1830 / 289 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 18 Oct 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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des Belgischen Volkes, - die provisorishe Regierung Belgiens Allen, welche Gegenwärtiges sehen werden.“

Die (in Nr.- 286 der Staats - Zeitung erwähnte ) Anzeige -des Central -Comité in Bezug auf den aus Ant- werpen "hierher gekommenen Emissair war nur von den Herren S. Vandeweyer und Graf Felix v. Merode unter- zeihnet. Jeßt machen die beiden anderen Mitglieder dieses Comité, de Potter und Ch. Rogier, bekannt , daß der Abge- sandte des Prinzen sih nur an jene beiden Herren gewendet habe und daher auch dieselben allein, und zwar als einfache Privatleute, geantwortet haben. „„Uebrigens‘/, heißt es fer- ner in diejer Anzcige, „pflichten wir den in der Bekannt- machung jener Herren ausgesprochenen Grundsäßen völlig bei. Zwei wichtige A werden bald dem National - Kongreß vorgelegt werden , nämlich: welches die künftige Regierungs- form Belgiens seyn und wem das Volk die vollziehende Ge- walt anvertrauen wird, Der Kongreß allcin hat diese Fra- gen zu entscheiden, Wir unterwersen uns dem Willen des Volkes. ‘‘

Der Klub des Central - Vereins hat seit gestern seine Sibungen aus dem St. Georgsjaale in das Theater des Parks verlegt. Die stets wachsende Zahl sciner Mitglieder und der Zuhörer machte dies nothwendig.

Vorgestern war das Gerücht iu Umlauf, eine Expedition unserer Freiwilligen hatte zu Campenhout einen Verlust erlitten. Diesem Gerüchte wurde von den Chefs der Éx- pedition, welche gestern den summarischen und genauen Be- richt über das Vorgegangene bekannt machten, förmlich wi- dersprochen. „Weit entfernt‘/, heißt es darin, „„von den Hol- ländern geschlagen ivorden zu seyn, haben unjere Freiwilligen, 2 bis 300 an der Zahl, zu Campenhout ein Corps von 800 Holländern in die Flucht geschlagen, eine ziemlich große An- zahl derselben getödtet und. mehrere Gefangene gemacht. Die Vekïbreitung solcher falschen Nachrichten beweist, daß der Feind in unserer Stadt noch gefährliche Agenten hät.“

„Der Fürst Koslofsfy//, heißt es in einem hiesigen Blatte, „welcher über Gent, wo er am 6b6cen d. war, von Antwerpen kam, hat sich vorgestern Abend zum General van Halen begeben, den er seit einer Reihe von Jahren kennt, um mit izm über cinen diplomatischen und pflichtmäßigen Auftrag des Prinzen von Oranien zu sprechen. Der Baron von Höooghvorst war zugegen. Bei den ersten Worten des Fúrsten Koslofsfy ersuchten diese Herren ihn, sich an das provisorische Gouvernement zu wenden, wohin erx auch gleich geführt wurde. Die Popularität der Herren von Hoogh- vorst und van Halen machte es ihnen zur ‘Pflicht, so zu han- deln; úbrigens müssen dergleihen Vorschläge nur allein dem provisorischen Gouvernement. gemacht werden.“

Hiesige Blätter äußern: „Eine Dragoner - Abthei- lung, welche von Mastricht nach Ruremonde abgeschicc wär, richtete ihren Marsch nach Brüssel und trat hier unter die Belgische Fahne. Eben so fam ein ganzes Bataillon der er- sten Jufanterie - Division, welches man von Antwerpen hatte ausmarschiren lassen. Die O fiziere des Husaren - Regi- ments Nr. 8 haben dem Prinzen Friedri erklärt, daß sie nicht gegen ihre Mitbürger fechten, aber gegen äußere Feinde treu bleiben würden,“ (Vergl. Antwerpen.)

Herr von Brouckere, der am 8ten d. von hier na Antwerpen abgereist war , ist bereits am folgenden Mittage hier wieder angekommen , ohne an einer der dort jeßt thâti- gen Kommissionen Antheil genommen zu haben.

Es war hier das Gerücht verbreitet, daß Don Juan van Halen sih aus Belgien entfernea wolle; unsere heutigen Blätter bezeichnen diese Nachricht als grundlos.

In der Citadelle von Gent , heißt es hier, sollen sich mehrere Milliouen dem Staat gehörigen Gelder befinden. Einige Offiziere dieser Citadelle fommen häufig nah der Stadt und stehen mit den Bürgern auf cinem freundschaft- lichen Fuße. Man will, heißt es ferner, in Gent die Bra- banter Fahne wieder abnehmen und dagegen -die Flämische aufpflanzen lassen.

Gent, 10. Oft. Die provisorische Regierung in Brüs- sel hat die Herren Spilthooren, Callier und Coppens abge- sandt, um als Kommissarien für Ost- Flandern, bis dahin, da ein neuer Gouverneur für diese Provinz ernannt seyn wird, alle Maaßregeln zu nehmen, die sie für angemessen halten. Diese Herren sind gestern Abend hier angekommen und haben sogleich ihre Functionen angetreten. Durch ein Rundschreiben haben sie allen Gemeinde - Vorständen und Civil-Behörden der Provinz Anzeige von ihrer Ernennung gemacht und dieselben aufgefordert, ihnen binnen zehn Tagen die Erklärung einzusenden, daß -sie die provisorische Regie- rung anerkennen.

Das Journal des Flandres meldet, daß die (gestern

erwähnten) von hier nach Antwerpen abgegangenen Personen zurückgekehrt seyen, nachdem sie bei Sr. K. H. dem Prinzen von Oranien darauf angetragen, daß die Holländischen Trup- pen aus Belgien ganz zurückgezogen würden, und den Wunsch geäußert , daß sih Se. K. H. mit der provisorischen Regie- rung in Brüssel, die bald durch einen National - Kongreß er- seßt seyn wärde, in Verbindung seßen möge.

Läuttich, 12. Oft. Heute früh ist eine Truppen-Abthei-

lung, bestehend aue dem ersten Bataillon des Linien - Regi- ‘ments Berlaymont, cinem Kavallerie-Detaschement und einem Artillerie -Parf von hier nach St. Trond abgegangen. An- dere Abtheilungen werden organisirt und sollen nach und nach aile 2 bis 3 Tage abgehen, um die benachbarten Städte zu beseßen. _ Hier ist eíne „Hülfs- und Schadloshaltungs - Kommis- sion‘/ angeordnet worden, die freiwillige Beiträge annehmen und namentlich diejenigen unterstüßen foll, die durch dite leß- ten Begebenheiten zu Schaden gekommen sind.

_Herr Behr, der seit dem 30. Sept. zu Mastricht als Gefangener war, if gegen den Professor Kinker und neun Hoiländische Offiziere, die sich hier als Gefangene befanden, auegewech]elr worden und hier angekommen. Diesen Mor- gen sind zwei mit Hafer beladene, nach Mastricht bestimmte Schisse angehalten worden. |

Das Journal de Francfort vom l2ten d. M. enthäir nachstehenden, als mitgetheilt bezeichneten Artikel aus Frankfurt vom 11. Oktober : *)

¡Man hat behauptet, daß das Großherzogthum Luxem- burg in staatsrechtlicher Beziehung einen integrirenden Theil des Königreichs der Niederlande und insbesondere der Bel- gischen Provinzen dieses Reichs bilde; daß sonach jenes Groß- herzogthum das Loos der leßteren theilen müsse, falls deren Trennung von den nördlichen Provinzen festgesest würde. Es wird um so nothwendiger, diese Behauptung zu wider- legen, welche, man möge sie unter dem historischen Gesichts- punkte betrachten oder in staatsrechtlicer Beziehung uüter- suchen, gleich irrig ist, da dergleihen Jrrthümer Anlaß geben

fönnten, daß die Unruhen, deren Schauplaß dermalen die-

Niederlande sind, sich anch über das Großherzogthum Luxem- burg verbreiteten und dort Nahrung fänden. Folgendes sind die geschichtlichen und staatsrechtlichen Punkte, die für die in Rede stehende Frage als entscheidend zu betrachten sind. Secic langer Zeit ist das Deutsche Haus Nassau in zwei Zweige getheilt ; der jüngere, der Ottonische genannt, regiert îin den Niederlanden, der ältere, Walramsche, im Herzogthume Nassau. Diese beiden Zweize haben. seit Jahrhunderten und bis zum Jahre 1815 Staaten- in Deutschland besessen, deren größerer Theil zwischen dem Main, der Lahn und der Sieg gelegen war. Der Otto- n:she, oder das Haus Nassau-Oranien, besaß die Fürsten- thämer Dillenburg, Hadamar, Siegen und Dies, der Wal- ramsche Zweig aber das alte Land Nassau,» welches seit dem Jahre 1806 einen Theil des Herzogthums Nassau bildet. Durch ein Familiengeseb, genannt Na ssauischer Erbver- ein, vom Jahre 1783, wurde erklärt, daß die in Deutschland gelegenen verschiedenen Besißungen der beiden Zweige zum Bortheil der leßteren in allen ihren Theilen ein einziges Ganze ausmachen, und es ward unwiderruflich festgeseßt, daß zwischen diesen Zweigen, für den Fall, daß der eine oder der andere derselben ohne männliche Erben erlöschen sollte, ein wechseljeitiges Nachfolge - Recht stattfinde. Der König der Niederlande hat in seiner Eigenschaft als souverainer Fürst der Deutschen Staaten des Ottonischen Zweiges des Hauses Nassau, welche zu dem Erbvereine gehörten, durch den 70sten Artifel der Kongreß-Afte vom Jahre 1815, vermöge dieses Europäischen Grundgeseßes, zu Gunsten Preußens allen sei- nen Rechten auf jene Staaten entsagt. Diese Entsagung konnte nicht ohne Verleßung der Rechte jenes anderen Zwei- ges des Hauses Nassau, der im Besike des Herzogthums Nassau ist, stattfinden. Deshalb; ward durch den 71sten Artikel der Kongreß-Akte festgeseßt, daß die Rechte des Her- zoglichen Hauses Nassau auf die vier an Preußen abgetrete- nen Fürstenthümer, nach Maaßgabe des Erbvereins vom Jahre 1783 aufrecht erhalten und auf das Großherzogthum Luxemburg übertragen werden sollten. Hierdurch war nothwendigerweise, als Bedingung, die Sonderung des Groß- herzogthums Luxemburg von - dem Königreiche der Nieder- lande und dem Belgischen Theile dieses Reichs festgeseßt, in Betracht, daß, außer anderen Bestimmungen des Nassau i-

*) Wir geben diesen Artikel mit Rücksicht auf die in einem Supplement zu dem obgenannten Blatte enthaltenen Korrekturen und Abänderungen. e

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\hén Erbvereins, welche die Vereinigung des. Großher- zogthums Luxemburg, als eines integrirenden Theils, mit dem Königreiche der Niederlande unmöglich machen, în demselben zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau auf eine Erbfolge-Ordnung festgeseßt ist, die von der durch das Grund- geseß der Niederlande festgeseßten Erbfolge völlig abweicht. Denn in diesem Königreiche können, beim Erldschen des Manns- stammes, die Frauen die Krone erben, während das _Herzog- thum Luxemburg an den Deutschen Zweig des Hauses Naf: sau fallen wúrde. Tritt dieser Fall ein, so wird der Herzog von Nassau Souverzin des Großherzogthums Luxemburg, welches hiermit auch in der Person seines Beherrschers von dem Königreiche der Niederlande getrennt wäre, wogegen beim Aussterben des Herzoglichen Hauses Nassau der Kènig der Niederlande souverainer Herzog von Nassau wird, wor- aus indeß eben so wenig eine Einverle:bung des Herzogthums Nassau in das Königreich der Niederlande folgen würde, als dermalen das Großherzogthum Luxemburg diejem Königreiche feinesweges- einverleibt ist, obwohl beide Staaten gegenwärtig demselben Souverain unterworfen sind. Wäre es anders, jo würde man deshalb, weil der König von Großbritanien zu- gleich König von Hannvver ist, gleichmäßig folgern fôn- nen, daß dieses Königreich einen Theil von Großbrita- nien ausmache. Hier wird aber ebenfalls, wenn die Krone von England, nah den Geseßen dieses Landes, auf eine Prinzessin übergeht, eine Trennung eintreten. Eine Folge der Substitution des Großherzogthums Luxem- burg für die Deutschen Fürstenthümer und Familienbesizun- gen , die der Kdnig der Niederlande in Deutschland abgetre- ten, und die nicht ausschließlih ihm und seinen Nachfolgern, sondern dem gemeinsamen Hause Nassau gehörten , war die ausdrückliche Feststellung des Artikels 67. der Kongreß - Afte, in welchem es heißt, daß das Großherzogthum Luxemburg zum Deutschen Bunde gehdre und der Inhalt der Arti- fel 68. und 69. der nämlichen Afte, der die Gränzen dieses Großherzogthums, nicht nur gegen Frankreich und Preußen hin, sondern auch gegen das Königreich der Niederlande und seine Belgischen Provinzen, mit Genauigkeit bestimmt. Es fonnte mithin nie die Absicht des Königs der Niederlande seyn, dieses Verhältniß durch Vorschriften der inneren Ver- waltung gänzlich aufheben zu wollen, indem diejer Souve- rain die Geseke seines Haujes vollkommen kennt, vorzüglich die Erbfolge - Convention von 1783, und sie niht nur durch die Kongreß - Akte, sondern auch durch einen im Jahre

1814 im Haag abgeschlossenen Vertrag feierlich erneuert

hat. Die gänzlihe und vollständige Cinverleibung , wel che die Provinzen des Königreiches der Niederlande nah dem Artikel §8. des Vertrages vom 31. Mai 1815 mit einander verbindet, erstreckt sich also nicht auf das Großher- zogthum Luxemburg, dessen Gränzen nach Belgien zu im Gegentheil dur den Artikel 4 des nämlichen Vertrages ge- nau bestimmt worden sind. Deshalb muß das Großherzog- thum Luxemburg, ungeachtet seiner dermaligen Vereinigung unter einem Oberhaupt mit dem Königreiche der Niederlande, in allen anderen Rücksichten fortwährend als ein besonderer Staat behandelt werden, der zum Deutschen Bunde gehört, von dem, den Artikeln V. und V1. der Wiener Schlußafte vom 15. Mai 1820 zufolge, kein einziges Mitglied sich los- sagen darf, eben so wenig als es die Freiheit hat, durch Ge- biets-Abtretungen die Rechtsverhältnisse zu ändern. Ein Ab- gesandter des Großherzogthums Luxemburg nimmt an allen Verhandlungen des Bundestages Theil; desgleichen war ein solcher hei den ministeriellen Konferenzen, die in den Jahren 1819 und 20 zur Vervollständigung der Bundesakte in Wien stattfanden, zugegen ; auch unterzeichnete derselbe die Schluß- afte, das Resultat dieser Konferenzen, die von dem Könige der Niederlande in seiner besonderen Eigenschaft als Groß- herzog von Luxemburg ratifizirt wurde. Mithin be- ziehen sh alle Stipulationen der Bundes- und der Schluß - Afte eben so wohl auf das Großherzogthum Luxemburg als auf alle anderen Staaten des Deutschen Bun- des, und lebterer úbt in dem erstgenannten alle Rechte aus, welche ihm der Bundesvertrag und die Wiener Schlußakte verleiht. Der Plas Luxemburg is nach Juhalt der Ver- träge zur Festung des Deutschen Bundes erklärt worden; er ist von ihm beseßt und wird von ihm unterhalten. Seine Verhältnisse zum Bundestage, seine - Rechte, die Pflichten sei- nes Gouverneurs u. \. w. wurden vom Deutschen Bundes- tage, in Folge der Verfügungen des Territorial,Rezesses von Frankfurt vom 20. Juli 1819, festgestellt, der sie in seinem Artifel XXXVIT1, folgendermaßen verzeichnet: „„„Artikel XXXVIIl. Das in seiner ganzen Ausdehnung Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, auftehende Souveränetäts - Recht sowohl in der Stadt und

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E E E E E A E E E S E E F _ e menttmrit E bi e - E s V t E E S E S E E E E

Festung Luxemburg als în dem- ganzen übrigen Theile des Großherzogthums, die Justizpflege, die Erhebung der Aufla- gen und Steuern aller Art, gleichwie jeder andere Zweig der Civil-Verwaltung, verbleiben ausschließlih den Händen der Beamten Sr. Majestät, und im Fall der O werden der Gouverneur und der Kommandant ihnen Hülfe und Bei- stand leisten. Andererseits wird der Gouverneur mit aller erforderlichen Machtvollkommenheit versehen seyn, um ihm, der auf ihm M Verantwortlichfeië gemäß, die freie und unabhängige Ausübung seiner Amtspflichten zu sichern, und die bürgerlichen und örtlichen Autoritäten wer- den in Allem, was die Vertheidigung des Plaßes betrifft, ihm untergeordnet. Um jedoch jedem Konflikt zwischen der Militair- und Civil - Behörde vorzubeugen, wird Se. Maj. der König der Niederlande, -Großherzog von Luxemburg, et- nen besonderen Commissair ernennen, der als Mittelstnann zwischen dem Gouverneur und den Civil-Behörden dienen und in Polizei-Angelegenheiren, wo sle mit den militairischen Ver- hältnissen und der Vertheidigung des Plaßes in Berührung fommen, die Verfügungen des Gouverneurs entgegen zu neh- men hat. Der Gouvecneur kann zu demselben Zweck und jederzeit innerhalb der ihm gesezten Gränzen seinerseits eine Person ernennen, die mit dem Königlichen Commissair eine gemischte Kommission bildet. Jm Falle eines Krieges abet, oder wenn entweder die Preußische oder die Niederländische Monarchie mit einem Kriege bedroht und die Festung in Belagerungszustand erklärt würde, ist die Machtvollkom- menheit des Gouverneurs unbeschränkt und nur durch die Vorschriften der Klugheit, durch die bestehenden Gebräuche und durch das Völkerrecht begränzt. Wenn sich endlich der Deutsche Bundestag dahin entscheiden sollte, daß die Gouverneure und Kommandanten der Linien - Festungen ver- ecidigt werden müßten, so werden der Gouverneur und der Kommandant der Festung Luxemburg den Eid nach der von der Bundesversammlung angenommenen Formel leisten.//‘/

„Es bleibt hier noch zu bemerken übrig, daß der Frank- furter Rezeß vom 2Wsten Juli 1819 die Zustimmung der Mäáchie, namentlich auch Frankreichs, erhalten hat, das, in Folge einer demselben von den fontrahirenden . Theilen ge- machten Mittheilung, dem Rezeß in einer förmlichen Ute beigetreten. ist.‘

Deutschland.

Dresden, 13. Oft. Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben sih bewogen gefunden, den bisherigen Direftor im Departement der aus-

wärtigen Angelegenheiten, den wirklichen Geheimenrath, Ge-

neral-Major der Kavallerie und General-Adjutanten, Johan- nes von Minkwißz, zum Kabinets - Minister und Staats-Se- cretair der auswärtigen Angelegenheiten zu ernennen. Frankfurt, 13. Oft. Die Zeitung der freien Stadt Frankfürt enthält im heutigen Blatte Folgendes: „Ein in der Großherzogl. Hessischen Zeitung vom 29sten v. M. ent- haltener Artikel, worin bemerkt war, daß die Anwesenheit mehrerer hundert Einwohner von Franffurt und Oberrad in Offenbach am 27|ten v. M. die hinsichtlich der dortigen Groß- herzogl. Hessischen Mauthstätte entstandenen Besorgnisse und die durch einen daselbst angekommenen Drohbrief veranlaßte Aufregung auf eine beunruhigende Weise vermehrt hätte, *) hatte den Senat hiesiger freien Stadt bestimmt, das Groß- herzogl. Hessische Staats - Ministerium um nähere Auskunft über die diesem Artikel zu Grund liegenden Thatsachen und um Mittheilung der desfalls stattgehabten Untersuchungen zu ersuchen. Sicherem Vernehmen nah hat die Großherzogl. Hessischer Seits ertheilte Antwort nichts an die Hand gege- ben, was geeignet wäre, die Vorausseßung zu rechtfertigen, als ob Einwohner von Frankfurt und Oberrad auch nur den entferntesten Antheil an demjenigen gehabt hätten, was die Aufregung in Offenbach und die Besorgnisse an der dortigen Mauthstätte zu jener Zeit veranlaßt hat. Es erscheint daher dieser Artikel, insoweit er eine Beschuldigung gegen Ein- wohner von Frankfurt oder dessen Gebiet enthält, ohne alle Begründung, und es ist nur zu bedauern, daß er überhaupt eine Aufnahme in dffentlichen Blättern gesunden pat. ‘E:

S ch weiz. |

Die Karlsruher Zeitung meldet: „Aus Französischen Blättern ist in Deutsche Zeitungen die Nachricht von Unru- hen in Bern übergegangen , in deren Folge sich der Amts- bürgermeister Fischer von dort geflüchtet habe. Diese An- gaben sind durchaus ungegründet. Jener würdige und allge- mein geachtete Vorstand der Kantonal - Regierung ist weder

*) Siehe Nr. 276 der Staats - Zeitung.

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