1895 / 26 p. 35 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

———_—_—————————— Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung Bedingungen | Bezei î nun d O der nach §. 105d | unter welchen Gattung der nah §. 105d unter welchen ¿ Panang der G 105 d E, Der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. | der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. | der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden An R e O | O | l | x x j 39) Her- Die Einleitung neuer} Die den Arbeitern zu ge- 3) Palm- Der Betrieb während Die den Arbeitern zu ge- | ; fr i ; in Operationen dur die- |[währende Ruhe hat min- fernöl- |der Zeit vom 1. Oktober | währende Ruhe hat min- | P organischer | jenigen Arbeiter, welche | destens zu dauern: : fabriken. | bis zum 31. März. Diese | destens zu dauern: j seiner auf bie Ga Farbstoffe |zu den auf Grund des || entweder für jeden zweiten Ausnahme findet auf das | entweder für jeden zweiten liegenden Sonntage fllenben | und ihrex |§. 105 Absah 1 Ziffer 3 | Sonntag 24 Stunden | Weihnachts - Und Osterfest Sonntag 24 Stunden Arbeitszeit erreichen | Zwischen- | oder 4 der Gewerbeord- oder für jeden dritten | keine Anwendung. oder für jeden dritten | Ablösungsmannsch aften | produkte. | nung gestatteten Arbeiten | Sonntag 36 Stunden | Sonntag 36 Stunden dürfen je 12 Sie nach \ ohnehin erforderlich sind. | oder, sofern an den übrigéh | oder, sofern an den übrigen und vor ihrer regelmäßigen | | Sonntagen die Arbeits3- | | Sonntagen die Arbeits- Beschäfti 3 ge | | iht idt 8 | : ; Y eshäftigung zur Arbeit j | shihten nicht länger | sichten nit länger nicht verwendet werden. Die j | ass 12Stunden dauern, | | als 12Stunden dauern, denselben zu gewährende Ruhe | | für jeden | vierten Sonn- | | für jeden vierten Sonn- muß mindestens das Maß j tag 36 Stunden. | | tag 36 Stunden. der den abgelösten Arbeitern | Der Reichskanzler is be- j | Der Reichskanzler is be- gewährten Ruhe erreichen. E , Abweichungen hin- { fugt, Abweichungen hin- n [esihtlic der Dauer der | sihtlich der Dauer der 9) W ; ; ; s j : A ach8- | Das Umwenden der | Den Arbeitern sind min- Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | ß [eihereien.! zur Belichtung ausge- | destens Ruhezeiten gemäß j Imuß jedoch für jeden Arbeiter | muß jedoch für jeden Arbeiter | ; 2 - : | 1 dis 3 | Pr : | legten Wachsstreifen wäh- | §. 105c Absaß 3 oder, mit j \smindestens die Gesammtdauer | mindestens die Gesammtdauer ; ( ; 0 j e: 4 ( | A ATT : [rend der Zeit vom | Genehmigung der unteren j seiner auf die zwischen- | seiner auf die zwischen- | 1. April bis zum 1. No- | Verwaltungsbehörde, gemäß j | liegenden Sonntage fallenden | | liegenden Sonntage fallenden vember 8. 105c Absag 4 der Ge- j {|Arbeit3zeit erreichen. | | Arbeitszeit erreichen. / werbeordnung zu gewähren | P Ablöfun 8mannschaften | Ablösungsmannschaften G | J 4 j) | dürfen je 12 Stunden nach dürfen je 12 Stunden nah 5 | | und vor ihrer regelmäßigen und vor ihrer regelmäßigen F. Papier und Leder. | Beschäftigung zur Arbeit Beschäftigung zur Arbeit | 1) Zellstoff-| Der Betrieb der Zell- |) Die den Arbeitern zu ge- nicht verwendet werden. Die nicht verwendet werden. Die } fabriken. | stofffocher und der Ent- währende Ruhe hat min- | N denselbenzu gewährende Ruhe denselbenzugewährende Ruhe | wässerungsmaschinen so- || destens zu dauern: | | L | A sserungsmasch so- | destens z | Der “Betrieb der [muß mindestens das Maß | muß mindestens das Maß wie der Laugebereitung. || entweder für jeden zweiten | Krystallisation und der ||der den abgelösten Arbeitern der den abgelösten Arbeitern Diese Ausnahmen finden, Sonntag 24 Stunden | Troeneinrihtungen. gewährten Ruhe erreichen. gewährten Ruße erreichen. abgesehen von der Sulfit-|| oder für jeden dritten e [augebereitung unter Ver- Sonntag 36 Stunden : nätilen fkfen R 4) Petxo- | Die Beendigung der| Den Arbeitern sind min- wendung der im eigenen || gder, sofern anden übrigen | Weihnachts- Oster- und leum- vor 6 Uhr des vorher- destens Ruhezeiten gemäß Betriebe durch Rösten ge- Sonntagen die Arbeits- | Pfin fest T éeitie Aù: raffinerien.| gehenden Abends begon- | §. 105 c Absag 3 oder, mit \{wefelter Erze gewon- schihten niht länger Es | nenen Destillationspro- Genehmigung der unteren nenen s{wefligen Säure, ass 12 Stunden dauern, g- | zesse und die Entleerung | Verwaltungsbehörde , gemäß auf das Weihnachts-, für jeden vierten Sonn- der Destilliravparate. F. 105c Absaß 4 der Ge- Oster- und Pfingstfest tag 36 Stunden. E. Forftwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, = werbeordnung zu gewähren. keine Anwendung. N Sea d elte Wle Ad) Mirnifse 5) Anlagen] Die Beendigung der Den Arbeitern sind min- sichtlich der Dauer der 1) Stearin-]| Der Betrieb der Fett-} Die den Arbeitern zu ge- | zur Ent- |vor 6 Uhr des vorher- Zes Ruhezeiten gemäß Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe fabriken. |säuren-Destillirapparate. | währende Ruhe hat min- | fettung von| gehenden Abends begon- | F. 105 c Absag 3 oder, mit muß jedoch für jeden Arbeiter Diese Ausnahme findet | destens zu dauern: Knochen. [nenen Extraktionen und | Genehmigung der unteren | mindestens die Gesammtdauer \auf das Weihnachts-,| entweder für jeden zweiten die Entleerung der Ex- | Verwaltungsbehörde , gemäß | seiner auf die zwischen- \Ofter- und Pfingstfest | Sonntag 24 Stunden - trafteure. F. 105ec Absag 4 der Ge- j liegenden Sonntage fallenden [keine Anwendung. | oder für jeden dritten werbeordnung zu gewähren. | A E E j | S Sonntag 36 Stunden | ösungsmannschaften oder, sofern anden übrigen } 6) Ceresin-| Die Beendigung “der | Den Arbeitern sind min- | dürfen je 12 Stunden nah Sonntagen die Arbeits- } gewinnung.| vor 6 Uhr des vorher- | destens Ruhezeiten gemäß | und vor ihrer regelmäßigen shihten nicht länger gehenden Abends begon- | §. 105 c Ubsaß 3 oder , mit | Beschäftigung zur Arbeit als 12 Stunden dauern, nenen Extraktionen und | Genehmigung der unteren j nicht verwendet werden. Die j für jeden vierten Sonn- die Entleerung der Ex- | Verwaltungsbehörde , gemäß | Der Betrieb der zum ||denselbenzu gewährende Ruhe tag 36 Stunden. trafteure. | §. 105c Absah 4 der Ge- | Eindampfen der End- ||muß mindestens das Maß Der Reichskanzler is be- | werbeordnung zu gewähren. [augen verwendeten Oefen ||der den abgelösten Arbeitern | fugt, Abweichungen hin- und Apparate. gewährten Ruhe erreichen. \ sihilich der Dauer der 7y Leim- In Anlagen, deren | Did Arbe N E Ï ] | Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe gewinnung.| Betrieb auf die wärmere ||währende Ruhe hat min- 2) SHer- Der Betrieb des Mahl- Die den Arbeitern zu ge- | muß jedo sür jeden Arbeiter Jahreszeit beshränkt if, |jdestens zu dauern: stellung von! zeuges (Holländer, Koller- | währende Ruhe hat min- | mindestens die Gesammidauer der Betrieb während der entweder für jeden zweiten | Papier und} gänge)innerhalb 12Stun- | destens zu dauern: | seiner auf die zwischen- Zeit vom 1. April bis | Sonntag 24 Stunden Pappe. |den vor der Wiederauf- für zwei auf einander f | liegenden Sonntage fallenden zum 30. November. oder für jeden dritten nahme des werktägigen folgende Sonn- und | Arbeitszeit erreichen. | Sonntag 36 Stunden Betriebes der Papier- Festtage / _Ablösungsmannschaften 1 | oder, sofern an den übrigen maschinen. Diese Aus- 36 Stunden, | dürfen je 12 Stunden nah | | Sonntagen die Arbeits- nahme findet auf das für die übrigen Sonntage | und vor ihrer regelmäßigen | j shihten nicht länger Weihnachts -, Oster - und entweder 24 Stunden | Beschäftigung zur Arbeit | | als 12 Stunden dauern, Pfingstfest feine An- oder für jeden zweiten j nicht verwendet werden. Die | j für jeden vierten Sonn- wendung. Sonntag 36 Stun- | denselbenzu gewährende Ruhe | tag 36 Stunden. ; den. | C betde Adr | | A Reichskänjler ist be- Das Trockénen der| Den Arbeitern sind min- Alte Rübe erreichen j (fugt, Abweichungen hin- Pappdeckel im Freien | destens Ruhezeiten gemäß ——————————| 2 ¿ | | Rabe n l ti cler und die Heizung von | §. 105c Absaß 3 oder, mit j L Î Z L l : e e E, # 2) Braun-} Die Beendigung der| Den Arbeitern sind min- | \[muß jedoch für jeden Aben Troenräumen. S E ‘dent fohlen- |vor. 6 Uhr des vorher- | destens Ruhezeiten gemäß | |[mindestens die Gesammtdauer 8. 105c Absab 1 La de theer- und |gehenden Abends begon- | §. 105 c Absag 3 oder, mit / ||seiner auf die zwischen- A s Torftheer-/ neuen Destillationspro- | Genehmigung der unteren | liegenden Sonntage fallenden | —— werbeordnung zu gewähren. Dell ar ace as N D R j Arbeitszeit erreichen. 3) Ser- | Das Trocknen des Lack- | Den Arbeitern find min- A / der Destillirapparate. | 211 l u ibe c | Ablösungsmannschaften | stellung von] leders und das Bleichen destens Ruhezeiten gemäß A Cd | 9 i L dürfen je 12 Stunden nah | Latckleder | des Sämischleders im | §. 105c Absag 3 oder, mit E mMinerall. l DeLlBéltieh? dés gur | Die den Arbeitern zu ge- 4 und vor ihrer regelmäßigen und Sonnenlichte. Genehmigung der unteren ; fabriken | Gewinnung des Paraffins |[währende Ruhe hat min- In den übrigen An- ||Beschäftigung zur Arbeit Sämisch- Verwaltungsbehörde, gemäß u. \. w. (und Weichparaffins be- |[destens zu dauern: lagen die Behandlung |[nicht verwendet werden. Die leder. F. 105c Absaß 4 der Ge- ““ |nußten Eismaschinen und || entweder für jeden zweiten (M Lan un Tas G lens 663, Mie werbeordnung zu gewähren. | sonstigen Kühlapparate. | Sonntag 24 Stunden T O gu mindesten 68 Ma Es findet | E L lraE, T enäbción Kas e E 6. Nahrungs- und Genußmittel. [Os und Ties iber föferu an den ábcigèn Die vorstehenden Aus- : e, 1) Roh- | Die Reinigung und | Die den Arbeitern zu ge- | keine Anwendung. Sonntagen die Arbeits- nahmen finden auf das zucker- |Zerkleinerung der Rüben | währende Ruhe hat min-

\{hichten nicht [änger | als 12 Stunden dauern, | für jeden vierten Sonn- | tag 36 Stunden. Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah [sund vor ihrer regelmäßigen [Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die [[denselben zu gewährende Ruhe | Die Gewinnung von ||muß mindestens das Maß | | Weichparaffin durch Aus- |sder den abgelösten Arbeitern | | nußung der Winterkälte. |) gewährten Ruhe erreichen.

Weihnachts - , Oster - und Pfingstfest keine Anwen-

Oster- und Pfingftfest

keine Anwendung.

dung. 8) Samen-| DerBetrieb der Darren. | Die den Arbeitern zu ge- kleng- | Diese Ausnahme findet | währende Ruhe hat min- anstalten. |auf das Weihnachls-, | destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten | Sonntag 24 Stunden | oder für jeden dritten | Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

fabrifen. |mit Ausschluß der YJeit | destens zu dauern:

| von 6 Uhr Morgens bis | [6 Uhr Abends.

Knochenkohleglühöfen.

i

1

|

|

| Schnigßeldarren und der |

|

Der Betrieb der

für jeden Sonntag ab- wechselnd 18 und 24 Stunden. Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: : entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger

| als 12 Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe