1899 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 May 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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fr r E fis M I T S1 E P O N E RTE: A d A E C A

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Cini É A A tb S E L Mar ri t

vorgelegt und nachgewiesen, daß vom zehnten Jahre der Beitrag2- leistung an die gezahlte Zusatrente höher ist als der Reichszushuß. Ih habe ihnen ferner nachgewiesen, daß der Durchschnitt dieser Zusatrente, der für die höheren Jahre der Beitragsleistung über 300 Ma ffteigt, weit höher ist als der Reichszushuß. Die Frage, ob es nun opportun wäre, in dieser Weise, wie hier weabsißtigt wird, den Allgemeinen Knappschafts- verein zu igen, sein Statut zu ändern, muß do sehr bezweifelt werden. Dicjenigen Herren, die mit den Verhältnissen des Ruhr- reviers bekannt sind und das ist ja beim Herrn Abg. Stößel der Fall —, werden fich doch erinnern, welhe Schwierigkeiten das Zu- standekommen des jeßigen Statuts gemacht hat. Von einer Unzus- friedenheit mit den Säßen der Zusaßrente kann nicht die Nede sein. Ih möhte den Herrn Abg. Stögel bitten, zu sagen, wo, in welhen Arbeiterkreisen und in welchen Versammlungen Klagen gegen das System und die Höbe der Zufaßrenten erhoben worden sind. Da kann ih ihm vorher sagen, das fann er nicht; denn es if allseitig Zustimmung zu der Zusatrente auêgaesprohen worden. Wenn Sie also den Knapp- {caftêverein zwingen wollen, sein Statut wiederum zu ändern, jo dürfte das zu recht großen Erregungen und Schwierigkeiten Anlaß geben, und es if sehr fraglih, ob Ihr Wunsch, diese Zusaßrente für immer festgelegt zu seben, die Anwendung eines solchen Mittels rechtfertigt. Ih möchte dem Herrn Abg. Stößel insbesondere zu erwägen geben, daß der Rechtsweg bezüglih der Zusaßrente nicht ausgeschlossen ist. Es findet allerdinss fein sciedegerihtlihes Verfahren ftatt, sondern das im allgemeinen Berggeses vorgesehene Verfahren vor den_ Verwaltungsbebörden. Hirsihtlih der beiden anderen Kasseneinrihtungen würde der Antrag b, wie ich noch fkurz sagen will, ohne auf die Details einzugeben, gar keine Wirkung haben. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob es nöthig ift, in der Weise, wie die Herren Antragsteller das verlangen, in die Verhälinisse der Kaffeneinrihtungen einzugreifen, sehr ernster Prüfung, und ich muß mit der Bitte f{ließen, den Dg Se abzulehnen.

Abg. Hilbck (nl): Für die Behauptung, daß keine Klarbeit in den Knappschaftskafjen herriht, fehlt es mir an einer parlamentarischen Widerlegung. Die Unternehmer können allein garnihts machen; fie müssen immer die Zustimmung der Arbeitervertreter haben.

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Bei der Schaffung des Gesetes war der Reichstag der Meinung, daß die Knappfchaften so eingeridtet seien, daß man ihnen die Invalidenversiherung übertragen könnte; bätte man damals folhe Anträge geftellt wie jest, so hätten sich die Knappschaftsvereine für das Pri- vilegium bedankt. Die Anträge würden zur Folge baben, daß ent- gegen dem Knappschaftéprinzip die Arbeiter mehr Vertreter in der

zerwaltung haven als die Arbeitgeber. Besonders überflüssig ift die Einführung der geheimen Wahl, die nur zur Agitation führt, zumal es sih bei den Knappscaften um eine landesgeseßlihe Ein- rihtung handelt. Schon die gestrige Ablehnung meines Antrages zu § 9 macht es uns schwer, uns für das Gese noh weiter zu interessieren ; würde der Antrag Stößel angenommen, fo würden wir wohl gegen das ganze Gese stimmen müssen.

Abg. Saw fe (Soz.) behauptet, daß die Arbeiter für die Knapv- {aften mehr Geld zzhlten als die Arbeitgeber, und troßdem in der Verwaltung nicht vertreten seien, weil bei den Wakblen nicht eigent- lie Arbeiter, fondern Obersteiger 2c. als Arbeitervertreter gewählt würden. Wenn ein eigentlicher Arbeiter als Kandidat aufgestellt werde, so werde er siderlich gemaßregelt. Redner erklärt fich deéhalb für den Antrag Stößel.

Abg. Dr. Hige tritt ebenfalls für den Antrag ein.

Gebeimer Ober-Bergrath Dr. Fürst: Ih muß Herrn Dr. Hitze noch auf einige seiner Bemerkungen kurz erwidern. Er erläuterte die Absict feines Antrages dabin, die Versicherten, welde in zuge- lassenen Kafseneinrihtungen ihrer Versicherungspflicht genügen, sollten nit \chlechter gestellt werden als die anderen Verficherten, die den territorialen Versiherungsanfstalten angehören. Er erläuterte das an den Absäzen a und b. Ih muß gestehen, ih kann das nit recht ein}ehen, zunächst bezüglich des An- trages a. Wo fteht im alten Geseg und im neuen Entwurfe, daß unter allen Umständen diejenigen, welche in territorialen Verficherungs8- anftalten versichert find, an der Verwaltung der Anftalt theilnehmen nah Makßaabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der ArL:-ita-ber und in gebeimer Wabl zu wählen sind? Der Inhalt des L 48 des lten Geseßes ift jeßt übergegangen in, den § 40f, der besagt: „Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den BVorftänden der im Bezirk der unteren. Verwaltungs- örde Vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau- und nungéfranfentafsen, Knappschaftskafsen u. #. w. gewählt.“

5 die Wakl eine geheime sein soll, fteht nit darin. Soweit es icht reichSgeseglih geordnet ift, wie z. B. bei den Krankenkassen, elten binfictlih der bier genannten Kafsen ledigli die Landeëgeseß- ¿ben oder ftatutarishen Bestimmungen. Es fkarin, was den Wahl- modus betrifft, also die Erwägung des Herrn Dr. Hitze nicht ftichbaltig sein. Es werden nit, wie Herr Hitze den Sinn des Antrages erläutert, die sclechter gestellten versicherten Personen in den zugelassenen Versiche- rungéanstalten beffer gestellt, sondern es wird ibnen ein Recht gegeben, das die anderweit Versicherten zum theil ebenfalls niht haben. Was den Antrag þ betrifft, fc sagt Herr Dr. Hie, es müsse jeder Rentenempvfänger in den Genuß dcs Ke:chézuschufses treten, das sei Sinn und Absicht des Gesetzes gewesen. Ich habe das schon in der Kommission bestritten und bestreite es auc bier. Die Materialien und Beratbungen zu § des Gesetzes ergeben, daß taran niht gedacht ist. Das Pcivilegium ift ediali das: Wenn eine der bier als Kasseneinrichtungen erwähnten ganisatioven den aufgeführten Minimalansprühen genügt und zu- -lafen wird, so wird ibr zu den von ibr zu leistenden Invaliden- Alterérenten nämlih zu allen insgesammt; das ergeben die i und die damaligen Verhandlungen der Reiceszusuß ¿hrt. Sie ändern mit Ihrer Auslegung völlig das item, na dem die zugelafsenen Kasseneinrihtungea f. Z. begründet d. Nun sagt Herr Dr. Hiye: die zugelafsenen Kafsieneinrichtungen ben ja in der Hand, ob sie von dem Privileg Gebrau maden. das kein Grund ist, wird er bei nochmaliger Prüfung selbft zugeben müssen. Sie find ja zugelassen und seit Fahren tbätig. Glaubt Har Dr. Hitze, daß sie si auflöfen können, daß die geschaffenen Rerbältnifse wieder zurückgefübrt werden könren auf den Zustand, ber bestand, ebe fie zugelassen wurden ? Das ist kaum durhfübrbar. Ich muß daber bebaurten, daß tie für den Antrag gegebene Begründung nicht zutreffend ist. ;

Aba. Stößel emrfiehlt nochmals dringend die gebeime Wabl, die nach den Äuéführungen des Abg. Hilb&ck im Bechumer Verein ichon lange bestehe. ass

S 5 wird mit dem Antrage Stößel angenommen.

Nach dem von der Kommission eingeschalteten 8 7a fann durh Beschluß. des Bundesraths der Seeberufs- genossenschaft gestattet werden, die Jnvalidenversicherung für Seeleute zu! Übernehmen, jedoch nur, wenn leichzeitig für die Hinterbliebenen der darin verficherten Personen eine Nittwen- und Waisenversicherung eingerichtet wird.

Die Sozialdemokraten beantragen, für die Er- rihtung dicser Jnvalidenversicherung auch die Zuftimmung des Reichstages vorzuschreiben und ferner zu bestimmen, daß die Wittwe mindestens D v. H., jedes Kind 20 v. H. des Tagelohns als Rente erhalte.

Ats. Dr. Hahn (b. k. F.) weist darauf bin, taß diese Vorschrift den îécn larce autgeiprohenen Wünschen der secmännisten Bee völkerung entsprehe. Die Unfallversicherung hate für dieselbe ni&t den We?th wie für andere Arbeiter. Denn die Seeleute verunglüdten nit in dem Maße woie Fndustriearbeiter durch Betriebéunfälle im eigentlichen Sinne, sondern mehr durch Berufsfkrankheiten ; namentlich erfrankien fie vielfa unter den Einwirkungen des Klimas. Die

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MagamissionovoriGlages unter Ablehnung der sozialdemokratischen nträge. j Abg. Molkenbuhr behauptet, daß die Seeleute selten zum Bezuge von Renten kämen, weil die meisten von ihnen nach kurzer Dienstzeit aus dem Seemannsberuf ausschieden und sich anderen Berufen zuwendeten. Die Renten der Seeberufsgenossenschaft seien auch sehr niedrig bemessen, denn der Reichskanzler habe die Durch- schnittssäße der Heuer um 2% 9/9 niedriger festgeseßt, als sie wirklich seten. Dadurch würden“ natürlich die Renten sowobl für die Seeleute selbt als au für die Hinterbliebenen um so viel niedriger. Diese Berufsgenossenshaft verdiene nicht das Vertrauen, daß man ihr ohne weiteres die Invalidenversiherung übertragen könnte; man müßte gewisse Vorschriften über die Höhe der Wittwen- und Waisenrenten gleih in das Ses aufnehmen. Direktor im Reichsamt des' Innern Dr. von Woedtke: Ja, meine Herren, ih glaube, daß die verbündeten Regierungen daraus, daß die Kommission den § 7a in den Geseßentwurf aufgenommen hat, einen Anlaß nicht entnehmen werden, dem Entwurf in seiner Gefammtheit ihre Zustimmung zu versagen. äh glaube also, daß der Zustimmung zu dem § 7a seitens des hohen Hauses erhebliche Bedenken niht entgegensteben. Dagegen kann ih die Anträge des Herrn Abg. Molkenbuhr, welcher Einfügungen in den Paragraphen machen will, nit befürworten und kann nit umhin, seinen Ausführungen in einigen Beziehungen entgegenzutreten. Der Herr Abg. Molfkenbuhr hat gesagt: weshalb foll denn gerade die Seeberufsgenofsenshaft so viel Vertrauen verdienen, daß der Reichstag dem Bundesrath die Ermächtigung geben will, der Seeberufsgenofsenshaft die Erlaubniß zu ertheilen, unter gewissen Borausfezungen eine MWittwen- und Waisenversiherung einzurihten? Warum , fragt der Herr Abgeordnete, if die Seeberufsgenofsenshaft in einer so gürstigen Situation? Und was hat sie gethan, um sich dieses Vertrauen zu verdienen? JIch habe darauf zu erwidern, daß die Sceberufsgenossenshaft nicht die leßte in der Zabl der Berufs- genoffenfaften ist, die altes thut, was in ihren Kräften steht, ura das Loos der bei ibr versicherten Personen zu verbefsern (Zwischenruf links), und das Gelädhter des Herrn Abg. Molkenbuhr ändert daran nit das Allermindeste. (Zwischenruf links.) Das is wohl eine Thatsahe, Herr Abg. Stadthagen. (Glocke des Präsidenten.) Der Herr Abg. Molkenbuhr hat der Seeberufsgenossenschaft zwei Dinge natfagen zu können geglaubt und daraus wohl ableiten wsllen, daß die Seeberufsgenoffenshaft ein Ver- trauen nit verdiene. Einmal, sagt er, habe die Seeberufs- genofsenshaft verhältnißmäßig g2ringe Renten feftgeseßt für die Ber- lezten und für die Hinterbliebenen von getödteten Seeleuten, und zwar um beswillen, weil, fo führte er aus, die Durchschnitts- beuer, die der Reichskan;ler festgeseut habe, zu niedrig fei. Ja, mein? Herren, das sckeint mir doch nicht der Seeberufsgenoffenscaft zur Last zu fallen, wenn fie die Rente auf Grund einer Festsezung des Reichs- fanzlers, die der Herr Abgeordnete für zu niedrig bäkt, auszaklt. Ob die Feftseßzung zu niedrig ift, das ift eine andere Frage. Herr Molken- buhr hat diese Frage bereits zum vierten Mal angeschnitten, einmal im boben Hause, zweimal in der Kommission und jeßt wieder. Ich fann dem Herrn Abgeordneten darauf nur erwidern, daß na wie vor feitens des Herrn Reichskanzlers und der Reichsverwaltung daran fest- gehalten wird, daß nah den bisherigen Grundlagen die Durchfchnitts- heuer rihtia bemessen war. Indessen bat Herr Molkenbuhr bereits in der Kommission von meinem Herrn Chef gehört, daf diefer Veran- laFung genommen hat, in die Erörterung diefer Frage nockch einmal einzutreten, und wenn sih herausftellt, daß die Feftsegung die that- sächlihen Löhne zu niedrig greift, diese Festseßung zu revidieren. Sh erflâre das noch einmal, und hoffe, daß die Angelegenheit dauuit endgültig erledigt sein wird, damit das hobe Saus nidt neck zum für.ften Male mit dieser Frage befaßt wird. Sodann hat Herr Molken- buhr gemeint, die Sreberuf8genoffensaît sei um deswillen nicht vertrauenê- würdig, weil sie in einem einzelnen Falle ihr Recht bei dem Reichs- Versirherung8amt gesucht habe; es habe sih um éinen Fall: gehandelt, in dem das Schied8gericht eine Rente zugesprochen habe, die die See- berufsgenofsenshaft geglaubt habe niht zahlen zu brauGen, und das Reichs Versicherungtamt, welches von der Seeberufsgenofenshaft an- gerufen wurde, habe ihr Recht gegeben, Je nun, dann hat: eben die Seebeczrufsgenossenshaft Recht, und es war eben ziht r:cht, daß: man von ihr verlangte, eine Rente zu bewilligen. Die Seeberufsgenoffen- saft hat auch ihre Interessen: zu wahren und fe muß bei der Ver- waltung der Geschäfte dieselbe Sorgfalt anwenden, wie der Vormund bei der Verwaltung des Mündelvermögens. Das ift geseglihe Vorschrift. Ich sage, die Seeberafsgenossenfhaft hat gar niht das Recht, ox aecguo et dono nach Billigkeitsrücksichten zu entscheiden; wenn fie nah rfliht- mäßiger Prüfung zu der Ueberzeugung kommt, daß. fie nicht verpflichtet ift, eine Rente zu zahlen, s@ hat fie die Sache nöthigenfalls bis an das Reichs-Versicberungsamt zu bringen, um zu fehen, ob ihre Auf- fassang in dieser Béziehung richtig ist. Thatsächlih hat das NReichs- Versicherungsamt nun ihr Recht gegeben und beîtätigt, daß die See- beruftgenofsenshaft niht zu zahlen hat. Wie man der leßteren daraus einen Vorwurf mahen kann,. ift mir völliz unerfindlih. Das thut jede Berufêgenossenshaft und muß es thun, d23, wenn fie eine Reute niht zu zablen braucht, sie dieselbe eben verweigert. Nun, fagt der Herr Abg. Molkeubuhr weiter, die Seeberufs- genofenshaft werde, auh wenn fie si: bereit erklärt habe, eine Wittroen- und Waisenversiczezung einzuriczten, nihts Oxdentliches leistex, sondern :uan wolle fi damit nur ein Mäntelchen urnhängen, damit die Sache nah Außen einen guten Sein babe. V glaube, der Herr Abgeordnete täusht sh sehr. Die Seeberuft geaossenfchaft ist die einzige Genossenschaft gewesen, weldhe sich bereit erflärt hat allerdings untex gewissen Voraussegungen eizxe Wittwen- und Waisenfürsorge einzuführen. Daraus folgt nah meinem Dafürhalten die Thatsache, daß die Seeberufsgenofsenschoft, soweit dies möglich ift, beftrebt ift, die Interessen der bei thr versidzerten Personen zu fördern, also auch in diefer Beziehung etroas tüchtiges leisten wird. Ob sich die Seebzrufsgenofsenschaft in der finanziellen Tragweite irrt, is eine andere Frage, und wird demnächst zur Erörterung kommen, wenn es sih darum bandelt, ob die Einrichtung, die hier im Prinzip zugelassen ift, in die Praxis übergeführt werden soll. Daria irrt aber Herr Moltenbuhr weiter, wenn er auf Grund der früheren Eingaken der Seecberufsgenossenfchaft etwa annehmen sollte, es würde ihr eine Wittwer- und Waisenverforgung nur für diejenigen. gestailet werden, deren Ebemann als Vater noch dann, wenn sie Wittwen resp. Waisen werden, im Seemannsberuf steht. Diese Möglichkeit ist in der KommissiontfaFung befeitigt, wo es im Abs. 6 beißt, daß den Versicherten beim Ausscheiden aus der versicherungs- vflichtigen Beschäftigung die Weiterversiherung gemäß den Bes stimmungen dieses Gesetzes gestattet sein muß. Ich nehme an, daß damit gleichzeitig hat gefagt warden sollen, daß au das Verbleiben bei der Wittwen- und Waisenfürsorge denjenigen Sees [eaten gestattet werden soll, welche aus der Invalidenversicherungt- pflidt ausfchiden. Nun möchte? ih aber noch auf eine unbeftrittene Thatsache hinweisen. S 7a sagt, die Wittwer- und Waijenversiche- rung der Seeleute dürre nur eingeführt werden mit Genehmigung 0es Bundesraths, und das Herausbleiben aus der allgemeinen territorialen Versicherungéanstalt dürfe der Seeberufsgenoffenshaft nur aeftattet werden, wenn fie gleichzeitig eine_Wittwen- und Waisenversicherung einführt. Also die _Seeberussgenossenshaft kann diese Maßregel nicht nah Belieben treffen; sondern, wenn sie den Wunsch hat, die ihr Angebörenden aus der territorialen VerK{hzrungsanftalt herauszu- nehmen, so kaun fie das nur erreihen, wenn sie gleichzeitig eine Wii1twen- und Waisenversicherung einführt. Der Bundesrath bes stimmt, ob diese Vorauësezungen zutreffen, ob das, was diese Wittwen- und Waifenversicherung bietet, auercichend ift. Ich glaube, das sind fo ausreihende Garantien, daß man kaum von Maßregeln \vrechen kann, weiche die Seeberufsgenofsenshaft völlig nah eigenem Belieben und Gutdünken ergreift. Hierzu aber noch die Zustimmung des Neichsiags zu verlangen, das gelt meines Erachtens viel zu weit, Wollte man das, so brauhte man nur die Vorlegung

Seeberufsgenofsenschaft könne daher ihre reien Mittel zweckmäßiger- weise anderweitig verwenden. Redner empfichlt die Annahme des

eines Geseges zu verlangen, wonach die Seeberufsgenofsen-

es fi nicht um spezielle Ausführungsmaßregeln, sondern um ein neues Geseg, für welches wir allerdings gegenwärtig Ihnen die Grund- lagen nicht würden liefern können. Und wei! wir das jeyt nicht können, weil uns einstweilen eine ausreidende Grundlage feblt, um die Wittwen- und Waisenversorgung auch nur für die Seeleute zu basieren, deshalb ift es nicht annehmbar, bestimmte Rentenhöhen bier einzuseßen, welche die Seeberufsgenossenshaft leisten müsse. Es ift nit ausgeschlofsen, daß die von Herrn Molkenbuhr verlangten Renten werden vorgesehen werden; aber einstweilen läßt fih tarüber*Be- E niht sagen. Ich bitte Sie, den Antrag Molkenbubr ab- zulehnen.

Abg. Roesicke- Dessau (b. k. F.): Es ist in der That so, daß die See- [eute von der Unfallversiherung niht den Vortheil haben, wie andere Arbeiter, daß sie an ter Invalidenversiherung, an der Versicherung gegen die Folge von Berufskrankbeiten mebr Interesse haben. Auch an der Wittwen- und Waisenversiherung haben fie ein erhebliches Interesse, denn die Zahl der Wittwen- und Waifenrenten ift {ou jeßt, wo nur bei Unfällen solche Renten gewährt werden, eine sehr große. Ein besonderes Vertrauen ist zur Uebertcagung diefer Last an die Seeberufsgenossenschaft nicht erforderlih, denn fie wird bei ihrer Thätigkeit von den Aufsichtsbehörden kontroliert. Ein Nacbtheil ent- steht für die Seeleute niht, denn die Bedingungen der Invaliden- versiherung gelten auch für fie und sie erhalten noch die Wittw: n- und Waisenrenten obendrein,

Abg. Fischbeck (fr. Volkep.) hält es für zweckmäßig, mit der Uebertragung der Invalidenversiherung auf die. Seeberufsgenofsen- schaft zu warten, bis überhaupt die Unfallversicherung revidiert fein werde; denn es beständen gerade auf dem Gebiete der Unfallversicherung, der Berechnung des Fabresarbeitäverdienstes und der Rentenberechnur g manche Mißftände. Man sollte dann die Frage überbaupt für alle Berufsgenoffenshaften regeln. Jedenfalls müßte der Reichstag seine Zustimmung geben, ehe die Uebertragung der Invalidenversicherung auf die Seeberufsgenossenshaft erfolgen könne, Für den anderen An- trag der Sozialdemokraten könne er ‘aber nicht stimmen.

Abg. Stadthagen (Soz.)_ behauptet, die Wittwen- und Waisenrenten der Seeberufsgenofsenshaft seien viel zu niedrig bemessen, weil bei der Festseßung des Durcschnittsbetrages der Heuer ein Fehler gemaht worden sei. Die Durhschnittésäße der Heuer sollten von 5 zu 9 Jahren revidiert werden. Seit dem Jahre 1888 sei jedoch eine neue Festseßung nicht erfolgt, nachdem 1893 und seitdem wiederum eine Erböbung der Heuerfäße stattgefunden habe. Im Jahre 1893 fei aber bekannt gemaht worden, daß eine aus- reih?nde Veranlassung zur Aenderung der Durdschnittésäße nicht vor- liege. Wenn man nicht den § 7 a ganz ablehnen wolle, dann follte man die Frage für alle Berufsgenossenschaften gleichmäßig regeln und in jedem Falle die Zustimmung des Reichstages vorschreiben.

Abg. Dr. Hahn hält dafür, daß ein Grund zum Mißtrauen gegen die Seeberufsgenofenfchaft nicht vorliege. Wenn auch manches bezügli der Festsezung der Heuer noch zu wünfchen lafse, so sei doch der Gedanke, eine Wittwen- und Waisenversicherung einzuführen, nicht von der Hand zu weisen.

Abg. M öller- Duisburg (nl.) bittet, den Antrag anzunehmen. Die Seeberufsgenofsenshaft habe feit Jahren den Wunsch ausgesprochen, die Invalidenverficherung zu übernehmen. Daß manche Mißstände bei der Unfallverfiherung der Seeleute beständen, sei ri&tig. Es könne auch in dieser Beziehung eine Aenderung leiht herbeigeführt werden. Wenn dieser erste Verxjuch gemacht fei, werde es möglih sein, für andere Berufägenossenschaften, die mit Berufskrankbheiten zu kämpfen bätten, z. B. die chemishe Industrie, die Glasindustrie 2c, ein ähnliches Verfabren einzuschlagen. #7

S 7a wird nach dem Kommissionsvorfchlage unter Ab- lehnung der sozialdemokratishen Anträge unverändert ange- nommen. ;

Um & Uhr wird die weitere Berathung bis Montag 1 Uhr vertagt.

Preußischer Landtag.

Herrenhaus. 12. Sißgung vom 13. Mai 1899.

__Herr von Wedel erstattet den Bericht der 1X. Kom- mission über den Entwurf eines Geseßes, betreffend den Charfreitag.

Der einzige Paragraph der Vorlage lautete :

_ „Der Charfreitag hat für den ganzen Umfang des Staats8-

gebiets die Geltung eines allgemeinen Feiertags.“ Die Kommission hat folgende Fassung beschlossen, die für diejenigen Landesthekle, in welhen der Charfreitag nah den bestehenden Gesezen nit die Eigenschaft eines allgemeinen Feiertags hat, noch gelten soll:

8& 1. Der Charfreitag gilt in Bezug auf die Vornahme von Amtshandlungen und Rechtsgeshäften, sowie den Lauf von Friften als bürgerlicher, allgemeiner Feiertag.

§ 2. Durch Provinzial- oder Bezirks. Polizeiverordnungen können am Gharfreitage, fofern es die konfesfionellen Verbältniffe erheishen und es die örtliWen und gewerbliden Gewohnheiten zu- lassen, Handlungen verboten werden, welche geeignet find, die äußere Feier des Charfreitags oder den Gottesdienst oder andere fkirlidhe Feierlichkeiten zu ören, In Gemeinden mit überwiegend katbolischer Bevölkerung soll die bestehende herkömmliche Werktagsthätigkeit am Charfreitage nit verboten werden; es sei denn, daß es sich um öffentlih bemerfbare oder geräuschvolle Arbeiten in der Nähe von dem Gotteëdienft gewidmeten Gebäuden handelt.

_ Der Referent faßt die Gründe, welche die Regierung zur Ein- bringung der Vorlage veranlaßt baben, nochmals zusammen. Er erinnert daran, daß in vielen nit rein evangelishen Gegenden vielfach, namentlid von feiten der Sozialdemokraten, Störungen der Feier dieses höchsten firhliden Feiertages verurfacht worden seien, denen die Regierung machtlcs gegenübergeftanden habe. Der Vorlage sei nun unerwartet energischer Widerstand in den katholishen Kreisen erwahsen. Der Charfreitag fei kein fkatholisher Feiertag; in den Rheinlanden feien alle Fabriken an diesem Tage in Arbeit. Wenn ihnen verboten würde, an einem Tage zu arbeiten, der für sie kein Feiertag fei, würden sie dies, fo führen fie aus, als einen Ge- wissens)wang empfinden. Zwischen diesen entgegenstehenden An- shauungen hahe die Kommission ein Kompromiß herzustellen gesucht, und die Kommissionsanträge trügen deutli den Stempel davon. In Bezug auf Nechtégeschäfte aller Art folle der Tag ganz allgemein als Feiertag gelten; în Bezug auf die sonstige Feiec folle Nüksichr auf die bisherigen örtlihen Verhältnisse, soweit angängig, genommen werden. Die Vertreter der Katholiken glaubten aber, selbst in dieser Ginfchränkung noch keine: genügende Garantie zu haben, und diesen Be- denken solle die Bestimmung über die herkömmlihe Uebung def Werktagsthätigkeit begegnen.

__ Kardinal-Fürftbishof Kopp: Um die Arbeit der Kommission richtig zu würdigen, wird ein Rükblick auf die Geschichte dieser Ver- handlungen nicht überflüssig sein. Die Berichte über Shmähungen, welchen die evangelische Chbarfreitagsfeier in einigen evangelisckchen Gegenden aufégescßt sei, baben zu der Bitte geführt, - dem Char- freitage dagegen Shuß zu gewähren. Wenn nun die Regierungs, dicser Anregung nachgebend, in ibrem Entwurf eine durchgehende Geltung der Charfreitagéfeier vorschrieb, so bat fie sich do wobl über die Tragweite der hervorgetretenen Wünsche getäuscht. Der Minister hat auch bereits zugegeben, daß die Absitt_ der Regierung nur dahin ging, für die Charfreitagsfeier den gesetzlichen Anordxungen eine Basis zu geben, daß es ihr aber durchaus fernlag, zu s{chablonisieren, und daß jede Rücksi&t auf örtliche Verhältnisse ge nommen werden sollte. Dieser Erklärung des Minifters hat sich die Kommission bei ihren Arbeiten anges{lossen und deshalb die all- gemeine Fassung der Regierung durch besondere konkrete Bestimmungen erseßt. Wenn Herr von Bemberg die Kommission bat, mit gegen-

saft die Wittwen- und Waisenversicherung übernimmt ; dann handelte

seitigem Woblwollen die Angelegenheit zu fördern, so glaube ih, 18

en Kommissionsanträgen ift dieses Entgegenkommen auch katholischer-

is zum Ausdruck gekommen. Der Charfreitag if nit der hochste, überhaupt nit ein Festtag, fondern ein Trauergedenk- tag. Dieser Charakter kommt bei den Katholiken in dem Verstummen der Orgel, in der Schmulosigkeit der Kirhe und dergl. ¿um Aus- druck; die Werktagsthätigkeit aber wird nicht ausgeseßt. Soll diese autges{lofsen werden, fo wird für die Katholiken der Charfreitag zu einem festlichen Feiertag gemackt, und dieses widerstrebt dem fatholishen Bewußtsein. Darum werden die Katholiken mit einiger Sorge erfüllt. Sie können die Verpflihtung niht ver- kennen, die religiösen Emyfindungen der fatholishen Mit- bürger zu s\{onen. Dankbar iff anzuerkennen, die Kommission in geshickter Weise der Aufgabe, beide Stand- punkte zu vereinigen, na ekommen is. Troß dieser For- mulierung haben die fatholishen Kreise noch manche Bedenken, aber ih gebe von Herzen zu, daß die Formulierung der Kommissions- anträge wenigstens die Rükficht auf die Gefühle der Katholiken nicht außer Acht läßt. Ich gebe ferner zu, daß die ausführenden Organe der Staatsregierung eine gewisse Grenze für ihre Verordnungen in dem Gesetze selbst finden, und ih hoffe, daß in den Zentralinstanzen für etwatae Irrthümer Remedur geschaffen wird. Deshalb stimme ih dem Antrage der Kommission bei und bitte, ihm auch seitens des Hauses möglichst einstimmig beizutreten.

Proféfsor D. Beyschlag: Nicht die Anregungen aus dem Ab- geordnetenhause, sondern die langjährigen Wünsche, Bitten und Bes \hwerden der evangelischen Synoden sind es gewesen, welche die Ne- gierung zur Einbringung der Vorlage bewogen haben. Mit Hun- derten bochverehrter Genossen habe ih stets den Standpunkt vertreten, daß der Charfreitag, der allerhöhste evangelische Feiertag, der dem ganzen Volke besonders theuer geworden ift, au jedem evangelishen Ghristen als Feiertag dort, wo ihm solcher Schuß nicht zustand, geseßli gcschüßt werden müfle. Die Vorlage bot uns also nur etwas Selbst- verständlihes. Der Entwurf rief aber, wie man geltend machte, Be- unrubigung in der fatholishen Bevölkerung hervor. Der Kommissions- bericht ergiebt nit viel von einer gründlichen Prüfung der Gründe für diese Beunruhigung. Sie sind nur gestreift, aber nit daraufhin untersuht, ob sie vielleiht nickchts Anderes sind als die Früchte der Thätigkeit einer verhetenden Presse, oder ob ihnen moralische Momente zu Grunde liegen. Man sagt, es solle den Katholiken ein evan- gelischer Feiertag aufoktroyiert werden. Das ist niht der Fall. Es wird nur die Aufrechterbaltung der äußeren Ruhe wie an jedem Sonntage gefordert. Wenn die Regierung das nicht dürfte, bâtte sie au keine Sonntagsgeseze geben können. Die gebotene Sonntagsrußhe am Charfreitag kann 1a allerdings die Gefühle der Katholiken tangieren; aber darf eine solhe passive Miifeier nicht verlangt werden? Giebt es eine kfirhlide Konfession, die {ih nicht beugte vor der Todesfeier Christi? Der Charfreitag sei kein fatbolisher Festtag, böre ih. _Die Charfreitagsfeter ist meines Wissens im Zusammenhang mit Ostern die älteste Festverorbnung der fatbolishen Kirche, \chon jeit dem zweiten Jahrhundert. Die Feier eines solchen heiligen Tages umshließt doch beides, die heilige Freude und den heiligen Ernit. Alle Meinungsverschiedenheiten über die Frage würden zerrinnen, wenn es den Herren Bischöfen gefiele, ein Wort in dieser Richtung zu den Katholiken zu sprechen. In sieben Achteln der Monarchie besteht doch das Gese. Fein Katholik hat dort Klagen darüber geführt. Und jeßt foll in diesem lezten Achtel der Geseventwurf solze Erregung hervorrufen ? Die katholishe Kirche hat do sonst nicht fo energisch die Werktag8- thätigkeit betont. Die Regierung aber hat leider einen Nückzug an- getreten, der innerhalb der Komruission noch weiter fortgeseßt wurde, jodaß nihts mehr übrig geblieben is. Wir wollten vom Charfreitag fort haken die Wochenmärkte, die Lustbarkeiten, jowie gewisse Unsiiten, Unarten, die sich im katholischen Volke ausgebildet haben, den Evangelishen ihren Charfreitag zu beshimpfen_ und zu verleiden, Es ist ein offenes Geheimniß, daß in fatholishen Ge- genden alles aufgeboten wird, um den Evangelischen ihren Feiertag zu verunglimpfen. (Freiherr von Solemacher-Antweiler: Abs- folut unrichtig!) Ich sprehe aus Erfahrung. Gerade die lärmendsten Beschäftigungen werden dort am Charfreitage vorgenommen; ih be- rufe mi auch auf den Bericht eines Landraths, der auf die gerade am Charfreitage vorgenommenen Dung- und Kloakefuhren binweist, welche den s{limmsten Anstoß hervorgerufen haben. Diese geflissent- liche Herabwürdigung des Charfreitags hat si in vielen katholischen Gegenden eingenistet; sie muß geseßlihe Remedur erfahren. Es soll aber fein geseßliher Schuy für uns gegeben werden, sondern wir werden auf das Gutdünken der Behörden verwiesen, die sich die Sache überlegen können. Wenn gesagt wird: „soweit es die gewerblichen Gewohnheiten zulassen“, io it die gute Absicht des Ent- wurfs direkt in ihr Gegentheil verkehrt. Der legte Absaß des S2 bebt {ließlih alles, was vorher noch etwa fonzediert war, gänzlich auf. Der Schuß für die Evangelishen kann gewährt werden, der Schuß für den Unfug in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung \oll gewährt werden. Daß man mit den Dung- fubren uns vor die Kirhe fährt, das thut man denn auch {on bei der bisherigen Rechtslage niht. Die bestehende herfômms- lih2 Werktagsthätigkeit wird hier unverbiettkar in S{uß ge- nommen. Damit wird dem Geseze auch der legte Rest von Boden geraubt. Wenn fie es so machen wollen, dann sagen Sie doch lieber cen: nein! Nur mit äußerster Dialektik wird man aus ibm einen Schuß für das evangelishe Gefühl herauslesen können. Der Tag, an tem das Größte jwischen Himmel und Erde ge- schehen ift, t ein Tag der Einkehr sein, den gehässig zu stören nicht erlaubt sein darf. Ich glaube nit, daß meine Vorstllungen Sie in Ihrer vorgefaßten Meinung umstimmen werden; ih würde mich aker als evangelisher Christ vor mir selbst aeshämt baben, van ih diese nihtsfagenden Anträge nicht aufs äußerste bekämpft

ätte. Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten D. Dr. Bosse: Meine Herren! Wenn Herr Dr. Beyschlag, wie ih dringend ges» wünscht bätte, in der Kommission gewesen wäre, fo würde er zu dieser Ablehnung der Vorschläge der Kommission, wie wir sie eben gebört haben, nicht gekommen sein. Die Vorschläge der Kommission bieten doch etwas mehr, als was Herr Dr. Beyshlag angenommen hat, Ih für meine Person stehe auch auf dem Standpunkt, daß mir die liebste Fafsung die der Regierungsvorlage, die ich selbft gemacht babe, gewesen sein würde. Wenn man aber die Sache bei Licht be- sieht und sich das Zustandekommen der Kommissionsvorshläge klar macht, sowird si ergeben, daß die ursprüngliche Regierungêvorlagerechtlich und thatsählich im wesentlichen gar nihts Anderes gewollt hat, aber auch gar nihts Anderes erreiht haben würde als das, was jeßt die Kom- mission formuliert hat. : Meine Herren, die Faffung: „der Charfreitag hat für den ganzen Umfang des Staats- gebietes die Geltung eines allgemeinen Fetertages" bätte zwei rechtlide Folgen cehabt: einmal die absolute Sicherung des Tages in Bezug auf Fristen und Rechtsgeschäfte das ift die unmittelbare Folge, die Zwangsfolge und sodann zweitens hâtte au diefe Fassung gar keine andere Bedeutung gehabt, als daß sie uns die Ermächtigung für polizeilihe Verordnungen gegeben hätte. Nun mußten wir, als wir in die Kommission traten und als inzwischen von fatholisher Seite und zwar von der autoritativsten Stelle, von den Bischöfen diese erheblihen Gewissensbeunruhigungen geltend gemacht wurden, selbstverständlih in der Kommission darlegen, welhe recht- lichen und thatsächlichen Wirkungen die Annahme des Gesetzes haben würde, und da die Kommission nur von einem Geiste beherrsht wurde, nämlih dem des Friedens: wir müssen unter allen Umständen bei dieser Gelegenheit jeden Gewissenszwang vermeiden, so hat fich

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daraus diese Formulierung " ergeben. Man hat die unmittelbaren Folgen, die Wirkang auf Friften und Recht8geschäfte in den S 1 bineingeshrieben und die Ermächtigung für Polizeiverordnungen in den § 2. Nun kann ih versichern und nahweisen, daß in dem Votum, mit dem ih den ersten Entwurf im Jahre 1897 an das Königliche Staats-Ministerium gebraht habe, ih {hon dieselben Gedanken aus-ck gesprochen habe, die ih hier eben zur Geltung gebracht habe. Son damals habe ih gesagt, es bestehe nicht die Absicht, nun für alle Gemeinden unterschiedslos alles zu verbieten, namentlich die Arbeiten zu verbieten ; das würde ja in einer aussTließlich katholischen Gemeinde garnicht einmal mögli fein, auch keinen Sinn haben, \on- dern es bestehe die Absicht, daß, wenn wir die Ermähtigung zum Erlaß einer Polizeiverordnung bekommen, wir dann unter Berülk- sihtigung der örtlihen und konfessionellen Verbältnifse in verständiger Weise die Sa(e regeln, um überall Frieden zu balten und denjenigen Schutz herbeizuführen, der nöthig wäre, um den Anstoß zu beseitigen. So lag es bereits 1897. In dieser Beziehung hat ih nichts ver- ändert. è Nun ist allerdings eine Einschränkung in dem Schlußabsaz des 8 2 hinzugekommen, nämli die, daß in überwiegend katbolishen Ge- meinden die die äußere Rulæ des Charfreitags störenden Handlungen nur in gewissen Schranken verboten werden sollen. Was das Verbot des ersten Absatzes anlangt, so gewährt das alles, was Herr Dr. Bey- \chlag verlangt. Wochenmärkte können \selbstverständlich verboten werden. Es können die äußerlich bemerkbaren, also auch die schmugigen uud geräushvollen Arbeiten verboten werden, kurz, es kann die volle Rube des Charfreitags, wie fie Serr Dr. Beyschlag als wünschens8- werth hingestellt hat, von diesem Standpunkt aus vollkommen erreiht werden. Nur in überwiegend katholishen Gemeinden soll auf die katho- lishe Bevölkerung die Rücksicht genommen werden, daß hier äußerlich bemerkbare oder geräuschvolle Arbeiten nur in der Nähe der Gotteshäuser verboten werden dürfen, Nun, meine Herren, auch das läßt der Polizeibehörde noch immer ein ziemlich weites Maß von Ermessen, und wenn ih durch diese Konzession erreihe, daß sowobl die katho- lische Bevölkerung als die evangelische im wesentlihen befriedigt und das Bedürfniß gedeckt wird, dann, muß ich sagen, ist das ein so großer Gewinn, daß wir dafür auch diese Eirshränkung mit in den Kauf nehmen können. Das ist die Stellung, die ih persönlich im wesent- lihen auch in der Kommission dafür eingenommen habe. Meine Herren, was wir vermeiden mußten, war das, daß man den Charfreitag gerade zum Ausgangspunkt für die Erregung eines großen Kampfes zwischen der katholischen und der evangelishen Kirche machte. Das wäre son an \sich etwas jedem frommen und edlen Gefühle Widerstrebendes und Widersprehendes gewesen. Wir haben von Anfang an nie daran gedacht, irgendwie in die Gewissen unserer fatholishen Mitbürger einzugreifen. Ueberbaupt hat die kir{lihe Seite der Sache uns ganz ferngelegen. Wir baben uns lediglich auf die bürgerlihe und staatlihe Seite beschränkt. Wenn ich alfo das Wesentliche, was ich erreihen wollte, dur diese Faffung der Kom- mission erreihe und dadur die fatholishen Gewissen beruhige und damit vermeide, daß ein Gewissenszwang geübt oder doch empfunden wird, dann kann i, glaube ih, auch diese Einshränkung zugeben, selbst dann zugeben, wean ih nit überzeugt bin, daß alle die Folge- rungen, die von katholisher Seite aus dem allgemeinen Verbote ge- zogen werden, logisch vertreten werden können. Das find die Empfin- dungen, von denen ich auëgegangen bin, und darin ift die ganze Kom- mission einig gewesen. ® Ih würde es tief beklagen, wenn jeßt in leßter Stunde die ganze Sawe daran scheitern sollte, daß wir diese verbältnißmäßig sehr geringfügige Einschränkung der Kommission nit annehmen wollten. Jch bitte um Annahme der Kommissions- anträge.

Freiherr von Dúrant de Sénégas hebt hervor, daß in fetner e (Schlesien) auch von der fatbolishen Bevölkerung der Char- reitag mitgefeiert wird, und spricht die Hoffnung aus, daß die katho- lischen Oberen diesen Zustand nicht alterieren lassen werden, wozu sie auf Grund des Schlußjayes des § 2 vielleiht berehtigt wären.

Ministerial-Direktor D. Shwartzkopff legt im einzelnen dar, welche Fortschritte gegen den bestehenden Zustand für die Gvangelishen und die Katholischen durch die Vorlage erreiht würden.

Ober - Bürgermeister Struckmann- Hildesheim: Die Lande8- gesezgebung kann die geseßliwen Fristen nicht anders bestimmen als das Bürgerlihe Geseßbuh. Ist der Charfreitag, wie er dur die Kommissionsbeschlü}fe Hingestelt wird, ein allgemeiner Feiertag im Sinne des Bürgerlihen Gesezzuchs? If er es nicht, dann wäre der ganze § 1 hinfällig. In Hannover ist der Charfreitag nach meiner Meinung au kein allgemeiner Feiertag. Das Geseg würde also auf die Provinz Anwendung finden ;

rie foll es mit den jeßt dort geltenden Bestimmungen gehalten werden,

welche theilweise über die Vorschriften des Entwurfs hinausgehen ? Treten sie. außer Kraft oder niht? Treten sie niht ohne weiteres außer Kraft, so muß das im Gesey au ausgedrückt werden. Nach dem Shlußsaz des § 2 würde es endli auh niht möglih fein, in den überwiegend katholishen Bezirken den Protestanten die Gewerbs- thätigkeit zu verbieten. Sollte das wirklich beabsichtigt sein?

Ministerial-Direktor D. Shwarbhkopff: Die Vorschrift in 8 1 macht den Charfreitag zu einem allgemeinen Feiertag im Sinne des Bürgerlichen Gesezbuhs. Die zweite Frage if für Hannover nit einbeitlih zu beantworten. In dem überwiegenden Theile gilt der Charfreitag {on als geseylicher Feiertag. Die im übrigen gel- tenden Vorschriften werden durch das Geseß nicht berührt. Damit erledigt fih auch die dritte Frage. j

Graf von Pfeil -Hausdorf beantragt, im Schlußsaß des 8 2 die Worte: „in der Nähe von dem Gottesdienst gewidmeten Gebäuden“ zu ftreichen. N

Kardinal-Fürstbishof Kopp: Ih bin in großer Versuchung, dem Professor Beyschlag zu erwidern, aber ih will feinen Kulturfampf treiben, und fo verzihte ih auf das Wort im Interesse des Friedens.

Freiherr von Manteuffel: Die Angriffe des Professors Beyschlag treffen auch die evangelishen Mitglieder der Kommission. Diese bestand aus 6 Katholiken und 2 Evangelischen. Ich bin auch ein gläubiger evangelisdær Christ und rflanze die Fahne des evangelishen Christenthums auf, aber wir sehnen niht Zu- stände zurück, welche in unserem Vaterlande wieder auftreten müssen, wenn seinen Anregungen Folge gegeben wird. In _ den Verhandlungen is sein Standpunkt bisher von keiner Seite vertreten worden. Wir wollten ein Werk zu stande bringen, welches den fonfessionellen Frieden nicht stört. Es ift das leidige Schickfal alles parlamentarishen Wesens, daß man ohne Kompromiß nicht weiter kommt. Deshalb haben wir Opfer bringen müssen. Aber was geschaffen ift, ist besser als der gegenwärtige Zustand. Die Störungen dur kirhenfeindlihe Elemente, insbesondere durch Sozial- demokraten, follen und werden beseitigt werden; auch den geflissent- lichen Störungen durh gewisse Katholiken wird dur die Kommissions- fassung entgegengetreten werden können. 4 : Herr von Bemberg-Flamersheim: Mein evangelisches Herz ift durch die Kommissionsbes(lüsse nicht befriedigt, aber ich nehme das Erreihbare. Ein schrofes Auftreten im Hause würde wieder ganz unleidliwe Zustände über unser Vaterland heraufbeschwören.

Damit {ließt die Generaldiskussion.

i QU 1 erklärt

ber-Bürgermeister Bender -Breëlau, daß durch die Fassung der Kommission nah seiner Meinung keinetwegs dem Charfreitag der Charakter eines allgemeinen Feiertags in Ansehung der Fristen u. st. w. beigelegt wird; das Reichsgericht werde unzweifelhaft das Háus mit mit dieser Auffaffung im Stiche lassen.

seine vorhergegangenen Erklärungen bezogen hat, wird S L angenommen. j Zu S 2 begründet ; | Graf von Pfeil-Haus dorf seinen oben mitgetheilten Antrag. Die Vorlage sei dadurch hervorgerufen, daß die Evangelischen ih duïrh die geräushvolle Werktagsthätigkeit am Charfreitage {wer belästigt fühlten. Was die Kommission jeßt biete, sei in der That nit die Abwehr dieser Belästigung; darin müsse er dem Profeffor Beyschlag Recht geben. Dieser habe freilih nicht unterschieden zwischen gutgläubigen frommen Katholiken und solchen, die das nit sind; ae Ben Be e R Ran: Nur gegen die leßtere ategorie rihte au sein Antrag. L Professor Dr. Loersch-Bonn bekämpft den Antrag. Am Rhein finde die Fabrikarbeit in den industriell fo bo entwidelten Gebieten am Charfreitag seit bundert Jahren ftatt. Die Fabrikarbeiter _und die Mehrzahl der Besitzer seien katholish. Die Verhältniffe hätten ih, ansclicßend an das französische Recht und das französishe Kon- fordat, dort so herausgebildet. Das Wort „geräushvoll“ würde alle diese Betriebe treffen. i Ober-Bürgermeister Struckman n: Wir haben doh wohl gerade bei dieser Vorlage Ursache, unfer evangelisches Empfinden zu betonen. Der Shhlußsaz des § 2 bedeutet einen NRückschritt gegen den beutigen Zustand, indem den Protestanten in überwiegend katho- lishen Gegenden jeßt nicht mehr die Werktagsarbeit foll verboten werden können. Ich beantrage, diese Möglichkeit durch einen be- sonderen Zusatz auszuschließen. i Ministerial-Direktor D. Schwarßkopff bemerkt, daß die be- stehenden Vorschriften so lange in Kraft bleiben, bis fie durch neue Polizeiverordnungen erseßt werden. Die hannovershe Sabbathordnung bleibe formell also au bestehen, wenn au ihre Durchführbarkeit, insofern sie in gemishten Gegenden dem einen Theil zu arbeiten han anderen gestattete, längst niht mehr zu erlangen ge- wesen sei. Kardinal-Fürstbishof Kopp: Die Beunruhigung is gerade in den Gebieten, von welchen § 2 im S&lußsaß spricht, eine ganz be- deutende und würde s durch die Annahme des Antrags des Grafen Pfeil noch steigern. Gegen den Antrag Struckmann habe ih nichts; es könnte aber au noch der Eingang des Schlußsaßes, um seinen Bedenken entgegenzukommen, dahin geändert werden, daß es heißt: in Gemeinden mit überwiegend fkatholischer Bevölkerung soll der leßteren die bestehende herkömmliche Werktagêthätigkeit nicht verboten werden u. \. w. / : Ministerial-Direktor D. Schwarßkopff erklärt ih gegen die legtere Anregung, das Geseß solle für Alle gelten. In dubio sei ihm der Antrag Struckmann, wonach die bestehenden Bestimmungen unbe- rührt bleiben, Lieber. i: Kardinal-Fürstbishof Ko pp zieht mit NRüksiht auf die Er- fläruna des Regierungékfommifsars seinen Antrag zurü. j / Der Antrag des Grafen von Pfeil-Hausdorf wird mit 39 gegen 36 Stimmen angenommen und mit dieser Aenderung 8 2 im Ganzen. : Der Antrag Struckmann, einen Z 83 des Jnhalis anzu- fügen, daß die bestehenden weitergehenden Bestimmungen un- berührt bleiben, wird abgelehnt. Ueberschrift und Einleitung gelangen nach der Kommissionsfassung zur Annahme, alsdann auch die Vorlage im Ganzen. E /

Es folgt der Bericht der Matrikelkommission über die im Personalbestande des Hauses erfolgten Veränderungen. Die Kommission hat über die Frage berathen, ob Fürst Blücher von Wahlstatt, der die preußische Staatsangehörigfkeit nicht mehr besizt, noch befugt sei, das erblihe Recht auf Sitz und Stimme im Hause auszuüben. Sie stellt dem Hause anheim, zu beschließen, daß er dazu aus dem angegebenen Grunde nicht mehr befugt ist. '

Von Freiherrn von Solemacher-Antweiler liegt der Antrag vor, zu beschließen, daß der Fürst aus diesem Grunde die Eigenschaft als Mitglied des Herrenhauses verloren hat und in der Matrikel zu löschen ist. i f

Der Bericht wird mit diesem Antrage an die Kommission zurücverwie}en.

Jn einmaliger Schlußberathung wird der 50. Bericht der Staatsshuldenkommission erledigt; das Haus ertheilt der Es der Staatsschulden für 1. April 1897/98

echarge.

Die Nachweisungen der bis zum Schluß des Jahres 1898 bewilligten oder in Aussicht gestellten Staaisbeihilfen aus den zur Forderung des Baues von Kleinbahnen bereitgestellten Fonds, sowie die Nachweisung der zur Errichtung von land- wirthschaftlichen Getreidelagerhäusern bis ebendahin bewilligten Beträge werden durh Kenntnißnahme für erledigt erklärt.

Ueber die Petition des Magistrats zu Schönsee um Er- rihtung eines Amtsgerichts daselbjt geht das Haus zur Tages3- ordnung über. N

Die Petition des Mühlenbesißers Georg Münder in Hann.-Münden, enthaltend Beschwerden über Maßnahmen der Wasserbaubehörden gegen ihn, wird auf Antrag der Petitions- fommission der Regierung „zur Berücksihtigung und Einleitung des Entschädigungsverfahrens von Amtswegen unter thun- lihster Vermeidung weiterer polizeilicher Maßnahmen“ über- wiesen.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

J Shluß 5 Uhr. Nächste Sißung unbestimmt, nicht vor uni.

Handel und Gewerbe.

Konkurse im Auslande.

Galizien,

Konkurseröffnung über das Vermögen des Gutsbefißers Grafen Kasimir Rostworowski in Hrchorów mittels Bescheides des K. K. Kreisgerichts, Abtheilung 1V, in Brzesany vom 8. Mai 1899 Nr. ez. 8. 1/99. Provisorisher Konkursmafseverwalter: Advokat Dr. Maúfkowski in Robhatyn. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmafseverwalters) 25. Mai 1899, Vormittags 10 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 23. Juni 1899 bei dem K. K. Krei2geriht in Przesany oder bei dem K. K. Bezirksgericht in Rohatyn anzumelden. Liguidierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der An- sprüche) 7. August 1899, Vormittags 10 Uhr.

] Rumänien. Pincu Faingold in Socea-Cîndesgti, Bezirk Neamt,

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 13. d. M. gestellt 15 001, niht recht- zeitig gestellt keine Wagen. _In Oberschlesien sind am 12. d. M. gestellt 5270, niht reht- zeitig gestellt keine Wagen; am 13. d. M. sind geftellt 5028, nicht reht- zeitig gestellt keine Wazen.

Nachdem Ministerial-Direktor D. Schwarß k opff sih auf ,

E I E E i T E E