Eönnen, ünd Kostbarkeiten in Verwahrung nehmen oder deren Ver- wahrung bei einer dazu beftimmten Behörde oder Kasse anordnen.
8. 61. Auf den geseßlihen Vormund finden die Vorschriften über die obrigkeitlihe Beaufsichtigung der Vormundschaft keine Anwendung.
2) Familienaufsicht.
8. 62. Auf eine in der §. 16 Nr. 2 bestimmten Form erlassene Anordnung des Vaters hat der Vormundschaftsrichter die Beaufsich- tigung der Vormundschaft einem Familienrath zu übertragen, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Pflegebefohlenen gehabt hat. :
. 63. Auch ohne Anordnung des Vaters kann der Vormund-
Fchaftsrihter auf Antrag des Vormundes und des Gegenvormundes die WBeauffichtigung der Vormundschaft im Interesse des Pflegebefohlenen, mamenlich mit Rücksicht auf die Verwæaltung eines beträchtlichen Bermögens, einem Familienrath übertragen, fofern der zur Anord- nung eines Familienraths berechtigte Vater dessen Einseßung nicht untersagt hat. : : S 8. 64, Der Familienrath wird mindestens aus drei Mitgliedern gebildet. Dieselben müssen mit dem Pflegebefohlenen verwandt oder A aReS S zur Führung der Vormundschaft über denselben ge- eblich fähig sein. v See die Mitglieder des Familienraths nicht durch den Vater Henannt find, oder die von diefem Benannten nicht eintreten oder aus- scheiden, erfolgt die erforderlihe Berufung dur den Vormundschafts- richter nach Anhörung der vorhandenen Mitglieder. f
8. 65. Die Mitglieder des Familienraths werden von dem Vor- mundschaftsrihter durch Verpflichtung auf treue und gewissenhafte Führung ihres Amtes besteut. | :
In dem Vormundschaftsbrief ist anzugeben, daß die Vormund- haft von einem Familienrath beaufsichtigt wird und aus welchen Mitgliedern dieser besteht. : e S /
Die Gültigkeit der. Bestellung geseßlich unfähiger Mitglieder des Familienraths ist nah den Vorschriften der §8. 24, 72 zu beurctheilen.
8. 66.. Der Familienrath beaufsihtigt den Vormund und den Gegenvormund an Stelle des Vormundschaftsrihters und hat die diesem für die Beaufsichtigung beigelegten Rechte und Pflichten. Jns- besondere ist an Stelle der Genehmigung des Vormundsthaftsrichters die Genehmigung des Familienraths fzuz den Handlungen des Vor- mundes erforderlich und ausreichend. e R
Ordnungsstr@fen gegen den Vormund oder den Gegenvormund Tönnen nur von dem Vormundschaftsrichter auf Antrag des Familien- raths verhängt werden.
Der Familienrath ist vor der Entfeßung oder Entlaffung des Vormundes oder Gegenvormundes, sowie vor der Berufung cines ueuen Vormundes oder Gegenvormundes durch den Vormundschafts- zihter zu hören. : ; :
g. 67. Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nah der Mehr- heit der Stimmen der Mitglieder. Wird eine solche nicht erreicht, fo entscheidet der Vormundschaftsrichter. /
Allen Mitgliedern des Familienraths is Gelegenheit zu geben, fih an der Beschlußfassung zu betheiligen. / A
Der Vormund kann verlangen, daß ihm die Beschlüsse des Fa- milienraths \{chriftlich zugehen. Zum Nachweise eines gültigen Be- {chlufses genügt die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder.
Gegen die Beschlüsse des Familienraths findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des §8. 10 statt.
8. 68. Die Mitglieder des Familienraths haften dem Pflege- befohlenen nah Maßgabe der Vorschriften des §. 31.
S. 69. Die Mitglieder des Familienraths können aus denselben Gründen wie ein Vormund durch den Vormundschaftsrihter ihres Amtes entseßt oder entlafsen werden. Vor der Entscheidung ift der Familienrath zu hßren. /
Die Beschwerde gegen die crfolgte Entse mur bis. zum Ablauf von zwei Wochen nach dung zulässig.
§. 70. Sind für die von dem Vormundschaftêrichter vorzuneh- mende Berufung der Mitglieder des Familienraths geeignete Ver- wandte oder Vershwägerte des Pflegebefohlenen nicht vorhanden, \o tritt die obrigkeitliche Beauffichtigung der Vormundschaft ein.
ung oder Entlassung ist ustellung der Entschei-
IV. Beendigung der Vormundschaft.
§. 71, Die Vormundschaft hört auf, wenn der Pflegebefohlene die Großjährigkeit erreiht, für großjährig erkiärt wird oder in väter- liche Gewalt tritt. : :
Die Großjährigkeitserklärung eines Pflegebefohlenen ist zulässig, Wenn derselbe das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligung des Pflegebefohlenen durch den Vormundschafts- richter nah geführter Sachuntersuchung, insbesondere nah Anhörung des etwa eingeseßten Familtenraths.
§. 72. Wird der Bormund oder der Gegenvormund handlungs- unfähig, fo erlischt das Amt desselben.
F. 73. Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich pflichtwidrig erweist, ist von dem Vormundschaftsrichter zu entseßen.
Dex Vormund oder der Gegenvormund, welcher sih als geseßlich unfähig erweist oder aus erheblichen Gründen seiue Entlassung bean- tragt, oder welchem die zur Führung der Vormundschaft nah §8. 21 erforderliche Genehmigung nit ertheilt wird, ist von dem Vormund- {chaftsrihter zu entlassen. :
Diese Vorschriften finden auch auf den geseßlichen Vormund Anwendung.
Die Beschwerde gegen die erfolgte Entseßzung oder Entlassung ist nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nah Zustellung der Entschei- ¿dung zuläsfig. :
8. 74. Berheirathct sich die zum Vormund bestellte Mutter des ‘Pflegebefohlenen, so hat der Vormundschaftsrichter nah Anhörung des etwa eingeseßten Familienraths zu entscheiden, ob fie zu entlassen oder beizubehalten sei. Die Beibehaltung i nur mit Einwilligung des Ehemannes zulässig,
F. 75. Stixbt der Vormund oder der Gegenvormund, \o sind der Ueberlebende und die Erben verpflichtet, dem Vormundschafts- richter Anzeige zu machen. Die Erben haben für Sicherstellung der in Me Nagzlasse befindlichen Vermögensftücke des Plégebafoblenen zu sorgen.
Sind mehrere Vormünder bestellt so wird durch den Abgang T Vormundes das vormundschaftliche Amt der übrigen nicht aufs gehoben.
F. 76. Der Vormund sowie der Gegenvormund hat nach Been- dguns seines Amtes den Vormundsbrief an das Gericht zurückzu- geben.
8. 77. Der Vormund hat nah Beendigung seines Amtes dem
gewesenen Pflegebefohlenen oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten Vormund. das verwaltete Vermögen herauszugeben und binnen zwei Monaten Schlußrehnuang zu legen. : Der Gegenvormund hat die S{hlußrehnung mit seinen Bemer- kungen zu versehen und über die von ihm geführte Gegenvormand- chaft, sowie über das von dem Bormund verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunft zu geben.
Die Pflicht zur Legung der S{lußrechuung zeht guf den Ver- walter in: Konkursverfahren and auf die Erben des Vormundes über. Die zweimonatlihe Frist beginnt für die Erben vom Todestage des Vormundes, oder, wenn ihnen eine Ueberlegungsfrift zusteht, vom Ab- lauf der leßteren.
§. 78. Von der Pflicht, SHlußrechnung zu legen, kann der Vor- „mund von den Eltern oder dem Erblasser des Pflege befohlenen nicht Pefreit werden.
5. 79. Der bisherige Pflegebefohlene, dessen Rechtsnachfolger und der neu bestellte Vormund find berechtigt, behufs Prüfung der Schlußrechnung die Vormundschaftsakten einzusehen.
Dieselben sind verpflichtet, dem Vormund und dem Gegcuvor- mund über treu und richtig ge Vormundschaft und über Aus- antwortung des Vermögens Quitlung und Entlastung zu ertheilen, Die Quittung und Entlaflung is wegen einzelner Ausstellungen nicht zu verweigern. Wegen dieser darf ein Vorbehalt gemacht wer-
den. Jm Falle schrifilicher Beurkundung is der Vorbehalt, um wirksam zu sein, in die Urkunde aufzunehmen. A
Die Anerkennung der Rechnung schließt den Beweis eines Jrr- thums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. :
8. 80. Die von dem Vormund gestellte Sicherheit ist zurückzu- geben und die Löschung der Sicherheitshypothek zu bewilligen, sobald dem Vormund Quittung und Entlastung ertheilt wocden ift. Jt bei der Quittung und Entlastung ein Vorbehalt gemacht, so hat der Vormundschaftsrichter zu entscheiden, ob und wie viel von der Sicher- heit zurückzubehalten oder von der Hypothek bestehen zu lassen sei. Dritter Abschnitt, Vormundschaft über Großjährige.
8. 81. Großjährige erhalten cinen Vormund: 1) wenn fie für geisteskrank erklärt find; 2) wenn fie für Verschwender erklärt sind; 3) wenn fie taub, stumm oder blind und hierdurch an Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten gehindert find. i i
8. 82. Abwesende Großjährige, über deren Aufenthalt ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist, oder welche an ihrer Rückehr, sowie au der Besorgung ihrer Vermögen®angelegenheiten gehindert find, erhalten einen Vormund zur Vertretung bei ihren Bermögens- angelegenheiten, insoweit fie dazu einen Bevollmächtigten -niht bestellt haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte Vellmacht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet sind. |
Aus dringenden Gründen kann Demjenigen, deffen Aufenthaltsort unbekannt ist, auch vor Ablauf eines Jahres ein Vormund bestellt werden. E | j;
Jeder, welcher dem Vormundschaftsrichter ein Interesse zur Sache nachweist, ist berechtigt, die Einleitung der Vormundschaft zu bean- tragen. j
x 8. 83, Der Vater ist geseßliher Vormund. In den Fällen des 8. 81 Nr. 3 und des §. 82 beginnt sein Amt, sobald der Bormund- \chaftsrihter den Grund zur Bevormundung festgestellt hat.
Die Chefrau ist zur Führung der Vormund\chaft fähig und hat die in diesem Geseße dem Chemann beigelegten Rechte. Sie kann die Uebernahme der Vormundschaft ablehnen. / L
Im Uebrigen finden auf die Vormundschaft über Großjährige die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes entsprehende Anwendung. Insbesondere ist auh der Vormund eines Abwesenden berechtigt, für denselben zu erwerben, Rechtsstreite zu führen und nah Maßgabe des §. 49 Erbschaften anzutreten. E ; j
8. 84. Die Vormundschaft über einen Großjährigen hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung gehoben ist, die über einen Ab- wesenden namentlich auch, wenn derjelbe für todt, für verschollen oder im Bezirk des Appellationsgerihtshofs zu Cöln für abwesend erklärt worden ist. ;
8. 85. Die Einleitung und die Aufhebung der Vormundschaft über einen Verschwender ist von dem Vormundschaftsrichter öffeatlich bekannt zu machen.
Vierter Abschnitt. Pflegschaft.
8. 86. Die in väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Personen erhalten einen Pfleger für Angelegenheiten, bei welchen die Ausübung der väterlichen oder vormundschaftlichen Rechte erforderlich ist; aber aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht stattfinden kann. i ; i
Bei einem Widerstreit erheblicher Interessen mehrerer Pflege- befohlenen desselben Vormundes erhält jeder -Pflegebefohlene einen Pfleger. / Ct R A
8. 87. Wird bei Zuwendungen an eine in väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft. chende Person durch Anordnung Des- jenigen, welcher die Zuwendung gemacht hat, eine Pflegeschaft nöthig, jo ist der bei der Zuwendung Benannte zum Pfleger berufen.
Von der Rechnungslegung während der Dauer der Pflegschaft und von der Sicherheitsstellung kann der Pfleger bei der Zuwendung befreit werden. E :
8. 88. Eine Leibesfrucht, welhe unter Vorausseßung ihrer be- reits erfolgten Geburt nicht unter väterlicher Gewalt stehen würde, erhält auf Antrag der Schwangeren oder auf Antrag Desjenigen, dessen Rechte dur eine möglihe Geburt betroffen werden, oder in geeigneten Fällen von Amtswegen einen Pfleger. N
8. 89. Jst der Erbe eines Nachlasses unbekannt, so ist zur Gr- haltung des Nachlasses und zur Ausmittelung des Erben ein Pfleger zu bestellen. j :
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden weiteren Befug- nisse dieses Pflegers werden durch diefes Geseß nicht berührt.
8, 90. Außer in den Fällen der §8. 86—89 können Personen, welche selbft zu handeln außer Stande sind und der väterlichen oder vormundschaftlichen Vertretung entbehren, für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
) 8. 91. Auf die Pflegschaft finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vormundschaft entsprechende Anwendung; die Bestellung eines Gegenvormundes ist jedoch nicht erforderlich. i
Die Pflegschaft hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung gehoben ist.
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
8. 92. Dieses Geseß tritt am 1. Januar 1876 in Kraft und findet auch auf die \chwebenden Vormundschaften oder Pflegschaften Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Paragraphen etwas Anderes bestimmt ist. E S
Die vormundschaftliche Thätigkeit der Familienräthe im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln, der Voluntärgerichte im Be- zirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, der Waijengerichte in den A e Landen und der Kirchspielsgerichte des Landes Ha- deln hört auf.
8. 93. Die bisherigen Vormünder oder Pfleger verbleiben in ihrem Amte; sie können {edoch vom Vormundschaftsrichter in der Zeit bis zum 1. Januar 1878 entlassen werden, wenn sie zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft ungeeignet erscheinen, und weder nach Maßgabe der §8. 16, 87 als berufen zu erachten, unoch nach Maßgabe der §8. 12, 83 gesezlihe Vormünder find.
8. 94, Die Befugnisse, welche einem bisher bestellten Vormund oder Pfleger durch Verfügung der Eltern oder der Erblasser dcs Pflegebefohlenen nah dem bisherigen Rechte zulässigerweise über die geseßlichen Grenzen hinaus eingeräumt, bleiben bestehen.
8. 95. Die Befugnisse, welhe Eltern oder Ehegatten kraft ge- seßlicher Nußnießung am Vermögen der Kinder oder kraft ehelichen Güterrechts zustehen, werden von diesem Gefeße nicht berührt.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln hat der Vater nah dem Tode der Mutter die Rechte und Pflichten des geseßlichen Vormundes. Schreitet der Vater zur ferneren Ehe, so ist das Ver- mögen des Kindes unter Mitwirkung eines Pflegers durch ein von A A dem Vormundschaftsrichter einzureihendes Verzeichniß
estzustellen.
e 9. Im Geltungsbereiche der Depositalordnung vom 15, Sep- tember 1873 fanu die Auszahlung von Geldern aus dem Depositum auf Grund der dez Vormund erst durch dieses Gesez übertragenen Rechte vor dem 1. Januar 1878 nit verlangt werden.
S. 97. Die Großjährigkeitserklärung eines in väterlicher Gewalt stehenden Kindes erfolgt mit Zustimmung des Vaters nah Maßgabe der Vorschriften des zweiten Absaßes §. 71.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln findet die nah den bisherigen Vorschriften zulässige Emanzipation nicht mehr statt.
8. 98. Die für großjährig Erklärten haben alle Rechte der Großjährigen. , :
asselbe gilt im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln von den vor dem 1, Januar 1876 Emancipirten, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Auf die von dem 1. Januar 1876 Emanzipirten, welche das achtzeh,nte Lebensjahr noch nit zurügelegt haben, finden die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe Anwen- dung, daß die dem Familienrath und, dem Landgericht zugewiesene Thätigkeit vor dem Bormundschaftsr.hter auszuüben ist.
Im Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln erlischt durch Verheirathung des Kindes die väterliche Gewalt.
8. 100. Die Vorschriften des gemeinen Deutschen Rechts, des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten, des Rheinischen Civilgeseßbuchs und der in den einzelnen Landestheilen geltenden Ordnungen und Geseße über das Vormundschaftswesen, welche in diesem Gesetze nicht ausdrücklich auf- recht erhalten sind, werden aufgehoben.
— Der ebenfalls dem Herrenhause vorliegende Entwurf eines Gesezes, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der Wiederein- setzung in den vorigen Stand wegen Minderjährig- keit, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Lanbtages Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
8. 1. Minderjährige, welche das fiebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, find zur Vornahme von Rechtsgeschäften nicht fähig.
S. Minderjährige, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind ohne Genehmigung des Vaters, Voxr- mundes oder Pflegers nicht fähig, durch Rechtsgeschäfte Verbindlich- keiten zu übernehmen oder Rechte aufzugeben, jedoch fähig, dur Nechtsgeschäfte, bei welchen von ihnen feine Gegenleistung über- nommen wird, Rechte zu erwerben oder von Verbindlichkeiten fih zu befreien. j
! 8. 3, Die wegen fehlender Genehmigung unwirksamen Geschäfte werden wirksam, wenn der Minderjährige nah erlangter Selbstän- digkeit sie anerkennt. Durch Zeitablauf werden sie nicht wirksam.
8. 4. Derjenige, mit welchew der Minderjährige ein wegen feh- lender Genehmigung unwirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, ist an dasselbe gebundrn; er wird jedoch von seiner Verbindlichkeit frei, wenn der Vater, Vorwund oder Pfleger die Genehmigung zu dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft verweigert. 4
Der Verweigerung steht es gleih, wenn auf ergangene Auffor- derung der Vater, Vormund oder Pfleger oder der Minderjährige nach erlangter Selbständigkeit die Genehmigung innerhalb einex Frist von zwei Wochen nicht ertheilt. /
8. 5. Hat der Vater oder unter Genehmigung des Vormund- schaftsrihters der Vormund den selbständigen Betrieb eines Erwerbss geschäftes dem Minderjährigen gestattet, E Letzterer zur fselbfän- digen Vornahme derjenigen Rechtgeschäfte fähig, welche der Betrich des Erwerbsgeschäfts mit sich bringt.
Zu einzelnen innerhalb dieses Betriebs vorkommenden Rechts- geschäften bedarf der Minderjährige der Genehmigung des Vormund- schaftsrichters in gleiher Weise, wie nah den bestehenden Vorschriften der Vater oder Vormund dieser Genehmigung bedürfen würde.
8, 6. Hat der Vater oder Vormund seine Genehmigung ertheilt, daß der Minderjährige in Dienst oder Arbeit trete, so ist Leßterer selbständig zur Eingehung und Auflösung von Dicnst- oder Arbeits- verhältnissen der genehmigten Art befugt. | :
Dem Vater oder Vormund teht es frei, eine solche Genehmi- gung zurückzuziehen oder einzuschränken, soweit dadurh Rechte Dritter E C
8. 7. Hat sih ein Minderjähriger fälshlich für geschäftsfähig ausgegeben und einen Andern ohne dessen Verschulden zur Vornahme eines Nechtsgeschäfts verleitet, so kann leßterer den Ersaß des hier- durch ihm zugefügten Schadens aus dem Vérmögen des Minderjähri- gen verlangen. E L :
8. 8. Die Fähigkeit der Minderjährigen zur Eingehung einer Ebe oder eines Verlöbnisses, sowie zu letztwilligen Anordnungen wird von diesem Geseße niht berührt. : S
¿ §. 9. Die Wiedereinseßzung in den vorigen Stand wegen Min- derjährigkeit findet gegen die nah Erlaß dieses Gesetzes vorgenomme- nen Rechtsgeschäfte nicht statt. L |
Dies gilt auch von den Rechtsgeschäften der den Minderjährigen gleichgestellten Personen.
S. 10. Dieses Gesetz tritt am 1.7Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich 2c.
Statistische Nachrichten.
Nach den „regelmäßigen Veröffentlihungen ldes statistischen Bureaus der Stadt Berlin“ betrug die Gesammtzahl der im De- zember 1874 Pei den Standesämtern Berlins eingetragenen Geburten 3641, Todesfälle 2194, Aufgebote 1180, Ehe)\cließungen 1218, in Summa 8233 Eintragungen. Die Gesammtzahl der Ein- tragungen im 4. Quartal 1874: 26,133, und zwar Geburten 11,126, Sterbefälle 6826, Aufgebote 4559, Eheschließungen 3622. Es werden fortan wöchentliche Publikationen erfolgen und ist damit bereits im neuen Jahre begonnen worden. In den ersten beiden Ta- gen des Jahres 1875 (1. und 2. Januar) wurden eingetragen : 70 Eheschließungen, 200 Lebendig- und 11 Todtgeburten, 138 Todes- fälle; in der Woche vom 3. bis 9, Januar: 271 Eheschließungen, 500 Lebendig- und 42 Todtgeburten, 449 Todesfälle.
— Ueber das Wachsthum der 18 größten englifcGen Städte wird dem „Registrar-General“ Folgendes entnommen: Im Jahre 1851 betrug die Bevölkerung Londons 2,362,236; im Jahre 1861 {on 2,803,989, im Jahre 1871 gar 3,254,260 und 1875 ift sie auf 3,445,160 Seelen gestiegen. Portsmouth stieg von 72,096, 94,799 und 111,569 auf 122,632; — Norwich von 68,713, 74,891 und 80,836 auf 82/872; — Bristol von 137,328, 154,093 und 182,592 auf 196,186; Wolverhämpton von 45/985, 60,860 und 68,291 auf 71,718; — Birmingham von 232,841 im Jahre 1851, 286,076 im Jahre 1861 und 343,787 im Jahre 1871 auf 366,325; — Leicester von 60,584, 68,0566 und 95,220 auf 109,830; — Manchester zählte im Jahre 1851 {hon 303,382 Einwohner, im Jahre 1861 338,722“ und 351,189 im Jahre 1871; jeßt zählt es 356,626 Einwohner. Das dazugehörige Salford hatte in den genannten Jahren resp. 85,108, 102,449, 124,801 und 135,720; Oldham zählte in den nämlichen Jahren 52,820, 72,333, 82,629 und 87,437; Nottingham 57,407, 74,693, 86,621 und 92,251; Liverpool 375,955, 443,938, 493,405 und jeßt 516,063 Ein- wohner. Bradford is von 103,778, 106,218, 145,830 auf 168,305 Einwohner ; Leeds von 172,270, 207,165, 259,212 auf 285,118 Ein- wohner; Sheffield von 135,310, 185,172, 239,946 auf 267,881; Hull von 84,690, 97,661, 121,892 auf 133,932; Sunderland von 63,897, 78,211, 99,242 auf 106,342 und Newcastle endlich von 97,784, 109,108, 128,443 auf 137,065 Einwohner gestiegen.
Gewerbe und Handel.
Ulm, 15, Januar. Heute Vormittag zeigten die persönlich haf- tenden Theilhaber der bier unter der Firma „Spar- und Kredît- verein" bestchenden Kommandit-Gesellschaft dem Ober-Amtsgericht an, daß dieses Bankinstitut genöthigt sei, seine Zahlungen einzustellen. Es wurde sofort Einleitung einer Vermögenéuntersuhung gegen die Gesellschaft und die beiden persönlich haftenden Mitglieder angeordnet und in Folge hiervon das Geschäft noch am gleichen Vormittag ge- {lossen Ueber die Größe der Passiva verlautet noch nichts Be- \stimmtes.
— In der am 18. Januar in Wien abgehaltenen Generalver- sammlung der Oesterreichishen Nationalbank legte die Di- rektion den Geschäftsbericht pro 1874 vor, gab nähere Mittheilungen über die Ergebnisse der einzelnen Geschäftszweige und machte endlich bekannt, daß die Dividende für das zweite Semester von 1874 auf 314 Fl. festgeseßt und von morgen ab einzulösen ist. Sodann wurde der Bericht des Bankaus\chusses über die Prüfung des Rechnungs- abschlusses pro 1874 ohne Debatte einstimmig genehmigt und die Wahl von 7 Direktoren und 12 Mitgliedern des Bankaus schusses vor-
8. 99, Die Großjährigkeit tritt als Folge der Verheirathung nit mehr ein. :
genommen,
S Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das die Iuseraten - Expeditiou des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich L
Postblatt nimmt an: Areußischen Staats-Anzeigers:
Berliu, 8. W, Wilhelur-Straße Nr. 32. d,
I Preuß.
Steckbriefe und Untersuungs-Sachen. | 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. kergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
- Verlocsung, Amortisation, Zinszahlung u.\ w,
cautih
von öfentlihen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Industrielle Etablifsements, Fabriken u.Großhande!l, G 6. Verschiedene Bekanutmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
s. Familien-Nachrichten,
9. Central - Handels - Register (ein\{l. Konkurse). —
Inserate nehmen an: die autorifirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha
emnig,
ea. S.,
amburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- urg i. E., Stuttgart, Wien, sowie alle übrigeu größeren Annouceu - Bureaus.
Zürich und deren Agenten,
3
Erscheint iu separater Beilage.
Vacanzen- Liste der bei den Behörden in den Provinzen Brandenburg und Pommern dur ch Militär- Anwärter zu beseßenden Stellen.
Ir. 3.
Berlin, deu 19. Ianuar
eyt LIR E S
Die Vacanzen-Listen werden den Truppentheilen des Garde-, IL. und Il.
Armee-Corps mit-
getheilt und liegen sowohl in den hiesigen wie auswärtigen Bureaus der Annoncen-Expeditionen des Ja- validen-Danks, von Rudolf Mosse und Haasenstein u. Vogler zur unentgeltlichen Einsicht aus; auch sind
diefelben zu dem Preise von 10 -Z pro
Stü bei der Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers, Berlin,
S, W., Wilhelmstraße 32, (nach außerhalb gegen Einsendung von 13 „F in Briefmarken) zu haben.
(Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
0) Ort und Behörde, bei welcher
die Stelle vacant ist. 2) Nähere Bezeichnung der Stelle. 8) Einkommen der Stelle. 4) Ob die Anstellung
auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. Gehaltsabzug gedeckt werden kann. welche an die Bewerber gestellt werden. 8)
Wohin die Bewerbungen einzureichen sind.
5) Betrag der zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch 6) Ob Ausficht auf
Verbesserung vorhanden ist. #) Ansprüche, 9) Bemerkungen.)
Provinz Braudeunburg. 1) Berlin, Königlihe Ministerial-, Militär- und Bau-Kommission, 2) Hauswächter im Dienstgebäude Niederwallstraße Nr. 39, 3) 510 Mark nebst einer kleinen Wohnung gegen Zahlung von 51 Mart
jährliher Miethe,
zu entnehmende Brennmaterial eine Entschädigung ven jährlich
verbunden mit der Verpflichtung, für das aus den Beständen der Behörde
29 Mark 73 Pf. zu zahlen, 4)
auf vierwöchentliche Kündigung, 5) keine, 6) nein, 7) körperliche Nüstigkeit, da er die Nacht üer
zu wachen hat,
8) Vorsteher der Königlichen Ministerial-,
Militär- und Bau-Kommission zu
Berlin, Niederwallstraße Nr. 39, 9) die Wohnung vesteht nur aus einer Dachstube ohne Küche.
1) Cöpemieck, Magistrat, 2) Forstaufseher, 3) : 9) keine, 6) ja, 7) Besiß des Forstversorgungsscheins, 8)
840 Mark Gehalt und 13 Meter Brennholz, 4) —, Magistrat Cöpenick, 9) auch {jüngere
Jäger der Klasse A. I, und A. 11. können sih melden.
1) Sorau, Magistrat, 2) Bureau-Assistent und Registrator, Mark alle 5 Jahre, bis zu 1380 Mark aufsteigend,
3) 900 Mark mit Alterszulage von 120 4) auf Lebenszeit nach einem gut bestan-
denen seh8monatlichen Probedienst, 9) feine, 6) nein, 7) bereits erfolgte längere Beschäftigung in einem Gerichts- oder Verwaltungs-Bureau und gute Handschrift, 8) Magistrat Sorau.
| : , __ Zutsammenustelluntg der im Deulschen Reichs- und Königlich Preuyzischen Staats-Anzeiger zur Beseßung angezeigten
gegenwärtig vakanten Stellen.
Bezeichnung der varautén Sterl
E Meldung| S | bis zum | S | |
-
Einkommen der Stelle ährlich.
Physikus des Kreises Carthaus
s des Kreises Stuhm
hysifus des Kreises Wirsißz
Physikus des Kreises Görlitz s Phfitus des Kreises Brilon c i Kreis-Wundarzt des Kreises Oft-Sternberg. Kreis-Wundarzt des Stadtkreises Potsdam Kreis-Thierarzt des Kreises Angerburg .
Kreis-Thierarzt des Kreises Heilsberg Kreis-Thierarzt des Kreises Olebko . Kreis-Thierarzt des Kreises Krotoschin Kreis-Thierarzt des Kreises Zell a. d. Mosel. 2 Lehrer an der Knabenschule zu Pritzwalk
Lehrer an der städtischen Realschule zu Bremen .
Rektor der höhern und Mittel-Töchterschule zu Mühl-
alien L,
Turnlehrer am Königlichen Gymnasium zu Münster . Rektor und” 2 Lehrer an der evang. Volks\hule zu Hoerde i.W. Mehrere Lehrer an den städtishen Volfksshulea zu El-
die Maschinenwerkstatt. des Königlichen
De Sngenieur für Hüttenamts zu Gleiwiy . Stadt-Bauratl) zu Thorn Stadt-Bauralÿ zu Dortmund . N Sekretär beim Kreis-Ausschuß zu Gerdauen . Kaunzlei-Vorsteher beim Magistrat zu Burg . Stadt-Sekretär zu Neu-Ruppin E E Stadt-Sekretär zu Mühlhausen i. Th. . Stadt-Sekretär zu Hamm i/W. Stadtschreiber zu Rinteln Polizei-Sekretär zu Glogau D aae zu Bremen . Polizeisergeant zu Konitz ¿ Nacht-Polizei-Sergeant zu Tilfit . Exekutor beim Magistrat zu Gnesen. Polizei-Exekutivbeamter zu Glogau .
Amtsdiener beim Magistrat zu Gnesen . Rathsdiener zu Glogau . G
Amtsdiener für das Amt Finkenwalde bei Stettin .
3 Nachtwächter zu Neuwied. .
Lehrer an der Realschule I. Ordnung zu Grünberg Ï Sghl.
300 Thlr.
Ti 10: (D E — 20./2. T5) 10/ — Ti Lt — E DÉTE 200 Thlr. I C5 09 303/74 200 Thlr. ? 22./1. 75 287/74 und 150 Thlr. Zuschuß. | 200 Thlr. La T0 O undi 100 Thlr. Zuschuß. i | 300 Thlr. 2/3. 75 9275 und 200 Thlr. Zuschuß. | 200 Thlr. 25./1.75 | 302/74 und 300 Thlr. Zuschuß. | 200 Thlr. O2. T0 15/75 und 100 Thlr. Zuschuß. | je 750 Mark. O/TO 75) 6/75 300/74
2250 Mark. 2700 Mark.
1200 Thlr. ca. 600 Thlr. Remun. | 2250 Mark und je 1050 Mark. |
400—700 Thlr.
4800 Mark. 4800 Mark. 500 Thlr. 1050 Mark. 1800 Mark. 2300 Mark. 2100 Mark. 900 Mark. 1500 Mark. 4500 Mark. 300 Thlr. 250 Thlr. 150 Thlr. | 1200 Mark und 108 Mark |31. Kleidergelder-Entschädigung. 120 Thlr. 975 Mark 108 Mark Kleidergeld und sreier Dienstwohnung. 300 Thlr. je 600 Mark.
P E S
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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.
Ediktal-Borladung. Gegen den ausgetretenen Militärpflihtigen Johannes Robert Conrady aus Bodenrode, geb. am 21. April 1853, i auf Grund der Anklage der hiesigen Königlichen Staatsanwalt- {haft vom 5. Januar d. Js. die Untersuchung in Gemäßheit - des §. 140 des Strafgesebuchs heute beschlossen worden, weil er sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen gesucht hat, daß er ohne Erlaubniß nah erreihtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhält. Da der jeßige Auf- enthalt8ort des Angeklagten unbekannt ift, so wird derselbe vorgeladen, in dem zur mündlichen WVer- handlung vor dem unterzeichneten Gericht auf den 28. Mai cr., Bormittags 11 Uhr, anberaumten Termine in dem Sißungszimmer Nr. 13 persönlich zu ersheinen und die zu seiner Vertheidigung die- nenden Bewei3mittel mit zur Stelle zu bringen oder doch so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeshafft werden können, widrigenfalls mit der Untersuhung und Entscheidung in coatumaciam verfahren werden wird.
Heiligenstadt, den 8. Januar 1875,
Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.
Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [5541] Oeffentliche Vorladung. Die aE des Kaufmauns Robert Mal- zahn, Elise, geb. Collot, von hier, hat gegen ihren
Ehemann wegen boswilligerZzVerlassung auf Ehe- scheidung geklagt. éi. Gt
Da der Aufenthalt? des angebli ausgewanderten 2c. Malzahn unbekannt ist, \o wird derselbe hier- durch vorgeladen, in dem
auf den 1. Mai 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr, 1 an- beraumten Texmine die Klage vollständig zu beant- worten, widrigenfalls der Robert Malzahn der b68s- lichen Verlassung seiner Ehefrau für geständig er- achtet und nah vorgängiger Ableistung des vorge- schriebenen Diligenzeides seitens der Klägerin nach dem Antrage der Lettern erkannt werden wird.
Stargard i,/Pomm., den 30. Oktober 1874.
Königliches Kreisgericht. L Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.
[336]
Die Liefernng von 50,000 Kilogramm Schwefel soll in öffentliher Submission an den Mindestfordernden vergeben werden, wozu auf Montag, den 8, Februar cr., Bormittags 10 Uhr, im Bureau des Artillerie-Depots Termin anberaumt wird,
Die Bedingungen liegen daselbs zur Einsicht, resp. siad gegen Kopialien zu beziehen.
Posen, den 15. Januar 1875.
Artillerie-Depot.
Es jollen Freitag, den 5, Februar, Bormit- tags von 10 Uhr a6, im Blnmbergschen Gast- hofe hierselbst aus folgenden Schlägen der König- lichen Oberförsterei Müllrose, Schußbezirk Biegen- brüdck, Jagen 127, ca. 400 Stück kiefern Bau- und Schneideholz (meist ftärkerer Dimensionen),Zdaselbst Jagen 65 ca. 500 Stück desgl, Schußbezirk Busch- 1hleuse, Jagen 135, ren und größeren Loofen im Wege der Licitation dffentlih an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden. zielle Nummerlisten wird der Unterzeichnete ausfül- cen laffen. Oberförster. Tücksen. [380] Submission. Die Lieferung von 500 Meter braunem Tuch, 133 Cent. breit, 360 „ Futterleinwand, 83 Z z 700 brauner Beiderwgud, 83 Cent. breit, pt starkem Zwillich, S Z emden-Nessel, 83 é Ph H \} y “_Prett, weiter Schürzenleinwand, 83 Cent. breit,
280
Bettbezügen, 83 Cent. breit, starker weißer Leinwand zu Bett- laken, 100 Cent. breit, ck baumwollenen Halstüchern, 83 Cent. Qu. abgepaßt, baumwollenen Taschentüchern 67 ; Cent. Qu. abgepaßt, 110 Klgr. wollenem und 80 „ baumwollenem Strumpfgarn, sowie 200 Stück ungebleichten Handtüchern, 42 Ceat. E i breit, 133 Cent. lang, soll im Wege öffentlicher Submission vergeben wer- den. Versiegelte Offerten mit der bezüglichen Auf- {rift und unter Beifügung von Proben werden bis zum Termin, Freitag, den 5. Februar cr., / Vormittags 10 Uhr, erbeten, zu welcher Zeit die. Eröffnung im Beisein der etwa erschienenen Submittenten stattfindet. _ Die Lieferungsbedingungen liegen im Bureau zur Einsicht aus, werden auch auf Verlangen abschrift- lich mitgetheilt. „Nachgebote und Offerten ohne Proben werden nit berüsichtigt. Sagau, den 15. Januar 1875. (398/1 IV.) Königliche Straf-Austalts-Direktion.
Bekanntmachung.
Die Anlieferung des Bedarfs von 120,000 Kilogr. gewöhnlihem Rüböl
für die Königlichen Steinkohlengruben bei Saagr- brückeu foll im Wege der Submission vergeben wer- den, zud ist Termin hierzu auf
den ò, Februar cr.,
Morgens 11 Uhr, in das Bureau der unterzeichneten Bergfaktorei an- berauint,
Die Offerten sind portofrei und verfiegelt mit der
Aufschrift:
[381]
eLicferung auf Nüböl“
der Königlichen Bergfaktorei zu St. Johann-Saar- brücken bis zum Lizitationstermine einzureichen, welche dieselben in Gegenwart der etwa persönlich erschei- nenden Submittenten in ihrem Bureau eröffnen wird. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Lieferungsbedingungen liegen bei der Unter- zeichneten zur Einsicht offen und können auf porto- freie Anfragen abschriftlich bezogen werden. Der Zuschlag erfolgt jogleih nach Schluß des Termins. St, Iohann-Saarbrücken, den 14. Januar 1875. Königlitze Bergfaktorei. (àCt.113/1)
[382]
Neubaustrecke.
der Submisfion verdungen werden.
von 4 Mark Drukosten- bezogen werden.
in dem Bureau des Submittenten erfolgen foll.
Northeim, den 16, Januar 1875.
ca 320 Stück desgl., in kleine- |
Bestellungen auf \pe-
Müllrose, den 17. Januar 1875. Der j
blau- und weißkarrirtem Nessel zu | £0 ; e Blo Nessel zu [stunden im Rechnungsbureau, Taubenstraße Nr. 3,
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! hierzu | bruar cr., Bormittags 10 Uhr, angeseßt. Ver-
Pad d pi T) Submission. __ Das Hannoversche Füsilier-Regiment Nr. 73 beab- sichtigt, die Licferung nachstehender Ausrüstungsstüe: 233 komplete Helme, 120 Mantelricmen, 60 Feldflaschen, 1612 Gewchrriemen, 60 Kochgeschirr-Riemen, 360 Brotbeutel, 30 Portepees, 220 Sâbeltroddel für Unteroffiziere, 60 Paar Patronentaschen, 60 Stück Reservetheilbüchsen, 60 „ FTettbüchsen, 60 „ Kochgeschirre,
| in sffentlißec Submission zu vergeben, und hat
einen Termin auf Mittwoch, den 3, Fe-
| siegelte portofreie Offerten mit der Aufschrift „Sub-
: mission auf Ausrüstungsstücke“
find bis zum ge-
¡ nannten Tage, Morgens 8 Uhr, an die unterzeich-
grauer Schürzenleinwand 83 Cent. i
| | |
Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: Maurerarbeiten des Looses V. bis zum Submissionstermine : È Donnerstag, den 11. Februar cr., Bormittags 10 Uhr,
Unterzeichneten einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen
nete Kommission zu richten, und findet die Eröffnung derselben am 83, Februar cr,, Vormittags 10 Uhr, in Kaserne VI,, Stube 77, statt. — Der Geldbetrag ijt in den Offerten in Mark und Pfennigen auszu- drücken. Bedingungen licgen während der Dienst-
zur Einsicht aus und müssen die Submittenten in thren Offerten ausdrüdlich erklären, von denselben Kenntniß genommen zu haben, Abschrift dex Be- dingungen wird auf portofreie Anträge gegen Ent- rihtung von 7F Sgr. Kopialien mitgetheilt, auch werden Probeabschnitte vom Material zu Brotbeuteln auf Erfordern ertheilt.
Hannover, den 14. Januar 1875. (à Cto. 672/1)
Die Regiments-Bekleidungs- Kommisfion.
[362] Bekanutmachung.
Die Lieferuug von 150 Kub.-Meter Keuper zu einer Decklage auf der Nienburg-Bremer Chaussee im Friedeholze bei Syke soll im Wege der êfent- a Submi|sion vergeben werden, wozu Termin au
Donner den 4. Febr. d. I., : O Mittags 12 Uhr, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten angeseßt ist,
Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Gebot auf Lieferung von Keuper“ einzureichen.
Die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom
25. bis 30. d. M,, täglich von 10 bis 12 Uhr, in meinem Geschäfts- zimmer eingesehen werden.
Syke, den 16. Januar 1875.
Der Kreisbaumeister. Habb é. [302 Bekanutmachung.
Die Anlieferung einer Hauptfördermaschine und die Anlieferung von 5 Feuerrohr-Dampfkesseln von je 7 Meter Länge und 2 Meter Durchmesser für die Königliche Steinkohlengrube Friedrihsthal-Quier- schied bei Saartrücken soll im Wege der Submission vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen kön- nen auf dem Bureau der Unterzeichneten eingesehen, oder auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.
Lieferungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis Moutag, den 15. Februar cr., Vormittags 10 Uhr, mit gehöriger Aufschrift versehen und versiegelt, hier- her einzureihen, um welche Zeit deren Eröffnung im Beisein etwa persönlih erichienener Submitteu- ten stattfinden wird.
Grube Friedrichsthal bei Saarbrüdcken , den 11. JAnar 1870:
Königliche Berg-Inspection TXK.
Königliche Westfälische Eiscubahn. Ottbergen- Northeim. Die Herstellung der Erd-, Planirungs- und Befestigungsarbeiten sowie der Maurerarbeiten ecin-
{hließlich Materiallieferung des Looses V. der IV. Bauabtheilung von Station 228 bis Station 236 —+ 48, enthaltend 77,026 Kubikmeter zu bewegende Bodenmassen und 1058{ Kubikmeter Mauerwerk, foll im Wege
; Die Massendispositionen, Bedingungen unnd Submissionsformulare, sowie die zugehörigen Zeich- nungen liegen im hiesigen Abtheilungsbureau zur Einsicht aus, und könneu erstere von dort gegen Erftattung
eSubmissionsofferte auf Erd- und
Vor Abgabe der Offerte sind 9000 Mark Kaution bei der Haupikasse in Münster zu depouiren.
(à Cto. 687/T.)
Der Eisenbahubaunteister, Hahn.
[404]
Dechen“ soll im Submissionswege vergeben werden.
Die
abschriftlih bezogen werden.
[378]
L
men zum garantirten Minimalbetrage
Beamte, womöglich solche,
9, Februar d. J., unter Einreichung
Bekanntmachung. Die Lieferung einer Centesimalbrückenwaage für die Königliche Steinkohlengrube „Heinihz- | Eröffnung der versiegelt einzureichenden und mit entsprechender Aufschrift versehenen Offerten erfolgt in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten
L am 10, Februar curr., Vormittags 10 Uhr, Die Lieferungsbedingungen könnea hier eingesehen, auch gegen Erstattung der Schreibgebühren
Heinit bei Neunkirchen, Reg.-Bez. Trier, den 13. Januar 1875. Königliche Berg-Inspektion Vix.
Verschiedene Bekanntmachungen. Die Stelle eines Stadt-Hauptkassen-Rendanten, mit welcher,
außer einigen Nebeneiunah-
t e von 150 Mark, ein nach Maßgabe des hier bestehenden Gehalts- Regulativs von 5 zu 5 Jahren um je 150 Mark bis 3000 Mark fteigendes Gehalt von 2400 Mark und die Pflicht zur Bestellung einer Kaution von 6000 Mark verbunden,
ist zum 1. April d. J. zu besetzen.
welche schon eine ähnliche Stelle bekleidet haben, wollen fi bis ¿um ihrer Zeugnisse und eines" Lebenslaufes, Der Magistrat der Stadt Halberstadt,
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