1875 / 17 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Wir Wilhelm, von Gottes Güaden c. l verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

8. 1. Der Lehnsverband der nach dem Lehnrecht der Kurmark, Altmark und Neumark zu beurtheilenden Lehne, dieselben mögen in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Nußungen oder Kapitalien (Lehns- stämmen) bestehen, Manns- oder Kunkellehen fein, wird nach Maß- gabe der folgenden Vorschriften aufgelöst. 5

d: 2, Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren, von der Gez Fehzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet, kann die AuflösungWes Lehns verbandes der im §- 1 bezeichneten Lehne, welche fich im Besiß eines Mitgliedes der lehntragenden Familie befinden, mittelst Umwandlung in freies Eigenthum durch einen nach dea jeßt geltenden Vorschriften zu fassenden Familienschluß erfolgen. 5 Z

Während desselben Zeitroums können Lehugüter unter der im 8. 14 bestimmten Vorausseßung und mit der §. 15 festgeseßten Stempelermäßigung von dem Besißer unter Zustimmung der beiden nächsten nah §8. 2 bis 4 des Geseßes vom 15. Mai 1852 (Gef. Samml. S. 290) zu bestimmenden Agnaten in beständige Familien- fideikommisse für die zur Lehnssuccession berufenen Familienmitglieder verwandelt werden. = i

8. 3. Nach Ablauf des im §. 2 bestimmten Zeitraums treten folgende Vorschriften ein: S

Bei dem Auflösungsverfahren werden nur diejenigen Agnaken, Mitbelchnte oder andere Succefssionsberehtigte, welche unter der allgemeinen Bezeihnung „Lehnberechtigte" begriffen sein follen, berüsihtigt, welche bis zum Ablauf des vierjäh- rigen Zeitraumes (§8. 2) oder bis zum 302ten Tage nah Ab- lauf dieser Frist geboren werden, und welche außerdem 1) bei den aus Grandstücken oder im Hypothekenbuhe (Grundbuche) eingetrage- nen Gerechtigkeiten bestehenden Lehnen in“ das Hypothekenbuch (Grund- bu) cingetragen sind, oder binnen zwei Jahren, von Ablauf des im 8. 2 bezeichneten Zeittermins an gerechnet, bei dem Grundbuchrichter zur Eintragung in das Grundbuch, 2) bei allen übrigen Lehnen, ins- besondere bei Kapitalien (Lehnsstämmen), binnen derselben Frist zu den Lehnsakten des kompetenten Obergerichts angemeldet werden.

Die Pflicht zur Anmeldung liegt zur Vermeidung desselben Nach- theils auch denjenigen Lehnberectigten ob, deren Ascendent in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen ift. Für die unter väter- liher Gewolt stehenden Kinder ist dieselbe vom Vater, für die bevor- mundeten durch den Vormund zu erfüllen.

Die binnen zwei Jahren nachgesuchte Xostenfrei. E

Bei der Auflösung des Lehnsverbandes Altmärkischer Lehne wer- den diejenigen Mitglieder der lehntragenden Familien nicht als Lehn- berechtigte betrachtet, welche in Gemäßheit der §8. 5—7 der Verord- nung vom 11. März 1818 (Seseßz-Sammlung Seite 17) und der Deklaration vom 9. Juli 1827 (Geseß-Sammlung Seite 76) ihre Successionsrechte in die noh fortbestehenden Lehne verloren haben.

. 4. Das im Besiß eines zur lehntragenden Familie gehörenden Mitgliedes besindlichGe Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 1) wenn bis zum Aplauf der zweijährigen Frist (§. 3) kein Lehnberechtigter zur Eintragung angemeldet ist; 2) wenn beim Ablauf dieser Frist oder, Falls nach §8. 6 und 7 die Lehnseigenschast noch über die Frist hinaus fortdauert, auch späterhin, neben dem Besißer des Lehns und dessen Descendenz keiner der nah §. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtigten mehr am Leben ist; 3) wenn die außer dem Lehnbesißer vorhandenen, ur Eintragung angemeldeten Lehnberehtigten durch Vertrag in die Auflösung des Lehnsverbandes eingewilligt haben oder ncch einwilligen.

Die Descendenten des Lehnsbesißers und die Lehnberehtigten wer- den dureh die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Auflösung des Lehnsverhandes verpflichtet. Einer Bestätigung des unter Nr. 3 be- zeichneten Vertrages durch den Lehnëhof bedarf es uicht.

F. 5. Das in §.4 bezeichnete Lehn verliert, auch wenn Lehnberech- tigte in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen oder zur Eintra- gung in dasselbe oder zu den Lehnsakten angemeldet sind, die Lehns- eigenschaft, wenn der besißende Lehnsmann zu dem im §. 3 bezeich» neten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz hat oder bis zum 302ten Tage von dieser Zeit ab gewinnt.

8. 6. Hat der Lehnsbesitzer keine nach 8. 5 zu berücksichtigende lehnsfähige Descendenz, es ist aber bei seinem Tode überhaupt ein zah §. 3 zu berüdcksichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als jolches nach Ret und Ordnung der bisherigen Lehns- folge, ohne daß es in Bezug auf die Zulassung noch anderer Per- Jonen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf die Eintra- gung beziehungsweise die Anmeldung des Lehnsberehtigten ankommt.

Die Vererbung nach Lehnrecht erfolgt auch dann, wenn der Lehns- besißer zwar nach dem §. 5 gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Des- zendenz erhält, diese aber vor ihm mit Tode abgeht.

Ueberlebt der später geborene Descendent den Lehnsbesitzer, so {ließt er die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn verliert in seiner Hand die Lehnseigenschaft.

S. 7, Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbe- lehnte bei dem Anfall des Lehns lehnsfähige Descendenz, so verliert das Lehn in feiner Hand die Lehnseigenschaft. Erhält er später lehns- fähige Descendenz, welche ihn Überlebt, so verliert das Lehn in der Hand der leßteren die Lehnseigenshaft. Verstirbt die später geborene Descendenz vor ihm, fo tritt eine fernere Succession der Agnaten unter «den im S. 6 gegebenen Voraussetzungen nach der dott bestimm- ten Weise ein.

8. 8. Besißen Mehrere ein Lehn ungetheilt, so gelten sie als mit lehnsfähiger Descendenz versehen (§8. 5, 6, 7) nur dann, wenn Jeder derselben solche hat.

8.9, Der Lehnsmann, in dessen Händen nah 88. 5 bis 8 die 'Lehnseigenschaft aufhört, hat die Wahl, ob er das Lehn 1) gegen eine Abfindung von 10 Prozent des Lehnwerths nah Abzug der Lehns- {chulden (bei Geldlehnen und Lehnsstämmen des Kapitalwerths) in freies Eigenthum, oder 2) nach den folgenden Bestimmungen der 2D 10 bis 15 unter Zuziehung der beiden nächsten Agnaten in ein

ideikommiß für die zum Lehn berechtigte Familie dergestalt verwan- ten ea ‘daß er selber in die Stelle des ersten Fideikommißbesitzers intritt.’

8. 10, Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so ruht das Wahlreht während der Dauer derselben.

8. 11. Dex Lehn38mann hat im Fall des §. 5 die getroffene Wakbl bei dem Lehnshofe binnen 4 Jahren, von dem Ablauf der im S. 2 bestimmten Frist an gerechnet, zu erflären. Stirbt derselbe inner- Halb ver 4 jährigen Frist, ohne fih erklärt zu haben, \o steht das Wahlrecht seinen Allodialerben binnen 2 Jahren, von dem Tage des rbanfalls an gerechnet, zu.

Verliert das Lehn nah §8. 6 bis 8 in der Hand eines späteren Lehnsbesißers die Lepnseigênshaft, so hat dieser, vom Tage des Lehn- as an gerechnet, zur Ausübung des Wahlrechts eine 2 jährige

rift.

_Stirbt derselbe inne.rhalb diefer Frist, chne das Wahlrecht aus- geübt zu haben, fo steht dasselbe seinen Allodialerben noch 2 Jahre, von dem Tage dcs Erbauz'alls an gerechnet, zu.

§. 12. Innerhalb die) er Fristea ist au, je rachdem die Ver- wandlung in freies Eigenthum oder in Familiæfideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das Depofitorium des Gerichts, unter welchem das Lehn belegen is, oder welches das Appellationsgericht mit der Annahme der Allodifika:*ionssumme beauftragt, zu zahlen oder bei der Fideikommißbehörde eine solche von den betden nächsten Agna- - ten ae Stiftungsurkunde einzureichen, welhe demnächst auch

S

Eintragung erfolgt

die Bestätigung erlangt.

. 13. Erfolgt innerhalb der im §. 11 bestimmten Frist keine *Bahl, oder bei gewählter Fideiklomm§stiftung keine Einreichung einer der Vorschrift des §. 12 exuisprehenden Fideikommißuxkunde, so gilt die Verwandlung des Lehns in freies Eigenthum als gewählt.

: Die Verwandlung: des Lehnguts in ein Familienfideikom- 17iß kann ¿ur erfolaen, wenn dajjelbe oder mehrere in der Hand des- selben Lehnbesißers be/ndliche Lehne zusammen oder untex Hcnzuschla- gung von K7vitalien einert Reinertrag von 2000 Thlr. jährlich gewäh- ren. Von diejem Peinerträge müsseir nach Maßgabe der Vor- \chrift der §8, 52 und 53 Theil L. Titet 4 Allgemeinen Landrechts

]

dem Fideikommißbesißer wenigstens 1000 Thaler jährlih verbleiben. Auch findet die beshränkente Vorschrift des §. 56 Theil IT. Titel 4 Allgemeinen Landrechts nicht statt. i |

8. 15. Die Stempelgebühren zu der Fideikommißstiftungs-Ur- kunde werden, soweit das Fideikommiß aus Lehngütern oder Lehn8- kapitalien errichtet wird, auf den dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welher nach den bestehenden Geseßen sonst zu entrichten sein würde. ;

8. 16. Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die Auseinanderseßzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere die Absonderung des Lehns vom Allo- dium, sowie die Abfindung der Ehefrau und der Töchter des Lehns- lassers nah den bisher bestehenden Geseßen. e

8. 17. Lehne, welche an dritte, nit zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderrufli veräußert find, verlieren die Lehnseigenschaft: 1) wenn zur Zeit der Veräußerung kein Lehn- berechtigter in das Hypothekenbuch (Grandbuch) eingetragen oder zur Eintragung angemeldet is; 2) wenn sämmtliche zur Zeit der Ver- äußerung eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Lehnberech- tigte in die Veräußerung eingewilligt haben. :

§. 18. Der Verlust der Lehnseigenschaft der an dritte, nit zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußerten Lehne tritt ferner ein: 1) wenn beim Ablauf des im §.3 bestimmten Zeitraums der Veräußerer und lehnéfähige Descendent des Veräußerers oder, nach dem inzwischen erfolgten Tode des Veräußerers, Söhne desselben und deren lehnsfähige Descendenz am Leben sind, oder 2) wenn die Veräußerung mit Einwilligung des nächsten resp. bei gleicher Nähe der nächsten Agnaten erfolgt ist und beim Ablauf des 8. 3 bestimmten Zeitraums noch ein mit lehnsfähiger Descendenz ver- sehener einwilligender Agnat am Leben ift.

In diesen Fällen hat jedoch der Besißer des Lehns 10 Prozent des Lehnwerths zum gerichtlichen Depositorium zu zahlen.

8. 19, Jst beim Ablauf des im §. 3 bestimmten Zeitraums feine der im §. 18 Nr. 1 und 2 gedachten Personen am Leben, oder ist die Veräußerung ohne Einwilligung der nächsten Lehnberechtigten erfolgt, so verbleiben den nach §8. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtigten ihre lehnberechtigten Ansprüche. f

8 20. Hinsichtlich der auf Wiederverkauf oder durch antichretischen Pfandvertrag veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Ver- trägen. 8. 21. Prozesse, welche bei Ablauf des §. 3 bestimmten Yeit- raums dieses Geseßes über die Ausübung lehnrechtlicher Ansprüche durch JInsinuation der Klage anhängig geworden, sind nah den bis- herigen Geseßen zu entscheiden. :

Ist bis zu dem Ablauf des §. 3 bestimmten Zeitraums ein Lehngut zur nothwendigen Subhastation gestellt, so richten fich die Befugnisse der Lehnberechtigten zur Ausübung des beneficii taxae nach den bisherigen Geseßen, doch findet ein Vorkaufs- und Wiederkaufs- n rit Lehnberechtigten dabei und überhaupt für die Zukunft ni att.

8. 22. Gelangt in Gemäßheit der §8. 19, 20 und 21 das Gut wieder in die Hand eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die §8. 3—16 mit der Mafigabe Anwendung, daß die im §8. 11 bestimmte 4jährige Frist von der Erlangung des Besißes an zu rechnen ist.

8. 23. Die Löschung der Lehuseigenschaft eines Gutes im Grund- buche erfolgt auf den Autrag des Besißers, wenn derselbe durch ein Zeugniß des Lehnhofs nachgewiesen hat, daß die Aufhebung des Lehnsverbandes in Gemäßheit der Borschriften dieses Geseßes erfolgt und die festgestellte Cntshädigungössumme gezahlt oder deponirt ist. Wird das Lehn in Fideikommiß verwändelt, so hat die Fideikommiß- behörde die Eintragung der Fideikommißqualität zu veranlassen. Jn diesem Fall muß gleichzeitig mit dieser Eintragung die Löschung der Lehusqualität erfolgen. :

Die Aushändigung cines Geldlehns (Lehnsftamm) an den zeitigen Lehnsbesißer kann nur auf Grund eines Zeugnisses des Lehnshofes über dessen Allodifikation erfolgen. Beschwerden über die nah diesem Paragraph zu bewirkeuden Eintragungen und Löschungen, und Ullo- difikationen von Geldlehnen werden in leßter Jnstanz vom Justiz-

inister entschieden. s

'" 8 24. Die nah §8.9 Nr. 1 und §. 18 zu zahlende Allodifika- tions)umme dient, sofern sich die Lehnsberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten einer für die bisher lehntragenden Fa- milie bestimmten Stiftung.

Der zur Bildung dieser Stiftung und Feststellung des Statuts erforderliche Familienschluß wird auf eine für die Familie bindende Weise durch die nach §. 3 angemeldeten Lehnberechtigten festgestellt. Einer Zuziehung der unter väterlicher Gewalt stehenden Personen zur Fassung des Familienschlusses bedarf es nicht.

Bis zur Bestätigung der Stiftung durch das zuständige Gericht werden die auflaufenden Zinsen zum Kapital geschlagen.

Eine Stempelabgabe wird für die Bildung resp. Verstärkung der Stiftung nicht erhoben.

8. 25. Jeder der nach §. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtig- ten hat das Necht, von dem Lehnsbesißer die Aufnahme einer Taxe und Zahlung der Allodifikationssumme zum Depositum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung derselben nah §8. 9 Nr. 1 und §8. 18 eingetreten ist.

8. 26. Die Feststellung des Werths eines Lehnguts behufs Er- mittelung der Allodifikationsprozente, sowie zur Berechnung des Fideikommiß-Stempels ertolgt nah den §§. 2 und 3 des Regulativs für die Feststellung des ritterschaftlichen Taxwerths von Gütern und deren Bepfandbriefung nah Maßgabe der behufs der Grundsteuer- Veranlagung ermittelten Reinerträge vom 3. Oktober 1868 (Geseß- Samml. S. 894), Hat das bei dem Lehngute befindliche Inventarium Allodialeigenschaft, so wird dessen Werth, soweit es nothwendig vor- handen sein muß, nach landschaftlichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten Geldwerth in Abzug gebracht.

Urkundlich 2.

Der Vorbericht zu dem dem Hause der Abgeord: neten gestern vorgelegten Staatshaushalls-Etat für 1875 lautet:

Die Finanzlage Preußens, wie sie in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1875 sich darstellt, ift, troß des Druckes, der noch immer auf der Erwerbsthätigkeit lastet, eine durchaus befriedigende.

Bei denjenigen Zweigen des Staatseinkommens, welche wesentlich unter dem Einfluß der allgemeinen Konjunkturen stehen, können für das Jahr 1875 so hohe Erträge, wie fie in den leßten Jahren in Wirklichkeit aufgekommen sind, niht erwartet werden. Aber die Ver- anshlagung ift in den Etats der Vorjahre, und insbesondere auch für das Jahr 1874 mit solcher Vorsicht ezfolgt, daß ein sehr erheblicher Rückgang eintreten konnte, ohne über die im Etat eingehaltene Linie hinauszugehen.

Das starke Sinken der Preise der Steinkohlen muß sich natür- lich in den Erträgen von den Bergwerken des Staates fühlbar machen. Aber die Veranschlagung nach den gegenwärtigen Preis- und Absatzverhältnissen ergiebt immer noch das Resultat, daß das Ge- fammterträgniß der Montanindustrie des Staates um etwas höher hat in Ansaß gebracht werden können, als für das Vorjahr, besonders deshalb, weil nah den reihen Verwendungen, welche auf diesem Ge- biet ín den leßten günstigen Jahren für Meliorationen stattgefunden haben, nah dieser Richtung hin zur Zeit das Bedürfniß sih vermin- dert sat. Der Etat der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung weist, unter Mitberüksichtigung der einmaligen und außerordentlichen Ausga ben, gegen den Etat des Jahres 1874 ein Mehr an Ueberschuß

von rur!d 3,000,000 M nah. Aud) bei der Forstverwaltung war der Voranschlag für das ede Lies. daß er gegen das wirkliche

1874 in so, mäßigen Grenzen ge Erträgniß dos Jahres 1873 antetrtid zurückblieb. Dadurch wird es auch bei diexem Einnahmezweig möglich, für das Jahr 1875 ein Gu von rund 3,000,000 Æ gegen das Vorjahr in Anfaßz zu bringen, : A - Auch der Etat der Domänenverwaltung weist einen Mehrüber- \chuß yon 693,000 „( guf, welcher wesentlich darauf beruht, daß durch

in den Etat

!

die AuKFührung der Kreisordnung sehr erhebliche Ausgabeersparnisse herbeigeführt werden.

Bei der Eisenbahnverwaltung hat in den leßten Jahren die un- verhältnißmäßige Steigerung der Betriebskoften zu einer Shmälerung der Erträge geführt. Der Gesammtüberschuß dieser Verwaltnng hatte im Etat für 1874 gegen das Vorjahr nur mit einem Minder- betrage in Ansaß gebracht werden können, welcher si, wenn von den Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf rund 4,512,000 M. belief. Das wirkliche Erträgniß des Jahres 1873 ift hinter dem Voranschlag zurückgeblieben. Inzwischen sind die Kohlen- preise erheblich heruntergegangen, auch die Preise für einige andere Betriebsmaterialien etwas gesunken, und es ift in einem gewissen Umfange eine Erhöhung der Gütertarife cingetreten. Unter der Ein- wirkung dieser Umstände läßt sich für das Jahr 1875 wicderum ein etwas günstigeres Ergebnißz in Aussicht nehmen, und es hat der Ueber- {uß der Eisenbahnverwaltung etwas höher veranschlagt werden können. Das Mehr gegen 1874 beläuft sich, wenn von den beabsich- tigten Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf 7,490,000 A ;

Bei den Einnahmen an Steuern treten dieses Mal die Ausfälle hervor, welche durch die Reformen und Erlasse auf dèm Gebiete des Abgabenwesens verursacht werden. In Folge der Aufhebung der Stempelsteuer für Zeitungen und Kalender hat die Stempelsteuer nur mit einem um 2,300,000 A gegen das Vorjahr zurückbleibenden Betrage, die Erbschafts\stener, nah Aufhebung der Steuer für Erb- anfälle unter Ehegatten, nur mit einem Minderertrage von 700,000 eingestellt werden können. Die Beseitigung des Chausfeegeldes auf den - Staatsstraßen ergiebt einen Ausfall von 4,515 000 4, nach Gegenrechnung der gegenüberstchenden Aus- gabeersyarniß von 371,000 Æ, von 4,144,000 A An Mahl- und Sclachtsteüer fallen aus 5,319,000 A und 8,400,000 M, zusammen 13,719,000 #4, nach Abrechnung der gegenüberstchen- den Ausgabeersparniß von 1,522,758 = 12,196,242 M.

Dem [steht bei der Klassensteuer in Foige der Einführung dieser Steuer in den bisher mahl- und s{chlachtsteuerpflichtigen Ortschaften gegenüber eine Mehreinnahme von 8,956,000 #, nach Gegenrehnung der Mehrkosten für Veranlagung und Erhebung mit 516,800 , ein Mehrertrag von 8,439,200 4 Wenn dem der Mehrertrag bei der klassifizirten Einkommensteuer, welcher durch den Wegfall der Ver- gütung von 20 Thalern für jeden einkommensteuerpflihtigen Ein- wohner der mahl- und s{chlachtsteuerpflichtigen Ortschaften entsteht, mit rund 3,450,000 4 hinzugerechnet wird, so ergiebt sih als Ersatz, welcher der Staatskasse für die ausfallende Mahl- und Schlacht- steuer zufließt, die Summe von 11,889,200 Æ, gegen die obige Sumwe von 12,196,242 M, verbleibt alss ein Ausfall von 307,042 Æ Rech- net man dazu die Ausfälle bei der Stempelsteuer mit 2,300,000 M, Erbschaftssteuer 700,000 Æ, an Chauffeegeld 4,144,000 4, fo ergiebt fih im Ganzen ein Ausfall von rund 7,451,000 (. Derselbe findet zum Theil durch zu erwartende Mehrerträge bei der klassifizirten Einkommen- stever, der Gebäudesteuer, der Gewerbesteuer und bei einigen anderen Titeln, nah Abrechnung eines Minderansaßzes von 1,077,000 / bei der Eisenbahnabgabe, seine Deckung, insoweit, daß, wenn man das Ge- \sammterträgniß der direkten und der indirekten Steuern zusammen- faßt, fich nur ein Ausfall von rund 5,655,000 (A gegen den Etat für 1874 ergiebt.

Im Ganzen weisen die sogenannten Betriebsverwaltungen nach der Veranschlagung für 1875 im Ordinarium gegen 1874 ein Netto- mehrerträgniß von rund 11,450,000 4 auf. Dem tritt die erhebliche Ausgabeersparniß hinzu, welche durh die im Jahre 1874 auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) erfolgte außer- ordentliche Tilgung der Staatsschulden erwächst. Der Staats\c{ulden- Etat weist in Folge davon einen Minderbedarf auf von rund 5,403,000 A. Ferner ist der Etat durch Ablösung von Passiv- renten um eine Jahresgusgabe von etwa 100,000 # ent- lastet, und an Beiträgen zu den Ausgaben für das Deutsche Reich wexden für 1875 rund 752,000 M weniger in Anspruch genommen, in Summa 17,705,000 A Wenn von dieser Summe die Minder- einnahmen in Abzug gebracht werden, welche sich bei den übrigen Staatsverwaltungszweigen im Ganzen genommen (hauptsächlich in Folge des Minderansaßzes an Rückzahlungen auf Notihstandsdarlehne in Ostpreußen im Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) ergeben und welche, abgesehen von lediglich durchlaufenden Posten, fich auf etwa 800,000 (4 belaufen, so ergiebt sich die Summe von rund 16,905,000 M, über welche durch den Etat für 1875 zu neuen Aus- gaben verfügt werden kann.

Außerdem steht von dem Ueberschusse, welchen das Jahr 1873 in Höhe von rund 64,369,000 A geliefert hat, nah Abzug der durch die Geseße vom 26, 29. und 31. Mai 1874 (Gej. S. S. 143, 196 und 211) darauf angewiesenen Verwendungen, noch die Summe von 39,169,448 Mark zur Verfügung, welcher in dem vorliegenden Etat unter Kapitel 11 Titel 25 in Einnahme geftellt ist.

Als eine Mindereinnahme tritt bei der Balancirung der Ein- nahmen pro 1875 gegen den Etat für 1874 der außerordentliche Zu- schuß von 24,000,000 4 aus der französischen “Kriegskostenentschädi- gung hervor, welcher im Etat für 1874 unter Kap. 11 Tit. 28 und zwar zu extraordinären Verwendungen für Eisenbahnzwecke (cfr. Vor- beriht zum Staatshaushalts-Etat für 1874 Seite 111.) eingestellt war. Ueber den Antheil, welcher aus der Kriegskostenentschädigung an Preußen überwiesen worden ist, ist inzwischen vollständig verfügt. Es find, wie dies in dem Rechenschaftsberiht vom Mai 1874 (Nr. 3&9 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten aus der Sesfion von 1873/74) näher dargelegt ist, im Ganzen 98,854,536 Thlr. oder 296,563,608 „e an Preußen überwiesen worden. Davon sind a. ¿ur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden bestimmt worden: 1) durch das Geseß vom 5. Juni 1873 (Ges.-S.S. 327) 60,852,300 M, wovon indeß für den betcesfenden Zweck nur gebraucht werden 60,033,375 5, 2) durch das Gesetz vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) 18,530,983 A 93 S; zusammen: 78,564,358 M 53 4; b. als Deckungszushuß, wie vorerwähnt, in den Staatshaushalts- Etat pro 1874 eingestellt 24,000,000 ; c, zur Bestreitung von Auss gaben für Eisenbahnbauten bis Ende 1874 vezwendet: 1) auf Grund der Geseße vom 5. und 11, Juni 1873 (Ges. S. S. 327 und 305) 148,249,249 A 47 S, 2) auf Grund der Geseße vom 7. und 14. Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250) 9,300,000 4, zusammen157 549,249 M. 47 4; d) zur Deckung von Ausgaben für Eisenbahnzwecke auf Grund der Geseße vom 7. und 14, Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250) reservirt 36,450,000 A, sind wie oben 296,563,608 M.

Die oben bezeichneten Deckungsmittel, welche zu neuen Ausgaben verfügbax sind, Ia es möglih gemacht, auf allen Gebieten der Staatsverwaltung zur Befriedigung hervorgetretener Bedürfnisse die Ausgabefonds im Ordinacium reicher zu dotren und zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Ganzen eine Summe zur Ver- fügung zu stellen, welche, wenn man von dem vorbezeichneten extra- ordinären Zuschuß von 24,000,000 #4 absicht, die im Extraordinarium des Etats für 1874 ausgebrahte Summe noch um etwas übersteigt.

Durch den Etat für 1874 sind die Fonds zur Unterstüßung der Wittwen und Waisen von Beamten verstärkt worden, um die Möglich- feit zu geben, solche Unterstüßungen den jeßigen Preiêverhältnissen entsprechend in etwas höherem Maße-zu gewähren, und zugleich find Mittel bereit gestellt worden, um denjenigen pensionirten Beamten, welche vor Erlaß des Pensionsgeseßes vom 27. März 1872 und vor Eintritt der in den Jahren 1872 und 1873 erfolgten erheblihen Ver- besserung des Diensteinkommens der aktiven Beamten in den Ruhe- stand verseßt waren, in Form von Unterstüßungen Zuschüsse zu ihren Pensionen zu gewähren. Bei der Ausführung hat fich ergeben, E die Erhöhung der betreffenden Fonds in den Maße, wie sie dur den Etat für 1874 vorgenommen worden ift, nicht überall ausreicht, um den vorbezeichneten Zweck zu erreihen. Es hat deshalb in den meisten Verwalküngszweigen eine weitere Verstärkung dieser Fonds vorgesehen werden müssen.

Die Wirkung des vorbezeichneten Pensionsgescßes und der starken Erhöhung des bei der Pensionirung anzurechnenden Diensteinkommens der Beamten beginnt nunmehr sich in der Höhe der Pensionszahlungen fühlbar zu machen. In Folge der Umgestaltung der ländlichen Polizeiverwaltung und der Aufhebung der Mahl- und Schlacßtsteuer

Pam iüten ordhausen als Rittergut eingetragen E un folgenden Realitäten besteht : agen if d aus

| soll an Gerichtsstelle,

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othwendigen Subhaftation öffentli

Hat eine große Zahl von Beamten mit W di ( ten artegeld in den bete car dd F gaullen, Die Fonds zur Zahlung der i ionen und der Wartegelder haben hiernach erbeblid ver- fir werben T tegelder haben hiernach erheblich ver

Eine sehr namhafte Verstärkung wird des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- B in Vorschlag gebracht. Die Dotationen der Universitäten, der jon igen wissenschaftlichen und Kunstanstalten sind erheblic erhöht, Us zu Bauten für wissenschaftlihe und Kunftzwecke sind bedeutende E ausgebracht. Zur weiteren Verbesserung der Lage der G ementarlehrer ist eine Summe von 3,000,000 M eingestellt. Ein Betrag von 2,000,000 Æ ilt in das Ordinarium des Etats gauf- genommen, um dem dringenden Bedürfnis einer Verbesserung der Lage der Geistlichen zu begegnen. Auch die Dotationen der gewerb- lien Lehranstalten, insbesondere auh die Fonds zur Pflege des Zunstgewerbes „sind verstärkt worden. Reiche Verwendungen sind wiederum zur Verbesserung und Erweiterung der Land- und Wasser- straßen und der Häfen, sowie zur baldigen Herstellung einer guten Kartirung des gesammten Staatsgebictes in Aussicht genommen.

DUr weiteren Entwickelung des landwirtb\chaftlicche ichts zur Hebung der Pferdezucht des Landes, zur Seri ade S S zu Landesmeliorationen sind bedeutende Mittel bereit

Um den Polizeidienst in der Hauptstadt und anderen ße Städten des Landes weiter zu verbessern, sind die dazu Géliinnilen Fonds erheblich verstärkt, und das Gleiche ift ges{chehen bei den Fonds welche zur Unterhaltung der Landgensd'armerie bestimmt find. :

_DUE Verbesserung des Zustandes der Gerichts- und Gefänaniß- gebäude, zu -nüßlihen Verwendungen auf dem Domänenbesitz des Staates, insbefondere zur Beschaffung noch fehlender Förster-Dienst- wohnungen, zum Bau und zur Verbesserung der Wege in den Forsten zur Erbauung von Arbeiterwohnungen auf den Domänengütern und e Meliorationen sind namhafte Summen in Ansatz

act. ;

einstweiligen

wiederum für die Fonds und Medizinalangelegen-

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Ziuseräte für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Drais. T Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition

Endlich hat wiederum eine bedeutende Summe zur Verbesserung

Aa Fr) 7 . 5 {54 (c ; und Ecweiterung der Eiseubahnonlagen des Staates im Extraordi-

narium des Etats bereit gestellt

== Die Rede, welche der Vize-P:äsident des Staats-Ministeriums

Gy ene n A r gelirigen Sibßung des Hauses eberreihung des Staatshaushaltsetc eh

uns Schluß des Blottes Lt Maa S

werden dieselbe morgen veröffentlichen.

Finanz-Minister der Abgeordueten hat, ist uns bis

Die Konstituirung der f

Abgeordnetenhauses hat, wie die „Pest“ mittheiit gestern statt- ge Abgg. Graf Bethusy, Graf N Give. Stengel, Hane und Helf zum Vorstand gewählt worden tretung der Fraktion in dem Seniorenkonvent wurden Dr. Lucius und

gefunden, und sind die

Graf Winßzingerode gewählt,

Die Kommissfon des

der Gefeßentwürfe, betreff 3 V L r Gefeßent end das Vormundscchaftswe|s : be ‘ee t 4 A A Fz; +4 P; 2ER e L L ! S W €élen UnD treffend die Geschäftsfähigkeit Minderfähriger, besteht aus folgenden

Mitgliedern: Fürst zu Hoheuloh

oeuber. Weber Stellvertreter des SchriftsUhrer. Selke, Stellvertreter des Schriftführ Qenrici 6 tfi Üvertreter ührers. Qe f von Brühl. Meyer (Celle). Graf zur ri G E

Burau. Malmros

von Wedell. Wilckens.

Bredt. Beyer.

die Auflösung des Lehnsv

der Kurmark, Altmark und Neumark Gra

Ibenpliß, Stellvertreter des Borsißenden.

aus folgenden Mitgliedern :

Schriftführer. v. Alvensleben. v. Waldaw-Reißtensftein. Marwiß.

v. Arnim-Kröchlendorff.

Graf

des Dentschen Reichs-Anzeigers und föniglich J! Stbiefe Und Untersuhungs-Sachen.

Preußischen Staats-Anzeigers: Y Berlin, 8. W. Wilhelur-Straze Nr. 32,

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen, Der unterm 13. Oktober pr. hinter den Arbeiter

ist erledigt, Sensburg, den 13. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

Oeffentliche Borladung. Auf Grund der An- flageschrift der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 29, August 1874 und des Beschlusses des unterzeich- neten Kreisgerichts vom 14. Dezember 1874 ift gegen die Angeklagten: 1) den Meiersohn Christian Wil- helm Haake aus Cuniß, geb. am 27. Mai 1850,

e | ¿ i D 2) den Schneidergefellen Johann Friedrich Klebsch O ian

aus Ziebingen, geb. am 9. Februar 1851, 3) den | 9| tert D iederi gen, g Februar 1851, 3) den 2 | Denkert, Johanna Friederike

t

Arbeiter Carl August Ernst Müller, geb. am 21. Oktober 1853 hierselbst, 4) den Max Otto Wil- helm Barsch von hier, geb. am 16, Juni 1852, 5) den Carl Robert Alexander Knote von hier, geb. am 17. Mai 1852, 6) den Carl Friedrich Ernft | 4 Lange von hier, geb. am 26. Februar 1852, Da S Louis Paul Otto Schmidt von hier, geb. am 9. | Dezember 1852, 8) den Tapezier Gustav Adolf Ludwig Conrad von hier, geb. am 10. Dezember 1852, 9) den Bergmann Wilhelm. Ferdinand Wine kelmann, geb. am 28. Januar 1851 zu Buckow, 10) den Schuhmacher Johaun Friedrih Hennig, geb. am 20. Oktober 1850 zu ‘Falkenhagen, 11) den Gustav Albert Streiter, geb. am 22, Mai 1851 zu Fürstenwalde, 12) den Carl Adolf Heinrich Pau! Türke, geb. am 18. Februar 1851 zu Fürstenwalde, 13) den Graveur Friedrich Wilhelm Alexander 9 Miesch, geb. am 2. Juli 1850 zu Berlin, wegen Vergehens gegen die öffentlihe Ordnung {traf- bar nah S. 140 des Strafgeseßbuchs die Unter- | suchung eröffnet worden. Da der Aufenthalt der | Angeklagten zur Zeit unbekannt ist, so werden die- | selben zu dem ant 14, Mai 1875, Vorm. 9 Uhr, | !!| zum öffentlichen mündlihen Verfahren vor unserer Kriminal-Abtheilung im Gerichtsgebäude, Logen- 12 traße Nr. 6, Zimmer 26, anberaumten Termine | mit der Aufforderung vorgeladen, in dem lebteren 13 | Ziegenhagen zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu E ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stèlle zu bringeu oder solche dem Gericht fo | zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß ste noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Fall des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. 16 | Oestreich Velastungszeugen sind zum Audienztermine nicht ge- / laden. Frankfurt a. O., 14. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Leibke, Carl

Hermann

Gustav

Nadloff

Subhaftationen, Aufgebote, Vors- ladungen u. dergl.

Anberaumung des BVersteigerungstermius.

09991] Subhastations-Patent. Nothwendiger Berkauf Schulden halber. Das früber dem Oekonomen Johann August Toelle zu Nordhausen gehörig gewesene, jeßt dem Agenten Carl Gerlach zu Eisleben gehörige, in der Grafschaft Hohnstein zu Lipprechterodé, landräth- lichen Kreises Nordhausen belegene Klosteramt, Vol. IL. pag. 137 des Grundbuchs der größeren Güter im Bezirke der Gerichts-Kommissionen, wel- ches laut der unterm 5. Dezember 1830 Allerhöchst Ritterguts - Matrikel für den Kreis

werden.

einzusehen.

1) dem mit einem jährlichen Nußtzungswerthe von 140 Thalern zur Gebäudesteuer Vetdaläditn Wohnhaufe mit Hofraum, Hausgarten, Scheune,

G Pferde-, Kuh-, Schweine- und Federviechställen,

) dem sogenannten rothen Hause mit einem jäh r-

[ichen Nußungswerthe von 6 Khlrn.,

der Schäferwohnung mit Stall und einem im

Felde liegenden Schafstall, mit einem jährlichen

A E 4 N

inem Acker-, iefen-, eide- und Ho -

Areal von 181 Hektar O teten

mit einem jährlihen Reinertrage von 850,65

halern,

den 6, März 1875, Bormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 27, im Wege der ch an den Meist-

[390]

in Hannover mit seiner gerichts zu

Nachdem der

ubhastationen, u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c, 5 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. f w. von öffentlichen Papieren. :

Den ihr Nufenthaltsort

1

Name.

3 | Keup, Ferdinand

6 | Paul Joachim

| Rekelberg, Carl Friedrich Tagelhner

Rekelberg, Ebefrau des Tage- löhners, Bertha Wilhel- | mine Friederike, geborene j

Weichbrod, Heinrich Carl

10 | Gauger, Johann

Liermann, August

Buß, Arbeiterfrau, Louise, geborene Ramthun| | [Handelsmann |Pommerens-

A A | dorf 14 | Vollbrecht, Ferdinand |Plathe

bietenden versteigert, und das Urtheil über die E , B ; Lo theilung des Zuschlags : den 12. März 1875, an hiefiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 27, verÉündet Auszug aus der Steuerrolle, Abschrift des Gru Ir E S v T0 / C nd- buyblatts, sowie die sonstigen das GrundstückX be- treffenden Nachweisungen [

A T efegen, Ee oder anderweite, zur Wut]amkeit gegen Dritte der Eintr i

Grundbuch bédürfends e O rechte geltend zu m gefordert, dieselben spätestens im Verstei Nordhausen, den 3. November 1874.

Königliches Kreisgericht.

achen haben, werden hiermit auf-

Ediktalladung. Der Schmied und Ackermann Heinurih Eg- gert zu Weißenborn hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes-Kreditanstalt r zu bewilligenden Darlehns Hypothek im Bezirke des unterzeihneten Amts- Weißenborn unter Nr. 51 belegenen L s Ackerstelle zu bestellen beabsichtige. 8 Ar 32 O.-Metern Heren außer den Gebäuden unter 0 Morgen 35 O.-Ruthen Garten, Äerland und | Wiesen, welche in der Grundsteuer-M Weißenborn unter Haupt-Nr. 43 beschrieben sind und eine volle Gemeindeberetigung. | J Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbefißes fi

Aufgebote, Vorladungen

Stand oder Gewerbe.

/ | Arbeiter [Robe

j j

Arbeitsmann |Treptow a./R Diebftabl |

f | Knecht [Knecht R.

a./

/

Marie

[Knecht

15 | Brehmer, Hermann Julius |Sleischergeselle Stremlau |

¡Ploathe

Arbeiter | |

Vormittags 11 Uhr,

find in unserem Bureau aber nicht eingetragene Real- zur Vermeidung der Präklusion

gerungstermin anzumelden.

Der Subkhastations-Richter, von Reuß.

Zu derselben Haus Nr. 51

alm Dr. Dernburg Die Kommission zur Vorbera

Ae : E A v. Rochow, Stellvertreter des Schriftführers Graf von der Schulenburg-Beeßtzendorf.

von der Shulenburg-

stehend aufgeführten Personen haben hat bis jeßt niht ermittelt werden können.

Iohaun SŸÿhlegel aus Roefsel erlassene Steckbrief und der Ca E f ommer

Heimaths- Ort.

Ziegeleibesißer |Naug

unvereheliht Greifenberg

_ y ee [ __ ¡Schäferknecht |Elvershagen Marquardt, Wilhelm Albert|Schäferknecht |Lowin

[Brenkenhof

Maurergeselle [Regenwalde

[Greifenberg

werden Fönnen. Emission

uoch nicht zugegangen. Wir

ceikonservativen Fraktion des der Aktionäre

Graf Winßzingerode, Zur Ver-

L. v

Herrenhauses zur Borberathung | £knaunt.

e-Dehbringen, Herzog von Ujeft in Stettin.

Versitzenden.

1 1 Nor-

E É Beer (Halberstadt),

Graf

: von Kospoth- Teßmann. ; (

Dr, Zachariae. ] vurg. Gobbin. Dieße. thung des Geseßentwurfes, betreffend erbandes der nah dem Lehnrechte zu beurtbeilenden Lehne, besteht tippe, Vorsißender. Graf von Graf v. Zieten-Schwerin, Graf L v. Klüßow. v. Wedell. von der v. Karstedt. v. Brandt.

Dr.

f zur

l gewiesen sei, v. S{werin. Salzwedel.

Im alfo

ck

tion des Instituts mit 865 i N Een Ide der bisherige Vorstand von Kloeden VUr][cher 1n Stettin und der Hr. Haffner in Berli

, . B 5 Der l E tenden Liquidator : D S

In dem Prozeß des Geh. | Breslau gegen die S ellschaft Minerva wegen Bezahlung der i l [t Minerva t Dezahlung der für das Jahr 1858 Höhe von 2 % festgeseßten Divi ) i tei ber-Danbril- Out n 2% fest en Vividende hat das Reiehs-Ober- - gericht die Gesellschaft a E dies um so bermerkenêwerther, in einem früheren, f Minerva" durch Erkenütniß weisendes Erkenntniß des Appellationsgeri i ÿ stäti S Fle S Appecllationêgerichts zu L ) at in Dar G ppellc êgerihts zu Breslau bestätigt Thlr. resp. 2 %

Getverbe und Handel.

Sämmiliche Aktien L. Em. und Interimsscheine auf Aktien

der Königsberger Vereinsbhauk müssen nebst

Dividendenscheine pro 1874 f

i jeine p + Und folgende Jahre gegen neue auf den mer Mette vollgezahlte Aktien zu 200 Thlr. = 600 A mit Dividendenscheinen pro 1874—1883 und Talons s r

E 0 und Talons umgetauscht werden. deu neuen Aktien beigefügten

2 2 S e 5 n Der am 18. Januar abgehaltenen Generalversammlung

pro 1874 und folgende Fahre wird nur gegen die

Dividendenscheine gezahlt,

der Stettiner Vereinsbank wurde die Liquida- Stimmen gegen 13 Stimmen bes{hlcssen. und

Hr. Friedberg vom Hause Julius Bleichröder u. Co

Ueberdies wurde eine Kontrole-K if À

D e-Kommission gewählt, be- stehend aus den Herren Geheimer Kommerzien-N Sf E end n 4 terzien-Ratk ls B quier Jfidor Richter, f E

Hermann Baschwiß in Berlin und Rudolf Abel

ves Regierungs-Rathes Schröter zu chlesishe Hütten- und R n

zur Zahlung der Coupons verurtheilt. Es ift nêwerther als das Reiché-Ober-Handelsgericht dieselbe Fraze betreffenden Prozeß „Voigt wider

vom 22. April 1873 ein zur Zeit ab- den ausgeführt hatte, daß ein Gewinn von 80,000 für das Geschäftsjahr 1858 der Minerva nicht nach-

Wie aus Rom gemeld ird ä i i T Wie aus. ¡emeldet wird, beträgt die Dezember-Einnc der Stalienischen Tabaks -Aklien-Geselli S art 10 00006 xe, was gegen Dezember 1873 ein Minus von 405.086 Lire erat Jahre 1874 wurden überhaupt 119,022 960 Lie S S iberhaup 9,022,960 Lire ei 2,416,306 Lire mehr als 1873. g Soda

er teien, fs | 4 h 4+ Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedition

von

6, Industrielle Etablifseients, Fabri « Indu „tabii}ements, Fabriken n.Großhand l t l i; C hande 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 2 i 7. Literarische Anzeigen. 8. Familien-Nachrichten. Sentral - nd ç tf î Ï 9. Central Handels - Register (einschl. Koukurse).

Erscheint in separater Beilage.

| | | |

Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, raß g burg i. E., Stuttgart, Wien, Züri und deren Agenten

| sowie alle übrigen größerez Annoucen - Bureaus.

Prag, Straß-

sfih der Bollstreckung der gegen Königliches Kreiögeriht. L. Abtheilung.

Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt ist.

|

/Betrug

ard

[Diebstahl verübt nach zwei-|12. Juni 185

¡Tal y ac) zwet-12, Juni 1854

maliger rechtskräftiger!

|- Verurtheilung | [wiederholte vorsäßzlihe Kör-|5 | perverleßzung E vorsäßliche Körperverleßung |8 ¡Diebstahl : H

j | 6, Mai 1856

Februar 1867

Februar 1869 . Oktober 1869 79. August 1856 7. April 1868.

icbstabl

| j ia 8 E desgleichen. [desgleichen

/ j ¡Hagenow bei vorsäßlihe Körververlet j ¡D0 V e Körperverleßzung|/4 » 126 | [Treptow a./R. P 8 , Januar 1869 D Det Betheiligung bei einer Schlä-/4. Januar 1869 | bei / «

reptow| gerei, bei welcher cin| Mensch erhebliche Körpecr-| verlezungen erlitten hat | |Holzdiebstaß{ im mehr als| 7. dritten Rüdckfalle 199 Diebstahl /22. April

26. September [Beschluß vom | März 1868

Juni

S Oktober :

[Steuerkontravention

/hartnäckiger Ungehorsam und Erkenntniß vom 28.| a P

Widerspenstigkeit gegen die! Oktober 186 î nstigkeit ge O r 1868 Befehle seiner Herrschaft |

[Gebrauch falscher Legiti-Erkenntniß |__mationspapire

Holzdiebfstahl

pom

[Erkenntniß vom März 1873

!

allhier vorläufig ausgewiesen hat:

s ausgewiesen hat: so werden unter Bezugnahme auf die §S. 25 und 26 der Verordnung vom 18. JUni 1842 und den §8. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeihneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu Éönnen glauben, mögen diese in Eigenthums- oder Ober-Cigenthumsrechten, in bypothekarischen Und font bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Abfindungs-, Dotal- oder Leibzuchts- via Des es Verhaftungen und Belg- ungen bestehen, hierdurch vorgeladen : An- sprüche in dem dazu auf : E

Mittwoch, deu 3. März 1875,

„c _e: Vormittags 10 Uhr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle angeseßten Termine anzumelden. Durch die Nichtanmeldung geht der ai M a A londern nur im Verhält- e er der Landes-Kreditans ) Hypothek verloren. ditanstalt zu bestellenden , Stuer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtöbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der andes-Kreditanstalt zu bestellenden & i g; g Es sol R Pee E 3on der Anmeldungspflicht find nur Diejenigen a r ite Ansprüche von der Direk, r Pannoverschen Landes-Kreditanstalt Certi- Me aug werden, E ie bekannten Gläubiger werden durch Zuferti- gung dieses besonders vorgeladen. He nd

(Erkenntniß oder Mandat, durch j welches die Strafe festgeseßt ist.

Wis o; | A 2 e . 16. Dezember 1859 (4 Monate Gefängniß 2

69

18 „(3 Monate Gefängniß Ot D!

| November 1866

Vf sie rechtsfräftig ertannten (tva , T L i Wir ersuchen d C O iten Skrafen durch ihre Entfernung entzogen ut behörde vorführen zu lassen, d: a Bolten deibehörden, auf dieselben zu a@ten, fie im Betretungsfalle O u, den 9, Januar 1875. ; i 8 ver Strafe und Natricht darüber hierher gebeten wird. )

Strafe substituirte Gefängniß- Sirafe.

| | | Geldbuße. |

j E Dur fe. pf j S |

E 3 Monate Ge-

12 Jahre Zuchthaus

| | 3 Monate Gefängniß| 3 Monate Gefängniß| |

| l

|

| ; 13 Monate Gefängniß! S |

2 Jahre Zuchthaus- | [14 Tage Gefängniß R S

j

desgleichen

|

| | 10—|—| 1 Woche | S _| P Tui |9 Monate Gefängniß |—|— 2

i —|—_—

Ge-

E

14 Tage Gefängniß | | B —| | Holzwerth

14.8 Tage Haft ——| | 1 Tag Haft.

| | | | 14.13 Tage Haft | |

| l—— A |

12. Strafe] 1/110/—| 2 Tage Gefäng- Werthersaß| |10|— niß. Ian

Kosten 29 9

[5986] Bekanutmachung.

Ein Wechsel, à. d. Marienwerder, den 20. No- E E über 900 Reichêmark, zahlbar 3 Mo- nale à dato, gezogen von W. Fregien an eigene Ordre auf Tischlermeister I. Schwebs in Mas- rienwerder, von Leßterem acceptirt und auf der Rüdckseite mit dem Giro des Ausftellers versehen, ist dem Tischlermeister J. Schwebs hier verloren ge» gangen.

Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, denselben svätestens den 2. September 1875 dem unterzeichneten Gerichte vorzulegen, widri- gea t ans der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.

Marienwerder, den 28. November 1874.

Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, ais R 2c

oizvertaufs - Betanutmahung. Es sollen Sounabend, den 30. Ianuar er im Küselschen Gasthause hierselbst in den Jagen 44, 26, 27, 104 uad 139 circa 121 Stück Eichen, 24 Stück Buchen, 2 Stück Birken, 1077 Stück Kiefern Nußhölzer und 8 Raummeter Kiefern Klafternußholz im Wege der Lizitation öffentli an den Meistbietenden verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage Bormiit-

utterrolle von

Der Aus\clußbescheid wird nur mittel| Ans{la- ges an die Gerichtstafcl bekannt C E ae Reinhausen, den 14, Januar 1875.

Königliches Amtsgericht Ix.

tags 10 Uhr mit dem Bemerken hiermit eingeladen werden, daß die Zahlungen bei Käufen bis 150 M. fogleih ganz, bei größeren Käufen aber mindestens mit dem 4. Theil des Kaufgeldes erfolgen müssen und die jonstigen Bedingungen im Termine bekannk gemacht werden. Me enthi ,_den 14, Januar 1875.

Der Königliche Oberförster. Riß.