í —_ am 6. dd. beendetci Woche ftarbzt in London 9442 Pe A La lie den zehnjährigen Nurc)ichniit, U e Mortalitätsverhältniß, das in den vier vorhergehenden Wochen resp. 33, 32, 30 und 25 betragen haite, stieg auf 37. Luftröhren- Eatzündung ‘verursachte die größte Anzahl vou Todesfällen, näm-
A des „Regi s-A ist zu ersehen -— i ublikation des „NRegierungs-Anz.*® i hen, daß in AE E T ect und Gebieten des russischen Net im November 4176 Feuerschäden eineu Verlust von 9,257,1 Rubel verursacht haben. Das Feuer ist entstanden: in 8 Fällen dur den Blib, in 641 Fällen dur Brandstiftung, in 1051 Fällen as Unvorsichtigkeit. Jn 2476 Fällen hat si die Ursache nit festste N lassen. Am meisten gelitten haben die Gouvernements Kiew C Lat Rbl), Rjasan (668,088 Rbl.), Woronesh (524,380 Rbl.), L (496,214 RbL), Tschernigow (494,419 Rbl.) und Charkow (490,64 Rbl1.). Die größte Zahl der Feuerschäden findet sich in den E ments Poltawa (187), Rjasan (182), Kaluga (169), Charkow é zl Tambow (152) und Kursk (151). Die häufigsten Sradt Ung E sind in Nishni-Nowgorod (50), Poltawa (46), Tambow (46) un Rjafan (37) konstatirt worden.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
in. Der Geheime Ober-Justiz-Rath Sch erin a, vor- ace Ruis im t ofe Mtinisterium, der aus Gesundheitsrücksichten im nächsten Frühjahr in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, zist von der Universität in Göttingen wegen feiner Verdienste, die ¡er \ich dur seine juristischen Werke über den Mandatsprozeß, Anleitung um Neferirean, Ausgabe des Landrechts 2c, um das vaterländische Recht und um die Ausbildung der jüngeren Juriften erworben hat, zum Doctor juris hono;is causa ernannt worden.
_— p den „Blättern für literarische Unterhaltung“ \hreibi Nudolf Gottf Di „Auf dem Gebiete der epischen Poesie haben wir ein Hedeutendes Werk zu verzeichnen, das zweite Lied von W. JIordan's
Nibelunge“: „Hildebrant's Heimkehr". Diese Dichtung hat eiwas Markiges, großen epischen Stil in Schilderungen und Ver- gleichungen, eine seltene Sprachgewalt und giebt dem alten deutschen Heidenthum philosophische Tiefe. Wie man auc über den altdeutsen Bers mit den vier Hebungen und Senkungeu, über den Stabreim oder über das Verdienst poetischer Wiedergeburt alter Sagen denken mag: die dichterishe Energie der machtvolle Freskenstil der Ausfüh- «ung überwindet alle Bedenken.“
—- Von der Modezeit|hrift „Haus und Welt, Blatt für Deutschlands Frauen“ (Berlin, Redakticn und Verlag von Franz EbHardt) ist die Nr. 7 des TV. Jahrgangs soeben auzgegeben wor- den. Die elegant ausgestattete Zeitung erscheint monatlich 2 Mal oder jährlich in 24 Nummern nebst 24 Schnittmusterbogen, 24 belle- tristischen Beilagen (enthaltend Romane, Noyellen , Biographien, Miscellanea, Râthselaufgaben 2c.) und 952 kolorirten Modekupsern. Der Preis beträgt vierteljährlich 2 Reichsmark, mit 13 kolorirten Modekupfern 4 Reichsmark 50 Pf. ei
— Die uns vorliegende Nr. 12 des Numismatisch-\phra- gistischen Anzeigers vom 30, Dezember (Zeitung für Münz-, Siegel- und Wappenkunde Organ des Münzforscher-Bereins zu Hannover, 5. Jahr- gaug) giebt Zeugniß von dem regen Münzverkehr, wie er unter Freunden der Numismatik herrscht. Der Anzeiger giebt ein interessantes Ver- zeichniß von 21 Medaillen, deren Preis zwischen 2 Mk. und 18 Mk. differixt. Zu den selteneren Medaillen gehört die zur Vermählung des nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm ITI, mit dex Prinzessin Louise von Medlenburg-Streliß aus d. J. 1793. Dex Werth der 76 aufgeführten Münzen s{chwankt zwischen 1,50 Mk. und 66 Mk. Eine der seltensten und theuersten Münzen ist der Doppelgulden aus dem Fahre 1849 auf Friedrich Wilhelm IV. Küiscrwahl, — Dex Stadktbibliothekar Rudolf Baier in Stralsund sucht in derselben Nummer nachstehend beschriebenen Begräbnißthaler auf Bogis- laus X1IŸ, von Pommern zu jedem Preise: Av, BOGISLAVS XIY. D. G. DVX 8P. Der Herzog geharnisht zu Pferde rechtshin untér ihm der Greif, in der rechten Klaue ciu Schwert haltend. Ab- gebildet im Katalog der Liebeherrschen Münzsammlung, Th. 2, Titel- blatt. Rv. Todtenkopf, von einem Lorbeerkranze eingeschlossen, um welchen in drei Zeilen die Unischrift: TN MEMORIAM VLTIMI EX GBYPHICA STIRPE DVCIS POMER | BOGSILAI XIV. NATI XXXI. MART. 1580. DENATI, X. | MART., 1637, HYVMATI, 25. MAI, 1654. a/d
— Das exste Januarheft von „Unsere Zeit, deutsche Revue der Gegenwart“ (Leipzig, F. A. Brockhaus) enthält: Friß Reuter. Ein literarhistorishër Efsay von Ernst Ziel. — Wüttemberg in den Fahren 1869 bis 1874. 1 — Die centralasiatische E dem russischen Feldzuge gegen Chiwa. Von Hermann ámbéry. I. CE Die Brieftaube. Von Dr, Karl Ruß. I. — Chronik der Gegenwart: Politische Revue. E
— Der geshäftsführende Ausschuß des Landes - Krieger- Denkmals in M lede veröffenllicht Folgendes : Jm Anschluß an die Bekanntmachung vom 7, Oktober v. J. werden die weiter be- fannt gegebenen Namen der Verfasser von Konkurrenz-Modellen, welche durch das Vreisgeriht lobend anerkannt wurden, hiermit veröffentliht: 1) Herr G. Herold, Bildhauer in Frankfurt a. M., Verfasser des Entwurfs „Hassia [1."; 9) Hr. Karl Echtermeier, Bildhauer in Dresden, Berfasser des Ent- wurfs „Fürs Vaterland“; 3) Hr. Christian Behrens, Bildhauer aus Gotha, Verfasser des Entwurfs „Gott mit uns“; 4) Hr. Martin
aul Otto, Bildhauer aus Berlin, dermalen in Rom, Verfasser des Entwurfs „Per aspera ad astra,“
— Der in der Nacht vom 1. auf 2, d, Mis. zu Jena verstorbene „rdentlihe Professor der klassishea Philologie Hofrath Dr. Carl
Von Seiten des Herrn Polizei-Rath Weber, auf dessen Ausf\age in Betreff der Unterredung des Fürsten Reichskanzler mit Kullmann der „Reihs-Anzeiger“ vom 17. v. Mts. Bezug genommen hatte, ist, nachdem der Königlih bayerishe Land- rihter Debon im „Correspondenten von und für Deutschland" die Korrektheit derselben — wenn au nur in Nebenpunk- ten — bestritten, die nahstehende Erklärung abgegeben, welche wir im Interesse der Wahrheit hiermit der Deffentlichkeit übergeben:
Meine Auss\age, die wörtlih also lautet: „Der Landrichter Debon war derartig in Aufregung ge- rathen, daß er an mih das Ersuchen ftellte, das Ver- nehmungsprotokoll zu diftiren; diesen Wunsch zu erfüllen, wax ich als Polizeibeamter außer Stande,“
und die der „Reichs-Anzeiger“ vom 17. v. Mts. mitgetheilt hat, nehme ih heute, wie früherhin, auf meinen Diensteid. Ich versichere demgemäß, daß Herr Landrichter Debon kurze Zeit nah den einleitenden Worten des Bernehmungsprotokolls, noch bevor Fürst Bismarck zur Unterredung mit Kullmann ein- getroffen war, mir den Wunsh ausgesprochen hat, das angefan- ene Protokoll weiter zu diktiren. Die einleitenden Worte des Prototolls stellten fest, wer bei der Vernehmung des Kullmann Ugegen gewesen. Als es hierauf zur Feststellung der Persona- fert Kullmanns kam, die ih demselben bereits früher abgefragt und die ich notirt hatte, äußerte der Herr Landrichter eben jenen Wunsch, Ih saß an der kurzen Seite des großen Sreibtisches, zu meiner Linken der Herr Protokollführer. An der durch diese beiden Seiten 2 Tisches gebildeten Ede stand der Kriminal- Beer MasGimeistes Engmgnn aus Berlin unh der Mörder ullmann.
- fleincre [5. Auflage] 1868), und der Annalen des Tacitus, ebenfalls
i ¿rdey wurde äm 13. September 1821 in Schwerin E E das dortige Gymnasium unter Wex und stubicte in den Jahreu 1840—44 in Leipzig, dann bis 1846 in Berlin Philologie. Gottfried Hermann und Mori ‘Haupt übten an erstgenannter, Lach- mann und Boeckh an leßterer Universität beftimmenden Einfluß auf ihn. Nach Leipzig zurückgekehrt, habilitirte er sich daselbft 1890 als Privatdocent, wurde 1852 als außerordentlicher Profeffor na Jena berufen und daselbst 1855 zum ordentlichen Profejser ernannt. Seine Arbeiten und Vorträge haben sih wesentlich dem. klassischen Alter- thum zugewendet. Unter den S@hriften Nipperdey'3 sind vor Allem zu nennen feine kritishe Ausgabe des Cäsar ens 1847), des Cornelius Nepos mit deutschen Aumerkungen (größere Ausgabe 1849;
mi ischen Anmerkungen (1. Bd. 5. Aufl. 1871, 2. Bd. 2. Aufl. H E fämmtlich in der Weidmanuschen Sammlung er- schienen sind. Hieran {ließen sih: „In Cornelio Nepote spicilegium criticum“ (Leivzig 1850) und „spicilegium alterum“ (Jena 1868—71), ferner die „de locis quibusdam Horatii“ (Jena 1850) und „variarum observationum au‘iquitatis Romanae capita duo“ (Jena 1871—72), endli die „legez annales“ der Römischen Republik (Leipzig 1865). Zur Zeit der Jenenser Säkularfeier führte Professor Nipperdey das Rektorat und wurde bei dieser Gelegenheit vom Großherzog von Sachsen-Weimar zum Hofrath ernannt,
— Für den Nechenmeister Adam Riese, dessen Geburts- ort Stati stein E nach der „Did.* der dortige Magistrat
eine Gedenktafel errichten.
Sheater ; E Die Reyertoiroyerette des Friedrich - Wilhelmsstädti- \chen Theaters: „Giroflé-Girofla“* mul wegen Unpäßlich- keit des Frl. Meinhardt für cinige Tage ausgeseßt werden. Dafür wird die nicht minder gern gesehene Straußsche Operette : ¿Die Fledermaus“, mit Frl. Stauber in der Partie der Nosalinde,
wieder aufgenommen werden, L E E — Im Residenz-Theater hat das Shau}ipielt „Ver Sohn der A Frau“ von Eduard Cadol (deuisch von Dr. A. Förster), niht den erwarteten Erfolg gehabt, troß der Bemühungen des Hrn. Wessels, des Frl. Ramm und des Frl. Beringer, welche die Haupt» rollen innehatten. Dafür bewährte der alte, aber keineswegs veraltete Schwank: „Der Kammerdiener“ “von Pius Alexauder Wolff wieder seine erheiternde Wirkung, die durch die vortreffliche Beseßung mit Fr. Baumeister, Hrn. Beckmann' und Hrn. Pander noch erhöht
wurde.
— Ja Cirk us Renz findet heate die Benefizvorstellung für die Gebrüder Lee statt, wobei die Pantomime „Mazeppa“ in neuer Ausstattung zur Aufführung gelangt. j a
— Montag besuchte Se, Majestät der Kaiser die Vor- stellung Ta Physikers A. Böttcher im Saal-Theater des König- lichen Schauspielhauses.
Land- und Forfiwirthschaft.
Die „Allg. Ztg.“" meldet: Vor einigen Monaten war es nah dem Tode t Lieb'gs das erstemal, daß ein an die Stelle des Verstorbenen getretenes Curatorium Über die Verleihung der Liebigs-Medaille zu verfügen hatte. Nach einstimmigem Be- {luß ift die Medaille pro 1874 dem Grafen Mar von Seilern, Gutsbesißer in Mähren, zuerkannt worden. Das Curatorium war bei seiner Wahl von dem Wunsche geleitet, die hervorragenden Ver- dienste Seilerns um Einführung der Liebig schen Ideen in die land- wirthschaftliche Praxis anzuerkennen.
Gewerbe und Handel.
Wie aus Cöln geschrieben wird, ist in der am 31. Dezem- ber abgehaltenen Verwaltungsraths-Sißung der Cöln-Mindener Eisenbalhngesellschaft die Art der Verzinsung der Aktien Litt, B, (für Venlo-Hamburg) prinzipiell definitiv festgeseßt, nachdem das Statut fa auch vörschréibt, daß vom 1, ab die Verzinsung der Aktien Litt. B. derart zu erfolgen hat, daß die Differenz zwisen dem Erträgniß von Venlo - Hamburg und der o prozentigen Verzin» sung aus den Betriebsergehnissen des Stammunternehmens geschieht. Das Erträgniß der Venlo - Hamburger Bahn taxirt man vor der Hand nicht höher, als auf etwa 3 Prozent, so daß ein Manco von ppt. 2 Prozent auf Kosten der Stammaktien Lit, A. zu decken wäre. Freilich ist die Schäßung eben nichts als eine solche, doch ist sie diejenige, welche in den der Verwaltung angehörigen Kreisen etwa als die wahrscheinliche Ziffer und als die günstigste Auffassung angenommen wird. 24
— Der Liquidator des Nied erschlesishen Kassenvereins hat den Depositären per Cirkular mitgetheilt, daß die Schwierig- eiten, welche sich erst im Laufe der Liquidation in ihrem wahren Umfange gezeigt, es unmöglih gemacht hätten, eine Befriedigung der Gläubiger bis Ende 1874 zu erwirken; dies Resultat sei besonders veraulaßt durch den unerwarten großen Ausfall bei der Liquidation ‘der Firma Jer. Sig. dad durch die Perluste bei dem Konkurse Tiedemann, Runge u. Co. in Charlottenburg und durch die wider Aller Erwarten immer größere Dimensionen annehmende Geschäftskrifis, die eine Ver- äußerung der dem Institut gehörigen industriellen Etablissements, mit Ausnahme der Aktienbierbrauerei, nicht ermöglichen licß. Aus diesen Gründen muß vorläufig von einer Abschlagszahlung an die Depositäre und Gläubiger Abstand genommen werden. Wird ein weiterer Aus- stand dem Institut nicht gewahrt, so würde der unmittelbare Aus-
. Forderungen der Liquidation unter der Bedingung beizutreten, zel E bei den Mitenzabliniden jedesmal auf ihre Forderungen derjenige Betrag gezahlt werde, welcher ihnen zukommt.
— Der E iseuhandel im Norden von England ist dem „Shef- field Diteitete va völlig ins Stocken gerathen, und in Middle2- borough wie in Sveffield werden die Arbeitslöhne herabgeseßt.
Verkehrs-Anstalten.
In der am 7. Januar in. Breslau abgehaltenen Sißung des Verwaltungsrathes der Oberschlesishen Eisenbahn wurde bes schlossen, von der Emission der Stammaktien E. vorläufig 4,202,000 Thlx. auszugeben, und zwar auf je 5 Aktien älterer Emissionen eine neue zum Paricourse. Die neue Emission genießt für 1875 Zinsen von 5 yCt. Die Ein:ahlungstermine find auf den 15. Februar und den 15, April d. J. festgeseßt.
Kiel, 8. Januar. (W. T. B.) Der Kieler Hafen - is für Dampfschiffe wieder passirbar. Der Postdampfer „Freya" is bereits heute früh von Korsôr hier eingetroffen und wird Nachmittags
2 Uhr dorthin zurückg-hen.
New-York, 7. Januar. (W. T. B.) Der Hamburger Post- dampfer „Pommerania“ ist heute Morgen 11 Uhr hier ein- getroffen. i l
, 5. Januar. Die - Regelung der Uebernahme der rab Scene Er C Eisenbahnen, Pitesti- Vercserowa, mit Zinsengarcantie ist erfolgt. Die neue Linie wurde beute eröffnet und dem öffentlichen Verkehre übergeben.
— Nach dem Jahresberichte, welcher der am 10. S in New-York abgehaltenen Generalversammlung der Erie-Ei]enbahn vorgelegt wurde, betrugen pr. 1873—74 die Einnahmen für Fracht 9,714,110 D., für Kohlen 4,025,931 D., für Passagiere 3,705,574 D., für Posten 2c. 915,493 D., für Diverse 237,788 D.,, in Summa 18,598,898 D., wogegen die Ausgaben sich auf 13,963,738 D. beliefen. Die Nettoeinnahme über die Betriebsausgaben beirug demnach 5,035,160 D. Der Totalbetrag an Zinsen und Pachtsummen, welcher für das am 30. September 1874 beendete Betriebsjahr jeitehs der Compagnie zu zahlen war, beläuft sich auf — mit Ausnahme der Zinsen auf die 15,000,000 D. der zweiten consol. Hypothek-Dbligationen auf 4,005,900 D. für das Jahr oder 333,825 pr. Monat. Für das laufende Jahr sind dieser Summe die Zinfen auf die 15,000,000 D. Obligationen hinzuzufügen. Am 1. Juli v. J. betrug die {webende Schuld der Compagnie 2,344,298 D. Am 1. Dezember betrug die- selbe 1,521,015 O. und weist demnach eine Reduction von 823,283 D: auf, wele Summe aus den Einnahmen bezahlt if; seit dieser Zeit ist die s{webende Schuld um weitere 100,000 D. reducirt worden und beträgt jeßt nur noch 1,421,015 D.
Telegraphizche Witterungsberiekte.
K
E =| Ort. Ey
| | Allgemeine
Bar. | Abw | Temp.| Abw | pi j
| Wind. Himmels-
P R M. | initehk
7. Januar.
—5,3| — |SW., schw,
8, Januar.
8 'Faparaniêa .|341,0| |—-11,2} — |N, mäsgs,
8 |Ternösand 340,2 —*8,0| —- N, schw.
8 |Helsingfors. 359,8 —1i4,8| — |Windstille,
8|Steckheln 344,7 —2,8| — |SW., ms,
8|Froderiksh — — SW., mäss,
8'Helsingör . — [|80., schw. — |NW., mäss,
8|Moskan ..,|332,7| N, m S| —1,3 Windstille. —- S0., schw.
Memel. ...1342,3 4-5,4| — 4-2,3'M., stark,
|
8|Constantin .|/337,0| | [beäeckt. [heiter,
wenig bewölkt. bedeckt, bedeckt,
A
S bedeckt, bedeckt, heiter, bedeckt, be¿ackt,3) bedeckt. heiter, bedeckt. heiter.
völlig Heiter, befeckt,
FLELTHA
"D:
0D Mb E E b D
7 |Flezsburg, ./341,4| —_
ata 7 Eégigeberg 2, — ¿.3|
6 Danzig ..-. D Putbus — Ge, Kioler Haf. — 8, mgs, OQöelia: E 8. 8Chw. Vf eg. Labtt. — 480, maiss, Wilhelmaah, — |S0., mäss. +-1,3 080.,, schw.
Stettin .…..341,7 44,7 ] % Gröningen ./341,0, — — /080., stille. bewölkt, — 0., echw, heitér.,
Bremen 341,1 — | 0, sch —- 180., sch. de
|Belday . - -, 1340,95) J |Berlin ..…. | —0,4/80., mä#ss, [heiter l P —9,8 0, mäss, völl. heiter, Münster ..-| —+-0,6/0., schw. zieml. heiter. |Torgun , —0,4.0., lebh, ganz heitex. Brealan , —4,1/0., schw. trübe, ¡Brüsael ... — |8S8W., schw. |bedeckt. ¡Cöln 11,8 S8 M; schw. neblig. Wiesbedon . 9: — NO0,, müss. (bedeckt, éatibor .….| — | — —44N., schw. [wolkig. Trier 334,5 +2,3| +1,8/NO., mässig. |trübe, neblig. Cherbourg .338,8| — — |880., schw. [bedeckt
— S, sChw, trübe.
3361 — 8O., 8, schr. bedeckt Carlsruhe. ./336,1| — — 80., s. schr. bedeckt, “E S, s. schw. |bedeckt, 4)
E E RINIg88 G — — '880., mgs, [heiter [St, Mathieu O01 l „» Mäás8, |Nelter, 5 d 70s — Ns. stark, [bedeckt, *)
8 Constantin. 338,3| — 1) Gestern Nachmittag S. müssig. 2) Strom S8, Gestern Nach- mittag 080. mässig. Strom S. 5) Gestern Schnee. ©) Nebel, Regen.
m — C0 DO DO N M I O EO
}
E EL|
|
H IDARD Raw LININANNAI
-
-
--
-
D N Lo r t O
—1 00 00 M C Ed M 00 M M C C M M L IMNADNAAN
h
do O Lo D O0 VI D D
bru des Konkurses die Folge sein. Zur Vermeidung desselben er- bittet der Liquidator von den Gläubigern die Erklärung:
Der von Herrn Debon ausgesprohene Wunsch ist von dem Protokollführer gehört worden, und wollte dieser Herr anschei- nend den Herrn Landrichter Debon auf das Unstatthafte dieser Zumuthung aufmerksam machen, wurde aber durch meine er- folgte höflihe Ablehnung daran behindert.
Wollte ih Herrn Landrichter Debon gerihtlich zur Verant- wortung ziehen, so würde ih, unter Vorbehalt der Namhaft- machung noch anderer Zeugen, die eidlihe Vernehmung dieses Protokollführers, welcher, wie ih aus dem yeNürnberger Cor- respondenten* ersehe, ein Rechtspraktikant — Herr Löwenheim oder Herr Löwenstein — if, in Antrag stellen. Ebenfalls würde ih des Wachtmeister Engmann wie meine eigene eidlihe Ver- nehmung beantragéên. ; L
Herr Bezirksamtmann von Röder hat die Debonsche Grflä- rung in der Art beftätigt, daß er angiebt, nicht gehört zu haben, wie Herr Debon den mehrerwähnten Wuns mir zu er- kennen gegeben hat. Die cidlihe Aussage des Herrn von Röder wäre dann darüber zu verlangen, ob er der Vernehmung vor dem Erscheinen des Fürsten Bismarck durchgehends beigewohnt, oder ob er niht ab und zu das Zimmer verlassen und das an- stoßende Zimmer, worin 5—6 Beamte arbeiteten, benußt hat. Jener Wunsch, das Protokoll weiter zu diktiren, wurde, wie son erwähnt, von Herrn Debon vor dem Erscheinen des Reichs- kanzlers mir ausgesprochen. Der Umstand, daß Herr von Röder, der zu dieser Zeit kam und ging, nihts davon vernommen, ist ebenso glaubwürdig wie nihtsbeweisend. 4
Nach der Entfernung des Fürsten wurde das, wie vorher bemerkt, bereits angefangene Protokoll beendet, und hierauf die von Herrn Debon beregte Registratur aus der Unterredung nah dex Erinnerung angefertigt. Der Herr Landrichter Debon
„Für ihre
5) Schnee. Gestern Regen.
hatte , Kanzlers nah dessen Wohnung begeben wollte, daß an eine ge naue Zusammenstellung der Einzelheiten der Unterrredung nichi zu denken war. | i
Herrn Debon dem ordentlichen Untersuhungsrichter vorbehalten
bleiben.
err Debon gegen mh aufg:sllt hat, Punkt für Punkt z Sberg. vet fi deshalb nit, weil sie für die Haup! \sahe, daß Kullmann gegenüber dem Fürsten dis Centrumsfrafkiion Si eat dib als „seine Partet bezeihnet hat, gänzlich irrelevant sind. j i
/ t Ache Vauan ab, gegen den Herrn Landrichter Debon ein Injurienklage anzustrengen, weil ih es für unangemessen halte, den Schein zu erwecken, als ob ih dem Verhalten dieses Herr ein Uebelwollen beigemessen hätte. Im Gegentheil ver sichere ih nah wie vor, daß der hohe Grad von Erregthei!, welche Herr Debon über den Vorfall an den Tag legte, mir dei Beweis geliefert hat, wie sehr das Verbrechen Kullmanns und die Gefahr, in welcher der Reichskanzler geh webt, ihm nah
gegangen war. U Königlicher Polizei-Rath.
lil: Nedacteur: F. Prehm. Berlin : Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsne
Drei Beilagen
(einschließlich Börsen-Beilage).
es hierbei \o eilig, da er sich zur Vernehmung des Herrn
Dieses sollte nah der geäußerten Meigung des
Die weiteren, ebensowenig zutreffenden Behauptungen, wel
A 6.
Neichstags- Angelegenheiten.
Berlin, 8. Januar. In der gestrigen Sizung des Deut- schen Reithstags bemerkte der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats-Minister Dr. Delbrü ck, in Bêtreff der mit Rußland abgeshlossenenen Konvention über die Regulirung der Hinter- lassenschaften:
Meine Herren! Jch bin genöthigt, beim Beginn der dritten Be- rathung auf ein Versehen aufmerksam zu machen, welches beim Ab- druck der Ihnen vorliegenden Konvention vorgekommen ist.
Die Konvention ist abgeschlossen und unterzeichnet nur in französi- cher Sprache; der deutsche Text, den Sie hier finden, ist eine Ueberse ung.
n der an das Haus gelangten Mittheilung war auch das Wort vUebersezung“ über diese Ueberseßung geschrieben ; indeß, wie ih an- uerkennen habe, ich habe mir das Konzept angesehen, staud dieses
ort etwas oben in Der Ecke und isst deshalb bei dem Druck aus- gefallen. Jch muß dies konstatiren, weil demnächst die Konvention im Reichs-Geseßblatt mit dem Wort „Ueberseßung“ über dem deut- schen Texte erscheinen wird,
— In der Diskussion über Art. 10 diescr Konvention, der von der Erbfolge in die unbeweglihen Güter handelt und für den Fall Fürsorge trifft, daß ein Unterthan des Landes, in welchem der Nathlaß eröffnet ist, Ansprühe an Deutschland erhebt äußerte der Abg. Roemer den Wunsch, einige Punkte dur eine redaftionelle Aenderung klar gestellt zu schen. Der Bundes- “ian A Unter-Staatssekretär Dr. Friedberg erwiderte ierauf:
Ich darf im Namen des Bundesrathes zuvörderst die Befriedi- gung darüber aussprechen, daß der Herr Abgeordnete an seine Aus- führungen keine Anträge geknüpft hat, vielmehr zu seiner eigenen Be- ruhigung diese Ausführung vor dem Hause gemacht zu haben cheint, indem er sich im Voraus für befriedigt erklärt hat, wenn Namens der Bundesregierungen jeine Bedenken durch eine Aeußerung von dieser Stelle hier beshwichiigt würden. Da darf ich Namens des Bundesrathes wohl erklären, daß der in dem erwähnten Artikel ent- haltene Saß über die Immobilien niemals anders verstanden worden ist, als daß es sich um Immobilien handelt, die im Gebiete der ver- tragenden Staaten liegen, und daß auch nit entfernt daran gedacht worden ist, in dem Vertrage über Mobilien zu disponiren, die etwa in Frankreich, Spanien oder fonstwo belegen find.
Damit erledigt sih, glaube ih, das erste und hauptsächlichste Bedenken des Herrn Abgeordneten. Ein zweites Bedenken richtet sich gegen die Ueberseßung des Wortes „succession“ durch „Nachlaß“, und da will ih gern anerkennen, daß es vielleicht korrekter gewesen wäre, wenn în der Ueberseßung der Ausdruck durch „Erbfolge" ge- wählt worden wäre. Da. aber {hon von Seiten des Herrn Präsiden- ten des Reichskanzler-Amtes erklärt worden ist, daß der deutsche Text nur eine Ueberseßung if, elfo einen absolut authentischen Werth bei zweifelhaften Auslegungen nicht hat, so, glaube ih, wird fih dadur das Bedenken des Herrn Abgeordneten heben.
Was nun aber fein drittes Bedenken in Bezug auf die Forderung anbelangt, da gestehe ih ofen, daß ich das niht zu heben vermag. sondern daß ich das der Judikatur im einzelnen Falle glaube über- lassen zu müssen.
Und was endlich feinen Wunsch anlangt, daß bei der künftigen Regulirung der Civil-Reichsgeseßgebung ausgesprochen werden möge, daß über solhe Verträge nur das oberste Reichsgericht erkennen solle, so hat er seinen Wunsh {ou dahin beschränkt, daß man dieses desiderium der Kommisfion für das zu shaffende Civilgeseßbuh als shäßbares Material überweisen möge, und ich glaube, dies Namens des Bundesrathes wohl zusagen zu dürfen.
_Ich glaube, ih habe durch meine Aeußerung meine Bereitwillig- feit bewiesen, diejenigen Fragen, die ih beantworten kann, zu beant- worten, und ih würde auch gar nit zweifelhaft sein, in dem vor- liegenden vom Herrn Abgeordneten erörterten Falle, wenn er als ein aus der Konvention entstandener Prozeß verhandelt würde, die gestellte Frage zu beantworten. Aber alle Rechtsfragen, die möglicherweise Gegenstand eines Prozesses in Folge dieser Konvention werden könn- ten, im Voraus zu beantworten, dazu, glaube ich, habe ih weder den Beruf noch das Recht.
__— Dem Reichstag is der Entwurf eines Gesehes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ghe- \chließung vorgelegt worden. Derselbe hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
N n E I: Deutschen R 6 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: A f;
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
___S§. 1, Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe- fälle erfolgt aus\shließlich durch die vom Staate bestellten Standes- beamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.
__§. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemein- den gebildet, größere Gemeinten in mehrere Standesamtsbezirke ge- theilt werden.
__§. 3. Für jeden Standesamtsbezirk is ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
_ Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, dur die höhere Verwaltungsbehörde und is widerruflich.
Geistlihen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines SlandeMegmieni oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen
erden.
S. 4. In den Standesamtsbezirken, welhe den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bür- germeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren geseßlicher Stellver- treter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern die- sel ben durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht einem besond-ren Beamten übertragen find. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen.
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standes- beamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Gute durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren erwaltungsbehörde.
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.
p 9. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebil- det, jo werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt.
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmex. j
Die landesgeseßlihen Vorschriftèn, nah welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Ver- pflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt.
& 6. Die etwa erforderlihe Entschädigung der nach §. 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. _ Die in §. 5 Absaß 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berech- tigt, für Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 8. Januar
um Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen &âllen als Paushquantum festzuseßeüde Entschädigung zu beanspruchen. ___ Die Festseßung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde ; über Beschwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde audere Personen zu Standesbeamteu oder zu Stellvertretern, fo fällt die etwa zu gewäh- rende Entschädigung der Staatskasse zur Last.
S D füchlichen Kostén werden in allen Fällen von den Gemein- den getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundes- fiaates kostenfrei geliefert. ;
_§. 8. In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der Betrag der sählihen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.
. 9. Den Gemeinden im Sinne dieses Geseßes werden die außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser Bezirke gleich geachtet.
__§. 10, Die Aufficht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Landesgeseße nicht andere Auffichtsbehörden bestimmen.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten War- nungen, Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für (a einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht über-
eigen.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht an- gewiesen werden. Zuständig ist das Gericht erstex Instanz, in defsen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtsfiß hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt fich, insoweit die Landesgesete nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichte"arkeit gelten.
§. 11, Von jedem Standesbeamten find drei Standesregister unter der Bezeichnung; Geburtsregister, Heirathsregister, Sterbe- register zu führen.
§. 12, Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen un'er fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume find durh Striche au3zufüllen, die wesentlichen Zahlen- angaben mit Buchst-ben zu schreiben.
Die auf müudliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintra- gungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragung: 2) die Bezeichnung der Erschienenen; 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sih die Ueberzeugung von der Persön- lichkeit der Erschienenen verschafft hat; 4) den Vermerk, daß die Ein- tragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ft ; 9) die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie s{hreibensunkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten.
Die auf \chriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.
Zusäße, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu ver- merken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. __§. 13. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abfchrift in ein Nebenregister einzutragen.
Nach Ablauf des Kalerdétsahrs “hat der Standesbeamte jedes
Haupt- und jedes Nebenregift er unter Vermerkung der Zahl der darin ent- haltenen Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Auffichts- behörde einzureichen ; die leßtere hat dasselbe nah erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung zuzustellen. ___ Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die leßtere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeshrieben werden.
8. 14. Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§8. 11 bis 13) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung fie be- ftimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der An- zeigen und Feststellungen, auf Grund. deren die Eintragung statt- gefunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweisfkraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbcamten oder des zuitändigen Ge- richtsbeamten versehen sind. _
Inwiefern durh Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgelzoben oder geschwächt wird, 1st nah freiem richterlißen Ermessen zu beurtheilen.
8. 15, Die Führung der Standesregister und die darauf bezüg- lichen Verhandlungen exfolgen kosten- und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nach dem angehängten KCarife zulässigen Ge- bühren müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§. 14) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die S der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zn gen ähren,
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben ge- hörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.
Zweiter Abs{nitt, Beurkundung der Geburten.
8. 16. Jede Geburt eines Kindes ift innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Vezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
S. 17. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der ehelihe Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme ; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt ; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Person ; 9) die Mutter, sobald fie dazu im Stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihen- folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher ge- nannter Verpflichteter niht vorhanden oder derselbe au der Erstattung der Anzeige verhindert ist. :
S. 18. Die,Anzeige is mündlich von dem Verpflichteten selbst oder N eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
8. 19. Bei Geburten, welche fich in öffentilihen Entbindungs-, On, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in asernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige aussließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigteu Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amt- licher Form. : 8. 20. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Rich- tigkeit der Anzeige (§8. 16 bis 19), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu FRs ‘en. -
. 21. Die Eintragung des Geburtsfalles foll enthalten : 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt ; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten is die Eintragung für jedes
Kind besonders und fo genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.
zum Deuishen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
i875,
?Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nah der Geburt anzuzeigen. Jhre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.
. 22, Wenn ein Kind todigeboren oder in der Geburt ver- storben if, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung is alsdann mit vem im §. 21 unter E 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen. :
§. 29. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hier- von spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei zer Ortspolizei- Behörde zu machen. Die leßtere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Er- gebni Es Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
„Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Um-. stände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Keunzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlihen Merkmale des Kindes, sein vermuthlihes Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.
F. 24. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Gekurktsregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ift.
_ H. 29. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so i} dieser Vorgang, sofern er dur öffent- liche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgencmmenen Eintragung zu vermerken.
S. 26. Wenn die Anzeige cines Geburtsfälcs über drei Mo- nate verzögert wird, jo darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
Die Kosten dieser Ermittelung sind von Demtienigen einzuziehen, welcher die rehzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt. Erfordernitïe der Eheschließung.
_§. 27. Zur Cheschließung ist die Einwilligung und die Ehe- mündigkeit der Eheschließenden erforderlich.
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten vierzehnten Letensjahre ein.
__§. 28. Eheliche Kinder bedürfen zuc Eheschließung der Ein- willigung: 1) fo lange der Sohn das dreißigste, die Tochter das
„ vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, von Seiten des Va-
\.ters, 2) nah..dem Tode des Vaters, so lange fie minderjährig sind,
von Seiten der Mutter und, wenn eine Vormundschaft beiteht, auch von dieser. Jnwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nah Landesrecht.
Die für den Fall des Todes des Vaters gegebene Bestimmung findet auch Anwendung, wenn der Vater zur Abgabe einer Erklärung außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ift.
_Ist_ die Mutter verstorben oder zur Abgabe einer Erklärung außer Stande oder ist ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, so genügt die vormundschaftlihe Einwilligung.
S. 29, Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Pa- tagrapyen für vaterlose ehelihe Kinder gegebenen Bestimmungen An- wendung. j
_§. 30. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters Q: 28 Nr. 1) Derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebiets keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesftatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können.
§. 31. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Ehe- schließung findet Klage auf rihterliche Ergöruma statt.
Das Gericht entscheidet nah freiem Ermessen.
8. 32. Die Ehe i} verboten: 1) zwischen Verwandten in auf- und absteigender Line, 2) zwischen voll- und halbbürtigen Ge- schwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Ver- wandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf eheliher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, dur welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesftatt ans- genommen hat, fo lange dieses Rechtsverhältniß besteht, 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen.
Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig.
§8. 33. Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ift,
S. 34, Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe s{ließen.
Dispensation ist zulässig.
__§..39. Hinsichtlih der rechtlichen Folaen einer gegen die Be- stimmungen der S8S. 27 bis 34 geschlossenen Ehe find die Vorschriften des Landesrehts maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Bes . trugs auf die Gültigkeit der Ehe. /
S. 36, Die Eheschließung eines ¡Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormund- schaft unzulässig. i h
Ist die Ehe gleihwohl ges{chlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden.
8. 37, Die Vorschriften, welche ¡die Ehe der Militärperfonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt.
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Ehe- s eine Nachweisung, Auseinandersezung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. :
8. 38. Alle Vorschriften, welhe das Reht zur Eheschließung Os beshränken, als es durch dieses Geseß geschieht, werden aufs gehoben. j i j
8. 39, Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen.
Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Ehe-
\chließung.
8. 40. Inuerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Che rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten ges{lossen werden.
L 41, Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsiy hat oder fich gewöhnli aufhält. E menen zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten
ie Wahl. :
Die nach den Vorschriften dieses Gesehes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochi,.: werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen i.
. 42. Auf \{riftliche Ermächtigung des Et en Standes- beamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. |
8. 43, Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhérgehen.
Für die Anordnung desselben is jeder Standesheamte anni, vor welchem nah §. 41, Absaß 1 die Ehe geschlossen werden kann,
. 44. Vor Anordnung des E A ind dem Standesbeaniten
(8. 43) die zur Eheschließung geseßlih nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nohzuweisen. /