1899 / 116 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 May 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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au2zulegenden Rentengüter. Daraus folgt doch von selbst, daß man derjenigen Behörde, welche Partei is, niht auch die Entscheidung über die bier in Betracht kommenden Fragen übertragen kann.

Meine Herren, dann hat Graf Kaniß daraus, daß der Unter- Staatssekretär im Justiz - Minifterium den authentischen Erlaß von 1892 unterzeihnet hat, und niht der äFustiz-Minister selbst, Folgerungen gezogen, die nah meiner Meinung unbegründet sind. Die volle Verantwortung für jeden Erlaß mag darunter der Justiz- Minister selb oder sein Vertreter stehen trägt der Justiz-Minister selbs, und die Annahme, daß der Justiz-Minister sich um die SaWe nit bekümmert hätte, wo es fih um die Auslegung einer s{chwierigen Frage handelte, halte ih nit für berehtigt.

Sodann hat Herr Graf Kaniÿ darauf hingewiesen, eine Ent- scheidung des Ober-Vertwaltungsgerichts, aus der man habe folgern fönnen, daß die Auslegung des § 12 des Geseßzes von 1891 zu Zweifeln Anlaß biete, liege nit vor.

Meine Herren, die Staatsregierung ift verpflihtet und berufen, die Geseze auszuführen und zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes so klar sind, daß fie zu Zweifeln keinen Anlaß geben können. Wenn die Staatsregierung zu der Ansiht kommt, daß die Bestim- mungen des Gesezes zu Zweifeln Anlaß geben, so ift sie verpflitet, auf zulässigem Wege die Zweifel zu heben, um das Geseg aus- führbar zu mahen. Wenn ih wiederholt den Ausdruck „authentifche Interpretation“ gebrauht Habe, so muß ih anerkennen, daß eine fole, streng genommen, nur im Wege der Gesetzgebung möglich ift. Ich habe aber mit dem Ausdruck authentishe Interpretation fahlich dasjenige bezeihnen wollen, was sonst unter dem Ausdruck „Auslegung der Gesetze“ verstanden wird,

Sqhließlih bedauere ih, daß Herr Sraf Kaniß einen - außer: gewöhnlih scharfen Angriff gegen die General-Kommission in Könige- berg in einem speziellen Falle erhoben hat. Ih bin deshalb zu meinem Bedauern genöthigt, um den Vorwurf gegen die General- Kommission zu entkräften, diesen Fall, um den es sih bier handelt, in extenso vortragen zu lassen. Mir thut das leid, denn ich fürchte, daß an diese Mittheilung si allerlei Ver- handlungen im Hause und in der Presse knüpfen können, die mir wenigstens im hohen Grade unerwünscht sind. Nachdem ein fo \charfer Angriff gegen die General-Komm.ission erfolgt ist, muß ich dem Haufe selbs Gelegenheit geben, zu entsceiden, ob dieser Angriff sahlich berehtigt gewesen ift. Das bin ich der Stellung der mir nachstehenden Behörde \{chuldig. Ih werde also den Herrn Regierungskommissar beauftragen, die Sathlage hier mitzutheilen.

Abg. Graf von Kaniß (konf.) beschwert sch tarüber, daß er und andere Nachbarn in einem Fall, der fh in Ostpreußen abgespielt

habe, gar nit in die Lage geseßt worden seien, von ihrem Einfpru(#- recht Gebrauch zu wachen. Das Rerfabren ter General-Kommission sei weder mit dem Geseße, noch mit dem Ministertalreskript in Ein- Hang zu bringen. Er frage, ob es zulässig fei, öfentlih zur Renten- gutsbildung und erst hinterher, als es zu |pät gewesen sei, die Ein- \prusberechtigten zum Einspruch aufzufordern. Das Staats- Ministerium folle den Ministerialerlaß außer Kraft seßen; dann würden die UngereWtigkeiten aufhören.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Sachs weist darauf hin, daß die Ansiedelungs8genehmigung erst ertheilt werden konnte, nahdem auch gegen die Käufer kein Cinspru erhoben war. Der Kommissar hätte vielleiht sür die Einladung die rihtigere Form wählen fönnen. Die Grundstücksauftheilung der Rentengüter sei eingeleitet,

Artikel T wird angenommen.

Zum Artikel IT haben die Abgg. Schmieding und Westermann einen Zusaß beantragt, wonach dieses Gesch auf die Provinz Westfalen keine Anwendung finden soll.

Abg. Westermann (nl.) führt aus, daß für diese Gesezes- novelle zwar in Schlesien, aber nicht in Westfalen ein Bedürfniß vorliege uvd auch nit hervortreten werde. Das bestehende Berggeseß reie vollständig aus. Würde die Vorlage Geseh, fo würden die Grundkeßter dadurch geschädigt werden, daß Ansiedelungen ershwert und der Grund und Boden eniwerthet werde.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Bei der Einbringung dieser Vorlage haben wir uns felbstverständlih au die Frage vorgelegt, ob es nicht angängig wäre, die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer Geltung auf den oberschlesischen Bergbau zu beschränken. Wir sind aber zu der Er- kenntniß gekommen, daß es fi do empfehlen möchte, dezn Geseß eine allgemeine Fassung zu geben. Es emx fiehlt fich das schon aus dem formalen Grunde, weil wir ja diese Bestimmungen, da sie eine Be- s{ränkung der Ansiedelungsbefugniß enthält, in die Form einer Novelle zum Ansiedelungsgeseß bringen mußten und cs doch wunderbar aus- gesehen hätte, wenn diese Novelle nur für eine Provinz, das ganze Gesetz dagegen für die übrigen Provinzen gegolten hätte.

Wir sind aber auch der Meinung gewesen, daß, wenn au das Bedürfniß solcher Bestimmungen vorzugsweise und in erster Linie für den oberschlesis&en Bergbau hervorgetreten sei, es doch keineswegs aus- geschlossen wäre, daß diese Bestimmung in der Folge aug für die übrigen Provinzen anwendbar werden würde, und daß, wo gleihe Vorausseßungen bestehen, auch die gleihen Bestimmungen zur Anwendung kommen müssen. Die Sache liegt ja dech fo, daß in Obers(lesien thatsählich gegenwärtig zum Schuß gegen Tagebrüche die Sicherheitsvfeiler noth- wendig sind; es ist tas System der Sicherheitepfeiler ganz allgemein; die Gefahr der Tagebrüche is aber, je mehr man in dem Bergbau nach Westen hia kommt, viel geringer, sie ist in Sachsen viel geringer, noch geringer in Weslfalen, sie ist am geringsten im äußersten Westen. Das liegt in den Lagerungsverhältnifsen des Minerals in den verschiedenen Provinzen. Gleichwoßl ist niemand zu überfehen im stande, ob nicht die Gefahr dir Tagebrüche au in den übrigen Provinzen in einem solchen Maße hervortreten kônne, daß es nöthig würde, von dem Bergversagt, den man jeht anwendet, zu den SicherheitEpfeilern überzugehen. Tritt dieser Fall ein, dann müssen diese Bestimmungen zur Geltung kommen.

Nun, meine ih, würde man das hobe Haus doch in eine \chwierige Lage schen, wenn és hier unterscheiden soll: die Gefahr ift so groß in Oberschlesien, daß dort die Bestimmungen zur Anwendung kommen müss; sie ist minder groß in Sachsen, noch weniger groß in West- falen. Sollen nun diese Bestimmungen nur gelten in Oberschlesien, oder sollen sie au gelten in Sawhsen, oder endli sollen sie auch gelten in Weslfalen? Daß wir aber,

wenn wir bier Ausnahmen für Westfalen mahen wollten, demnächst vor der Frage stehen würden, au eine Ausnahme zu Gunsten von Sawhfen zu maten, das halte ich für hôhst wahrseinlih, (Sehr wahr! linke.) Gerate defhalb habe ih die Befürchtung, daß diese Vorlage, auf die rir so grofes Gewicht legen, die für die Erhaltung des ungeheurza Naticnalrzihikums, der in unseren Kohblenwerken liegt, von so großer Bcdeutung ist, gefährdet wird in den weiteren

Stadien der Berathung durch den Antrag, der bier gestellt ift. Das ist der Hauptgrund, warum ich bitten mödhte, den Antrag nicht an- zunehmen.

Auf der anderen Seite glaubte ich aber au, daß die Befürch- füngen, die der Herr Vorredner hier vorgetragen hat und die ja gerade zum Schuß und im Inter-fse der westfälisten Landwirtbschaft vorgetragen find, thatsächlih doch übertriebene sind. Denn darüber hat ja. auh die Vorlage selbst Zweifel nit gelassen, daß die Gefahr von Tagebrüchen in Westfalen eine sehr viel geringere ift, wie der Herr Vorredner felbst . angendmmwen bat. Es -iffft sogar garnicht unwahrsheinlich, daß mit der Erstreckung des“ Berg- baues nah Norden die Gefahr noch weiter abnimmt. Die Möglichkeit also, daß künftig einmal ein Bergrwerksbesizer sagt: ih halte es do für ritig, hier Sicherheitspfeiler stehen zu lassen, uad bitte deshalb, die auf der Oberfläche geplanten Ansiedelungen niht zuzulassen, diese Gefahr ift, glaube ich, sehr gering. Sie fönnen sich wohl vor- stellen, daß kein Bergwerksbesißer aus reiner Luxuria einen derartigen Antrag stellen wird, daß er thn vielmehr nur ftellen wird, wenn er sich sagt: die Gefahr, die ib Teibe, E O groß, daß ih auch die Kosten dafür zahlen will; denn die Kosten sind gerade in diefem Bezirk fehr belangreich, und ich glaube, kein Bergwerksbesizer wird verständigerweise ohne zwingenden, dringenden Grund ih bereit finden, Einspruch gegen solche Ansiede- lungen zu erheben, die ihn in solche erbeblihe Kosten verwickeln. Fch glaube deshalb die Gefahr, die der Herr Vorredner befürchtet, ist thatsählih fehr gering. Die Gefahr, die ih aber befürchte, daß es nit bloß, wenn wir hier Westfalen ausnehmen, dabei bewendet, sondern daß wir es auch mit Sachsen zu thun haben werden, und daß wir diese ganze Verlage, die so bohwichtig ist, gefährden, ift eine sehr große. Deshalb bitte ih Sie, den Antrag des Herrn Westermann bei aller wohlwollenden Berücksichtigung der Interessen, die er vertritt, abzulehnen.

Abg. Freiherr von Plettenberg (fonf.) beantragt, die BVor- lage an die Kommission zu dem Zwecke zurückzuverweisen, eine Lücke in dem Geseze nad der Richtung auszufüllen, daß die roestfälishen Grundkesißer au für den entgangenen Verkaufêwerth im Falle eines Einsprus entschädigt werden. Sollte dics nit geschehen, fo werde er für den Antrag Westermann stimmen.

Nbg. Dr. O ftr op {Zentr.) erklärt fi für den Antrag Westermann.

Geheimer Ober-Bergrath Dr. Fürst weist darauf hin, daß der Bergwerksbesitzer {on heute verpflichtet sei, für alle dur sein Berg- werk entstebenden Schäden aufzuïommen.

Ybg. Freiherr von Buddenbrock (konf.) wendet ih gegen den Antrag. Die Vorlage verfolge mit Ret den Zweck, das in den Bergwerken enthaltene Nationaloermögen zu erhalten und der Grund- stüdckspekulation die Spiße abzubrechen. s

Abg. Gothein (fr. Vgg.): Der Bergwerksbesißer muß bei seinem Einspruch doH beweisen, daß durch sein Werk die Niederlassung ge- fährdet is. Wenn in Westfalen solche Gefahren nicht vorliegen, fo wird das Gesetz dort au keine Anwendung sinden.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Nur eine kurze Bemerkung, um die Befürchtung des Herrn Vorredners zu zerstreuen. Der Herr Vorredner ist der Meinung, daß die Entschädigung, die nah diesem Geseßentwurf event. demjenigen gewährt werden soll, der verhindert is, auf scinem Grundstück die in Ausficht genommene Ansiedelung zu errihten, nur beurtheilt werden sollte nah dem reduzierten Nuzungswerth. Das ist nicht rihtig. Es stebt garnichts entgegen, auch die Miaderurg des Kaufwerths zu berücksichtigen, sofern nur zuverlässige Anhaltspunkte vorgebraht werden können, aus welchen man S{hlüfsse auf eine fole Minderung ziehen kann. Thatsählih wird der Kaufwerth der Grund- stücke dadur in einer bestimmten Weije beruntergedrüdckt, daß die An- siedelung nit statifinden kann.

In der Kommission werden wir keine andere Form finden; wir brauchen sie auch nicht zu finden; denn thatsächlich ist die Möglichkeit der Würdigung einer Reduktion des Kaufwerthes bei Festseßung der Entschädigung in vollem Maße gegeben.

Ih möchte glauben, daß diese meine Erklärung dem Herrn Vor- redner genügen wird, um ihm über diefes besondere Bedenken hinweg- zuhelfen, welWes er ausgesprcchen hat.

Abg. Westermann zieht seinen Antrag in der Vorausseßung zurü, daß die Vorlage an die Kommission zurückverwiesen wird.

Der Rest der Vorlage wird, dem Antrage von Pletten- berg gemäß, an die Kommisston zurückverwie]en.

Ès folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Anstellung und Verjorgung der Kom- munalbeamten.

Aba. Hausmann (nkl.): Die Berathung dieses Gesetzes wird uns außerordentli erleihteit durch die forgfältigen Arbeiten des Herrenhauses. Ja Bezug auf die Pensionêverhältnifie der Kommunal- beamten entbält die Vorlage schr erhebliche Verbesserungen gegenüber dem bestehendea , Zustande. Ganz ohne Einmischung in die fommunale Selbstverwaltung wird die Sache allerdings nit aemacht werden. Ich habe aber das Vertrauen, daß die Auf- sihtébehörden von den ihnen zustehenden Befugnissen uur in den dringendsten Fällen Gebrauh machen werden, und daß der Minister die Behörden mit einer entsprehenden Anweisung versehen wird. Œs tit ein Fortshritt, deß über die Anstellung in Zukunft eine Ur- funde ausgefertigt wird, die als formeller Akt zu gelten hat. Was als Nebenamt zu betrachten ist, wird in der Kommission noch näber zu definieren fein. Wünschenswerth wäre es, daß die Kemmunal- icamten sich von tem Z-itpunkte ihres Nmtéantritts an bis zu dem Zeitpunkt, wo sie pensioniert werben, gegen Unfall und Invalidität versichern müssen. Im großen Ganzen stimme ih dem Geseßze zu, in der Hoffnung, daß die Kommunen und kommunalen Verbände sich den ibnen gestellten Aufgaben unterziehen und daß auch die Beamten damit zufrieden sein werden.

Abg. Schaube (fr. konf): Ih freue mi, daß der Vorredner, obgleich er ih gegen die Vorlage hat einschreiben lafszn, fich so warm derielben angenommen hat. Wir sind damit einverstanden, daß auch die auf Kündigung angest:llten Kommunalbeamten berücksichtigt werden sollen. Die Beamten wünschen eine Sicherung gegen ungereckchtfertigte Küntigunçgen. Eine solde mag oft vorkommen, und es wäre angemessen, iénen eine gewisse moralisde Sicherheit zu geben. Daß ibn:n ein Srundgehalt mit Di-nstaltersftufen garantiert wird, ver- langen die fommunalen Beamten nicht. Eine Rommiissionéberathung wird ih nit vermeicen lassen, s@o1 um zu erfabren, in weler Richtung sich die Ausfüßrungébeftimmungen ¿u bewegen haben. Ich beantrage die Verweisung an eine besondere Kommission von 21 Viit- gliedern. (49) i

Abg. Wintermeyer (fe. Bolkép ): Au wir können uns mit dem Gesey im groß:n Ganzen einverstanden erklären. Wir freuen uns inébesondere darüber, daß die Pensionierung und Relikienversor-

ung auch für die auf Kündigung angestellten Beamten hier vorge! brieben wird. Andererseits müssen wir uns klar macen, daß hier eine Beschränkung der Selbstverwaltung in Aussicht genommen ist. Die größeren Gemeinden und Städte haben bereits alles gethan, was hier in der Vorlagè verlangt wird. Darum müssen wir uns bemühen, zu weit gehende Bestimmungen über den Einfluß der höhèren Be- hörden in Bzzug auf die Besoldung zu verbessern. Zuzugeben

ist, daß das Herrenhaus in dieser Beziehung {hon manches verbessert hat. Es wird Aufgabe der Kommission sein, diese Sachen eingehend zu prüfen. Ih wünsche nit, daß der Schus der Selbstverwaltung aus\chließlich den Ausführungsbestimmungen es Ministers überlassen wird. Es freut mi, daß es dem Ortsstatut Üüberlassen ist, zu be- stimmen, welhe Beamten lebenslänglih un» welhe auf Kündigung angeftellt find. Hierdurh wird eine Reibe von Mißständen, die durch ein Meich®gerichts - Erkenntniß hHerbeigeführt worden sind, aus der Welt geschaft. Daß die Betriebsbéamten von ' der lebenélänglihen Anstellun ausgeschlofsen sind, _isst tur@aus ridtig. Jn dieser Beziehung muß überhaupt den Städten ein größeres Maß von Freiheit gelassen werden. Diese Betriebsbeamten fönnen überall bei Privaten und Akliengesellfdsaften lchnende Be- \chäftigeng finden. In der Kcmmission werden wir beantragen, daß die Kündigung der Beamten nur erfolgen kann mit Genehmigung der Gemeindevertretuna, nicht bloß des Magistrats. Das Herrenhaus hat die Pensionsverßältnisse der Bürgermeistec anders geregelt als die Vorlaçe. Dazu lag kein Bedürfniß vor. Für Landgemcinden balten wir es ebenfalls für nothwendig, daß die Beamten lebenslänglih an- gestellt und vensieniert werden fövnen. Zu diésem Zwecke follten Bezirkskassen errihtet wecden. Was în Pessen-Nassau mögli ift, wird ar in den anderen Theilen des Landes möglich fein.

Abg. Klausener (Zentr.): Der Gesezentwurf bleibt do noch binter den Wünschen der kommunalen Beamten iurück, namentlich binter dem Wunsch, daß den Bürgermeistern ein Mindeftgehalt von 2400 Æ garantiert werde. / Los /

Abg. Hackenberg (nl.) begrüßt es mit Freuden, daß ein Theil der geseßlichen Vorschriften au auf die Gemeinde-Forstbeamten aus- gedehnt werden soll, und empfichlt besonders die weitergehenden Wünsche ter rheinisch-westfälishen Forsibeamten. Was für den Staatswald gelte, geite auch für den Gemeindewald: er werde ge- sichert durh einen treuen, zuverlässigen Beamtenstand, und die Ge- meinde-Forstbeamten müßten den Staatsförstern gleichgestellt werden.

Abg. Schilling (kon!) spricht fi für Einseßung einer Kom- mission von 14 Mitgliedern aus. Die Vorlage sei in der Fassung des Herrenhauses durchars annehmbar, wenn sie aub im einzelnen noch verbefserungsfähig sei. Alle Wünsche der Kommunalbeamten, fährt der Redner dann fort, können freili®G nit berüd- sichtigt werden. Bei der außerordentlihen Verschiedenheit der Kommunen und kommunalen Verbände wird überhaupt eine allgemeine Regelung der Kommunal - Beamtenverhältnifsse nicht mögli sein. Den Einfluß der Aufsichtzbehörden auf ti? Befoltungs- verhältnisse möchten wir nit beshränken. Der Werth des Entwurfs liegt in erstcr Linie darin, daß im § 1 die Frage entschieden ist, wer als Kommunalbeamter zu betrachten ist. Vielleicht hätte man fagen förnen, welde Personen die Gemeinden anzustellen verpflitet find, statt dies ins Belieben der kommunalen Verbände zu ftell-n. Der Minifter bat in dieser Beziebung inder Herrenhauskommijsion Aus- führungsbestimmungen in Auésicht gestellt. Das Gefeß ist aufgebaut auf den Verhältnissen von Hessen - Nassau, ein Beweis dafür, wie gut sh das Geseg für Hessen-Naffau bewährt hat. Die Regelung aller Getälter, insbesondere der Bürgermeistergehälter, wäre in diesem Gese niht möglich. In Bezug auf die Beamten der Landgemeinden giebt der Entwurf das Aeußerste, was zu geben ist. Eine große Zahl diefer Gemeinden kann nicht Beamte mit hohen Gehältern fest an- stellen. Für größere Landgemeinden ift aber Fürsorge getroffen dur die Möalitkeit der Regelung durch Ortsfstatut. ie Gleichstellung ver Kreis- und Gemeindebeamten mit den ftättishen Beamten ift nur zu billigen. t : j

Abg. Ehlers (fr. Vag.): Die vom Herrenhause amendierte Vorlage würde ich tür meine Person ohne j:de weitere Abänderung ¿n bloc annehmen. Sh begreife aber, daß das Haus die weiter- gebenden Wünsche der Kommunalbeamten prüfen möchte. Bedauern würde ih es, wenn die Kommission den Entwurf in wesentlichen Punkten änderte. Es wäre Gefahr, daß man, dem Besseren zu Liebe, Nothwendiges fallen ließe. Dieser erste Schritt muy mit Vorsicht gethan werden. Die Befürchtung, daß die Freiheit der Selbstverwaltung in Frage gestellt ist, theile ih nit. Mitunter sieht es aus, als ob die Beamten nicht der Gemeinde, sontern die Gemeinden der Beamten wegen da wären. Alle Wünsche der Kommunalbzamten können wir unmöglich erfüllen. Ein Fort- schritt ist es, daß die Verbältnisse der nebenamtlih beschäftigten Personen genau geregelt werden. Fch kann Sie nur bitten, die Herrenbaus - Vorlage möglichit unverändert und baldigst anzunehmen, damit die Gemeinden in fürzester Frist si2 durchfübren können.

Die Vorlage wird an eine Kommission von 14 Mit- gliedern verwiesen. R

Ueber den Antrag des Abg. von Mendel -Steinfels, betreffend die Förderung der ‘Landeskultur, ins- besondere der Viehzucht, berichtet Abg. von Arnim und s{lägt namens der Kommission vor, die Staatsregierung zu ersuchen, für das Etatsjahr 1900 zur Förderung der Landes- fultur und insbesondcre der Vichzucht sowie des Molkerei- wesens und des landwirthschaftlihen Unterrichtewesens größere, den Anforderungen der Gegenwart entsprehende Mittel in Aussicht zu nehmen. Gre i

Nachdem Abg. Klose (Zentr.) diesen Antrag befürwortet hat, wird der Antrag angenommen.

Schluß 4 Uhr. Nächste Sihung Donnerstag 1 Uhr. (Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Wohnung®- verhältnisse der Arbeiter in staatlichen Betrieben ; kleinere Vor- lagen; Petitionen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent- wurf eines Gesezes, betreffend die Verseyung rihterliher Beamten in den Ruhestand, zugegangen-

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Nicbterliche Beamte, welche vor dem 1. Januar 1900 das fün!- undsechzigste, aver noch niht das fünfundsiebenzigste Lebentjahr vol- entet haben werden, tönnen mit ihrer Zustimmung durch Königliche Verfügung mit dem Ablaufe des 31. Dezember 1899 in den einft- weiligen Ruhestand verseßt werden. Q

Sie bezichen in diesem Falle bis zum 31 Dezember 1902, längstens jedech bis zum Ablaufe des Bierteljahrs, in dem sie das fünfundstebenzigste Lebenéjahr vollenden, au wenn sie vorher dienst- unfähig werden, das Diensteinkommen, welches ihnen vom l. Januar 1900 ab zustehen würde, einschließli des bisherigen Wohnungsgeld- juschuff}ses unverkürzt a!s Wartegeld. 4

31s Verkürzung des Dien}teinkommens is es ni@t anzusehen, wenn die Geleaenheit zur Wahrnehmurig von Nebenämtern oder zum Bezuge von Nebeneinnahmen entzogen wird. i

Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen solcher Beamten wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von dret tertein des persionsberechtigten Viensteinkomgiens gewährt.

§ 2. j Nach Ablauf der Zeit, während deren fie das Wartegeld beziehen (8 1 Abj. 2), treten die in § 1 bezeihneten Beamten kraft Geseg gänzlih in den Ruhestand und erhalten die gesetzliche Pension 2 der Maßgabe, daß diese ohne Rücksiht auf die Dauer der Dienste! auf drei Viectel des pensionsberechtigten Dieafteinkommens zu 2 messen ist.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

2 1106.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Die dem Gesecßentwurf beigegebene Begründung lautet:

Die am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Gesetzgebung, das Bürgerlide Gesehbuch, die daran ih anschließenden Reichsgeseße und die für Preußen in der Vorbereitung begriffenen landesre{tlihen Norschriften stellen den devtshen Richterstand vor eine \{wierige Aufgabe. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß deren Lösung den Vollbesiß der geistigen und körperlihen Kräfte erfordert, und daß auch mande Richter ihr nit gewachsen sein werden, die bei fort- dauernder Seltung des gegenwärtigen Reis zur erfolgreichen Ver- waltung ihres Amtes noch im stande gewesen wären, Dies gilt namentiih auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtébarkeit, wo eine ungenügende Vertrautheit des Richters mit dem Rechtèstoffe die Intereffen der Parteien {wer \{chädigcen kann. Dem vielfach laut gewordenen Verlangen 1), den älteren Richtern die Möglichkeit zu gewähren, au ohne eigentlih2z Dienftunfähigkeit die Pensionierung unter günstigeren Bedingungen zu erlangen, ist daher eine gewisse Be- rechtigung nicht abzusprehen. Das Abgeordnetenhaus hat jenem Ver- langen in der Sitzung vom 21. Februar d. I. (Stenogr. Ber. S. 787) durh den Beschluß Autdruck gegeben,

die Königliche Staatsregierung aufzufordern,

noh in dieser Tagung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen unter voller Wahrung der diensilihen Interessen den älteren Richtern aus Anlaß des Inkrafttretens des Bürger- lihen Gesezbuchs, seiner Nebengeseße und der Ausführungs- geseze der Uebertritt in den Nubestand erleichtert wird.

Die Königliche Staatsregierung giebt dieser Aufforderuna Folge, indem fie nit verkennt, daß ein Festhalten an dem formalen Nechts- standpunkt, worah jeder Beamte die Pflicht hat, fich bei cinem Wechsel der Gesehgebung mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen, in diesem außergewöhnlichen Falle zu einer unbilligen Härte gegen die Richter und ¡zu einer Schädigung der Nechtspflege führen würde. Man wird ih bei diesem Vorgehen gegenwärtig zu halten haben, daß es sih um eine durch besondere Umstände geretfertigte Ausnabhmemaßregel handelt, auf welche Berufungen in andercn Fällen faum werden erfolgen können.

Bei den biéherigen Erörterungen über die zur Erreichung des bezeichneten Zieles geeigneten Wege ift vielfach auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen - worden, durch welde die Behandlung der in den Rubestand tretenden Beamten bei einschneidenden Aenderungen in der Behörden-Organisation geregelt wurde, wie 1879 bei der JIustiz-Organisation, 1880 und 1883 bei der Umgestaltung der allgemeinen Landesverwaltung, 1895 bei der Umbildung der Eisen- bahnbebörden und bei der Uebertragung der Erhebung von direften Steuern auf die Gemeinden, 1896s bei der Aufhebung der rheinischen Hypotbekenämter. Allein eine Orgarisationsänderung steht gegenwärtig niht in Frage; die Wirkung einer folhen auf die Richter zu bestimmen, würde auch durch § 8 Abs. 3 des Gerihtäverfassurg8geseßes der Landes- geseugebung entzogen sein. Im übrigen besteht der weientlibe Unter- chicd, daß in jenen Fällen infolge einer Umgestaltung der Behörden- verfassung an si noch dienstfähige und dienstbereite Beamte entbehrlich wurden, während hier der Grund zu dem Ausscheiden der Richter in einer Rücksi®t auf ihre persönliche Leistungtfähigkeit liegt, und daß in jenen Fällen die Beamten sich zeitweilig noch behufs anderweiter Verwendung zur Verfügung halten mußten, während hier der Natur der Sahe nah eine folhe Verwendung ausgeshlcssen ift. Nur foweit aus der gegenwärtigen Sachlage heraus ähnliche Einzelbestimmungen getroffen werden, wie fie in den erwähnten Gefeßen für zweckentsprebend erahiet worden sind, ersceirt eine Benußzung dieser Geseye als Vorbilder nicht ausgeschloffen.2) Im übrigen find die jeßt beabsihtigten Maßnahmen dur den be- sonderen Zweck der Vorlage bestimmt und in den dur diesen ges botenen Grenzen zu halten. Die in dem Entwurfe gemachten Vor- {läge sind von diesen Erwägungen geleitet und bieten nah der Auffassung der Königlichen Staatsregierung alles, was innerbalb jener Grenzen aewährt werden kann, um die erstrebten Ziele zu erreichen und den Charakter einer besonderen Ausnahmemaßregel zu wabren.

Fene Vors{läge gehen dahin, daß Richter, weile vor dem 1. Januar 1900 das 65., aber noch nit das 75. Lebentjahr vollendet hab-n werden, mit ihrer Zustimmung in den Rubheitand verseßt werden können, daß sie alsdann drei Jabre lang, jedoch nit über jene Höchstgrenze hinaus, ihr volles Gehalt als Waritegeld beziehen und bierauf die bôhste gesezlih zulässige Penficn erhalten. Die Nothwendigkeit der Zustimmung tes Richters folgt aus § 8 Abs. 1 des Gerihtéverfassung3gesezes. Die untere Altersgrenze von 65 Jahren beruht darauf, daß, wie auch der Beschluß des Abgeordnetenhauses anerkennt, nur ältere Richter in Frage kommen fönnen, und daß dem vollendeten 65. Lebensjahre im FECNORAOGGPE vom 27. März 1872 auch nach anderen ihtunçen entsdeidende Bedeutung als dur(schnittlicher Grenze der

vollen Dienstfähigkeit beigelegt wird (§S 1 Abs. 3, 30 in der Faffung des Geseßes vom 31. März 1882, Gesc-Samwl. S. 133). Die okece Alterégrenze \oll, im Ans{luß an eine im Abgeordnetenhause a’gebene Anregung, verhüten, daß die Wohlthaten des Gesetzes Beamten zu gute kommen, auf deren Pensionierung auch ohne die Rehtsänderung hätte Bedacht genommen werden müssen. Die Dauer der Zeit, für welche der volle Gehbaltebezug gewährt werden soll, ift (lcialis in Uebereinstimmung mit Anschauungen bestimmt, denen ei Berathung der oben mitgetbeilten Resolution im Nbgeordnetens- hause Auédruck gegeben worden ift. Î . _ Ein Regt der Richter, einseitig ihre Verseßung in den Rußhe- ftand zu verlangen, wäre ohne jeden Vorgarg und würde weder durch die Billigkeit geboten sein, noch auch den Intere)jen der Justiz- verwaltung entsprechen, welher daran gelegen sein muß, daß einzelne, bierzu noh befähigte ältere Richter ihre reihen Erfahrungen in den Dienst der neuen Gesezgebung stellen. Die Befugniß eines Nichters, nah vollendetem fünfundsehzigsten Lebensjahre auch ohne Nachweis der Dienstunfäbigkeit seine Verseßung ia ten Ruhestand na Maß- gabe des Pensionsgesetzes 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 31, März 1882 (Gesey-Samml. S. 133) zu verlangen, wird dur den vorliezenden Geseßentwurf selbstverständlih nit berührt.

Um einen ungefähren Ueberblick über die Wirkungen tes Gesehes ¡u gewinnen, ift unter Mittheilung seiner Grundzüge an alle rihter-

__ 1 Vergl. auch Verhandlungen des Abgeordnetenhauses in den Sizungen vom 16. und- 21. Februar 1899, Stenogr. Ber. S. 633, 834, 641 bis 643, 782 bis 787. j

_ 9) In Betracht kommen: die §8 99 bis 105 des Ausfübrungs- gescy-s zum Deutschen Gerichtsverfafsungsgesege vom 24. April 1878 (G..S. S. 230); die 88 83 bis 87 des Gesepes über die Organisation der allgemeinen Lantesverwaltung, rom 26. Juli 1880 (G.-S. S. 291); die §§ 147 bis 151 des Gesezes über die allgemeine Landesverwal- tung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195); tas Geseg, betreffend bie Regelung der Berhältnifse der bei der Umgestaltung der Cifenbahn- ide E nit zur Verwendung gelangenden Beamten, vom 4. Zuni E (G.-S. S. 89); das Gesetz, betreffend die von der Umgestaltung anen im Bereich der Verwaltung der direkten Steuecn be- troffenen Beamten, vom 1. April 189 (G.-S. S. 87); die §5 6 bis Belt Geseges, betreffend die Aufhebung der Hypothekenämter im S, aeg eerelhe des Rheinischen Rechts, vom 18, Juli 1896 (G.-S.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Auzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 18. Mai

lihen Beamten im Alter von 65 bis 75 Jahren die Anfrage gerichtet worden, ob sie, falls ein Geseß auf diesen Grundlagen erlassen würde, zum Uebertritt in den Ruhestand bereit seien. Voa den angefragten Richtern haben genau zwei Drittel die selbstverständlich für ihre demnächstige endgültige Entschließung niht bindende Erklärung einer solchen Bereitwilligkeit abgegeben. Die auf diesen Grundlagen vorgenommenen Ermittelungen haben ergeben, daß die Durchführung des Gesezes auf der vorgeschlagenen Grundlage einen Gesammtauf- wand von 3 500 000 Æ erfordera würde.

__ Was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs betrifft, fo bringt zunächst der

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die Zulässigkeit der Verseßung von richterlihen Beamten in den einft- weiligen Ruhestand mit ihrec Zustimmung zum Ausdruck. Die in ibm enthaltenen Alter8grenzen finden durch das in der allgemeinen Begründung Gesagte ihre Rechtfertigung. Die Frage, wann das 65. bezw. 75. Lebensjahr als vollendet zu erahten ist, bestimmt h nah dem zur Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Kraft ge- tretenen Bürgerlichhzn Geseßbuche (§§ 187, 188),

In Abreeihung von den oben erwähnten anderen Ge- seßen muß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Rihter in den Rubestand treten, da von ihrer anderweiten Verwendung und folge- weise von einer Verfügung des Justiz - Ministers Über sie, wie bereits dargelegt , niht die Rede sein kann. Damit fällt auch die Nothwendigkeit fort, sie auf einem besonderen Etat zu führen; der Wartegelderfonds wird entsprehend zu bemessen sein, Der Ruhestand wird ferner als ein einst- weiliger bezeihnet, um außer Zweifel zu stellen, daß den Dienstbezügen während desselben die Natur eines Warte- geldes zukommt. Dies hat zur Folge, daß die Zahlung nicht, wie beim Ruhegehalt, monatlih (Z 25 des Pensionsgeseßes vom 27. März 1872, Geseßz-Samml. S. 268), sondern viertliährli@ im voraus erfolgt 4 des Geseßes vom 6. Februar 1881, Geseßz- Samml. S. 17). Dataus ergiebt ih weiter, daß im Falle des Ablebens cines Beamten während tes Wartegeldbezugs den gnadenbezugsberechtiaten Hinterbliebenen die Gnadenbezüge noch auf ein volles Vierteljahr (§8 3, 4 des angeführten Ge- sezes vom 6. Februar 1881) und nicht bloß, wie bei den Pensionen, auf einen Monat zustehen 31 Abs. 1 des Pensions- geseßes). Endlich gewährt die Verseßung tin den einstweiligen Ruhes- stand nach der bestebenden Uebung die Ms zlihkeit, ein etwa in diese Zeit fallendes Dienstjubiläum der Beamten als folhes in der her- kömmlichen Weise amtlih zu berücksichtigen.

Der Ausschluß der über 75 Jahre alten Richter vor der Anwen- dung des Gesetzes nöthigt dazu, auch den auf Grund des Gefezes in den Nubestand verseßten Beamten den Fortbezug des vollen Dienst- einkommens nur bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu gewähren, weil eine andere Behandlung eine Unbilligkeit gegen diejenigen Richter enthalten würde, diz das 75. Lcbentjahr s{chon vor dem 1. Januar 1900 zurückgelegt haten. Daß als Grenze des Bezugsrechts in diesem Falle nit der 75. Geburtstag, sondern der Quartals\{chluß gewählt ist, entspricht der Billigkeit und \chließt Gehaltsrücktzahlungen aus,

Das fortzugewährende Diensteinkommen is an fich das des 31. Dezember 1899. Bei einigen Richtern würde aber der Fall ein- treten, daß sie dadurch einer Zulage verlustig gingen, auf die fie vom 1. Januar 1909 ab Anspruch hâiten. Es ijt um so mehr gereht- fertigt, diese Härte ¿u vermeiden, als bei den Beamten, deren Ge- hälter nah ÖDicnstaltersstufen geregelt sind, die den Zulageanspru begründende Thatsache bereits in das abgelaufene Bierteljahr fällt.

Unter dem „bisherigen Wodnungsgeldzuschuß“ ist der thatsächlich gewährte, niht der durchschnittlihe Wobnung3geldzusGuß, zu ver- stehen. Einer Hervorhebung des Ersaßyes für eine Dienstroohnung be- darf es nicht, da unter den Beamten, auf welhe das Gese anzu- wenden sein wird, solche mit freier Dienstwohnung sih nicht befinden, für die JFahaber ciner nit freien Dienstwobnung aber die Gin- behaltung des Wohnungsgeldzushufses ch als Entgelt für die Woh- nung darstellt, woraus folgt, daß beim Wegfall der leßteren der Anspruch auf den Wohnungëgeldzushuß von selbst wieder auflett (S 4 Abs. 2 des Geseßes vom 12. Mai 1873, Gesez-Samml. S. 209).

Der zweite Absay entspricht äbnlihen Vorschriften der oben (Anm. 2) angeführten Gesehe; der Bezug an Nebeneinnahmen ist außer den Nebenämtern erwähnt, um far zu ftellen, daß au die in Kap. 74 Tit. 3 des Staatshaushalts-Etats ausgebrahten Zulagen in Wegfall kommen.

_ Au der dritte Absay findet sein Vorbild in jenen Geseyen; er bängt auf das engfte zusammen mit dem

14 8 2,

welcher den Beamten in allen Fällen den Bezug der höchsten zuläffigen Pension nah dem Ablauf des Wartegeldbezugs zusihert. Wird auch die ganz überwiegende Zabl der Richter, auf welche das Gesey Anwendung finden foll, hon vor dem 1. Januar 1900 40 Dienstjahre vollendet und somit den Ansyruch auf den Höchstbetrag der Pension bereits erworben baben 8 des Pension8geseyes in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1882), fo empfiehlt es sh do, auf die Fälle billige Nüc{siht zu nehmen, in denen wegen perspäteten Eintritts in den Staatsdienst oder längerer Unterbrehung desselben (4. B. dur Auêübuog der Rechtsanwaltschaft) ein über 6% Jahre alter Richter noh nichr 40 Dienstjahre zurückgelegt haben möchte.

Die Fassung des § 2 foll zugleich klarftellen, daß der Uebertritt der Richter in den daucrnden Ruhestand ih ohne eine Pensionierungs- verfügung kraft Gesetzes vollzieht, sobald die Zeit des Wartegeldbezugs abgelaufen ift.

Die Abgg. von Pappenheim-Liebenau (konf,) und Genossen

erti is Hause der Abgeordneten folgenden Antrag ein-

gebradhi :

_ Das Haus der Abgeordneten wolle beshließen: die Königliche

Staatsregierung zu ersuchen, baldigst einen Gesetzentwurf, betceffend

Fürsorge für Arbeitslose, vorzulegen, welcher auf der Grundlage

a. der Einführung von Arbeitsnahweisen für Arbeitslose an den Orten, an denen ein Bedürfniß besteht,

b. sowie der Bestrafung des Mißbrauchs folher Einrichtungen seitens der Arbeitslofen,

e. endli einer Betheiligung des Staats, der Provinzen und der

h Kreise an den Kosten dieser Einrichtung

den Bedenken Rechnung trägt, welche seiner Zeit der Verabschiedung

des Gesezentwu:fs von 1895 entgegenstanden.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den „Veröffentlißungen des Kaiserlichen Gesundheitsamt", Nr. 20 yom 17. Mai 1839.) ; Pest und Cholera. ; British-Dstindien. Kalkutta. Jn der Zeit vom 2. bis 15, April sind 27 Personen an Cholera, 3 an Pccken und 398 an

Fiebern gestorben ; an P:ft erkrankten 287 und starben 269 Personen.

1899.

: Pest.

___ British-Ostindien. In der Woche vom 1. bis 8, April ist im allgemeinen eine merklihe Abnahme in der Pest- fterblichkeit eingetreten. Es erlagen der Seuße in der Stadt Bombay 726 Personen (in der Vorwoche 992) und in der Präsidentschaft gleichen Namens 981 (1051). In Kurrachee mit 279 (213), sowie in Kalkutta mit 134 Sterbe- fällen und 144 Erkrankungen hat dagegen die Seuche noch weitere Fortschritie gemacht.

_ Aus den Bezirken der Provinz Bengalen sind nur vereinzelte Fälle zur Meldung gelangt. Im Sylhet- Bezirk der Provinz Assam kamen 4 als verdächtig bezeihnete Fälle vor. In der Provinz Madras ist, abgeseben vom Nord-Arcot- Bezirk, keine Veränderung im Stande der Pest eingetreten, während auf den Kolar - Goldfeldern im Staate Mysore und im Staate Hydera- bad eine Besserung stattgefunden hat. Im Jullunder- Bezirk im Punjab find einige weitere Dörfer befallen worden, au hat die Zahl der dortigen Todesfälle sich erhöht. Aus dem Hosbiarpur - Bezirk gelangten 3 Fâlle zur Meldung.

__ Einer anderen Mittheilung zufolge sind in Kurrachee in den beiden Wochen vom 5s. bis 18. April 412 bezw. 399 Erkrankungeu (und 269 bezw. 279 Todesfälle) festgestellt worden, in den 5 vorher- gegangenen Wochen 315, 3084, 175, 100 und 83 (259, 178, 123, 68 und 56); seit Ausbruch der Seuche ¿ählte man 1884 Erkrankungen und 1301 Todesfälle.

Gelbfieber.

Ii Bahia wurden in der Woche vom 12, bis 18. März 3 Todesfälle angezeigt, in Nio de Janeiro vom 25. Februar bis 3. März 51, ferner 32 an access0 pernicioso. Außerdem wurde aus Hayanna uriter dem 18. April gemeldet, daß auf einem aus Baltimore über Santiago gekommenen Schiffe 2 Gelbfieberfälle er- mittelt wurden. Zufolge einer Mittheilung vom 2. Mai sind in Paranagua mehrere Gelbfieberfälle vorgekommen.

Pocken.

_ Rußland. Zufolge einer Mittheilung vom 16. April haben seit dem Herbst v. I. in dem dicht an der vreußishen Grenze liegenden Kreise Bendzin und zwar in Sosnowice und Umgegend die Pocken recht erbeblich um ih gegriffen. Von Ende Oktober bis Mitte März betrug in dem genannten, etwa 150 000 Ein- wohner zählenden Kreise die Zahl der Erkrankungen 197, die der Todesfälle 71. Davon kamen auf Huta-Bankowa 53 Er- franfungen (darunter 37 bei niht geimpften Personen) und 14 Todes- fälle, ferner auf die Gemeinden Gorna, Gzihow, Kromolow und Olkuszko-Siewierska mit zusam:nen 59 900 Einwohnern 108 Erkrankungen und 48 Todesfälle. Seit der leßten starken Blattern- Epidemie im Iabre 1892, wo im Kreise Bendzin 2297 Perfonen erkrankten und 686 starben, hatte die Krankheit dort stetig abgenommen ; sie verursachte von 1893 bis 1897 jahrweise 103, 24, 29, 14 und 17 Erkrankungen, 18, 1, 1, 2 und 1 Todesfälle. Um der Weiter- verbreitung der Krankheit Einhalt zu thun, ist in 19 Ortschaften eine Zwanagsimpfung angeordnet worden.

Außerdem sind, von Beginn dieses Fahres an gerechnet, in Warschau 30, im Gouv. Warschau 119, ferner in den Gouverne- ments Lublin 21, Lomza 60, Plock 17, Radom 54, Kalisch 1 Kielce 120 Todesfälle an Pocken bisher zur amtlichen Kenntniß getommen,

Verschiedene Krankheiten.

Podcken: Antwerpen 3, Moskau, Odessa je 2, St. Petersburg 3 Todesfälle ; Hamburg (Krankenhäuser) 3, Antwerpen (Kranken- bäuser) 14, New York 20, St. Petersburg 25, Warschau 4 Erkran- fungen; Flecktyphus: Warschau 2 Todesfälle; St. Petersburg 2, Warschau 30 Erkrankungen; Genickstarrre: New York 16 Todes- fälle; Kopenhagen 3 Erkrankungen; Varizellen: Wien 63 Er- krankungen; Keuchhusten: London 47 Todesfälle, Reg. - Bez. Schleswig 64, Hamburg 34, Wien 87 Erkrankungen; Influenza: Berlin 9, Hamburg 8, Braunschweig, Lübeck, Kopenhagen je 2, London 5, New York 8, Paris 20, St. Petersburg 4, Rom 2 Todes8- fälle; Viürnberg 40, Kopenhagen 26 Erkrankungen; Lungen- entzündung: Reg.-Bez. Schleewig 121, München 33 Eckrankungen. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Bericht2ort- 1886/95: 0,91 9/6): in Triest. Erkrankungen kamen zur Anmeldung in Berlin 69, Breslau 38, Hamburg 26, Budapest 47, Christiania 30, Kopenhagen 50, London (Krankenhäuser) 219, New York 227, Paris 130, Wien 95 desgl. an Masern in Berlin 62, Breslau 32, in den Reg.-Bezirken Aachen 438, Arnsberg 95, Hannover 231, Königsberg 176, Posen 256, in Budapest 159, Edinburg 89, Kopenhagen 46, New York 270, St. Petersburg 98, Prag 36, Stcckholm 30, Wien 526 desgl. an Dipbtherie und Crouvp in Berlin 57, im Keg--Bez. Arnsberg 98, in München 22, Hamburg 33, Budapest 31, Kopenhagen 41, London (Krankenhäuser) 182, New York 214, Paris 66, St. Petersburg 54, Stockholm 78, Wien 74 desgl. an Unterleibstyphus in Budapest 22, Paris 58, St. Petersburg 92.

Handel und Gewerbe,

Konkurse im Auslande. Finland.

In dem Konkurse der Firma C. Göhle (Inhaber Carl Göhle) zu Helsingfors ist der gerihtlihe Prüfungstermin, welher vor dem Nathhausgeriht zu Helsingfors stattfindet, auf Montag, den 14. August d. J., 11 Uhr Vormittags, festgesezt worden.

RNRumänten.

“Anmeldung | S Sghluß f Handelsgericht. Fallit. der | der SgTgerngen | Verifizierung

Bukarest. | Mihalahe Jo-|17./29. Mai /11,/28, Juni nescu.

Ï Rudolf Zil z s. 18./30. Mai | 9./21. Juni

ü Abram Schwartz. | 22. Mai/ |10./22. Juni 3. Juni

L M. Ti ches. 17 /29. Mai | 3./15. Juni Cálaraschi. | Jordan Stefü- | nicht bekannt | 11./23, Juni neécuinUrzicen®ï, | Tärgovifste. | Anghelescu u. |14./26. Mai | 29. Mai Taubmann. 10. Jun

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 17. d. M. gestellt 14704, niht reht- zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 17. d. M. gestellt 5015, niht recht zeitig gestellt keine Wagen.

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