1875 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

bestehen, also insonderheit im preußischen Landrecht“ das allgemeine Prinzip, und die daran geknüpften besonderen spezialifirten Borschrif- ten. Wenn Sie nun dieses zweite Alinea weglassen, es niht accep- tiren, so bleibt es in diefer Beziehung bei dem bestehenden Reht, insbesondere auch bei den Vorschriften des aUgemeinen preußischen Land- rechts. Das bestehende Recht wird in deu nächsten Jahren kodifizirt.

Was das erste Alinea anlangt, fo hat die Vorschrift, daß eine Klage auf Ergänzung stattfinde, eine Nothwendigkeit in sih für die Länder, in welchen ein Konfens erforderlih ift, ohne Rücksicht auf die Jahre. Dieses ist nach gemeinem Rechte so und ebenso nach dem Landrehte; hier kann Jemand 50, 60 Fahre alt werden und bedarf doch des Konsenses, so lauge der Vater lebt, Bei solchen rehtlihen Zuständen ift, wie gesagt, die Ergänzungsklage eine Nothwendigkeit. Sobald man aber das Konsenserforderniß auf bestimmte Jahre beschränkt, kommt man allerdings zu der anderen Frage: ist denn eine solhe Ergänzungsklage nunmehr noch nothwen- dig ? und diese Bedü-fnißfrage kann verschieden beurtheilt werden. Es kommt darauf an, in welcher Stärke man die Familienrüksichten s{onen will, und diesen Rückfichten gegenüber die Rücksichten für die einzelnen Personen der Familien in den Hintergrund stellen will. Nach rheinishem Recht, im Gebiete des Code, giebt es eine solche Ergänzungsklage nicht. Hier ist aber auch das Konsenserforderniß eingeschränkt auf Jahre und zwar auf das fünfundzwanzigste, be- zichungsweise einundzwanzigste Jahr.

Ferner nah dem Abg. Dr. Friedenthal: / :

Ich géhe davon aus, daß, wenn das zweite Alinea gestrichen wird, das betreffende Landesreht das Weitere ergiebt. Jn sofern nun die Landesrechte, wie insonderheit das preußische Landrecht, besondere Vor- ansfetzungen haben, werden diese auch entscheidend sein; in soweit das aber nicht ‘der Fall ift, z. B. im gemeinen Ret, wird die Landes- geseßgebung zwar in der Lage sein, besondere Voraussetzungen aufzu- jtellen, hiervon abgesehen ater, um mit dêm S. 31 zu sprechen, freies Ermessen Plab greifen, d. h. jedoch nicht Willkür, sondern ordnungs- mäßiger Erwägung der Umstände. Jn gleicher Weise, wie mit dem gemeinen Rechte, wird es sich äuch verhalten mit dem rheinischen Rechte.

Nach dem Abg. Dr, Windthorst :

Es mag fich empfehlen, meine Herren, in der dritten Lesung auf diese Gegenstände nochmals zurückzukommen. Einstweilen kann ih aber dem Herrn Vorredner Folgendes bemerken. Es tritt in den- jenigen Ländern, welchen die Ergänzungsklage noh nicht bekannt ift, ein Vakuum nicht ein, vielmehr die Vorschrift:

Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung findet Klage auf richterliche Ergänzung statt. Etwas Weiteres besteht auch im gemeinen Recht nicht. Jeder ver- fHändige Richter wird, wenn er diefen allgemeinen Saß hat, auch damit fertig werden, denn er wird als verständiger Mann, mit Rüc- fiht auf Familienverhältnisse, darüber urtheilen, ob die Weigerung begründet ist oder nicht.

Zu S. 32 (Ehehindernisse) nahm der preußishe Bundes- bevollmächtigte Unter-Staatssekretär Dr. Friedberg nah dem Abg. Dr. Moufang das Wort:

Bei der großen Bestimmtheit, mit welGer nicht blos der Hr. Atg. Dr. Moufang, fondern auch der Hr. Abg. v. Schulte, der sich im Uebrigen bisher als ein Vertheidiger des Gesetzes hier gerirt hat, für die Annahme des Amendements Moufang ausgesprochen, dürfen die verbündeten Regierungen es niht unterlassen, ihre Stellung zu dieser Frage hier näher darzulegen. Dabei darf ih auch mit dem Bekenntniß beginnen, daß es ja sehr wünschenswerth wäre, wenn wir in diesem Geseße jene widerwärtige Frage: über die Verheirathung zwischen Chebrechern, nicht zu erörtern nöthig hätten, und wenn wir der Sitte vertrauen köunten, das Gesetz brauche eine folche Beftim- mung nicht. Leider geht das aber niht an, und das Hohe Haus mag mir gestatten, einen kurzen Rückblick auf die geshichtliche Ent- wickelung, welche diese Frage in zwei großen Gefeßgebungen genommen hat, zu werfen.

Das Landrecht Preußens ging von der Anschauung aus, die der Hr. Dr. Moufang und der Hr. von Schulte dargelegt haben, daß nämlich das Geseß absolut die Che zwischen dem Ehebrecher und der Ehe- breherin verbieten müsse und das Preußishe Landreht bestimmte deshalb im §. 25, Th. IL, Tit. T:

Perfonen, welche wegen Ehebruchs geshicden worden, dürfen

Lide e mit welchem sie den Ehebruch getrieben haben, nicht

»eirathen, und das Geseßbuch fügte in eincm späteren Paragraphen sogar hinzu, Daß cine troy dieses Verbotes geschlossene Ehe nichtig sein und ge- trennt werden folle. Das Leben zeigte sich aber bald stärker als das Landrecht und es kamen so viele Anträge aus den Provinzen an die Regierung, daß man doch in besonders gearteten einzelnen Zällen von diesem absoluten Verbote absehen möge, daß si der Landesherr {hon im Jahre 1803 veranlaßt sehen mußte, eine Ordre zu erlassen, in der gesagt wurde, es solle von diesem absoluten Ver- Hotèé abgesehen werden dürfen, wenn „durch die Gestattung des Dispenses der Immoralität mehr gesteuert würde, als durch die Be- Harrung auf dem Verbote“, Diese Ordre war namentlich veranlaßt worden durh die Berichte aus den ländlichen Kreisen, in denen die Mißstände dargelegt wurden, welche entständen, wein von dem Ver- Hote des Landrechts auch unter den \chreiendsten und dringendsten Fällen nicht abgesehen werden könne. Es wurde dargelegt, wie zamentlich in den Kreisen der ländlihen Bevölkerung es für den Éleinen Mann oft absolut unmöglich sei, cinen Haushalt zu führen whne weiblihe Hülfe, und daß dann vielfah das ärgerliche Konku- binat noch zu einer Reihe von unehelichen Geburten führte und daß dies demnächst viel schlimmer und demoralisirender in der Gemeinde wirkte, als wenn man über den eivzelnen Fehltritt hinwegsähe, durch die Möglichkeit eines Dispenses die Möglichkeit einer legalen Ehe Herstellte, und den aus der illegalen Verbindung crzeugten Kindern jo die Rechte ehelicher Kinder ver|chaffte. :

Auf Grund dieser Allerhöchsten Ordre sind demnächst vom Jahre 1803 ab bis 1857 Dispense ertheilt worden, die aber nie anders als nach vorheriger ernster Prüfung gegeben wurden, Es geschah namentlich nit eher, als bis die Frage von der Ortsbehörde, daun von dem Gericht und endlich in höchster Instanz geprüft war, und die Folge war eine für die Beseitigung des aus dem CEhebruche ent- standenen Aergernisses in der Gemeinde günstiges. Im Jahre 1857 glaubte man allerdings, dieses Gebot der Sitte denn das bestreite ich, daß es ein absolutes Verbot der Kirche sei aufheben zu tür- fen; die bis dahin gebräuchlich gewesenen Dispense wurden aufgehoben, und es wurden mehrere Jahre hindurch in unserem engeren Vater- Jande Preußen derartige Diépense nicht mehr ertheilt.

Die Mißstände, die aus diesem Zustande entstanden, waren aber bald so schreiend, daß man von der strengen Auffassung, die man geglaubt hatte durchführen zu können, wieder zurückgehen mußte und ju der Auffassung zurückehrte, die in der Ordre Friedrich Wil-

clms ITI, als eine für die Regierung leitende gegeben tvar.

Wie das Preußische Landrecht, fo hat auch das franzéfifcde Necht im Code ganz ebenso, und zwar im Art. 298, das absolute 2-.rbot der Eve zwischen Genossen des Ehebruchs auêgesprochen und nicltétestoweniger ist man auch in den Kreisen des rheinish-französi]chen Rechts dahin gekommen, einen Dispens für zulässig und unter Umständen für nöthig zu er- Élären, ebenfalls wenn durch den Dispens „der Unsittlichkeit mehr ge- jteuert würde, als dur die Versagung desselben.“

Wenn wir nun in einem Bundesgeseßz-Entwurf vor die Frage gestellt waren, foll das Bundesgeseß sih dem absoluten Verbot, wie es in einigen Prie biigen der Fall ist und ih füge hinzu: aller- dings auch in den Regeln der Moralität und Sitte begrünndet ift, anschließen, oder soll es der Noth des Lebens dicselbe Rücksicht schen- Xen, die ihr {hon im Jahre 1803 in einem großen deutschen Gebiete geschenkt worden ist? Dann konnten die verbündeten Regierungen nit zweifelhaft darüber sein, daß das, was fsich bei uns in dem größten Theile Deutschlands als zweXmäßig bewährt habe, nicht aus bloßen Moralitätêgründen über Bord werfen, sondern daß wir uns dem bestehenden Zustande, wenn auch mit \cheuer

schriften des Landrechtes maßgebend sein sollen.

Hand das erkenne ich gern an ans{ließen müßten. Und welche Gefahr if denn da frage ich endlich wenn die Diswen- sation das Korrektiv für die Möglichkeit der Ehe zwischen den Schul- digen giebt? Wird denn die Dispensation so leiht ertheilt werden? Vird der Landesherr, der doch dasselbe Interesse für die Aufrecht- haltung der Sitte in seinem Lande hat, wie Jeder in diesem Hohen Haufe, nicht vorsichtig berathen werden von seinen Höchsten Behörden, und nicht selbst in \orgfältiger und ernster Erwägnng die Dispen- sation nur da ertheilen, wo er glaubt, daß die Sitte dadurch mehr gefördert würde, als durch die Versagung? Und da es in der Hand jedes Landeëherrn liegt, die ihm dur dieses Geseß gewährten Be- fugnisse zu dispensiren, mit Strenge und sittlichßem Ernst zu üben und üben zu lassen, fo, glaube ih, hat die Geseßgebung keine Veranlassung, das Verbot absolut hinzustellen, und damit das starre Gescß zum alleinigen Herrn dieser Frage zu machen.

Die verbündeten Regierungen und ich darf es um so zuver- sfihtliher aussprechen, als in der Vorberathung des Geseßentwurfes im Bundesrathe vielfach der Wunsch laut geworden ist, es möchte uns möglih sein, dieses Verbot absolut herzustellen, daß aber die Mehrheit der verbündeten Regierungen geglaubt hat, das Verbot nicht so starr und absolut hinstellen zu dürfen, werden an dem Entwurfe festhalten wollen, ünd sih der Zuversicht hingeben, daß in der Dis- Fra anon ein Korrektiv auch zur Wahrung der Sitte auf diesem Ge- biete liege.

Demnächst erklärte der Justiz-Minister Dr. Leonhardt:

Meine Herren! Jch kann Ihnen nur auf das Allerdringendste empfehlen, das Amendemet Moufang abzulehnen. Sie haben ja ge- hôrt, welche wichtige Gründe gegen den Antrag geltend zu machen sind. Ich will dem, was mein Herr Kollege hervorgehoben hat, nur Weniges hinzufügen. Nach gemeinem Recht ist Ehebruch kein all- gemeines Ehehinderniß. Es ist vielmehr nur in zwei Fällen, nämlich bei Lebensnachstellung und bei vorherigem Versprechen der Ehe. Wir haben das gemeine Recht zu berücksihtigen. z

Dann aber will ih ferner noch darauf aufmerksam máchen, daß unser großer Reformator Luther verschiedentlich auf das Allerschärfste Diejenigen getadelt hat, welche überhaupt aus dem Ebebruch ein Ebchinderutß machen wollen. Er hat wiederholt in den allerschärfsten Ausdrücken erklärt, daß die Moral verwechselt werde mit dem Recht, und bemerkt, daß man den menschlichen Verhältnissen nicht Genüge thäte, wenn man im Ehebruche ein Ehehinderniß sähe. Um so we- niger werden Sie einen Grund haben, demjenigen zu widersprechen, was eine lange Zeit als ein dringendes praktisches Bedürfniß fich her- ausgestellt hat.

Nach dem Abg. Dr. Windthorst nahm auch noch der König- lih bayerishe Bundesbevollmächtigte Staats-Minister der Justiz Dr. v. Fäufstle das Wort:

Ich halte es für meine Pflicht, zu bestätigen, daß die Praxis, wie sie der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Hr. Dr. Friedberg, \0o- eben entwickelt hat, in Bayern ganz gleichartig gestaltet ist. Jn Bayern sind diejenigen Fälle, in welchen aus Anlaß des Eheverbotes wegen Ehebruchs die Dispensation ertheilt werden mußte, bisher die Regel gewesen, und die Fälle, in welchen die Dispensation verweigert wurde, eine seltene Ausnahme, wie ih aus einer mehrjährigen Praxis im Justiz-Ministerium weiß. Jch bitte Sie dringend, es bei der Re- gierungsvorlage zu belassen Jh theile ja vollkommen die sittlihe Entrüstung, welche über die hier in Frage kommende rechts- widrige Handlung zum Ausdrue® gelangt ist ; aber so, wie die Sachen hier dargestellt fiud, und wie sie sich hier vom rein abstrakten und idealen Standpunkt aus darstellen, bieten sich die Fälle in der Praxis

entschieden nicht dar.

Me'ne verehrten Herren! Der Fall präsentirt sich in der Regel als Wahl zwischen zwei Uebeln. Das eine und ungleih größere Nebel ist: das eéhelose Zusammenleben der zwei Ehebrecher zum Aergerniß der Gemeinde und zum Ruin der familiären und finan- ziellen Verhältnisse hinzunehmen; das andere, unglei{h geringere aber: das finanzielle und Familiénleben zu fördern, das Aergerniß der Ge- meinde zu beseitigen durch Umwandlung des unfittlihen und Anstoß erregenden Zusammenlebens in eine gesezmäßige Ehe. Ich bitte Sie dringend, folgen Sie in diesem Falle nicht der Theorie, sondern folgen Sie der Stimme der Praxis.

Ich bitte Sie ‘auch, dem Amendement des Hrn. Abg. Miquél eine Foige nicht zu geben. Wir erlangen durch dieses Amendement, wie Sie sih aus der Beilage zu dem Geseßentwurfe überzeugen werden, wiederum für Bayern dieselbe Verschiedenartigkeit des gel- tenden Rechtes, wis wir sie bereits haben, ganz abgesehen davon, daß es wünsGenswerth ist, in einem und demselben großen Feizügigkeits- gebiete auch in dieser Beziehung ein einheitliches Recht zu hafen.

Zu §. 38 („Alle Vorschriften, welhe das Recht zur Eheschließung weiter beshränken, als es durch dieses Geseß ge- sieht, werden aufgehoben“) warf der Abg. Dr. Windthorst das Bedenken auf, ob in diesem Paragraphen ein Eingriff in das kirhlihe Gebiet stattgefunden hat. Er \ei der Meinung, daß außer dem allgemeinen Eingriff, der in diesem Geseh liege, ein spezieller Eingriff in diesem Paragraphen niht in Frage komme ; neben diesem Paragraphen bleibe das kirhlihe Chereht nah allen Richtungen hin vollständig bestehen.

Der Bundes-Kommissar Geheimer Justiz-Rath Dr. Stölzel erwiderte hierauf :

Es wird regierungsseitig als selbstverständlich betrachtet, daß; die Vorschriften, welche über die Folgen des mangelnden Konsenses rüd- fichtlih derjenigen Jahre gelten, für welche in den Landesrecßten der Konsens erfordert wird, nunmehr auch Geltung haben rücksichtlich der vom Hohen Hause beschlossenen Erweiterung jenes Erfordernisses. Aber auch abgesehen hiervon, dürfte einfach der Wortlaut des 8. 35 genügen; denn es heißt da:

Hinsichtlih der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmun- gen der §8. 27 bis 34 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrehts maßgebend.

Ein analoger Auédruck, „Vorschriften des Landrechts, kommt mehrfah in diesem Gesetzentwurf vor und hat die Bedeutung, daß sowohl die jeßt bestehenden als die künftigen Vor- Es könnte also im schlimmsten Falle eine landesgeseßlihe Bestimmung nöthig werden ; aber von Seiten der Regierungen wird angenommen, daß sie nicht nöthig ist, vielmehr die gestellte Frage nah Obigem ohne Weiteres die genügende Autwort findet.

Zu S. 37 hatte der Abg. Reichensperger (Olpe) folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen: Dem F. 37 im ersten Saße hinzuzufügen: „Auf die Rehtsgültigkeit der ge- \{lossenen Ehe ift der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß,

Nachdem der Antragsteller diesen Antrag motivirt hatte, erklärte der Bundeskommissar Geheimer Justiz-Raih Dr. Stölzel :

Zunächst möchte ih das Hohe Haus. darauf aufmerksam machen, daß die Bestimmung über die Folgen, die eine Mißachtung der Vor- schriften bezüglih der Ehe der Militärpersonen, die Landesbeamten und der Ausländer entha'ten, infofern nicht in den Rahmen des ge- genwärtigen Gesetzes paßt, als dasselbe davon ausgeht, rücksihtlich der Folgen einer gegen die gescßlichen Vorschriften geschlossenen Ehe überall das bisherige Landesrecht bestehen zu lassen. Es könnten also nur dringende Gründe Ln bestimmen, von diesem allgemeinen Prinzipe für den konkreten Fall abzugehen. Solche Gründe dürften aber nicht vorliegen.

Was die Militärpersonen betrifft, so wird davon auêgeganzgen, daß hier die Bestimmung des §8. 150, Absaß 2 des Militärstraf- geseßbuches vollständig ausreiht und dasjenige ‘bestimmt, was der Herr Antragsteller wünscht, in dem nämlich darin gesagt ift:

auf die i G der geschlossêènen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. : Í ;

Was sodann die Landesbeamten betrifft, so bin ich allerdings ium Augenblicke nicht in der Lage, vollständig zu übersehen, welche Kon-

sequenz an die mangelnde Erlaubniß der vorgeseßten Behörde in jedem einzelnen Theile des Bundesgebietes geknüpft ist. Soviel mir edoch bekannt, wird nirgends die Ungiltigkeit der Ehe daran ge- nüpft. Auch war cs bei Entwerfung des gegenwärtigen Gesetzes ausdrüëlihe Absicht, in die Dienstpragmatik der einzelnen Staaten rücksihtlih dieses Punktes nicht einzugreifen.

Was endlih die Ausländer angeht, so würde es wesentliche-Be- denken haben, die Folge auszusprechen, die der Herr Antragsteller be- antragt. Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur hinzuweisen auf den Eingang der Zusammenstellung des bestehenden bayerischen Rech- tes in der Anlage der Motive. Das bayerische Gesez vom 16 April 1868 über die dortigen Heimathsverhältnisse, welches in seinem Be- stande durch die bayerischeu Reservatrechte aat ist, und in welches durch den gegenwärtigen Geseßentwurf selbstverständlih nicht einge- griffen werden sollte uud nicht eingegriffen werden durfte, bestimmt ausdrüdcklich, daß eine ohne die erforderliche obrigkeitlihe Genehmi- gung von Ausländern eingegangene Ehe bürgerlich ungiltig sei.

Es wird deshalb Seitens der verblindeten Regierungen der Wunsch (RgeIpFoMen daß es bei der Fassung der Regierungsvorlage ver- eibe.

Auf die Erwiderung des Abg. Dx. Windthorst, daß er alle Ehehindernisse als kirhlih fortdauernde betrachte, entgegnete der genannte Bundeskommissar:

Das Geseß ist ein Staatsgeseß und als solches exkernt es an- dere Verbote, als die in diesem Geseße enthalten sind, nicht an. Nebenbei mag die Frage liegen bezüglich der kirchlichen Verbote; die ist aber von diesem Geseße überhaupt nicht berührt. Der Staat kennt keine anderen Eheverbote, als diejenigen, welche in diesem Ge- seße aufgestellt worden sind.

Nah einem Berichte des Abg. Jacobi über den Fortgang der Berathungen der frefen Kommission des Reichstags über die Ge- werbeordnungs-Novelle hat bereits eine Einigung über zwei Punkte stattgefunden. Es ist beschlossen, die Einführung von Arbeits- büchern für erwachsene Arbeiter nit zu genehmigen, weil dieselbe als eine polizeiliche Bevormunduxeg des Arbeiterstandes angesehen werden und Verstimmung in den Arbeiterkreisen hervorrufen würde. Dagegen hat die Kommission beschlossen, den Petitionen um Einführung obli- gatorischer Lehrlingszeugnisse in soweit zu willfahren, als sie einen Gejeßentwurf zur Annahme empfiehlt, welher wörtlich lautet:

„Jeder gewerbliche Arbeitgeber, welcher einen fugendlichen Ar- beiter unter 18 Jahren en will, muß in dem Falle, daß diefer bercits in einem Lehrverhältniß gestanden hat, das obrigkeitlich bescheinigte Lehr- beziehungsweise Arbeitszeugniß desselben sih vor- zeigen lassen und bis zur Entlassung in Verwahrung behalten. Wer diejer Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit- Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft. Der- selbe haftet ferner für den Schaden, welchen der {ugend- lihe Arbeiter seinem früheren Lehr- oder Arbeitsherrn durch widerrechtlihes Ausscheiden verursaht hat. An Stelle eines widerrehtlich verweigerten Lehr- oder Arbeitszeugnisses tritt die im §. 100 der Gewerbeordnung vorgescheñe Entscheidung auf Ertheilung desselben.“ Zur Motivirung der dur diesen Vor- \chlag befürworteten Beschränkung der Freizügigkeit jugendlicher Ar- beiter wird die Nothwendigkeit angeführt. Schritte zur Heilung der allgemein beklagten Zuchtlosigkeit der Jugend zu thun und A einzugreifen, so lange noch die Jugend fsolher Einwirkung zugängli sei. Nur erscheine es geboten, hierbei die Grenzen des wirklichen Bedürfnisses nicht zu überschreiten. Daß zwischen Arbeitern in Fa- brifen und in Handwerkerwerkstätten kein Unterschied gemacht ist, ist ge- schehen, weil sich der Unterschied in der Praxis {wer herstellen läßt.

Statistische Nachrichten.

Im Ausftrage- des Königligen Ministeriums des Innern hat die Königliche Centralstelle für Gewerbe und Handel eine Erhebung über die in Württemberg bestehenden gewerblichen Hülfs- kassen angestellt, tiber deren Ergebniß der „St.-A. f. W.“ Folgen- des mittheilt:

a. Gewerblihe Hülfskassen für einzelne Fabriken sind (in 160 Fabriken) 164 vorhanden. Sie erstrecken sich auf 20,535 Arbeiter, welche jähriih 145,549 Fl. Beiträge bezahlen, während die Fabri- fanten 43,310 Fl, beisteuern. Die Unterstüßungen, welche von diesen Kassen im Krankheitsfalle geleistet werden, find äußerst verschieden bemessen und belaufen sich im Ganzen auf ungefähr 224,000 Fl. für das Jahr. Das Vermögen dieser Kassen beträgt 577,607 Fl.

Bon jenen 164 Hülfskassen für einzelne Fabriken werden 9 von den Geschäftsinhabern ganz unterhalten. Ebensoviel oder mehr als die Arbeiter bezahlen 10 Unternehmer. Weniger als ebensoviel, aber mindestens die Hälfre der Beiträge der Arbeiter tragen 19 Fabrikan- ten bei. Weniger als die Hälfte bezahlen 53, gar keinen Zuschuß 73 Unternehmer.

Da die Gefammtzahl der in Württemberg befindlichen Fabriken ungefähr 1000 beträgt, fo find 16,3 % derjelben mit besonderen Fa- brikkrankenkassen versehen. :

Von den 155 Fabrikkrankenkassen, welche Beiträge der Arbeiter erheben, ist der Beitritt obligatorisch bei 116, freiwillig von 39 Fabriken. j :

b. Allgemeine gewerbliche Hülfskassen. Die Zahl derselben be- trägt 72. Hiebei find 12,187 Arbeiter mit jährlichen Einzahlungen von 45,978 Fl. betheiligt. Die Gewerbeunternehmer tragen jährlich 3491 Fl. bei, Der jährliche Aufwand beträgt 26,656 Fl., das Ver- mögen 126,376 Fl. ¿ A :

ei Vereine beruhen fast durchaus auf dem Prinzip der Frei- willigkeit.

D Unfallversicherungen. Jn 467 Etablissements find 27,085 Arbeiter gegen Unfall versichert. Die jährlihen-Prämien von 16,668 Fl. bezahlen die Fabrikanten. , :

d, Oeffentliche Krankenversicherungskassen für Dienstboten, Ge- werbegehülfen und Lehrlinge. Es sind 45 solcher Kassen mit 61,950 Mitgliedern vorhanden. Unter leßteren befinden sich 36,784 gewerb- liche Arbeiter, auf welche 70,059 Fl. eigene Beiträge, 1200 Fl. Zu- schüsse von Gewerbeunternehmern, 72,700 Fl. jährlihe Ausgaben und 36,000 Fl. Vermögen entfallen, / /

Im Ganzen sind bei 281 Hülfskassen 96,591 gewerbliche Arbeiter versichert, und wenn man von den bei der UnfaUversicherung betheiligten Arbeitern nur !/z rechnet, weil die übrigen 2/3 zugleich bei einer der andern Hülfskassen betheiligt sein mögen, so erstrecken sich die in Württemberg vorhandenen gewerblichen Hülfskassen in ihren ver- schiedenen Formen auf 78,534 Arbeiter. Jn diese Kassen bezahlen jährlich die gewerblichen Arbeiter 262,986 Fl., die Gewerbeunter- nehmer 64,669 Fl. Es betragen die jährlihen Auêgaben 323,344 Fl. und das Vermögen 739,983. E A

Zum Zweckte der Vergleichung mit den Verhältnissen unserer Nachbarstaaten wird hier noch Folgendes angeführt: a

Nach dem Berichte des Großherzoglichen Handels8-Minifteriums pro 1873 bestanden in Baden gegen 200 gewerbliche Hülfskassen.

In Bayern sind nach einer im vorigen Jahre stattgehabten Ver- öffentlichung des Königlichen Staats-Ministeriums des Innern in Fabriken und größeren Gewerbebetrieben 312 Hülfskassen, welche fich je auf die einzelnen Fabriken beziehen, und auperdemn 38 allgemeine Srantertoen vorhanden. Diese namhafte Zahl besonderer Fabrik- Krankenkassen wird theilweise damit zusammenhängen, daß die baye-

“rische Geseßgebung eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sorge für den exfrankten oder verunglückten Arbeiter geschaffen hat,

An allgemeinen Krankenkassen dagegen- besteht in Württemberg eine erheblich größere Zahl (117), als ia Bayern (38), und die Ge- fsammtzahl der für Krankheits- und Sterbefälle versicherten gewerb» ou Arbeiter bcträgt in Württemberg über 15,000 mehr, als in

ayern,

Plond, Augen: grau,

Wren den 9. April 1851,

B53 daselbft,

L s Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Breu Staats-Anzeiger, das ¡Ema Han daoregiiler x e le Inseraten - edition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Gönmiglid) 5

Postblatt nimmt an: Preußischen Staats-Anzeigers :

Berlin, s. z

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Ï Steckbriefserledigung. Die von uns unterm

29. Dezember 1872 erlassene öffentliche Aufforderung

stt, insofern sie den Tuchmachergesellen Geor

Friedri Albert Hoffmaun betrifft, erledigt, s Fraufkfurt a. d. O., den 13. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Steckvrief, Der Stheerensch\eifer und Sieb-

Mnacher Anton Krüger aus Bromberg und Arbeiter ermann Schrdeder aus Lubau sind heute Nacht

inter Mitnahme vou Schlüsseln und einigen Klei- dungsstücken, aus der Untersuhungshaft entsprungen. s wird ersucht dieselben an die hiesige Gefängniß- nspektion abzuliefern. Beschreibung: A. des rüger: Alter: 30 Jahre, Geburtsort: Bromberg, Größe: 5 Fuß 7 Zoll 3 Strich, Haare: s{chwarz- i : Augenbrauen: {chwarzblond, Nase und Kinn: Nase klein, Kinn \piß, Mund: lein, Gefichtsbildung: länglih, Gesichtsfarbe: etwas ahl, Zähne: es fehlen die Backzähne auf beiden Seiten, Gestalt: hager und schlank, Sprache: deuts ind polnish, Besondere Kennzeichen: kleiner Schuurr- hart; Bekleidung: 1 blaushwarze Baschlikmüte

blauer Ratiné-Ueberzieher, 1 graues Tuchjaquet,

l roth- und weißgestreifte Parchentjacke, 1 braun- Und \{chwarzgestreifte

Varz Tuchweste, 1 braun- und hwarzgestreifte Tuchhose, 1 braun- und weiß- estreifte: Shawl, 1 leinenes Hemde, kurze Leder- iefel; X. des Schroeder: Alter: 30 Jahre, Ge-

Murtsort: Lubau, Größe: 5 Fuß 4 Zoll, Haare: Mac warz, Augen: grau, Augenbrauen: \{chwarz, Nase Mind Kinn: Nase etwas gebogen, Kinn rund, Mund: reit, Gesichtébildung: rund, Gesichtsfarbe: bleich, Gestalt; klein und unterseßzt, Sprache: deutsch und

olnisch, Besoudere Kennzeichen: \chielt ctwas und agt einen {wachen s{chwarzen Bakenbart; Be- le dung: 1 \{chwarzbrauner- Taillen-Ueberzieher, blauer Tuchrock, 1 graue Drillichhose, 1 \{chwarze

Weste. Tuchel, den 12. Januar 1875. Königliche

M reisgcricht8-Deputation.

| Ediftal-Citation. Auf die Anklage des Staats- nwalts vom 28. Oktober 1874 if gegen die An- lagten: 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm Pinn aus Alt-Ruppin, geboren den 14. Dezember

4550 zu Ludwigsaue, 2) den Kürschner Hugo Hart- Wig Alpfand Alexander Beter aus Neu-Ruppin, geboren den 20. April 1850 daselbst, 3) den Schlosser Marl Wilhelm Ferdinand Jacob aus Neu-Ruppin,

boren den 16.“ Mai 1848 daselbst, 4) den Sattler arl Julius Gustav Kiehm aus Neu-Ruppin, ge- Jor 9) den Earl Friedrich ilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren den 2. Juli 5 6) den Handlungsdiener Adolph ihaclis aus Gransee, geboren den 19. Juni 1853 Lindow, 7) den Carl Friedri Wilhelm Kleemann, boren den 27. Dezember 1853 aus Rübehorft, den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu-Ruppin,

eboren den 27. Dezember 1853 daselbst, 9) den Ernst Hermann Rudolph Genge aus Neu-Orleans, / Meborèn den 17. Dezember 1853 in Neu-Ruppin, 10) Den Konditor Friedrih Robert Otto Carl Hoffmann us London, | Waul Albert Wilhelm Heuer aus Neu-Ruppin, ge- oren den 23. November 1853 daselbst, Sottfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den ck September 1853, 13) den Richard Leopold Münck- er aus Neu-Ruppin, Daselbst, 14) den Julius Carl Hermann Maio!,

geboren den 11. Mai 1853, 11) den

12) den

geboren den 21. April 1853

L

boren den 5. Oktober 1853 zu Neu - Ruppin,

D) den Adolph Friedrich Raabe, geboren den y November 1853 zu Neu - Ruppin, 16) den to Franz August Kuphal aus Küuesebeck Witlingen, geboren den 27. September 1853 zu Sieverêdorf, 17) den Albert Christian riedrich Zuhring aus Walliß, geboren den 31. März 1853

selbst, wegen unerlaubten Auswanderns, um fich

êm Dienste im ftehenden Heere zu entziehen, die mtersuhung eingeleitet und haben wir zum münd- then Verfahren einen Termin auf den 183. April 59, Vormittags 10 Uhr], in unserem Gerichts- Hale anberaumt, wozu die dem jeßigen Aufenthalte ach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung Orgeladen werden, zur festgeseßten Stunde zu er-

nen, und die zu ihrer Vertheidigung dienenden

,

elémittel mit zur Stelle zu bringen, oder {olche

Á

"Uter genauer Angabe der dadur zu erweisenden

hatsachen uns fo zeitig vor dem Termin anzuzeigen,

äß sie noch zu demselben herbeigeshafft werden

en. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wírd der Untersuchung und Eatscheidung in contuma- am verfahren werden. Neu-Ruppin, den 3. Dezember 1874. | Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Ediktal-Citation. Auf die Anklage des Stagts- iwalts vom 6. November 1874 ist gegen folgende igeklagte: 1) den Knecht Ferdinand Johann Hein-

Sansin, am 11. Februar 1847 zu Stavenow ge- en, zuleßt dort wohnhaft; 2) den Gastwirthssohn nt Friedrich Ball, am 13. Februar 1850 zu il8nack geboren, zuleßt dort wohnhaft; 3) den athenfohn Joachim Georg Christian Jacob umng, am 10, Dezember 1851 zu Gaarz ge- en, zuleßt dort wohnhaft; 4) den Christian Jo- n JIoahim Bartel, am 20. Februar 1851 zu rleberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 5) den olf Ernst August Düring, am s. Juni 1851 zu rleberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 6) den

Musikus Friedrich Christian Guhl, am 26. Sey-

ber 1851 zu Prôttlin geboren, zuleßt dort wohn-

Väft; 7) den Bäkergesellen Gustav Wilhelm Christian

euel, am 23. Juli 1851 zu Wilsnack eboren, eßt dort wohnhaft; 8) den Kellner Franz Sohann irl Christian Schiller, am 17, Dezember 1851 zu il8nack geboren, zuleßt dort wohnhaft; 9) den Pmied Ludwig Karl Wilhelm Sthreiber, am #Ofktober 1851 zu Wilsnack u zuleßt dort hnhaft; 10) den Tischlergesellen Friedrich Wilhe1m hann Schulz, am 18. Januar 1852 zu Dalmin foren, zuleßt dort wohnhaft; 11) den Knecht Jos

Hn Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu

W. Wilhelm-Straße Nr, 832. 3.

1. Steckbriefe und Untersuchung8-Sachen.

. Subhastationen, Aufgebote , Vorladungen

u. dergl,

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

S 4. Verloesung, Amortisation, Zinszahlung u.5 w. von öffentlihen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5, Industrielle Etabliffements, Fabriken u Großhandel 6. Verschiedene Bekanntmachungen, i : 7. Literarishe Anzeigen.

8. Familien-Nachrichten.

9.

Central - Handels - Register (eins{chl. Keukurse). 52 4.

burg i.

Erscheint iu separater Beilage.

Eldena i. Mel. geboren, zuleßt in Görniß wohn- haft; 12) den Schuhmachersohn Andreas August Christoph Jennrih, am 15. Juni 1852 ¿u Havelberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 13) den Karl Ernst August Fraß, am tober 1852 zu haft ; am 21. August 1852 dort wohnhaft; 15)

dort wohnhaft; 16) den Kürschnergesellen Wilhelm

Sriedrich Quandt, am 18. Juni 1852 zu Putliß |

geboren, zuleßt dort wohnhaft; 17) den Knecht Wil

helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quigöbel |

geboren, zuleßt dort wohnhaft; 18) den Maurersohn Johann Friedrich August Dahms, am 9. August 1852 zu Dorf Quißzöbel geboren, zuleßt dort wohr- haft; 19) den Sattler Albert August Karl Thiede, am 5. Februar 1852 zu Wilsnack geboren, zuleßt dert wohnhaft; 20) den Julius Cäsar Bürger, am 20. Juni 1852 zu Wittenberge geboren, zuleßt dort wohnhaft; 21) den Swneidergejellen Paul Georg Oskar Smidt, am 1. November 1853 zu Bernheide geboren, zuleßt dort wohnhaft; 22) den Eigenthümer- sohn Wilhelm August Heinrich Lamprecht, au 7. ODktober 1853 zu Besandten geboren, zuleßt dort wohnhaft; 23) den Chausseeaufsehersohn Emil Herxr- mann Christian Hobush, am 18. März 1853 zu Prißwalk geborcn, zuleßt in Blütben wohnhaft; 24) den Zimmermannssohn Heinrich Friedri Wilbelm Werder, am 24, September 1853 zu Dalmin ge- boren, zuleßt dort wohnhaft; 25) den Tagelöhner- john Albert August Friedrich Lüdke, am 11. Februar 1853 zu Gramzow geboren, zuleßt dort wohnhaft ; 26) den Ludwig Friedrich Neumann, am 24. Juli 1853 zu Karftädt geboren, zul-6t dort wohnhaft; 27) den Knecht Ludwig Buß, am 9. August 1853 zu Klebßke geboren, zuleßt dort wohnhaft: 28) den Tagelöhner Wilhelm Christian Müller, am 5: Jg- nuar 1553 zu Kribbe geboren, zuleßt dort wohnhaft ; 29) den Tagelöhnersohn Wilhelm Heinrich Christian Zander, am 20. Oktober 1853 zu Laaslich geboren, zuleßt dort wohnhaft; 30) den Schankwirthssohn Otto Ludwig Heinrich Giese, am 8. Mai 1853 zu Lenzen geboren, zuleßt dort wohnhaft; 31) den Knecht Friedrih August Bartels, am 27. Februar 1853 zu Milow geboren, zuleßt dort wohnhaft; 32) den Arbeitersohn Friedrih Schill, am 31. Mai 1853 zu Pouiß geboren, zuleßt in Viesecke wohnhaft; 33) den Knecht Georg Heinrich Friedrich Friße, am 3. April 1853 zu Rojendorf geboren, zuleßt dort wohnhaft ; 34) den Ziegeldecker Hermann August Ludwig Schmidt, am 2, August 1853 zu Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 35) den Arbeiter Franz Adolf Gott- lied Ewers, am 4. Mai 1853 zu Wittenberge ge- boren, zuleßt dort wohnhaft; 36) den Arbeitersohu Julius Heinrich Friedrich Heinaß, am 12. Juli 1853 zu Wittenberge geboren, zuleßt dort wohnhaft; 37) den Arbeitersohn Ludwig Johann Wilhelm Christoph

14) den Knecht Friedrih August Dahms, !

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zu Gr. Lüben geboren, zuleßt ! 9) den Knecht Friedrich August | Kort, am 21. Juni 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt |

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20 Df Lenzen geboren, zuleßt dort wohn- |

Gäâde, am 19. Juni 1853 zu Gr. Wooß geboren, zuleßt dort wohnhaft; wegen unertaubten Auswan- derns behufs Umgehens des Eintritts in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte nach §, 140 des Strafgeseßbuchs die Untersuhung eröffnet und haben wir-zur mündlichen Verhandlung einen Termin auf den 22. Mai 1875, Bormittags 11 Uhr, in un- unserem Gerichtslokale anberauint, zu welhem die dem jeßigen Aufeuthalte nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festge- seßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidi- gung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu ecweisenden Thatsachen uns so zeitig vor dem Ter- mine anzuzeigen daß fie noch- zu demselben herbei- geshast werden können. Erscheinen die Angeklagten nicht, fo wird mit der Untersuchung und Entschei- dung in contumaciam verfahren werden. Zeugen sind zum Termine nicht vorgeladen. Perleberg, den 30, November 1874. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Subhaftationen, Lufgeveote, Bor- ladungen 8. dergl.

(33 Oeffentliche Vorladung.

Der Klempnermeister M. Albre{t hierselbst, Lindenstraße Nr. 118 wohnhaft, hat gegen den Ba- ron von Herzeele, zuleßt hier, auf Grund einer nach vorausgegangener Bestellung erfolgten Lieferung von Klempnerarbeiten und Materialien auf Zahlung von 290 Thaler 7 Sgr. 3 Pf. nebst 5% Zinsen seit dem 7. November 1870 geklagt.

Die Klage ist eingeleitet únd da der jetzige Auf- enthalt des Verklagten unkannt ist, \o wird dieser hierdurch öffentlih aufgefordert, in dem zur Klage- beantwortung auf

den 24. Mai 1875, Bormittags 10 Uhr, vor dem Deputirten der unterzeichneten Prozeßdepu- tation im Stadtgérichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 54 anstehenden Termin pünktlich zu er- scheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Ori- ginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Nüksiht genommen werden kann.

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That- sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.

Berlin, den 9. Januar 1875.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen, Prozeß-Deputation III.

[343] Ediktalladung.

Caroline Dietrich, Ehefrau des Lumpensammlers Erust Dietrich aus Weibeck hat dahier klagend vor- estellt, daß ihr genannter Ehemann sie vor Jahres- frift verlassen und seitdem keine Nachricht von fich gegeben habe. Auf den Grund dieser dur die statt-

gefundenen gerichtlihen Erhebungen bestätigten That-

fachen bittet die Klägerin: die zwischen ihr und dem Berklagten bestehende Ehe vem Bande nach even- tuell in Beziehung auf Tisch und Bett aufzu- heben, den Berklagten für den huldigen Theil zu erllären, und zum Verlust des vierten Theils seines Bermögens fowie in alle Kosten zu verurtheilen. Zur Beantwortung dieser Klage ist Termin auf ven 83. März d. I,, Vormittags 11 Uhr, in das Gerichtszimmer Nr. 11_ anberaumt, und wird der Beklagte hierzu mit dem Bemerken geladen, daß im LAall scines Nichterscheinens ex mit feinen Einreden ausgeschlossen und nach Lage der Sache erkannt werden wird; auch alle weiteren Verfügungen statt der JZusfinuation an ihn 14 Tage lang am Gerichts- gitterer affigirt werden sollen. Rinteln, am 6. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Merßt.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissiouen 2c-

Nehmer Mutterlaugen Badesalz. Die alleinige Produktion und der Verkauf des sogenannten Rehmer Badesalzes von der Königlichen Saline Vteusalzwerk wird fortan auss{licßlih von der kombinirten Könizlichen Bade- und Salinen - Ver- waltung ausgehen. Bad Oeynhausen, im Fanuar 1875. Fönigliches Salzamt.

3 C R 42 2 Bau- und Schueideholz-Auktion.

Am 4, Februar d. F., Bormittags von 10 Uhr ab, sollen im hiesigen Schloß mehrere tausend Stück Bau- und Schneidehölzer aus der herrschaft- lih Hammersteiuer Forst öffentlih meistbietend ver- steigert werden. Die Hölzer liegen in unmittelbarer Nähe des flößbaren Zahneflusses.

Die Verwaltung zu Schloß Hammerstein,

Kreis Schlochau in Westpr. (à. C. 85/1) Eiscubahnstation Linde a, d, Ostbahn,

[99] Bcekanutmachung.

Submission auf Telegraphen-Stangen, Die Lieferung von 6000 unzgeshälten fiefeMen Telegraphen-Stangen für den Telegraphen-Direktions- bezirtBreslau soll an den Mindestfordernden übergeben werden und zwart a, 80 Stück von 10 M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 157 Cm. stark, b, 5500 Stück von 8,5 M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 154 Cm. stark, c, 420 Stück von 7 M. Läuge und ohne Rinde. Diese Stangen sollen auf Kosten der Telegraphen: Verwaltung in einex von ihr in der Nähe des Wald: reviers, aus welchem die Stangen entnommen E

den, zu errichtenden Imprägnir-Anstalt mit Kupfer- i

vitrigl à la Boucherie imprägnizt werden.

Den ca. 1 Hektar großen Plaß dazu hat der Lieferant unentgeltliß Herzugeben. Derselbe muß ein cleichte An- und Abfuhr gestatten, msglichst eben fein und reines möglichst flicßendes Wasser reich- haltig in der Nähe haben,

Die näheren Bedingungen find in der Registratur der Unterzeichneten ausgelegt und können auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werde.

Verfiegelte Offerten mit der Bezeichnung: „Submission auf Lieferung von Telegraphen- Stangen für die Telegraphen-Direktion zu

Breslau“ find bis zum 5. Februar cr., 12 Uhr Mittags, an die unterzeichnete Direktion portofrei einzusenden, an welchem Termine die Eröffnung dex ceingegan- genen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen wird.

Offerten, welche später eingehen oder den gestellten Bedingungen niht entsprehen, bleiben unberück- ichtigt.

Die Answahl unter den Submittenten, welche 14 Tage an ihr Gebot gebunden bleiben, wird vorbe- halten. -

Breslau, den 10. Januar 1875.

Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

[327] Submisston.

Es foll die Lieferung von 4000 Kasteu zum Verpacken prismatischen Pulvers für die König- liche Direktion der Pulverfabrik zu Spandau durch öffentlihe Submission vergeben werden.

Unternehmer werden aufgefordert, ihre Preis- forderung bis zu dem auf Dienstag, den 2. Februar cr., Bormittags 10 Uhr, im dies- seitigen Geschäftslokale auberaumten Termine, versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Kasteu“ portofrei an die unter- zeichnete Direktion einzusenden,

Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung, welche jeder Bietende zu unterschreiben oder in seiner Offerte als maßgebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht aus; auch können die Be- dingungen gegen Vergütigung der Kapialien ab- \chriftlich mitgetheilt werden.

Spandau, den 13. Januar 1875,

Königliche Direktion der Pulverfabrik,

[290] Bekanntmachnng.

Die dem Randower Kreise gehörigen Chaussee- geld-Hebestellen bei Eckerberg und Falkeuwalde auf der Stettin-Entepöhler Chaussee, wie bei Neu- Linken und BoeckX auf der Entepöhl - Grambower Chaussee follen für die folgenden 3 Jahre vom 2. April c. a. ab, meistbietend verpachtet werden. Hierzu ift für die Hebestellen Eckterberg und Falken- walde ein Termin auf Moutag, den 1. Februar C. &., Bormittags 93 resp 11 4 für die Hebestellen Neu-Linken und Boeck am 2, Februar C: a, Vormittags 93 resp, 11 Uhr, im Ge- schäftszimmer des Unterzeichneten, Louifenstraße Nr. 4, anberaumt, woselbst auch vorher in den Vormit- tagsstunden von 9 bis 12 Uhr die Bedingungen ein- defelen werden können.

Stettin, den 11, Januar 1875,

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Cóôln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß-

2 L E A Inserate nehmen an: die autorisirte Bde Gar emniß,

ea. S.,

E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

fowie alle übrigen größeres Aunonucen- Bureaus. %

Die Li-f-rung von 20,000 Centner en lischen Maschinenkoulen für die biefige HafentiBes waltung soll im Submissionswege an den Mindest-

forderuden vergeben werden.

Versiegelte Offerten mit der Aufschrift „Submis- fion auf Kohlenlieferung“ sind an den Unter- zcihneten bis Montag, deu 1. Februar d. I, Bormittags 11 Uhr, abzugeben, zu welcher Zeit dieselben in Gegenwart der. etwa erschienenen Bes- theiligten geöffnet und vorgelesen werden sollen,

Die Lieferungsbedingungen liegen we:ktägig im Bureau des Unterzeichneten aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien übersendet werden.

Fillau, den 10, SFanuar 1875.

Der Hafen-Bauinspektor. [321] Natus.

Ga : 2 gur Í Subuissions-Anzeige.

Die gesammten Maurer- und Steinversezungs- arbeiten zum Bau von 4 massiven Trockendocks und ca 2262 lfd. M. Hafenbassinmauern für das Ma- rinc-Etablissement an der Kieler Bucht, sollen

am 15, Februar d, I., Mittags 12 Uhr, im Wege der Submission vergeben werden.

Refleïftanten wollen ihre desfallsige und mit der Aufschrift:

Submission auf Maurer- 2c. Arbeiten

für 4 massive Trockendocks 2e. verschene Offerte bis spätestens zu dem vorangebenen Termine der unterzeichneten Kommission verschlossen und portofrei einsenden. Die desfallsigen Aus- fütrungsbestimmuvgen nebst Arbeitsverzeihnung und den betreffenden Bauzeichnungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus; auf Verlangen und gegen Einsendung-der Kopialien werden dieselben aber au per Poft übersandt.

Kiel, den 11. Januar 1875.

Kaiserlihe Hafeubau-Komumissiou.

L Bekauntmachung.

Für die Kaiserliche Werft follen 3000 Stück wol- ene Decken durch öffentliche Submission sicher ge- stellt werden.

Lieferungs-Offerten find versiegelt mit der Auf- schrift „Submission auf Lieferung von wollenen Decken“ bis zu dem am 30. Ianuar, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Behörd anberaumten Termine einzureichen.

Die Lieferungs-Bedingungen, welche auf porto- freie Anträge gegen Erstattung der Kopialien ab- schriftlich mitgetheilt werden, liegen nebst den nähe- ren Bedarfsangaben in der Registratur der unter- zeichneten Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 11. Januar 1875.

Kaiserliche Werft,

Bekanntmachung.

Hannoversche Staatsbahn. Es soll die Lieferung von: a, 9,965,900 Klgr. oder rot. 236,000 lfde. Mir. gewalzter eiserner Bahnschienen und b. 1,290,000 Klgr. oder rot. 50,000 lfde. Mtr. Bahnschienen aus Bessemer Stahl, in 6 Loose getheilt, im Wege der öffentlichen Sub- mission verdungen werden. Die Offerten müssen bis zu dem auf Montag, den 1. Februar cr., Bormittags il Uhr, anberaumten Termine und mit entsprehender Auf- schrift versehen, an das bagutecnishe Bureau der unterzeichneten Behörde hierselbst, welches den Ter- min abhalten wird, eingesandt werden,

Die Lieferungsbedingungen liegen in dem ge- nannien Bureau zur Einsicht aus und können au von dort auf portofreicn Antrag gegen Erstattung von 50 Pf. Reichôwährung pro Exemplar bezogen werden.

Haunover, den 5. Januar 1875.

Königliche Eisenbahu-Direktion,

[222]

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. #. w. von öffentlichen Papieren.

[340]

Rumünische Eisenbahneu Aktien-Gesellschaft.

Die Einlösung des am 1. März d. J. fälligen Dividendenscheins Nr. 2 unserer 8prozeutigen Stamm-Prioritäts-Aftien erfolgt

vom 1. bis 15. März d. I. mit Reichsmark 36 pro Altie à Thaler 150 = Reichêmark 450

in Berlin bei der Direïtion der Discouto-Ge- sellschaft und Herrn S- BVleichrocder, in Fran fk- furt a. M. bei der Filiale der Bänk für Handel und Industrie, in Wien bei der K. K. priv. ôsterr. Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, in Breslau bei Herrn Jacob Lan- dau und Herrn E. Heimann, in Hamburg bei Herren L. Behrens & Söhne, iu Leipzig bei Herren Hammer & Schmidt, in Cöln bei Herren Sal. Oppenheim jun, & Co., in Braun- \chweig bei Herrn N. S. NathalionNachfolg., Provinziäal-Disconto-Gefellschaft Braun- \chmeig, in Bremen bei Herren J. Schulßtze & Wolde, in Lemberg bei der Filiale der K. K. priv. österr. Kreditanstalt für Handek und Gewerbe, in Amsterdam bei der Amster- damer Bank,

mit Fraucs 45 pro Aktie à Thalex 150 = h Francs 56250 in Bukarest bei der Bangue de Roumanie, Herrn Jacques Poumay und HerrnS. Jonnide.

In London findet bis auf weitere Bestimmung eine Einlöfung der Dividenden'cheine nicht statt.

Nah dem 15, März d. I. kann die Einlösung dieser Dividendenscheine nur noch bei der Direktion der Disconto-Gesellschaft und Herrn S. Bleichroeder in Berlin geschehen. Den einzuliefernden Dividendens scheinen ist ein Nummernverzeichniß beizufügen.

Der Baurath. Thoemer.

Berlin, den 15. Januar 1875. Der Borstand.