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Qualität
+
1899 gering
mittel gut Verkaufte
Mai
Marktort Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
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niedrigster | höchster | niedrigster | höchster niedrigster | höchster |Doppelzentner
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Außerdem wurden Am vorigen uße GEetttene
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14,00 1450 14/50 14/80 14/80 ; 14/00 15 00 1500 | 15,30 1530 | 15/50 15/80 1580 | 16.00 16.00 500
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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wv cis: vólle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durhschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet
Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (. ) in den legten sechs Spalten, daß entsprehender Ber icht fe b lt.
Deutscher Reichstag. 84. Sizung vom 17. Mai 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Entwurfs eines Jnva- lidenversiherungsgeseßes wird fortgese.
Nach § 22 sollen nah der Höhe des Jahresarbeitsver- dienstes der Versicherten folgende 5 Lohnklassen gebildet werden: I. bis 350 # jährlich, Il. 350 bis 550 M, TII. 550 bis 850 MÆ, IV. 850 bis 1150 und V, über 1150 4 (Bisher bestanden rur 4 Lohnklassen ; die vierte umfaßte alle Jahresarbeitsverdienste über 850 A) Für die Zugehörigkeit der Versicherten, zu den Lohnflassen ist aber nicht der thaisächlihe Jahresarbeitsverdienjt maßgebend, sondern Durchschnittsbeträge, nah denen die Versicherung egen Krankheit in den Orts-, Betriebs-, Bau- und Jnnungs- Kankindatien 2c. erfolgt, oder der dreihunderifahe Betrag der orisüblihen Tagelöhne. Der Versicherte kann fich höher als nach diesen U O versichern, der Arbeitgeber ijt dann aber nur zu dem Beitrag der geseßlich maßgebenden Lohnklaße verpflichtet. : H
y Die Sozialdemokraten beantragen, die Lohnklassen nah dcm Wochenverdienst abzugrenzen, und zwar I bis 7 M, IT von 7 bis 11, IIT von 11 bis 17, IV von 17 bis 24 und V über 24 M wöcentlich; falls dies abgelehnt werden sollte, wollen sie die Mitglieder der eingeschriebenen Hilfsfassen nah dem 300 fachen ihres wirklichen Tagsarbeitlsverdienstes versichern lassen. s
N Abg. Molkenbuhr (Soz.) bemängelt, taß nach dem jeßigen Verfabren die Arbeiter garniht nach ihrem wirklichen Arbeitsverdienst versichert würden, sondern {ablonenmäßig nah äußeren Merkmalen, wobei die Arbeitgeber an Beiträgen \parten. Besonders empfiehlt Redner eine Berücksichtigung der Verbältnisse der Seeleute,
Abg. von Salisch (d. kons.): Die Vorlage kommt den Wünschen der Arbeiter entgegen, indem sie eine Versicherung in einer höheren Klaffe zuläßt. Darüber sollte man nit hinausgehen ; denn es ift zweifelhaft, ob die Industrie überhaupt noch mehr Beiträge ¡ablen fann. j
S 22 wird unverändert angenommen. :
Nach § 26 sollen die Grundbeiträge der Jnvalidenrenten betrage 60, 70, 80, 90, 100 für die erste dis fünfte Lohn- klasse; für ieden Wochenbeitrag soll die Steigerung in den fünf Lohnklassen 3, ß, 8, 10 und 12 S betragen. bed
8 26 wird angenommen, ebenso ohne Debatte Z 26a, wonach die Altersrente, soweit sie die Versicherungsanstalten aufbringen, 60, 90, 120, 150 und 180 M in den fünf Lohn- klassen betragen soll, und § 30, betreffend die Erstattung der Beiträge im Falle der Vérheirathung. E S
Abg. Dr. Hite(Zentr.) beantragt, einen neuen § 30a einzuschalten, wonach auch derjenige, der infclge des Bezugs einer Unfallrente den Anspruch auf Invalidenrente verloren babe, die Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge zurüerbalten solle. E
Kaiserlider Geheimer Regierungs-Rath Dr. Kaufmann: Ich empfeble Ihren die Ablehnung des Artrages, der hon in der Kom- mission in ähnlicher Fassung estellt, aber abgelehnt wurde. Im Kommissionsbericht sind die Gründe pro und contra autführlih mit- getheilt, worauf ih mich beziehen kann. Ich will bier nur furz ein paar Hauptbedenken hervorheben. Die Gesetzgebung ging bisher grundsäß- lih davon aus, die Ertschädigung der Unfallinvaliden gehöre nicht zu den Aufgaben der Invaliditäts- und Altersversicherung, vielmehr folle es in diesem Falle bei der Fürsorge der Träger der Unfallversicherung bewenden; man aing tavon aus, daßedie vershiedenen Zweige der Versicherung nur Theile einer cinbeitlihen fozialpolitishen Fürsorge bil- deten, weshalb es genüge, wenn der erwerbäunfähig Gewordene aus einer dieser Anstalten Mittel echalte, um seine Lebenéunterhaltung in bescheidenen Grenzen fortzuseßen, Das hohe Haus hat durch An- nahme des Antraçs Dr. Lehr zu § 9 Abs. 2 diescn Grundsay hon etwas eingeschränkt und den Versicherungsar stalten neue Lasten aus- erlegt; s hat dureh Annahme jenes Antrags ausgesprocken, daß die Versicheruncsanstalten demnä tas Plus der Irvaliden- rente neben der Unfollrente zu ¡ahlen haben. Durch Annahme des Artraçs Hiße würden Sie aber ron ter bisherigen Rectélage noch weiter ab:ücken und den Vaisiikerungéarstalten wi:der neue Lasten aufbürden. Wie boch die Belastung sein wird, läßt sich ungefähr ziffernmäßig berechnen. Vei Arnahme des Antrags des Herrn Abg. Dr. Hiße würde im Jahre 1900 eine Mehrbelastung von 360 000, im Jahre 1901 eine solhe von 396 000 und im Jahre 1902 eine solhe von 432 000 4 entstehen; s{lie{lich würde die Belastung ungefähr auf 1 Million jährlich sich belaufen. Man kann in der That zweifeln, ob die Beiträge, wie sie der Entwurf vorsießt, aus- reihen werden, um alle die verschiedenen Lasten, die man an diejer und jener Stelle den Versicherungtanftalten auferlegt, ¿u erfüllen. Nun hat der Antrag des Herrn Abg. Dr. Hiße noch folgendes Bedenken. Man beschreitet mit ihm eine Babn, auf der man \chließlich dahin gelangen fönnte, die Erstattung der Beiträge in allen Fällen zu verlangen, wo Renten niht erworben werden. Es müßten dann die Mittel zur Zablung der Rerten \{ließlich allein von denjenigen besckafft werden, die zum Genuß einer Rente gelangen. Das ift unmöglich. Die Versicherungéanstalten werden, ohne au die sogenannten guten Risiken zu beziehen, überhaupt nit in der Lage ein, die Verpflichtungen zu erfüllen, die das Gese ihnen auferlegt.
un möhte ih noch auf Folgendes hinweisen. Wenn Sie, wie ter Antrag Hiße vorsieht, die Leistungen aus der Unfall- versicherung mit denen der Invalidenversiherung kumulieren, fo werden Sie dadur die allgemein als wünschenswerth bezeichnete organise Verbindung der Jnvaliden- und der Unfallversiherung noch mehr erschweren. S&ließlih noch folgende Bedenken vom Standpunkt
der Versicherten selb. Aus der Praxis der Unfallversicherung lafsen ih zahlreihe Fälle anführen, wo ein zunächft als dauernd erwerbs- unfähig Erklärter naher sich erbeblih bessert, au völlig wiederher- gestellt wird. Dann würte tem Versicerten auf Grund des § 65 der Unfallversiherurg die Rente verkürzt oder entzogen werden ; der Mann hat si aber die Beiträge erstatten lafsen, und das würde dann den Effekt haben, daß, wenn er später aus einem mit dem Unfalle nit zusammenkängenden Grunde erwerbéunfähig wird, er au keine In- palidenrente erbält, sondern völlig ins Freie fällt. Ob das eine Ver- besserung der Recbtélage der A beiter ift, is mir doch zweifelhaft. Aus allen diesen Gründen möchte ih Sie bitten, den Antrag Hitze abzulehnen. E : f
Abg. Sachse (Soz) {ließt sih dem Antrage an, während
Akg. Freiherr von Richthofen-Damsderf (d. konf.) ihn befämpvit, weil er das Versicherungéprinzip völlig preisgebe. :
Der Antrag wird gegen die Stimmen der Konservativen
angenommen. i “e Nach §8 31a können die Versicherungsanstalten, welche Ucberschüsse ihres Vermögens haben über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen erforderlihen Bedarf hinaus, andere als die gescßlich vorgeschenen Leistungen im wirthschaftlichen Interesse der Rentenempfänger, der Versicherten oder threr Angehörigen übernehmen. L
Die Sozialdemokraten beantragen, diese Vor- schrift zu streichen oder höchstens die Ueberschüsje zur Ver- stärkung der Angehörigenuntersiüßung beim Heilverfahren zu Der E E (fr. Vag.) weist darauf hin, daß die Verside- rungéanstalten nah dieser Vorschrift das Geld zu L L REL Ver- anftaltungen aufgeben fönnten; er \priht aber die Hoffnung aus, daß dadur nit der § 129 beeinträchtigt werde, wonach die Anstalten ihr Vermögen zu Qn Ns Theile zum Bau von Arbeiter-
L. enden könnten.
Ae Suro Sep): Nach dieser Vorschrift können si die Versickerungsanstaiten als Wohlthäter aufspielen, und zwar auf Ge- bieten, die mit Arbeiterfreundli&keit nihts zu thun haben. Man hat in diesem Zusammenhang von der Seßhaftmachung der Arbeiter ge- sprohen, woran dcch nur die Arbeitgeber ein Interefse haben Es muß festgelegt werden, daß die Uebershüsse nur im Interesse der Versicherten verwendet werden dürfen, nit um die Arbeiter seßhaft zu maten und in ibrer Freizügigkeit zu beeinträchtigen, Die Gelder ter Versicherungéanstalten sind leider hon vielfah nit an Arbeiter- Baugenossenshasten, sondern an die Arbeitgeber gegeben worden.
Staatésekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:
Meine Herren! Ih mötte zur Aufklärung des Sachrerkältnisses bemerken, daß § 31 a, der sich auf die Nebenleistungen zu Gunsten der Rentenempfänger und ihrer Angebörigen bezießt, und § 129, der die Anlage des Vermögens der Versicherung2anstalten betrifft, mit einander nicht in irnerem Zusammenhange stehen. Durch § 31a sollte nur crreicht werden, daß die Anstalten, wenn sie in der Lage sind, über die Vorschriften des Gesetes hinaus den Renten- empfängern Wohlthaten zu erweisen, hierin nit vershränkt würden. Ein irgentwie politisher Gesihtépunkt nah der Richtung, die Arbeiter sebaft zu machen, hat den verbündeten Regierungen bei Abfassung des § 31a vollkommen ferngelegen, Ich gestehe gern zu — ih halte cs für keine Schande, ein Verschen zuzrgestehen —, daß das Beispiel in den Motiven, wonach den Arbeitern auch Dar- lebne gewährt warden köuntcn, um sich eigene Wokbnungçen zu er- richten, unglüdcklich gewählt is und nit hierher gehört. (Hört! Eôrt! linke.) Wern man ein solches Beispiel wählen wollte, fv bätte man es ledielih bei § 129 anbringen können, welcher von der Arlage des Vermögens der Versicherungéarstalten handelt (sebr rihtig! linke), aber nit bei § 31a. Ih gestehe diesen Frrtkum obne weiteres zu; bei der wiederholten Bearbeitung der Motive und ten vielscchen EGesctetänderungen kann {on eirmal ein foler Laxsus mitvnterlaufen. Der Gedanke des § 31a war der, taß Arsftalten einer besonders wcblkabenden Gegend, die ein großes Sordervermöêögen axrzusan meln in der Lage sind, -neben den geseßz- lichen Leistungen ncch Nebenleistungen zu gewäkren vermögen in der NRichturg, daß cn!weder die Inraliderrente noch bis zu einem gewissen Betrage weiter gewêökrt wind, wo gleichzeitig Unfalrente bezogen wird, oder cine Erböbung des Krankengeldes gewährt werden kann, oder endlih arch ten Hinterbliebenen in Form von Begräbnifß- und Sterbegeldern Beträge zugewendet werden können.
äI@& glaube, ncch dieser Erklärung werden die Bedenken, die von ¡wei Seiten des Hauscs geäußert worden sind, im wesentlichen beboben sein, urd ih bitte Sie, den Paragraphen anzurebmen, der den besonders günstig gefteliten Anstalten ermögli(t, Aufwendungen ¡u machen zum Besten der Versicherten und eventuell auch ihrer Angehörigen über die Minimalleistungen des Gesehes hinaus,
Abg. Richter (fr. Volkéy.): Es wäre rihtiger, wenn die Ver- wendungézwecke im Gesetze besonders erkenntlih und nicht von der Genehmigung des Bundeéëraths abhängig gemaht würden. Man sollte
den § 31a jeßt streihen und ihn in dritter Lesung anderweit gestalten. Abg. Wurm hält den GEventualantrag aufrecht, den der
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Abg. Richter als zu eng gefaßt deceidbuei,
Königlich württembergisher Ministerial-Direktor von Schier: Meine Herren! Wenn der Herr Abo. Richter meint, daß es zu \hwerfällig sei, eine Genehmigung des Bundesraths zur Verwendung \solher Uebers{üfse zu fordern, fo kann ich das wicklih nit ver- stehen; denn die Verwendung von Uebershüfsen zu weiteren Leiftungen wird niht über Naht zu beschließ-n sein, sondern das is ein Vor- gang, der reiflih zu überlegen sein wird. Man wird eine Berehnung anstellen müssen, und wenn man die dazu nothwendige Zeit verwenden kann, hat man auch noch Zeit, sich an den Bundesrath zu wenden und dessen Genehmigung einzuholen. Daß aber die An- forderung der Genehmigung des Bundesraths durchaus noth- wendig it, dürfte doh aus dem ganzen System des Gesetzes hervorgehen. Der Bundesrath beschließt über die Höhe der Einnabmen, er is auch wesentli an der Leisturgsfäbigkeit der einzelnen Versicherungéanstalten interessiert und ift daran interessiert, daß nicht Leistungen gewährt werden, die dem Zwecke des Gesetzes fern stehen und die als Mebhrleistungen nicht zweckmäßig erscheinen dürfen. Also muß man unbedingt daran festhalten, daß die Ge- nebinigung des Bundesraths zu erfordern fei. Nur unter dieser Be- dingung ift es auch gelungen, im Bundesrath den Antrag auf die Zulaffung der Gewährung von Mehrleistungen durjubringen. Nun hat der Herr Abg. Wurm diese Genehmigung des Bundesraths, \o- viel ich verstand, auch nicht beanftandet. Die Herren von feiner Partei sind, wie €s sch{eint, auch nicht gewillt, den Antrag auf völlige Streihung dieses Paragraphen aufieht zu er- halten, ein Antrag, der nah meinem Dafürbalten überhaupt ganz unmöglich ist, denn man kann der Ve: sicherungsanstalt nit zuwutben, daß fie, wenn sih bei Verschiedenheit der Verbältniffe, bei Gleibheit der Beiträge und bei Ungleichheit der Einnahmen Uebershüfse in einer Anstalt ergeben, diese Uebers{hüsse einfach liegen läßt und admassiert, ohne daß sie zu einem nüglihen Zweck ver- wendet werden. Daß überhaupt der § 31 a angenommen wird, ist meines Erachtens eine mathematische und logische Nothwendigkeit, Nun hat der Herr Abz. Wurm beantragt, wexigstens den Eventual- antrag anzunehmen. Dieser Antrag enthält zweierlei Verwendungen, die der Herr Staatssekretär des Innern bereits als zulässig gekenn- zeichnet hat, aber es ist gegen den Antrag Wurm einzuwenden, daß diese ¡wei Verwendungen nicht genügen, daß es nothwendig wäre, wenn man überhaupt auf eine folWe Spezialisierung eingeht, noch eine weitere +«Mehrleistung einzuführzn; er müßte „nah Unfallrente“ wenigstens noch hbineinsezen: fowie „zur Ge- währung von Sterbegeldern an Hinterbliebene.“ Jch glaube, es kann doc keinem der Antragsteller einfallen, diese Verwendung als unzulässig zu bezeihnen. Ich für meine Person gestehe, daß ich jede Spezialisierung für unzweckmäßig halte, man kann nicht wifsen, wie sih aus der Praxis noch andere Verwendung8zwecke vielleiht von viel geringerem Umfange als zweckmäßig erweisen, und nun sehe f rad ein, warum man von vornherein eine Schranke nach der Richtung setzen soll, daß bei vernünftigem Ermessen auch noch irgend eine andere
ehrleistung soll gewährt werden können. Daß der rihtige Rahmen eingehalten wird, daß nicht unzulässige Neben¡wecke verfolgt werden, davon kann der Herr Abg. Wurm fest überzeugt fein; ih glaube, dazu genügt doch auch die Genehmigung des Bundesraths. Wenn man aber eine folhe nah meinem Dafürhalten un¡weckmäßige Be- \chränkung aufnehmen will, fo müßte ih doech mindestens dringend empfehlen, daß in dem Eventualantrag- der Herren Wurm und Ge- nossen noch eingefügt werde : „zur Gewährung von Sterbegeldern an die Hinterbliebenen.“ y Í
Abg. Gamp (Rp.) {ließt sch diefen Ausführungen an und beantragt, die Sterbegelder einzufügen. L E
Abg. Noesicke-Déssau (b. k. F.) hält es für unzweckmäßig, die Vez: sicherung8anstalten irgendwie zu binden, da man die Bedürfnifse garnicht zu übersehen im stande sei, welhe sh im Laufe der Zeit hier einftcllen könnten. 2a iz
Abg. Sgtrader: Es handelt sich also fur um laufende Leistungen, welhe nach § 31a. gemacht werden können, nicht um Kapitalsanlagen.
Königlich württembergisher Ministerial-Direktor von Schicker: Ich glaute, der Herr Abg. Schrader bat keine Veranlassung ¿u dem Mifverständniß gehabt, welhes bei ihm mituntergelaufen ift; denn ich möchte wissen, wie § 31a irgendwie dazu Anlaß geben könnte, an- zunehmen, daß künftig die Versicherungtanstalt nit Krankenhäuser, Sanatorien u. \. w. sollte bauen fkônnen. Wenn eine Versicherung8anstalt ein Sanatorium baut, so nimmt sie ein Kapital, um das, was sie mit diesem Kapital herstellt, für die laufenden Zwecke zu verwenden. Das war bis jet son, obwohl jeht von ter Verwendung von Ueberscküssen im ganzen Gesey nicht die Rede war. Also au künftig wird, wenn eine Versicherung8anstalt ein Sanatorium bauen will, dafür niht § 31a, sondern § 129 maß-
eberd sein. Die Versiherungtanstalt wird ganz unbebindert sein und bebarf dazu auch feiner Genehmigung des Bundegraths, daß sie ein Sanatorium baut und für thre Zwette vei wendet. Das bat mit dem § 31a ledigli garnihts zu schcfffen. Der 5 31a enthält, wie ganz deutli in ihm steht, eine Erhöhung oder Ver- mehrung der einzelnen Leistungen zu Gunsten der Versicherten oder ibrer Angehörigen, also wenn man zu den regelmäßigen Renten» gewährungen noch einzelne Unterstüßungen gewährt, sind das Mehr- leistungen, Mehrleistungen für laufende Zwecke, aber niht Mehr- leistungen, die individuell sein follen, sondern Mehrleistungen, die all- emein zueängig gemacht werden, wenn die Anstalt zu solchen Mehr- eistungen im stande ist. Deshalb, weil es sich niht um individuelle Mehrleiftungen zu Gunsten einzelner Personen handelt, sondern um eine Erweiterung ihrer Leistungen überhaupt, darum ift die Sache von bober finanzieller Bedeutung, und darum kann es nicht angehen sole Leistungen zuzulassen ohne die Genehmigurg des Bundesraths.
Abg. Wurm zieht den Eventualantrag vorläufig zurüd.
S 31a wird unverändert angenommen, ebenso die Vor- schriften über das Erlöschen der Änwartschaft, die Entziehuns der Rente und das Ruhen der Rente.
Es folgt der Abschnitt TT1: „Organisation.“
Die Vorlage hatte in § 51 ff. die örtlihen Rentenstellen vorgeshlagen. Die Kommission hat einen neuen Abschnitt S 40 a ff. über die Mitwirkung der Landesbehörden eingefügt.
Abg. von Loebell (d. kons.) bittet, alle diefe Paragraphen in der Debatte miteinander zu vertinden, wogegen
Abz. Richter unter Bezweiflung der Beschlußfähigkeit des Hauses Widerspruch erhebt.
Abg. von Loebell zieht seinen Antrag zurü.
Es kommt also zunächst nur § 40 a zur Verhandlung.
- Die Sozialdemokraten beantragen dazu, eine Reichs-Versicherunasanstalt einzurichten
Abg Bebel (Soz.) behauptet, daß die Invalidenversiherung si ganz anders gestaltet bätte, wenn eine Reihs-Versicherungsanstalt eingerichtet Worden wäre. Die Erfahrungen der zehn Jahre seit Erlaß des Ge- setzes bâtten gezeigt, daß die ganze Novelle überhaupt nur nothwendig geworden sei durch die Verschiedenartigkeiten, welhe innerhalb der einzelnen Landes-Versiherungsanstalten fh herausgestellt hätten, und die jeßt künftlih ausgeglichen werden müßten. i
Der Cie wird abgelehnt. Die Vorschriften über die Mitwirkung der unteren Verwaltungsbehörden werden an- genommen.
Ein weiterer Antrag der Sozialdemokraten geht dahin, die dabei mitwirkenden Arbeiter- und Arbeitgeberbeisizer durch direkte Wahlen statt dur die Vorstände der Kranken- kassen wählen zu lassen.
Abg. Wurm begründet den Antrag; man müßte einmal fest- stellen, wo diejenigen fäfer, welche den Arbeitern die Mitwirkung an rer Verwaltung dieser ihrer Angelegenbeiten beschränkten.
Abg. N oesicke- Deffau erkernt an, daß die Krankenkafsen-Vor- stände nit immer die geeigneten Organe für diese Wablen seien; er sei aber mit seinem Antrage niht durchgedruugen.
Der Antrag der Sozialdemokraten wird gegen die Stimmen
der Sozialdemokraten, der Freisinnigen und des Abg. Roesi cke- Dessau abgelehnt.
Die Bestimmungen über die Mitwirkung der unteren Ver- waltungsbehörden und über die Landes-Versicherungsanstalten, deren Statuten und Organisation, werden ohne erhebliche Debatte angenommen.
Es folgt der Abschnitt über die örtlihen Renten- stellen: (SS-SLF)L
Nach dem Beschlusse der Kommission soll die Wahr- nehmung der den unteren Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte mit Zustimmung des Ausschusses der Landes- Versicherungsanstalten den Rentenstellen übertragen werden können. Die Landes-Zent: albehörden können die Errichtung von Rentenstellen anordnen.
Abg. von Loebell beantragt, daß zur Errichtung von Rentenjstellen au die Zustimmung der Landes-Zentralbebörde erforder- lih sein solle, daß ferner die Rentenstellen in der Recel nur für Bezirke mit besonders dichter oder vorwiegend industrieller Bevölkerung errihtet werden sollten; fie follten Organe der Versicherungsanstalt sein und die Eigenschaft einer öffentliten Behörde haten.
Abg. Richter beantragt die Vertagung der Berathung; sein Antrag- wird aber nicht genügend unterstüßt und kommt deshalb niht zur Abstimmung.
Abg. von Loebell empfieblt seinen Antrag, der den Bedenken entgegenkomme, welhe den Rentenftellen gegenüber geltend gemadht seien. Es sollte sowobl über tie Einr‘htung der Rentenstellen wie über die Bestellung der Vorsitzenden eine Vereinbarung zwischen den betheiligten Behörden erfolgen. Es werde au besonders vorgeshlagen, die Rentenftellen da einzurichten, wo die unteren Verwaltungsbehörden nicht mehr im stande seien, die Verhältnisse zu übersehen.
Abg. Richter wiederholt seinen Vertagungsantrag, der darauf gegen 51/2 Uhr angenommen wird.
Nächste Sißung Donnerstag 11 Uhr. (Fortseßung der zweiten Berathung der Jnvalidenversicherung.)
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
68. Sißung vom 17. Mai 1899,
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Be- rathung des Geseßentwurfs, betreffend die Vertheilung der öffentlihen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen oberhalb von Bergwerken.
Ueber den Beginn der Debatte is {hon berichtet worden. __ Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:
Axnknüpfend an die leßte Aeußerung des Herrn Grafen Kanitz, mêhte ih dem Herrn Grafen anheimgeben, bei der heutigen Be- rathung seinen Antrag zurückzuziehea und ihn zu demjenigen Gesetz zu stellen, wohin er gehört. Ich werde mir çestatten, das näher aut einanderzufeßzen.
Meine Herren, das Gesetz vom Jahre 1876 über die Vertheilung von öffentlichen Lasten kennt zwei Verwaltungsakte, je nachdem eine inzelne Anßiedelung errihtet wird oder eine größere Zahl von An- sietelungen, die nah dem Begriffe des Ge‘eßes als Kolonie bezeichnet werden, den Verwaltungsakt der Ansiedelungs8genehmigung und den Verwaltungsakt der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie. Der erstere geht von der Orts - Polizeibehörde aus, Gegen die Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung unter Zurückweifung von Einwendungen, sowie gegen die Versagung der An- siedelungëgenehmigung if das Verwaltungéstreitverfahren zuläsfig. Dann geht die Klage zunächst an den Kreis, Auss{huß, von da an den Bezirks-Aus\{huß und von diesem an das Ober-Verwaltungsgericht, Wenn eine Kolonie errihtet werden soll, so ift die Genehmigung zur Errichtung einer solhen vom Kreis-Aus\huß im Beshlußverfahren ¡u ertheilen. Wird Klage gegen diesen Beschluß des Kreis- Ausschusses erhoben, so hat der Kreis - Aus\chuß zum ¡weiten Male darükter zu entsheiden und zwar im Verwaltungs- streitverfahren. Gegen diese Entscheidung des Kreis-Auss{usses im Verwaltungsstreitverfahren ist Berufung an den Bezirks-Ausshuß zu- lässig bezw. an das Ober-Verwaltungsgericht.
So waren die Verhältnisse geordnet ia dem Geseß über die Ver- tbeilung öffentliher Lasten von 1876. Nun, meine Herren, kam das Rentengutsgeseß von 1891, welches eine neue Art von Kolonien und An- siedelungen begründet hat : nämlich eine einzelne Ansiedelung als Renten- gut oder eine größere Zabl von Rentengütern als Kolonien, Nun sagt das Geseh von 1891 in dem § 12: „Die Begründung des NRertenguts tann auf. Antrag eines Betheiligten durch Vermittelung der General- Kommission erfolgen.“ Dann beißt es: „Auf das Verfahren und das Koftenwesen finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vor- shriften mit folgenden Maßnahmen Anwendung“, die hier nicht weiter in Betracht kommen.
Es entstand nun der Zweifel: wenn ein Rentengut als einzelne Ansiedelung oder eine größere Zahl von Rentengütern als Kolonie er-
rihtet würde, ob dann die General-Kommiision die Genehmigung nach der Bestimmung „auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Gemeinheitstheilungen Anwendung“ zu ertheilen habe, oder ob fie von der Ortspolizei bezw. dem Kreis-Aus\{huß zu ertheilen sei, Einmal aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil man glaubte, daß die General-Kommission, welche die ganze wirthshaftlihe Frage der Errihtung der Rentengüter zu prüfen habe, auch die ge- eignete Behörde sei, um die Ansiedelungs-, bezw. Koloniegenehmigung zu ertheilen, damit niht zwei verschiedene Behörden, die eine vielleicht vor, die andere hinter den Wagen gespannt werde, — anderntheils, weil Zweifel in diesen geseßlichen Bestimmungen lagen, baben die drei Minister, der Minister des Innern und — worauf ih noch besonders Werth lege — der Justiz-Minister und der Landwirthschafts-Minister die Bestimmungen im § 12 des Geseßes von 1891 authentisch inter- pretiert. Es ift dur diese authentische Interpretation festgestellt, daß unter der Bestimmung: auf das Verfahren u. \. w. finden die Be- stimmungen für Gemeinßheitstheilungen Anwendung — zu ver- stehen sei, daß in dem Falle, wenn eine einzelne An- siedelung als Rentengut errichtet würde, bezw. wenn eine Kolonie aus Rentengütern errichtet werden folle, die General- Kommission die zuständige Bebörde für die Genehmigung sowie für die Klage in erster Instanz sei. Für das weitere Prozeß verfahren — und darauf, bitte ih, meine Herren, wohl Att zu geben — tritt nun naturgemäß nah dieser Entsheidung in zweiter InKanz das Ober- Landeekulturgeriht eix. Also erstinstanzlih is eine quasi gerihtlihe Behörde und zweitinstanzlih das Ober-Landeskulturgeriht ent- \cheidende Behörde. Darüber kann doch gewiß gar kein Zweifel ‘sein, daß damit kein rechtloser Zustand hergestellt ift. Ich muß annehmen, daß diese beiden Bebörden, das Ober-Landes- kulturgeriht und die General-Kommission, umsomehr geeignet find, in diefen Frogen eine durhaus sahgemäße Entscheidung abzugeben, als durch eine vom landwirtbschaftlihen Ministerium angeordnete Ver- fügung bestimmt ist, daß fie für die Prüfung der Einsprüche gegen die Errichtung von Einzelansiedelungen bezw. Kolonien den Kreis-Aus\{huß bezw. landwirthschaftliße Sachverständige zu hören haben, — um zuglei auf die Erweiterung des Geseßes von 1876 ein- zugehen, wo unter Umständen auch bergpolizeilihe Rücksihten in Be- traht kommen — in bergpolizeilihen Fragen das Gutachten des Bergrevierbeamten einzuholen haben werden,
Bei der Gelegenheit will ih jeßt {hon auf eine Bemerkung eingeben, die Graf Kaniß rüdsihtlih dieses leßteren Punktes gemacht hat. Er sagte, man müßte erwarten, daß in dem oberschlesischen Ober-Bergamtébezirk, für den speziell gerade diese Erweiterungs- bestimmungen zum Geseß von 1876 in Geltung treten werden, ebenfalls die Errichtung von Rentengütern als Einzelansiedlung oder als Kolonien stattfinden würde. Nah der Prüfung, die in dieser Richtung vorgenommen if und nah Anhörung der General-Komrmission für Schlesien if es unwahrscheinlich, daß in dem Bezirk des Ober- Bergamts Schlesien Rentengüter und besonders ganze Kolonien werden errihtet werden.
Nun, meine Herren, zu dem vorliegenden Geseßentwurfe, der eine Ergänzung des Gefeßes von 1876 beabsichtigt, hat der Herr Graf Kaniß den Antrag gestellt :
Dem § 17 Absay 2 wird hinzugefügt :
Insoweit es sich um die Errichtung von Rentengütern handelt (Geseß vom 7. Juli 1891, Geseßz-Samml.*S. 279), ist über die auf Grund von §§ 15 und 15 3 erhobenen Einfprüche gleichfalls im Verwaltungéütreitverfahren zu entscheiden.
Aus der Faffung dieses Antrages muß ich entnehmen, daß der Herr Graf Kaniß beabsichtigt, den Verwaltungëakt der Genehmigung ent- weder der einzelnen Ansiedlung oder einer ganzen Kolonie bei der General-Kommission zu belassen (Widerspru rechts), daß er nur die Absiht hat, die Entsheidung über erhobene Ein- sprüche gegen diefen Verwaltungeakt in das Verwaltungsftreitver- fahren zu verweisen. Also würde die General-Kommission, wenn der Antrag angenommen wird, sowohl wenn es ih um ein einzelnes Rentengut, als auch wenn es ih um eine größere Anzahl von Renten- gütern, alfo eine Kolonie, kandelt, die Genehmigung hierzu ertheilen, und gegen diese Entsheidung soll nun das Verwaltungsftreitverfahren stattfinden.
Wie gestaltet sich dern nun die Sate, wenn diese meire Auf- faffung richtig ist, wie wan sie nur nah der wörtlihen Interpretation des Antrags gewinnen kann ? Dann entscheidet über die Genebmigung der einzelnen Ansiedlung oder einer Kolonie die General- Kommission. Weist sie die Einsprücke ab und der Einspruhs- beretigte erhebt Klage, dann ginge die Sade an den Kreis- Ausschuß. Dann würde, nach der Entscheidung einer mittleren Behörde, die Sache an ein Organ unterer Instanz abgegeben, um über diesen Einspruß zu entscheiden und eventuell die Ent- scheidung der General-Kommission wieder aufzuheben. Wenn nun aber die General-FKommission die Genehmigung zur Errichtung eines Rentenguts oder einer Rentengutskolonie versagt hat, weil, was sie doch prüfen muß, die Verhältnisse niht geeignet sind, auf die Renten- bank die Renten zu übernehmen, und weil die Sicherheit für den Staat nit vorhanden ift, dann würde gleichfalls die Klage gegen die Entscheidung der General-Kommission beim Kreis-Aus\{uß cinzulegen sein, und der Kreis-Aus\chuß wäre somit in der Lage, die abweisende Entscheidung der General-Kommission aufzuheben und damit die General- Kommission in die shwierige und verantwortliche Lage zu bringen, daf, während sie einerseits die Verantwortung für die Errihtung von Rentengütern übernimmt, sie andererseits gezwungen wird, Renten- güter zu errihten, deren Uebernahme auf die Rentenbank nit für zulässig zu erachten ist.
Meine Herren, aus dem Gesichtspunkt der Behördenorganifation, wonach in der Regel daran festgehalten wird, daß eine Behörde unterer Instanz nicht eine Entscheidung abzugeben hat über einen Verwaltungsakt oder eine sonstige Entscheidung einer Behörde mittlerer Inftanz, wäre dies do cine merkwürdige Anomalie. Und die merkwürdigste Anomalie wird nach dem Antrage dadur noch verstärkt, daß die General- Kommission gezwungen werden könnte, gegen ihre Verartwortung Rentenkolonien zu errihten, während sie gerade den staatlichen In- teressen bei Grrihtung der Kolonien Rechnung tragen soll,
: Herr Abg. Graf Kaniy hat auch son in seinem Vortrag darauf hingewiesen, daß die eigentliche s6des materias für feinen Antrag nicht in dem vorliegenden Geseßentwourf, sondern in dem NRentengutsgeseg liege. Und nun muß ich nach den von mir ausgeführten Darlegungen in vollstem Maße die Behauptung aufrecht erhalten, daß es ein ganz
wunderbares Verfahren wäre, wenn man in diesem Gefeß, das
[ediglih eine Ergänzung des Geseßz8s von 1876 sein soll, eine An- ordnung trifft, die in dies Gese nit hineingebört. Da nun Herr Graf Kaniyz selber auerkannt hat, daß, wenn eine solche Anordnung getroffen werden soll, fie nicht in den vorliegenden Gesetzentwurf hineingehört, ih glaube, fo kann ih den Herrn Grafen nur bitten, den Antrag heute zurückzuziehes, und wenn er wirklich glaubt, daß ein innerer, sahliher Grund für eine Aenderung der Gesetzgebung vorliegt, dann seinen Antrag zu demjenigen Gesetz zu stellen, wo der Antrag hingehört. Ich erinnere mih fehr wohl der Verhandlungen, die hier gepflogen sind auf die Initiative, wenn ih niht irre, des Herrn von Zedliß, der damals auch glaubte, es wäre vielleiht rihtiger, die Gnisheidung über die Errihtung von Einzelansiedelungen und von Kolonien, bezw. die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einsprüchhe den General - Kommissionen bezw. dem Ober - Landeékulturgericht zu entziehen und fie in das Verwaltungsstreitverfahren ¡u verweisen. Der sahlite Grund, der nach dieser Richtung früher geltend gemacht worden ift, is nach meiner Auf- faffung nit stihbaltig, da wir landwirthschaftlihe Beiräthe den General. Kommissionen beigegeben haben. Die Mitglieder des Kreis- Ausschusses sind häufig selbs betheiligt, wenn sie z. B. Einsprüche gegen die Anfiedlung erhoben haben. Daker if der Kreis- Aus\huß vielleicht eher als befangen zu erahten in der Entscheidung folher Fragen als die General-Kommission, eine quasi rihterlie Behörde, und als das Ober-Landeskulturgeriht, eine zweifellos durh- aus objektive Behörde. Die General. Kommissionen wie das Ober- Landeskulturgeriht baben dem Kreis-Auéshuß gegenüber noch einen weiteren Vorzug; fie find einmal mit den ganzen Verhältnissen der Rentengutsgesezgebung genauer bekannt. Auch sind die Mitglieder beider Behörden, des Ober-Landeskulturgeri&ts wie der General- Kommission, für den landwirthschaftlihen Beruf besonders vor- gebildet, während das im Kreis-Ausschuß nicht immer der Fall ift (oho! rechts) — oder wenigstens niht im:1er der Fall fein kann.
Endlich kommt in Betracht — darüber ist das hohe Haus doch von Anfang an sowobl bei Erlaß der Rentengutsgeseßzgebung, wie au bei allen Verhandlungen, die in neuerer Zeit gepflogen sind, nicht im Zweifel gewesen —, daß thunlichst die Errichtung von Renten- gütern in Rentenguttkolonien zu fördern ist. Aber, meine Herren, ih rihte an diejenigen, die im prafktishen Leben stehen, die Frage: ist es denkbar, daß eine solhe Förderung stattfindet, wenn man ganz verschiedene Organe einerseits mit der Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung der Rentengüter u. \. w,, und andererseits mit den Entscheidungen im Verwaltungsf\treitverfahren befaßt ? Dann kann wobl der Fall eintreten, daß die einen für und die anderen gegen die Sache sind. Das Zweckmäßige ist — und das hat auch die bisherige Erfahrung ergeben —, daß man tbunlichft den ganzen Zusammenhang der Verwaltungsthätigkeit in diefen Fragen in eine Behörde legt, die nah einbeitlihen Gefi&tspunkten entscheidet, ohne dadurch eine Gefährdung der privaten Rehtsansprüche u. \. w, herbeizuführen
Also, meine Herren, nach Prüfung der Anschauungen, wie sie früher hier hervorgetreten sind, und der Ansichten, welche der Herr Graf Kaniß heute vorgetragen hat, bin ih besonders aus formellen Gründen nit im Zweifel, daß zu dem vorliegenden Geseßzentwurf der Antrag garnicht gestellt werden scllte, weil er in diefen Entwurf nit hineingehört. Aber au aus sachlihen Gründen empfiehlt sich eine Aenderung in dieser Beziehung nicht.
Zu meinem Bedauern muß ich der Behauptung des Herrn Grafen Kaniß auf das entschiedenste widersprehen, daß die. Ent- scheidungen, welche die drei Minister über den Zweifel, der in den Bestimmungen des MRentengutsgeseßes von 1891 liegt, gefällt Eaben, ein Rechtsbruch sei. Gerade dasjenige Ressort, welches zu dieser authentishen Interpretation das berufenste ist, der Justiz- Minister, is in dieser Frage mit thätig gewesen, und ih muß der Behauptunz des Herrn Grafen Kanitz entgegentreten, daß man durh diese Interpretation einen Feblgriff gethan habe. Ueber den Zweifel in dem Gesetz ist durch die zuständigen Staatsbebhörden entschieden worden, und dazu lag eine formale wie auch eine sachlihe Berechti- gung vor.
Ich kuüpfe an diese Darlegungen die Bitte an das hohe Haus, wenn Herr Graf Kani seinen Antrag niht zurückziehen solltzZ, denselben abzulehren hauptsählich aus dem Grunde, weil die sedes materiae für diefen Antrag niht in dem Gese von 1876 rubt, sondern in dem Rentengutégesfep von 1891. Soll die Sache geändert werden, so muß der Antrag zu § 12 des Rentenguts- geseßzes geftellt werden. Es scheint mir nach den Aeuße- rungen des Herrn Grafen Kariß kaum zweifelhaft, daß er ¡u einer solchen Zurüdlziehung bereit i. JIJch glaube, daß dann die Auésichten für das Zustandekommen der von ihm ge- wünschten Aenderung weniger ungünstig find, als wenn jeßt das hohe Haus darüber zu entscheiden hat.
Sollte der Antrag heute niht zurückgezogen werden, so muß ih ¡u meinem Bedauern das hohe Haus dringend ersuhea, den Antrag so, wie er jeßt geftellt ist, abzulehnen.
Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. konf.) hält es für unzulässig, die Zuständigkeit anderer Behörden zu Gunsten der General-Kommisfion zu beseitigen. Eine authentische Interpretation einer Geseyes8bestimwung könne in der übercinstimmenden Meinung
dreier Minifter nicht gefunden werden, sondern nur in dem Votum der gesetzgebenden Faktoren.
tei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- eins.
Meine Herren! Zunächst hat der Herr Graf ausgeführt, daß nah seiner Auffassung es sehr wahrsheinlich und sehr denkbar sei, daß in dem Ober-Bergamtsbezirk Dortmund einzelne Ansiedelungen als Nenten- güter oder größere Rentengutskolonien entstehen würden. Das Gesey über die Beförderung der Errichtung von NRentengütern hat den Zweck, mittlere und kleinere Güter zu errihten ; die Errichtung von Arbeiterstellen — und um solche handelt es sih wahrscheinlih in den meisten Fällen im Ober - Bergamtsbezirk Dortmund — soll nicht Gegenstand der MRentengutsbildung sein. Es hat die General- Kommission aus den praktisch hinter ihr liegenden Er- fahrungen die Ueberzeugung geschöpft, daß vorauétsihtlich in Berg- werksdistrikten ganze Rentengutskolonien oder einzelne Rentengüter niht entstehen werden, und diese Ansicht halte ih für berechtigt. Dann hat Herr Graf Kaniy ausgeführt, es sei thm unerklärlich, wie man für die General-Kommission eine besondere Stellung beanspruchen könne, die doch niht einmal die Ansiedelungs-Kommission habe, Die Ansiedelungs-Kommission aber is bei der Ausgabe von
Ansiedelungsgütern Partei, fie ist betheiligt, fie ift Gigenthümer der
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