihen Wege benußen kann. Wir sind dann eben in der günstigen Lage, leiter auêweihen zu können, uns niht an dic wenigen Tracen zu halten, welhe der Hauptverkehr benugl Der S@zwerpunkt der ganzen Sache liegt darin, daß alle die Störungen, die hervorgerufen werden, und die namentli die Stark- ftromanlagen verursachen, bescitigt werden. Das dcppelte Leitungt- system bietet hierfür zweifellos das beste Mittel; die Induktions- ftôörungen werd:zn vershwinden. In der Kommission wird nun Gelegenheit sein, auch diese Frage eingehend zu erörtern.

(Sÿhluß in der Zweitea Beilage-)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M V9.

(S(luyß aus der Ersten Beilage.)

SIch glaube, es liegt in dem gegenseitigen Entgegenkommen ein wirksames Mittel, eine Verständigung ju erzielen, besonders möchte ih doch dem Herrn Abg. Lenzmann bemerken, daß es nit speziell konser- vative Zeitungen find, die mir mit Zustimmungs-Erklärungen vorgelegt sind, nein, die ganze Presse bat im allgemeinen sich dahin geäußert, daß durch diese Gesezvorlage eine wesentliche Verbesserung des jeyigen Zustandes herbeigeführt wird. Ih erahte auch gerade dieses Geseh von wesentlihem Vortheil für die Städte, weil nämlich ihren Be- dürfnissen in der möglich werdenden Durchführung der Fernspre{linien durch das platte Land befser Rechnung getragen wird. Und hier gerade boten si bisher, wie ich gezeigt habe, die größten Schwierigkeiten. Einzelne rechtlih: Ausführungen wird Jbnen noch der Herr Minifterial- Direktor Sydow geben. Die anscheinend so überjeugenden rechtlichen Ausführungen des Herrn Vorredners decken sih nicht mit unseren Auffassungen. Ich erahte den Begriff des öffentlißhen Weges für einen ganz anderen, als daß lediglih nur das Eigentbum der betreffenden Kommune \ich darin verkörpere. Der öffentilißhe Weg dient vor allen Dingen öffentlihen, oder anders ausgedrückt, aligemeinen Zwecken, niht bloß den Sonderzwecken detjenigen, der sich Besitzer nennt.

Direktor im Reihs-Postamt Sydow: Meine Herren! Durch die Anklageakte des Herrn Abg. Lenzmann gegen den Entwurf zieht sich wie ein rother Faden der Begriff des Eigenthums. Vom Stand- punkt des Privateigenthums im engsten Sinne aus hat der geehrte Herr die ganzen Bestimmungen dieses Entwurfs durhgenommen. Ich glaube und kann in diefer Beziehung nur wiederholen, was der Herr Staatssekretär hon gesagt hat: es geht wirkli nah unserem modernen Rechts- bewußtsein niht an, das Recht der öffentlihen Wege in erster Linie vom Standpunkt des Privateigenthums aus zu beurtheilen. Ich weiß sehr wohl, daß auch Privateigenthum an öffentlihen Weaen bestebt, und daß es au einen großen wichtigen, bedeutung8vollen Inhalt hat, aber in erfter Linie find und bleiben die öffentlihen Wege zu öffent- lihen Zwecken und }peziell zu Verkehrszwecken bestimmt. Was ändert nun der Entwurf in seinem ersten Paragraph in der Beziehung? Er erweitert die Zweckbestimmung des öffentlichen Weges zu öffentlichen Zwecken. Es ift shon vorhin angedeutet worden, daß in gewisser Be- ziehung der öffentliche Weg au früher zur Nachrichtenübermtittelung n hat, solange dieselbe durch Fußboten, durch reitende und abrende Boten ges{hah. Es ist inhaltlih in mancher Beziehung etwas Anderes, aber dem Grundgedanken nah if es do daéselbe, wenn auch hier die öffentlihen Wege für die moderne Art des Verkehrs in Anspruch genommen werden. Sie werden aber nur beansprucht soweit, wie die bistorishe Bestimr ung des Wegs zu anderen Zwecken es erlaubt. Der Exvropriationtstandpunkt kann in diesem Falle meines Erachtens nit Platz greifen; denn der Einschränkung zu öffent- lihen Zwecken ist das Eigenthum an einem öffentlihen Wege an ih unterworfen. Nur soweit neben dem öffentlihen Zweck noch Raum für die Pzivatbenußzung blieb, reicht das Privateigenthum daran. Deshalb erkenne ich für diese Bestimmung im 8 1 den Grundsay der Expropriation niht als berechtigt an. Ih will garnicht auf die Kosten Rücksicht nehmen; thatsächlich aber würde jener Grundsaß dahin führen, daß die Telegraphenanlagen, die im öffentlihen Interefse gemacht werden, in eine Linie gestellt werden mit allen Ein- rihtungen, die ledigli privaten Interessen dienen ohne jeden öffentlißen Nußen. Das geht meines Erachtens zu weit. Was den § 4 mit den Kosten der Ausäfstungen betrifft, so scheint in der Beziehung ein Mißverständniß obzuwalten. Im Gesetze heißt es, daß die Auëästungen vom Besißer der Baumpflan- zungen zu bewirken find. Diese Beflimmung entspriht einem speziellen Wunsche der Straßenbauverwaltungen. Der Telegraphenverwaltung wäre es am allerquemsten, wenn sie die Autästungen selbs durch ibre Leute auf ihre Kosten vornebmen köante, aber die Träger der Straßenunterhaltungspfliht haben den Wunsch gehabt, daß es dur ihre Leute geshieht, weil sie meinen, daß es unter Umständen pfleglicher geshähe, daß ihre Leute dafür besser instruiert seien. Was die Kosten betrifft, so ist im Geseg durhaus nit gesagt, daß die Straßenbauverwaltung die Kosten zu tragen habe, wenn fie die Aus- ästungen vornehmen läßt, es steht hier nur immer, daß, wenn die Telegraphenverwaltung die Ausästungen bewirkt, diese die Kosten zu tragen hat. Im übrigen is es im Absatz 1 des § 18 dem Bundesrath vorbehalten, wegen der Kosten der durch die Straßenbauverwaltung bewirkten Ausästungen Bestimmung zu treffen; dabei hat man an die jezige Bestimmung gedacht, die dahin geht, daß, wenn die Straßenbauverwaltungen die Ausäftung im Zusammenhang mit ihren eigenen Ausäftungen vornehmen läßt, dann die Kosten dieser Ausästungen, die für Zwecke . der Telegraphen- [leitung etwa mehr entstehen, niht besonders liquidiert werden, da sie von jenen kaum zu trennen find, daß dagegen, wenn die Vor- nahme besonderer Autäftungen seitens der Lelegraphenverwaltung verlangt wird, diese und nicht der Straßenbauverwaltung die Kosten zu tragen hat. Soll dies im Geseg festgelegt werden, so wird dagegen kaum ein erheblihes Bedenkéèn bestehen. Nun komme ih zu den §8 5 und 6. Der Abg. Lenzmann will, daß wir uns auf den Standpunkt des Rechts stellen. Das wollen wir au, und zwar haben wir gerade als rechilihe Grundlage den § 12 des elegraphen- gesetzes. Für den wichtigsten Fall der Konkurrenz bestimmt eben dieser Paragraph, daß die neuere elektrishe Anlage diejenigen Kosten zu tragen hat, welhe erforderlich werden, damit die ältere elektrische Anlage gegen die neuere geschüßt werde. Das ift hier verallgemeinert, ausgedehnt auf Gas-, Wasser- und Kanalisations- und andere be- sondere Anlagen und ift auf der andern Seite durch die au von Herrn Lenzmann zugegebenen Ausnahmen gemildert worden, Ausnahmen, die sowobl hinsichtlich der in Vorberathung befindlihen Anlagen als binsihtlich gewiffer Anlagen zum öffentlichen Nuygen bestehen. Nun hat und das möchte ich nicht uxwiderlegt lassen der geehrte Herr Abgeordnete die Behauptungen der Schrift des Verbandes der Kleinbahnunternehmungen man fkann sie, ohne einen Vorwurf machen zu wollen, doch immer als Parteishrift bezeihnen hier vorgetragen, Diese Schrift ift dem Reichs-Postamt wohl bekannt. Ale sahlihen Vorschläge find erwogen und

eprüft worden. Die darin der Lelegraphenverwaltung gemachten

orwürfe sind im allgemeinen nit zutreffend. Der Hauptvorwurkf, daß bei verschiedenen Bahnen verschiedene Schußmaßregeln verlangt werden, findet seine einfahe Erklärung darin, daß die verschiedenen Lokalbahnen sehr verschiedene Konfstruktionen und Verhältnifse haben. Die Bahnen selber wünshen sogar oft ver- schiedene Schußmaßregeln. Eine Bahn mit Bügelsyftem z. B., wie die Siemens und Haléske’she, wünscht andere Shußmaßregeln als eine Bahn mit dem Trolleysystem. Von einer mangelnden inheitlih- keit in der Behandlung der Sache kann nicht die Rede sein, da alle diese Fälle bei der Zentralverwaltung zur Verhandlung kommen. Daß si im Laufe der zehn bis zwölf Jahre, in denen sich die tarkstromtehnik zu ihrer jeßigen Bedeutung entwidckelt hat, au die Technik der Schußmaßregeln \#ch in Einzel- beiten geändert - hat, is selbstverftändlih. Wenn die Herren die Schmelzsicherungen als alleiniges Palladium ansehen, so können

Berlin, Sonnabend, den 15. April

wir dem niht beitret-n. Allerdings hat die Reichs-Poftverwaltung în diesem Jahre angeordnet, überall, wo Starkst: omarlogen konkurrieren, die Schwacbstromanlagen durch S{me!zscherungen, und zwac er durch Grobsiherungen und dann durch Feinsiherungen zu hüten. Das hilft aber nur denjenigen, die am Apparate sind, sei es den Theilnehmeru an den Häujern oder den Beamten in den Vermittelungsämtern; für die Berührungen unterwegs bietet das keinen Schuß. Nun bitte ih zu bedenken, daß durch herabfallende Drähte Arbeiter auf den Dächern, Angestellte der Vewaltunz, auch Private, die an den Leitungen vorbeigehen, getroffen werden fönnen, lange ehe ein solher Starkstrom die Schmelzsicherung erreicht hat. Also im Interesse des Schutzes des Publikums und des Schutzes unserer Beamten müssen wir neben den Schmelzsicherungen noch Maßregeln verlangen, welhe die Berührung, also die Ursache des Schadens, thunlichst verhüten. Jedenfalls kann ih die Herren versichern, daß von Bureaukratiëmus und Fiskalität dabei nicht die Rede ist. Es haben sich im Ganzen gerade in dea legten Jahren die Verßbältnisse zwishen der Telegraphenverrealtung und den Star?strem- unternehmungen immer besser und freundlicher geftaltet, und es find wenige Fälle nur, in denen nicht gütliche Uebereinkommen auch über die Schußmaßregeln erzielt worden wären. Insbesondere sind die Rechte der Telegraphenverwaltung auf Grund des § 12 des Tele- graphengeseßes nur auf die allerdiskreteste Weise von der Zentral- behôrde angewendet worden. Im übrigen is auch für eine Willkür der Telegrapher verwaltung gar kein Raum, da {on nach dem jeßigen Zustand niht sie in leßter Linie entscheidet, sondern die Landesbehörde, die durhaus nicht lediglich auf seiten der Telegraphenverwaltung steht. Wenn nun noch mit wenigen orten auf den § 12, die Beschränkung des Privateigen- thümers durch die Verpflichtung Leitungen durch den Luftraum über den Häusern zu dulden, komme, fo geschieht das auch nur, um einem Miß- verständniß vorzubeugen. Der geehrte Herr Abgeordnete hat gesagt, was in § 12 stehe, ergebe \sich {hon aus § 903 des Bürgerlichen Geseßbuches. Das trifft doch niht vollkommen zu; es ist wenigstens vom Reich8geriht anaenommen worden, daß ein Interesse des Pcivat- eigenthümers, die Führung von Dräbten über fein Haus zu ver- bieten, hon darin bestehen könne, daß er eine künftige Beeinträchti- gung seines Privateigenthums befürhte. Darin unterscheidet sich der § 12; er sagt: so lange keine gegenwärtige Beeinträchtigung statt- finder, soll das Ueberschreiten gestattet sein, sowie aber eine Be- einträhtigung eintritt, hat die Telegraphenverwalturg zu weihen. Ich glaube, das entspriht allen Anforderungen der Billigkeit und enthält nur eine Fortbildung des Prinzips des Bürgerlichen Geseßbuch8, die aber doch besonders auêsgesprohen werden muß. Die von dem Herrn Vorredner vermißte Bestimmung, daß bei vorübergehenden Störungen Schadenersay zu leisten sei, steht im Absay 2 des § 12. Nan will ich noch zum Schluß auf eins hinweisen. Gerade die hauptsählich von diesem Gefeß berührte Starkstromtehnik hat sich, soweit meine Informationen reihen, dieser Vorlage ziemlih freundlih gegenübergestellt. Es wird ja wahrscheinlich noch eine Eingabe von dem Verbande der Elektro- tehniker kommen; ih glaube aber, daß nur sehr wenige Differenz- punkte dabei noch übrig find. Die Starkstromtehnik hat meiues Erachtens mit das größte Interesse am Zustandekommen dieses Ge- seßes; denn die Durhführung des Doppelleitungsbetriebes ift ohne ein solhes Wegegesch praktis urmögli@G. Sobald aber das Doppelleitungs- system dur@geführt ist, haben die Hauptausgaben, die der Starkstrom- tehnik aus § 12 des Telegraphengeseßes erwachsen, thren Boden verloren, dann können die Kosten für gemeinschaf!liche Rükleitungen niht mehr entstehen, und die Telegraphenverwaltung is ja auch bereit und gewillt, durch Herstellung der Doppelleitungen diefe Kosten in Zukunft auf ihre eigene Rechnung zu übernehmen. Aber natürlih muß fie zu dem Behufe in der Lage sein, diese zum theil unterirdischen und höbst kostspieligen Anlagen in einer recht gesicherten Weise anzubringen. Die Eingabe von den Ober-Bürgermeistern is mir heute früh erst zu Gesicht gekommen, soweit ih sie aber durhgelesen habe, stehen die berufenen Vertreter der großen Kommunen wesentlich freundlicher dem Geseß gegenüber als der Abg. Lenzmann. Ih fürchte, daß wir bei Durchführung des reinen Entschädigungprinzips, wie es der Abg. Lenzmann weiter über das in der Eingabe der Ober- Bürgermeister geforderte Maß hinaus gegenüber dem F 1 aufgestellt bat, |chwerlich zu einer Einigung kommen. Ueber die Wünsche, die mir bis jeyt aus den Petitionen der Ober-Bürgermeister und aus den wohl nochþ im Werden befindlihen Petitionen des Ber- bandes der Elektrotechniker bekannt geworden sind, halte ih eine Ver- ständigung für wohl mögli.

Um 5 Uhr wird die Fortsezung der Berathung auf Sonnabend 1 Uhr vertagt. (Außerdem erste Lesung des Schlachtvieh- und Fleishbeshaugeseßzes und der Novelle zur

Gewerbeordnung.)

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 55. Sißung vom 14. April 1899.

Das Haus seßt die erste Berathung des ete entwurfs, betreffend den Bau eines Schiffahrtskana ls vom Nhein bis zur Elbe, fort.

Ueber den ersten Theil der Debatte ist {on berichtet worden.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ih möck&te zuvörderst noch mal erinnern, wie das {hon der Herr Minister der ôffentlihen Arbeiten gethan hat, an die Geschichte dieser Vorlage und des ganzen Unternehmens, wie es jeßt geplant wird.

Im Jahre 1886 beschränkte sh die Staatsregierung auf die Feststellung eines Kanals von Dortmund nah Emden. Es war da- mals ein sehr wichtiger, entsheidender Gesichtspunkt maßgebend, der sowohl bei der Staatsregierung, als bei dem Landtage vorher: ste, die Unabhängigmachung, in größerem Maße wenigstens, Deutschlands von den holländischen Häfen. Man wollte in Emden einen neuen deutschen Exporthafen dur die Verbindung mit den großen Industriebezirken an der Ruhr herstellen. Meine Herren, es kam zwar die Vorlage da- mals zu stande, aber nur unter der ausdrücklihen, vom Landtage gestellten Bedingung, daß dieser Kanal nicht für sih bleibe, nicht ein Ganzes bilde, sondern nur als Theil des jeßt vorgeshlagenen Mittel- landkanals angenommen werden dürfte. Und das Gesetz, welches so aus der Initiative des Landtages hervorging, gab der Staaisregie- rung die Direktive, niht auf den Bau des ersten Stückes von Dort- mund nah Emden sich zu beschränken, sondern den ganzen Mittel- landkanal auszubauen. Die Initiative ift somit vom Landtage aus- gegangen, und die Staatsregierung hat sich dieser Beshlußfassng des Landtages gefügt.

1899.

Meine Herren, die Regierung hat dann im Jahre 1894 ein weiteres Stück =- immer in dem Gedanken der ganzen Durhführung des Mittellandkanals vom Rhein bis zur Elbe vorgeschlagen, von Dortmund bis zum Rhein. Gerade au, weil hier nur wieder ein

Stück vorgeschlagen wurde, ein Theil des ganzen Unternehmens, wurde die Vorlage beftig angegriffen, und aus diesen und:

aus anderen Gründen fiel die Vorlage (Zuruf) und auch aus anderen Gründen, wie ich sagte. (Erneuter Zuruf.) Das ift {wer zu entsheiden in diesem Augenblick. Meine Herren, soviel steht fest, daß die Staatsregierung, nahdem dies Gese von 1886 in der Gesez-Sammlung erschienen ‘und stehen geblieben ift, an und für \ich berufen war, wenn keine vollftändig ver- änderten Verhältnisse die Ausführung dieser geseßlich:n Dis- rektiven ausgeschlofsen, den im Geseg vorgeschriebenen Plan weiter zu verfolgen und zur Ausführung zu bringen, .nahdem das erste Stück, Dortmund—Emden, fertiggestellt war. Die erste Frage ist so do die: Sind entscheidende Gründe vorhanden, welche dem jeßigen Landtag den Zwang auferlegen, von feiner eigenen geseßlihen Initiative seinerseits zurückzutreten und der Staatsregierung zu sagen: wir legen auf die Ausführung dieses Geseßes überhaupt kein Gewicht mehr, weil die veränderten Verchältnifse zu einer anderen Schlußfolgerung zwingen ?

Meine Herren, nun liegt die Sache aber genau umgekehrt. Seit dem Jahre 1886 ist der Verkehr auf den Eisenbahnen derartig ge- wachsen, daß man mit viel mehr Recht heute die Nothwendigkeit einer Ergänzung des Eisenbahnverkehrs durch den Wasserverkehr behaupten kann als im Jahre 1886. Es sind nit allein keine neuen Gründe eingetreten, welche einen anderen Weg vorschreiben würden, sondern umgekehrt: die Gründe, welhe heute für das ganze Unter- nehmen vorliegen , sind viel stärker als im Jahre 1886; darüber kann gar kein Zweifel sein, und ich glaube nicht, daß Sie mir das widerlegen können. Es find auch sehr viele Mitglieder noch heute im Landtage, die für den Kanal Dortmund—Emden nur gestimmt haben, weil fie vorausseßten auf Grund der geseßlihen Bestimmungen, daß sie damit nicht bloß für diesen einen Kanal, der sie nit berührte, sondern für die Ausführung des Ganzen die nothwendige Sicherheit erlangten. (Sehr richtig!) Die Staatsregierung mußte sich ver- pflichtet halten, so lange es mögli ift, in Uebereinstimmung mit der gegenwärtigen Landesvertretung zu kommen, das zu thun, wozu das Gesetz sie geradezu anhielt.

Meine Herren, nun muß ich in vollem Maße anerkennen, daß bisher die Debatte durchaus sachlih, objektiv und gründlich gewesen, und ih kann dem Worte des Herrn Abg. Stengel, der in dieser Be- ziehung jedenfalls obenan steht, was Sachlicßkeit und Gründlichkeit der Behandlung betrifft, nur beistinmen: mehr als je bedürfe eine Vorlage wie die gegenwärtige einer gründlihen und ganz objektiven Prüfung, die allerdings hier im Plenum nicht mehr vorgenommen werden könne, zu der eine eingehende Tkommiffarishe Berathung erforderli set.

Die Staatsregierung wünscht ihrerseits au nihts mebr, und ich glaube, jeder, au der entshiedenste Gegner dieses Gesetzes muß an- erfennen, daß noch niemals eine Vorlage der Staatsregierung mit einem ausführliceren und gründliheren Material versehen gewesen ift wie die vorliegende. Wir haben uns auch keineswegs gescheut, die- jenigen Mittheilungen zu machen, welche etwa gegen das Unternehmen verwerthet werden könnten. Sie brauchen nur die Denkschrift anzu- sehen, die der Herr Abg. Stengel gegen die Regierungsvorlage an- geführt hat, über das Verhältniß von Eisenbahnen zu Kanälen in andern Ländern; Sie brauchen \sich nur die ganz objektiv aufgest: Ute Verlustliste über die Einbußen der Eisenbahnen durch die Korkurrenz zu betraten, so werden Sie sih überzeugen: die Staatsregierung ist von dem entschiedenen Willen, alle Mittheilungen mit der größten Offenheit, mit der größten Objektivität dem Landtage zur genauen Prüfung vorzulegen.

Ih möchte nun meinen weiteren Ausführungen eine allgemeine Betrachtung voranschicken.

Wenn man sih Preußen ansieht, so wird man nicht zweifeln können, daß die Aufgabe, die Staatsgebiete im Osten und Westen in eine möglich# innige Verbindung zu bringen, gegenwärtig noch nicht als voll gelöst ist. Daß aber diese Aufgabe eine staatlihe und wirth- schaftliche Aufgabe ersten Ranges ist, wird niemand bestreitén können, wenn er daneben erwägt, daß wir im Osten Produktionsgebiete haben, welche Uebershuß an Getreide, an Fleish, überhaupt an landwirth-

“\caftlihen Produkten haben, daß wir umgekehrt Bedarf an diefen

Produkten im Westen haben, daß der Osten dazegen angewiesen ist, Industriefabrikate aller Art wesentlich vom Westen zu beziehen, und daß es daher von vornherein geboten ift, hier einen Ausgleich dur ein möglichst billiges und sicheres Verkehrsmittel ber- zustellen. Gerade in Preußen is das mehr der Fall als in irgend einem anderen Staat, den ih kenne.

So, meine Herren, muß man bei einer solchen allgemeinen Be- legenheit geographisher, wirthschaftliher und sozialer Verhältnisse von vornherein glauben, daß, je leihter und billiger die Verkehrs- verbindungen zwischen diesen beiden, in vielen Beziehungen fo sehr verschiedenen Landestheilen sind, desto mehr daraus prima facio Vortheil für beide Landestheile folgt, sowohl für den Osten wie für den Westen. Ich lasse mich in dieser allgemeinen Betrachtung in feiner Weise irre machen dur kleine Berechnungen, ob man eine Mark billiger oder theurer fäbrt u. \. w., dur in sich vielfah wider- sprehende Motive, die ih hier die Redner habe deduzieren hören, die- selben Redner, aus der Vorausseßung, daß die Kanäle nie aufkommen Fönnen gegenüber der Eisenbahn, und aus der anderen Behauptung, daß die Eisenbahnen zu Grunde gerichtet, der Staat dur die Konkurrenz der Kanäle bankerutt werden würde. (Sehr richtig! links.) Derartige fich widersprehende Behauptungen haben selbst die sahkundigsten Redner aufgestellt; man wird das sehen können aus dem stenographischen Bericht ihrer Reden. (Heiterkeit.)

Meine Herren, ih lasse mich dadur in dieser allgämeinen Be- trachtung, die nah meiner Meinung überzeugender ist als diese kleinen

E E E Es ge L E E E E ee E s E E E T