1875 / 20 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Bemerkungen. Die Angaben der Einnahmen des laufenden Jahres (Col. 3 4 5) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die An- gaben des perftoffenen 2E S u. 10) nach Maßgabe der

ischea erfolaten Festsezungen geschehen. i A E 1) A Blibas gehören die Strecken Berlin-Eydtkuhnen, Küstrin-

ankfurt, Bromberg-Otloczyn , Dirschau-Neufahrwasser, Fredersdorf-

üdersdorf, Schneidemühl-Dirschau und O ereus, wovon die Strecke ag ard-Hoch-Stüblau , 201 Meilen lang, am 15. April v. J. und Koniß-Ho-Stüblau mit „Osterode-Allenstein“ 13,37 Meilen lang am 15. August v. J. dem öffentlihen Verkehr übergeben find. : : : h

‘) Die Baulänge der Bahn beträgt 22,43 Meilen. Zum Be- triebe gehört noch die Zweigbahn nah dem Saarhafen bei Malstatt, 0,30 Meilen lang, fowie die in Deutsch-Lothringen belegenen Strecken g M uns 0,00 Meilen Länge. Hiernach beträgt die Betriebs!änge

6 eilen. S

L 7) Hiervon ist eröffnet: am 15, November ». I. die Strecke eHanau-Frankfurt-Sachsenhausen“, 2,321 Meilen lang und im Betriebe neu hinzugetreten: „alte Strecke Frankfurt-Offenbach“ mit 0,38 Meilen.

8 u. 10) Diese Angaben enthalten nur den preuß. Antheil, wobei die Ein- nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Anjaßz ge- kommen sind. N i i :

TIT. A 1a) Mit Eins{luß der Wilheims-, Neiße-Brieger, Nieder- shlesishe Zweigbahn und Posen-Thorn-Bromberger Eisen ahn. Von leßterer Bahn ist die Strecke „Jnowraclaw-Thorn“, 5,26 Meilen lang, am 1. Juli v. J. eröffnet. Von dem in Col, 28 unter a. und bþ. aufgeführten Kapitale entfallen auf e. 21,800,000 Thlr. ;

A 1e) Von der Breslau-Mittelwalder Bahn stehen die Strecken: „Breslau-Wartha“, „Wartha-Glatz“, „Camenz-Frankenstein“ und „Leob- schüß-Jägerndorf“ im Betriebe, wovon eröffnet find: „Münsterberg- Wartha“, 3,28 Meilen, am 8. Juni v. J., „Leobshütz-Jägerndorf?*,

2,40 Meilen lang, am 25. September v. J., „Camenz-Frankenstein“, 1/31 Meilen lang, am 1. April d. I. und „Wartha-Glaßz“ 1,419 Mei- len lang, am 21. September d. J. Die am 28. Dezember d. J. er- óffnete Div R RE Me Rnanndorf ist in den Angaben unbe- rücksihtigt geblieben. :

Pa Hicivon ist am 6. Januar v. J. die Strecke „Bestwig- Warburg“, 8,11 Meilen lang, am 1. Oktober v. J. die Strecke „Oden- kirhen-Jülich-Düren-Stolberg“, 8,54 Meilen lang, am 1. Januar d. I. die Strecke „Ueberruhr-Dahlhausen“, 0,67 Ml. lang, am 15. März d. I. die Strecke „Oberhagen-Dahl“, 0,95 Meilen lang, am 1. Juni d. J. die Strecke „Hattingen-Herdecke“ 3,58 Meilen lang, am 6. September d. J. die Strecken „Hagen-Brügge“ und „Dahl-Brügge* 1,90 Meilen lang, und am 1. November d. J. die Strecke „Bochum-Wattenscheidt- Essen“, 2,12 Meilen lang, eröffnet. ;

A %) Am 1. April d. J. ist die Strecke „Finnentrop-Attendocn“, 1,19 Meilen lang, in Betrieb gesetzt. L e

B 7) Mit Einschluß der am 1. Oktober 1874 eröffneten Zweig- geleise von 0,28 Meilen Länge. i |

B 9e) Die Angermünder-Schwedter Bahn, deren Betrieb die Ber- lin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft übernommen hat, ist am 15. De- zember v. J. mit 3,1 Meilen eröffnet. : i s

B 11a) Die Angaben beziehen sih auf die Hauptbahn, die Schöne- beck-Staßfurther Zweigbahn und die Strecke „Vettenborn-Nordhausen“.

B. 12a) Durch die am 15. Maïi v. J. erfolgte Eröffnung der neu- erbauten Strecke „Burg-Centralbahnhof Magdeburg und Betriebsein- stellung der älteren Strecke „Burg-Gerwisch“, sind der früheren Be- triebslänge 1,56 Meilen hinzugetreten. : /

12b) Die Strecke „Biederitz-Zerbst*, 3,94 Meilen lang is am 1. Juli d. J. &öffnel, i /

Neu eröffnet ist ferner kam 1. Juni d. J. die „Wannseebahn“" mit 1,56 Meilen Länge.

B 13a) Magdeburg-Halberstadt-Thale mit den Ls „Cô- then - Halle - Vienenburg“, „Güsten - Staßfurth“, „Fro e-Ballenstedt „Heudeber-Wernigerode“, „Magdeburg-Wittenberge“, „«Berlin-Lehrte* und „Salzwedel-Üelzen“, welche leßtere Strecke am 15. April v. J. mit einer Länge von 6,73 Meilen eröffnet ift.

B 13b) Die Strecke „Neuhaldensleben-Oebisfelde“ ist am 1. No- vember d. J. mit 4,68 Meilen Länge eröffnet.

B n Uelzen-Langwedel, 12,99 Meilen lang, ist am 15. April v. J. dem Betriebe übergeben.

B 16) Durch Eröffnung der Strecke: „Senftenberg-Landesgrenze“ und Uebernahme des Betriebes der sächsischen Strecke „Landesgrenze-Camenz“ find am 1. Februar d. J. der Betriebslänge 4,13 Meilen hinzugetreten. Dieselbe hat sih um 5,36 Meilen erhöht dur die am 1. Mai d. F. in Betrieb geseßte Strecke „Lübbengu-Senftenberg“.

B. 17) Die Oberlausißer Bahn (Kohlfurt-Falkenberg) is mit 19,76 Meilen Länge am 1. Juni d. F. eröffnet. :

212} Durch Eröffnung der „Zeitz Leipziger-Zweigbahn“ am 20. Ok- tober v. J. sind 5,93 Meilen dem Betriebe hinzugetreten. j

22b) Die „Saal-Unstrut-Bahn“ (Großheringen-Straußfurt) ift am 14. August d. J., mit 7,10 Meilen Länge, dem Betriebe über-

eben. \ B 23c) Von der Venlo-Hamburger Bahn ist die Strecke „Dsnabrück- Hemelingen“, 15,43 Meilen lang, am 15. Mai v. J., die Strecke «Wesel-Haltern“, 5,51 Meilen lang, am 1. März d. J., und die Strecke „Bremen-Harburg“, 13,71 Meilen lang, am 1. Junis d. J. eröffnet.

B 24a) Es sind der Rheinischen Hauptbahn pro November und Dezember 1874 die eröffneten neuen Bahnstrecken mit 17,80 Meilen Länge hinzugerechnet. /

B 25) Die Cronberger Eisenbahn (Frankfurt a. M. Cronberg) ist am 1. November d. J., 1,29 Meilen lang, in Betrieb gesetzt.

U

R) K Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Iuseraten-Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers aud Äöniglih Preußishen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nx. 32.

Æ 24

Subhastativnen, Aufgebote, Vor- ladrugen u. dergl.

Subhastations - Patent.

[382] h {

[5712]

Die der verehelihten Direktor Nietner Lyda, geb. | {ließli Materiallieferung des L enthaltend 77,026 Kubikmeter zu der Submission verdungen werden. E ; E i Zeich-

Die Massendispositionen, Bedingungen nnd Submisfionsformulare, sowie die E eid) n Abtheilungsbureau zur Einsicht aus, und können erstere von dort gegen Erstattung

Beelitz, hierselbst Wienerstr. am Görlißer Bahnhof wohnhaft, gehörigen, * in Zehlendorf belegenen, im Grundbuch von Zehlendorf Bd. V. Nt. 165 verzei | neten Grundstücke (Villa) nebst Zubehör sollen

den 6. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer !

& Stebriefe und Untersuchungs: Sa hen. . Subhastationen . u. dergl.

8. Zerfäufe, Verpaëtungen, Submisfionen ze.

Zerioofung, Amportifation, Zin3zaßlung 1, #- w | 8, Theater-Anzeigen. J] gy der Börsenubeilage.

| N Ne j von ark Druckosten bezogen werden. E z F Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Erd- und

tande E. Verschiedene Bekanztmachungen. 7, Literarische Anzeigen

Aufgebote, Borladungen

utlfeben Papteren. 9, Familien-Nachrichten !

Königliche Westfälische Eiseubahn. Neubaustrecke. Ottbergen - Nort hei m.

i i sti ‘bei ie ‘arbeiten ein- Die Herstellung der Erd-, Planirungs- und Befestigungsarbeiten sowie der Maurerarbei en ein ooses V. der IV. Bauabtheilung von Station 228 bis Station 236 +48, bewegende Bodenmassen und 1058 Kubikmeter Mauerwerk, soll im Wege

Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhastation Maurerarbeiten des Looses V. bis zum Submissionstermine :

öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und |

demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zu- | S Ln Bureau a Unterzeichneten einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen : Submittenten erfolgen soll. ; E ; Bor Abgabe e Offerte sind 9000 Mark Kaution bei der Hauptkasse in Münster zu deponiren.

Northeim, den 16, Januar 1875.

{lags

den 10, Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, | ebenda verkündet werden. i |

Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund- j steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammts- j Flächenmaß von 65 Ar 14 Q.-M. mit einem Rein- | ertrag von 1,11 Thalern und zur Gebäudesteuer mit ! einem jährlichen Nußungêwerth von 1300 Thlr. ver- | anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, und Hypo» ; thekenschein, ingleichen etwaige Abschäßungen, andere | das Grundstück betreffende Nachweisungen und be- j sondere Kaufbedingungen find in unserm Bureau V. j einzusehen. j

lle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- |

weite, zur Wirksaukeit gegen Dritte der Eintragung j in das Hypothekenbuch bedürferde, aber nicht einge- ! tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä- | ¿ flufion spätestens im Versteigerungstermin anzu- | O melden. j

Berlin, den 31. Oktober 1874. j 2000 y

Königliches Kreisgericht. j ;

4 Der Subhastations-Richter. | 200

4029 ; O

O | | O,

07 Subhastations-Patent.

Das dem Baumeister Heinrih Benneckenstein ge- | : hörige, in Pankow ünvelt der Gemarkung Nieder- | Dieustag, den 2, Februar d. I., Mittags 12 Uhr, Schönhausen belegene, im Grundbuch von Pankow | in unserem Geschäftslokale, Koppenstraße Nr. 88/89

d VIL. Bl. Nr. 325 verzeihnete Grundstück hierselbst anberaumt, bis O s eich P | frankirt und versiegelt mit der Aufschrift :

/ „Submission auf Klein-Eisenzeug“ Zimmerstraße Nr. 25, | eingereicht sein müssen. Die Submissions - Bedingungen (Modelle und hastation öffentlih an den Meistbietenden versteigert, | Zeichnungen) liegen in den Wochentagen, Vormittags, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des |} im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und kön- j nen daselbst auch Abschriften der Bediagungen, \o- den 13. Februar 1875, Bormittags 11 Uhr, | wie Copien der Zeichnungen gegen Erstattung der | Kosten in Empfang genommen werden.

Berlin, den 8. Januar 1875.

Königliche Direktiou der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

nebst Zubehör soll : j

den 10, Februar 1875, Bormittags 11 Uhr, | an hiesiger Gerichtsf\telle, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub- |

Zuschlags

ebenda verkündet werden. E | Das zu versteigernde Grundstück is zur Grund- | teuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt- | lächenmaß von 14 Aren 42 Q.-Mtrn, mit einem Rein- | ertrag von 1,86 Thlr. veranlagt. Auszug aus den vor- j läufigen Gruündfteuerfortschreitungs - Verhandlungen ' 144 und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes in- | [444] gleichen etwaige Abschäßungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin- gungen find in unserm Bureau V. einzusehen. | Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das S egO bedürfende, aber nicht eingetragene ealrechie geltend zu machen haben, werden aufgefor- lege dert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion |päte- i stens im Versteigerungstermin anzumelden. Berlin, den 2. November 1874. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.

hähnen,

Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

100—150 alte, doch in gutem Zustande befindliche, normal-\{chmal\purige

————ck Kipp- Lowries, ———— 2_3 Meter Kubik-Inhalt,

Räder, womöglich Grusonscher Guß, werden zu kaufen gesucht.

Eine gute Locomotive, dieselbe Spur-

weite, wird zu borgen oder kaufen gesucht. A. Schwidetzky, Bauunternehmer, (Zt, Ag. 691.) Berlin, Fruchtstraße 14—15.

25 m. 250m.

10,5 m.

Ln A CIER E N

Die Lieferung von : 4227 Centner Außenlaschen aus Walzeisen,

j | sollen im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf:

Behufs Errichtung einer Stangenpräparir-Anstalt nah der Methode von Bouherie soll die Lieferung folgender Gegenstände, als:

1 kupfernen und 1 metallenen Druck- und Saug- pumpe, leßtere mit Shwungrad und Vorge-

1 kupfernen T förmigen Rohrs mit 2 Ablaß-

1 desgl. Rohrendes mit 1 Ablaßhahn, 145 laufenden Meter Bleirohr, 500 Paar Sqraubenhaken mit Muttern und Unterlagscheibe, 25 Geschlinge mit je 2 Schraubenbolzen. 6 Stück Oelgebinde, 1200 Stück kleine Holzpiepen, 500 Stück hölzerne Deckel mit Riegel, 100 [7] m, Rinnen aus Brettern und Dachpappe, anfshlau, ummischlauch, 600 m. Hanfschnur, sowie die Herstellung eines

Holzrinnen, im Wege der Submission getheilt oder im Ganzen yergeben werden.

Die näheren Bedingungen der Lieferungen find in der Registratur der unterzeichneten Telegraphen- Direktion an den Wochentagen von 9 Uhr Vormit- tags bis 1 Uhr Nachmittags zur Einsicht ausgelegt und werden auf portofreien Antrag gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift ausgehändigt.

Donnerstag, den 11. Februar cr., Bormittags 10 Uhr,

Der Eisenbahubaumeisier.

teren“ versehen

Innenlaschen do. Laschenbolzen Prof. VIIL, aus Schmiedeeisen,

verzinkte Schienenshrauben aus Schmiedeeisen, ; a a Ringe aus Guß- ! eisen,

Stoßwinkel aus Schmiedeeisen, Hakennägel, Laschenbolzen Prof. VI. aus Schmiedeeisen

nen Submittenten erfolgen wird. Später eingehende,

bleiben unberücksichtigt. ihre Offerten gebunden.

behalten.

zu welchem die Offerten

[418]

Zwecke ist Termin auf

Bekanntmachung.

Submission.

[471]

\hriftlich bezogen werden. hohen Gerüstes, und 250 Meter

20, Januar 1875.

&, Snduftrieße Etabliffements, Fabriken 16d Yroß-

Unternehmungélustige wollen ihre Lieferungsofferten ¡ portofrei, versiegelt und mit der äußeren Aufschrift : ¡Submission auf Lieferung von Gegen- ständen zur Stangen-Impräguir- Anstalt, beziehungsweise auf Herstellung der lehtz-

bis zum 2. Februar cr., Vormittags 11 Uhr, i an die unterzeichnete Direktion einsenden, bei welcher 0 am gedachten Tage und zu der bezeichneten Stunde é

sowie den Bedingungen nicht entsprechende Offerten und Nachgebote jeder Art

Die Submittenten sind bis zum 1, März cr. an Die Auswahl unter den Submittenten wird vor-

Haunover, den 14. Januar 1875. Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

Bekanutmachung.

Hannoversche Staatsbahn.

Die zum Bau des Wagen-Reparaturgebäudes auf dem neuen Werkstätten-Bahnhofe bei Herrenhausen, unweit Hannover, erforderlichen Zimmer-, Tischler-, Klempner-, Glaser-, Maler-, Anstreicher- und Ofen- seßer-Arbeiten, einschließlich der Lieferung “aller zu denselben erforderlichen Materialien, sollen im Wege öffentliher Submission vergeben werden. Zu diesem

Sonnabend, den 13. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, / im Bureau des Eisenbahn-Baumeisters Claudius zu Entenfang bei Herrenhausen angeseßt worden. | Die Kostenanshläge und Bedingungen liegen in dem vorbezeichneten Vureau während der Geschäfts- stunden von s bis 3 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien auf portofreien Antrag von dort bezogen werden. Hannover, den 14. Januar 1875. Königliche Eisenbahn - Direktion.

Submission über Oellieferung. Die Lieferung des für die Leuchtfeuer des Bau- kreises Tondern pro 1875 erforderlihen Rübsles, im Ganzen 5550 Liter soll auf dem Wege der Sub- mission an einen Annehmer verdungen werden, Die Lieferungsbedingungen können hier eingesehen, auch gegen Erstattung der Kopialienkosten von hier ab-

Der Submissionstermin, an welchem Submitten- ten zugegen sein können, wird auf Donnerstag den 4. Februar d, I. Nachmittags 2 Uhr auf dem Comptoir des unterzeichneten Bauamtes anberaumt.

Die Submissionsofferten, welche versiegelt und b mit bezeichnender Aufschrift versehen sein müssen, sind | zum 15. Mai d. Is. bei uns zur anderweiten Ein- mit beigegebener Oelprobe bis 1 Stunde vor dem angeseßten Termine hierher einzureichen,

Königliches Kreisbauamt,

C. Treede.

D P j j ¡Ki & É Ny EL. Inserate nehmen an: die autorifirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mofse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a.M., Halle a,S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, fowie alle übrigeu größeren R

[302] Bekanutmachung.

Die Anlieferung einer Hauptfördermaschine und die Anlieferung von 5 Feuerrohr-Dampfkesseln von je 7 Meter Länge und 2 Mcter Durchmesser für die Königliche Steinkohlengrube Friedrichsthal-Quier- schied bei Saarbrücken soll im Wege der Submission vergeben werden.

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen kön- nen auf dem Bureau der Unterzeichneten eingesehen, oder au gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Lieferungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis Moutag, den 15. Februar cr., Bormittags10 Uhr, mit gehöriger Aufschrift versehen und versiegelt, hier- her einzureichen, um welche Zeit deren Eröffnung im Beisein etwa persönlich erschienener Submitten- ten stattfinden wird.

Grube Friedrichsthal bei Saarbrüdcken , den 11. Januar 1875.

Königliche Berg-Inspection IK.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papiéieren.

Berliner Lombard-Bauk

in Liquidation,

Die Inhaber der Pfandscheine Nr. 469 2027 2084 2094 2157 2167 2248 2249 2250 2251 2253 2401 2419 2461 2532 2547 2609 werden bierdur) aufgefordert, ihre Pfänder spätestens bis zum Februar a. e. an unserer Kasse, Münz- widrigenfalls mit denselben

Cto. 687/L.)

[409]

{ straße 21, einzulösen,

, F 3fF N 5 5 Uj -(Frbie- 2 E (Z. i S e E E E wae Ehe ai a U

Berlin, den 18. Januar 1875.

Berliner Lombard-Bank

in Liquidation. (à. Cto. 127/1)

Vetter. Peters, Kuceke,

[451] Bekanntmachung,

betreffend die Convertiruung der Ös prozentigen Stadtobligationen der Kommune Langensalza in 45 prozentige Obligationen resp. die Kündigung derjenigen Obligationen, deren Inhaber mit der Herabseßung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 414 Prozent nicht einverstanden sind.

Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11, Juni 1870 hat die hiesige Stadt-Kommune eine Anleihe von 150,000 Thlr. gemacht und dieselbe durch Ausgabe von 5 prozentigen Obligationen auf» gebracht. Ï

Durch All-rhöchsten Erlaß vom 21. Dezember v. Is. ist der Zinsfuß dieser Stadtobligationen, \o- weit sie nicht inzwischen bereits ausgeloost sind, von 9 Prozent auf 45 Prozent herabgeseßt worden.

n wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, werden diejenigen Obligationen der hiesigen Stadt- Kommune, deren Iuhaber auf die Herabseßung des Zinsfußes vou 5 Prozent auf 47 Prozent nicht cingehen wollen, zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags vom 1. Mai d. Is, ab hiermit gekündigt. E . Die durch diese unsere Stadtobligationen ver- brieften Kapitalbeträge sind also von denjenigen Jn- habern der ged ¿«hten Obligationen, welche auf diese Allerhöchsten Orts genehmigte Convertirung nicht eingehen wollen, vom 1. Mai d. Js. ab täglih mit Ausnahme der Sonn- und Festtage bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Quittung und Rückgabe der Stadtobligationen nebst den dazu gehörigen Zins- coupons und Talons, soweit die Obligationen nicht bereits früher verloost und mit einer größeren An- zahl von Zinscoupons gekündigt sind, baar in Empfang zu nehmen.

Diejenigen Stadtobligationen, deren Betrag am 1, Mai d. Js. nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten 30 Jahre auch - in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie werden aber vom 1, Mai d. Is. ab nicht mehr verzinst. :

Dahingegen haben diejenigen Inhaber hiesiger Stadtobligationen, welche auf der Herabseßung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 44 Prozent eingehen und daher dieselben nicht gegen Baarzahlung zurüd- geben wollen, die betreffenden Obligationen nebst sämmtlichen Zinscoupons und Talons vom 1, bis

tragung des ermäßigten Zinsfußes und zum Um- tausch neuer Zinscoupons einzureichen. Langeusalza, den 20. Januar 1875.

Der Magistrat.

Tondern , den

Zweite Beilage

zum Deuischen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

A2 20

Berlin, Sonnabend, den 23. Januar

Ut M IPW Ui 12 C O

1875,

——————— rana

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 23. Januar. In der ge rigen Sitzung des Deutschen Reichstages erklärte in T den Ankauf des Fürstlich Radziwillshen Grundstückes der Bundes- bevollmächtigte Staats-Minister Dr. Delbrück, nachdem der Abg. Duncker beantragt hatte, den Gesegentwurf mit Rücksicht i die eingegangene Petition einer Kommission zu über- reichen :

„Meine Herren! Jhrem Beschluß darüber, ob Sie, dem eben gehörten Antrage eutsprechend, die Vorlage in eine Kommission ver- weisen wollen, will ich in keiner Weise vorgreifen. Es liegt mir nur daran, hier sofort zu konstatiren, daß niemals irgend ein Theil des Sürstlih Radziwillshen Grundstückes in dem Besiß des Reiches eder des Norddeutschen Bundes sih befunden hat.

_ Auf die Anfrage des Abg. Dr, Lasker antwortete der Staats- Minister Dr. Delbrück:

Meine Herren! Daß dem Reichskanzler-Amt ein Vertrag, wie er hier vorgelesen wurde, mit Offenlassung des Namens nicht vor- gelegt worden ist, kann ich bestimmt versichern. Ich erinnere mich, daß vielleicht im Mai v. J., ich kaun das Datum so genau nicht firiren, ungefähr zu der Zeit, als auch im préußischen Landtage die Erwerbung dieses Grundstücks angeregt wurde, die Mittheilung er- folgte, daß die fürstlihe Familie in anderweiten Unterhandlungen stehe, und daß dabei auch ein Straßenprojekt, wie es in dem Bertrag bezeichnet ist, in Ausficht genommen sei. Es ist dabei auch von einem Preise die Rede gewesen; ob das derselbe war, der hier in dem vorgelesenen Schriftstücke vorgekommen ist, weiß ich nicht mehr, Die damaligen i{ch kann kaum sagen, Verhandlungen, sondern Eröffnungen haben gar keine Folge gehabt. Das preußische Abgeordnetenhaus, in dem die Sache beiläufig in der Budget- kommission vorkam, ging ¿zu Ende, der Reichstag war zu Ende, und es konnte deshalb von ernsthaften Verhandlungen nicht die Rede sein, Die Sache hat demnächst vollständig geruht bis zu dem Momente, Uber welchen die Erflärung des Herrn Geheimen Raths Wilke Aus- kunft giebt. Nach meiner Ueberzeugung sind diese früheren Verhand- lungen auf die Entschließung über den Preis von gar keinem Ein- fluß gewesen ; denn die Unterstellung, von der damals ausgegangen wurde, die Anlage einer Straße, war überhaupt nicht weiter verfolgt.

Len Nachfolgenden eine Zusammenstellung derjenigen Paragraphen des revidirten Bankgeseyzentwurfes, welche in der 2c. Kommission des Reichstages wiederum eine Abänderung erfahren haben. Die von der Kommission beschlo}se- nen Zusäße und Abänderungen sind, soweit letztere nit in ein- fachen Streichungen beruhen, in gesperrter Schrift gedruckt.

§. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durh Reichsgeseß erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärti- Len LNNIEDes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.

Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Stagts- paptergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.

S. 4. Jeds Bánk ift verpflichtet, ihre Noten sofort auf Prä fentation zum vollen Nennwerthe einzulösen.

Für beschädigte Noten hat sie Ersaß zu leisten, sofern der In- haber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer U, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei.

__ Für vernichtete oder verlorene Noten Ersaß zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

S. 6. Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.

Bis Anordnung erfolgt, wenn ein rößerer Theil des Um- laufs fich in beshädigtem oder beschmußtem Zustande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.

/ Die: Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der auszurufendèn Noten in den Verkehr ge- bracht find.

In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die No- ten eingelöft werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln vor,

Die nah dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften sind durch das Reichsgeseßblatt zu ver- öffentlichen.

S. 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:

1) Wechsel zu acceptiren,

2) Waaren oder courshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen, oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte BVürg- schaft zu übernehmen.

: Banken, welche Noten ausgeben, haben

1) den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7.

15, 23, und letzten jeden Monats, spätestens am fün f-

ten Tage nach diesen Terminen und

__2) spätestens drei Monate nah dem Schlusse jedes Ge-

{häftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie

den Jahresabschluß des Gewinn- und Verlustkontos durch den Neichs- Anzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.

Die wöchentliche Veröffentlihung muß angeben

1) auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Ver- bindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlich- keiten, die sonstigen Passiva;

2) auf Seiten der Aktiva: den Metallbestand (den Bestand an coursfähigem deuishem Gelde und an Gold in Barren oder auslän- dishen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet), den Bestand an Meichskassenscheinen, an Noten anderer Banken, an Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven.

Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.

„Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen dieaus weiterbegebenen im Inlande zahlbaren Wechseln ent- [rungezen eventuellen Verbindlichkeiten ersihtlich zu

achen.

,. §. 9. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvoxrath und den ihnen nah Maßgabe der Anlage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben von dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Reichskasse zu entrichten, Als Baarvorrath gilt bei Feststellung der Steuer der in den Kassen der Bank befindlihe Betrag an coursfähigem deutschem Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer dealtscher Banken und an Gold in Barren oder ausländishen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet. : i

Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgab'e (5. 49), so wächst der derselben zustehende Antheil an |

WODSSICI Ap A,

dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterltiegen- den ungedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichs - bank zu.

8. 10 fällt aus.

__§. 10 (früher 11). Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am 7., 15, 23. und Leßten jeden Monats deu Betrag des Baarvorraths und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs 5/45 Pro- zent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuerfoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am 31. Jauuar des folgenden Jahres zur Keichskasse abzuführende Steuer.

S. 11 (früher 12). Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber ‘lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie aus- ließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landeswährung auêgestellt find, innerhalb des Yeichêgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

_9. 13 (fcüher 14). Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben :

1) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen;

2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel -drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpslichtete haften, ferner Schuldverschrei- bungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer kom- munaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit O Nennwerthe fällig find, zu disfontiren, zu kaufen und zu ver- aufen ;

3) zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate geg en bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:

a. gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt ;

b, gegen zinstragende oder spätestens nah einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Scbuldersreibun- gen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundesstaate garautirt find, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Ciseubahngesellshaften, deren Bahnen im Betrieb befindlich sind, fowie gegen Pfand- briefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht „stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Da velenhanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des (Lourss- werthes;

C. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver- schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu höchstens 50 Prozent des Courswerthes ;

d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Courswerthes ;

„O. gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes ;

4) Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b. bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das Reichsbank-Direktorium (8. 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe

die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen angelegt werden dürfen;

9) für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen ; j

6) für fremde Rechnung Effekten aller Axt na ch

vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberl ieferung zu verkaufen; 1) verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositenges{chäft und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht übersteigen;

9) Werthgegenntände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.

§. 14 (neu). Die Reichsbank isst verpflichtet, Barren- gold zum festen Saße von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.

Die Bank if} berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr zu bezeihnenden Tech- niker prüfen und scheiden zu lassen.

S. 15. Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsaß öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt (§. 13, 2), oder zinsbare Darlehne ertheilt (S. 13, 3). Die Aufstellung ihrer Wochen- Uebersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichs- banf-Direktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweiganstalten.

S. 17. Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritttheil in coursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfall- zeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, u.adestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.

S. 18. Die Reichsbank ift verpflichtet, ihre Noten :

a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, b) bei ibren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und

Geldbedürfnisse gestatten, E dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.

_§. 19. Die Reichsbank is verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nah der Bestimmung im §. 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig- anstalten in Städten von mehr als 100,000 Einwohnern oder am Siße der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nenn- werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlöfungspfliht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Ein- lösung präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an E wo leßtere ihren Hauptsiß hat, verwendet werden.

Die Reichsbank is ermächtigt, mit anderen deutshen Banken Vereinbarungen über Verzichtleistung der leßteren auf das Recht zur Notenausgabe abzuschließen. :

S. 20. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (8. 13 Ziffer 3) gewährten Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank be- rechtigt, ohne gerichtliche Fr ae B oder Mitwirkung das be- stellte Faustpfand durch einen ihrer L eamten oder du: einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlih verkaufen, oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auh nicht öffentlich dur einen ihrer Beamten, oder dur einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteizerungen befugten Beamten zum laufenden Preise be- wirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und

Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegen-

näher zu bezeichnenden Distrikt

über anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. ;

§. 21. Die Reichsbank und ihre Zweigansstalten find im ge- S Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbe-

cuern.

S. 22. Die Reichsbank ist verpflihtet, ohne Entgelt für Rech- nung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.

Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.

S. 24. Aus dem beim Jahresabscchlusse sich ergebenden Rein- gewinn der Reichsbank wird :

1) zunächst den Antheilseignern eine ordentlihe Dividende von vier und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann

2) von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals betecägt,

3) der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheils- eigner und zur Hälfte an die Reichskasse, soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nihcht aht Pro- zent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichs- kasse drei Viertel.

Erreicht der Reingewinn nicht volle 4; Prozent des Grund- kapitals, fo ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.

Das bei Begebung von Antheilscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Rejervefonds zu.

Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.

_S§. 26. Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeubt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom Kaiser hierfür er- nannten Stellvertreter wahrgenommen.

Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung inner- halb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Sta- tuts (8. 49). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das Reichs- bank-VDirektorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienst- inftruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforder- lihen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Regle- ments) und Dienstinstruktionen.

S. 27. -Das Reichsbank-Direktorium is die verwaltende und La duents jowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Be- örde.

Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlihen Anzahl von Mitgliedern, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedo bei seincr Verwaltung überall den Vorschriften und Wei- sungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.

Präsident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den Nas des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.

_S. 28. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.

_ Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pensionen und Unterstüßungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die Reichsbank. Der Besoldungs- und Pensions-Etat des Reichs ban k- Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts- Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des Reichskanzlers festgeseßt.

6 L Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben esißen.

S. 29. Die ReHnungen der Reichsbänk unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs.

Die Form, in welcher die jährlihe Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch den Reichskanzler bestimmt. Die hierüber er- gehenden Bestimmungen sind dem Rechnungshof mit-

zutheilen. (Schluß folgt.)

Landtags- Angelegenheiten.

___ Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Lein wandleggen, vor- gelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kösnig von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- arie was folgt:

S. 1. Die in der Provinz Hannover und den Regierungsbezirken Minden und Cassel bestehenden Leggeanstalten können aufgelöft wer- den, fobald und joweit ihr Fortbestehen dur ein Bedürfnmß des Ver- kehrs nicht mehr erfordert wird.

2 Ueber die Auflösung einer Leggeanstalt verfügt, nach vor- gängiger Anhörung des Kreistages Beziehungsweise in dexr Provinz Hannover der Amtsversammlungen der betheiligten Amtsbezirke, der Minifter für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. Von dem Tage der Betriebeeinstellung an, welcher durch das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, treten für den in der Bekanntmachung e. [ alle auf die Legge und Leinenschau bezüglichen Gefeße und Verordnungen außer Kraft.

S. 3. Anh außer diesem Falle können für einzelne leggepflihtige Bezirke diejenigen Bestimmungen, durch welche vorgeschrieben ist, ge- wisse Gattungen von Leinen vor dem Verkaufe bei einer Legge zur Ln zu bringen, auf dem vorbezeichneten Wege außer Kraft gesetzt

erden.

F. 4, Die Leggeordnuug für die Kreise Bielefeld, Halle und- Pes ene Le Aas der C rge g Rödinghausen) im.

egterungsbeztrke Minden vom 15. Mai eseß-Samml.

L E wird E N ie

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unters{ri beigedrucktem Königlichen See s E O Gegeben 2c.

GSerner ein Gesegentwurf, betreffend die Kon= trole des Reichshaushalts und dea Rana eat halts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874; Vir Wilhelm, von Gottes d i i

¡d Dees M o es Gnaden Deutscher Kaiser, König

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na l f mung des Bundesrathes und des Reichstages! was E Zustim

R Einziger Paragraph.

Die Kontrole des gesammten aushalt Rei sowie des Landeshaus : Dana e Vin E Seer 1874 von der preußischen Ober-Rehnun mer unter der Benen- nung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Geseße vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesfeßbl, S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1 9, ent-

haltenen Vorschriften geführt. Urkundlich 2c. Gezeben 2c.