1895 / 26 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Sltaals-Anzeiger.

M 26.

Königreich Preufsten.

Bekanntmachung.

Alle diejenigen jungen Menne m in Qyen der zum Deutschen ih gehörigen Staaten heimathsbereWtigt und j RR O rei Zeitraum vom 1; Januar bis eins{lielih 31. De- mber 1875 geboren find, 3 s Y dieses Alter Lerits Ot aher h noh nit bei aybehörde zur erun eut, y 3) uer E stellt über ihr Militärverhältniß aber not keine endgültige Entscheidung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des eihbildes diehgex enen sich auf- halten, werden, - soweit sie niht von der persönlichen Gestellung in dieset Jahre entbunden sind, hierdurch auf Grund des § 25 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 angewiesen : sich behufs ihrer Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Königlichen Polizei-Lieutenant ihres Reviers persönlih zu melden und ihre Geburts- oder Loosungsscheine und die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Ent- s{eidungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Geburtszeugnisse der nach dem 30. September 1874 geborenen ersonen werden nicht von den Pfarrämtern 2c., sondern von den tandesämtern au8gestel |

Für diejenigen elen Militärpflichtigen, welche zur Zeit ab-

wesend sind (auf der Reise begriffene Handlungs8gehilfen, auf See befindlihe Seeleute 2c.) haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrikhérren die Anmeldung in der vorbestimmten Art zu bewirken. die vorgeschriebene Anmeldung versäumt, wird nah § 33 des Reichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 mit einer Geldbuße bis ¿u 30 4 oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft. E Reklamationen (Anträge auf Zurückstellung bezw. taeiung von der Aushebung in BerühsiGtigung bürgerlier Verhältnisse 32 2 a—g der Deutschen Wehrordnung —) sid bezüglich aller Militär- pflichtigen, auch der Einjährig-Freiwilligen, vor dem Musterüngs- esâft, spätestens aber im Musterungstermine anzubringen; nah der Musterung angebrachte Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu dénselben erst nah Beendigung des Musterungsgeshäfts entstanden ift.

Berlin, den 10. Januar 1895.

Die Königlichen Ersaßz-Kommissionen der Aushebun g8bezirke Berlin.

Bekanntmachung, betreffend das Staats - Anlehen der vormals freien

Berlin, Dienstag, den 29. Januar

1566 1609 1743 1761 1812 1827 1896 1927 1962 1979 2042 2071 4 "27 Sit L C0 do Fl

Stü Litt. A. . = 514 A 29 4 Nr. 2231 2234 9942 2310 2324 2377 2380 2386 2407 2416 2134 2541 9612 3624 2661 2668 2681 2706 2764 2848 2926 2943 2959 3028 3045 3057 3100 = 13 885 K 83 2. | 26 Slück Litt. A. à 150 Fl. = 257 14 4 Nr. 3130 3186 3192 3210 3224 3312 .3386 3468 3492 3579 3644 3645 3677 3683 3685 3714 3773 3831 3884 3920 3921 3950 4012 4084 4088 4092 = 6685 & 64 J, 20 | Stü‘ Litt. À. à 100 Fl. = 171 4.43 4 Nr. 4113 4124 4142 4186 4305 4348 4352 4361 4397 4500 4529 4545 4551 4554 4562 4598 4618 4656 4683 4687 = 3428 4 60 J.

124 Stü über 89 142 96 4.

; Zusammen: 120 Stück Lätt. B. über . 89228 A 67 „4 11940 O E e 4 o C R a 104 s L A 89 142. 7798 1244 U S S9 T 06

4707S U 4 - 396657 46 96 ch S

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be- merken benathrihtigt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum beiressendei Rückzahlungstermin erfolgt, bei folgenden Stellen erhoben werdèn können: :

a. bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M,

b. bei der Königlihen Staatsschulden - Tilgungs- kasse in Berlin und

e. bei jeder Königlichen Regierungs-Hauptkasse.

Die Auszahlung erfolgt bei Pof. 1, 2 und 3 (Lätt. B., C. und D.) gegen Rückgabe ‘der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe ITl Nr. 3 bis einschließlih 5, bei Pos. 4 (Litt. A.) gegen Rückgabe der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe II1 Nr. 4 bis eins{ließlich 6.

- Der Geldbetrag der unentgeltlih zurückzugebenden, aber fehlenden Zinsscheine wird am Kapitalbetrag der Obligation zurückbehalten.

Soll: die CEinlöôsfung- von dergleihen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskafse in Frankfurt a. M., noch bei der Königlichen Regiérungs-Hauptkafse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen- bewirkt ‘werden, so sind die betreffenden Obligationen einige Zeit vor der Auszahlung dur ‘diese Kasse an den Unterzeichneten zur Prüfung: einzusenden:

Zurück stehen noch aus- der:

42. Verkoosung Litt. B. 4025.

47. Verloosung Litt. C. 475, D. 4217.

48. Verloosung Litt. B. 3938, D. 3991.

49. Verloosung Litt. C. 2572 4452 4633, D. 3992.

E C IEOS Litt. A. 2847.

52. Verloosung Litt. C. 2278, D. 2940, A. 231.

Stadt- Frankfurt a. M. von 8500 000F[k-: d. d. 9. April 1839.

Bei der am 15. d. M. stattgefundenen 54. Verloosung des 32% igen Staats-Anlehens der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 9. April 1839 wurden für die zur Kapitaltilgung in 1895/96 vorgeseßbene Summe die nachverzeihneten “Schuldverschreibungen gezogen:

1) ¡ur Rückzahlung auf den 1. April 1895.

26 Stüdck Litt. B. à-1000 Fl. = 1714 46-29 A4 Nr. 3 67 150 939 240 270 298 303 324 333 368 381 384 396 432 437 466 557 671- 679 836 844-906-993 1058 1071 = 44571 M 54 S.

2% Stü Läit. B. à 500 Sl. = 857 4 14 A4 Nr. 1115 1157 1159 1178 1192 1198 1251 1258 1364 1380 1488 1505 1620 1624 1669 1672 1692 1694 1802 1809 1883 1954 1967 2036 2051 2061 = 22285 M 64 A. . :

2% Stüdck Litt. B. à 300 Fl. = 514 M 29 „\ Nr. 2110 2175 9921 2226 2235 2262 2331 2366 2386 2420 2429-2435 2467 2574 2577. 2659 2676 2704 2741 2841 2922 2979 2980 3028 3039 = 12 857 Æ 259 A. : e

25 Stüdck Litt. B. à 150 Fl. = 257 A 14 S Nr. 3145 3159 3201 3211 3242 3281 3313 3327 3352 3372 3402 3414 3679 3715 3767 3775 3830 3864 3972 3991 3999 4023 4056 4080 4082 = 6428 4A 50 A.

18 Stüd Litt. B. à 100 Fl. = 171 A 43 § Nr. 4117 4162 4176 4229-4301 4307 4333 4336 4339 4360 4443 4496 4512 4577 4628 47%4 4802 4830 = 3085 #46 74 S.

120 Stück über 89 228 M 67 A.

2) zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1895.

2% Stü? Litt. C. à 1000 Fl. = 1714 29 4 Nr. 31 121 144 163 283 301 309 354 369 388 441 443 454 526 541 546 598 672 704 732 845 846 900 957 997 1084 = 44571 M 54 y.

26 Stüd Litt. C. à 500 Fl. = 857 A 14 4 Nr. 1109 1130 1131 1911 1225 1240 1273 1359 1384 1457 1573 1680 1704 1718 1724 1753 1770 1771 1780 1806 1911 1943 1960 1967 1990 2052 = 22285 M 64 S.

25 Stüd Litt: C. à 300 Fl. = 514 A 29 4 Nr. 2170 2245 2295 2300 2336 2389 2511 2522 2661 2678 2685 2695 2708 2757 2772 2784 2791 2816 2861 2872 2989 3028 3035 3042 3074 = 12857 M 25 A.

26 Stüd Litt. C. à 150 Fl = 257 A 14 § Nr. 3162 3199 3215 3229 3240 3262 3271 3287 3339 3348 3367 3383 3503 3531 3597 3609 3692 3694 3733 3800 3831-3920 3976 3977 4019 4056 = 6685 M 64 A.

16 Stüdck Lätt. C. à 100 Fl. = 171 M 43 «A Nr. 4162 4221 4243 4246 4287 4311 4315 4365 4398 4419 4440 4649 4667 4693 4696 4727 = 2742 M 88 A.

119 Stüdck über 89142 M 95 A.

3) ¿ur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1895.

27 Stüd Litt. D. à 1000 Fl. = 1714 A 29 A Nr. 1 28 74 39 214 233 269 275 285 312 345 346 421 496 506 529 570 629

767 791 877 919 948 950 965 1067 1094 = 46285 M 83 „.

27 Stück Litt. D. à 560 Fl. = 857 A 14 4 Nr. 1118 1142 1169 1218 1232 1266 1279 1283 1350 1432 1461 1464 1543 1577 1665 1699 1708 1748 1762 1765 1821 1887 1900 1985 2069 2084 2093 = 293 1422 M T0 A ¿4

27 Stüd Litt. D. à 300 Fl. = 514-4 29 Nr. 2188 2197 2286 2300 2361 2383 2392 2399 2477 2484 2497 2498 2643 2646 2688 2744 2805 2820 2830 2860 2870 2892 2919 2961 2999 3034 3044 = 13 885 M 83 S.

16 Stüd Litt. D à 150 Fl. = 257 A 14 4 Nr. 3134 3332 3345 3423 3478 2479 3555 3670 3891 3943 3953 3973 3985 4001 4066 4094 = 4114 A 24

10 Stück Litt. D. à 100 Fl. = 171 Æ 43 A Nr. 4103 4153 4194 4271 4390 4532 4620 4673 4720 4846 = 1714 M 30 4.

107 Stüdck über 89 142 M 98 4.

4) zur Rückzahlung auf den 1. Januar 1896.

% Stück Litt. A. à 1000 Fl. = 1714 A 29 S Nr. 28 33 60 278 313 328 331 337 339 356 357 425 436 441 458 477 662 712 723 733 768 770 879 1003 1076 = 42857 M 25 S.

53, Verloosung! Litt. B. 517 1735 1929, C. 1352" 3856 4184 4537- 4626, D. 783 1503 1946 2302 4092 4165 4615 4667, A. 43 127-326- 349/685 927 1069 1086-1364 1533 1832 1966 2055 2346 2426 2444 2537 2561 2810 2882 2971 3013 3199-3225 3239 3505 3802/3882 4069 4317 4329 4374 4387 4549 4716 4730 4734 4749.

Die Inhaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert.

Wiesbaden, den 19. Januar 1895. Der Regierungs-Präsident. In Vertretung: Freiherr von Reiswiß.

Go

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Geseßes, O die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs, lautet:

Für die Zeit vom 1. April 1896 bis: zum 31. März 1901 treten die nahstehenden Bestimmungen in Kraft.

§ 1.

Matrikularbeiträge, aus\{ließlih der von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskaffe zu zahlenden besonderen C find für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe in den Reichshaushalts-Etat ein- zustellen, welhe den veranshlagten Gesammtbetrag der den Bundes- staaten nah den bestehenden geseßlichen Bestimmungen zustehenden Veberweifungen aus den Erträgen der Zölle, der Tabalksteuer, - der Reichs-Stempelabgaben und der Verbrauchsabgabe für Branntwein sowie des Zuschlags zu derselben nit übersteigt.

Ergiebt sih na der Rehnung für ein Etatsjahr ein höherer als der în dem Reichshaushalts-Etat veranshlagte Betrag an Ueber- weisungen, so verbleibt der Mehrbetrag dem Reich, und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabalsteuer zu überweisenden Beträge nah dem Verhältniß der Bevölkerung, welche der Vertheilung ihres verans{chlagten Betrages unter die ein- ¿elnen Bundesstaaten zu Gruade gelegt war, entsprehend zu kürzen. Erreichen nah der Rechnung für ein Etatsjahr die ÜUeberweisungen nicht die in dem Reihshaushalts-Etat festgeseßte Höhe der Matrikular- beiträge, fo bleibt ein entsprechender O der leßteren unerhoben und wird von den veranschlagten Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nah dem Verhältniß der Matrikularbeiträge, aus- shließlich der im ersten Absay bezeihneten besonderen Ausgleichungs- beträge, abgeseßt.

e Nach der Rechnung fich ergebende Uebershüfse des Reihshaushalts

[08 zu einem besonderen Fonds anzusammeln, welcher zur Ausgleichung

n folgenden Jahren nah der Rehnung \ich ergebender Fehlbeträge zu verwenden ist. Zu dem R Zweck ist derselbe in den Reichs- haushalts-Gtat deéjenigen Jahres, in welchem der Fehlbetrag eines früheren Jahres zu decken ift, bis in Höhe dieses Fehlbetrags in Einnahme zu stellen, insoweit niht der betreffende Etat anderweit die Mittel zur Deckung bietet.

8 3. Hat der im § 2 bezeihnete Ausgleihungsfonds einen Bestand von 40 Millionen Mark erreiht, so sind die weiteren demselben zu- fließenden Beträge zur Tilgung von Reichs-Anleihe zu verwenden. Die nähere Bestimmung hierüber erfolgt dur den Reichshausbalts-Gtat beziehungsweise das Gesetz, betreffend die Feststellung desselben.

2b

Die Verwaltung des im § 2 bezeichneten Ausgleihungsfonds führt der Die Bestände des Fonds dürf

e Bestände des Fonds dürfen nur in Schuldverschreibungen und Schazanweifungen des Reichs verzinslich angelegt werden. Die, Zinsen wachsen dem Fonds zu. __ Dem Bundesrath und dem Reichstag if bei ihrem regelmäßigen jährlihen Zusammentritt über den Bestand des Fonds und die bei demselben vorgekommenen V Mittheilung zu machen.

2 Stü Litt. A. à 500 Fl. = 857 A 14 S Nr. 1157 1179 1254 1293 1312 1382 1384 1460 1471 1480 1498 1532 1539 1564

Zur Deckung eines im Reichs auéhalts-Etat bei den fortdauernden Ausgaben und den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Gtats fich

1895.

ergebenden Fehlbetrags, soweit bezüglich desselben nit die Besti im § 2 ie Geseßes zur Anwendung kommt, E aud Zus a die TE Reich zustehenden Stempel- und Verbrauchsabgaben gé- egt werdén.

Die Bestimmung darüber, auf welhe Abgaben, in wel Ö und auf welche Dauer Zuschläge gelegt weir sollen, ci Dis ein besonderes Geseß.

i 0 dem Entwurf beigegebene allgemeine Begründung autet:

Der dem Reichstag in seiner lezten Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs (9. Legislatur-Periode 11. Sessión 1893/94, Drutcksache Nr. 51), ist von dem Néichstage der ersten Li unterzogen und einer Kommission überwiesen worden, demnächst "aber zur weiteren Verhandlung nit gelangt.

Der Entwurf bezweckte, den Reformvorshlägen, welhe in der dazu gehörigen, hier unvecändert nohmals beigefügten Denkschrift dar- gelegt waren, geseßlihen Ausdruck zu geben. Als das Ziel der Reform war nah der Denkschrift“ in Aussiht genommen, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren eine finanzielle Auseinandersezung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten herbeizuführen.

Zu diesem Zweck sollten die bisherigen Schwankungen der Matrikularbeiträge und der den Einzelstaaten aus den Einnahmen des Reichs. zustehenden Ueberweisungen, beseitigt und den. Einzelstaaten feste Beträge an Mehrüberweisungen Über die Matrikularbeiträge hinaus ara Festseßung eines bestimmten Verhältnisses zwischen den leßteren und den Ueberweisungen gesichert werden.

Dem Reich sollte dagegen der Mehrertrag seiner Einnahmequellen verbleiben, daëfelbe aber auch, unter Ausschließung eines Rückgriffs auf Matrikularbeiträge über, deren relativ fixierten Betrag hinaus, die weitere Deckung für seinen Ausgabebedarf ledigli seinen eigenen Einnahmequellen entnehiten und zu diesem Zweck ihm die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren Heranziebung der leßteren gewahrt werden. Um die Nothwendigkeit, diesen Weg zu beschreiten, möglichst einzuschränken, sollten die Uebershüsse des Reichs haushalts zu einem Ausgleihungsfonds- in bestimmter Höhe an- gesammelt werden, aus welchem etwaige Geheteige späterer Jahre pet werden könnten, während die nah Sicherung dieser Ziveck-

estimmung des: Ausgleihungsfonds. etwa verfügbar bleibenden Mittel desselben zur Schuldentilgung bestimmt wurden:

Die- den Einzelstaaten zu sihernden Mehrüberweisungen über die Matrikularbeiträge hinaus waren in dem Entwurf auf einen Mindest-- betrag von 40 Millionen Mark jährlich festgeseßt. Auf die zur Durch? führung der Reform erforderlihe Vermehrung der eigenèn Ginnahmen des Reichs waren die Vorschläge in den dem Reichstag: gleichzeitig vorgelegten Geseßentwürfen wegen Einführung neuer Steuern gerichtet.

Die verbündeten Regierungen müssen auh jeßt noch daran fest- halten, daß die Gewährleistung mäßiger Mehrüberweisungen deren in dem früheren Gntwurf auf 40 Millionen Mark festgeseiten Mindestbetrag noch nicht einmal die durhschnittlihe Höhe ders in den legten zehn Jahren bis zum Jahre 1892/93 erreichte —, ins besondere mit Rücksicht auf die dur die Geseßgébung der Jahre 1879 u. ff. beabsichtigten und au thatsäblih eingetretenen Mehrüberwei- sungen an die Einzelstaaten und die Art ihrer Verwendung: seitens der leyteren, durhaus berehtigt ist. Ein Verziht auf diese Gewähr- leistung wird die finanzielle Lage der Einzelstaaten gegenüber der Ver- gangenheit wesentli ungünstiger geftalten und Deréiéidne derselben zu einer noch stärkeren An}pannung der eigenen, {hon jeßt in hohem Grade in nspruch genommenen Steu nöthigen. Wenn die verbündeten egierungen sh trobdem entshlofsen haben , ihre früheren Vorschläge, Mehrüberweisungen im Auge hatten, -mit Rücksiht auf den da- gegen im Reichstag kundgegebenen Widerspru ‘in dem vorliegenden Entwurf fallen zu laffen und eine Regelung der finanziellen Be- ziehungen zwischen dem Reih und den Einzelstaaten nur auf der Grundlage in Ausficht zu nehmen, daß wenigstens einer Fortdauer der seitherigen bedeatenden Schwankungen in dem Verhältniß der Matrikularbeiträge und der Ueberwei}ungen und einem Hinaus- wachsen der Matrifkularbeiträge über die Ueberweisungen vor- gebeugt wird: fo halten fie sh um so mehr zu der Hoff- nung berechtigt, daß auf dieser Grundlage eine Verstärdigung erreidt und daß die hiernah nur noch in wesentlih er- Irn Lion geforderte Vermehrung der Einnahmen des Reichs, welche lediglih durch den Verzicht des Reichs auf bisherige Zollein- nahmen und dur die unvermeidliche Steigerung der Ausgaben des Reichs nothwendig geworden ist, nunmehr die Zustimmung der Ver- tretung des deutschen Volkes finden werde. Die in einer Fortdauer des jeßigen Zustandes liegenden {weren finanziellen und politischen Gefahren für das Reih wie für die Einzelstaaten müssen endlich durch Herstellung fester Grundlagen der Finanzen des Reichs und der Einzelstaaten überwunden werden. Die Durchführung dieses Grundgedankens der Reform kann niht aufgegeben werden ohne die dauernde gesunde Geftaltung der Finanzwirthschaft des Reichs und .der Einzelstaaten und selbs den föderativen Charakter unseres deutshen Staatswesens höchst nachtheilig zu beein- flufsen. Eine Reform, welche dieses Ziel verfolgt, ist keine willkür- liche, sondern eine nothwendige und wird in wachsendem Maße als folhe im deutshen Volk erkannt. Jhre Durchführung kann nit hinausgeshoben werden, weil die finanzielle Lage der Cinzelstaaten son jegt eine drückende ist und auf die Dauer eine unhaltbare zu werden droht.

Die für die Durchführnng der Reform erforderlihen Mittel können ohne Bedrückung beschafft werden, da ihnen die Verminderung der Zollbelastung wichtiger Massenkonsumartikel gegenübersteht.

Die verbündeten Regierungen können daher ihre Stellung zu dec as der Scheidung der Finanzen des Reichs und der Einzel- taaten, nicht ändern und legen dem Reichstag wiederum einen Reform- entwurf vor, welcher in dieser Beziehung die wesentlihen Grundlägen des vorjährigen Entwurfs festhält. Danach soll vorläufig wenigstens für eine bestimmte Periode eine finanzielle Auseinanderseßzung zwischen dem Reich und den Cinzelstaaten herbeigeführt werden, welche einerseits das Reich E macht von den Beiträgen derEinzelstaaten und somit seine finanzielle Selbständigkeit herstellt, daneben aber die Finanzverwaltun des Reichs für die eigenen Aufgaben und Ausgaben selbst verantwortli macht und dadurh eine planmäßige und sparsame Finanzwirthf fördert, andererseits die Ginzelstaaten vor einer durch Ueber- weisungen aus , den Einnahmen des Reichs nicht R S deckten Steigerung der Matrikularbeiträge bewahrt E Vers allem die seitherigen erheblichen Schäntugen “tines R hältnisse der Matrifularbeiträge zu den Ve ies i Höchstbetrag schließt. Auch der vorliegende Entwurf fen Gesammtbetrag der der Matrikularbeiträge in}oweit, n E läßt somit das EGinnahme- bere n oh Pes Reichstags bezüglich der Matrifularbeiträge

ewilligung [eßteren als auc die

ñ wohl die Gesammtsumme der, y ur + act Bu ndesftaaten nah wie vor in jedem Gtat en . i ; ; besonders Se ere Gntwurf, so beabsichtigt auch der vorliegende, die

ü Reform dadur zu erleichtern, daß er die An- E in ettvaiger teonungsmäßziger Ueberschüse des Reichhaushalts besonderen Fonds in Aussicht nimmt, welcher zur Begleichung

zu einem

etwaiger Fchlbeträge späterer Jahre und sofern er über einen zur

oweit sie feste -