1899 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

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Qualität

gering

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

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niedrigster | höchster |Doppelzentner

| Außerdem wurden Markttage am Markttage

N nitts3- re Spalte 1 a iber verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

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Roggen.s 12,50 1825| 43/25 1, aO 4 13,75 —_— | _— | —_ 1870 | 14,00 13,10 B O O 13,70 13,00 | 13,50 1350 | 1400 | ‘14,00 13,30 | 18,50 |:, 48,00 4: - 18,906] 14,19 13,80 | —_. h M 14,20 13,90: f 13,70 13/70. f 1420 | 14,20 15,20 15,36 15,40 } 15,60 | 15,60 J 46,00 16,00 | 13,30 | 13,50 1350 13,80 j 13,80 1330 -| 13,50 13,70 | 14,00 | 14,50 1400 | 14,25 1425 | E 1 14,50 1B O 1370 ! 14,20

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15.63 15,35 15/50 15/50

20,00 17,08 17,30 15,14 15,13

16,30 16,00 15,70 15,89

13,83 13,44 13/55 1327 13.70 1375 |

15,36 15 50 16.09 16,50 13/54 13,27

14,25 13,80 13,63 13,60

12,70 1237 | 13/50 1350 |

18,20 19.50 | 17.25 16,72 | 12,00 12,00

903 13,53 1314 | 101 12/58 1263 | 1250 12/50 12,50 |

629 15,26 15,20 4, Ii 15,20 15,28 |°. 47,4 97 16,17 16,30 ‘| 484 1104 12,27 1230 1:04

462 13,20 1300 | L

138 13,30 13,90 24.4

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswertb auf volle Mark abgerundet mitgetbeilt. Der Durdhschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berenet Ein liegender Stri (—) in den Shalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (.) in den leßten sech3 Shalten, daß entsprehender Bericht fe hlt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 61, Sißung vom 24. April 1899.

Ueber den erften Theil der Sißung is schon berichtet worden.

Bei der ersten Berathung des Gesezentwurfs, be- treffend die GerihtsSorganisation für Berlin und Umgebung, führt der Justiz-Minister Sch önstedt aus:

Meine Herren! Ich glaube, es wird Ihnen gegenüber kaum erft der Versicherung bedürfen, daß dem vorliegenden Gesegzentwurf alle politischen Hintergedanken durchaus fern liegen. Ih bemerke das nur im Ans&luß an die Erwähnung eines Artikels der „Volkszeitung“, den vorher der Herr Abga. Busch zur Sprache gebracht hat. Der Entwurf beruht ganz ausschließlich auf sa{lichen Erwägungen, und zu meiner Genugthuung kann ich fonstatieren, daß auch lediglih sahlihe Gründe heute für und gegen den Entwurf vor- gebraht sind. Ih glaube, wir werden auf diesem Boden bleiben, und gebe mich der Hoffnung bin, daß bei der von allen Parteien gewünschten KFKommissionsberathung diejenigen fahlihen Be-

h überzeugen wird, daß in der That die Gründe, die zu dem Ent- wurf geführt baben, von durchs{lagendem Gewicht sind. Meine Herren, wenn ih auf die Ausführuagen der einzelnen

beutigen Redner eingehe, so darf ih zunähst dem Vorwurfe des Herrn |

Abg. Krause entgegentreten, der dabin gerihtet war, diefer Entwurf sei mit einer großen Hzimlichkeit behandelt worden, die betbeiligten Kreise und die gesammte Bevölkerung hätte davon keine Kenntniß erbalten, es würde sonst eine sehr entshiedene Stellung- nabme gegen denselben in weiten Kreisen {hon längst hervorgetreten sein. Meine Herren, das leztere gebe ich obne weiteres zu. Ein Entwurf, der jo vielfa in die lokalen und materiellen Intereffen der betbeiligten Kreise eingreift, findet

unter allen Umständen lebhaften Widerspruch bei den Zunächst- |

betbeiligten. Und das ift gerade au einer der Gründe gewesen, die die Justizverwaltung bestimmt haben, nicht vorzeitig mit dem Ent-

_

| des Entwurfs damals einverstanden erflärt.

wurfe an die Oeffentlichkeit zu treten. Er ist aber doch nicht mit der | Heimlichkeit behandelt worden, wie es vielleicht den Anschein haben | könnte. Die Vertreter der Stadt Berlin, die Vertreter der Anwalt- |

shafiz die Vertreter der näckstbetheiligten fommunalen Korporationen in der Umgebung sind schon in einem frühen Stadium zu den Ver- handlungen über diesen Entwurf hinzugezogen worden. Es hat im Fanuar v. I. eine große Konferenz im Justiz-Ministerium stattgefunden unter Betkbeilizung aller dieser Herren, unter Betheiligung der Verwal- tung2bebörden, die außerdem dabei in Frage famen, des Ober-P:äsidiums, des Regierungs-Präfidiums, des Polizei-Präsidiums; der Magistrat von Berlin war durch scinen Syndikus, die Stadt Charlottenburg dur ibren inzwishen verstorbenen Ober - Büngermeifter vertreten ; der Vorstand der Anwaltékammer durch seinen Vorsitzenden. Auch

die Landräthe der benahbarten Kreise waren zugegen. Da sind die Grundzüge des Entwurfs dargelegt und erörtert worden, und ich kann fonstatieren, daß dem Entwurf damals, obglei% er feineêwegs als unbedenklih angesehen wurde, do erheblicher Widerspruch kaum von irgend einer Seite entgegengeseßt worden ift.

Es ist der Staatsregierung der Vorwurf gemacht worden, daß sie in dieser Frage ihre Stellung gewechselt habe. S%on der Abg, Busch hat darauf aufmerksam gema@t, daß darin die Staatéregierung nicht allein steht. Im Jahre 1878 ift, wie hon erwähnt, von der Justizkommission des damaligen Abgeordnetenhauses, und zwar mit einer ganz überwältigenden Mehrheit, die Theilung der Stadt Berlin in 2 Land- und Amtszerichtäbezirke beschlossen worden, die durch die Sprce getrennt sein sollten; diefer Beschluß ift im Abgeordnetenhause ih glaube beinahe einstimmig an- genommen worden, gegen den Miderspruch des damg]igen Justiz- Ministers. Erst mit Hilfe des Herrenhauses ift es gelungen, diese Be- stimmung wieder auszumerzen und die gegenwärtig bestehende Organisation in das Gesetz hineinzubringen. Wenn der damalige Justiz-Minister

dieser Theilung entgegentrat, so ist das nit aus prinzipiellen Gründen denken, die dew Entwurf entgegengestellt sind, \id wesentilih werden | gesheken, sondern lediglih, weil er mit Rüdksihht auf die Schwierig» abschwächen lassen. Ich hoffe, daß die Mebrbeit des boben Hauses | keiten, die ja ohne Zwezijel die Durchführung eines solchen Planes | hat, es für richtig hielt, zunächst erst Erfahrungen abzuwarten, wie

die damals vorgeshlagene Organisation sich bewähren würde. Auf diesem Stardpunkt hat die Staatsregierung auch noch später ges standen, und ledigli unter dem Druck der inzwischen geschafenen Zustände ist sie dazu übergegangen, nunmehr den vorliegenden Entwurf aufzustellen.

Meine Herren, niht nur das Abgeordnetenhaus hat seine Ansicht in dieser Frage gewechselt, fondern au die Vertretung der Stadt Berlin. Mir ist im Februar d. J. ein Schreiben des Magistrats zugegangen, das \ih auf diese Frage bezießt. In diesem Shreiben heißt es:

Ueber die Zweckmäßigkeit des Organisationsplans berrshte im allgemeinen Ginftimmigkeit.

Alio der gesammte Mazistrat hat sich mit den Grundprinzipien Jett fceilich nimmt er einen anderen Standpunkt ein.

Au aus den Kreisen der Anwaltshaft ift durch den bhoŸ- angesehenen Vertreter derselben, der den Besprechungen im vorigen Fahre beiwehnte, ein erbeblicher Widerspruch nit erhoben, sondern nur die Erwartung auêgesprohen worden, kaß die Interessen der Anwaltschaft eine weitzehende Berücksichtigung finden würden durhch Zulassung der Simultanpraxis der Anwälte, inébesondere der bereits zugelaffenen Anwälte, oder ia anderer Weise.

Nun, meine Herren, wenn die Königliche Staatsregierung die Zustände, die im Jahre 1379 geschaffen worden sind, bezüglich der Gerichtéorganisatien von Berlin auf die Dau?r nicht mebr als haltbar ansieht, so erklärt sch das im wesentlihen dur das gewaltige Anwachsen der Stadt und ihres Verkehrs und dur das daraus mit Nothwendigkeit hervorgegangene An-

wahsen der in Betracht kommenden Gerichte. Im Jahre 1880 also unmittelbar nach der Organisation hatte das Amts- geriht I Berlin 102 richterlihe Beamte, im Iabre 1890 war diese Zahl auf 108 gestiegen, in diesem Augenblicke beträgt sie 153; das Landgeriht 1 war im Jahre 1889 mit 80 rihterlißhen Beamten besett, im Jahre 1890 mit 100, in diefem Jahre mit 118; das Amts- gericht IT is von 13 Richtern auf 32 und das Landgericht IT von 18 auf 45 gewachfen.

Meine Herren, da bedarf es doch nit des näheren Nachweises, daß die Gesichtspunkte, die im Jahre 1878 für die Gerihtéorganisfation Berlins und seiner näheren Umgebung maßgebend gewesen sind, jeßt nicht mehr zutreffen. Der Entwurf rechnet aber niht bloß mit der Gegenwart, sondern in noch höherem Maße mit der Zukunft. Es ift gar- niht zu bezweifeln, daß das Anwachsen der Stadt Berlin und feiner nätsten Vororte auf unabsebbare Zeit fortdauern wird, und daß die Schwierigkeiten, die daraus für die Fustizverwaltung und für die Nechtépflege bei Beibehaltung der gegenwärtig-n Zustände entstehen, immer größer und immer erhebliher werden müssen,

E3 sind zunächst {on räumlihe SHwierigkeiten. Der große Fustizbau, der gegenwärtig in der Neuen Friedrichstraße im Entst-hen begriffen ift, den der Herr Abg. Krause erwähnt hat, ift für einen Geschäfi8umfang berehnet, der nit wesentlih über den im Augens blicke bestehenden Ge:shäftsumfang hinausgehen wird, und wznn in einem in der Juriftishen Gesellshaft gehaltenen Vortrage eines früheren Dezernenten in dieser Sahe sih die Bemerkung findet, daß dabei auch auf das künftige Bedürfniß der Vororte ge- rechnet worden sei, so ist das wohl eiae Ungenauigkeit, die nicht gani zutreffend is. Meine Herren, Getzäude laffen sich auch ja erweitern und größer herstellen; wenn ih Ibnen aber sage, daß bas Justiz- gebäude in der Neuen Friedrichstraße nächst dem Königlichen Schloß das größte Bauwerk in Beclin sein wird, fo werden Sie mir zugeben müssen, daß auch nach diesec Richtung hin gewisse Grenzen inne- gehalten werden müssen. Jedenfalls besteht für die Justizverwaltung und für die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse dabei, daß nicht noch gröfere Justizeinrihtungen hier in dem Zentrum von Berlin gebildet werden

Im übrigen svielt- die Finanzfrage bei der ganzen Angelegenheit keine Rolle. Es ist nit anzunehmen, daß irgend eine andere Orga- nifation, irgend eine andere Verbesserung der bisherigen Zustände billiger herzustellen sein wicd als diese, und es wicd von vornherein anerkannt, daß diese Organisation recht erhebliche Opfer von der Staatsregierung erfordern wird, die zu bringen der Hzrr Finanz- Minister im Interesse der guten Sache sih bereit erklärt hat. Der Herr Finanz-Mixister steht also vollkommen auf dem Boden dieser Vorlage.

Die Vorlaze hat ja zunächst uur eine lokale Bedeutung. Es ift behauptet worden, es fönnten daraus Konsequenzen gezogen werden, es fönnte demnächst au für andere Städte der Monarchie eine immer- bin mit mancherlei Unbeguemlichkeiten verbundene Theilung in Aus-

siht genommen werden müssen. Ih glaube aber, daß ‘es keine Stadt in Preußen giebt, auf die irgendwie die Gesichtspunkte in Anwendung kommen könnten, die für die Berliner Gerichtsorganifation ausfchlag- gebend gewesen sind. Da ift doch der Unterschied zwishen den Pro- vinzial-Hauptftädten und Berlin ein viel zu großer und wird es auch in Zukunft bleiben. e

Es ist gesagt worden: wenn die Interessen der Justizverwaltung für die vorgeshlagene Neubildung der Gerichte in Berlin sprächen, fo müßten ihnen doh die überwiegenden Interessen der Rehtspflege gegen- über geftellt werden, und daß diefe eine Nenderung des Bestehenden erforderten, dafür bringe der Entwurf keinen Nachweis. Ich gebe diese Thatsache zu. Die Rechtspflege der Berliner Gerichte kann im allgemeinen nit beanstandet werden; fi? ist auf manhen Gebieten in hohem Maße anzuerkeanen und mit Ret anerkannt. Aber, meine Herren, die Interessen der Rechtspflege und der Iustizverwaltung fallen hier doch zusammen, und ih glaube: der rihtige Gesichtspunkt, der bet der Beurtheilung der Vorlage anzulegen wäre, wäre nicht der, ob die bestehende Rechtépflege einer Verbesserung bedarf, fondern der, ob durch die Theilung der Gerichte die Güte der Rechtévflege gefährdet wird. Und den Beweis hierfür habe ih vermißt. Bisher hat man meines Missens überall auf dem Standpunkt gestanden, daß eine Theilung großer Gerichtsbezirke im Interesse der Bevölkerung liege, daß die Interessen der Rechtspflege dadur gefördert würden. (Sehr rihtig! rets.) Daß das für Berlin anders sein solle, das vermag ih nicht zuzugeben und vermag es auch nicht nach Anhörung der Gründe, die dafür vor- gebracht sind.

Worin haben diese Gründe bestanden ? Im wesentlichen find sie vom Gesichtspunkte der Rechtsanwaltshaft aus aufgestellt worden. Es ift gesagt worden: eine Theilung der Gerichte wird zur Folge Haben, wenn die geseßlihe Regel zu Grunde gelegt wird, daß die Anwälte niht mehr bei den neuen Gerichten auftreten können, daß also ihre Mandanten, die nur einem Anwalt ihr Vertrauen s{henken, dann nur einen Theil der Berliner Sachen ihnen anvertrauen können, für andere Sachen einen zweiten oder dritten Anwalt nehmen müssen.

In gewissem Sinne besteht dieser Zustand \chon jeßt; der Bezirk des Landgerichts II rüft überall so nahe an die Peripherie von Berlin beran, die Verkehrs-, die geschäftlichen Beziehungen der Bewohner der Innenftadt Berlin nah der äußeren Peripherie, die einem anderen Landgerichtsbezirk angehört, sind jeßt son fo lebhaft, daß die Heranziehung mehrerer Anwälte auch jeßt in zahlreichen Fällen nit vermieden werden kann. Bis jetzt hat kein Anwalt des Landgerichts T die Zulaffung bei dem Landzgerit IT erwirkt, meines Wissens auch nit beantragt. Ebenso ist das umgekehrte Verhältniß. Fch will aber zugeben, daß eine Erleichterung für die künftige Vertretung der Parteien darin gefunden werden kann, wenn den Anwälten die Si- multanpraxis bei den künftigen Gerihten verliehen wird. Die Justizverwaltung hat zu der Frage eine beflimmte Stellung noch nicht genommen; sie würde au allein darüber niht verfügen können, sondern es würde ein Plenarbeschluß des Kammergerichts in dieser Sache erforderli sein. Soweit ich die Verhältnisse übersehe, glaube i, daß beim Kammergericht die überwiegende Auffassung dabin geht: es werde von dieser Befugniß, wenn dieses Gesetz in Kraft getreten sein wird, Gebrauch gemacht werden.

Fch möchte aber doch darauf aufmerksam mahen, daß ein Tbeil der Uebelstände, an denen die Rechtépflege krankt, darin lizgt, daß der Wirkungékreis der Anwälte in Berlin ein zu großer ift, daß sie ihre Thätigkeit niht in einem Umfange, wie es die Pr=xis bei beschäftigten Anwälten mit sh bringt, den einzelnen Sachen zuwenden können. Daraus insbesondere erklärt fi das Unwesen der Sub- stitutionen, das der Herr Abg. Dr. Krause erwähnt hat, und der zahllosen Vertagungen, unter denen, wie der Herr Abg. Busch mik Recht hervorgehoben hat, die Parteien so fehr zu leiden baben.

Das Landgericht T hat gegenwärtig 34 oder 36 Zivil- fammern und 14 Kammern für Handelssahen. Es kommen alfo 50 erkennende Geritsfollegien hier in Frage und die beschäftigten Anwälte werden mehr oder weniger bei all diesen Kammern in ihrer Praxis betheiligt sein; sie können si nicht vervielfältigen, und ob- gleih in Zukunft nah Fertigstellung des neuen Gerichtsgebäudes die sämmtlichen Zivilkammern des Landgerichts ebenso wie die Zivil- abtheilungen des Amtsgerichts, die für die Prozefßvertre- tung der Anwälte gleihfals ins Gewicht fallen, unter einem Dache vereinigt sein werden, so wird es doch dahei bleiben, daß die Anwälte niht gleichzeitig in verschiedenen Räumen thätig sein können, sie nuc eine Sache in demselben Auzen- blick vertreten können. Es werden daher auch in Zukunft in zahl- losen Fällen lediglih aus dem Grunde Vertagungen notkb- wendig werden, weil der Umfang der Geschäfte des ein- zelnen Anwalts ein zu großer ist, und nah der Richtung hin würde nah meiner Meinung gerade eine Verbesserung der Rechiépflege eintreten, wenn mehrere Landgerichte gebildet werden und dadur der Wirkungékreis für einen Anwalt, auch im Falle der Simultan- zulafsung, thatsählich sich mehr konzentrieren würde auf eénzelne der Gerichte.

Meine Herren, es ist dana auf die bôswilligen und gutwilligen Schuldner hingewiesen, derea Verfolgung bei einer Theilung des Stadtbezirks in mehrere Bezirke wesentlich ershwert werde. Daß eine solhe Ershwerung in nennenswerthem Maße durch die neue Landgerichtsbildung eintreten würde, glaube ich unbedingt bestreiten zu können. Wenn die Herren einmal die Grenzen der bestehenden Land- gerichtsbildung ansehen möchten ih stelle Ihnen die Pläne zur Verfügung j und bin bereit, siz auf den Tisch des Hauscs niederzu- legen o würden Sie erkennen, daß {hon jeßt diese Bil- dung eine so unregelmäßige, eine so zickzackförmige ift, daß in zahlloses Fällen nit erkannt werden fann, wohin eigentli die Bewohner einer Straße gehören. Wenn böswillige Schuldner ih den prozessualen Angriffen ihrer Gegner entziehen wollen, so mat ihnen das gegenwärtig gar keine Schwierigkeiten, und wenn ihnen das in Zukunft ein bishen erleichtert werten mödhte, so kann das, glaube ih, nit erhebli® ins Gewicht fallen.

Gehen wir mal in unsere Südwestvorstadt und sehen uns den dortigen Zustand an. Auf der einen Seite der Kurfürstenstraße ift das Amtsgericht [1 zuständig, auf der anderen Seite das Amtsgericht Charlottenburg. Andere Straßen ich nenne die Augsburger, Nürnbergerstraße zerfallen in drei verschiedene Bezirke, ge- hôren zum theil nach 1, zum ibeil nach 11, zum theil nah Charlottenburg. Am Nollendorfplaß , wo verschiedene Straßen

zusammenfallen, sind dieselben Verhältnisse. Ich glaube, daß ein großer Theil der Bewohner sich dessen garnicht einmal bewußt ift, bis sie den Steuerzettel bekommen, in welchem Bezirk sie wohnen. So greifen da die vershiedenen Kommunen ineinander. Deshalb die Kommunalgrenzen für die ‘Justizpflege fünstlih aufrecht halten zu wollen, entbehrt, glaube ih, der sachlichen Begründung. Diese Kommunalgrenzen bestehen in Wirklichkeit in allen Beziehungen des Verkehrs überhaupt niht mehr; da find sie längst verschwunden.

Für gewisse Geschäfte is es ja zweifellos in hohem Grade wünschenêwerth, wenn nit nothwendig, sie auch in Zukunft an einer Stelle zu fkonzentrieren: das sid die Handelsregister, die erwähnt find. Ich weiche da von Herrn Dr. Grüger ab, welcher verneint, daß eine weitgeßende Konzentrierung der Register dem Interesse der Bes- theiligten entsprehe, und befinde mich dabei in Uebereinstimmung mit einem Gatachten dec Aeltesten “der Kaufmannschaft zu Berlin, das fh gleichfalls für eine solhe Konzentration, ohne unsere Pläne angefohten zu haben, ausfpriht. Es wird dann der etwas vorsihtige Ausdruck in der Begründung bemängelt:

voraussichtlich wird es möglich sein, diefe Register in Zukunft

einem einzigen Gericht zu übertragen. Xa, wenn es sich um zukünftige Dinge handelt, thut man besser, sich etwas vorsihtiger auszudrücken. Ih kann aber erflären, daß die be- stimmte Absicht der Justizverwaltung besteht, diese Konzentration der Register bei dem Amtsgericht der Stadt Berlin eintreten zu lassen, und daß diese Konzentration sogar im wesentlichen Umfange hon vom 1.-ZJänuar des nächsten Jahres ab in Aussicht genommen ist, ? weil. aus “der bestehenden Ver- theilung der verschiedenen Register ich hon jegt Un- zuträglihkeiten ergeben haben. Also diese Sache if niht von erhebliher Bedeutung,/ und da läßt sh ohne weiteres abhelfen. Nun ijt der Zweifel erhoben worden, ob die Vorlage fch mit dem Reichageseß in Einklang befindet, ob sie reih3geseßlich zulässig und nit zunähst eine Aenderung der Prozeßordnungen im Wege der Reichsgesetgebung geboten sei. Diese Bedenken werden von der Staatsregierung nit getheilt, sind auch früher nicht erhoben und niemals anerkannt worden. Wenn die Zivilprozeßordnung und ebenso die Strafprozeßordnung die Zuständigkeit der Gerichte bestimmen nah dem Ort, an dem Jemand wohnt, so ift darunter nicht zu verstehen der Ort in kommunaler Bezi-hung, fondern es ist darunter zu verstehen der Play, auf dem die betreffende Person, die betreffende Sache si befindet. Darüber ist bei den Berathungen über die Zivilprozeß- ordnung niemals ein Zweifel gewesen. Daraus allein erklären si auch die Bestimmungen der Zivilprozeßoybnung von 1877, die {on den Fall ins Auge fassen, daß eine Stadt in mehrere Gerichtébezirke getheilt sein könne. Wenn aus einer solhen Theilung, wie wir sie ja bisher noch niht gehabt haben, die Folgerung gezogen werden könnte, daß für jeden Einwohner eines Kommunal- bezirks, der in zwei Gerihtsbezirke zerfällt, die beiden Se- rihte zuständig sein würden, so würde das doch eine Thorheit sein, die man unseren gesetzgebenden Faktoren unmöglich zu- trauen kann. Es is undenkbar, daß ein Geseß in diesem Sinne be- antragt und angenommen sein könnte. Meine Herren, in dem Ent- wurf des Gesetzes ven 1892, betreffend die Dienstaufsiht bei dem Amtsgericht I, ist der Saß ausgesprochen :

Nach der Zivilprozeßordnung wird der allgemeine Gerichtsfland einer Person durch den Wobnsiß bestimmt, und zwar ist nicht die politishe Gemeinde, fondern der Gerichtsbezirk maßgebend; d. h. der allgemeine Gerichts\tand ift bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, während es nicht darauf ankommt, zu welcher politisen Gemeinde sein Wohnsiy gebört.

Dieser Sat ist von keiner Seite bemängelt worden.

Meine Herren, die frühere ablehnende Stellung der Justiz- verwaltung gegenüber dem Gedarken einer Theilung der Gerichts- bezirke beruhte zum theil darauf, daß für diese Fälle in der Zivil- vrozefordnung nicht genügend Vorkehrungen getroffen waren. Sch have schon erwähnt, in- der Zivilprozeßordnung war zwar die Möglichkeit des Falles vorgesehen worden, aber es waren noch niht die Konsequenzen in dem Umfange gezogen worden, wie es erfecrderlih erscheint, wenn man einmal praktis an solche Theilung herangehen will. Diese Bedenken find nunmebr dur das Ergänzungsgeseß zur Zivilprozeßordnung gehoben, welhes im vorigen Jahre verabschiedet worden ist; es sind zu einer Reibe von Paragraphen, die von dem Gerichtéstande handeln, ändernde Bestimmungen getroffen, die nunmehr jede Schwierigkeit nah dieser Richtung hin beseitigen. Bei der Berathung diefer Abänderungs- vorshläge, die gerade mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Theilung der Stadt Berlin in mebrere Gerihtêbezirke vor- ges{chlagen und angenommen worden sind, ist auch von feiner Seite der Gedanke zum Ausdcuck gekommen, daß nun bei einer solhen Theilung die Bewohner Berlins ibren allgemeinen Gerichtsstand um den allein handelt es sih in den Bezirken der beiden Gerichte haben würden. Auf den Gedanken is niemand gekommen, und ih glaube, wenn ein Anwalt seiner Partei den Rath geben wollte, fh auf diesen Standpunkt zu iellen und danach ihre Klage anzustellen in dem Gerichtsbezirk, in dem der Beklagte nicht seinen Berliner Wohnsig hat, so würde er seiner Partei etnen s{hlechten Rath geben und damit recht üble Erfahrungen machen. Ich glaube also, diese Gefahr besteht in der That nit.

Meine Herren, die Beziehungen des Anwalts zum Publikum sind zweifellos von fehr großem Werth, und nichts würde der GFustizverwaltung ferner liegen, als in diese Beziehungen in unbe- rechtigter Weise eingreifen zu wollen Daß eine erhebliche Störung derselben durch den Gesetzentwurf eintreten würde, das glaube ich nit zugeben zu können. Wenn größere Geschäfte, die einen Anwalt häufig in Anspruch zu nehmen haben, sich bisher in Berlin immer nur eines Anwalts bedient haben follen, fo find sie da doch schon immer in Verlegenheit gekommen bezüglich derjenigen Rechtssachen, die vor dem Landgericht IT auszufchten waren. Ich habe das hon bemerkt. Im übrigen aber fommt der Fall doch in sehr vielen anderen Beziehungen vor. Die großen Geschäftshäuser in Berlin haben thren Verkehr nicht nur hier in der Stadt Berlin und im Bereich der beiden nähstgelegenen Landgerichte, sie erstrecken sich über die ganze Monarchie, über alle Provinzen. Auch für die Sachen, die an aus- wärtigen Gerichten zu verhandeln sind, bedürfen fe eines andern Anwalts, und es macht doch keinen großen Unterschied, ob ih einen

anderen Anwalt in Stettin, Potsdam oder Frankfurt a, O. zu nehmen

habe oder ob ih hier in Berlin, neben dem Manne, der zunächst mein vellstes Vertrauen genießt, au einmal einen anteren Rechtsanwalt in Anspru nehmen muß. Im übrigen möchte ih bezweifeln, daß gerade tie großen Firmen hier in Berlin so viele Prozesse zu führen haben. Ich glaube, der Fall ift nicht von solher Bedeutung, wie er bier dargestellt ift.

Es ift dann von Herrn Abg. Crüger darauf hingewiesen worden, es würden bezüglich der Erhebung von Wechselprotesten die größten Schwiecigkeiten entstehen bei einer Theilung der Amtsêgerichtsbezirke. Dabei is wohl übersehen worden, daß die für die Erhebung der Aufnahme von WeWhselprotesten zuständigen Beamten, sowohl die Gerichts- vollzieher wie die Notare, ihren Wirkungskreis über den ganzen Bezirk erstre2zn Es ist das für die Notare dur ihre Anstellung gegeben; sie sind Notare für den ganzen Kammergerichtsbezirk. Für die Gerichts- vollzieher aber ift es längst durch Anordnung der Justizverwaltung bestimmt, und auch in der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, daß die des Amtsgerichts I in den Außenbezirken, die der Amtsgerichte 11, Charlottenburg und Rirxdorf, in Bezirke der Stadt Berlin ihre Thätigkeit ausüben können. Nach dieser Richtung ent- steht also gar keine Schwierigkeit.

Der Herr Abg. Crüger hat dann noch in Vertretung der Inter- essen der Stadt Charlottenburg hervorgehoben, daß Charlottenburg wesentli geshädigt werde dur Abtrennung eines groß’n Theils seines bisherigen Bezirks Ja, meine Herren, das if auch, wie ih sagen fann, dem verstorbenen Ober-Bürgermeister von Charlottenburg \chmerzlich gewesen bei den Rorbesprehungen, die wir gehabt haben. Er bat doch dabei anerkannt, daß dieser Ausfall für den Geri@ts- bezirk Charlottenburg einen mehr als vollständigen Ausgleih finde durch die Zuweisung anderer Gebiet8tkeile, die in dem Entwurf für Charlottenburg in Aussicht genommen ift, nämlich Schmargendorf und Wilmersdorf; diese Gebietstheile baben in ihrer fünftigen Entwidckelung viel mebr zu bedeuten wie die verbältnißmäßig kleinen Theile von Charlottenburg, die künftig dem Amtsgericht 1 zugewiesen werden sollen, die vollständig bebaut sind und einer weiteren erheblichen Entwickelung kaum noch entgegensehen.

Die Schwierigkeit, die für das Publikum in Zukunft enistehen würde bei einer Theilung ber Stadt in mehrere Bezirke und Vermischung einzelner Stadttheile mit Vororten, wird auch nach meiner Meinung über- hätt; wenigstens übersieht man dabei, daß es doch auch allerlei Mittel giebt, ‘diese Schwierigkeit wesentli abzumindern. Was die BerktineWfelbst angeht, so sind das ja sehr findige Leute; die werden ih {hon zurech:finden. Wenn sie einen Schuldner vor Gericht ztehen wollen, werden fie leiht ersehen, wo der seinen Gerichtsftand hat. Ih bezweifle nit, daß, wenn dies Geseß in Kraft tritt, der Herausgeber des Berliner Adreßbuch8 nichts Eiligeres zu thun haben wid als im Straßenverzeichniß anzugeben, zu wel@em Gerichtsbezirk und mit welchen Hautnummern, wo die Straßen getheilt sind, sie zu den einzelnen Gerihisbezirken gehören. (Sehr richtig !) Ebenso bezügli der Vorortistheilung. Die Herausgeber der amtlichen Terminkalender, die sich ja in den Händen fast jedes Juristen der ganzen Monarchie befinden, werden nicht minder Werth darauf legen, die Eintheilung der Berliner Gerichte zur An- schauung zu bringen ia ihrem Kalender. \

Das IahrbuH der preußischen Gerichtsverfassung, das jedem Amtsgericht der ganzen Monarchie zugehickt wird, wird selbstverständ- li diese Auétkunft auch ertheilen. Nicht minder wird es nahe liegen, daß die Justizverroaltung ein Straßenverzeihniß bezüglich der Gerichts- eintbeilung aufstellen läßt, ebenso wie dies die Postverwaltung für die Eintheilung der Postbezirke für Berlin gethan hat, welhes im Postbuch steht und in jedem Postamt des ganzen Deutschen Reichs au2gehängt ist. Solche Verzeichaisse aufzustellen, auch für die Eintheilung der Gerichtsb-zicke ift ja eine Kleinigkeit, und die Justizverwaitung woird gewiß keine Bedenken tragen, derartige Plakate anfertigen zu lassen, sie niht nur sämmtlichen Amtsgerichten, sondern auch den Poft- anstalten, vielleicht auh den Eisenbahnverwaltungen zum Aus- hang an öffentliden Stellen zur Verfügung zu fellen. Dadurh würde den neuen Einrichtungen die weitestgehende Publikation gegeben. Das aber kann auch von jedem Bes wohner der Provinz billigerweise verlangt und erwartet werden, daß er, wenn er jemanden in der großen Stadt Berlin verklagen will, nit etwa einfa adressiert : An das Landgerit oder Amtsgericht in Berlin —, sondern daß er sih erst erkundiat, wo der Mann wohnt, und sch vergewissert, wo er infolge seiner Wohnung Recht zu nehmen hat. Darauf wird er dur ein solches Geseß, das sehr bald im Lande bekannt werden wird, deutli und nahdrüklich hingewiesen.

Bisher kamen diese Verwehselungen außerordentlich häufig vor, weil der Kommunalbezirk Berlin sh mit dem Postbezirk niht det, weil große Straßenzüge aus den Bororten postalisch nach Berlin ge- rechnet werden, weil die Leute, die dort wohnen, ihre Briefe von Berlin datieren, und ebenso die Bri-fe bestellt werden mit der Adresse, die lediglih nach Berlin hinfübrt. Ob das abgestelit werden kann, würde die Postverwaltung zu erwägen haven; ih glaube kaum, daß dazu Ausfiht vorhanden ist. Dadurh sind bis jezt zahl- reihe Verwechfelungen hervorgerufen worden; namentlih das Amtsgericht und Landgericht 11 wissen davon zu erzählen, wie zahlreihe Jerthümer auf diesem Gebiete entstznden find. Das erklärt sich daraus, daß in weiteren Kreisen in der Provinz bisher niemand eine Ahnung davon hat, daß Kommunal- bezirk, Gerichtébezirk und Postbezirk in Berlin sih niht decken ; das wird anders werden, wenn dur eia solches Gesetz die Bevölkerung informiert und darauf hingewiesen is, daß sie sih vorher genauer zu erkundigen hat, bevor sie die Berliner Gerichte anruft.

Meine Herren, ich glaube mi heute auf d'efe allgemeinen Be- merkungen beshränken zu dürfen. Es besteht Uebereinstimmung darüber, daß der Entwurf einer Kommission überwiesen werden soll, und daher wird h Gelegenheit geben, die Bedenken, die heute etwa noh nit zur Sprache gekommen sind, noch weiter zu erörtern und, wie ih hoffe, zu beseitigen. Nach der Ueberzeugung der Königlichen Staatsregierung dient der vorliegende Entwurf glei{mäßig den Inter- essen der Justizverwaltung, der Rechtspflege und der gesammten Be- völkerung. Unter diesem Gesichtspunkte if er eingebracht, und unter diesem Gesichtspunkte empfehle ih thn Ihrer Zustimmung. (Brayo! rechts.)

Abg. Shmidt- Warburg (Zentr.): Die wirthschaftlien Inter-

effen sind bei der Vorlage am allerwenigsten berüdsihtigt. Es sind Bezirke von dem Landgericht Berlin-Mitte ab jetrennt, die politis

und insbesondere wirthshaftlich zu Berlin gehören, Die Stadttheile jenseits der Potsdamer Brücke unterscheiden sih von Berlin durchaus nicht in wirthschaftlicher Beziehung. Die Ortschasten Stegliß, Nix-

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