: , Bezeichnung Bedingungen ; ; ngen 1 Oa h A ‘105d C E A Os "105d R, Ps d a0 IATA unter welchen : er nach F. Une i / triebe. iten. | die iten gestattet der Betriebe. | ugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. der Betriebe. | „gelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. her De zugelassenen Arbei Arbeiten gestattet weiden, : ia Ge R 2 2 L 2. 3. L, 2. 3. T. - — ; 4 3: ; : L ieb der Die den i 29) Der Betrieb der | Die den Arbeitern zu ge- | 33) Gewin- Die Beendigung der | Den Arbeitern sind min- 36) Gly e T und derl wels mie Q ge Schmaslte- | Schmelzöfen. Diese Aus-| währende Ruhe hat min- | nung von |vor 6 Uhr des vorher- | destens Ruhezeiten gemäß rinfabrifen. E chenkohleglühöfen. destens 4 Hte min. fabriken. | nahme findet auf das | destens zu dauern: Oxalsäure. | gehenden Abends be- | §. 105 c Absaÿ 3 oder, mit m n-| entweder für jedén zwä : 2 i der unteren Diese Ausnahmen fi er für jeden zweiten Weihnachts -, Oster - und entweder für jeden zweiten gonnenen Schmelzen. Genehmigung den auf das Weihnachts- Sonntag 24 Stunden F O G BRO S e dritten N E Ofter- und Pfingstfest| oder für jeden dritte dung. oder für jeden dritten ; G a s 1 : S 136 Stunden werbeordnung zu gewähren. keine Anfoendung. E s Ha oder, sofern an den übrigen Das Eindampfen der Die den Arbeitern zu ge- | Sou ntagin O Sonntagen die Arbeits- UAeßzalkalilaugen. währende Ruhe hat min- sciten ni Î schihten niht länger destens zu dauern: Î A L [änger als 12 Stunden dauern, entweder für jeden zweiten für jeden tut dauern, für jeden vierten Sonn- Sonntag 24 Stunden t pr: S Sonn- tag 36 Stunden. oder für jeden dritten | s E: Der Reichskanzler is be- Sonntag 36 Stunden | fugt Abweichnn L be: fugt, Abweichungen hinsicht- oder, sofern an den An | sichtlich en d t ps lich der Dauer der Ruhe- Sonntagen die Arbeits- | Nuhezeit zuzulassen? biesi zeit zuzulassen; dieselbe muß sichten nicht [länger Es a U jedoh für jedèn Arbeiter als 12 Stunden dauern, | minde die Ges ziem mindestens die Gesammtdauer für jeden vierten Sonn- | seiner ¿nf E n seiner auf die zwischen- tag 36 Stunden. | liegenden Sea pas i liegenden Sonntage fallenden Der Reichskanzler if be- | L Lea e fallenden itszei i fugt, Abweichungen hin- | Arbeitszeit erreichen Arbeitszeit erreichen. gt, g | Ablösungs Ablösungsmannschaften R Per A Dane nee | bürfea e S dürfen je 12 Stunden nah Nuhezeit zuzu er e j f | und vor ihrer lait und vor ihrer regelmäßigen Mun JedoM sür ieten E r | Beschäftigung zur Ei Beschäftigung zur Arbeit mindestens die Gesammtdauer | tigt vero N nicht verwendet werden. Die (ener aus Die Rer | denselben z rendeNu E denselbenzu gewährende Ruhe iegenden Sonntage [o TenDey j muß min Kez D muß mindestens das Maß Arbeitszeit erreichen. | s g S en abaels ; Ablösungsmannschaften | der den ab Arbeitern gelösten Arbeitern e e 192 | gewährten emáden gewährten Ruhe erreichen. dürfen je 12 Stunden nah 9 i und vor ihrer regelmäßigen | — | - î : : ; Beschäftigung zur Arbeit f: h ei berA ¡e den Arbeitera zu at 30) Gewin-| Bei der Jersezung des | Den Arbeitern sind min- ; 1 : : 37) Solz Der Betrieb bei der } Die den Arvelern zu ge E von C E E destens O gemäß De Perle der Lau S E M Ee und Torf- | Verkohlung in Retorten. | währende Ruhe bai nin Anti- |Säure die Beendigung | §. 105 c Absaÿ 3 oder, mit Se Fmgc ration Nele en S N 4 A destilla- .|[destens zu dauern monoxyd. | der vor 6 Uhr des vor- | Genehmigung der unteren n0 De TRSeNaNijalion muß“ Mindestens Das Mas tion. ¡| entweder für jeden zweien : g f sowie der Abdampf- und |sder den abgelösten Arbeitern | Sonntag 24 Stunden hergehenden Abends be- | Verwaltungsbehörde, gemäß Glühöfen ewährten Ruhe erreichen Ag s gonnenen Operationen. | §. 105c Absaß 4 der Ge- J g j oder für jeden dritien werbeordnung zu gewähren. Die vorstehenden Aus- Sonntag 36 Stunden Ls auf das | E an dexs 31) Gewin-| Der Betrieb der Oxy-| Die den Arbeitern zu ge- eihnachts-, Oster- und | onntagen Die f nung von |dationsöfen und der kon- | währende Ruhe D iti | Pfingstfest keine An- | ls E E Zinnoxyd. |tinuirlihen Schachtöfen | destens zu dauern : | wendung. | ae d P n E von mehr als sechstägiger entweder für jeden zweiten | 534 ¡fri 3 t t L | E Es a S A Brenndauer. Diese Aus- Sonntag 24 Stunden ) D A Der Betrieb bei den ie den Arbeitern zu ge- | 208 Gn nahmen finden auf das} oder für jeden dritten r Sulfonirungs- und Ni- | währende Ruhe hat min- Der Betrieb der zur | Der Reichskanzler ist be- Weihnachts -, Oster - und Sonntag 36 Stunden fabriken. |trirungsprozessen. Diese | destens zu daun: Trennung und Reini- (fugt Abweichungen hin- Pfingstfest keine Anwen-| oder, sofern anden übrigen Ausnahmen finden auf | entweder für jeden zweiten gung der Destillations- sichtlich E dung. - Sonntagen die Arbéits- Da A S Een produkte bestimmten ||Ruhezeit zuzulassen; dieselbe shichten nit [änger und Pfingstfest keine An- oder für jeden dritten Desftillirapparate. muß jedoch für jeden Arbeiter als 12 Stunden dauern, Dung: Sas Stuben mindestens die Gesammtdauer für jeden vierten Sonn- oder, sofern E den übrigen seiner auf die zwischen- tag 36 Stunden. | Sonntagen die Arbeits. liegenden Sonntage fallenden Der Reichskanzler is be- sGichten nit. lingee Arbeitszeit erreichen. fugt, Abweichungen hin- | S Da BA R E Ablösungsmannschaften sihtlih der Dauer der le E M S dürfen je 12 Stunden näch Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | Í 196 a U 5 und vor ihrer regelmäßigen muß jedoch für jeden Arbeiter | Der Reichskanzler is be- Beschäftigung zur Arbei mindestens die Gesammtdauer | fugt, Abweichungen B nicht verwendet werden. Di seiner auf die zwischen- | sichtlih der Dguer S denselbenzu gewährende Ruht liegenden Sonntage fallenden R E D Der Betrieb - der |[muß mindestens das Mas Arbeitszeit erreichen. me S Krysftallisation essigsaurer ||der den. abgelösten Arbeitern AblösungFmannschaften E E Ja Salze. gewährten Ruhe erreichen. dürfen je 12 Stunden nach seiner auf die zwischen- und vor ihrer regelmäßigen liegenden Sonntage fallenden Die vorstehenden Aus- à Beschäftigung zur Arbeit Arbeitszeit „erreichen. nahmen finden auf das nicht verwendet werden. Die _Ablösungsmannschaften Weihnachts-, Oster- und denselben zu gewährendeRuhe dürfen je 12 Stunden nah Pfingstfest keine An- muß mindestens das Maß und vor ihrer regelmäßigen wendung. | der den abgelösten Arbeitern Daa j Ea S | gewährten Ruhe erreichen. R C ZdtbendeRnle 38) Destil-| Die Beendigung der| Den Arbeitern sind min- : M6 uitnbéstena bak (Maß f Laon von vor G Uhe des vorher- | destens Ruhezeiten gemäß 32) Pulver-| Die Heizung der} Die den Arbeitern zu ge- der den abgelöften Arbeitern Theer ‘und | gehenden Abends be- | §F. 105 e Absaß 3 oder, mit und Trockenräume. währende Ruhe hat min- gewährten Ruhe erreichen. Theerölen. | gonnenen Destillations- Genehmigung der unteren Spreng- destens zu dauern: i prozesse ce 4 Ent- A gemi stoff- entweder für jeden zweiten | 35) Saccha-| Der Betrieb der Appa-| Die den Arbeitern zu ge- eerung der Destillir-{§. 105c Absaÿ 4 der Ge- fabriken. Sonntag 24 Stunden Ae rate zur B cin Ca B Ruhe hat E apparate. werbeordnung zu gewähren.
| Oie Bedienung der Kieselguhrbrennöfen
durch die zur Unter-
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden- Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß
haltung der Feuer ohnehin ||der den abgelbsten Arbeitern
erforderlichen Arbeiter.
gewährten Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts -, Oster- und Pfingslfest keine Anwen-
dung.
nung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen- dung.
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablöfungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Oel- regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen- destillation8anstalten.
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Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden “oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeit? schichten nicht längt als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler i dv fugt, Abweichungen hin- fihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf - die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.