1895 / 26 p. 36 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gattung der Betriebe.

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Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten,

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe

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2.

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Bedin gungen, unter welchen | die Arbeiten gestattet werde

3,

Bezeichnung Bedingungen,

Bun der nach §. 105 d unter welchen

der Betriebe. | „gelassenen Arbeiten. | die Arbeiten gestattet werden. 1 2. 3.

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An- wendung.

2) Zuder- Der Betrieb für die Die den Arbeitern zu ge-

raffinerien.| Reinigung desRohzuckers währende Ruhe hat min- nach dem Steffensschen | {destens zu dauern : Auswaschverfahren. entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe

Der Betrieb der [muß mindestens das Maß Knochenkohlefilter und der |fder den abgelösten Arbeitern Knochenkohleglühöfen. gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Aus- ¿ nahmen finden auf das Weihnachts -, -Oster - und Psingstfest keine Anwen- dung.

3) Melasse- entzudcke- rungs-

anstalten:

a) nah dem | Der Betrieb der| Die den Arbeitern zu ge- Osmose- | Osmoseapparate. Diese | währende Ruhe hat min- verfahren. | Ausnahme findet auf das | destens zu dauern:

Weihnachts -, Oster - und entweder für jeden zweiten Pfingstfest keine Anwen- Sonntag 24 Stunden dung. oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden odex, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shichten nihcht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sfihtlich der Dauer der

Ÿ Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe

muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sountage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

f gewährten Ruhe erreichen.

b) nah dem | Für die nicht im An-| Die den Arbeitern zu ge-

Steffens\chen | {luß an Rohzucker- | währende Ruhe hat min- Aus\cheide- | fabriken betriebenen An- | destens zu dauern : verfahren. | lagen die Herstellung des für zwei aufeinander fol-

Juerkalkes mit Aus- gende Sonn- und Festtage {luß der Zeit von 6 Uhr entweder 36 Stunden Morgens bis 6 Uhr oder für jeden der beiden Abends. Diese Ausnahme Tage 24 Stunden, findet auf das Weih- für die übrigen Sonntage nachts-, Oster- und |- entweder 24 Stunden Psingstfest keine Anwen- oder für jeden zweiten dung. Sonntag 36 Stunden. c) nah dem Für die nicht im An- Die den Arbeitern zu ge- Elutions- | {luß an Rohzucker- | währende Ruhe hat min- verfahren. | fabriken betriebenen An- destens zu dauern:

sagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus-

{luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

für zwei aufeinander fol- gendéSonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,

,

in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs- maschinen nicht verwen- den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis

|

zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Oster-

1 2. 3. für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Für alle Elutionsan- Die den Arbeitern zu ge- lagen der Betrieb der währende Ruhe hat min- Destillirapparate. destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden® oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- [liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Au3- nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen- dung. d) nah den | Die Herstellung der| Die den Arbeitern zu ge- Strontian- | Saccharate mit Aus\{luß | währende Ruhe hat min- und dem der Zeit von 6 Uhr destens zu dauern : Baryt- Moórgens bis 6 Uhr für zwei auf einander fol- verfahren. | Abends. Diese Aus- gende Sonn- und Festtage nahme findet auf das entweder 36 Stunden Weihnachts -, Oster - und oder für jeden der beiden Pfingstfest keine Anwen- Tage 24 Stunden, dung. für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. 4)Cich orien-| Die Reinigung und darren. |Zerkleinerung dec Wur- zeln bis 12 Uhr Mittags. Dée Betrieb“* ider Darren. Die vorstehenden Aus- | nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An- wendung. 5)Spiritus-| Der Betrieb der| Die den Arbeitern zu ge- raffinerien.| Destillirapparate, der | währende Ruhe hat min- Holzkohlefilter und der | destens zu dauern: Holzkohleglühöfen. Diese entweder für jeden zweiten Ausnahmen finden auf Sonntag 24 Stunden das Weihnachts -, Oster- oder für jeden dritten und Pfingstfest keine An- Sonntag 36 Stunden wendung. oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dayer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sountage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß - mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Braue-| Der Betrieb des| Die. den Arbeitern zu ge- reien. |Maisch- und Sudprozesses | währende Ruhe i

hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, soferu an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be-

fest keine Anwendung.

fugt, Abweichungen hinu-

L |

In Brauereien, welch

| Werktage

| BerlinerWeißbier brauen, | die am vorhergehenden | unterbliebene |

sihtlich der Dauer dg Ruhezeit zuzulassen 7 dieselbe muß jedoch für jeden Arbeite mindestens die Gesammtdaue sciner auf die zwis liegenden Sonntage fallende Arbeitszeit erreichen, Ablösung8maunschaften dürfen je 12 Stunden und vor ihrer regelmäßige Beschäftigung zur ris nicht verwendet werden. Di, denselben zu gewährende Ruß muß mindestens das der den abgelösten Arbeiter gewährten Ruhe erreichen, Von der ü im Absah 1 vorgeschrieben Bedingungen bleiben tj | jenigen Brauereien befr | in denen die Arbeiter inz | halb der Zeit vom Siy abend Abend 6 Uhr ki} zum Montag früh 6 im Ganzen nicht [änge als 16 Stunden beschäftigt werden.

Den Arbeitern sind min; d-stends Rußezeiten gemäß

F

e

Genchmigung der unteren

Ortspolizeibehörde festgeseßt werden.

Wo dies nicht ge schehen if, muß die Be-Fft

\chäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden. :

2) Anferti-\ DerBetrieb an 6 Sonn- gung von | oder Festtagen im Jahre Spiel- \bis 12 Uhr - Mittags. wckareñ. | Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts8-, Neujahrs-, Oster-, Him- melfahrt8- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Die Sonn - und Festtaÿ, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von det Ortspolizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nicht g& sehen ist, muß die "Ve- \häftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden.

3) Schneiderei im handwerks- mäßigen Betriebe.

Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Au3nahme findet auf das Weihnacht3-, Neujahr3-, Oster-, Him- melfahrt8- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Der Betrieb an6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster -, Him- melfahrt8- und Pfingstfest keine Anwendung.

4) Schuh- macherei im handwerks-

mäßigen

Betriebe.

Die Sonn - und Festtagt; an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ort3polizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nit g& schehen ist, muß die V \chäftigung vor dem- Begiit der Ortspolizeibehörde at gezeigt werden.

Die Sonn - und Festtagt, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nicht ge- | schehen is, muß die Be- | schäftigung vor dem Beginn der Ort8polizeibehörde an- | gezeigt werden. |

5) Puÿ-

macherei.

Der Betrieb an6Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster -, Him- melfahrts- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Die Sonn - und Festtage, |

Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs -, Oster -, Him- melfahrts- und Pfingstfest

keine Anwendung.

6) Kürschnerei.

7) Her- stellung von Stroh- hüten.

Der Betrieban 4 Soun- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihuachts-, Neujahrs -, Oster -, Him- melfahrts- und Pfingstfest

keine Anwendung.

an denen die Beschäftigung

gestatiet ist, können von der

Ortspolizeibehörde festgeseßt / werden. Wo dies nicht gel schehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Beginn

der Ortspolizeibehörde an

gezeigt werden. | Die Sonn - und Festtagt, an denen die Beschäftigung gestattet is , können von der Ortspolizeibehörde festgeseh!! werden. Wo dies nicht gt' schehen ist, muß die B“ schäftigung vor dem Begi

der Orts8polizeibehörde a

gezeigt werden.

Die Sonn - und Festtag" an denen die Beschäftigung gestattet is , können von det| Ortspolizeibehörde festgese!" werden. Wo dies nicht gf schehen is, muß die V schäftigung vor dem Begink der Ortspolizeibehörde gezeigt werden.

Berlin , gedruckt in dæœ Reithädrutert!-

§. 105 c Absah 3 oder, mit | ==

| Bereitung von Frischbier. | Verwaltüungsbehörde, gemäß | | Diese Ausnahme findet §.105 e Wbsah4 zu gewähren. ¡auf das Weihnachts-, / | Oster- und Pfingstfest de keine Anwendung. | H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten R = zu einer außzergewöhnlih LENESEN genöthigt find. | 1) S Er Der Betrieb an 6 Sonn- Den Arbeitern sind miv- | stellung von| oder Festtagen im Jahre. | destens Ruhezeiten gemäß Choko- | Diese Ausnahme findet | §. 105 c Absaÿ 3 oder, nit | laden- und| auf das Weihnachts-, | Genehmigung der unteren A Zucker- | Neujahrs-, Oster-, Him- | Verwaltungsbehörde, gemäß waaren, | melfahrts- und Pfingstfest | §.105 c Absaÿ 4 der Gewerbe] gy Sonig- | feine Anwendung. ordnung zu gewähren. A: kuchen und Die Sonn - und Festtage] A1 Bisquit. an denen die Beschäftigung Í gestattet ist, können von ders Ak

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