1830 / 344 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 12 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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nämlich bis zur Versammlung der beiden Reichs - Kammern, das Amt eines Diktators annehme, nach der Eröffnung des Reichstages jedoch dieses Amt in dessen Hände niederlegen werde. :

Durch einen Tagesbefehl vom 5ten hat der Diktator den bisherigen Protofollsührer der Exekutiv - Behörde und provt- sorischen Regierung, Alexander Krysiúski, zu seinem General- Secretair ernannt. Außerdem hat derselbe durch Tagesbefehle vom heutigen Datum noch folgende Ernennungen vorgenommen : Den Staats - Referendar Andreas Graf Zamoysfki zum in- terimistishen Minister des Jnnern und der Polizei , den Landboten J. Lelewel zum interimistischen Minister des df- fentlichen Unterrichts , den außerordentlichen Staatsrath J. Tymowski zum ‘interimistischen Staats-Secretair, den bisher im Finanz - Ministerium g fi Herrn K. Wolicki zum General - Jntendanten des Kriegswesens. :

Ueber den Marsch Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfürsten Konstantin meldet das Allgemeine Landes - Journal Migrrtan: „Die auf dem Rückzuge befindliche Russische

rmee wollte bei Göra úber die Weichsel seßen; man brachte einige Fähren zusammen; aber in dem Auzenblick, wo díe Truppen übergeschisst werden sollten, vetshwand ein Artillerie- “Offizier , welcher die Ueberfahrt erleichtern sollte. Dieser Umstand erregte bei den Soldaten die Besorgniß, jener Of- fizier möchte sich heimlich allein Übergeseßt haben, um die von Siedlec her sh nähernde Artillerie von dem Marsch der Russen zu benachrichtigen. Die Truppen seßten daher ihren Weg auf der Straße nach Lublin fort. Am Sonntag hatten sie ihr Hauptquartier in Ryczywol und wollten Dienstags in Puttawy Rasttag halten. Vor der Avantgarde , welche aus Uhlanen und Husaren besteht, fährt der verwundete General Roëniecki in einer Kibitke und hat 2 Gendarmen nebst 5 Kosaken zu seiner Begleitung.“ : eute wurde auf Befehl des Diftators in allen Kirchen ein feierlicher Gottesdienst gehalten, um dem Höchsten für die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung Dankgebete darzubringen. :

Ein Mitglied des sogenannten patriotischen Vereins, Mau- ritius Mochnacki, istmehrerer Verläumdungen undAngriffe gegen die Person des Diftators beschuldigt worden, weshalb die Uni- versitäts -Garde, zu welcher derselbe gehört , ihn aus ihren Reihen ausstoßen will und zwei Adressen, an den Generalis- simus selbst und an den Präsidenten der provisorischen Regie: rung, eingereiht hat, in welcher sie erklärt, daß sie an diejen Jntriguen keinen Theil habe, und zugleich den Diktator der treuesten Ergebenheit versichert, mit der Bitte, ein Corps aus ihrer Mitte zu seiner Leibwache anzunehmen. i

Der General Woyczyósfki ist zum Befehlshaber der Sis- cherheits- Wache im ganzen Umfang des Landes ernannt wor- den. Zur Organisation des allgemeinen Aufgebots soll sich der Oberst Mießkowski in die Regierungsbezirke von Przaéónic, Ostrotefa und Puttusk begeben. Die Formation des Aufge- bots in der Wojewodschaft Podlachien ist dem Oberst Strzy- mowsfi übertragen worden. i Warschau, 7. Dezember. Der Diftator (General Chtopicfi,) nachbarten Staaten mit gewaffneter Hand zu überschreiten. Seine Strenge erhält die Ordnung. und Disciplin. Gestern ist ein Soldat wegen Jnsubordtnation erschossen worden.

Die nach St. Petersburg bestimmte Deputation ist noch nicht abgegangen.

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Frankrei dch.

Pairs-Kammer. Jn der Sißung vom 3. Dez. wurden die Berathungen über die Proposition des Grafen Deéjean und, in Folge derselben, über die Zulassung des Her- zogs v. Crussol, tig a und beendigt. Der Herzog v. Chois eul trat zur Vertheidigung des Antrages der Kom- mission, deren Mitglied er gewesen, auf und stimmte sonach für die sofortige Aufnahme des Herzogs v. Crussol. „Die Kammer“‘‘, äußerte er unter Anderm, „„wird nicht aus Ach- tung und aaa gegen die Feinde der jeßigen Regierung dem verderblichen Grundsaße huldigen, daß es möglich sey, die hôchste Würde seines Landes .zu bekleiden, ohne die damit verknüpften Pflichten zu erfüllen. Nicht in einem so ernsten Augenblicke, wie der jeßige, wo die ganze Nation, ihren Kö- nig an der Spibe, si dem übrigen Europa mit eben so viel Muth als Rechtlichkeit E dürfen wir persönliche Vorrechte vertheidigen, fo ald diese, lediglich zu dem Dienste des Vaterlandes bewilligt, gegen dasselbe geltend gemacht werden: Lassen Sie uns, m. H., auch in den geringfügigsten Dingen gute, dem Könige wie der Verfassung ergebene Fran- osen seyn, und hüten wir uns wohl, unter ‘irgend einem Borwande- unsern. Pflichten auszuweichen oder +pflichtwidrige

at bei Todesstrafe verboten, die Gränzen der be- |

1 Gesinnungen, vielleicht gar strafbare Hoffnungen zu begünsti-

gen. Der r v. Uzès hat den Eid verweigert; sein Pairs-Siß6 ist erledigt; der Herzog von Crussol, sein Sohn, meldet sih als sein Nachfolger; ih stimme für dessen Auf- nahme.‘ Der Graf Dejean unterstüßte diesen Antrag, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung , daß der Herzog o. Crussol den Eid innerhalb 4 Wochen leiste. Der See- Minister äußerte si{ch folgendermaßen: „„Die Tendenz des Geseßes über die Eidesleistung scheint mir durchaus nicht zweifelhast zu seyn; es war die Absicht, alle Diejenigen, die der gegenwärtigen Ordnung der Dinge nicht unbedingt beis treten und dem Könige den Eid der Treue leisten würden, von der Pairöroûrde vdôllig auszuschließen. Man stüßt sich auf die Abfassung des einen Artikels, welcher allerdings einize Ungewißheit hierüber walten läßt; politische Geseße aber müssen nach ihren politishen Motiven und nicht nach den gewdhnlichen Regeln des Privatrechts, -die nur, wo es sich von persdnlichen Juteressen, niht aber von dem allgemeinen Jnteresse des Staats“ handelt, in An- wendung fommen kdnnen, ausgelegt werden. Wie läßt sich nun aber annehmen, daß ein Pair, der, nachdem er den Eid verweigert und das Recht, an den Sikungen der Kammer Theil zu nehmen, verloren hat, nichtsdestoweniger Privilegien behalten könnte, die dem Staate durchaus von feinem MNuze zen mehr sind. Die Bedingung, unter der man von der Kammer aufgenommen werden kann, is, daß man dem Kö- nige Treue und der Charte von 1830 Gehorsam s{chwört. Je: der, der diese Bedingung nicht erfüllt, muß auch seines Vor- rechts verlustig gehen, das niht nur dem Staate nichts mehr nußen würde, sondern ihm sogar nachtheilig werde könnte.‘ Der Herzog v. Valentinois sprach sich in dem Sinne des Herzogs von Choiseul aus. Der Marquis v. Aramon ver- langte, daß, wenn der Herzog v. Crussol aufgenommen wärde, er den Namen seines Vaters annehme. Der Berichterstat- ter, Graf v. St. Aulaire, faßte hierauf die B Ie sammen und beharrte bei dem Antrage der Kommission. ach einigen Bemerkungen des Herzogs v. Fiß-James und des Grafen v. Ta scher in der Absicht, die Aufnahme des Herzogs v. Crussol bis zum nächsten Jahre auszuseßen, verlas der ‘Präsident den von der Kommission in Antrag gebrachten Beschluß folgenden Inhalts: „„Die Kammer erklärt den Herzog v. Crussol für zulässig an die Stelle seines Vaters, des Herzogs von Uzès, unter der Bedingung, daß er sich binnen Monatsfrist, vom heutigen Tage an gerechnet, stelle, Üm den in dem Gesehe vom 31. Angust vorgeschriebenen Eid zu leisten.// Ein Amende- ment des Herzogs v. Sabran, wonach der Herzog v. Crussol die Abdankung seines Vaters schriftlich beibringen sollte, wurde verworfen und der Beschluß in obiger Ab-. fassung angenommen. Der erios von Broglie berichtece hierauf über den von der Deputirten-Kammer be- reits angenommenen Geseß-Entwurf iu Betreff der Zeitungen und periodischen Schrifeen. Jn seinem Vortrage (der über 9 Spalten im Moniteur füllt) äußerte er unter Anderm: „M. H., die Deputirten-Kammer hat am 10ten v. M. einen Geseß-Entwurf. über das Zeitungswesen angenommen und denselben am 13ten der Pairs - Kammer zugefer- tigt. Nachdem lebtere eine Kommission zur Prüfung desselben ernannt, soll ih Sie, m. H., von dem Resultate ihrer Arbeit hiermit in Kenntniß seßen. Die Preßfreiheit is eines unsrer fostbarsten Rechte, doch steht der Jhnen vor- liegende Entwurf mit dieser Freiheit nicht in unmittelbarer Berührung. Niemand in Fraükreih wird ernstlich behaup- ten wollen, daß es irgend eine Wahrheit oder einen Jrrthum gebe, die nicht frei verkündigt werden durften. Nicht ein politisches Gesetz ist es also, das man von uns verlangt ; es ist- ein das Privat-Juteresse betreffendes Geseb. Die perio- dische Presse ist ein Jndustriezweig, der in diesem Augen- blicke wie alle anderen leidet und sh beklagt. Es ist unsre

fliht, seinen Beschwerden Gehör zu schenken. Die Zeitungs- schreiber messen ihre Bedrängnisse zum Theil den ihnen im Fnteresse der dffentlichen Ordnung aufgelegten harten Bedin- gungen bei. Lassen Sie uns daher untersuchen, inwieiveit diese Bedingungen nothwendig sind, und wie fie sih etwa ermáßigen lassen möchten, ohne die Ruhe des Staats und die Sicherheit seiner Bewohner aufs Spiel zu seßen, Auch “über die hohen Abgaben führen die Zeitungsschreiber Klage. Lassen Sie uns sehen , ob ‘die von ihnen zu entrich- tende Stempel - und- Post Taxe wirklich übertrieben ist, und ob sie in diesem Fall : herabgeseßt werden fann, ohne die Staats-Einnahme wesentlich zu beeinträchtigen. Es giebt in

\. Frankreich. zweierlei Arten von Zeitungen : die alten und die

neuen. Jene haben unter dem Schuße eines Ausnahme- Gesetes, - das sie nicht leicht’ eine Konkurrenz ‘befürchten ließ, indem es zur Stiftung eines neuen Journals der besondern

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auf 5 Cent. festgestellt worden. diesen Sab auf 4 Cent. ermäßigt, und auch Jhre Kom-

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Erlaubniß der Regierung. bedurfte, einen gedeihlichen Fort- gang gehabt und das ihnen bewilligte Monopol zur Vermeh- xung ihrer Abonnenten zu- benußen gewußt. Dée andern schreiben sich erst von dem Geseße von 1828 her, kraft dessen jeder Franzose, sobald er sich den darin festgeseßten Bedin- ungen unterwarf, ein Journal stiften fonnte. Beide Klas- i beshweren sich in gleichem Maaße und beweisen durch Zahlen, daß von den 80 Fr., die ihre Abonnenten ihnen für das Exemplar zahlen, 51 Fr. 16 Cent. allein in den Schaß fließen. Von den restirenden 28 Fr. 84 Cent. gehen die Ko- ften fúr Druck und Papier mit 11 Fr. 88 Cent. ab, so daß den Unternehmern für die Redactions- und Korrespondenz-, so wie für die sonstigen Verwaltungs : Kosien nur 16 Fran- fen 96 Centimen übrig bleiben. Die Zeitungsschreiber stimmen im Allgemeinen darin überein, daß sie 8000 Abonnen- ten haben müßten, bloß um die Kosten ihres Unternehmens zu decken, und daß der eigentliche Gewinn erst über jene Zahl hinaus beginne. Hiernach wären freilich die meisten Pariser Journale im Verluste, denn aus der uns von der Stempel - Kammer gelieferten Notiz ergiebt sih, daß es in Paris nur drei Zeitungen giebt, die täglih mehr als 8000 Exeinplare' abziehen; daß vier andere dieser Summe nahe fommen, und daß unter allen úbrigen sih nur zwei befinden, die úber 3000, und vier, die über 2000 Abonnenten haben. Wenn auch diese Angaben nit ganz genau seyn mögen, so läßt sich im Allgemeinen doch wohl nicht in Abrede stellen, daß die periodische Presse, als Gewerbe betrachtet, sih in der That in einer bedrängten Lage befindet. Fragt man, was hieran Schuld \cy, da. doch z. B. die alten Journale früher keine Ursache zu Klagen hatten und die Zahl ihrer Abonnenten beständig zugenommen hat, so erhält man zur Antwort , daß das Format der Zeitungen früher bedeutend kleiner, der Stempel im Verhältniß zu demselben ge- ringer gewesen sey, und. daß das Post - Porto nur 2 Cent. fúr das Exemplar betragen habe, wogegen späterhin das Porto áuf 5 Cent. erhöht worden sey, eine Mehr- Ausgabe, die sich durch die Erhdhung des Preises der Zei- tungen von 72 auf 80 Fr. nicht habe decken lassen ; daß fer- ner in neuerer Zeit die Wichtigkeit der politischen Umstände, so wie die Oeffentlichkeit der Sißungen der Pairs-Kammer, mehrere Herausgeber genöthigt hätten, das Format ihres Blattes bedeutend zu vergrößern, wodurch abermals cine er-

hdhte Stempel-Abgabe für ste entstanden sey. Die Beschwer-

den der Zeitungsschreiber erstrecken sich sonach über drei Punkte: die Caution, den Stempel und das Post - Porto. Was die Caution anbetrifft, so war dieselbe im Jahre 1819

auf 10,000 Fr. Renten für diejenigen Blätter, die in Pa--

ris täglih, und auf 5000 Fr. Renten für diejenigen, die nicht täglich erschienen , festgeseßt. Durch das Geseß vom Jahre 1828 wurde die Cautions- Summe auf 6000 Fr. für räglich, 4500 Fr. für wöchentlih zweimal, 3000 Fr. für wöchentlich einmal und. 1500 Fr. für monatlich ein- mal erscheinende Blätter reducirt. Wir. machen Jhnen jekht den Vorschlag, - diese Säße überall auf die Hälfte herabzaseben. Den Stempel anlangend , so beträgt derjeibe bei dem gegegenwärtigen großen Formate der Blätter 8; Cent. und bei den minder großen 7 Cent. Wir halten es für rer und billig, diesen Saß zu ermäßigen, da sih in der That nicht läugnen läßt, daß eine Steuer, die F des Brutto - Er- trages der zu besteuernden Materie absorbirt , übermäßig ist. Wir tragen: darauf an, den Stempel von 855 Cent. auf 6 Cent., den von 7 ‘Cent. auf 5 Cent., den- von 5/5 Cent. auf 4 Cent. und den von 75 Cent. auf 3 Cent. herabzuseben. Es bleiben uns jeßt nur noch wenige Worte über das Post- Porto zu sagen D. Dasselbe ist im Jahre 1827 für je- des Blatt, das die Gränze des Departements, worin es pu- blizirt wird, überschreitet, ohne Rücksicht auf dessen Format, Die Deputirten-Kammer hat

mission ist der Meinung, daß-. man nicht weiter herun- ter gehen dürfte. Dies, m. H., sind die neuen Be- stimmungen, die ich Jhnen in - Vorschlag bringen soll. EXs ist nicht die Absicht. der Kommission, daß die irs- Kammer durch die theilweise Berüksichtigüung der Beschwer- den der Zeitungsschreiber sich eine eitle Popularität zu er- werben suchen soll; sie hat bei ihren Anträgen bloß die Bil- ligfeit und das allgemeine Beste zu Rathe gezogen. Die Pairs-Kammer buhlt- nicht um den Beifall der Menge; es ist ihr bloß um eine: dauerhafte Achtung zu thun; sie wird sh, . indem sie immer nur nach ihrer Ueberzeugung handelt, bemühen, dem Lande zu zeigen, wie unerläßlich die Theilung der Gewalten in einem freien Staate, und welch treffliches Element der Ordnung, Vernunft und guten Regierung eine permanente und erhaltende Jnstitution, wie die unsrige, ist,‘

Nach Beendigung seiner Rede verlas der Berichterstatter den

_Geseb-Entwurf selbst, dessen wesentlicher Jnhalt sich aus dem

Obigen ergiebt und der im Laufe der Berathungen seibst nä- her zur Sprache fommen wird. Die Sißung wurde um 5 Uhr aufgehoben. Für den folgenden Tag erwartete die e eine amtliche Mittheilung von Seiten des Ministers nneri.

„Deputirten-Kammer. Die Sißung vom 3. Dez., in welcher Hr. Dupin d. Aelt. präsidirte, eröffnete der Vi - comte v. Cormenin mit der Vorlesung-nachstehender Pro- position :

¿Ar t. 1. Niemand soll hinführo Besoldungen für meh- rere Stellen, Aemter oder Koramissionen, unter welchem Vorwande es auch sey, auf einmal beziehen durfen. Ar t. 2. Der §. 3. des Art: 1. des Gesekzes v. 28. Mai 1829, in Betreff der gleichzeitigen Beziehung einer Pairs-Pension und andrer Pensionen und Gehalte, ist aufgehoben.‘/

Hr. v. Cormenin wollte diesen Antrag in der Sibung v. 6. Dez. näher entwickeln. Der Vice-Präsident fündigte sodann der Versammlung an, daß der von Hrn. v. Corcélles in der Sibung v. lten eingereichte Wahlgeseß - Entwurf nach den Ansichten der mit der Prüfung desselben beschäftigt gewesenen 9 Bureau's sich zur Berathung nicht eigne. Hierauf eröôssnete der Graf von Sade die Diskussion über den Geseß-Cntwuef in Betreff der Zettel-Anschläger und öf- fentlichen Ausrufer. Außer ihm ließen sich noch die Herren Dugas-Montbel, Graf v. Laborde und Jollivet, und zwar ‘alle zu Gunsten des Entwurfs, vernehmen. Nachdem der Ministec des Innern von seinem Plaße aus die Erklärung abgegeben, daß die Regierung: deu Amendements der Kommission beipflichre, wurden die- einzelnen Artifel des Gesebß-Entwurfes mir einem Amendement in folgender Ab- fassung angenommen : *)

Gesep- Entwurf.

Art. 1. “Keine Schrift , sie sey geschrieben, gedruckt , gesio- chen oder lithographirt , darf, insofern fte politische Nachrichten enthält oder über politische Gegenstände handelt, an den Stra= ßen- Ecken , auf den Pläßen oder an andern öffentlichen Orten angeschlagen oder angeheftet werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung find die Bekanntmachungen der dentlichen Behör= den. Art. 2. Wer, wenn auch nur auf eine Zeit, das Gewerbe des Anheftens, Ausrufens, Verkaufs oder Vertheilens geschriebe= ner, gedruckter, gestochener oder lithographirter Schriften auf offener Straße treiben will, muß nas der städtischen Behörde davon Anzeige machen und scine Wohnung angeben. Diese An- zeige muß der Ausrufer oder Anschläger, iedesmal wenn er feine Wohnung verändert, erneuern. Art. 3. Journale, tägliche oder periodische Blätter :c., Urtheile und sonstige Erlasse einer Behdrde dürfen nux mit ihrem Titel auf den Straßen, Piiven und an andern dffentlichen Orten ausgerufen werden.

cine andre geschriebene, gedructte, lithographirte oder geskochene Schrift darf auf dffentlicher Straße ausgerufen werden, bevor nicht der Ausrufer der städtischen Behörde den Titel, unter wel= chem er jene Schrift ausrufen will, an E ihr ein Etem= plar derselben zugestellt hat. Art. 4. Der Verkguf oder die Aus= gabe falscher Auszüge aus den Fournalen, #0 wie aus Urtheilen oder Bekanntmachungen der Behdrden, ist verboten und soll durch nachstehende Strafen geahndet werden. Art. 5. Auf die Uchber= tretung der Art. 1. und 4. des gegenwär en Geseßes steht eine Geldstrafe von 25 bis 500 Fr. und cine Haft von 6 Tagen bis 1 Monat, welzhe beide Strafen gletchzeitig oder einzeln zuerkannt werden können. Der Verfasser oder Drucker der im Art. 4. verbotenen falschen Auszüge soll zu dem doppelten Betrage dec dem Ausrufer, Verkäufer oder Ausgeber solcher falschen Auszüge zuerkannten Strafe verurtheilt werden. Die durch den gegenwärtigen Artikel E Strafen kommen, unbeschadet der sonstigen Strafen, die der S uldige fich etwa in Folge von, durch die Natur der Schrift begründeten Verbrechen oder: Vergehen zuzichen möchte, in An- wendung. Art. 6. Ueber die im vortgen Artikel Ange grenen Vergehen haben die Assisenhdfe zu erkennen... Diese Vergehen (Mer den Bestimmungen des 4ten Art. des Gesebes vom 8. Oft.

. F. gemäß verfolgt werden. Art. 7. Jede Uebertretung der Art. 2. und 3. des gegenwärtigen Gescßes joll auf dem gewdht- lichen zuchtpolizeilichen Wege mit ciner Geldbuße von 25 bis 200 Fr. und ciner Haft von 6 Tagen bis 1 Monat, gleichzeitig oder einzeln, bestraft werden. Art. 8. Die Bestimmungen des Art. 463 des Straf-Geseßbuches sind auf die in dem vorliegenden Ge= seße vorhergesehenén Fälle anwendbar, wenn mildernde Umstände eintreten, und guf das begangene Vergehen nur eine Strafe yon 25 Fr. fleht. Art. 9." -Das auf ‘die dfentlichen Ausrufer bezüg= liche Geseß vom 5. Nivose des Jahres V. und der Art. 290 des. Straf-Gefeßbuches werden hierdurch aufgehoben / |

Der gesammte Geseh - Entwurf ging sodann mit 271 ge- gen 12 Stimmen durch. Am Schlusse der Sißung stattete Hr. C. Dupin einen sehr ausführlichen. Bericht über die Z. Geseß- Entwürfe in Betreff der National-Garde ab und

1 *) Dew, ursprünglichen Text dieses. Gesey-Entwurfs siche Rh 255 dev Staats-Zeitung. b fs sich