1830 / 362 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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welche als Hauseigenthümer zur National-Garde gehören, entrichten statt ihres persönlihen Dienstes eine Geldquote ; den Civil-Beamten bleibt die Wahl, ob sie den Dienst per- sönlich thun oder auch eine Geldquote dafür entrichten wollen. 3) Die Fsraeliten tragen, als ausgeschlossen von den Bür- gerrehten, durch Beisteuerung einer Geldquote zur Sicher- heit der Stadt bei. 4) Das Alter der National-Gardisten ist von 18 bis auf 50 Jahre festgeseßt , die Hauseigenthü- mer jedoch, welche unter 18 oder über 50 Jahre alt sind, zahlen statt des Dienstes ebenfalls eine Geld- quote. 5) Jeder National-Gardist muß sich auf eigene Kosten der Vorschrife gemäß uniformiren ; wer nicht zur Na- ‘tional-Garde gehört, darf diese Uniform niche tragen. 6) Der Dienst in der National-Garde befreit nicht. von. der Beru- fung in die Reihen der Linientruppen. 7) Es wird eine Kommission aus dem Municipal-Rath gebildet , welche über die Ausführung der vorhergegangenen Artikel zu wachen, die Geldquoten, die statt des. persönlichen Dienstes entrichtet wer:- den, zu bestimmen und die Strafen gegen Widerseblichkeit festzustellen hat, und der Municipal-Rath eröffnet einen Kre- dit in seiner Kasse für die Ausgaben der National-Garde. 8) Nur Krankheit oder Abwesenheit entschuldigt die Nicht- stellung eines zu irgend einem Dienst fommandirten Nacrio- nal-Gardisten ; fordern häusliche Angelegenheiten die Abwe- senheit desselben, so muß er ein anderes Mitglied der Garde, welches in demjelben Dienstgrade steht, an seiner Statt sel- len; die im aktiven Dienst befindlichen Armee-Truppen und Beamten der Armee sind vom Dienst in der National-Garde befreit. 9) Die National-Garde soll aus Junfanterie und Kavallerie bestehen; die Jnfanterie soll sich in 2 Regimen- ter theilen, die aus eben so vielen Bataillonen bestehen, als Warschau Stadt-Bezirke fat, ausgenommen daß die Vorstadt Praga 2 Compagnieen bildet. 10) Der Stab wird aus ei- nem besoldeten und einem nicht besoldeten bestehen; in leß- terem befinden sh der Ober-Befehlshaber, 2 Obersten, 2 Oberst-Lieutenants, 8 Majore, 44 Capitaine, 44 Lieutenants, 88 Seconde-Lieutenants, 1 Chirurg und 2 Fähnriche; in dem ersteren aber 1 Oberst, 1 Capitain als Adjutant, 1 Ca- pitain ais Rapporteur, 44 Seconde-Lieutenants als Adjutan- ten, 2 Tambour-Majors, 8 Bataillons - und 44 Compagnie- Trommelschläger. 11) Die Offiziere bis zum Capitain ein- schließlich werden von den Bürgern gewähit; zu Stabs-Offi- zieren schlagen sie der Regierung je 2 Kandidaten vor. 12) Musterung, Ordnung und Disciplin während der Dienstzeit sollen- denen bei den Linien-Truppen aleih seyn. 13) Die Garde is nur zum Dienst in der Stadt verpflichtet; außer- halb derselben dürfen Patrouillen nur eine halbe Meile weit unentgeltlih geschickt werden, für weitere Sendungen erhal- ten sie denselben Sold, als die Linien - Truppen. 14) Die Landes-Regierung ist berechtigt, einen gewissen Theil der Garde mobil zu machen und sich derselben zur Vertheidigung des Landes, wie der Linien-Truppen, zu bedienen. 15) Die Farben der Uniform dieser Garde sind dunfelblau und car- moisin. 16) Die Garde zu Pferde wird aus 2 Schwadro- nen bestehen, zu wel@sen diejenigen Bürger gehören , welche Pferde besißen. Jhre Commandeure sind 2 Majore, 2? Ca- pitaine, 2 Lieutenants und 4 Seconde-Lieutenants.

Es is eine Békanntmachung der hiesigen Bank erschie- nen, worin der Präsident derselben, Graf Ludwig Jelsfi, dem Publifum anzeigt, daß, so wie in den früheren Jah- ren, der Zeitraum vom 23sten d. M. bis zum 1. Jan. 1831 für den Jahres-Abschluß der Bank-Rechnungen bestimmt ist, Der Austausch der Bankscheine und Kássen-Billets wird je- ; as durch der Abschluß der Bücher feine Unterbrechung er- eiden.

In Warka is ein früher in Warschau angestellt ge- wesenex Polizei - Agent, - Namens Szymanowsfki, arretirt worden. Seine bedrängte Lage hatte ihn genöthigt, sich selbst vor dem Búrgermeister jener Stadt zu stellen. Am 2lsten wurde er nah der Gewahrsam gesekt. Alle in Warschau seibst und im Lande

„gebliebenen Russen werden von dem für ihre Bedürfnisse sor- |

genden Comité aufgefordert, sh wegen ihrer Forderungen als Beamte irgend einer Stufe oder Klasse unverzüglich in der Kanzelei dieses Comité’'s zu: melden, wo sie mit ihren An- sprüchen in die Listen eingetragen werden sollen.

Die hiesigen Blätter sind angefüllt mit einer Menge Proclamationen von Municipal -Behörden, Wojewodschafts- : Kommissionen und Befehlshabern des Aufgebots , welche theils zur Vertheidigung des Landes, theils zu Lieferungen von Waffen, Kleidungsstücken, Vieh, und zu Geldbeiträgen auf- fordern. Zu leßterem Zwecke ist auf dem Rathhaus ein Haupt- buch niedergelegt worden, in welchem sich die Bürger mit den darzubriygenden Summen unterzeihnèn sollen, Aus

Hauptstadt gebracht und hier in

mehreren Wojewodschaften gehen aber Nachrichten ein, daß

sich die von den Befehlshabern ernannten Offiziere des allge- meinen Aufgebots nicht stellen, und man- sieht sich genöthigt, ihnen mit Ernennung Anderer an threr Stelle zu drohen, Die Zeitungen ihrerseits muntern auf alle Weise zur Theil- nahme an den Befestigungsarbeiten auf.

Frankreiq.

Pairs-Hof. Jn der Si6ung vom 21. Dezember“), an welcher, mit Ausnahme des Grafen Mollien, der Tages zuvor erkrankt war, diejelben Pairs Theil nahmen, die der vorhergehenden Sikungen beigewohnt hatten, trat Hy. M a- dier de Montjau, einer der Commissaire der Deputitten- Kammer, noch zur. Behauptung der Anklage auf. Derselbe äußerte unter Anderm:

„Patrs von Frankreich! Nachdem die Nation sich zu ihree eigenen Vertheidigung gendthigt gesehen, zu den Waffen zu gret= fen, einen Thron umzustürzen und einen König zu verbvannett, hat sie die Minisier dieses Königs vor Fhre Schranken geladen, damit Ste Rechenschaft von ihnen fordern für das vergosene Blut. Die Angeschuldigten ihrerseits scheuen sich nicht, uns aus denx errungenen Siege selbst cinen Vorwurf zu machen; ste messen den= selben einer weit verbreiteten Verschwörung bei, betrachten die Ver- hannung der vorigen Dynastie als den Beweis cines unversöhnlichett Hasses und erblicken in den Veränderungen, die wir in unsernr Grundvextrage vorgenommen , nichts als einen Beweis der Neue= rungswuth. Auf solche Weise gleichzeitig dem Schicksale, das ihnen ungünstig gewesen, und einer Anklage, von der ste, mindestens füg ihren Ruf, nichts befürchten , Tres bietend, zeigen sie eigentlich keine anderc Reuc, als diejenige, daß sie besiegt worden sind. Ein solches Betragen nimmt uns Wunder; wir durften erwarten, daß hei der Erinnerung an die leßten Ereignisse die Angeschuldigten nicht noch selbs mit Vorwürfen hervortreten würden. Dies war ein Jrrthum. Die Defensoren glaubten der Wahrheit treu ge- blieben zu seyn, weil sie in dem Leben ihrer Klienten einige tugendhafte Seiten entdeckt hatten. Wir unsererseits können uns dadurch nicht täuschen lassen, sondern müssen vielmehr dic= jenigen, die thr schönes Talent nicht vor so großem Frrthum bewahren konnten, darauf aufmerksam machen, daß, wenn das Unglück seine heiligen Rechte hat, die Ehre einer großen Nation nicht minder die thrigen hat, die man nicht verachten sollte. Die denkwürdige Antwort der Deputirten auf die Thron - Rede if

_Jhnen als eine Kriegserklärung a worden; fie verhúllte,

so sagt man, die dreifarbige Fahne. Nein, m. H., diese Fahne is nur aus den Verordnungen des Juli hervorgegangen. Eben so unwahr ist es, daß die 221 Deputirten und die neue Kammer den Auf= trag gehabt hätten, dem Könige seinen Degen abzunehmen, und daß sonach dessen Rathgeber ihn nicht füglih hätten verlassert tônnen. Wir weisen eine solche Bchauptung als cinen Schimpf zurückE. Allerdings hatten Frankreichs Mandatariett -die dem Va-= terlande drohenden Gefahren richtig erkannt und fîïch gegenseitig versprochen, demselben nah Kräften beizustehen, zugleich aber hatten fle den Auftrag, Nichts zu verabsäumen, was das Land vor einer Revolution vewahren konnte, und sonach jeden mit dere Ehre vereinbaren Vergleich einzugehen. Karl X. is nur durch sich selbs und seine Minister verrathen worden. Man behauptet, daß Frankreich schon. seit 15 Jahren Legen die Bourbonen ver- schworen gewesen sey, und daß der Strom der Demokratie jeßt nach allen Seiten auëtrete; ersteres is eben so unwahr als lez- teres. Der vielbesprochene leitende Ausschuß handelte nicht im Verborgenen , und was den - demokratischen Geist betrifft, so gleicht er allerdings einem Strom, aber cinem sol: chen, der rahig in seinen Ufern bleibt, niht aber e überschwemmt. Man beruft sh darauf, daß vou der Ver- antwortlichkeit der Minister seit dem Sturze der vori en Dy- nastie um #9 weniger die Rede seyn könne, als Frankreich diesen: Sturze seine Befreiung zuschreibe. Bedarf es wohl eines gro- ßen Verstandes, um diese seltsame Aeußerung zu widerlegen ? Zuleßzt werden die chemaligen Minister noch behaupten, daß wir thnen pon Dank schuldig sind. Dieser Dank gebührt. aber, O der Vorsehung, dem Volke. Wie können Männer, dic n threm strafbaren Dünkel das Zeichen zu einer allgemeinen Um- wälzung gegeben haben, behaupten wollen , daß die Gerechtigkeit keine Macht über sie habe, weil ihr ehemaliger Herr in die Ver- Tes gegangen sey. Hätte Karl X. in St. Cloud oder Rambouillet den Tod gefunden, so wären seine Minifter eben so gut dafür verantwortlich, als sie jet für seine Verbannung und für alle Folgen des Krieges, wozu fie das erste Signal gegeben haben, verantwortlich stnd. “Die Verwaltung des Landes war in ihre Hânde gelegt worden, um den König, die Verfassung und das Land zu beshüßen. Den König haben sie verbannen kassen , die Verfassung haben sie mit Füßen getreten, das Land haben sie mit

Blut gedüngt. Entscheiden Sie, Pairs von. Frankreich! ob dic

Verantwortlichkeit dieser Männer, eben wegen der Größe ‘der von ihnen verursachten Uebel, aufgehört habe. Ein einziges Fak- tum reicht hin, um die Straffälligkeit der Minister zu beweisen : es is die Unterzeichnung der Verordnungen. Es bedurfte dang keines Zeugenverhdrs und keiner Fnstruction weiter. Und daß

*) Ein Auszug aus den Verhattdlungen des Pairs - Hofes B 29. Dez. befindet sich in der „weiten Beilage dex heutige Zeitung. '

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jene Verordnungen das Resultat einer unüberlegten Maaßregel wwa- ren, darf Niemand behaupten. Sie waren die Ausführung des Ge= dankens, der das Ministerium des 3. Aug. erzeugte. Wennauch Herr v. Polignac und seine Kollegen späterhin darauf bedacht waren, ftch zurüczuzichen, sie thaten es nicht; sie gehorchten, sagen sie, dem Willen des Königs. Jn diesem Falle haben sie zu dem Sturze des Thrones beigetragen und sich zu Mitschuldigen eines Ver- hrechens gemacht, das ohne ste niht begangen werden konnte. Und man suche ja nicht die Verleßung der Geseße durch die Ueberzeugung der Minifter zu entschuldigen. Von ihren Schmeich= lern hintergangen, glaubten se ungestraft das Wahl- und Preßzck Gese übèrtreten zu können. Warum sie solches nicht schon frü- her gethan, lehrt uns Hr. v. Courvoisiexr, wenn er sagt, daß ste immer noch auf eine folgsame Kammer’ gerechnet hâtten. Was dée Wahl-Verfälschungen anbetrifft, so verzichten wir auf diesen Theil der Anklage, wenn gleich die Erklärungen der Angeschul- digten durch die Abseßungen und Kunstgriffe bei den Wahlen hin- länglich widerlegt werden. Auch hinsichtlich des Herzogs v. Ra-

usa müssen wir einige Ungenauigkeiten rügen. Es konstirt, daß er Marschall von dem Vorhaben der Minister keine Kenntniß hatte, und daß er, weit entfernt, die Uebel dev Hauptftadt. ver= \chlimmern zu wollen, vielmehr ungeduldig darauf harrte, densel- ben ein Ziel zu seßen. Die Aussagen einer großen Anzahl acht- barer Zeugen stimmen dahin Überein, daß der Herzog die Verord- ¡tungen eben so schr mißbilligte, als das Land, und daß er sich nur aus einem übertriebenen Pflichtgefühle dazu versiand, zur Ausführung derselben beizutragen. Läßt sih wohl dasselbe auch von den Ministern sagen? Nach mêéiner innigsien Ueberzeugung kann ich es nicht glauben, und aich Sie, edle Pairs, werden es nicht glauben können. Wie übrigens Fhr Urtheil auch ausfallen möge, ih will meine Ueberzeugung gern der Fhrigen unter-

ordnen.

Der Vicomte v. Martignac replicirte auf der Stelle. Er ließ sh noch einmal in die Erörterung aller der Fragen ein, die er hon in seinem Plaidoyer verhandelt hatte, und

“fügte neue Beweisgründe zu seiner Behauptung hinzu, daß

exr den Prozeß gegen die Minister für unzulässig halte. „Bedenken Sie es wohl‘/, so chloß er, ,/ dieser Prozeß is nicht gerecht: nach dem Sturze der vorigen Dy- nastie besteht ein offenbarer Widerspruch zwischen dem Ur- theile, wodur diese Dynastie verbannt worden ist, und dem Prozesse, den man gegen die Minister anhängig machen will. Erwägen Sie in Jhrer Weisheit alle Umstände, und Sie wérden finden, daß în diesem Prozesse etwas liegt, das gegen das Gewissen verstößt. Es fehlt meinem Eifer an Kraft; aber Vertrauen und Hoffnung werden mir niemals fehlen. Jch: habe meinen Auftrag erfüllt; Pairs des Reiches! der Augenbli ist gekommen, wo Sie den JZhrigen zu erfüllen haben; Jhre Aufgabe is groß, edel, ganz Jhrer würdig. Nichts von dem, was sich um uns zuträgt, fann einen Ein- Auß auf unser Gewissen ausüben. Sie mögen fommen, jene Unruhestifter, die. sih vielleicht schmeicheln, daß sie von Jh- nen ein anderes, als der Gerechtigkeit gemäßes Urtheil hoffen dürfen! sie mögen die Zahl der Englischen Pairs zäh- len, die dem Prozesse Straffords beizuwohnen wag- ten, und sie mit der - kleinen Zahl Französischer Pairs vergleichen , die sich genöthigt gesehen haben, den Verhandlungen fremd zu blei- ben!‘ T Hennequin sagte hierauf einige wenige Worte zur Vertheidigung des Grafen von Peyronnet, Herr

Sauzet für Hrn. Chantelauze und Herr Cremieux, der |

diesmal in der Jäger-Uniform der National-Garde plaidirte, für den Grafen von Guernon-Renville. Der Präsident fragte sodann die Angeklagten , ob sie noch etwas zu ihrer Vertheidigung vorzubringen hätten. Auf ein verneinendes Zeichen wandte er sich an die Kommissarien der Deputirten- Kammer mit der Frage, ob sie noch irgend eine Bemerkung zu machen hätten. „Pairs von Frankreich!“ erwiederte Hr. Bérenger; „unser Auftrag ist erledigt; der Jhrige be- ginnt. Die Resolution der Deputirten-Kammer liegt Jhnen vor; das Buch des Gesetzes kennen Sie gleichfalls; es schreibt Jhnen Jhre Pflichten vor. Das Land wartet, ho

und wird gutés und femer Recht erlangen.“ Der Prä- sident hob hierauf die Sißung mit folgenden Worten auf: „Die Verhandlungen sind geschlossen , der Gerichtshof ver- fügt, daß darüber berathshlagt werden soll; er wird sich îin die Raths - Kammer zurücfziehen , um die Ordnung seiner T atdang festzustellen. ie Herren Pairs be- lieben ihre Pläke so lange zu behalten , bis die Angeklagten sich zurückgezogen haben.“ Lestere wurden hierauf abgeführt und nach dem kleinen Luxembourg, wenige Stunden darauf aber nah dem Schlosse zu Vincenties zurücgebracht. Kaum hatten die Angeklagten den Saal verlassen (es war 12 Uhr),

als auch die Ira Versammlung auseinander ging und dée

Pairs si sofort nach ihrem Berathungszimmer begaben, wo sie bis gegen 10 Uhr zusammenblieben. (Das darauf erfolgte Urtheil haben wir bereits gestern mitgecheilt.) i

in dem gegenwärtigen D

Deputirten-Kammer. (Nachtraz zu len Slz zungen vom 17ten, 18ten und 20. Dezember.) In dies sen Sißungen wurden die nachstehenden Artikel des Gesekze Entwurfes úber die Organisation der National-Garde ohne irgend eine Debatte von erheblichem Jüteresse angenommen. Wir schicken denselben den lezten Saß des Art. 15. voran, der, (wie solhes in Nr. 360 d. Str. Z. gemeldet worden ) Behufs einer bestimmteren Abfassung, noch einmal an die betreffende Kommission verwiesen worden war.

„Zum Art. 15. Ausgeschlossen von dem Dien- ste bei der National-Garde find 1) die zu Leibes - und entehrenden, oder auch bloß zu entehrenden Strafen Kons demnirten; 2) die auf zuchtpolizeilihem Wege für Dieb- stahl, listigen Betrug, einfachen Bankerott, Mißbrauch des Vertrauens, Unterschlagung von Geldern, Seitens dffentli- her Kassenbeamten, so wie fúr Verleßung der guten Sit- ten, wie dieses Vergehen in den Art. 330 und 334. des Strafge|seßbuches angedeutet ist, verurtheilten Individueu ; 3) Leute, die durch ein richterliches Erkenntniß für Land- streiher oder Heimathlose erklärt worden HnD

Art. 16. (S. Nr. 360 d. St. 3.)

¿Ur t. 17. Es soll mindestens ein Zählungs-Conseil in jeder Gemeinde geben. Jn den Land-Gemeinden, so wie in den Städten, die nicht mehr als ein Bataillon National- Garde \stellen, soll der Municipal-Rath unter dem Vorsibe des Maire die Geschäfte des Zählungs-Conseils verrichten. Jn den Städten, die eine Legion stellen, besteht das Zählungs-Conseil, unter dem Vorsißbe des Maire, aus acht Mitgliedern, die zu gleichen Theilen in den verschiedenetr Stadt-Vierteln unter denjenigen Bürgern gewählt werden, die zu dem Dienste bei der National - Garde verpflichtet sind; sie werden von dem Stadt-Rathe ernannt. In den Städten, die mehr als eine Legion stellen, soll es cin Zäh- lungs- Conseil für jeden Bezirk oder jedes Stadt- Viertel geben. Diese Conseils sind in derselben Weise zusammen- zuseben, als solches im vorigen Paragraphen bestimmt ist. „n einem der Conseils führt der Maire den Vorsiß; in jedem der übrigen ein Adjunkt oder ein Mitglied des Stadt-Raths, die dazu von dem Maire abgeordnet werden. Jn Paris soll es fúr jeden Bezirk ein Zählungs - Con- seil unter dem Vorsibe des Maire geben, die in der im 3ten Paragraphen dieses Artikels vorgeschriebenen Weise zusammengestellt werden.‘

Art. 18. Das Zählungs - Conseil schreitet unmittel- e M Revision der Listen und zur Anlegung der Ma- [rifel. i

/eArt. 19. Jm Monat Januar -eines jeden Jahres trägt das Zählungs-Conseil in die Matrikel alle diejenigen jungen Leute ein, die im Laufe des leßtverflossenen Jahres ihr 20stes Lebensjahr angetreten haben, so wie die Fran- zosen, die seitdem in der Gemeinde ihren Wohnsi6 aufge- schlagen haben ; dagegen streiht es aus der Matrikel die- jenigen Franzosen, die im Laufe desselben Jahres ihr 60stes Lebensjahr angecreten, so wie diejenigen , die ihren Wohn- siß verändert haben, und die Verstorbenen.“ -

¡eÁrt. 20. Jin Laufe jedes Jahres notirt der Maire mittelst Randbemerkung auf der Matrikel die verschiedenen Veränderungen, die sich 1) aus den Todesfällen, 2) aus dem Wechsel des Domicils und 3) aus Thatsachen erge- ben haben, in deren Folge die oben im Art. 15 bezeichne- ten Pérsonen nicht mehr dem Dienste bei der National-

- Garde unterworfen oder von demselben ausgeschlossen sind. Das Zählungs - Conseil verfügt , nach Einsicht der Be- lâge, geeigneten Falls die Ausstreihung dieser Personen. Die auf dem Sekretariate der Mairie deponirte Matrikel soll jedem darin eingetragenen National - Gardisten, sobald dieser es von dem Maire der Gemeinde verlangt, vorge- legt werden.“

¿¿Ar t. 21. Sobald die Matrikel angelegt ist, schreitet das Zählungs - Conseil zur Anfertigung einer Liste für den gewöhnlichen Dienst und einer zweiten für den Reserve- oder außerordentlichen Dienst. Die gewöhnliche Dienst-Liste enthält alle Bürger , die das Zählungs : Conseil für fähig hält, an dem täglichen Dienste Theil zu nehmen. Doch dürfen von den in die Matrikel eingetragenen Franzosen

_nur diejenigen auf die gewöhnliche Dienst- Liste gebracht werden, die eine Personal - Steuer entrichten, so wie ihre Kinder, wenn sie das gee Alter dazu erreicht haben ; - K auch diejenigen National - Gardisten, die zwar keine

ersonal -Steuer zahlen, aber, nahdem sie den gewödhnli- chen Dienst bereits seit dem 1. August übernommen , den- selben auch ferner versehen wollen. Auf die Reserve- Liste werden alle die Bürger gebracht, für die der gewöhn- liche Dienst eine zu große Last seyn würde, und die nur