1875 / 4 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

: i ___ Theater. _Königlihe S@auspiele.

der am 9. d. M. in sein 73. Jahr tritt, feiert am 25. d. 50 jähriges Künstler-Jubiläum. Ludwig Barnay, Theatergesellshaft im Friedrih-Wilhelmstädtischen Theater mitwirkte, bar an e ‘Tnisdea Bühnenmitglieder ein Cirkular ergehen lassen, in welchem er sie zu einem Ehrengeschenk für den Jutilar auffordert. In demselben heißt es: „Es ist ein seltener vielleiht noch nicht dagewesener Fall daß der zur Zeit berühmteste deutshe Schau- spieler ein folhes Fest begeht, und erlaube ich mir, Ihrem geehrten Ermessen 2u unterbreiten, ob es nicht der Ehre unferes Standes angemessen wäre, den Jubeltag unseres großen Kellegzn, der aus früherer guter Zeit hereinragt, der als Stolz und Zierde der deutschen Schauspielkunst bezeichnet werden muß umsomehr in ganz beson- ders festlicher Weise zu begehen, als Döring auch als ein braver, all- gemein "beliebter Mens{ch bekannt ist." Füc dieses Ehren- eshenk waren, wie die „Post* mittheilt, bereits vor 14 Tagen

eiträge eingegangen, von den Bühnen zu Altenburg, Annaberg,

Brünn, Coburg, Dessau, Jena, Kiel, Liegniß, Meiningen, St. Petersburg, Riga, Posen und Zittau, und außerdem hatten die Köuigliche Hofbühne von Berlin, sowie das Wallner-, Victoria-, Refidenz- und Stadt-Theater, und ferner die Stadt-Theater zn Bre- men, Frankfurt a. M. und Leipzig, das Hamburger Thalia-Theater, das Hofburg-Theater und das Carl-Theater zu Wien angezeigt, daß fie dem Jubilar selbständig Huldigungen darbringen würden. Ein bei folhem Jubiläum üblihes EhrengesHenk von den speziellen Kollegen Dörings wird nicht dargevraht werden, da fich derselbe solches verbeten hat; ebenso hat Hr. Döring eine

ihm zugedachte Feier auf der Bühne, so wie ein großes Festessen abgelehnt, das Freunde uud Verehrer des Künstlers für den 25. ar- rangiren wollten, und für welches si bereits eine große Theilnahme in Berlin bekundet hatte. Um dem Publikum Gelegenheit zu geben,

den Jubilar zu begrüßen, wird derselbe am 24. d. M. in zwei seiner hervorragendsten Rollen auftreten, und sind, dem Vernehmen näch,

Cumberlands „Jude“ und Dorfrichter Adam in Kleists „Zerbrochenem

Krug“ gewählt.

Se. Majestät der Kaiser und König erschienen am Dienstag im Friedrich - Wilhelmsstädtishen Theater, wo- selbst zum Benefiz des Frl. Helene Meinhardt eine Aufführung der beliebten Operette Giroflé-Girofla stattfand. Se. Majestät wohnten der Vorstellung bis zum Schlusse bei.

Jhre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin beehrten an# Montag die Vorstellung: „Die Mottenburger“ im Wallner-Theater mit Höchstihrem Besuch und spendeten, bis zum Schlusse verharrend, den Hauptdar- stellern wiederholt den lebhaftesten Beifall.

Am 16. Januar d. J. sind 25 Jahre verflossen, seitdem Hr. Emil Hahn zum ersten Male die Bühne betrat. Die Mitglieder des Victoria-Theaters werden das Jubiläum ihres Direktors festlih begehen.

Das Schauspiel „Helene“ von Belot im Stadttheater erhält sich bei steter Theilnahme des Publikums fortdauernd auf dem Repertoire. Fr. Grosse in der Titelparthie, Frl. Western als Jeanne, B Paetsh als Graf Servan, Hr. Eyben als Montant, sowie Hr.

ederer in seiner Doppelrolle sind die Dräger des Stücks, deren Leistungen von dem Publikum dankbar anerkannt werden. Da die baulihen Verhältnisse des Stadttheaters einen früheren Schluß desselben wünschenswerth erscheinen lassen, so hat die Direktorin

desselben, Frl. Veneta, mit ihrem ganzen Personal ein Abkommen ge- troffen, wonach die Kontrakte nit, wie beabsichtigt, am 1. Mai, son-

Theodor Döring, der Alt- meister der deutschen Schauspieler, Mitglied der Königlichen M tue

. fein , „der auch bei dem a 17 Gastspiel der Herzoglich fahsen-meiningenschen Hof-

mehreren größeren Provinzialstädten in den Monaten April und Mai ein Ensemblegastspiel zu unternehmen.

Die Direktion des Belle-Alliance-Theaters hat es si angelegen sein lassen, Fr. Meysel-Galster und Hrn. Bennemann, zwei der vorzüglichsten Mitglieder des Breslauer Thalia- Theaters, zu einem Gastspiel zu gewinnen, dem höchst wahrscheinlich ein „Fngagement folgen wird. Das Repertoire des Belle-Alliance-Theaters ist hier- durch ‘m Stande, Schauspiele wie „Jungfrau von Orleans“, „Ca- nsssa* 2c. wieder aufzunehmen, die demnächst auch in Scene gehen werden. :

Prozeß Oferheim in Wien.

Victor Ofenheim v. Ponteuxin zu Wien, früher General- Direktor der Lemberg-Czernowiß-Jassy-Cisenbahngesellschaft, ist an- geÉlagt, in 10 verschiedenen Fällen die Interessen der Aktionäre da- dur benachtheiligt zu haben, daß er sich und den übrigen Gründern bei dem Bau der Bahn erheblihe Vortheile verschafft habe, ¿. B. daß angeblich als Vorausbezahlung dem Bauunternehmer Brafscy 1,900,900 Fl. (190,000 Pfd. Strl.) geleistet, die aber in Wirklichkeit unter die Gründer vertheilt scien, Die Verhandlungen wurden am 4, Januar vor dem Schwurgerichtshof in Wien eröffnet, Die Ver- lesung der Anklageschrift dauerte über drei Stunden. Der Vorsitzende verlas darauf die Entscheidung des Ober-Landesgerichtes vom 16. De- zember v. J. auf die von dem Angeklagten eingelegte Berufung. Dieselbe geht dahin, daß Punkt 8 der Anklage, betreffend die Ge“üh- renverkürzung, aus der Anklageschrift auszuscheiden sei, alle übrigen Punkte der Anklage aber aufrecht zu erhalten seien. Die Sitzung wurde darauf auf den 5. Januar vertagt.

Die Sitzung am 5. begann mit dem Generalverhör des Ange- flagten. Dexselbe gab einen kurzen Abriß seines früheren Lebens und bezeichnete als Grund, weshalb er die Stelle als Generaldirektor der Lemberg-Czernowißzer Eisenbahn niedergelegt, daß ihm von einer hoch- gestellten Person versichert worden sei, es werde in diesem Falle Sei- tens des Handels-Ministers von einer Sequestrirung der Bahn abge- sehen werden. Sein gegenwärtiges Vermögen bezifferte der Angeklagte anf 800,000 Zl. in Realitäten und 300,000 Fl. in Effekten, die je- doch nur mit 10. yCt. des Nominalwerthes in Anschlag zu bringen seien, Vor der Börsenkatastrophe habe er 24 Millionen Fl. besessen und verdanke er sein Vermögen der Lemberg-Czernowitzer Bahn. Die \chwierige Durchführung diejes Unternehmens habe ihn mit anderen sehr lukrativen Unternehmungen in Verbindung gebracht und ihm zu zahlreichen anderweitigen Betheiligungen verholfen. Er habe im Ganzen 17 Verwaltungêraths"ellen bekleidet. Der Angeklagte verbreite si

für deren Bau er die englishe Firma Brassey zu interessiren ge- wußt und für die er im Jahre 1864 die Konzession erlangt habe. Nah weiteren ausführlichen Auslassungen über die Bildung der betreffenden Aktiengesellschaften, über die Finanzirung des ganzen Unternehmens und über seine Ernennung zum Generaldirektor erklärte der Angeklagte, der Bau der Eisenbahn sei sofort begonnen worden und habe er die Engländer dabei zwar mit Rath- und That nah Mögs- lihkeit unterstüßt, habe aber andererseits als Bauherr den Bauunter- nehmern gegenüber streng an allen Forderungen festgehalten, zu denen er irgend berechtigt gewesen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er sich der Grundeinlösung gegenüber verhalten, erwiderte der Angeklagte, Brassey habe nah längeren Verhandlungen die Gruadeinlösung unter der ausdrücklichen Bedingung übernommen, daß er, der Angeklagte, mit der Vornahme derselben beauftragt werde.

Der Angeklagte giebt ferner zu, daß er Bressey bei dem Ankaufe der Eisenbahnshwellen unterstüßt habe, er behauptet indeß, daß er selbst nicht Schwellenlieferant gewesen sei. Ebenso habe er zwar mit der Anglobank für Vrassey betreffs gewisser Finanzoperationen unterhandelt, er habe dies jedoch mehr im Interesse einer \chnellen Beendigung des Bahnbaues, als im Interesse des Bauunternehmers

dern {hon am 1. April aufhören. Die Gesellschast des Stadtthecaters beabsichtigt, mit den beifällig aufgenommenen Repertoirstücken in R N E:

gethan. Auch beim Bau der Strecke Czernowiß-Suczawa habe er Brassey

hierauf über die Gntstehungsgeschichte der Lemberg-Czernowißer Bahn, -

trafen, durchgeführt habe. Sein Konflikt mit der Regierung habe be- gonnen, als der gegenwärtige Handelsminister diesen Posten übernomm Une, Schon bei seinem ersten Besuch habe er sih eine antipathische

esinnung desselben zugezogen, weil er mit der Eisenbahn-Politik des Handelsministers niht einverstanden gewesen sei. Der Konflikt habe sich später noch mehr verschärft, weil er gewisse Konzessionen, die ihm der Handels - Minister habe zuwenden wollen, als unausführbar abge- lehnt habe, Aber erft nach der Rede, die er gegen den Handels- Minifter gehalten, sei die Lemberg-Czernowißer Bahn als eine s{lechte bezeichnet und eine Kollaudirungs-Kommission abgesendet worden, die einen Bericht voller Unwahrheiten erstattet habe. Nachdem der Prä- fident den Angeklagten wegen dieses Ausdrucks zurechtgewiesen, fuhr der Angeklagte fort, die Situation der Gesellschaft fei bei seiner Demission die mögli{ch# günstigste gewesen. Der Präsident bemerkte dem? Angeklagten gegenüber, die Gesellschaft habe fich doch gezwungca geschen, eine Prioritätéanleihe aufzunehmen, der Angeklagte erwiderte, es sei dies unter glänzenden Bedingungen geschehen. Betreffs der von Brassey erhaltenen 199,000 Pfd. Sterling * deponirt der Angeklagte, dieser Vertrag sei nicht von ihm, fondern zwischen den englischen Unternehmern und den Konzessionären abges{lossen worden. Aus die- ser Summe seien auch ohne alle Vermittelung von seiner Seite die Gründeransprüche befriedigt worden, und seiner Ansicht nah hätten Gründer, die für die korrekte Ausführung einer Konzession hasteten, auch ein Ret auf einen Gründergewinn. Er selbst habe von Brasscey nur ein bescheidenes Geschenk erhalten und fich zu dessen Annahme um so mehr für berechtigt gehalten, als er zu jener Zeit noch niht Ge- neraldirekor gewesen. Auch fei dieser Vertragspunkt vollständig be- e gewesen und habe der ersten Eeneralversammlung gedruckt vor- gelegen.

Der Angeklagte wies gegenüber der Anklage nah, daß 190,000 Pfd. Sterl. wirklih an Brassey ausbezahlt wurden und produzirte die Kopie der betreffenden Quittungen. Ueber die Verwendung diefer Summe könne er keine Auskunft geben, da die Ausgaben in London gemacht worden seien. Das Memorandum von Drake an die Konzessionäre gebe darüber Aufs{chluß. Darnah habe der Ange- klagte als Entschädigung für seine Bemühungen 5000 Pfd. Sterl. erx- halten follen und der Verwalturgsrath habe diesen Vertr-g bestätigt. Auf die Einwendung des Präfidenten, daß dadurch die Aktioäre ver- kürzt worden seten, erwiderte Ofenheim, daß die Aktionäre vor ihrer Subskription von den von ihnen zu übernehmenden Lasten Kenntniß gehabt hätten. Ueber den Umstand, daß an Herz die Entschädigung von 290,000 Fl. ausbezahlt wurde, weiß der Angeklagte Nichts zu sagen. Der Präsident läßt darauf ein Schreiben von Herz an Ofea- heim verlesen, in welchem ersterer diesem für seine Bemühungen seinen Dank ausspricht.

Seit Anfang Januar erscheint im Verlage von Otto Janke hierselbst eine neue belletristische Zeitschrift, betitelt: „Noman- Magazin des Auslandes“, welche mit den Romanen „Eine Prinzessin von Thule“ von Black und „Die Erbschaft eines Schmag- roßers“ von Eugene Chavette beginnt und nah dem Prospekt die neuesten Romane der beliehtesten ausländishen Autoren in guten Ueberfetungen bringen soll. Somit bildet das ,„RNoman-Magazin des Auslandes“ ein passendes Supplement zu allen deutschen belletristi- schen Zeitschriften, besonders zu der im gleichen Verlage erscheinenden „Deutschen Romanzeitung“.

__ In der „Allg. Ztg.” wurde kürzli aus Leonberg an den hunderts jährigen Geburtstag Schellings erinnert, der auf den 27. d, M. fällt. Ju München hat mán bereits Vorbereitungen zu seiner Feier getroffen, an der sich sowohl die Akademie der Wissen- schaften als auch die Universität betheiligen wird erstere durch Herausgabe einer Festschrift, leßtere dur einen öffentliche Redeakt

unterstüßt, insofern, als er die Arbeiten, welche die Grundeinlösung be-

in der großen Aula. Beide Aufgaben sind dem Schüler Schellings, Univerfitätsprofessor Beckers, übertragen.

y S D Ente lie una nr] WEe}entliher Auzeiger.

Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition des Dentschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, s. V. Wilhelm-Straße Nr. 32.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Die bei der Parzellirung des Domäueu- 180 Borwerks Upatel neu ecingerihteten Büdner- 50 " stellen sollen in der Art zusammengelegt und zum Bo offentlichen meistbietenden Verkaufe gestellt y werden, daß daraus nur 5 Parzellen von resp. 3,070, 2,783, 3,382, 2,259 und 4,357 Hektar Größe entstehen. Behufs Verkaufs der 5 Parzellen haben wix einen Termin auf Mittwoch, den 13. Iaunar ut, Vormittags 9 Uhr, im Sibungszimmer auf dem " Rathhause zu Güßkow anberaumt, wozu wir Kauf- liebhaber mit dem Bemerken einladen, daß die Ver- kaufsbedingungen bei dem Magistrat zu Güßzkow und in unserer Domänen-Registratur eingesehen wer- den können. Stralsund, den 5. Dezember 1874. 360

Königliche Regieruug.

(6368 Domänen-Verpachtung.

Die im Kreise Oschersleben an der Bahnstation | 900 Neuwegersleben belegene Königliche Domäne Neu- 50 wegersleben, 563,62 Hektare, darunter 381,323 Hek- | 200 tare Acker enthaltend, soll von Johannis 1875 bis dahin 1893 öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Zu diesem Behufe haben wir cinen anderweiten Termin auf

Monutag, den 25. Januar k. I,,

4 Bormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale, Domplaß Nr. 4, hier- selbst anberaumt, zu welhem Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß das Pachtgelder- Minimum auf 16,000 Thlr. festgeseßt is, Bieter haben sich vor dem Termine auf glaubhafte Weise über den eigenthümlichen Besiß eines disponiblen Vermögens von 60,000 Thlr. und über ihre Qua- lifikfation als Landwirth auszuweisen.

Die La E Ene, die Regeln der Lizi- tation, sowie die Vorwerks-Karte und das Vermes- sungsregister liegen in unserer Registratur und auf der Domäne Neuwegersleben zur Einsicht aus.

, Auf Verlangen wird gegen Erstattung der Kopia- Vex Tap: der Druckosten Abschrift der Erfteren ertheilt. j L 2G r En 1874.

nigliche Kegieruug.

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

und Forsten. Brenning.

Holz-Verkauf,

Am 15, Ianuar cr. sollen aus der Oberförsterei

Felbberg, von Dormittags 10 U Mee e | eg inbern / a r ab, 6 i is zu d

meistbietend gegen baare Babluna taat ais ‘den 28. Jai

Berlin: Redacteur: F. Prehm.

[104

geben werden.

ten erfolgen soll,

[ 65] Aufschrift:

. Steckbriefe uud Untersuchungs-Sachen.

. Subhastationen, U. dergl.

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u.#\ w. von öffentlichen Papieren.

x. Begang Lüttenhagen : 90 buchen Blöcke, 1200 R.-Meter buchen Kloben L. u. IT. Cl. glatte buhen Durchforstungs-Knüppel, erlen Kloben, erlen Knüppel; Ux, Begang Feldberg:

V. BVegang Mechow:

200 Stü kiefern Bau- und Scneidehölzer; / V. Begang Grünow:

60 kiefern Blöcke,

600 R.-Meter kiefern Kloken II.

, VI. Begang Gnuewih: 167 Tiefern Bau- und Schneidehölzer, 1000 R.-Meter kiefern Kloben,

y

: erlen und birken Kloben,

Lüttenhagen, den 2. Januar 1875. Der Großherzogliche Oberförster. Grapow. (a, 2. 7/1)

: | Berlin-Anhaltische Eisenbahn.

Die Lieferung von 1 Million gut gebraunter Mauersteine soll in öffentlicher Submission ver- j 1 Submissions-Bedingungen werden im Büreau des Unterzeichneten §W. Trebbinex Straße 12 verabfolgt.

Proben und Offerten mit shrift sind ebendahin versiegelt und portofrei bis zum 18, Januar 1875, Vormittags 10 Uhr, einzureichen, an welchem Termine die Eröffnung in Gegenwart eiwa persönlih erschienener Submitten-

Berlin, den 31. Dezember 1874. Bau-Abtheiluug L. Berlin. Der Abtheilungs-Baumeister.

[21 Bekanutmachung.

2 Der Bedarf an Müßenbändern für die Kati-

Cto, 178/12.) serliche Marine pio 1875 soll iv Wege öffent- icher Submission vergeben werden.

Die Offerten sind portofrei, versiegel;, mit der

1 S ubmission auf die Lieferung von Mügen-

den 23. Ianuar 1875, Bormittags 11 Uhr, Verlag der Expedition (Kcs} el).

Aufgebote, Vorladungen . Verschiedene Bekanntmachungen. - Literarische Anzeigen,

. Familien-Nachrichten.

Erscheint in separater Beilage,

Submittenten geöffnet werden. Die Lieferungsbedingungen

Kiel, den 29. Dezember 1874. Spaltknüppel;

[6377]

Spaltknüppel; s

Spaltknüppel, Spaltknüppel. 540

nahme aus. Abdrücke derselben

15. Januar a. f. nachgewiesen haben. Offerten mit der Aufschrift:

eihener B llen,“ entsprechender Auf- d ahnschwellen

reichen.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken u.Großhandel, « Central - Handels - Register (eins{chl. Konkurse).

in unserem Bureau, Sriedrihftraße 11, zu diesem Zweck anberaumten Termin an uns einzureichen, in welchem dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen

liegen in Bureau zur Einficht aus, auch können dieselben auf portofreies Verlangen gegen Erstattung der Kopialien 600 R.-Meter buchen Kloben T, u. I[ Cl; in Abschrift verabfolgt werden.

__ FZIZ. Begang Laeven:

28 R.-Meter kiéfern Kloben, Kaiserliche Intendantur

der Marine-Statiou der Ostsee.

A U s U C7 N I Bergisch-Märkische Eisenbahn.

Wir beabsichtigen die Lieferung von“ 76,000 Stüd eihenen Mittelschwellen und j desgl. Weichenschwellen im Wege der Submission zu“ verdingen. __ Bedingungen und Submissions-Formulare liegen in unserm hicfigen Central-Baubureau zur Einsicht- find gegen Kosten- ersaß von dem Rechnungs-Rath Elkemann hierselbst zu beziehen, jedoch wird deren Abgabe nur an Unter- nehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation bei unseren Neubauten bewährt, oder durch Atteste vor dem

„Abtheilung VIL, Offerte auf Lieferung

sind bis zum 19. Iauuar a. ck, an welchem Tage Bormittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben \tatt- finden wird, versiegelt und portofrei bei uns einzu-

Vor dem Termine ist cine vorläufige Kaution von C

1500 Mark bei unserer Hauptkasse zu deponiren. E

Elberfeld, den 28. Dezember 1874. Königliche Eiseabahn - Direktion,

E "2ER STCCREA R P

2 i 52 M Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S Panea, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß-

urg i. C, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Aunoncen - Bureaus.

5

Abnahme gelangenden Transporte von Gütern,

‘hieren, Fahrzeugen und Leichen im Lokal und in sämmtlichen direten Verkehren angeordnet, daß die in den bestehenden und bis auf Weiteres in Kraft bleibenden Güter - Tarifen pro Centner resp. pro 100 oder 200 Gentner angegebenen Tarifsäße vom genannten Zeitpunkte an für je 50 resp. 5000 oder 10,000 Kilogramm gelten und daß statt der in der Thalerwährung ausgedrückten Tarifsäße pro Centner = 50 Kilogramm, resp. pro 100 Centner = 5000 Kilogramm, und pro 260 Centner = 10,000 Kilogramm, sowie statt der in den Tarifen enthaltenen sonstigen Erheburgsbeträge die denselben entsprechenden Beträge in Mark und Pfennigen zu- züglih 20%, soweit eine solhe Erhöhung eingeführt ist, der Frachtberechnung zu Grunde gelegt werden. Ebenso gelten statt der in der Thalerwährung aus- gedrückten sonstigen Erhebungsgebühren, wie Fracht- aushläge 2c, sowie der pro Achse und Meile aus- gedrückten Frachtsäße die entsprechenden Beträge in Mark und Pfennigen. Jn den Frachtbriefen ist künftig das Gewicht in Kilogrammen auszudrücken. Es darf dazu nur das dur das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (gültig vom 1. Juli 1874) vorgeschriebene Formular verwendet werden. Frachtbriefe nach dem bisherigen unberichtigten For- mular werden vom 1. Januar 1875 an von den Güterexpeditionen nicht mehr angenommen. Münster, den 22. Dezember 1874, Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft.

Bei der heute in Gegenwart zweier Notare erx- folgten Ausloosung vou 25 Obligationen unserer Prioritätsanleiße vom Jahre 1871 sind die nach- folgenden Nummern ausgeloost werden : H A E L I E B 1000 795 864 908 1248 1249 T 01200: 7 1811 2427 2487 2617 2649 2815 2824 3385

unferem

y D

Faulhaber. [5968]

1, Januar k.

. Elsner.

Verschiedene Bekanntmachungen. cto. 378/12)

, ° 3 Monat gebraucht, ift für 160 Thlr. s{leunigft z. verk. j 1 Pianino | 160 Lie rade G 1 E U

Aus R . stattfindenden Einführung der Markwährung ist bezüglich der Berechnung

M der Frachten für die auf unsern Stationen zur Aufaabe resp.

3967 3633 3798 3812 4067 4136 4334 4446 4769 5121 5155 5283 2000 ,

Summa Pr. Ct. 5200 Thir. ausgeloosten Obligationen werden am 1. Juli 1875 nach Wahl der Inhaber in Olden- burg bei dec Oldenburgischen Landesbank, in Lübeck bei der Commerzbank, in Frankfurt a. M. bei den Herren von Erlanger et Söhne, in Ber- lin bei den Herren Platho & Wol} eingelöst. Lübeck, den 29. Dezember 1874.

Der Verwaltungs-Rath [77] der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft.

der mit dem

Drei Beilagen (ein]chlieylich Börsen-Beilage).

Königreich Preufen.,

Evangelischer Ober-Kirchenrath. Berlin, den 23. Dezember 1874.

Proponendum des Evangelischen Ober-Kirchenraths, betreffend die Aufhebung der Stolgebühren.

I. Unter den Folgen, welche an die veränderte Gesetzgebung des Staates über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung sich anknüpfen, tritt, was die äußeren Verhältniffe der Kirche angeht, die“ Einwirkung auf die durch die Stolgebühren aufkommenden Einnahmen der kir{chlichen Beamten in den Vorder- grund. Diese Einnahmen bilden in den sieben Dr TeN unseres Amtsbereichs, auf welche die neue Gesetzgebung Anwendung findet, sowie in dem kleineren Theile der Rheiaprovinz, der als achter Pro- vinzial-Abschnitt hinzutritt, einea dem Belange nach verschiedenen, mielNens aber einen erheblichen Theil, ja öfter den Hauptbestandtheil der Amtsbesoldung, auf welche die kirhlihen Beamten für ihren Unterhalt angewiejeu find. Wenn diese (Einkünfte durch die Aen- derung der Staatsgeseße zum Theil, namentlich hinsichtkich der Ge- bühren für Kirchenbuchs - Zeugnisse, in Wegfall - gebracht, zum größeren Theil wenigstens in Frage gestellt wurden, so war es klar, daß hierdurch die Subsistenz der Kirhenbeamten in Ge- fahr geseßt, folgeweise auch die inneren kirhlihen Verhältnisse nah verschiedenen Richtungen hin sehr wesentli geshädigt werden Mas Es hat nit daran gefehlt, daß hierauf {on in dec Zeit aufmerksam gemacht wurde, als die betreffende Geseßgebung noch in der Ent- wickelung begriffen war. Euch ift dies soweit von Erfolg gewesen, daß daraus die Vorschriften des §. 54 des Seeges yom 9. März d. F. hervorgegangen find, welche speziell mit der Fürsorge wegen der Folgen des Gejeßes in Bezug auf die kirchlihen Amtseinnahmen sihch be-

äftigen. 19 n Inhalt dieses Paragraphen zerfällt in zwei Theile. Der erste Absatz desselben handelt von der dauerndeu Ents{hädigung der den Geistlichen und Kirchendienern in Folge des Geseßes nahweislih ent- (Omen Einkommens-Ausfälle, uud verordnet, daß durch ein beson- eres Gese§ die Vorbedingungen, die Quelle und tas Maß der zu leistenden Ents{ädigungen bestimmt werden sollen, Der zweite Ab- \chnitt des Paragraphen trifft eine interimistische Bestimmung, die biszum Erlaß des im Vorhergehenden in Ausficht gestellten Gesehes gelten joll: er schreibt vor, daß die zur Zeit der Emanation des Geseßes vom 9. März d. I. im Amte befindlichen Geistlihen und Kirchendiener für den nachweislihen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der gate lichen 2c. Angelegenheiten und dem Finanz-Minister festzuseßende Entschädigung aus der Staatskasse erhalten sollen. :

Die Ausêführung des ersten Abschnittes dieser geseßlichen Dis- position is auf die Zukuuft gewiesen. Aber auch mit der Aus- führung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes vorzugehen, finden die Staatsbehörden Anstand, so lange niht durch den Staats- haushalts-Etat bestimmte Mittel für die Entschädigungszwecke angewiesen sind, worauf vor der Mitte des Jahres 1875 nicht zu renen ist: bis dahin ift nur die Gewährnng unterstüßender Vor- \hüsse bei augenblickliher Bedrängniß, und zwar nah Maßgabe der gegenwärtig dafür vorhandenen Mittel, in Ausficht gestellt. Außer- dem yaben sich über das Verständniß dieses zweiten Abschnitts bereits verschiedene Zweifel geltend gemacht, deren Erledigung Jo mit Rücksicht auf den nicht ganz kurzen Zeitraum, dec bis zum Zustande- Fommen des definitiven T H A N: wahrscheinlich vergehen che Tragweite besißt. Sie betreffen haupt-

wird, eine erhebliche prafti sählich folgende Fragen: : E:

1) Ist die Fassung: die zur Zeit der Emanation im Amte be- findlichen Geistlichen und Kirchendiener" auf das geistlichße Amt über- haupt oder auf das konkrete, vei Emanation des Gesetzes bekleidete Pfarr- 2c. Amt zu beziehen? Im lehteren Falle -würde e nach dem 1. Oktober 1874 durch Verseßung in eine andere Stelle tretende E und Kirchendiener der Entschädigung für die Folgezeit ver- lustig gehen. L B

%) Ijt die Entschädigung auf den Fall beschränkt, daß die Kir - chenbeamten die Stolgebühren unmittelbar sclbst_be iehen, oder bleibt die Eatschädigung auch zu gewähren, wenn die Stolgebühren zunöchst in die frddentaise fließen und der Geistliche dafür aus dieser ein ganz oder theilweise fixirtes Gehalt bezieht? Eine nit geringe Zahl von Kirchenkassen würde zahlungsunfähig werden und die auf sie an- gewiesenen Geistlihen an dem betreffenden Gehaltstheil A erleiden, wenn der Entschädigungsanspruch für den Stolgebührenausfall streng auf den Fall des direkten Bezugs der Stolgebühren dur die Geistlichen beschränkt werden follte.

3) In welcher Weise ist der Nahweis der durch das Geseß her- vorgerufenen Einkommensausfälle zu führen? ährend vou der einen Seite hier der Nachweis der einzelnen Akte gefordert wird, die vor dem Standesbeamten vorgenommen worden sind, ohne daß ihnen die entsprechende kirhliche Handlung gefolgt ist, sowie die Belag der dadurch im einzelnen Falle in Verlust gekommenen Stolgebühren, niacht die gegentheilige Meinung folgende Erwägungen geltend: Als shlechthin unmögli erscheine zunächst die Ermittelung der in Stelle der Kirchenbuchszeuguisse ausgefertigten Auszüge aus den Standes- registern. Was sodann die Ermittelung der vollzogenen Akte anlangt, so sei dieselbe wenigstens in den volkreicheren Städten und in den räumlich ausgedehnten, in verschiedene Standesamtsbezirke eingreifenden Parochien mit den zu Gebote stehenden Kräften nicht zu bewältigen, und führe überdem in allen Fällen nicht vollständig zum Ziele. Denn nicht blos die Akte der Eximirten seien für keinen speziellen Geistlichen als Ausfall in Anspruch zu nehmen, sondern auch die vor auswärtigen Standesbeamten vollzogenen Akte könnten aus den in der Parochie befindlichen Standesbüchern nicht entnommen werden; nicht minder komme in Betracht, daß, da der Betrag der Stolgebühren theils nach den Standes- oder Steuerklossen der Betheiligten sich abstuft, theils von dem Umfange der Amtshandlungen abhängt, welche die Bethei- ligten mit dem einzelnen Akte verbunden sehen wollen, über das Erstere durch Prüfung der Standesbücher kein gewifses Resultat, über das Lettere der Natur der Sache nach e al kein Urtheil gewon- nen werden könne. Von dem Standpunkte diefer Erwägungen aus wird daher als einzig möglicher und genügender Nahweis der Aus- fälle betrachtet, daß die Summe der künftig eingehenden Stolgebühren genau verzeihnet und festgestellt, ebenso die Fraktion der wirklihen Stolgebühreneinnahme aus den leßtvorhergegangenen drei oder sechs Jahren ermittelt, und der Unterschied veider als Betrag des entstan- denen Ausfalls anerkannt wird. .

Die Lösung dieser Zweifel ist von der nächsten Zukunft zu er- warten und wird hoffentlich in einer Weise erfolgen, die den An- sprüchen der Kirchenbeamten auf ungeminderten Bezug des Stellen- einkotumens gerecht wird, auf welches sie mit ihrer Subsistenz ange- wiesen sind. Der pflihtmäßige Eifer, mit welhem die Kirchenbe- hörden diese Ansprüche geltend zu machen bemüht sind, kann dadurch, daß auch die Synoden in dieser Richtung ihre Stimmen erheben, nur eine weitere Bürgschaft des Erfolgs erhalten.

___ITL. Inzwischen haben die Wirkungen dex Civilstandsgeseßgebung in Bezug auf die Nachsuhung der kirhlihen Akte in der furzen grist, daß die neue Organisation ins Leben getreten ist, eine {ür

iele unerwartete Ausdehnung angenommen, und es ist dadur die allgemeinere Frage, ob die Stolgebühren niht gänzlich aufzuheben seien, in den Vordergrund getreten. Nahe gelegt war diese Frage ichon durch den im Civilstandsgeseße angenommenen Grundsaß der Gebührenfreiheit der wichtigsten standesamtlichen Akte. Wenn der rehtlich nothwendige Akt gebührenfrei wurde, daneben aber

zum Deutschen Reichs-A A,

Erfte Beilage

Berlin, Mitiwoch, den 6. Januar

die nicht mehr unumgänglihe kirhchlihe Handlung mit Kosten belastei blieb, so mußte eine für Viele nur zu wirksame Ver- suchung zur Verabsäumung ihrer religiösen Pflichten sich ergeben. Diese Versuhung durch Aufhebung der Stolgebühren mit Einem Schlage aus dem Wege zu räumen, drängte sih als eine so gebiete- rische Pflicht auf, daß nur die rechtliche und thatsählihe Unmöglich- keit, mit einer so tiefgreifenden Maßregel allein von Seiten der Kirchenregierung vorzugehen, und die Nothwendigkeit, für den ent- stehenden überaus bedeutenden Gesammtausfall an den zur Sübßltenz der Geistlichen unentbehrlichen Mitteln vorher einen gesicherten Ersaß zu schaffen, davon zurückhalten konnte. So s{merzlich es war, zu- nächst jene Versuchung wirken und folgeweise auch in den einzelnen Stolgebühreneinnahmen mehr oder weniger erhebliche Ausfälle ein- treten zu lafsen, so blieb doch nichts Anderes übrig, als fürs erste die ur Ausgleichung dieser leßteren vom Staate zugesicherte Hülfe in Anspruch zu nehmen, die age Umgestaltung des Stolgebüh- renwesens aber im Wege der Geseßgebung anzubahnen und nah dem Maße der zum bleibenden Ersaß erreihbaren Mittel ins Leben zu führen. i; E n R

Unter diesen Umständen halten wir uns veranlaßt, dur gegen- wärtige Vorlage die Frage, ob und in wie weit die Aufhebung der Stolgebühren für nothwendig zu erachten, event. unter welchen Moda- litäten dieselbe erfolgen kann, der Berathung der Provinzialsynoden zu unterstellen. 4

Um die finanzielle Bedeutung des Gegenstandes zu ermessen, der mit der Aufhebung der Stolgebühren in Frage steht, liegen zwar nicht ganz vollständige, aber doch für den vorltegenden Zweck hin- reichende Materialien vor. Die Zusammzystellung derselben ist als Anlage I. beigefügt. Es fmd diese Data aus den bereits im gay jahr 1873 von uns veranstalteten Erhebungen hervorgegangen und umfassen nach der Fraktion der sechs Jahre 1866 bis 1871 die Beträge der Gebühren für ausgestellte Kirchenbuchszeugnisse und der eingegangenen Stolgebühren für Taufen und Trauungen, einshließlich der Aufgebote in den ficven älteren Provinzen, sowie in demjenigen Theile dec Rheinprovinz, - in welchem bis zum Geseß vom 9, März d. J. die kirchliche Ls der Ehes(ließung galt. ie für die Aufgebote erwachsenen Gebühren sind in den mehrften uns zugegangenen Nachweisungen nit besonders ausgeworfen, fondern unter den Trauungsgebühren mitberechnet; nach den für zwei Provinzen gemachten Angaben sind die Aufgebotsgebühren auf den sechsten Theil der in der I Lee Trauungen auf- geführten Gesammtsummen zu veraushlagen. Nicht aufgenommen in die Ermittelung sind die bei Beerdigungen agufkommenden Stol- gebühren. Werden diese Gebühren mitberücksichtigt, so erhellt, daß der Gesammtbetrag der für kirhlihe Handlungen bei Geburts-, AEIE und Todesfällen und für Atteste darüber aufgekommenen Gebühren me ai eine Million Thaler, vielleicht 1,200,000 Thaler, jährlich erreicht.

Nächst der Summe der in Rede stehenden Gebühren verdient noch eine Betrachtung die relative Hohe derselben nah der evangeli- schen Bevölkerung in den einzelnen Provinzen. Hierüber bietet die als Anlage Il. Vagellme Zusammenstellung, in welcher wiederum die Gebühren bei Todesfällen nicht berückfichtigt sind, einen näheren Auf- {luß. Es ergiebt sich aus derselben, daß in den drei mittleren Pro- vinzen Brandenburg, Pommern und Sachsen die Stolgebühren un- gefähr einen Mittelsaß von 27 Sgr. jährlich pro Kopf der Paro- chianen ausmachen. Diese Provinzen find zugleich diejenigeu, deren Parochial-Orgauisation am mehrsten bis in kleinere Kreise durh-

eführt ist, deren Pfarrstellen der Regel nach ein alt. fundirtes Meeren besißen, und in denen regelmäßige Kirchensteuern der Parochianen ganz unbekannt find. Schlefien tritt in_ der relativen Höhe der Stolgebühren diefer Mittelgruppe nahe. Shon beträchtlicher bleibt zurück die Provinz Preußen, die aber in den neuerdings gegründeten Gemeinden eine direkte Kirchensteuer in erheb- lichem Betrage aufweist, auch in der Gestalt des sogenannten Per- sonaldezems eine solhe Steuer aufbringt. Ju Westfalen mit nahezu 2 Sgr, noch mehr in der Rheinprovinz mit ca. 14 Sgr. Durth- schnittsertrag der Stolgebühren tritt diese Art der Belastung für Kirchenzwecke auffallend zurück. Wenn zugleih ebenda die Pfarxfun- dationen mehrstens untergeordneten oder fast vershwindenden Belanges find, so erklärt fich der geringe Stolgebührensaß daraus, daß dort die direkte Kirchenstcuer das Mittel ift, mit dem der Haupttheil der für Kirchenzwecke erforderlihen Geldmittel beschafft wird. Eine be- fondere Stellung nimmt die Provinz L ein mit dem Maximal- ertrag von 34 Sgr. pro Kopf an Stolgebühren. Auch in dieser Provinz find die Pfarrdotationen gering, da die große Mehrzahl aller Parochien erst seit 1772 ins Leben gerufen "ist. Die in den leßten Dezennien begründeten haben regelmäßig direkte Kirchensteuern von niht unbeträchtliher Höhe (bis 20, 25pCt, der direkten Staatssteuern, einzeln noch weitergehend). Wenn daneben nun auch in der Form der Stolgebühren dort die weitaus höchsten Beiträge für Kirchenzwecke aufgebraht werden, so wird dies vor- rehmlich darauf beruhen, daß die ganze Provinz, mit Ausnahme weniger Distrikte, den ausgeprägten Charakter der evangelishen Dias- pora trägt und die S foweit auêgedehnt ihre Sprengel auch find,*) oft von einer verhältnißmäßig s{hwachen und zugleich wenig bemittelten Bevölkerung unterhalten werdea müssen, daher von den Einzelnen beträchtlihere Beiträge, und dazu im Verhältniß der Steuerkraft hohe Prozentsäße**) erfordern. ; 7

Wenn in Vorstehendem der Umfang und die Bedeutung erörtert ist, die den Stolgebühren als Mittel zum Unterhalt der kirchlichen Einrichtungen zukomint, so ist, um diese Betrachtungen abzuschließen, an zweierlei zu erinnern: Zunächst daß die Kirhenbuchszeugnifse in

olge des Geseßes vom 9. März d. J. als Civilstands-Urkunden in e i kommen, und damit der hieraus den kirchliden Beamten zu- geflossene Einnahmebetrag von felbst aufhört; nur wird \fich dieser Verlust erst allmählich, etwa in zwei Dezennien vollenden, weil für die bis zum 1, Oktober d. J. vollzogenen Akte die Kirchenbücher die Eigenschaft als bürgerliche Standesbücher behalten, und die Zeugnisse daraus, fo lange der Geschäftsverkehr ihrer noch - begehrt, nach wie vor von den Geistlichen auszustellen find. Dieser auf dem Staatsgeseß beruhende Verlust, der nah Anlage L. auf 105,366 Thlr. jährli ermittelt ift, wird nah §. 54 des in Rede stehenden Geseßes aus Staatskassen auf Entschädigung rechnen dürfen. Das- selbe ist sodann auch anzunehmen hinfichtlich der Aufgebotsgebühren um anzuschlagenden Betrage von rund 74,000 A O, Denn bereits vor Abschluß des Geseßes vom 9. März cr. ist von uns dar- auf aufmerksam gemachk, daß nah Einrichtung der bürgerlichen Ehe- \hließung das kirchlihe Aufgebot in der ihm allein noch beiwohnenden Bedeutung der Verkündigung und Fürbitte als ein kostenpflichtiger Akt niht mehr behandelt werdeu kann. Hiermit find die betreffenden Central-Staatsbehörden einverstanden, und is daher in Ausficht zu nehmen, daß, wenn kirchliherseits die Aufgebotsgebühren allgemein

*) Es O S evangelischen Geiftlihen durchs{chnittliG i 8 t8bezirk: e E Q Sa S, : 0,27 Qu.-Meilen, in der Rheinprovinz . 0,86 Ï MP0 e ede O **) Jn hochindustriellen Gegenden findet sich ein Durchschnittssa der RlèReT und Einkommensteuer von 2 Thlx. {ährlich pro Rout in armen Walddistrikten an der östlichen Grenze dagegen von 10 Sgr.

nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1875.

is

aufgehoben werden, es gelingen wird, {ür die dadurch bisher erwah- senen Einnahmen einen Ersaß aus Staatskassen zu gewinnen. Hiernah wird fih bei der Entscheidung, ob die Aufhebung der Stolgebühren allgemein erfolgen soll, das in Frage stehende finanzielle Objekt um 170—180,000 Thir. verringern, mithin noch ein Jahres- betrag von etwa einer Million Thaler zu berücksichtigen bleiben.

IIT, Was nun die Frage betrifft, in wieweit die Wirkungen der bürgerlihen Eheschließung und Standesbußführung im kirchlichen Interesse die Aufhebung der Stolgebührenupfliht empfehlen, so kom- men hier zunächst die Taufen und Trauungen, donn in gewifsem Um- fange auch die Beerdigungen in Betracht, leßtere da, wo die Kirch- hôfe der bürgerlihen Kommune gehören, mithin die Betheili ten, wenn fie besondere kirhliche Funktionen bei der Beerdigung nicht in Anspruch nehmen, jeder Berührung mit der Kirche sich entsagen können. Daß bei Eheschließungen und Geburten seit Durhführung der neuen Gese8gebung eine erhebliche Zahl von Fällen hervorgetreten ist, in denen die Trauung und die Taufe nicht begehrt worden, daß in großen Orten, und vor Allem- in Berlin, dieje Verabsäumung der kirhlihen Akte eine erschreckende Ausdehnung angenommen hat, ist zuverlässig bezeugt. Aut hinsichtlich der Beerdigungen bei vorhandenen Kommunal-Kirchhöfen ist {hon vereinzelt die Klage aufgetreten, daß die. große Mehrzahl der Todesfälle der Kirche nicht mehr gemeldet wird. Nun wird es zwar bedenklich sein, aus denErfahrungen der erstenMonate, in denen die Neuheit der eingetretenen Ordnungen vielfältig das Urtheil ver" wirrt, und namentlich in der Masse des Volks das richtige Verständ- niß über die Absicht der staatlichen Geseßgebung und das Ver- hältn;ß der bürgerliwen und kirchlihen Afte zu einander noch keines- weg2 dur{gedrungen ist, einen Schluß auf gleichmäßige Erscheinungen in der Zukunft zu ziehen. Indessen soviel is jedenfalls nicht zu be- zweifeln, daß auch A die Unterlassung der kir{chlichen Handlungen, zunächst in den großen Städten, aber auch in kleineren Orten und auf dem Lande immerhin in beträchtlihem Umfange erwartet werden muß. Pa hierbei die Verpflihtung, Gebühren für die kirchlichen Akte zu zahlen, zwar nicht die allein bestimmende, aber eine wesentlich mitbestimmende Stellung einnehmen wird, ist nichr zu verke.nen. Denn wein von entschiedener Feindschaft gegen die Kirche «bgesehen wird, hin- sichtlich deren. die Gebührenfreiheit ohne Einfluß ist_ so wird für alle diejenigen, welche mehr oder weniger gleichgültig: gegen die Segnungen der Kirche sich verhalten oder deren Urtheil über die Bedeutung der bürgerlichen Akte noch befangen und unklar is, namentlich in den ärmeren Klassen des Volks, das Bewußtsein, daß das Begehren der kirhlihen Handlung noch einen besonderen Kostenaufwand mit sih bringt, leiht zu dem Entschluß führen, die kirchliche Handlung zu unterlassen oder, wie man zunächst meint, einstweilen zu verschieben. Nicht minder aber wird ins Gewicht fallen, daß die bestehende Ge- bührenpfliht der seelsorgerishen Einwirkung auf diesem Felde die erheblihste Hindérung bereitet. Diese Einwirkung kann auch bei nicht unvermögenden Gemeindegliedern leiht völlig gelähmt werden, wenn die Handkung, zu welcher gerathen wird, mit Gebühren verbunden ist, und diese, sei es in Wirklichkeit, sei es auch nur nah der ver- O Meinung, dem berathenden Geistlichen selbst zu Gute ommen, -

Was die kirchlichen Funktionen bei Todesfällen anlangt, fo machen sich ähnliche Verhältrisse theilweise schon jeßt geltend, und & wird dies ia Zukunft, wenn unter den Versterbenden sich auch unge- taufte und ungetraute Personen befinden werden, noch mehr der Fail sein. Ganz unzweifelhaft unhaltbar find die jeßt nicht selten vor- kommenden Gebühren, die bei allen Todesfällen, auch wo keinerlei kirchliche Mitwirkung zu der Beerdigung stattfindet, erhoben werden, und die sich auf die Eintragung des Todesfalls in das Tr E bisher zugleich das Standesregister, zurückühren. Eben diese Gebüh- ren bewirken, wo Kommunal-Kirchhöfe existiren, daß die E aus den ärmeren Klassen bei Todesfällen leiht jedes Angehen des Geistlichen vermeiden, so daß ihm da, wo er das Bedürfniß und die beste Gelegenheit der seelsorgerishen Thätigkeit vorfinden sollte, nur die unmögliche Rolle übrig bleibt, als Kläger wegen Stolgebühren aufzutreten. j A

IV. Wenn man aus den angeführten und ähnliGen Momenten sih dafür entscheiden will, die Aufhebung aller Stolgebübren beë Taufen, Trauungen und Beerdigungen als im kirhlihen Interesse nothwendig zu erklären, so bleibt in demselbräa Augenblick die Frage u beantworten, auf welche Weise ein Ersaß für das dadurch ver- roiunenbe Diensteinkommen der kirhlichen Beamten beschafft wer- den soll. i A E

Daß ein solcher Ersaß nicht allein zu den subjektiven Ansprüchen der betreffenden Sb oa gehört, sondern in schr vielen Fällen eine objektive kirhlihe Nothwendigkeit bildet, ist schon oben ange- deutet. Es mag hier nur noch erwähnt werden, daß es eine beträcht» lihe Anzahl Vfarrftellen, z.-B. in den \chlesischen Bethaus-Systemen in Posen und Preußen, giebt, deren ganze feste Einnahme si auf 60, 80, 100 Thaler aus der Kirchenkasse beschränkt, während sie im Uebrigen auf die wandelbare Einnahme aus Stolgebühren und Offertorien angewiesen find oder daneben nur noch die geringe Nußung aus einigen Morgen Pfarrackter beziehen. Bei Küstern Kantoren und weiteren Unterbeamten kommen die Stolgebühren no in einem weit größeren Theile des Landes als Haupttheil der Amts« einnahme vor. i: i :

Eine rechtlihe Verpflihtung des Staats, die Stolgebühren- erträge zu erseßen, wenu die Gebührenpflichtigkeit kirhlicherfeits auf- gehoben wird, läßt fih aus dem oben eingehend besprochenen F. 54 des Gesetzes vom 9. Mörz d. J. nicht herleiten. Dieser handelt nur von oiibädigung für diejenigen Gebührenausfälle, die in olge des Gesehes selbst entstehen, während bei Aufhebung aller Stol- gebühren auch diejenigen Beträge wegfallen, die des Gesetzes vom 9. März d. J. ungeachtet nah wie bor würden bezahlt worden sein. Der Ausfall beruht in diesem ra auf der Anordnung der kirchlichen Organe, und das Geseß vom 9. ei A d. I. kommt nur als Motiv in Betracht, aus welchem die kirlihe Anordnung hervorgeht. i

Obk die für die Geseßgebung des Staats maßgebenden Faktoren diesen nenn s chea der Aufhebung der Gebührenpflicht und dem beregten Staatsgesez, wie von manchen Seiten als Hoff» nung Ee wird, dahin würdigen werden, daß sie einen Er= saß für alle iese Gebühreneinnahmen aus Staatsmitteln gut=. heißen, unterliegt {hon in Rücksicht der Staatsfinanzen dem erheblihsten Zweifeln. Es ist außerdem nichi zu ve e daß, auch wenn man den nicht evangelischen Theil der St«aatangehörigen. hierbei außer Betraht läßt und nur die Verbältni innerhalb der- evangelischen Kirche ins Auge faßt, felbst R ten der Billigkeit gegen die vollständige Entschädigung der Stolgebährem aus Staatskassen sprechen. Es ist hierbei an dasjenige u: ermer, was vorher in dem Abschnitt IT. und in der Anlage IL. üher das Verhältniß der Stolgebühren zu der Gesammtheit der kirchlichen Bei- träge E ist. Wenn in ganzen Provinzen die Paxochianen nihts als die Stolgebühren für Kireuzweäe au bringen, in anderen, neben niedrigeren Stolgebühren erhebliche direkte Kircheufteuern es ahlt werden, so würde der Staat, wenn er allein die Stolgek?hren-

eträge, diese aber ganz, aus seinen Mitteln erseßen wolli}, in den erstgedahten Gegenden den Gemeinden alle laufenden Kir®henbeiträge abnehmen, in den anderen «aber nur den dur die Stol-jeb Fen aus» edrückten geringeren Theil, während der größere Lheil als direkte Kirchen eue den Gemeinden, wie bisher, zur Last bliehe.

o Kopf- Dieselbe Summe an Kirchendefizit, welche in ersterer Gegend 10 e Kae und Einkommensteuer als KirGéufeuer erforderlich macht, erheischt in leßterer 60%.

bish : i 8gleihuage in dieser Beziehung Würde nothwenig in l m gr gp e ‘seit, Die Wibaliyri dazu et sich