1895 / 26 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

| A e ¿ i | * Bezeichnung Bedingungen, t Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung Bedingungen, Gang bec bah EUGA etten weten B A der nah §. 105d unter welchen M der nah §. 105d unter welchen der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. das F zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattét werden. der Betriebe. | ¿ugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden, L E C E B A 0A Cs 2. E 1. 2. h 3. 10) Gewin-| Der Betrieb der) Die den Arbeitern zu ge- | Der Reichskanzler is be- | 16) Her- Der Betrieb der} Die den Arbeitern zu nung von |Schmelz- uud der Kal. | wáhrende Ruhe hat min- fugt , Abweichungen hinsicht- | stellung von Schmelzöfen, der Laugerei währende Ruhe hat min- Blut- |ziniröfen, der Laugerei, | destens zu dauern : lich der Dauer der Ruhe- | überman- | einschließlich der Sätti- | destens zu dauern: laugensalz.| der Konzentration und| entweder für jeden zweiten zeit zuzulassen; dieselbe muß gansaurem | gung der Laugen mit | entweder für jeden zweiten der Krystallisation sowie Sonntag 24 Stunden jedoch für jeden Arbeiter Kali. Kohlensäure, der Konzen- Sonntag 24 Stunden der Heizung der Troen- oder für jeden dritten mindestens die Gesammtdauer tration und der Krystalli- oder für jeden dritten räume. Diese Ausnahmen Sonntag 36 Stunden seinex auf die zwischen- sation. Diese Ausnahmen Sonntag 36 Stunden finden auf das Weih- oder, sofern an den übrigen liegenden Sonntage fallenden finden auf das Weih- oder, sofern an den übrigen nahts-, Oster- und Sonntagen die Arbeits- Arbeitszeit erreichen. nachts -/ did das Sonntagen die Arbeits, Pfingstfest keine An- \hichten nit länger _Ablösungsmannschaften Pfingstfest keine An- shihten nit [länger wendung. als 12Stunden dauern, dürfen je 12 Stunden nah wendung. als 12 Stunden dauern s R Ms Sonn- M ihrer l für jeden vierten Sonn ag unden. eshäftigung zur rbel tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- nicht verwendet werden. Die Der Ritde wis ; fugt, Abweichungen hin- denselbenzu gewährende Ruhe | anzer ist be- sihtlih der Dauer der : muß mindestens das Maß | fogt, CRRRTLRE ; E | L ; | sihtlich der Dauer der Rußhezeit zuzulassen ; dieselbe | der den abgelösten Arbeitern | Ruhezeit zuzulassen; di muß jedoch für jeden Arbeiter f ___—- | gewährten Ruhe erreichen. | muß al für en) Mas mindestens die Gesammtdauer | 13) Gewin- Die Wartung der| Die den Arbeitern zu ge- ae b di N a: di S / } Y zu g | mindestens dieGesammtdaue seiner auf die zwischen nung Kohlensäuresättigungs- | währende Ruhe hat min- | seiner auf die zwi [liegenden Sonntage fallenden doppelt |apparateund die Krystalli- | destens zu dauern: | liegend. prishen Arbeitszeit erreichen. U im denjeni L | legenden SANNIERN | 33 e fohlen- |sation in denjenigen An- entweder für jeden zweiten Arbeitszeit errei | Ablösungsmannschaften saurer | lagen, welche natürliche Sonntag 24 Stunden | Ablö E | dürfen je 12 Stunden S Ñ S : / sungsmannscaften ürfen je nden nah Salze. | Kohlensäure verwenden. oder für jeden dritten j : j y t: | dürfen je 12 Stunden und vor ihrer regelmäßigen Diese Ausnahmen fin- Sonntag 36 Stunden ' und vor i i Beschäftigung zur Arbeit den auf das Weihnachts-, oder, sofern an den übrigen | Be 2A E regelmäßigen nicht verwendet werden. Die Oster- und Pfingstfest Sina en die Arbeits j N fügung me Le elben N i | untagen 1 Bete | nicht verwendet werden, Die enselbenzu gewährende Ruhe keine Anwendung. schihten nicht länger ewährende muß mindestens das Maß als 12 Stunden Länern / | | RICSERD Be der den abgelösten Arbeitern für jeden vierten Sun, | muß mindestens das Mej gewährten Ruhe erreichen. tag 36 Stunden der toeten | S f jg n | 11) Gewin-| Die Konzentration der Die den Arbeitern zu ge- T R Y e | | nung von | Laugen. Diese Ausnahme | währende Ruhe hat min- R ¿Ae hin- | 17) Gewin-| Der Betrieb der. Re-/ Die den Arbätem zu gt- Rhodan- | findet auf das Weih- | destens zu dauern: Ne N E E nung von | duktions- und Schmelz- | währende Ruhe hat min. salzen. |nachts-, Oster- und entweder für jeden zweiten muß ha für jeden R Schwefel- | öfen, der Laugerei, der | destens zu dauern: | Pfingsisest feine An- Sonntag 24 Stunden mindestens die Gesammtdauer natrium, | Konzentration und der | entweder für jeden zweiten | wendung. oder für jeden dritten seiner“ auf die’ zwischen- Chlor- |Krystallisation. Diese | Sonntag 24 Stunden | Sonntag 36 Stunden liegenden Sonntage fallenden baryum, | Ausnahmen finden auf | oder für” jeden dritten | oder, sofern an den übrigen Arbeitszeit erreichen. Chlor- | das Weihnachts-, Oster - | Sonntag 36 Stunden Sountagen die Arbeits- Ablösungsmannschaften calcium |und Pfingstfest keine An- | oder, sofern an denübrigen O x e [änger dürfen je 12/ Stunden nach und Anti- | wendung. | Sonntagen die Arbeiis- E and 1e rf Ad | O [ge E tag 36 Stunden | Beschäftigung zur Arbeit | g Stunden Dane, Der Reichskanzler is be- | RihE Verwendet werden, Die | E ; e I fugt, Abweichungen hin- DenlelBen zl gewahren e Nuhr | Der Neichsk T S be- sichtlich der Dauer der E reiben R i , östen Arbeitern | L 4 Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe A U sihtlich d Dauer d : T h währten Ruhe L E auer De muß jedoch für jeden Arbeiter A : g H L Cen Ruhezeit zuzulassen; dieselbe mindestens die Gesammtdauer 14) Serstel-/ Der Betrieb der fon- Die den Arbeitern zu ge- | muß jedo für jeden Arbeiter seiner auf die zwischen- [ung von tinuirlichen Schmelzöfen. | währende Ruhe hat min- | mindestens die Gesammtdauer liegenden Sonntage fallenden Wasserglas.| Diese Ausnahme findet | destens zu dauern: | seiner auf die zwischen- S A s B das R thiwehes für jeden zweiten | liegenden Sonntage fallenden ösungsmannschasten her Und ngitse onntag 24 Stunden | Arbeitszeit erreichen. dürfen je 12 Stunden na feine Anwendung. oder für jeden dritten | UAblösungsmannschasten | und vor ihrer regelmäßigen Sonntag 36 Stunden \ dürfen je 12 Stunden nah | | Beschäftigung zur Arbeit oder, sofern an denübrigen | und vor ihrer regelmäßigen | | nicht verwendet werden. Die Sonntagen die Arbeit8- | Beschästigun ur Arbeit | ) 4 \ D | ' gung F | denselbenzugewährende Ruhe h {iten nicht länger | nicht verwendet werden. Die | muß mindestens das Maß | als 12 Stunden dauern, | Nen zu gewährendeRuhe der den abgelösten Arbeitern | Ï für jeden vierten Sonn- | | muß mindestens das Maß gewährten Ruhe erreichen. | I E i | | der A S a N S Q e- | | gewährten Ruhe erreichen. 12) Gewin- | fugt, Abweichungen hin- | E j A von ; ; i | L e. Dauer _der 18) Dar- | 4 Der Betricb der Bea] Die den Arbeitern zu ge- a. Ammo- | Der Betrieb der kon- Die den Arbeitern zu ge- | uhezeit zuzulassen ; dieselbe stellungvon dirwerke, der Fouanita- | währende Ruhe hat min- tinuirlihen Ammoniak- |[währende Ruhe hat min- muß jedo für jeden Arbeiter | Alaun und tions- und Krystallisa- ||destens zu dauern: Destillirapparate. destens zu dauern: : E die Cn ae Thonerde- tionseinrichtungen. |} entweder für jeden zweiten ee eten L ats E präparaten.| | Sonntag 24 Stunden unDe | As c A für a R Arbeitszeit erreichen. ; e In E Sonntag 36 Stunden „Ablösungsmannschaften | oder, sofern an den übrigen oder, sofern an den übrigen dürfen je 12 Stunden nah | Sonntagen die Arbeits: Sonntagen die Arbeits- URD V HIYIET Tegelnnüßigen | Gs nit länger TSiS Ra nid V längec Beschäftigung zur Arbeit | als 12 Stunden dauern Für die übrigen Destil- als 12Stunden dauern, Ah BoTMEDNeL werden Die Me für jeden vierten Sonn- lirapparate der Betrieb für jeden vierten Sonn- denselben zu gewährende Ruhe ; tag 36 Stunden während der Zeit vom || tag 36 Stunden. MAN ae Nah | i Der Reichskanzler ist be T November ‘bis zum Der Reichskanzler if be- der den abgelösten Arbeitern | fugt, Abweichungen hin- 31. März sowie die zur |[fugt, Abweichungen hin- | Gei G Orten, | sichilih der Dauer der Beendigung angefangener sihtlich der Dauer der 15) Gewin-| Der Betrieb der Ein- Die den Arbeitern zu ge- | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe Destillationen erforder- ||Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe nung von |dampf- und Shmelzöfen, | währende Ruhe hat min- | muß jedo für jeden Arbeiter lichen Arbeiten während muß jedoch für jeden Arbeiter Chromaten. der Laugerei, der Konzen- | destens zu dauern : | cinbesteas die Gesamati der übrigen Monate. mindestens die Gesammtdauer tration und der Krystalli- entweder für jeden zweiten i die i seiner auf die zwischen- sation sowie die Heizung Sonntag 24 Stunden f deri E ta N liegenden Sonntage fallenden | der Trockenräume. Diese oder für jeden , dritten Et e vie A Arbeitszeit erreichen. |- Ausnahmen finden auf Sonntag 36 Stunden N erreichen. _Ablösungsmannschaften | das Weihnachts -, Oster-| oder, sofern an den übrigen da N Am dürfen je 12 Stunden nah \ und Pfingstfest keine An- Sonntagen die Arbeits- | ns L a E “ihrer regelmäßigen | wendung. scichten niht länger | | Beschälti A En eshäftigung zur Arbeit | c gung zur Ard nicht verwendet Deren, Die | n N A L | Der Betrieb | MQE-verWeRnet WLRE, N Dex Betrieb der nicht ||denselben zu gewährende Ruhe | 4 186 Stüdes As, Piat M U AUN Kal- \denselbenzu gewährende Nus! fontinuirlihen Apparate ||muß mindestens das Maß j | u D At M G (BA H ffel) Oefen, der | muß mindestens da® der Kohlendestillations- ||der den abgelösten Arbeitern S Le | Shmelzöfen und der |\der den abgelöste Arbellern anstalten. gewährten Ruhe erreichen. | ftc S a Pen, gewährten Ruhe erreichen. ) auer der Die vorstehenden Aus- | b. Ammo- | Der Betrieb der Sätti-| Die den Arbeitern zu ge- | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | nahmen Ti int bag niaksalzen. | gungs-, der Konzentra- währende Ruhe hat min- | muß jedoch für jeden Arbeiter | Weihnachts- Oster- und | tions- und Krystallisa- | destens zu dauern: | mindestens die Gesammtdauer | Pfingstfest feine Anwen- | \ tionseinrihtungen sowie | entweder für jeden zweiten seiner auf die zwishén: __| dung.

se r Sonutagefaällendenn NNTO E S lrbeitszeit erreichen. 19) Ultra Der Betri i i ) [tra- | etrieb der Oefen | Die den Arbeitern zu ge- t e R O marin- [und der Trcteneincas währende Ruhe hat min- en je 12 Stunden nah fabriken. | tungen. Diese Ausnahme | destens zu dauern:

\ die Heizung der Irocten-

Sonntag 24 Stunden | | räume. |

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder , sofernan den übrigen | : Lo | Sonntagen die Arheits- | Bishiftitune regelmäßigen | findet auf das Weih-| entweder für jeden zweiten | \chihten nicht länger- | nicht E t E Arbeit [ uachts-, Oster- und | Sonntag 24 Stunden | als 12 Stunden dauern, | denselbenzu g ewtibeedtt Die | Pfingstfest keine Anwen- | oder für jeden dritten | | für jeden vierten Sonn- | 5 ende Ruhe j dung. Sonntag 36 Stunden

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits \hichten nicht [änger

tag 36 Stunden. |