1830 / 297 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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mittags die- hier in Garnison stehenden Truppen die Revue passiren zu lassen. Alsdann nahmen Höchstdieselben mehrere Anstalten . (namentlih das ältere Paulinum, welchem eine nahe Umgestaltung bevorsteht) und Umgebungen unserer Stadt in Augenschein. Auch heute wurde ofene Tafel gehalten, . wozu wiederum mehrere Militair - und Civil - Beamte, Pro- fessoren, Offiziere der Kommunal - Garden, u. A. m. eingela- den worden waren. Am Abende wurde im Theater auf Höch- stes Verlangen Marschners „„Templer und Jüdin‘/ aufgeführt. Der ganze Saal glänzte bei dieser festlichen Gelegenheit in briilanter Beleuchtung, so wie auch die Vorhallen des Hau- ses passend erleuchtet waren. Kaum erschienen Se. Königl, Hoheit in der für Hôchstdiejelben bestimmten Loge, als Par: terre und Logen in einen allgemeinen enthustastischen Jubel- ruf ausbrachen, der sich unter dem Schalle der Paufen und Trompeten dreimal wiederholte. Hierauf wurde ein von W. Gerhard gedic)teter Gesang auf der Bühne angestimmt, an welchem alsbald die sämmtlichen Zuschauer mit Theil nahmen. Mach beendigtem Schauspiel traten Se. Königl. Hoheit Jhre Rückreise nach Dresden an, begleitet von deu heißesten Se- genswünschen der Einwohner.

Kassel, 19. Oke. (Schluß der vorgestern abgebroche- nen Kurfürstlichen Proposition.)

Vierter Abschnitt. Von den Staats-Abgabcn.

F. 33. Die Stände sind verpflichtet, für Aufbringung aller ordentlichen und außerordentlichen Staatsöbedürfnisse durch Ver- willigung von Abgaben zu sorgen.

S. 39. Den Ständen wird vor jeder Verwilligung von Ab- gaben deren Nothwendigkeit gezeigt. Zu dem Ende sind die Etats Uber die Staats-Einnahme und Ausgabe ihnen vorzulegen und sie mit ihren Einwendungen darüber zu hören.

“§. 40. Wenn der ganze Betrag des Staats-Cinêommens und des Staats-Bedürfnisses festgeseyt is und ersteres zur Defk- kung der Ausgaben nicht hinreichend befunden würde; jo haben die Stände dic möglich beste Art der Aufbringung des Fehlenden in Berathung zu ziehen und ihre Ansicht zur Ällerhdchsen Geneh- migung vorzulegen.

6. 41. Zu der Festseßung aller direkten und indirekten Ab- gaben, welche vom nächsten Rechnungsjahre an erhoben werden, ist die Einwilligung der Stände nothwendig.

: §. 42. Fn den Ausschreiben und Verordnungen, welche Ab- gaben betreffen, soll die landsändische Verwilligung besonders erwähnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zum Abtragc schuldig sind.

S. 43. Vor jeder neuen Bewilligung von Abgaben wird die Verwendung der früher bewilligten Einnahmen zu den bestimm- ten Staatzzwecken durch Vorlegung der Rechnungen den Stän- den oder dercn Rechnungs - Ausschusse gezeigt , welcher von ihnen zu wählen und zur landesherrlichen Bestätigung vorzuschlagen ist, auch unter dem Vorsiße eines Kurfürstlichen Kommissars bis zum nächsten Landtage besteht. Ueber die Verwendung des dem Kur- fürstlichen Hofe aus den Domanial-Einkünften zukommenden Be- trages (s. oben §. 6) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt.

F. 44. Kein im Privat-Besiße befindliches Grund-Eigenthum kann steuerfrei scyn. Die fcüherhin exemten Güter werden jedoch nach einem billigen Verhältnisse mit Contribution belegt.

Fünfter Abschnitt. Von denStagtsdienern.

§ 45. Alle festgeseßten Gehalte und Pensionen sämmtlicher “landesherrlichen Diener, ohne Unterschied , sollen siets regelmäßig

ausgezahlt werden. :

F. 46. Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener sci- ner Stelle entseßt oder demselbea sein rehtmäßiges Dienst -Ein- fommen entzogen werden." Diejenigen geringen Diener gleichwohl, welche von den Behörden ohne ein landesherrliches oder Ministe- rial-Resfript angenommen worden snd, können wegen Verleßung oder Versäumung. ihrer Berufspflichten von densclben Behörden wieder entlassen werden, nachdem- dic vorgeseßte hdhere oder höchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehdrig in Gewißheit ge- schten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird.

ÿ. 47. Diejenigen hdheren oder geringeren Diener, welche wegen Alters oder Schwachheit ihre Amts- Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kdnnen und daher in den Ruhestand verscßt wer- den. sollen mit einer ihrem Range und ihrem Dienstalter ange- messenen Pension verschen werden. /

§ 48. Ein jeder Staatsbeamte, welcher sich einer Verleßung der Landes- Verfassung, einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung \{huldig macht, kann äuch von den Land- siänden oder. deren Ausschusse (s. oben §. 4) deshalb bei der zu- ändigen Gerichts-Behdrde angeklagt werden. Ote Sache muß alsdann auf dem geseßlichen Wege schleunig untersucht und den Ständen von dem Me Nachricht ertheilt werden.

Sechster Abschnitt. Von der Rechtspflege.

_ §. 49. Niemand, kant an der Betretung des Rechtsweges gehindert und seinem geseßlichen Richter, sey s in VtaerliGen, oder in peinlichen Fällen , entzogen werden, es sey denn auf dem regelmäßigen Wege durch das zuständige obere Gericht.

__§. 50. Kein Einwohner darf anders, als in den durch die Ge- seße bestimmten Fällex und Formen, zu: gefänglicher ante gebrächt und bestraft werden. Fede verhaftete Person muß längstens bin- nen den nächsten 48 Standen durch einen Gerichts-Beamten mit Angabe der vorhandenen Anschuldigung verhört werden. Kei-

werden. 8. 51. Alle Gerichte sollen immer gehdrig beseßt eyn, der- gestalt, daß von ihnen eine anpartelisce und 4 M A s Bi N L? Male Sn tals werden kann. Fn den oberen jerichten soll künftig Niemand eine Stimme nicht das 25ste Jahr zurückgelegt hat E _§. 52. Die Gerichte erkennen nah den Geseßen in den ver- schiedenen Fnstanzen allein und ohne Einwirkung irgend einer an- deren Behörde und sollen in ihrem geseßmäßigen Verfähren, na= A Polpebung a Uctheile, geshÚßt werden, et des landesherrlichen Be i - Milderungs-Rechtes in Strafsachen. A SMOI O Fnd Sicbenter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. F. 53. Abänderungen oder Ecläuterungen des Staatsgrund- gesrhes , so wte besondere davon abweichende Ausnahmen, be- dürfen der Zustimmung der drei Stände-Kurien. Zu solchen j ausnahmsweise erforderlichen Maaßregeln aber, welche bei außer= ordentlichen Begebenheiten von dem Staatsministerium als we- sentlich und ungufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltang dex ernstlich bedrohten dentlichen Ocdnung in An- trag gebracht seyn würden , kann ungesäumt geschritten , und soll davon zugleich dem îm §. 43 erwähnten ständischen Ausschusse Kenntniß gegeben werden. Auch wird hierauf so bald als mdg= lich die Berufung der Landstände stattfinden. §. 54. Die Aufrechthaltung der Landesverfassung ute den Huldigungs- und Diener- Eid mit aufgenommen en. E

Uckundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei- gedrückten Stagtssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 7. Of=- tober 1830. Wilhclm, Kurfürst.

_{St. S.) Vit. Rr. v. Meysenbug-

Augsburg, 18. Oft. Gestetn wurde die Landwehr (Bácgex-Garde) der hiesigen Sctadt durch ihren ROUL, Kom mandanten, den General-Major Fürsten von Octtingen-Wal- lerstein , gemustert. Haltung und Ausrüjtung dieses Corps erzeugten allgemeine Bewunderung. Die zu jeder einzelnen Abcheilung ge[prochenen Belobungsworte des Fürsten wurden durch den lauten wiederho ten und wahrhaft enthusiastischen Ruf: „Es lebe der König! ‘/ erwiedert.

Darmstadt, 29. Of. Jn der am l3ten d. M. ge- haltenen Sißzung der zweiten Kammer der Landstände wurs- den unter Anderm die Beschlüsse der ersten Kaimnmer über nachstehende Gegen|\stände mitgerheilt: úber die proponirte Vers änderung der Finanz-Periode von 1830 32 in 1831 -— 33; über den Antrag des Abgeordneten Brunck, die Form des Huldis gung4s-Eides betreffend ; über die Frage, welche Provinzial-Stras pen zu bauen und welche Direc*ion ihnen zu geben. sey ; über den Antrag des Abgeordneten Grafen Lehrbach wegen Ueberlassung der ais Großherzogl. Familien:-Eigenthum anerkannten Zwei drittel der Domainen au Se. Königl. Hoheit zur Bestreitung der Civiiliste. Durch Abstimmung beschloß die Kammer, in Folge des Beschlusses des Hauptvoran|chlags den Einnahme- postea der direkten Steuern mit 1,933,617 Fl., nicht mindey auc) den Entwurf des Finanz- Geseßes mit Bezug auf die vordes. ren Beschlússe über die Einnahmen anzunehmen. :

Karlsruhe, 20. Okt. Gestern Abend, nah 6 Uhr hatten wir die Freude, Se, Hoheit den Herrn Markgrafen. Wilhelm, mit der Durchlauchtigsten Frau Gemahlin, hier ane fommen zu jehen. Von der Landeszränze an prach sich iw herzlicher Bewillkommnung unausgeseßr die lebhafte Theil- nahme aus, womit das Vaterland di:s frohe Ereigniß im Kreis des geliebten Fürstenhauses feiert. Jn Pforzheim, wo Jhre Hoheiten über Mittag verweilten, wurden sie durch

_den Besuch Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs überrascht,

Hôchstwelche zur Begrüßung der Neuvermáä y dahin begaben. M euvermählten sich eigens

T E,

Der Courrier de Smyrne berichtet în einem 6 ben aus Kanea vom 3. September: „Der S e der ‘Pforte, Hamid-Efendi, ist als Ucberbringer des Fermans, wodurch eine Amnestie ertheilt wird, am lsten d. N. in Kan- dien angefommen. Wenige Tage nachher wurde dieser Große herrliche Befehl in den Städten Kandia, Retimo und hier promulgirt. Nach Junhalt des Fermans befiehlt der Groß- herr, nachdem er erklärt, „daß er den Kretensischen Grie- chen ohne Ausnahme eine vollkommene Amnestie bewilligt und- ihr früheres Benehmen vergessen will, den Paschas, Gous verneurs und allen Muselmännischen Einwohnern, die Grie- chischen Rajas besser als bizher zu behandeln, und macht e& ihnen zur Pflicht, aile etwanigen Gründe zur Rache, die. sie haben mögen, zu vergessen. Zugleich forderr er die Griechen auf, allen Groll gegen die Muselmännischen Einwohner abs

"ae und sich fortan als Brüder zu betrachten, welche die:

orsehung mic gleichem Unheil heimgesucht har. Der Groß-

nem Angeschuldigten kann das Recht der Vertheidigung versagt

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herr erläßt den Griechen alle Abgaben, die sie seit ihrem Aufstande der Pforte nicht entrichtet haben, befiehlt die Rück- gabe aller Güter, die nicht dur einen Ferman verkauft wor- den sind, und gestattet, daß diejenigen Güter, deren Eigenthü- mer niht mehr leben, den Erben derselben zurückgegeben werden sollen, ohne daß der Fiskus dabei eine Forderung geltend machen darf. Er unterwirft die Griechen nur dem Karatsh (der Kopfsteuer) und der Abgabe des Zehnten vom Ertrage ihrer Ernte. Er befreit sie dagegen für immer von jeder Frohnarbeit und außerordentlichen Auflage, die unter feinem Vorwande mehr von ihnen verlangt werden soll. Er befreit jeden Griechischen Schisss-Capitain von der Kopfsteuer und erlaubt ihnen, eine Kleidung zu tragen, welche sie wol- len. Jn jedem Dorfe sollen die Griechen ein Oberhaupt unter sich ernennen und mit diesern sich wegen Abtragung der Kopf|teuer und des Zehnten verständigen, um mit den Türkischen Behörden außer. aller Berührung zu stehen.‘ ‘/ Dieser Ferman ist in Griechischer Ueberjeßzung durch Ver- mittelung des Griechischen Erzbischofs den Häuptlingen mit- getheilt worden. Der hiesige Gouverneur Mehemet - Pascha hat eine Abschrift des Fermans dem Dr. Regnieri, als Chef des Griechischen Raths, mit der Einladung übersandt, jechs Häuptlinge zum Seraskier Suleimen - ‘Pascha nach Kandien zu schien, um die nôthigen Anorduungen zur Vollziehung des Fermans zu verabreden. Die Antwort des Dr. Regnieri lautete ausweichend. Er verlangt 30 Tage Frist, um alle Griechischen Chefs zu versammeln und um eine Antwort zu ertheilen. Jnzwischen verlangt er, daß die Túrken die ihnen von * dea Griechen vorgezeichneten Gränzlinien nicht über- schreiten sollen, widrigenfalls leßtere die Gewalt der Waf- fen anwenden würden. Cinige Tage später haben die Grie- chen das Gerücht verbreitet, daß sie einen Woffenstillstand weder der That noch dem Rechte nah anerkennen und ihre Streitkräfte sammeln würden, um Kanea anzugreifen.‘

S. U d D ME bi T6.

Eine Buenos-Ayres Zeitung vom 24. Juli enthält eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der ersten 6 Monate d. J. ; die Einnahme betrug 5,908,470 Dollars, von denen die Zölle 4,673,110 Dollars brachten ; die Ausgabe be-

“trägt 20,305,200 Dollars, mit Einschluß des vorjährigen De-

ficicts von 15,290,694 ; so daß das diesjährige Deficit sich auf 14,396,729 Dollars beläuft.

M e y.-F 0.

Mexiko, 30. Juli. Das Finanz-Ministerium hat das Ausgabe-Budget der Central-Regierung für das Rechnungs- jahr vom 1. Juli 1830 bis lehten Juni 1831, welches den Kammern bereits in den ersten Tagen des April d. D Ydre gelegt wurde, nunmehr durch den Druck bekannt machen lassen. Das ganze Budget beläuft sich auf 17,438,540 Pe- sos, wovon 608,549 auf das Ministerium der auswärtigen Angelegenhciten , 11,918,343 aus, das des Krieges , 981,190 auf das der Marine, 450,026 auf das Ministerium der Justiz und der geistlichen Angelegenheiten und 3,480,431 auf das L inanz - Ministerium fommen. Die Departements der Marine und des Krieges nehmen also úber zwei Drittheile der ganzen Ausgaben in Anspruch. Unter den Ausgaben des Finanz - Ministeriums ist die Dividenden - Zahlung und Til- gung der Londoner Anleihen mit 2,080,000 ‘Pesos aufgeführt. Da die meisten Zweige des Staats - Einfommens in eîinet Reformation begriffen sind, | ch n in Zahlen ausdrücken lassen, so hat der Finanz-Minister noch feinen hypothetischen Einnahme -Etat für das nächste Jahr aufgesteut. Legt man jedoch die Einnahmen des Rechnungs- jahres 1825- zu Grunde, deren Netto - Betrag sich auf 12,815,000 Pesos belief, so würde sich ein Deficit von bei- nahe 5 Millionen ergeben. Der Finanz- Minister hot, das: selbe durch bedeutende Vermehrung des Einkommens in Folge der neuen Organisation der meisten Zweige, durch die Erhô- hung aller Eingangs - Zölle auf fremde Waaren um 5 pCr. ad valorem, worüber der Geseh-Entwurf von der Deputirten- Kammer bercits angenommen ist, und durch bedeutende Er- sparungen in den wirklichen Ausgaben gegen die etatsmäßi-

gen zu deen. j

J nland. :

Berlin, 25. Oft. Am 23sten ward das Rektorat der hiesigen Universität. von dem Herrn Professor Hegel an den Herrn Ge- heimen Regierungsrath Professor Bökh im Senat überge- ben. Gleichzeitig damit traten die für das Studienjahr 1830 bis 1831 ernannten Dekane ihr Amt an, nämlich in der theo- logischen Fakultät, Hr. Konsistorialrath Professor Dr. Nean-

deren Resultate sich noch nicht

der, in der juristischen, Hr. Professor Homeyer , in der mer dizinischen , Hr. Hofrath Professor Huseland d. J., in der philosophischen , Hr. Professor Tólken. Der abgehende Hr. Rektor theilte bei der Uebergabe des Reftorats unter andern folgende Notizen mit:

Jn dem verflossenen Universitäts-Jahre sind ein Proses- sor honorarius - und sieben außerordentliche Professoren e r- nannt worden. Durch den“ Tod hat die Universität den Prof. honorarius, Geheimen Ober-Revisions-Rath von Reib- niß verloren. Als Privat - Docenten haben sich |echs Doktor ren und zwei Licentiaten habilitir. Promovirt i| worden :

1) bei der theologischen Fakultät zwei Doctores honeris causa und 2 Licentíaten ;

9) bei der juristischen Fakultät ein Doclor honoris causaz

Z) bei der medizinischen Fakultät 84 PDoectores und

4) bei der philojophischen Fakultät 13 Doctores, worunter 4 honoris causd.

Immatrifkulirt wurden 1085 Studirende, von denen 313 bei der theologischen, 446 bei der juristischen, 158 bei der medizinischen und 168 bei der philosophischen Fakultät einge- schrieben worden sind. Die Gesammtzahl der hier anwesen- den Studirenden betrug im Winterhalbenjahr 1830 und Som- mer - Semester 1787, von welchen leßtern 6t1 zur theologi- schen, 633 zur juristishen, 302 zur medizinischen und 244 zur philosophischen Fafultät gehörten.

Die Studirenden haben si durch einen rühmlichen Fleiß und durch ein sehr anstäándiges Betragen, wie bisher so auch in diesem Universitäts - Jahre, ausgezeichnet. Ein Studiren- der ist nur mit der Strafe des Konsilii belegt worden.

Alle Justitute der Universität sind durch die Gnade ibe res erhabenen Stifters im hohen und immer steigenden Flor.

Durch ein unterm 10ten d. zu Köln erlassenes erz- bischdfliches Cirkular sind, bis auf weitere Bestimmung, alle Fasttage, mit Ausschluß des Charfreitags, in der Erz-Diöcese aufgehoben worden.

Schon unterm 20. Nov. 1821 wurde vom damaligen Provifariate der S:adt und Diöcese Münster wegen Beer- digung der Leichen anderer christlichen Relig:ons-Verwandten in den Pfarren, wo nur ein fatholischer Kirchhof vorhanden und fein evangelischer Pfarrer angeordnet ist, an die s{ámmtc- liche Pfarrgeistlichkeit der Alt-Mänsterschen Diöcese eine Vere ordnung erlassen, welche festsekte, 1) daß den sremden christlichen Konfessions-Verwandten ein gleich ehrenvolles Begräbniß mit den fatholischen Religions-Geuossen, jedoch mit Weglassung der bei Begräbnissen der katholischen Kirche eigenen Ceremo-s nien, zu Theil werden solle ; 2) daß die Leichen derselben mit jenen der Katholiken der Reihe und Ordnung: nach sollen beerdigt werden ; 3) daß der Pfarrer oder Ortsgeistliche in bürgerlicher Kleidung, unter Vortragung des Kreuzes, die Leiche beglei: ten und an der Rußeßätte ein passendes Gebet verrichten solle; 4) daß bei dein Tode und der Beerdigung [der fremden Konfesstons - Verwandten in gleicher Weise, w1e dies bei den Katholiken úblich ist, geläuter werden und es den Angehö- rigen des Verstorbenen gestattet seyn solle, ein ihrer Konfes- sion angemejjenes Zeichen auf dem Grabe des Verstorbenen zu errihten. Diese Verordnung ist von dem Bischof von Mánster, Freiherrn von Droste zu Vischering, unterm 28. August d. J. nicht nur erneuert und auf die bischöôf- liche Didceje- wie sie jeßt besteht, ausgedehnt, fondern auch sehr zweckmäßig noch weiter bestimmt - worden daß von den fatholishen Begräbniß- Ceremonien das Aufs werfen der Erde auf die eingesenkte Tumbe beibehalten werde, und daß der Pfarrer oder Ortsgeistiüiche die Leiche nicht tu bürgerlicher Kleidung, sondern im firchlichen Ornat, d. h. mit Chorrocé oder Talar, ohne Rochet uid Stole begleiten und nach geschehener Beisezung derselben ein stilles Gebet stehend oder fnieend verrichten soll, nachdem er zuvor die ans wesende Begleitung durch den Zuruf: „Laßt uns beten‘/ dazu aufgefordert hat. Kinder evangelischer Aeltern welche in einem Alter, wo sie noch nicht schulfähig sind, oder die Schule noch nicht besucht haben, versterben, sollen, wenn es von den Aeltern ausdrülich gewünscht wird, auf gleiche Weise, wie Kinder katholischer Aeltern, beerdigt werden. E

Der Handelsrichter Hêninghaus zu Krefeld hat kürz- lih seine Petrefakcen-Sammlung, welche den Naturforscher als eine der e:sten in Deutschland bekannt ist, dem Museum der Rheinischen Friedrich - Wilhelms - Univer itát úÚberlassen. Sie enthäit 5700 ausgewählte Exemplare und umfaßt 2395 verschiedene Arten, unter welchen sich die wichtigsten Selteu- heiten aus allen Erdòtheilen befinden.

Ideen ——— E E