1875 / 4 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

_ entshädigenten Stolgebühren‘umme abseßt und diesen abgeseßten Tine uth Bete Kircusciem Sas de Parnbanes üb E

: den Fall, daß der Staat jede ädigung für aufgehobene Stolbübeen E E ein Diberes as mittel als die Steuer- fraft der Gemeinden mit Sicherheit nit in Ausficht zu nehmen. Es bleibt zu erwägen, ob nah d-z fn den Gemeinden herrschenden Zu- ständen und Traditionen die Benuçung dieser Hülfsquelle in ausge- dehntem Umfange ais rathsam uad unbedenklih betrachtet werden darf. Au verdient in diesem Falle die E der Eximirten besondere Be- rücksi{tigung. Diese tragen in den sechs älteren Provinzen (in Rheinland und Westfalen find die kirhlichen Exemtiouen aufgehoben)

E, E S der t | r einzelnen Gemeinde 0 femmenden |

der kirchlihen Einrichtungen, die sie doch benußen U Svar bur die Stolgebühren bei und können, da fie nicht Än-

Anlage T.

Nachweisung dés nah sehsjährigem Durchschnitt pro 1866/71 berechneten jährlichen Betrages der Stol

A,

ÁÂ

A E

A r dne ctrt überall auf- the haltung der Stolgevühren für d

rwäg1 ießen sein. s

V. Endlich i Tie Pumerksamkeit der Synoden noch auf die

Modalitäten zu a nach denen de bi L E des Gesehes 9, H: esicherte

bezeidneten i ausfäâlle “wemißio zu reguliren ift Es sind oben in Abschnitt 1. ausführlih die Zweifel behandelt, die si an den Sinn des zweiten Absatzes dieses Paragrapden bereits cenüpft haben. Dieselben Zweifel werden bei egn des ersten Abiaes, wenn es sich um dessen Ausführung und die Festseßung der dauernden Ents; digung handeln wird, größtentheils wiederkehren. Es ist daher zu wünschen, daß aus dem Kreise der Synodalkörper- schaften, die mit den Bedürfnissen und Interessen der Kirche über- haupt wie der Geistlichen und Kirhenveamten insbesondere, in der

nächsten Beziehung teil eine Aeußerung darüber abgegeben wird,

wie der Umfang der Entshädigung, und der Nachweis des zu ver-

gütenden Ausfalls in den Grenzen des maßgebenden Gesehes am

weckmäßigsten zu gestalten i , Na N Fen ie B proponiren wir der Berathung der Provinzialsynode folgende Fragen : S

1) Jst es in Folge des Geseßes vom 9, März d. F. im fkirchs lichen Juteresse genten, die den Geiftlichen und Kirchendienern (oder in deren Stelle den Kirchenkassen) zufließeuden Stolgebühren aufzu- heben, und zwar für welche Akte?

2) Ist es als Vorbedingung dieser Aufhebung aufzustellen, daß der Staat für den Betrag der i mre Gebühren aus seinen Mitteln —— ganz oder theilweise Enischädigung leiftet ? :

3) Wenn und foweit die Aufhebung otte Staatsentshädigung erfolgt, in welcher Weise ist die Ergänzung der wegfallenden Besol- dungstheile zu beshaffen ? E E ;

4) Welche Modalitäten sind kirchlicerseits für. die Ausführung der im §. 54 des Geseßes vom 9. März d. J. gegebenen Bestim- mungen über die Entschädigung für die dort bezeichneten Stolgebühren- Ausfälle zu empfehlen ?

gebühren, welche 1) für Ausfertigung der Kirhenbuchszeugnisse, 2) für Taufen und 3) für Trauungen ein-

\chließlich der Aufgebote in den acht altländischen Provinzen bezogen werden.

Name

L ür Ausfertigung von Kirhenbuchs8- (zugleich 6 Civilstands-) Zeugnissen beziehen:

Angefertigt im Mai 1873,

L Für Taufen beziehen:

II,

Für Trauungen eins{l. der Aufgebote Summa

sämmtlicher

der die niederen Pay ratgeadl

: die Kirchen- Droviús Geistlichen beamten par las

Pur pf Gtr Sr pf Pan S pf

Kirchliche Kassen und andere Be- rechtigte Dur Sn

die die niederen * Geiftlichen | Kirchen-

beamten FTitn: S pf

Summa

Fur r pf

Summa

Sar Sr pf

Kirchliche Kassen und „andere Be-

rechtigte

Htr_ Sr pf

Beträge

x die niederen me gub I.—III

Geistlichen | Kirhen-

Summa

Pur Sn pfl Thr Gx pf

16,483|— 22/366/22 11,322/10 6,863 12,176

Pre T randenburg - Pommern - en Z S R am Se en, ecinscließlich der E Sounsiben onsisto- A falen» da inprovinz, soweit kirh- n s Eheichließzung da- selbst besteht. „«

4,160/26 68 112/28 16725

1,549 28

17,665 L

7,081

1,859| 3| 5 N %

Har Sr pf 51,507

E 10,927 v0,570 18

16,483 33,635 2433/14 56,628 11

26,996 11,435

7,031 13,726

10| 104,939

65,651 99,034 54,908

Laa 62,434 9,022 9s 23,081| 6

5,953 38,446|14|—| 16,462

E i

38,021 4/654/-

78,546

90,691| 1 23,643

7,081

40,524 18,989

3,9642

1,922/11 2,647 91721 3 |—|—

Tur Sn pf 60,086

14,520 81,211 37,040 /15 3,065 39,682

10614 25 18/897 46/282

74,606 121,317 50,297 24,809 68,785

153,523 |— 293,292 24 |— 127,383/15/10

60,875] 9| 4 137,421/14/10

r

5,911/27 92,503/17

|

26,995|27

49,750 4/075|—

18,959

76,746

175,983| 8|— 23/034|— u

93,798 |—

3,637| 3 1 9,697/11| 3

973) 2 E OIO 9 3

Summa . . | 95,817/20| s] 9,080|19| 4] 468/19

In Bezug auf die Empfänger vertheilt sich vorstehende Summe von 971,894 Thlrn.

r wie folgt, und es fallen 23ER B E AOE a. auf die Geistlichen an Gebühren für Kirhenbuchszeugnisse .

n y x Taufen S a R Lide 2 R, »

* 300/694 j, 318505 ;

9 y

105,366|29

95,817 Thlr.

119,593/28| 71 2,433|14/10] 422,722|—

Anlagé I,

300,694

20 Sgr. 3 Pf. 16 2 11 ik Num-

S mer,

b. auf Kirchenbeamte an Gebühren für Kirhenbuchszeugn'sse ÿ » ¿ Taufen . Es Trauungen

D 114593 7 122,934 ,

080 Thlr.

715,017

3

Provinz.

18,505 /18| 2| 122,234 25 10] 83,065] 9/11] 443,805|23|11| 971,894|23| 3

Repartition der eingegangenen Stolgebühren (Fraktion 1866 bis 1871) für Taufen, Trauungen und Aufgebote, sowie der Gebühren für Kirhenbuhszeugnisse nah der Seelenzahl der evangelischen Bevölkerung.

Zahl der evangelischen Bevölkerung

1871.

Betrag der

Gebühren

überhaupt Gh:

in Silber- groschen pro Kopf.

D 4

Polen e Ss Brandenburg. . Pommern

19 Sgr. 4 Pf. A ive Cg O

6. auf kir{chliche Kassen und andere D Mle 1

an Gebühren für A eas / i s O a 8

i: 243 ch RIRUUBAM 2) 0 e

¿8060

y uy

| 290,909 Sachsen .

Schlesien TAHG i Bestfalen . . Rheinprovinz .

19 Sgr. 5 Pf. #0. 2 E. 1 M i

O O C L CIO'RS aa L Es

Auszug aus der Zweiten Nahtrags-Instruktion des ee tifden Ober-Kirchenraths vom 23. De- zember 1874 zur Kirhengemeinde- und Synodal=- Ordnung vom 10. September 1873:

5) Die Berufung der Provinzialsynode erfolgt durch das Konsi- tipritn V A be vorher den Anfangstermin, den Ort und die Dauer der Versammlung mit dem Synodalvorstande vereinbart hat (§8. 64 der Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung).

Bet dem erstmaligen Zusammentreten fällt in Ermangelung des Synodalyorstands diese Vereinbarung fort, und greifen die im §. 77 Absatz 2 der Kirchengemeinde- und Synodal - Ordnung dem Konsisto- rium ertheilten Vollmachten Plaß. Dasselbe wird daher bei der Be- rufung der Provinzialsynode zugleich über Anfangstermin, Ort und Dauer der Versammlung bestimmen, hinsitlih der Dauer nach Maßgabe der Vorschrift, welche von der Centralbehörde mit Rücksiht auf die im Staalshaushalts-Ctat für diese Versammlung bewilligten Mi eilt werden wird. A D sich die kicchenordnungsmäßige Nothwendigkeit einer ferner- weiten Versammlung der Provinzialsynoden, bevor die dex Ausführung der §8. 71 bis 74 der irhengemeinde- und Synodal-Ordnung hay sichtlih dec Provinzialsynoden noch entgegenstehenden Hindernisse durch die Staatsgeseßgebung gehoben oder die zur Deckung der Synodal- kosten erforderlichen Mittel anderweit beschafft find, so wird über die Berufung der Versammlungen besondere Verfügung vom Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Herrn Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten ergehen. l

6) Bestimmungen der Synodal-Ordnung, welche den Provinzial- synoden ein auf dem vermögensrechtlihen Gebiete wirksames Recht der Beschlußfassung beilegen, müssen so lange suspendirt bleiben, bis fie die von der Staatögesebgebung abhängige Bedingung ihrer Aas- führbarkeit erhalten haben. Jun Folge dessen gelangt insbesondere das Bewilligungsrecht neuer Ausgaben, welche dur Leistungen der Kirchenkassen und Kirchengeneinden gedeckt werden sollen (Synodal- Ordnung §. 65 Nr. 7) noch nicht gur Ausübung. /

7) Anlangend die im §. 68 Nr. 6 verordnete Theilnahme des Synodalvorstands an den Konsistorialgeshäften, wird das-Konsistorium bei wichtigen Angelegenheiten, auch wenn fie nit ¿u deu-der Mitwir- fung des Synodalvorstands ne zugewiesenen gehören, die Ge-

eignetheit derselben zur Theilnahme des Synodalvorstands an ihrer nehmen und darüber beschließen." orstandes geht bei der erstmaligen Versamm- lung der Provinzi-lsynode der Beschluß derselben über die Zahl der Synoda!-Affessoren vorher (§. 66 Al. 3). Die beschlossene und vom Evangelischen Ober-Kirchenrathe bestätigte Zahl gilt auch für spätere Versammlungen als feststehend, bis die Synode auf cinen aus ihrer Mitte gestellten Antrag eine Abänderung bes{chließt und dieser Be- schluß die Bestätigung der Kirhenregierung findet (§. 65 Nr. 2).

10) Da die erstmalige Na ung der Provinzialsynoden den Synodalvorstand noch nicht vorfindet, welcher in mehreren Vorschriften des 8. 69 der Synodal-Ordnung vorausgeseßt ist, so treten, mit Rüdsicht auf §. 77 der Synodal-Orduung, die folgenden Bestim- mungen ein: E : ;

Der Vorsißende des Königlichen Konfistoriums ladet die ge- wählten resp. ernannten Synodalen zum Erscheinen in der Eröff- nungssißung ein, vollzieht in derselben den Eröffaungsakt selbft nah

Maßga e der Bestimmungen dér ien bie akte und leitet die

Synode * mit vollen Präsidialbefugnissen bis dahin, daß die nach . 66 Al. 5 erforderliche Bestätigung der Wahl des Präses erfolgt ist. - Dem interimistischen Vorfißenden der Synode treten sür dteje unktion an Stelle der Synodal-Assessores zwei von ihm bestimmte

itglieder des Konsistoriums zur Seite. Eines derselben erftattet

Erledigung in Erwägun 8) Der Wahl des

5,967/14

Synvodalmitglieder. Die in diesem Berichte nicht Beanstandeten gelten als vorläufig legitimirt und werden von dem interimistischen Vorsißenden mit dem Synodal-Gelöbniß (S. 63) verpflichtet. Der Bericht über die Wirksamkeit des bisherigen Synodalvorstands fällt selbstverständlih aus. Nachdem der Opel ines g*bildet ist, stellt demselben das Konsistorium die unter Nr. 3 bezeichnete Samm- lung von Aktenstücken behufs einer Nachprüfung der Legitimationen zu, über welche der Präses an die Versammlung berichtet. Erst durch den auf diesen Bericht gefaßten Beschluß der Versammlung ist die Legitimationsangelegenheit auf der eritmaligen Versammlung der Provinzialsynode definitiv erledigt. Die Gültigkeit früher gefaßter D wird hierdurch nicht berührt. ;

12) Der Königliche Kommissar, von dessen Ernennung die Sy- node durch das Konsistorium in Kenntniß geseßt wird, übt sowohl die firhenregimentlihen als die dem Staat kraft Aufsichtsrehts zustän- digen Befugnisse bei der Synode aus. Er wohnt den Sißungen der Synode bei mit dem Rechte, jederzeit das Wort zu ergreifen und An- träge zu stellen (§. 60 Abs. 2), vermittelt den Verkehr zwischen Kirchenregiment und Synode, wirkt, soweit nöthig, bei dem Synodal- präses für vorzugsweise Erledigung der von der Kirchenregierung ge- machten Vorlagen, übt das Zustimmungsrecht zu einer Verlängerung der Dauer der Synodalversammlung nach §. 64 Abs. 2 aus, voll- zieht die besonderen in Angelegenheiten der Synode ihm ertheilten Aufträge des Evangelischen Dber-Kirchenraths, und ist berechtigt, die Sa der Synode herbeizuführen, indem er den Präses zur Vornahme des Schließungêakts veranlaßt. I

14) Die für die Provinzialsynoden bestimmte dreijährige Sy- nodalperiode (§8. 59 Abs. 2) beginnt mit dem Jahre 1875.

Auszug aus der Ge\chäftsordnung für die Pro- vinzialsynoden der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom- mern, Posen, Schlesien und Sachsen:

8. 1. (Vorbereitung der Mal) Die Mitglieder der zu ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung berufenen Provinzial- \synode werden von dem, Präfes, unter Angabe des Anfangsrermins, des Ortes und der muchmaßlichen Dauer der Versammlung, mindestens vierzehn Tage vor der Eröffnungssißung zum Erscheinen eingeladen. Dabei find zugleich die {hon vorliegenden Verhaudlungsgegenstände zu bezeichnen, insbesondere etwaige Vorlagen der Kirchenregierung mitzutheilen. i : /

§. 4. (Gelöbniß.) Die Verpflichtung der eintretenden Syno- dalen durch das im §8. 63 dex Synodal-Ordnung vorgeschriebene Ge- lôöbniß geschieht so, daß der Vorsißende, nachdem er den Uebergang

nimnit.

nichl beanstandet fin

Weise verpflichtet. Vergl.

abgenommen. 8. 5, (Bestellung des Synodalvorstands.)

beginnt mit der Wabl des Präses, üher deren Ergebniß sofort dur

Namens des Konsistoriums den Bericht über die Legitimation der

————2G7 55 »- und emeinrechtli en Antheils.) Summe wie oben l 971,894/23| (land: und 9 Milid

zu dem Verpflichtungsakte angekündigt und die Versammlung zur Erhebung von den Sißen aufgefordert hat, die Gelöbnißformel ver- liest und den nunmehr aufgerufenen Einzelnen mittelst dex von jedem zu sprechenden Worte; „Jch gelohe es vor Gott“ das Gelöbniß ab-

Bei Eröffnung der Synode werden sämmtliche anwesende Mit- glieder, welche in dem Legitimationsberihte (Synodal-Ordnung §. 69) d, oder deren Beanstandung durch den darauf ge-

faßten Beschluß der Versammlung beseitigt ist, in der bezeichneten jedoh Instruktion vom 23. Dezember 1874 Nr. 10. Später eintretenden Mitgliedern wird das Gelöbniß in-der ersten Sihung, zu welcher fie ersheinen, in der gleichen Weise

Die Bestellung des Svynodalvorstands (88. 66 und 70 Abs. 2 der A

den Königlichen Kommissar Anzeige an den Evangelischen Ober-Kirchen- rath erstattet wird. Der Gewählte übernimmt nach seiner Bestätigung,

51L,T92 60,575 2,720,721 953 252 1,397,467 127/383 1,966,541 175,983 1,761,341 137/421 2/202,913 153,523

806,464 53/758

226,734 9,697

Vollmacht dazu in den Stand geseßt ist, soglei ausgesprochen werden kann, unverzüglih den Vorsiß und leitet darauf die Wahl der Syno- dal-Assefsoren und ihrer Stellvertreter, wobei immer nur je einer in getrénnter Wahlhandlung zu wählen ist. Bei noch ausstehender Bè- stätigung des Präses kann die leßtere Wahl auf desfallfigen Beschluß der Synode zwar unter der Leitung des bisherigen Vorsißenden vor- genommen werden; allein- der Eintritt der Gewählten in die Ge- schäfte findet nicht cher statt, als nahdem die Bildung des neuen Synodalvorstands durch die Bestätigung des Präses zum Abschluß ebracht ift.

: Die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter in den Syno- dalvorstand richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Wahl,

8. 12. (Tagesordnung.) Nur Gegenstände, welche der Vorsitzende vor dem Schlusse der vorhergehenden Sißung auf die Tagesordnung geseßt hat, dürfen in Verhandlung genommen werden, Ausgenommen von dieser Regel sind die nah §. 3 die Tagesordnung der Gröffnungs- sibung bildenden Gegenstände, sowie Angelegenheiten des Geshäfts- ganges oder der Geschäftsordnung, welche der Vorsißende, entweder von sch aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, zur Erledigung dur die Versammlung bringt (vergl. z. B. §8. 14, 15, 17, 20, 25). Auf Beschluß der Versammlung kann auch die Wahl zu Kommissionen in der nämlichen Sißung vorgenommen werden, in welcher dieselben be- {lossen worden sind. L

8. 15. (Urlaub.) Urlaub kann der Vorsißende auf drei Tage, auf längere Zeit nur die Synode ertheilen.

. 21. (Verhaudlungsgegenstände überhaupt.) Verhandlungs- gegenstände der Synodalyersammlung sind

1) die von der Kirchenregierung. gemachten Vorlagen, :

2) die Berichte des Synodalvorstands, sowie sonstige von ihm an die Synode gebrachte Anträge über Gegenstände seiner Verwaltung,

3) die Berichte der Synodalkommissfionen (§. 29), i

4) die von den Kreissynoden an die Provinzialsynode gerichteten Anträge (8. 65 Nr. 2 S. O), N

5) die selbständigen, d. h. nicht mit einem anderen Verhand- lung8gegenstande in Verbindung stehenden (f. §. 18) Anträge der Mit-

lieder. / _ Y 8, 23. (Selbständige Anträge.) Selbständige Anträge müssen in schriftlichber Fassung dem Vorsißenden überreiht werden, welcher sie in der Sihung verliest und sofort die Unterstüßungsfrage stellt. Erheben sich nicht mindeflens zehn Mitglieder, um die Unterstüßung zu erklären, so gilt der Antrag als beseitigt... i

. 27. (Verhältnisse nah außen). Die Kirchenregierung verkehrt mit der Synode in der Regel durch das Provinzial-Konsistorium und den Königlichen Kommissar, sofern der Evangelische Ober-Kirchenrath E nicht veranlaßt findet, in direkte Beziehung zur Synode sih zu

eßen .….. ; j s 8. 28. (Vertagung.) Eine Deiagia der Synode kann jederzeit durch die Kirchenregierung erfolgen. uf drei Tage kann si die Synode durch eigenen, auf Antrag eines Mitgliedes gefaßten Beschluß vertagen. Der betreffende Antrag ist als ein auf den (Seshäftsgang bezügliher zu behandeln (8. 12). : Während der Vertagung bleiben, wenn Synode und Kirchen- regierung damit Enver aaen find, die Kommissionen in Thätigkeit, und die Geschäfte werden nach Ablauf der Vertagungszeit in der Lage wieder aufgenommen, in welcher sie fh vor der Vertagung befanden. (99: (Sihung) Die Schließung der Synode erfolgt mit. dem Ablauf der ihrer Versammlung geseßten resp. mit Zustimmung des Königlichen Kommissars verlängerten Frist, zu einem früheren Zeitpunkte entweder wegen Erschöpftseins des Verhandlungsmaterials oder auf Verlangen des Königlichen Kommissars (Instruktion vom 23. Dezember 1874 Nr. 12). Zu etwa noch erforderlihen Wahlen,

welche von dem Königlichen Kommissar, sofern er dur die ihm ertheilte -

Me e der Abgeordneten zux General-Synode, ist die nothwen, dige Frist noch zu gewähren,

4

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 4.

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesehes über den Markenshus,

Berlin, Mittwoch, den 6, Januar

vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekauntmachungen veröffentücht werde, ercheint auch in

1875.

wer ver 1

Central-Handels-Register für das Deutsche Reih. x: 4;

Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich kann dur alle Post-Anstalten des Jn- eymanns Verlag, Berlin, SW., Königgräßerstraße 109, und alle die Expedition: §SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

und Auslandes, sowie durch Carl Buchhandlungen, für Berlin auch dur

__ Nah dem Bremischen Handelsrecht mußten bisher Fremde in Bremen Recht nehmen, .wenn sie dort Waaren oder Geld bezogen hatten, wofür die Gegenleistung ausgeblieben war. Das Reichs- Ober-Handelsgeriht hat diesen Rechtégrundfaß {eßt als nicht mehr bestehend erachtet. Dem „Brem. Hèlsbl." entnehmen wir über diese wichtige Entscheidung Folgendes :

Die .in Bremen domizilirte Firma B. & S. [klagte gegen die Deutsche Aktiengesellschaft sür Tabak- und Cigarren-Fabrikation in Dresden beim hiesigen Handelsgericht eine Restforderung für ver- kaufte Tabake ein, die sie der Beklagten theils von Bremen, theils von Pest aus übersandt hatte, bzw. hatte übersenden lajjen. Die Beklagte bestritt die Kompetenz des hiesigen Handelsgerichis, welche die Kläger auf den §. 341 der bremishen Gerichtsordnung gestüßt hatten, woselbst es heißt :

Der Gerichtsstand des Betrages ist namenutlich Hier begründet, e. wenn von hier aus direkt oder indirekt Gelder, Waaxen oder sonstige Gegenstände verschickt sind und dagegen die Zahlung oder sonstige Gegenleistung ganz oder theilweise nicht zurückerfolgt ist.“

Das Handelsgericht verwarf die vorgeschüßte Einrede der Inkompe- tenz und erkannte in der Sache selbst. Nachdem auf eingelegte Berufung vom Obergericht das handelsgerichtliche Urtheil, soweit die obige Einrede in Frage kam, bestätigt war, ergriffen die Beklagten die Appellation an das Reichs-Ober-Handelsgericht in Leipzig, und leßteres erkannte die Einrede der Inkompetenz für begründet an, hob das Urtheil des Ober- ai vi auf und verwies die Sache selbst an das Handelsgericht zurü.

__ Die Entscheidungsgründe des obersten Gerichts sind. im Wesent- lichen folgende:

„1) Es ist davon auszugehen, daß nach Art. 341e, dex bremischen Gericht8ordnung die Kompetenz des Handelsgerichts allerdings für dei vorliegenden Fall begründet is. Die Beklagte hat zwar die dort aufgestellte Vorauëseßung einer „indirekten“ Verschickung der Waaren nur dann annehmen wollen, wenn dieselben, anstatt sofort aus dem bremi- schen Staatsgebiet an den Empfänger dirigirt zu werden, erst nach ihrer Versendung von Bremen zuvor in einem Zollvereinslager, oder bei einem auswärtigen Vertreter des bremishen Absenders deponirt gewesen und von dort aus an den Empfänger gelangt seien, oder wenn ein außer- bremischer Kaufmann in Bremen befindliche Waaren verkauft habe, unter Berufung darauf, daß singuläre Vorschriften, wozu die hier in Rede stehende zu rechnen, strikt und fo zu interpretiren seien, daß sie von den allgemeinen Prinzipien möglichst wenig abweichen. Allein da. erst dur die Verordnung vom 25. Juni 1849 die in dem damit aufgehobenen F. 340 der Bremer Gerichtsordnung fehlenden Worte „direkt und in- direkt“ und zwar zu dem ausgesprochenen Zwecke aufgenommen find, um den fraglichen Gerichtsstand möglichst zu erweitern (vgl. Motive und Deputationsberichte in den Verhandlungen zwischen Senat und Vürgerschaft von 1849 S. 239), fo müssen vielmehr zu einer in- direkten Verschickung von Waaren von Bremen aus überhaupt alle Fälle gerechnet werden, in welchen auf Anweisung und für Rechnung eines in Bremen etablirten Kaufmanns eine Waarensendung gußer- halb des bremischen Staatsgebiets erfolgt ist, ohne daß es einen Unterschied begründen kann, ob die Waaren fich früher einmal im bremischen Staatsgebiet befunden haben oder nit, und ob der Leistende sie hier oder anderswo angeschafft hat. Jm vorliegenden Falle steht es fest, daß die Mehrzahl der fraglichen Tabake Bremen nie berührt hat, troßdem aber ist, da sämmtliche Tabake der Beklag- ten n Bremen aus fakturirt find, der §. 341 e. cit. vollständig an- wendhar.

2) Nah konstanter eer Praxis ist es bi2her als Voraus- seßung des Gerichtsstandes des Vertrages angesehen, daß der Schuldner fich persönlich, oder mit Gütern in dem Gerichts\prengel betreffen läßt, Erfordernisse, von denen hier keins behauptet ist. Es würde sich nun allerdings fragen, ol nah bremischer Proxis, eventuell wenn diese fi nicht konstatiren ließe, nach gemeinrechtlihen Prinzipien mindestens eine diefer Vorausseßnngen auch dann vorliegen muß, wenn der Be- klagte Inländer ist, also durch Vermittelung eines anderen bremischen Gerichts geladen werden kann, oder ob die angeführten Erfordernisse nur Ausländern GgLE bestehen, also nur auf dem Mangel der Verpflichtung de: Gerichte verschiedener Staatsgebiete zu gegenseitiger Mechtshülfe und auf der daraus entspringenden Unmöglichkeit der Nealisirung der demnächstigen Urtheile beruhen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indeß, obgleich nach Art. 3 der Reichs- verfassung und nach Art. 1 und 39_ des Reichsrehtshülfegeseßes vom 21. Juni 1869 die im Königreich Sachsen domizilirte Beklagte einem Inländer gleich zu achten fein würde, {hon deshalb nicht, weil die Bestimmung in Art 341 c. der bremischen Gerichtêordnung jedenfalls mit den obengenannten Reichêgeseßten, welche nach Art. 2 der Ver- fassung ihr vorgehen, in Widerspruch steht, wenngleich fie nicht ‘eine fo offene Verleßung ihrer Tendenz enthält wie die ehemalige, durch die Verordnung vom 25. Juni 1849 aufgehobene Bestimmung der bremishen Gerichtsordnung, wonach der Gerichtsstand des Vertrages

-namentlich auch dann hier in Bremen gegründet sein sollte, „wenn

Hiesige von hier aus" Gelder oder Waaren „an Fremde" verschickt und die Gegenleistung nicht zurücktergalten hätten.

Zwar hat das Obergericht mit Recht bemerkt, daß bisher den einzelnen deutshen Staaten die Befugniß nicht genommen sei, die Gerichtsstände selbständig zu regeln, sofern dies nur unter Beobach- tung der einen allgemein gültigen Norm geschehe, daß jeder Angehö- rige des Reichs wie ein Angehöriger des betreffenden Staates behan- delt werde. Allein die Bestimmung, daß der Gerichtsstand des Ver- trages in- Bremen begründet sein soll, wenn von hier, das heißt, von einem Orte des bremischen Staatsgebiets aus Gelder oder Waaren in die Fremde, d. h. über die bremishen Staatsgrenzen hinaus ver- \ickt sind, ohne daß die Gegenleistung zurückerfolgt ist, diese Be- stimmung abstrahirt eben in Wahrheit niht von der Staatsangehörig- keit der Parteien. Denn es ist nicht etwa allgemein, auch bei der Versendung von Waaren u. \. w. an einen Ort innerhalb des bre- mischen Staatsgebiets, der Grundsaß ausgesprochen, daß der Gerichts- stand des Vertrages an dem Orte begründet sein soll, von wo die Versendung geschehen ist, sondern es is absichtlih ein Unter- schied gemacht, ob der Bestimmungsort der Waaren innerhalb oder außerhalb der bremischen Staatsgrenzen liegt, und nur für den leßten Fall ist der Gerichtsstand des Vertrages anerkannt. Hiernach find aber offenbar außerhalb des bremischen Staatsgebietes domizilirte Empfänger im Nachtheil im Verhältniß zu solchen, die zwar au nicht demselben Gerichtssprengel, von welhem aus die Waare ver- {idt ist, angehören, aber doch im bremischen Julande domizilirt sind, und eine Erklärung hierfür kann nur in der Annahme gefunden wer- den, daß die Rechtspflege außerhalb des bremishen Staatsgebietes nicht soviel V-rtrauen verdiene wie die bremishe, daß die Rechtsver- folgung im Auslonde daher erschwert sei. Diese Annahme wider- sprichi aber geradezu dem den Reichsgeseßen, namentlich dem Rechts- hülfegeseß zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Rechtspflege des ganzen Reichs nach jeder Richtung allen Anforderungen genüge, und daß daher die Rechtshülfe so zu gewähren sei, wie sie nah den Grund- säßen des modernen Staatsrehts innerhalb eines einheitlichen Staates

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gewährt werden müsse. Alle diejenigen Vorschriften der Landesges [A dur welche zum Nachtheil von Ausländern besondere Den e eingeführt find, haben daher mit Erlaß der oben genannten Reichs geseße gegen Angehörige und für das Gebiet des Deutschen Reiches außer Kraft treten müssen.

_ Nath der Fassung der in Rede stehenden Bestimmung der bre- mischèn Gerichtêordnung wird allerdings direkt nur ein Ünterschied ¿wischen Jnland und Ausland, nicht zwischen Jniändern und Aus- ländern gemact, so daß die mit dem fraglichen Gerichtsstande ver-- bundene Begünstigung bez. Benachtheiligung ohne Rücksiht auf die Staatsaängehörigkeit der Parteien sowohl Bremer und Nichtbremer treffen kann, sofern nur die Vorausseßung vorliegt, daß sie Waaren vom bremisch¿n Staatsgebiete aus nach auswärts vershickt haben, bez. haben vershicken laffen. Allein ihrem Wesen nab und thatsäch- lih begründet die beregte partikularrechtliche Bestimmung doch eine Begünstigung der Jnländer und Benachtheiligung der Ausländer; denn dur die allerdings vorhandene Möglichkeit, daß auch einmal ausnahmsweise und entgegen den gewöhnlichen Fällen ein Nichtbremer von Bremen aus Waaren über die bremishen Staatsgrenzen hinaus versenden kann, verliert die fragliche Bestimmung ihren Charakter, wonach sie regelmäßig zum Nachtheil der Auslönder und zum Vortheil dcr Inländer gereichen will und muß, ebensowenig wie dadur, daß der Geseßgeber, indem er bei dieser allerdings vorhandenen Möglichkeit fich beruhigte, statt von Jnländern und Ausländern zu sprechen , den objeftiven Ausdruck „von hier aus“ und „in die Fremde“ wählte, um jo dem bremischen Auslande, wesentlich also dessen Angehörigen gegen- über einen besonderen Gerichtsftand beizubehalten, bez. zu hafen, welcher hon deshalb die Bezeihnung des Gerichtsstandes des Ver- trages nicht verdient, weil er unter soust gleichen Vorausseßungen nur bei einer Versendung von Waaren außerhalb des bremischen Ge- biets, nicht aber innerhalb desselben begründet sein jeil, also aus der Natur und dem Juhalt des der Versendung ¿zu Srunde !iegenden Vertrages unmöglich entnommen sein kann. Die Anerkennung und der Fortbestand eines solchen Gerichtsstandes den andern Staaten des Deutschen Reiches und deren Angehörigen gegenüber würden dem Rechtshülfegeseß vom 21. Juni 1869 von Grund aus widerstreiten. Denn da nach diesem von dem entgegengeseßten Prinzip ausgehenden Geseße das ersuchte Gericht die Rehtshülfe selbst dann niht verwei- gern darf, wenn es die Kompetenz des ersuchenden Gerichts niht für begründet hält, so würde die Bestimmung der bremishen Gerichts- ordnung nun erst recht praktisch werden, während bis dahin die Gel- tendmachung dieses besondereu Gerichtsstandes Angehörigen anderer Staaten gegenüber, fofern sich dieselben nicht gerade in Bremen per- sönlich betreffen ließen, hon daran gescheitert sein wird, daß das ersuchte Gericht die Zuständigkeit des bremishen auf Grund der fraglichen Bestimmung nicht für begründet erahtete und deshalb der Requisition wegen Zustellung der Klage keine Statt gab,

, Nach dem Rechtshülfegeseß von 1869 kann ferner innerhalb des Reiches von einer „Fremde“ in der Bedeutung des Auslandes als Gegensaß zu dem betreffenden einzelnen Bundésftaat re{htlich nicht mehr die Rede sein, vielmehr ift im Sinne dieses Geseßes das ganze Reichsgebiet als Inland und nur anßerdeutshes Land als Fremde zu betraten, vergl. S8. 1, 10, 12—15, 18 dieses Geseßes. Hiernah hat auch in der hier fraglichen bremishen Bestimmung der Ausdruck „Fremde“ eine andere als die ursprüngliche Bedeutung erhalten, und der besondere Gerichtsstand des Vertrages des 8. 341 c. der bremischen Gerichtsordnung ist daher für das gesammte deutsche Reichsgebiet außer Kraft geseßt.“

Nr. 53 der „Deutschen Jndustrie-Zei- tung“, Organ der Handels- und Gewerbekammern zu Chemniß, Dresden, Plauen und Zittau, hat fol- genden Inhalt: Industrielle Notizen. Vermischte Notizen, Personalnachrihten. Patenterthei- lungen. Korrespondenz.

geographischen

Die Nr. 52 des „Gewerbeblatt aus Wü-t- temberg“, herausgegeben von der Königlichea Centralstelle für Gewerbe und Handel, hat folgenden Inhalt: 7+ Wilh. v. Seybold. Erlaß an die Königlichen Oberämter und die Königliche Stadt- direktion Stuttgart, betreffend die Wahl der Mit- glieder der Handels- und Gewerbekammern. Ueber die Verpflanzung der Chinabäume von Südamerika nach Ostindien. Ueber den Zuckergehalt der Zuker- rübe. Die Kohlenproduktion des Deutschen Reichs. Stand des Eisenmarktes in England. Lebens- und Geschäftsregeln. Ankündigungen, Beilage: Uebersicht über die Visitation des Zeiczenunterrichts an den gewerblichen Fortbildungss{hulen im Winter- semester 1874/75.

chronif,

amerikanischen

Das2 erste Heft der Zeitschrift „Der Welt- handel“, Monatshefte für Handel und Industrie, Länder- und Völkerkunde (Stuttgart, Verlag von Julius Maier) hat folgenden Inhalt: Wirthschaft- liche Folgen der gesegneten Ernte. Von H. v. Mar- \{all. Der Entwurf cines Bankgeseßes für das Deutsche Reich. Von Louis Schmidt. Dr. Gustav Nachtigals Reisen in Afrika. Von Dr. Karl Andree. Die Lockspeisen des Welthandels. Von Dr. H. Beta. Die deutshe Börse. Banken- und Börsenrevue: Wien, Oktober 1874, Revue der

vom bayerischen

Kuhn.

Werth und Ländern, Schiffahrt und Handelsmarine im Jahre 1873. Geographische Revue mit Be- rücksichtigung des Handels, Verkehrs und der Tages- interessen : Afrika: Das algerishe Binnenmeer. Dr. Buchholz Reisen im Camerungebiet. Nattigals Rükkehr aus Wadai. Asien: Die Zinkdistrikie im britishen Burmah. Miscellen. Monatschronik.

und Burano.

; Mosaikboden. Das zweite Heft der Zeitschrift „Der Welt- handel“, Monatshefte für Handel und Industrie, Länder- und Völkerkunde, (Stuttgart, Verlag von Julius Maier) hat folgenden Inhalt: Ueber Arbeit und Kapital. Vom Handelsshul-Direktor Nöhrich in Stuttgart. Der Entwurf eines Bankgesetzes für das Deutsche Reich. Von Louis Schmidt. Inh Einige praktische Vorschläge für Eisen- ahnunternehmungen. Von Eduard Kafkg. Zur

vom

Verbreitung des Thalers, Von Dr. Rich. Andree. Japans Sei- denzuht, Seidenhandel und Seidenindustrie. Von Ernst von Bavier. Jute, Revue der Ent- deckungen und Erfindungen. Die deutsche Börse. Geographis&e Revue mit Berücksihtigung des Handels, Verkehrs und der Tagesinteressen: Amerika: Die peruanischen Eisenbahnen. Asien: Formosa. Banken- und Bsrfen-Revue: Wien, November 1874. Statistisch - kommerzielle Schiffahrt und auswärtiger Handel 1872, Handels- | von marine ultimo 1872, Miiscellen.

Nr. 1212 des Bremer Handelsblatt, Wechen- {rift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenshau. Industriequartier bei Bremen. Ausprägung und Ausfuhr der Goldmünzen. Der Jahresbericht des Finanz-Ministers. Vorschläge ‘zur | ter Hebung des englishen Seemannsstandes. Schieds- _| gerichte im Reisgeshäft. Jndustrie-Ausstellung in Santiago. Vermischte Mittheilungen. Markt- berichte. Anzeigen.

„Kunst und Gewerbe“, Förderung deutscher Kunstindustrie,

digirt von Dr. Oito von Schorn, Nr. 3, 9. Jahr- gang, hat folgenden Inhalt: Die Entwickelung des gewerblichen Lebens in im bayerischen- Gewerbemuseum. (Forts. folgt). Mustersammlung des bayer. Gewerbemuseums. Nürnberg: Aus der permanenten Ausstellung des Entdeckungen und Erfindungen. Statistisch-kom- | bayer, Gewerbemuseums. (Forts. folgt). Venedig: ‘merzielle Revue: Belgien. Auswärtiger Handel nach | Die Spigßenfabrikation au Für die Werkstatt: feilen. Mineralfeilen P. M. Martini. Über die Betheiligung Bayerns on der Wiener Welt- ausstellung 1873. werbemuseum zu Nürnberg. Kleine Nachrichten: Gewerbe-Ausstellung in Gotha 1875, Römischer Die größte Zeitung. Abgüsse antiker Skulpturwerke. Erklärun deckelverzierung aus dem 16.

„Kunst und Gewerbe *, Wochenschrift zur För- Leun deutschèr Kunst - Industrie.

ayerischen Gewerbemuseum zu Nürnberg. Re- digirt von Dr. Otto von Schorn, Jahrgang hat folgenden Inhalt: Die Entwicktelung de 8 gewerblichen Lebens in Bayera. Vortrag, ge-

Maria-Theresia-

Gewerbemuseums.

Revue: Norwegen :

Monats-

14, Fahrh.) Das neue \ y

Valentin

Teirich,

Wochenschrift Zur herausgegeben ewerbemuseum zu Nürnberg, re- |

15, Jahrhundert. Die

Erklärender Text zu: Ti ú E E Vortrag, gehalten Fig Von Prof. Dr. Nürnberg: Aus der

ayern,

XLVII. Fig. 2. Billard,

Arbeit. Seite 89. 15. Sa D ere: 16. Jahr

Seite 92. Fig. 2.

L den Jnseln Chioggia hiladelphia: Die Weltausstellung. ereitung von Schmirgel- ür Glas und Metall. Von us denn Buchhandel: Bericht | Fig, 1.

uentell. monte“,

Valentin Teirich. Altarleucter,

ig. 2. Herausgegeben vom bayer. Ge- Bio

zur Beilage: Budch-

halten im bayerischen Gewerbemuseum. Von Prof. Dr. Kuhn (Fortf.) Nürnberg: Aus der Muster- sammlung des bayer. Gewerbemuseums. Nürn- berg: Aus der permanenten Ausstellung des bayer. / l (Forts,) Bremen: Das tech- nische Institut der Gewerbekammer. (Schluß folgt.) Brünn: Mährisches Gewerbemuseum. Für die Werkstatt: Ueber die. beste Art der Verwendung der Sägespäne. Aus dem Buchhandel: einer Frauenarbeité-Schule in Nürnberg, besprochen M. Beeg. Kieine Nachrichten : von Kunstwerken. Auszeichnung des Herrn N. Toepfer. Gründung eines Gewerbemuseums in Frankfurt a. M. Frauengewerkvereine. Erklärung zur Beilage : Abbildung eines spanisch-mavrishen Seidenstoffes.

Heft XIL des 1T11. Bandes der Blätter. für Kunstgewerbe, unter Mitwirkung bewähr- Fachmänner herausgegeben und redigirt vou Architekt, der Kunstgewerbeschule des K. K. Museums und Docent am K. K. Polytechnikum in Wien (Wien, Verlag von R. v. Waldheim), | Das hat folgenden Inhalt: Junitiale F, Bronze- und Silber- arbeiten auf der Wiener Weltausstellung 1873. Tafel XLVI. Nacht- entworfen von Valentin Teirih. Tafel Kaminvorsaß, entworfen von Ober - Baurath Theophil R. v. Hansen. Tafel fessor Wilbelm Wolanek. Tafel XLVUI. Goldfish- essor Wilhelm Wolanek. Tafe . Go - | €CU z y S becken, entworfen von Professor Otto König. Ta- U diese Abänderung muß einmal in zwei in fel XLIX, Credenz, 16. Jahrhundert, französische Jtalienishe Randverzierung, Seite 92. Fig. 1. Krystallgefäßz, undert, aus dem deutschen Ordensschatze. Altarleuchter, entworfen von Va- lentin Teirih. Seite 93. Vorbilder für Stiderei : Aus ‘einem Stickmusterbuch von - Peter Aus dem Stickmusterbuch „Il Detailblatt, Nachtkasten, entworfen von l entworfen von Valentin KTeirih. Stoffmuster, 15. Jahrhundert, aus dem Kaiserlich Königlichen öfterreichishen Museum.

Ort der Niederlassung: Ottensen. Firma. G, Baare, Altona, den 4. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Barmen, Auf Anmeldung ift beute in das hie- sige Hande's- (Gesellschafts-) Register unter Nr. 668 eingetragen die Aktiengesell\haft unter der Firma „Wasserleitungs-Actiengesellshaft Co- pernicus“ mit dem Siße in Barmen. Dieselbe ist errichtet mittelst Gesellschaftsvertrages, aufgenom- men vor Notar Horst in Barmen am 28. Dezem- ber 1874.

Gegenstand des Unternehmens ist die Beschaffung von Wasser für die Bewohner der Stadt Barmen und Umgegend vermittelst Quellenleitungen; hierin ist begriffen die O der erforderlichen Grund- stücke und Grunddienstbarkeiten, die Anschaffung des nöthigen Betriebsmaterials und die Rentbarmahung dieser Wasserleitungen durch Abs{chluß von Verträgen mit den Konsumenten des. Wassers.

a Gesellschaftsdauer endigt mit dem 1. Januar

Grundkapital der ‘Gesellschaft beträgt 200,000 Mark, dasselbe ift in vierhundert auf die Namen der Aktionäre lautende Aktien von je fünf- hundert Mark eingetheilt.

Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen unter der Unterschrift des Vor- fißenden des Aufsichtsrathes oder PueA Stellver- treters, dur die Barmer Zeitung. Der Aufsichts- rath ist jedoch berechtigt, an Stelle dieser Zeitung eine andere in Barmen erscheinende Zeitung zu be-

Idee Verloosung

Professor an österreichischen

italienisch,

armen erscheinenden Blättern, welche der Aufsichts- rath bestimmt, bekannt gemacht werden. Der Vorstand besteht aus : : 1) Eduard Lekebusch, Kaufmann in Barmen, 2) Carl Otto, Maschinenbauer da E Jeder derselben ift berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und die Firma zu zeichnen. Barmen, den 2. Januar 1875. Der Handelsgerihts-Sekretär. Daners.

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Belgard. SBefanutma

ahrhundert,

Herausgegeben | Altoma.

Nr. 4. Neunter

in Ottensen.

Handels-Register.

Bekanutmahung, : Zufolge Verfügung vom 2. d. M. ist heute in unser Firmenregister unter Rr. 1199 eingetragen :

der Kaufmanu Gustav Ernst Friedrich Baarck

ung. In das Genoffensca E B unterzeihneten Gerichts ist bei Nr, 1 Sas: und Creditverein zu Belgard, eingetragene Genossenschaft“ ein- getragen : daß am 3. Dezember d. Js. der bisherige Vor« ftand wiedêr gewählt ift, zufolge S vom heutigen Tage.

DEMEE, den 31. Dezember 1874,

önigliches Kreisgeriht. I. Abtheilung.