1830 / 356 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 24 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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das Gemebel, welche die Folge davon waren, sind ebenfalls nur Necbhenumsiände des Haupt-Fafktums. Die Wichtigkeit dieser Um- stände is dennoch so groß, daß sie allein auch wentger verderhli- chen Rathschlägen und minder nngeseblichen Maaßregeln , als die Verordnungen vom 25. Juli waren, das Gepräge des Hoch- Verraths aufdrucken könnten, zumal, wenn man entdeckte, daß ihre blutigen Folgen vorausgesehen und vorher bedacht worden wären. Finden Sie aber in den Verordnungen vom 25. Juli, welche die ganze legislative Gewalt ungetheilk dem Könige und seinem Conseil verliehen, ohne die durch die constitutionnelle Charte eingeseßte Theilung der Staatsgewalten zu achten ; welche eine bedeutende Anzahl von Bürgern cigenmächtig und ohne gerichtliches Urtheil ihrer politischen Rechte beraubten ; welche die gesammten geschmäßig und regelmäßig eschehenen Wahlen des Landes für nichtig erklärten, welche die reßfreihecit vernichteten und Verordnungen des Fürsten und seiner Minister an die Stelle der durch se aufgehobenen Grundgeseße schten ; finden sie in diesen Verordnungen nicht offenbaren Verrath? An- exlagt zu seyn, solche Afte gegengezeichnet zu haben, weni man Le auch nicht angerathen hat; angeklagt zu seyn, sie gegengezeich- net und den Rath dazu ertheilt zu haben, heißt offenbar des Ver- brechens angeklagt seyn, das im Art. 56. der Charte von 1814 bedacht ist. Es is unnúß, noch außerhalb dieser Thatsache cha- rakteristische Umstände des Hochverraths zu suchen, um die Kompe- tenz des Pairs-Hofes darzuthun. Es is Überflüssig, zu untersu- chen, ob die in den Art. 91. 109. 110. 123 und 125. des Straf- gescponee angegebenen Verbrechen, wenn sie von den Ministern egangen worden wären, das Verbrechen des Hochverraths kon- stituiren würden. Jn der Prozeß-Sache selbs is ein ofenbares corpus delicti vorhanden. ieses delictum, dessen Beläge den Augen von ganz Europa vorliegen, würde in keinem Gescze be- dacht seyn, wenn es nicht cines von denen wäre, die im Art. 56 der Charte gemeint sind, und dennoch is es cines der schwersten politischen Verbrechen, die eine Anklage der Minister veran- lassen fônnen. Sie werden daher nicht Anstand nehmen, abgese- hen von allen Rebenumständen, dasselbe geseblich als einen Hoch- verrath zu qualificiren, und diese Qualificirung spricht zugleich Jhre Kompetenz aus, indem laut der Anklage-Akke die Ex-Minister Fürst v. Polignac, Graf v. Peyronnet, v. Chantelauze, v. Ran- ville, v. Montbel, v. Haussez und Capelle angeklagt find, die Ver- ordnungen vom 25. Fuli unterzeichnet und dadurch die Fnftitutionen des Kbhigreichs eigenmächtig und gewaltthätig verleßt zu haben. Es bleibt uns-noch, m. H., eine wichtige Frage zu untersu- chen E Kann nämlich der Pairs-Hof, wenn seine Kompe- tenz die Thatsachen und die Angeklagten in den von der Charte vorgezeichneten Gränzen umfaßt, dieselbe auch auf alle dabei ver- leßten Civil-Fnteressen ausdehnen? Civil - Parteien haben Fhrer Kommission Klagen eingereiht ; se verlangen, daß der Pairs- Hof die Ex-Minister zu Geldstrafen, als Entschädigung für dic Parteien, verurtheile. Die Kommission hat dicse Eingaben ange- nommen und fîe den Prozeß-Akten beigefügt. Weiter konnte ste nihts thun; dem Pairs =- Hofe allein kam es zu, Uber seine Kompetenz und die Ansprüche der Civil - Parteien zu ent- scheiden. Diese Entscheidung is wichtig. Läßt man jenc Civil-Klagen zu, \0 wird man die verleßten Fnteressen in Bewe- gung schen und eine Menge ähnlicher Klagen veranlassen. Weist man sie ab, so wird man den Civil - Parteien fruchtlose Bemü- hungen und dem Pairs = Hofe mindestens nußlose Erdrterungen ersparen, die den Verlauf des gros Fhnen vorliegenden Pro- ee nur hemmen könnten. ir wollen dem Pairs - Hofe alle lemente vorlegen , dic ihn aufklären und seinen Beschluß er- * Leichtern können. Geht man von den Principien des gemeinen Rechts aus, so kann die Futervention dritter Personen nicht be- ritten werden. Der Art. 3 der Kriininal - Gerichts-Ordnung agt, daß die Civil-Klage zu gleicher Zeit und vor denselben Rich- tern betrichen werden kann, wie die Krimittal-Klage. Jedermann, der sih durch ein Verbrechen oder Vergehen becinträchtigt glaubt, ist nah dem Art. ‘63 der Kriminal-Gerichts-Ordnung berechtigt, sich direkt an den Fnstructions - Richter zu wenden, und dieses Recht der Klage hat auch das Recht der Füitervention zur Folge. Aber gerade weil das Juterventions - Recht in det gewöhnlichen Formen sich durch das Recht der Klage erklären äßt, is die Fukervention vor dem Patrs Hofe, der dié Rathgeber der Kronc zu richten berufen ist, unzulässig. Dié hohe Gerichtsbarkeit die- ses. Hose hat im Grundgesebe sclbs| ihre Quelle und kann nur dur die Deputirten-Kammer, die ällcit ‘das Recht der Anklage hat, in Wirksamkeit geseht werden. * Die Deputirten-Kammer is aher nicht, wie die Sew Tg Gerichte, verpflichtet , die het ihr ‘vorgebrachten Klagen zuzulassen und Über thren Grund oder Ungrund zu entscheiden. Wo aber kel Kla au kein Juterventions= Recht vorhandèn sey. Noch andere Rücksichten bekräftigert im gegenwärtigen Prozesse diése Entschci- dung. Vor den gewöhnlichen Gerichten tritt der Förtführung der. Civil-Klage kein Hinderniß entgegen, ühd wénn z: B.“ wegen

Û g 0 Ger Beawriten diese anordnen und dánach ‘abschâßen. Die Hand N dee Geteetiateit int allen ihren Details ti Pflicht der gewöhnlichen ekihte." Der Pairs'- Hof dagegen, der vor allen Dingen der Gesellschaft eine hohe und O ‘Genug- thuung. s pa f, würde seinen Gang durch cine Menge 'ver- d E nd vielleicht h widersprechender Klagen gehemmt c

t ü “Fh ‘Wer eht _nicht cin, daß lîitishe Atiklage, d Jehen Wer jevt ntcht cin, daß die polîtische Anklage- deren "“Orzané die Komitissar ci Me A Pirtirtein MlilneL fd. vor. der Menge der durch die Civil-Klagen in Anregung gehrachten Fra-

E P A fl R Bi B R E N 2 P D a ü f A S E S E M L: S S E è B T GERS D S S SAL L (Bi, Sf D E O S Na B M E Sa E P R N CIE N Ms AESA S Be 2100 51-42 R E S E D S A

“meine Herren, um Úber die Ersteren das Urtheil zu

Wo gber fein A A! fann

_\seyn mâg, den Fhr Vertrauen uns gegeben -

Abschäßung des erlittenen Schadens, wofür Ersaß verlangt wird, e Bien und Zeugen - Verhdre ndthig ind, #0 können die f

“Ten. Fn Gegenwart dieser vom Gipf * nen Angeklagten, ‘auf denen die Erwartung eines so wichtigen Ur- Uto in- Gegenwart des beleidigten Vaterlandes , das cite

gend , #0 zu sagen, vershwinden würde? Noch andere Schwierig- feiten würden eintreten, wenn der Pairs - Hof genöthigt wäre, die Civil-Juteressen q untersuchen. „Er if seiner innern Orga= nisation nach zu dieser Art von Arbeit nicht geeignet, man mag nun die Anzahl seiner Mitglieder, oder deren parlamentarische Sitten oder die gewöhnlichen Formen seiner Diskussionen ex- wägen. Man wird fühlen, mit welcher Mühe und Langsamkeit der Pairs-Hof zur Entscheidung dieser Prozesse gelangen, wte viel Zeit die Untersuchung in Anspruch nehmen und welcher Nach- theil für die beeinträchtigten Parteien und sogar für den ganzen Staat daraus entstchen würde. Läßt man die Dagwishen tut der Civil-Parteien bei politischen Prozessen cinmal zu, #0 ist die Anzahl derselben gar nicht zu berehnen. Fn der That, wie könnte man die Anzahl der Einwohner abschäßen, die durch das Unheil, das vielleicht auf einer ganzen Provinz gelastet hat, E worden sind? Soll jeder Bürger kommen, um für den Verlust, den er durch den Tod theurer Angehörigen, durch die Verbren- nung seines Eigenthums und seiner Ernte erlitten, Entschädiz ung zu verlangen? Die Zahl der Kläger könnte sich in diesem- Falle auf mehrere Tausende belaufen. Wenn aber auch die Dag- zwischenkunft der Civil - Parteien bei politischen Anklagen für möglich gehalten würde, so kann sie doch niemals vor dem Pairs- Hofe zugelassen werden. Der Pairs-Hof, der durch die Charte mit ciner, was die Natur der Verbrechen betrift, vollständig bestimm- ten Kriminal-Gerichtsbarkeit bekleidet is, ist nur in Sachen des Hochverraths und der Erpressung zum Richter der Minister ein- gescht und hat also mit Klagen, welche die Güter der angeklag- ten Minister betreffen, nichts zu schaffen. Dies sind die Princi- pien unseres alten Französischen Rechts. Eine leßte Betrachtung würde, wenn es nöthig wäre, vollends darthun, wie sehr der Pairs-Hof von gewöhnlichen Gerichten verschieden is, und um wie vicles seine Befugnisse beschränkter sind. Die Assisenhöfe können dem Geseßze nach selbs im Falle der Freisprechung der klagenden Partei Entschädigungen zuerkennen. Sehen wir aber den Fall- daß die Minister freigesprochen würden, so würde die Gerichts-

barkeit des Pairs-Hofes zugleich mit dem Verbrechen, das die eitt= -

ige Quelle seiner Kompetenz ist, völlig verschwinden. Was soll enn mit den Klagen der Civil-Parteien geschehen, welche man ju fruchtlosen und vielleicht kostspieligen Schritten verleitet ha= en würde? Eine Rücksicht endlich, -die entscheidender als alle anderen if und auf den vorliegenden Fall ihre spezielle Anwen= dung findet, is die Abwesenheit des dentlichen Ministeriums, das in diesem Prozesse uicht auftreten wird. Der Pairs-Hof hat

- dasselbe nicht zulassen zu dürfen geglaubt, weil seine E

von feinem Nutzen für die Sache seyn, sondern nur die Krone in Verlegeaheit seßen und den Kommissarien der Deputirten-Kammer hinderlich seyn würde. Lebteren gebührt in dicsemProzesse die dffent- liche Anklage. Es steht aber als Grundsaß geseßlich fest - daß die Civil - Ansprüche der intervenirenden Parteien nur in Gegen- wart des dffentlichen Ministeriums entschieden werden können. Jm Prozesse der Minister ist aber beim Pairs-Hofe kein dfentli- ches Ministerium vorhanden, welches die Gesellschaft in Hinsicht auf alle Kriminal- und Civilklagen vertreten könnte. Die Deputirten vepräsentiren durch ihre Kommissarien die Gesellschaft nur in Be- treff einer cinzigen , freilich unermeßlichen, Anklage, nämlich der Anklage auf Hochverrath; darüber hinaus entbehren sie aber der Vollmacht. Wenn daher dem Pairs - Hofe ein zur E úber die Civil-Fnteressen- unerläßliches Element mangelt, #0 i er auch èn dieser Beziehung inkompetent. Alle diese Umstände rechtfertigen also den Beschluß, daß der Pairs- Hof die Civil-Par- teien nicht zulassen kann : haben sie Ansprüche, so mögen sie die- selben vor andern Richtern geltend machen. i | Dies is, meinè Herren, das Ergebniß der “nstruction , mit der Sie uns beauftragt haben. Wir haben alle Prozeßakten sorg- fältig durchgelesen und die Dokumente, welche sie uns liefern fonnten, ausögezogen. Wir haben nahe gn hundert Zeugen ver- nommen und die Angeklagten mehreremals verhört; wir haben shließlich nichts verabsäumt, um Über jeden von ihnen dic Anga- ben zu erlangen, welche setne persönliche Lage mildern konnten. Die Unterzeichnung der Verordnungen . stand außerhalb aller Er=

drterung und Untersuchung; unsere Nachforshungen mußten da-

egen natürlich auf die Nebenumstände dieses Haupt-Faktums ge-

en. Nur vier der angeklagten Minister sind segenwarts in den

Händen der Fustiz; die dret andern sind abwesend. - ues en Sie, i en ahtwoa ï=- ten, bis alle Formalitäten in Betreff der Abwesenden erfüllt sind? Die Entfernung des Wohnsîzes einiger von ihnen würde ohne Noth die ichige Lage der anwesenden Angeklagten verlängern, Und Sie werden es daher vielleicht gerecht finden , die Sache der Ab- wesenden abzusondern,um später darüber zu richten , und. sogleich um Urtheil Úber diejenigen zu schreiten, hinsichtlich deren die Jn- ficuction vollständig isi. Wie peinlich auch der Auftrag gewesen j so haben wir uns dennoch bemüht, ihn mit jener richterlichen Unparteilichkeit zu er- fúllen, an welche in Zeiten politischer Aufregung- diejenigen, die von der Justiz“ nicht bedient worden sind, wie fie es ihren Leidenschaften und Finteressen nach C nimmer glauben wol- der Macht herabgesunke-

länzende Genugthuung und Garantieen {gy die Zukunft verlangt, aben wir nur der. Stimme unseres Gewissens, unserer Pflichten und ‘der Wahrheit Gehör gelichen.

«zogenen ememen

‘bis 20sten d. M. enthalten folgede Nächrichten :"'

J Unrühen an den Administrations - llerhôhsten Befehl haben ergehen lassen, daß. sih derselbe

Allge ei ne

-

| Preußische Staats-Zeitung.

Berlin, Freitag

A 396.

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Geheimen Ober-Bau-Rath Schincckel zum Ober- Bau - Direktor zu ernennen und das“ darüber ausgefertigte Patent Allerhôchstselbst zu vollziehen. :

Des Königs Majestät haben den seitherigen Hafen-Bau- nspeftor Hagen in Pillau mit dem Charakter eines Ober- au-Rathes zum Assessor und Mitgliede bei der Ober-Bau-

Deputation zu ernennen und das diesfällige Patent für deu-

selben Allerhöchstselb| zu vollziehen geruht. i

Ihre Königl. Hoheit die Erb-Großherzogin von Me@Flenburg-Schwerin ist von Ludwigslust hier ange- fommen und auf dem Königl. Schlosse in die für Hêchfdie- selben in Bereitschaft geseßten Ziminer abgestiegen.

Befkanntma@chung. Das Publikum wird benachrichtigt, daß für das Jahr 4831 ein euer Zeitungs - Preis Courant im Druck erschienen ist. Jn Berlin kann solcher ‘beini Zeitungs - Comtoir , sonst aber dei sámmtlichéèn Post - Anstalten der Monarchie von det Zeitungs - Jnteresseuten eingesehen werden, Berlin, den 22. Dezember 1830. Der General - Postmeister. Nagler.

E

“Angekommen: Der Kammerherr, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister an ‘verschiedenen ‘Hôd- fen und freien Städten \ des nördlichen Deutschlands, Graf von Maltzan, von Hannover. M AENA

4 _ L f l. derr m mir Laie VA L Ba i MiEEe Ür: e Ä.

Au sla n d G Rußland, Odessa, 4. Dez. Vowm ‘26. Novétiber bis zum sten d. M. “erkrankten! hier an der Cholera 13 ALOAE Mit. den früher gemeldeten 5 lagen-imi Ganzen 18 Personen“ krank; von diejen starben 9, P 2 ‘und7 blieben! frank: FO Cherson' befatiden sich am (25. November in Allem 12 ránfe, séitdem kamen feine neuen hinzu: Jn Elisabeth- bie. hat ‘dié’‘von Symptötmnen der Cholera begleitete Krahfk-

2 eitungs- Nachricht en.

eit sehr an Heftigkeit abgenominen ; ‘die Stadt ist’inidessen

noch imtmner abgesperrt. Rud adini150 “Auf Vorstellung des Geueral? Gouverneurs von “Neu - Rußland und Vessaräbïên haben Se." Mäájestät' der Kaiser,

in Berücksichtigung ‘der Lasten, welche die- Bewohner von

Odessa währénd ‘des leßten Türkenktieges zu tragen gehabt ‘und der Leiden die ihnen durch die P veranläßt wurden, enannter Stadt* die Fabi eau ‘dem Ktönschäte* für rück, ständige Abgaben schuldigen Summe vöti ‘351/930 Rübeln 44 top. erlassen E R E A A “Polen 419) Warschau, 20: Dez. Unsere Zeitungen vom 17ten Am Donnerstag, ‘den 16ten, kam’ der“ Oberst Haufe, D ldbbbuea )r. Májestät des Kaisets von ‘Rußland, von t: ‘Petersburg mit Depeschen hier an, denen''zufolge ‘Se. Majestät sogleich nah Empfang Nusriché von den hie- ath hierselbst den

den Wre Dezember

1830.

in Allem nach den Verfügungen Sr. Kaiserl. Hoheit des Cesarewitsh rihtea solle. Mit Rücksicht auf ben Fortgang der Ereignisse und in Betracht, daß die, aus dem Fürsten Lubecki und Herrn Jezierski bestehende, am 10ten d. M. aus* Warschau abgegangene Deputation den Auftrag hat, Sr. Majestät die wahre Lage der Dinge vorzustellen ,“ in Folge dessen (wie man meint) vielleicht andere Verfügungen von Allerhschstdemselben erlassen werden dürften, haben der Diktator und die proviforishe Regierung in ihrer Antwott sich bei Sr. Majestät auf die der Gesandschaft anempfohlenen Erläuterungen berufen und warten auf weitere Entscheidung. Die erwähnte Deputation soll am 15ten d. um Mitternacht in dem Polnischen Gränzort Terespol angelangt seyn, wo derseiben auf Befehl Sr. Kaiserl, Hoheit des Cesarewitsch alle Erleichterungen zur weitern Reise gewährt wurde. Auch ist der hiesigen Bank am 15ten d. durch Estäffette die Nach- richt zugekommen, daß die seit dem 8. Dezember kraft Ver- fügung der Russischèn Behörden unterbrochene Communica- tion zwischen dem Russischen Gränz-Zollamt Kauen und dem ‘diésseitigen, Alexoóta, am 12ten wieder eröffnet worden is; so daß Briefe, Transporte und Personen, wélche mit Pässen verschen sind, sowohl aus Rußland nah Polen, als aus Polen nach Rußland, in diesem Augenblicke noch ohne ‘Hinderniß durchgelassen werden. Auf die Nachricht, daß Sée. Majestät der Kaiser dem Corps des Geteral Rosen den Befehl ertheilt beben, in Polen einzurücken „- soll jedoch (der Wär fchauer

eitung vom heutigen Tage“ zufolge) der Diftätor ‘seinen sdjutänten mit dér Erklärung an diesen General gesandt haben, daß er ,- sobald das Russische Heer die Polnischen Gr 1zen überschritte, auch den Polnischen Truppen augen: bliélih Befehl zum Vorrücken ertheilen werde. Es ‘heißt hier , daß das Litthauische Corps in Rußland zum Rückzug von der Polnischen Gränze kommandirt worden sey. n seine Stelle sollen die Corps der Generale Sacken üund Pah- len treten. i

_ Vorgesterú ,- am {8tea d., haben sich, den Ausschreiben der provisorischen Regierung gemäß, die beiden Kammern des Reichstages am - gewöhnlichen Ort ihrer Sißungen , im Königl. Schloß, versammelt. Jn Folge genommener Rück- sprache mit dem Diktator und der provisorischen Regiexung wurde in der vorbereitétiden Sißung der Landboten-Kammer die ordentliche Eröffnung ‘des Retchstags auf Diétistag, dek Asten d., festgeseßt. Es ließen sich zahlreiche Stimmen“ vékt- nehmen, daß ma die“ gegenwärtige Sißbung schon' als eine ‘ordentliche ausehén ‘solle. Unterdessen “fämen der ‘Wojeivöde Fürst ‘Radziwill ‘und dér Kaskéllan Dembowski als ‘Abyéord- nete aus "der Senätoren: Kammer af “um die Kammer aüf- zufordérn, s\{ mit dem Senat zut Berathung über oberwäht- ten Gegetiständ zu vèéreinigen. ‘Die Karnrter étklätte / däß sie he unterlassen" werde’, ‘dies zu thun, fobald ‘sie sich? of- ‘deitlich? konstituirt hätte, inden“ sle zugleich eitistinimig be- \{lóß, si{ch? von’ diesem Augenbli ‘an in ‘eitie* éfehniähige Réichskamrmiér zu verwandeln, die feierliche E g des Reichstages ae bis auf den Dienstag zu: vershieben. Jh Fölge dieses Beschlusses wurdé sogleich zuk Wahl einés-Mar-

‘schalls géschritten, und és fiel “dieselbe einstimmig! auf dén

Landboten des Distrikts Pettikäu, |

zdvoten : ladisláus Dstrorosfi, Sobald ihm der Márschallstab A i

eitgehändigt Wedel,

!Aegte’ er 30,000 Fl. für! die Bédürfitisse des Landes“ in“ de

Séhóoß’ der Kamitier nieder. Seinem Beispiele folgten ‘alle Landboten und Deputirten, ein Jeder nach seinen Kräften. Als die Sénatoren-Kaminer ‘durch ‘die'Abgeordneten der Land- boten-Kammer, Niesiolowsfi und Swidzinski, hiervon unter- richtet worden, that sie ein Gleiches und vereinigte sich so- dann mit der anderén Kammer. Der Marschall benachrich- - tigte die Senatoren -Kämnmer von ‘seiner Wahl und ‘von der Konstituirung der Kammer, so ‘wie davön, daß ihré

erste Handlung die förmliche Anerkennung des Aufstan-