1895 / 26 p. 29 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Besoudere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 29. Januar 1895.

M 26. E C E

in der Sißung vom 25. d. M. be- R C Der DUnd ra d hung is Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung Be beau [Gtoffen, vf V R E omi der Betriebe NOA F: 105d unter welchen j der nah §. 105 d unter welchen und Festtagen vom 1. April d. J. ab unbeschadet der Be- *| zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. | der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden.

Gattung Gattung

stimmungen des 8. 105 e der Gewerbeordnung für die in der | - L S A S L i : nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter - L L Í : den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet werden soll:

für die übrigen Sonntage

Grund des §. 105c der entweder 24 Stunden

oder für jeden zweiten Gewerbeordnung über

Sonntag 36 Stun-

6 Uhr Morgens hinaus den. oder für jeden zweiten bearbeitet wird, Sonntag 36 Stun- Bezeichnung Bedingungen, den.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts -, Oster - und

Pfingstfest feine An- 3. wendung. , Stunden.

Gattung der nah §. 105 d unter welchen

| i | L : der Betriebe. | ¿ugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden“ Das Entladen und | Die Festsezung dieser |

Verschieben von Eisen- | Stunden erfolgt durch die bahnwagen bis zu 5 | Polizeibehörde. Den Arbei- tern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß §.105c Absaß 3

b. mit Säure-| Der Betrieb der Röst- Die den Arbeitern zu ge- oder, mit Genehmigung der gewinnung. | öfen, der Kondensations- währende Ruhe hat min- 4 unteren Verwaltungsbe- und Konzentrationsein- destens zu dauern: hörde, gemäß §. 105 c Ab- rihtungen sowie der] entweder für jeden zweiten saß 4 der Gewerbeordnung Transport der Säure zu Sonntag 24 Stunden zu gewähren. dem Lagerraum. | oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- hihten nit länger als 12 Stunden dauern,

D 2.

A. Vergbau-, Hütten- und Salineuwesen.

1) Berg- | Bei der Erdölgewin-| Die den Arbeitern zu ge- werke und | nung aus Bohrlöchern | währende Ruhe hat min- Gruben. | der Betrieb der Pump- | destens zu dauern:

: werke sowie hierbei und entweder für jeden zweiten bei Springölquellen das Sonntag 24 Stunden | Aufsammeln des Oeles oder für jeden dritten und der Transport des- Sonntag 36 Stunden selben zu den Sammel- oder, sofern an den übrigen

4) Salinen.| Der Betrieb der Pump- Die den Arbeitern zu ge- und Gradirwerke sowie der | währende Ruhe hat min- Siederei , der leßteren je- | destens zu dauern:

doch nicht während des entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdaueër seiner auf die zwischen-

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen -! Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden, Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

behältern. Sonntagen die Arbeits- e Aben Via e Weihnachts -, Oster - und

E \ E E la Be T Pfingstfestes. oder für jeden is

B n Q L Tin Der Reichskanzler is be- L O E en

S fugt, Abweichungen hin: S | Der Reichskanzler ift be- MEiQ Der Dauer er bftbien: uit lenkt | fugt Abweichun en hin- Muhezeib Mauiiies 7 diejette le 12 Sk i d v i P A d muß jedoch für jeden Arbeiter tf A E S /

E Der, Dauer der mindestens die Gesammtdauer für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer | seiner auf die zwischen- | liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen. | Ablösungsmannschaften | dürfen je 12 Stunden nah { und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

der den abgelöften Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

| 3) Verko- | Der Betrieb der Koks-| Die den Arbeitern zu ge- x | | kungs- und | öfen von höchstens dreißig- | währende Ruhe hat m U R S L 2) Erz | | : y Stein- | stündiger Brenndauerund | destens zu dauern: der den abgelösten Arbeitern 2) Erz- _| | kohlen- | solcher Oefen, deren Gase | entweder für jeden zweiten | gewährten Ruhe erreichen E | | | destilla- | im Bergwerks- oder Hoch- Sonntag 24 Stunden | 9 : N tions- |ofenbetriebe Verwendung | oder für jeden dritten | E Un j anftalten. |finden oder zur Gewin- Sonntag 36 Stunden 5) Metall-| Der Betrieb der kon- |} Die den Arbeitern zu ge- verb ire | nung von Nebenprodukten oder, sofern an den übrigen hütten- |tinuirlihen Schahtöfen ||währende Ruhe hat min- Nöstofen- | | dienen, sowie der hierzu Sonntagen die Arbeits- werke, |(Soöfen) von mehr als ||destens zu dauern: i betriebe | erforderlichen Apparate. A N E E L sechstägiger Brenndauer. E bes enes ; he ; ; a Stunden dauern er unter Sonnta Stunden 2 ohne | Der E der e | Die den Arbeitern zu ge- S Tbe diertai Ss Ziffer 6 und 7 E für ébei beiten äure- [lich nicht [änger als} währende Ruhe hat min- ar A6 Sltnben. lllenbeii N E | South 30 Skinkea gewinnung. | 6 Monate benußten Röst- destens zu dauern: / : Í Für die _Gewinnung S Éweder tär ted ; Der Reichskanzler is be- Anlagen | von Metallsalzen, von oder, sofern an den übrigen sli C Sitten L E fugt, S e hin- | (Gewinnung | Metalloxyden, ivie Dan Sonntagen die Arbeits- | oder für jeden dritten sichtlich der Dauer der } von Gold, | Metallen auf nassem E ies

Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | Silber, Blei, Wege der Betrieb der muß jedoch für jeden Arbeiter | Kupfer, Zink, Laugerei , der Ausfällung mindestens die Gesammtdauer | Niel, Kobalt,| der Metalle und der Ein- seiner auf die zwischen- Antimon, dampfvorrichtungen.

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-

für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be-

| shihten nicht länger liegenden Sonntage fallenden | Wismuth, | fugt, Abweichungen hin- | Arbeitszeit erreichen. Arsen, Zinn, sichtlich der Dauer der | Ablösungsmaunschaften u. st. w.). Der Betrieb der [[Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

tag 36 Stunden. Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin-

dürfen je 12 Stunden na a muß jedoch für jeden Arbeiter L vor ihrer Oi LA Flammöfen. lbs Fe Gisuiniitätel Beschäftigung zur Arbeit seiner auf die zwischen- nicht verwendet werden. Die « : liegenden Sonntage fallenden denselben zu gewährende Ruhe Der Betrieb der Ent- Arbeitszeit erreichen. muß mindestens das Maß silberung des Werkbleies || Ablösungsmannschaften der den abgelösten Arbeitern mittelst Zink, einschließ- dürfen je 12 Stunden nah gewährten Ruhe erreichen. lih der Zinkschaumdestil- und vor ihrer regelmäßigen [ation und der Entzinkung Beschäftigung zur Arbeit des entsilberten Bleies. || nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe : muß mindestens das Maß Der Betrieb der Roth- ||der den abgelösten Arbeitern glasöfen. gewährten Ruhe erreichen.

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| für jeden vierten Sonn- |

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| fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

| | | | l l als 12 Stunden dauern, | | | | | | | |

| Der Betrieb der übri-| “Die den Arbeitern zu ge- gen Oefen während des | währende Ruhe hat minde- Weihnachts -, Oster- und | stens zu dauern:

Pfingstfestes, sowie an entweder 36 Stunden zwei aufeinander folgen- oder für jeden der

nicht verwendet werden. Die T 7 denselben zu gewährende Ruhe den Sonn- und Festtagen, beiden Tage 24 Der Betrieb der Jink- Die den Schmelzern bei muß mindestens das Maß mit Aus\{luß der YJeit Stunden. reduftionsöfen. den Zinkceduktionsöfen und .

ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe hat spütestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen und Der Betrieb der übri-| Die den Arbeitern zu ge- Der BetriebderKohlen-| Die den Arbeitern zu ge- E gen Röstöfen mit Aus-| währende Ruhe hat min- wäschen mit Ausschluß | währende Ruhe hat minde- | S EBEELAbcigen Arbeitern schluß der Zeit von | destens zu dauern: ¡ der Zeit von 6 Uhr | stens zu dauern: F acthtäibe Ruhe hat min- 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr | für zwei aufeinander fol- Morgens bis 6 Uhr| für das Weihnachts'-, Beftégsv iu dauern: Abends. Von dieser A gende Sonn - und Fest- Abends, sofern während Osfter- und Pfingstfest entweder für jeden zweiten nahme darf an denjenigen | tage der übrigen Zeit der sowie für zwei aufein- Sonntag 24 Stunden Sonn- und Festtagen | entweder 36 Stunden Betrieb der Koksöfen zu- ander folgende Sonn- oder für jeden dritten

von 6 Uhr Morgens bis

der den abgelösten Arbeitern 6 Uhr Abends.

gewährten Ruhe erreichen.

fein Gebrauch gemacht | oder für jeden der gelassen ist. und Festtage Sonntag 36 Stunden

werden, an welhen nah | beiden Tage 24 Stun- entweder 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

6 Uhr des vorhergehenden | den, oder für jeden A Sonntagen die Arbeits-

Abends zur Beschikung| für die übrigen Sonntage beiden Tage 2 schihten nit länger entweder 24 Stunden Stunden, i

gelangtes Röstgut auf | l