1895 / 26 p. 33 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

! i 5 ——EEEEE——— —————————————————— —— GEEE Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung Bedingungen i j Gattung unter welchen S der nah §. 105d A Gattung Nauen Ae N der na §. 105d i E her Getted y Í unter welchen ¡ l der nah §. 105d unter welchen der- Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. gugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. ex Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. 1: P 4 1. 2, 3. L 9. 3. V ass 12Stunden dauern, und vor ihrer regelmäßi Z | n 1 1 i gelmäßigen März und April, August, Genehmigung der unteren jeden vierten Sonn- Beschäfti N e M L O A Der Reichskanzler is be- denselben zu gewährende Ruhe | werbeordnung zu gewähren. fugt, Abweichungen hin- muß mindestens das Maß | f sichtlich der Dauer _der der den abgelösten Arbeitern ¡ Die vorstehenden Aus- O Le tee gewährten Ruhe erreichen. E E e e 2 7 ethnachts- er- un mindestens die Gesammtdauer 23) Her- Der Betrieb der Koh-| Die den Arbeitern zu ge- Pfingstfest feine Anwen- seiner auf die zwischen- stellung |lensäureentwickler und | währende Ruhe hat min- dung. liegenden Sonntage fallenden flüssiger | der Kompressionspumpen | destens zu dauern: Arbeitszeit erreichen. Kohlen- [während der Jeit vom entweder für jeden zweiten 26) SHer- Der Betrieb der Re- Die den Arbèitern zu ge- Ablösungsmannschaften säure. 15, Mai bis zum 15. Sep- Sonntag 24 Stunden stellung | duktions- und der Kal- | währende Ruhe hat min- dürfen je 12 Stunden nah tember. oder für jeden dritten | 29n Baryt-| ziniröfen, der Laugerei, | destens zu dauern: und vor ihrer regelmäßigen Sonntag R Stunden | Präparaten | der Konzentration und entweder für jeden zweiten Beschäftigung zur Arbeit oder, sofern an den übrigen ein- |der Krystallisation. Diese Sonntag 24 Stunden nicht verwendet werden. Die S ; ; \ch{ließlich | Ausnahmen finden auf | oder für jeden dritten denselben zu gewährendeRuhe A Ne S Lithopon | das Weihnachts -, Oster Sonntag 36 Stunden . iht j z C - , muß mindestens das Maß oa Q und und Pfingstfest feine An- oder, sofern an den übrigen der den abgelösten Arbeitern e G vi 4 Englisch - | wendung. Sonntagen die Arbeits- gewährten Ruhe erreichen. E N L Roth. shihten niht länger “Nei 3 als 12 Stunden dauern Der Reichskanzler is be- | As ? S / 20) Ser- Der Betrieb der Glüh-| Die den Arbeitern zu ge- fugt, Abweichungen hin- | für e N onn- stellung |öôfen. Diese Ausnahme | währende Ruhe hat min- | sihtlich der Dauer der | n h: N en j gebrannter| findet auf das Weih- | destens zu dauern: | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | E A anzler is be- Magnesia. |nachts-, Oster- und| entweder für jeden zweiten | muß jedoch für jeden Arbeiter | fug Le O M Pfingstfest keine Anwen- Sonntag 24 Stunden mindestens die Gesammtdauer | sihtli f t E s dung. oder für jeden dritten | seiner auf die zwischen- | A AN guzu e ALA C Sonntag 36 Stunden | liegenden Sonntage fallenden | a oh Fre Jen a er . oder , sofern an den übrigen A Arbeitszeit erreichen. | mindestens die N Que Sonntagen die Arbeits- Ablösung8mannschaften 6ER auf E de {iten niht länger dürfen je 12 Stunden nah R E fallenden als 12 Stunden dauern, | und vor ihrer regelmäßigen E A | für jeden vierten Sonn- | Beschäftigung zur Arbeit S | tag 36 Stunden. | nicht verwendet werden. Die pi f N a Der Reichskanzler if be- | denselbenzu gewährende Ruhe Es Fe ihrer rege mte fugt, Abweichungen hin- | muß mindestens das Maß eshästigung! gut Arbei L L : nicht verwendet werden. Die sichtlich der Dauer der der den abgelösten Arbeitern denselbenzugewährende Ruhe NLRE Cie | gewährten Ruhe erreichen. A ndefitéis das Maß muß jedoch für jeden Arbeiter ; L : iebt die Sesarinitbaner 24) SHer- Der Betrieb der Ap- | Die den Arbeitern zu ge- der ae di Arbeitern seiner auf die zwischen- stellung |parate zur Darstellung |[|währende Ruhe hat min- gewährten Ruhe erreichen. liegenden Sonntage fallenden von kom- | von Sauerstos} sowie || destens zu dauern: Arbeitszeit erreichen. primirtem | der Kompressionspumpen. entweder für jeden zweiten 27) Haute Der Betrieb der Ory- Die den Arbeitern zu ge- Ablösung8maunschaften Sauerstoff| Diese Ausnahmen fin- Sonntag 24 Stunden | stellung von! dations- und der Troen- |[währende Ruhe hat min- dürfen je 12 Stunden nah | undWasser-| den auf das Weihnachts-, oder für jeden dritten | Bleiweiß, | kammern mit Ausnahme destens zu dauern: und vor ihrer regelmäßigen off. Oster- - und Pfingstfest Sonntag 36 Stunden Kremser- | des Entleerens und Be- entweder für jeden zweiten Beschäftigung zur Arbeit keine Anwendung. oder, sofern an den übrigen weiß, |schickens. Sonntag 24 Stunden nicht verwendet werden. Die Sonntagen die Arbeits- Mennige oder ‘für jeden dritten denselbenzu gewährende Ruhe shihten nicht länger | und blei- Sonntag 36 Stunden muß mindestens das Maß als 12Stüunden dauern, sauren oder, sofern an den übrigen der den abgelösten Arbeitern für jeden vierten Sonn- Salzen. Sonntagen die Arbeits- | gewährten Ruhe erreichen. tag 36 Stunden. shichten nicht [änger Der Reichskanzler is| be- f A N 21) Siron- | Der Betrieb der Re-| Die den Arbeitern zu ge- fugt, Abweichungen hin- Baitieb bez Lie r jeden vierten Sonn- tianit- | volveröfen , der Kalzinir- | währende Ruhe hat min- (gie der Dauer der L E Si Er tag 36 Stunden. . fabriken. | öfen und der Kammer- | destens zu dauern: - | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe Tlügaabo mate mitNUn Der Reichskanzler is be- (Glüß-) Oefen sowie der | entweder für jeden zweiten muß jedo für jeden Arbeiter Shine des Entleerens und |(f19t, Abweichungen hin- | Laugerei , der Konzentra- Sonntag 24 Stunden | mindestens dieGesammtdauer Beigeaa At lebteten sichtlich der Dauer der \tion und der Krystalli-| oder für jeden dritten seiner auf die zwischen- 10 Fabiitenn elde! das Ruhezeit zuzulassen; dieselbe sation. Diese Ausnahmen Sonntag 36 Stunden | liegenden Sonntage fallenden Bleiweiß ! (Kremserwäiß) muß jedoch für jeden Arbeiter finden auf das Weih- | * oder, sofern an denübrigen | Arbeitszeit erreichen. aus Lösangen fällen mindestens die Gesammtdauer nahts-, Oster- und Sonntagen die Arbeits- _Ablösungsmannschaften 9 : seiner auf die zwischen- Pfingstfest keine Anwen- shichten niht länger dürfen je 12 Stunden nah F liegenden Sonntage fallenden dung. als 12 Stunden dauern, und vor ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erreichen. F für jeden vierten Sonn- | Der Betrieb der Kom- ||Beschäftigung zur Arbeit Ablösungsmannschaften | tag 36 Stunden. pressionspumpen in den |snicht verwendet werden. Die dürfen je 12 Stunden nah | Der Reichskanzler ist be- Anlagen, welche den bei ||denselbenzu gewährende Ruhe | und vor ihrer regelmäßigen | fugt, Abweichungen hin- | der Elektrolyse als Neben- ||muß mindestens das Maß Beschäftigung zur Arbeit ihtlih der Dauer d | produkt resultirenden der den abgelösten Arbeitern Der Betrieb der |[nicht verwendet werden. Die sichtlich er der ne g ) Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | Wasserstoff komprimiren. |) gewährten Ruhe erreichen. | Mennigeöfen und der ||denselben zu gewährende Ruhe muß jedoch für jeden Arbeiter Schmelz - oder Röftöfen ||muß mindestens das Maß | 3 mindestens die Gesammtdauer 25) Ser- Die Herstellung und Die den Arbeitern zu ge- zur Darstellung bleisaurer |}der den abgelösten Arbeitern | seiner auf die zwischen- stellung | das Verpaen der Dünge- ||währende Ruhe hat min- Salze. gewährten Ruhe erreichen. j liegenden Sonntage fallenden von mittel. destens zu dauern: j i j Arbeitszeit erreichen. künftlihem entweder für jeden zweiten Die L Ae / Ablösungsmannschaften Dünger. | Sonntag 24 Stunden ero us S aus E j dürfen je 12 Stunden nah oder für jeden dritten eihnäd L | und vor ihrer regelmäßigen | Sonntag 36 Stunden Bsingftfest ne Emen, ; Beschäftigung zur Arbeit j A soferu an den übrigen ung. | nicht verwendet werden. Die onntagen die Arbeits- / : i j | i denselben zu gewährende Ruhe shihten nit länger 28) Gewin-| Der Betrieb der Zink- Die den Arbeitern zu ge- | muß mindestens das Maß als 12 Stunden dauern, | Nung von verbrennungsöfen undder | währende Ruhe hat min- 1s der den abgelösten Arbeitern für jeden vierten Sonn- |. Zinkweiß. | zugehörigen Apparate und | destens zu dauern: / 44 ährten Ruhe erreichen. tag 36 Stunden. Maschinen. Diese Aus- entweder für jeden zweiten gewährten Ruh ichen g 2D Der Reichskanzler is be- nahme findet auf das Sonntag 24 Stunden i i j i ; ir jeden dritten 22) Gewin-| Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge- fugt, Abweichungen hin- Weihnácits-(Oflér- und A g E E

nung von | Destillirapparate und der Flußsäure. | Säure -Kondensationsein-

richtungen. Diese Aus- nahmen finden auf das Weihnachts -, Oster - und Pfingstfest keine Anwen- dung.

währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der

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Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah

Der Betrieb der Lau- gerei und der Konzen- tration bei der Gewin- nung von Phosphorsäure und Doppelsuperphos- phaten, sowie der“ Betrie der Darren. 3

Das Beladen und Ver- shieben von Eisenbahn- wagen sowie das Be- laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,

sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- [liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit iht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß er den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die Festsezung dieser Stunden erfolgt dur die Polizeibehörde. ;

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absay 3 oder, mit

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Pfingstfest keine Anwen- dung.

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chichten _nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- fihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. _Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.