Deutscher Reichs-Anzeiger
und
cher Staats-Anzeiger.
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8Ww., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Königlich Preußis
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des Deutschen Reichs-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 99.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nahbenannten Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:
den Nothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe:
dem Generalleutnant z. D. von der Mülbe, bisher Kommandeur der 19. Division;
den Nothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem Obersien a. D. Hülsen, bisher Vorstand des Be- kleidungsamts des I. Armee-Korps, h dem Obersten a. D. von Ditfurth, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Bitterfeld, ; * dem Oberstleutnant z. D. Krüger-Velthusen, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Neisse, dem Oberstleutnant z. D. von Kropff, bisher Kom- mandeur des Landwehrbezirks Wiesbaden ;
den Nothen Adler-Orden vierter Klasse:
dem Rittmeister a. D. Holßtz, bisher im Ulanen-Regiment Großherzog Friedrich von Baden (Rheinisches) Nr. 7 und kommandiert als Adjutant bei der General - Inspektion des Militär-Erziechungs- und Bildungswesens,
dem Zeug - Hauptmann a. D. Dockhorn, bisher beim Artillerie-Depot in Köln,
dem Zeug-Hauptmann a. D. Ebelt, bisher beim Artillerie- Depot in Danzig,
dem Feuerwerks - Hauptmann a. D. Abendroth, bisher beim Fuß-Artillerie-Regiment von Dieskau (Schlesishes) Nr. 6;
den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse:
dem Generalmajor z. D. von Kehler, bisher Komman- }
deur der 7. Jnfanterie-Brigade;
den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse:
dem Generalmajor z. D. von Holleuffer, bisher Kom- mandant der Feste Boyen,
dem Obersten a. D. Galli, bisher Kommandeur des JFnfanterie-Regirnents Nr. 161,
dem Obersten a. D. von Massow, bisher à la suite des - 3. Garde - Ulanen - Regiments und Eisenbahn - Linien- Kommissar in Hannover;
den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Major a. D. Weber, bisher Abtheilungs - Kom- mandeur im Feld - Ariillerie - Regiment Prinz August von Preußen (Ostpreußisches) Nr. 1, dem Oberstleutnant z. D. des Landwehrbezirks Wesel, dem Oberstleutnant z. D. von Zimmermann, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Gera, dem Oberstleutnant z. D. Springer, bisher à la suite des Rheinischen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 8 und Direktor der 4. Artillerie-Depot-Direktion, und dem Oberstleutnant a. D. Rademacher, bisher Kom- mandeur des Train-Bataillons Nr. 17.
Goltz, bisher Kommandeur
Deutsches Rei.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Friedrich Wilhelm Hunicke zum Vize-Konsul in Cienfuegos (Cuba) zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergn ädigst geruht:
den Amtsrichter Plagge in Großtänhen zum Amts- gerihts-Rath und
en Landrichter Aron in Straßburg zum Landgerichts- Rath zu ernennen.
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Auf Grund des 8 75a des Krankenversicherungsge)eßes in der Fassung des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs- , Geseßbl. S. 379) is der Neuen Pie Kranken- und Sterbe- fasse (fcüher „die Bleicher-Brüderschaft“) [E. H.] in Hamburg von neuem die R IERNE ertheilt worden, daß fie, vor- behaltlih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8 75 des Krankenversicherungsgeseßes genügt. Berlin, den 24. April 1899.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtke.
Berlin,
Velaganntmah un.
Am 1, Mai d. J. werden
bei den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen die Neben- bahn von Mülhausen Nord nah Rixheim mit der Abzweigung nah Mülhausen Wanne und
bei den Köln-Bonner Kreisbahnen die Theilstrecke Köln Barbarossaplag — Köln Heumarkt als Ver- ReEnag der Stree Bonn—Köln in Betrieb genommen, owie
im Aa Roe Berlin an der Strecke “Berlin—Zossen der Haltepunkt Dabendorf,
im Eisenbahn-Direktionsbezirk Kaitowiß an- der Strecke Ratibor—Troppau der Haltepunkt Sczepankowiß,
im Eisenbahn-Direktionsbezirk Königsberg i. Pr. an der Strecke Rothfließ—Rudczanny die Haltestelle Collogienen und der Haltepunkt Wiersbau,
im Eisenbahn-Direktionsbezirk Münster an der Strecke Nheine—Emden der Haltepunkt Geesté und
bei den sächsishen Staatseisenbahnen an der Strecke Mulda—Sayda der Haltepunkt Unterfriedeba ch
für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 26. April 1899. -
Der Präsident des Reichs-Eisenbahnaml1s. Jn Vertretung: Kraefft.
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungs-Assessoren Dr. jur. Jßmer in Leobschüß und Engelhard in Wiedenbrülk zu Landräthen zu ernennen, den Geheimen Registratoren, Kanzlei-Räthen Schirmer
1 vom Kriegs-Ministerium und Kurzenberg voin Direktorium |
des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath und :
den Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren im Kriegs-Ministerium Bier, Wrobel und Schröter sowie dem Bekleidungsamts - Nendanten Liebih vom X]. Armee-Korps den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Gustav Adolf Namdohr in Aschers- leben den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.
Auf den Bericht vom 24. März d. J. will Jh den wieder beifolgenden, von dem Provinzial-Landtage der Provinz Schlesien am 16. Januar d. J. beschlossenen ersten Nachtrag zu dem Regulativ vom 27. Mai 1895, betreffend die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlefien, hierdurh genehmigen.
Berlin, den 5. April 1899.
: WilhelmR. von Miquel. Freiherr von Hammerstein. Freiherr von der Re e.
An den Finanz-Minister, den Minister für Landwirih- schaft, Domänen und Forsten und den Minister des Jnnern.
L N aPmtras
zu dem revidierten Regulativ vom 27. Mai 1895, be- treffend die Ausgabe verzinsliher Obligationen durch die Provinzial -Hilfskasse für die Provinz Schlesien.
Die im § 1 des revidierten Regulativs vom 27. Mai 1895 aus» gesprochene Beschränkung der Provinzial-Hilfskasse in der Ausgate von S auf deu Höchstbetrag von 75 Millionen Mark wird auf- gehoben.
Die Provinzial - Hilfskasse für die Provinz Schlisien wird hier- durch ermächtigt, folhe Oktligationen unter den in dem vorgedawten Rezulativ enthaltenen Bestimmungen bis ¿zum Betrage von 105 Mil- lionen Mark auszustellen und auszugeben.
Breslau, den 16. Januar 1899,
Der Provinzial-Landtag der Provinz Schlesien. Herzog von Ratibor.
Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb der in das preußische Staatsgebiet fallenden Strecken einer vollspurtyen Nebeneisenbahn von Rinteln über Obernkirchen und Osterholz nach Stadthagen durch die Rinteln-Stadt- hagener Eisenbahn-Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von dem Comits, welches \sich zur Gründung etner Aktiengesellshaft unter der Firma „Rinteln-Stadthagenexr Eisenbahn- Gesellschaft" gebildet hat, darauf angetragen worden ift, dieser Gesell« schaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb
1899.
mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlihen Verkehre ktestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn vor Rinteln über Oberrkirchen und Osterholz nah Stadthagen für die in das preußishe Staatsgebiet fallenden Strecken zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, fowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen unter den nahstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
Le
Die Gesellshaft bildet sch unter der Firma „Rinteln - Stadt- hagener Eisenbahn - Gesellschaft“ und nimmt ihren Sit in Ninteln oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten an einem anderen, im preußishen Staats8gebiet gelegenen Orte.
Die Bestimmungen des zwishen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen des Baues und Betriebes der Bahn abgeshlossenen Staats- vertrags vom 18. April 1898 follen für die Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzessions- Urkunde aufgenommen wären.
Die Gesellschaft ift ferner den bestehenden, wie den künftig er- gehenden Reichs- und Landesgeseßen ohne weiteres unterworfen.
TE,
Die zur Zeit dem beschränkten öffentlihen Verkehr dienende Scienenverbindung von Osterholz nah Stadthagen, welche von der Gesellschaft gegen einen mit dem Bahneigenthümer zu vereinbarenden, vermittels jährliher Zins- und Tilgungsbeträge zu entrichtenden Kaufpreis zu erwerben ist, soll als wesentlicher Bestandtheil der Neben- eisenbahn von Rinteln nah Stadthagen betrieben werden.
Im übrigen wird das zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderlihe, dur@ Verausgabung von Aen zu beshaffende Anlagekapital auf den Betrag von 2363 000 festgeseßt.
Der Nennbetrag der von der Gefellshaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals niht übersteigen. Das Aktienkapital is baar und voll einzuzahlen und lediglih zur plan- und anshlags8mäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden.
Es bleibt der Gesellshaft überlassen, cinem Theile der auszu- gebenden Aktien (Vorzugs-Aktien) ein Vorzug8reht vor den übrigen Aktien (Stamm-Aktien) hinsihtlichß der Vertheilung des MReinertrags des Unterachmens bis zu 49/0 des Nennbetrags dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellshaft hinsichtlich der Vertheilung des Geselischastsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Snhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betrieb8eröffnung der Bahn auk- gegeben werden.
Den Aktionären kann nah der vollen Leistung des Nennbetrags der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalender-Halbjahres, in welhem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nit über das- jenige Kalender-Halbjahr hinaus, in welhem die im Artikel 3 des Staatsvertrags (Artikel VII Nr. 4 dieser Konzessions-Urkunde) fest- gesezte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solhes zulafsen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 49/9 des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. d
Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den geseßlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesell- chaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der Men Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsihtsbehörde verantwort- ih ift.
Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Per- sonen bestehen soll, die Wahl des Vorsißenden und der technischen Meder bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeîten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten, i
Sofern die oberste Betriehsleitung nit durch den Vorstand selbft erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.
V
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, fowie
ämmtliche Beamten der Gefellshaft müssen Angehörige des Deutschen eihs sein und, soweit niht vom Minister der öffentlihen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsiy haben.
e
Die Staatsregieruug if berehtigt, fh in den Fällen, wo sie das staatlihe Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Auffichtsraths und der Generalversamm- lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ift der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öôffentlihen Arbeiten ift bere@tigt, in den Fällen, in welhen er es für nöthig erahtet, die Berufung außer- ordentliher Generalversammlungen zu verlangen.
L
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gefelschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welhe nach dem in dieser Hinsicht ledigli und allein entsheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausseßungen nicht entspre{hen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. j
Die Gesellschaft at alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeshlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Gnt- {Reibung der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht eizufügen,