1830 / 355 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 23 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

wohner unsers s{höônen Schweizerlandes glücklich und frei, wie gewiß feine andere Nation auf Erden. Man weiß es aber, durch welche Einwirkungen so viele aus unserem Volke, dem sonst der Ruf. des Biedersinns , - der Ordnungsliebe und eines hellen A Verstandes eigen war, zu dem unseligen Wahn verleitet wurden, jene Zeir eines wahren, unter dem Schuß geseßlicher Fre:heit genossenen, friedlihen Glückes als eine Zeit des Elends und der Unterdrückung zu betrachten, Die sich immer erneuern- den Angriffe auf Verfassungen und Geseße, die Verdächti- gungen Schweizerischer Obrigkeiten , das rastlose Streben nach Umwälzung und Zerstörung, sie sind nunmehr in ihren bittèrn Früchten anerkannte. Durch sie kam das Vaterland an einen Abgrund, wo nichts retten kann, als vielleicht treuer Rath, brüderliche Húlfe und festes Zusammenhalten 11a Ver- ein der Eidgenossen. Hier liegt aljo die erste nothweadige Veranlassung zur Einberufung einer Tagsaßung, damit der dffentlichen Ordnung, da, wo sie noch bestehr, eine Stúkße gereicht, der Geseblosigfkeit, wo sie jene verdrängt hat, möglichst Einhalt ge- than werde ; beides aber mit steter Beachtung des Grundsaßes, daß. der Bundesbehörde feine Berathung zustehe über solche Verbesse- rungen und Modificationen, welche durch verfassungsmäßige Ge- walten freiwillig und auf geseßlichem Wege in dem Gemein- wesen der einzelnen Kantone würden bereits eingeführt wor- den seyn, oder noch später eingeführt werden. Ïas jodann zweitens die Einberufung einer außerordentiihen Tagsaßung unerläßlich macht, ist das Bedúrfniß thâtiger und schüßender Vorsorge fúr die Bundesverhältnisse im Jnnern. Cs ist der. Tagsaßung, als Stellvertreterin der gesammten Schwetz, vornehmste Pflicht, nach Vorschrift des Art. Vlil., alle er- forderlichen Maaßregeln auch für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu ergreifen. Sie soll die Verhältmsse un- ter den Kantonen, wie jene dek Einzelnen zur Gesammtheit, sorgfältig pflegen und durch Aufrechthaltung des eid- genössishen Verbandes verhüten, daß nichc die Natio- nal-Existenz der Schweiz in der Schweiz seibst verloren gehe. Zunächst würde ihr besonders obliegen, zur Sicherstellung ei- nes regelmäßigen Fortganges der Geschäfte Verfügungen zu treffen, welche der abtretènde Vorort unrer jo schwierigen Verhäitnissen nicht wohl aus sich allein anordnei darf; in feinem Falle aber wikl er sich der Verantwortlichkeir aus|cben, wo das eidgenössische Amr in Bern nothwendig aufhört,“ für dessen Uebertragung an den hierzu berufenen Stand etwas unterlassen zu haben. Drittens und endlich erfordern die Ver- hältnisse gegen das Ausland eben so dringend, daß der Schweizerische Bundesstaat möglichst bald durch eine Tag- saßung vertreten werde. Solche bedenkliche Gähcungen, welche bei allen angränzenden Staaten großes Aufsehen erre- get, lassen mit diesen sehr unangenehme Verwickelungen be- fürchten, und es würden sich dieselben noch unendlich vermehren, wenn aus der Zerrúttung einzelner Kantone ein Unvermdgen der Eidgenossenschaft entstände, ihre oberste Bundesgewalt aufzustellen und durch sie die wichtigsten gemein- samen Angelegenheiten zu besorgen. Diesem Uebel vorzubeugen, thur vor Allem Nöth, und darum muß sich die Schweiz unvêr- züglich dem Ausland gegenüber als Nation darstellen, was A S A sondern die Tagjakzung allein ver- Bern, 14. Dez. Die eidgenössische Militair-Aussichts- Behörde, weiche unter dem Vorsibe Ves Herrn Stiebel Fischer aus den nachbenannten eidgenössischen Obersten : Gunger von Pranzins, Herzog von Esfingen, May und Ledergerwer besteht, ist auf den 20sten d. einberufen worden.

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Berlin, 22. Dez. Des Königs Majestät ha Jnhalt des ‘Amtsblatts der Königl ina Mona auf die von dieser Behörde erstattete Anzeige von dem erfolg: ten Bau eines neuen Schulhauses für beide christliche Kon- G aue Ee höhern Bürgerschule zu Rati- , unterm en v. M. nachstehende Ordre zu erlassen geruhet : zt P ___„¡Die von der Regierung in ihrem Zeitungs: Berichte verflossenen Monate angezeigte kostbare GUS E Arte fenen _Schulhauses für beide christliche Konfessionen und einer höheren Bürgerschule zu Ratibor-, zeigt , daß die Kommune daselbst _ von dem richtigen Sinne belebe ist, welcher für religidse Bil- dung und geistige Entwickelungder Jugend feine Opfer scheut, und dem Magistrate und den Stadtverordneten, defonders ihrem Vor- steher, dem Kaufmann Scotti, gebührt das Lob der thätigen

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Einwirkung auf die Förderun dieses Zweckes, von w } au el E ha S Aut n Nath fommen „ausgeht. Der Rei Ich au ein bei es 4 Amtsblätter bekannt zu machen. ; E R Potsdam, den 15. November 1830.

Friedrich Wilhelm. ‘/-*

Jhre Königliche Hoheit die Kronprinzessin i

hiesigen Kunsthändler, Herrn Bolzani , nvidte lade ben ein Stück Sammet aus inländischer von ihm erzeugter Seide, so wie auch die von ihm verfaßte Schrift über den Seidenbau, zu überreichen die Ehre gehabt hatte, als ein Zeichen der Anerkennung seiner Bestrebungen für diesen Zweig der Jndustrie eine goldene Denfmünze mit Hôchstihrem A mittelst gnädigsten Schreibens zugehen zu lassen

Aus Stettin, vom 19ten dieses Monate i man: „In der Nacht vom 15ten bis A 16ten T Mo: nates erlirt der Staat durch den gegen 12 Uhr erfolgten, durch einen höchst beklagenswerthen Zufall herbeigeführten, Tod des Königl. General-Lieutenants und Divisions-Commandeurs Hrn. v. Borke Excellenz zu Srargard einen sehr herben Ver- lust. Der Verstorbene hatte sih am 15ten Nachmittags auf der Jagd befunden, beim Vergleichen seiner eigenen mit einer Kugel geladenen Büchse mit einem andern Gewehre hatre er die erstere etwas hart auf den Boden gestoßen, der Schuß war losgegangen und die Kugel dicht über dem Herzen in die Seite und durch die Lunge gedrungen und unterhaib der Schulter hinten herausgefahren. Der Verwundete, sogleich die Tödlichkeit der Verleßung {ühlend, wurde auf seinen drin- genden Wunsch um 7 Uhr Abends, noch lebend und bei vol- ler Besinnung, jedoch unsäglich leidend, nach Stargard zurük- gebracht. Er war noch im Stande, mit seinex trostlosen Gattin und einigen anderen hinzugeeilten Freunden einige liebreiche und trditende Worte zu wechseln, vérlor jedoch bald nachher das Bewußtseyn und verschied [an innerer Verblutung ruhig uud ergeben gegen Mitternacht. Wer den Dahingeschiede- nen. näher gekannt, hat ihn eben so lieben als hochachten müs- sen und wird seinen unglücklichen Tod schmerzlich beweinen Der Staat verliert an ihm einen höchst braven und fennt- nipreichen Offizier, seine Freunde und Bekannte einen treuen Freund und verehrten Gönner, die Stadt Stargard insbe- jondere einen Militair-Kommandanten, der ihr in freundli- cher Gesinnung gegen sie sehr gewogen gewesen und unend- lich wecth geworden war. Gestern fand die feierliche Beer- digung mit militairischen Ehrenbezeigungen statt.

Königliche Schauspiele

Donnerstag, 23. Dez. Jm Oper Di i fis 23. Dez. pernhause: Die Jud in England, Lustspiel in 3 Abtheilungen, n Kobebue. 9A

Im Schauspielhause: 1) La carte à payer, vaudeville comique en 1 acte. 2) La revanche, comédie en 3 actes 3) A oisìfs, Si en 1 acte. L 18 _Za dieser Französischen Vorstellung sind Schauspielha Billets gültig, welche mit Dienstag bezeichnet Du ee: v

Königstädtisches Theater. Donnerstag, 23. Dez. Soldaten - Liebe, Liederspiel in L

Aft. Hierauf : Das Abent e Lokal-Posse in 2 Akten. entheuer auf dem O Are Me?

Auswärtige Börsen. J d Frankfurt a. Dl., 18. Dezember. proc. ÎMetalliq. 864. 865. 4proc. 764. Tog. 2¿prac. 45.

lproc. 19, Brief. Bank-Arvciien 1184. 1180 -Vöuli Lèose zu 100 FL 164, Poln. Loose 42. Brief. 6 nig G

Hamburg, 20. Dezember

Oesterr. 5proc. Metall. 81. 4proc. 732, P i

1 7. :TAE. t.-Oblig. 114. Bank-Aclien 940. Engl. Russ. 813. Russ. Anl. Unl Ceft, 204. 6proc. Pap. lusc. 584. Dän. 53¿. Poln, pr. 31. Dez. 80. 3

3proc. Cons Os O Dezember. N . O5 « G i 4 x E E E

Paris, 14. Dezember. Ñ 5proc. Rente pr. compt. 88 Fr. 80 C. fin cour, 88 Fr, 90 C.

3 proc. pr. compt. 58 Fr. 50 C. fin cour. 58 Fr. 60 C. S5proc-

Smn al compt. 59 Fr. 50 C. fin cour. 59 Fr. 60 C. S5proc-

ente PEerp. ÁG6E.

Wien, 17. Dezember. proc. Metall. 894. 4proc. 78}4. 1prec. —. Leose zu 100

*) Beides ist in Nr. 323. dieser Zeitung gemeldet worden.

Fl. 1654. Part.-Oblig. 1153. Bank-Actien 10024.

Gedruckt bei A. W. Hayn. E E E De

Redacteur John. Mitredacteur Cottel.

estern abgebrochenen) Berichts des von Bafiard.

tter Theil hnen, m. H. / im ersi nflagepunkt bilde menhänge Jhnen einen f} welche et

Sehluß des é 9 s I eofen

Theile dieses Berichts Thatsachen, so wie die nden Umstände dargelegt ; #0- llen Ucberblick der Brandstif- dfentliches Gerücht / it in Verbindung bringe Fhre Aufmerksa chung úÚ d schen sollen - die vor dem Pairs- zu verlangen - ervúrdigt werden. dieselbe nicht die Anklage nicht in J Um aher zu diejem Resultate z hwendig, das Ge Gegenstand dicser Ank ifi. Der Art. 47 der Deputirten-Kammer das sie vor die P

liche; ihm fol nicht mit aufg ten die Minist flagt wer dere Gese näher besi beider Charten erg Charte von 1830 f und Vergehen ange aber nur wegen deren Urheber d haben unter lein in diese

Wir haben die den Haupt -2 unmittelbar damit zusam dann haben wir tungen gegeben - hintenanseßen konnten, bleibt uns nun no pien zu lenken, die be die leitenden seyn und len, ob die Civil-Par sind, ein Necht haben, erórtert und ÿ nen Sie

das wir nicht n wollte. Es die Princt- ber Fhre Kompetenz u beurthei- erschienen Ansprüche vor Was ihre Kompetenz noch darüber ent- hren Augen völlig festge- n, ist vor Al- [chem das den

ch Übrig, mfkeit auf i der Untersu

Sie in Stan

daß ihre

demselben erdr anlangt , so fön

cheide stellt ifi. lem not

u gelange unter we erbrechen begangen Aug. 1830 besagt - ie Minister anzuflagen und die allein befugt ist, sie zu anz der näm- die neue Charte zufolge konn- oder Erpressung angé- an, daß beson- hre Verfolgung, der Bestimmungen terschied. Nach ister jeder Art von Verb d der Charte von 1814 Die Ereignisse, als X. angeflagt ‘werden, n; cinzig und al- seßlichen Elemente en Charte würden s Straf - Geseß- der Deputirten-Kam- abex unter der Charte dieser Art nur insofern he- +55 derselben angegebenen diese aber waren durch an könnte also daraus sey und bleib or “den Gerichten iche Specificirung fondern auch n fann einen buch besonders giebt jedé An- die das corpus delicti lche es- definirt und x ministeriel- ngigkeit und der Justitu- eiten und der Gerichtshofe , handelt, heiden geseßgebenden K Anklage da sey wesen ist, un cin Urtheil erfolgen. s verdient allerdings den Unruhe oder Unordnung,/ sen hat. Wenn die fann dem Uebel cht, wenn

u befragen, e bildende 2 Charte vom 14. Recht hat, D führen - harte von 1814 war rtifel, der in Diesem Artikel

airs-Kammer zu Art. 55 der C gte aber ein anderer A

enommen worden ift. errath

e der Gesehßgeber x Verbrechen, Die Vergleichung utenden Un

er nur wegen B den. Zugleich kündigt be die Natur diese immen würden.

iebt einen bede dnnen die Min flagt werden / errath oder Erpre ie leßten Minisier K 1814 ftattgefi lso auch die ge nter der iecbtg

so wie i

der Charte von x Charte müssen a der Anklage gesucht werden: die Artikel 91 huchs zwcifelso mer gegen von 1814 könnten si unden, als i erbrechen gehdrend fein Geseh näher b daß eine 10! gewdhnlichen Kri Rechts mu

123 und 125 de hne Stoff zu ciner Anklage îer abgeben fd ne Anklage zu den im Artikel betrachtet würden estimmt worden.

solche An

die Mini

age unmèglich Sachen und v ngs die geschl Verurtheilung angehen; den r durch das Stra Gericht führen. der Thatsachen,

ß allerdi ht nur jeder ung vor

gemeinen j des Verbrechens ni der Anklage und Verfolg Bürger nux wegen etne ficirten Handlung vor Umsiänden i liche Bestimmung achen politische Verantwortlichkeit, wo es Sicherheit des Staates, tionen und Gesche, der duellen Garantieen , und den die Verfassung im S mern errichtet hat, muß An fahr für das Vaterland vo Anklage fsiattg Sicherheit und Fre Vorzug vor der U die der Geschgeber

klage neben den bildet, die gescß

ecificirt. Fn S Yerbrechen und de

sich um die Unabhà die Aufrechterhaltung dentlichen Freih zwar vor et choße der

n, rwoenn Ge- handen ge d sobald eine muß auch nes Bürger drückung einer näher zu bezeichnen unterla ch diese Unterlassun cholfen werden, denjenigen träfe, Text des Gesches bot übertreten habe die Sicherh selbs in Gefa Aufrechterhaltung Sicherheit Aller 1 ene Mißbräuch machen. it der Gesellsch t unhbewaffnet b t nux dem Staats-, sonde aftet an dem jedem Volke zusichen seine eigene Erhaltung weder der Gerichte noch welches der Art. 56 der Charte | senheit; es stand vielleicht nt im voraus alle Thatsachen zu efährden oder seine Ver Dieses Versprechen ist, unecrfüllt geblieben. Unter die

efunden hat,

g leidet / f und es wäre uUngere der nicht vorher durch den den wäre, weil er Dem kann aber nicht

elche für -die die Freiheit und die einiger Wenigen. S9 ver- nicht wieder verseßen sich in gen ihre Angriffe erechtigkeit gehört dlker-Rechte an; sle den natürlichen Rechte , für sie kann und darf daher nie

behren. Jn dem V

cht in der specificiren,

ukunft abg irgend eine Strafe ausdrücklichen dann kein Ver

\o seyn, wenn

arnt wor n würde. Freiheit des Land acht worden sind, tung derselben wachen sollen, deun | wichtiger, als e der dfentlichen Gewa ie begehen,

t sind 0 en, welche fi t, und diese kann Die politische ren auch dem V

zu wachen ; dex Geseße ent sprechen, einige Vermesse Macht des welche die fassung be- lchem Grunde sen Umständen kommt

des Landes

Unabhängigkeit A nnen. Dieses

einträchtigen fd es guch seyn mag,

2769 E Zweite Beilage ¿ur Allgemeinen Preußischen Staats - Zeitung ffÆ 355-

1 mer, welche richtet, zu, die Lücke einer geschlichen Definition

des Verbrechens und des Verraths auszufüllen. Die Akten eines solchen Prozesses sind nicht nur gerichtlich / sondern haben noth- wendig auch cinen legislativen Charakter. Und in dex That, die Gewalt , die in einer solchen Angele enheit das Verfahren regulirt, die Thatsachen feststellt, die Strafe bestimmt und, wäh- rend sie Úber alle diese Dinge das Princip aufstellt , dasselbe rast zu E Zeit auch schon, anwendet , diese Gewalt schaft das Gesch und wendet es sogleich bei der Fâllung des Urtheils an. So will es die Nothwen get das gebieterischsie und unver- brüchlichste aller Geseße. icht ohne Absicht hat überdem dice Verfassung das Urtheil über dic von den verantwortlichen Häup- tern dexr Verwaltung begangenen Verbrechen des Verraths #0

hoch und in cine gussclicßlich politische und legislative Sphäre

gestellt. Diese Bestimmun zcigt hinlänglich die Absicht des Ge- setgebers, daß diese Urtheile den Charakter der Richter / von de- nen sie gefällt werden, tragen / daß von ihnen keine Appellation, fein Rekurs stattfinden, und daß sie souverain, wie das Geschß selbst, seyn sollen. Der Pairs-Hof hat bereits praktisch bewicset/ daß ex scine Befugnisse und Vollmachten it ihrer ganzen Aus- dehnung kennt. Er hat in Fällen, wo es sih um Verhrechen handelte, deren Strafe im Geseßbuch angegeben war, aus Grün- den, die Úber den Buchstaben des geschriebenen Gesetzes erhaben sind, und in Erwägung der großen Juteressen des Staates, nicht Anstand genommen, cigenmächtig eine Strafe zu bestimmen, sich von der im Geseßbuche festgestellten zu entfernen und diejenige zu wählen, die ihm der Natur des Verbrechens am angemessen- fien zu seyn schien. Von dieser Gewalt kann der Pairs-Hof noch eßt Gebrauch machen und wird es immer fönnen. Aber der Gebrauch einer solchen gänzlich fakfultativen Gewalt kann nur in Fállen , dic im Gescßbuche angegeben sind, und über welche die Entscheidung dennoch dem Pairs - Hofe vorbehalten ist fiattfin- den. Von dieser Art war das Attentat gegen die Sicherheit des Staates, worüber der Pairs-Hof schon cinmal zu entscheiden ge- habt hat. Jm gegenwärtigen Falle hingegen, wo es sich um die Anklage des Verraths gegen dîe Minister handelt, bleibt der Ge- brauch dieser geseßgebenden Gewalt, #0 lange iettes Verhrechen nicht durch ein vorhandenes Geseß definirt und kcine Strafe be- slimint ist, die der Pairs-Hof anwenden oder mildern könnte, ein dur die Nothwendigkeit erzwungener. Er hdrt auf, cin Recht qu. seyn, um cine Piicht zu werden; denn wenn der Pairs - Hof

ei def Verurtheilung nicht zugleich die Strafe bestimmen ‘wollte, so würde jede Verurtheilung einc Ungerechtigkeit jeyn, weil dann nur cine Strafe angewendet werden fonnte, die durch nichts ge- rechtfertigt und durch kein Gese festgestellt wäre. Wenn die

Sicherheit des Staats es erheischt, hohe Beamten , ‘die darum immer Bürger bleiben - Kriminal- Untersuchungen, #0 wie der feierlichen Probe gerichtlicher Debatten zu unterwerfen und sie in Folge etner Anklage, deren Titel im | trafgeseßbuche nicht zu finden if/ gegen die gewöhnlichen Vorschriften des Kriminal-Rechts der Gefahr einés Todes - Urtheils guszuscßzen, jo würde mar alle Gränzen überschreiten, wenn man auf le die Strafen anwenden wollte, die im Gesctbuche für bestimmt specificirte Verbrechen, die aber nur die Elemente oder die Folgen des Verbrechens sind, dessen man sie beschuldigt, angegeben sind. Man kann gegen Ne nicht die Strenge derselben Gesehe anwenden , deren Schuß in An- spruch zu nehmen man ihnen nicht gestatten würde. Das Straf- gesehbuch gehört also nicht în den rozeß; um billig und kfonse- quent zu seyn, muß man auch die estimmungen desselben besel- tigen, weil man sein Stillschweigen nicht berücksichtigt.

Sie wexden daher, m. H-/ zu untersuchen haben, ob die durch die Jnstruction fonstatirten Thatsachen nicht nach deu Buchstaben dieses oder jènes Geseßes, ondern nah der Vernunft und nach dem natürlichen Sinne der Worte, das Verbrechen des Verraths konstituiren. Der Auftra des Palteoniel geht offenbar auf dret Gegenstände: 1) auf die Qualificirang des erbrechens, das dent Anklagepunkt bildet, und ani die Prúfung der Kompetenz; 2) auf die Untersuhung der inkriminirten Thatsachen und der cktrafäl- ligkeit der Angeklagten; 3 auf die Bestimmung der Strafe und deren Anwendung, wenn die Thatsachen für konstatirt erklärt und die Angeklagten Mhuldia befunden worden sind. Wir sichen in der ersten dieser drei Perioden des Prozesses. Die Angeklagten waren Minisier des Königs; als folche müssen dieselben vom

airs-Hofe gerichtet werden, wenn „sie des exraths a nd. Sie werden daher zunächst prüfen, ob die den Angeklagten Schuld gegebenen Thatsachen dieses Verbrechen konstituiren oder nicht. Später werden Sie zu bestimmen haben, ob dieselben dic Urheber jener Thatsachen sind oder nicht, Die hauptsächlichste unter diesen Thatsachen, diejenige, an welche sich alle anderen an= fnüpfen, besteht darin, daß sie dem Könige zu den ungeseßlichen und verfassungswidrigen Maaßregeln, die durch die Verordnun- gen vom 25sten Juli, bekräftigt wurden gerathen und diese Ver- ordnungen gegengeze hne! haben. Offenbar gingen diese Maaß- regeln dahin, die Fnstitutionen des Landes eigenmächtig und ge- waltsam zu verändern. Wurde der Rath dazu dem Königc int Folge cines unter seinen Ministern verabredeten Plans crtheilt- so würde dieser Plan ge n die innere Sicherheit „des Staats ihre Straffälligkeit ohne Zweifel vermehren, aber die Natur des Ver- brechens nicht ändern und nur einen Rebenumstand konstituiren.

es dex Deputirten-Kammer/ welche anklagt, und der Pairs-Kam-

Fener Bürgerkrieg von wenigen Tagen, die Verwüstungen und