1875 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

ie Funktionen eines Standesbeamten zu übernehmen, weil fie A O As das Geseß den Staatsbürgern zugedahte Pflicht er- füllen wollen, doch miögliGerweise gróßes Bedenken haben werden, an- zuerkennen, nun sei ihr ganzer Status derart verändert, daß sie jeßt einfach in die Reihe der Bemeindebeamten im ftrikten Sinne ein- rüdcken. Ih erinnere daran, daß wir beispielsweise in Preußen viele frühere Df ziere haben, die das Amt des Standesbeamten über- nommen haben, und man ist ihnen dafür sehr dankbar; ih weiß aber niht; ob diese Herren, wenn ihnen jeßt durch das Reichsgeseß - gesagt wird: nun scheidet Jhr . aus Eurem bisherigen Status aus und ihr werdet Gemeindebeamte, genau wie alle übrigen Beamten der Gemeinde, ob dann sage ih diese Herren noch geneigt sein werden, ein solches Amt f verwalten ? :

Darut meine ich, daß es richtiger ist, das Amendement nicht anzunehmen, und sich mit der hier abgegebenen Erklärung der ver- bündeten Regierungen zu begnügen, daß die Standesbeamten bei ihren Funktionen im Kreise des Geseßes sich unterordnen müssen den Ge- meindebehörden. | i

§. 31 handelt von der Klage auf Ergänzung des elter- lihen Konsenses. Der Abg. Dr. Marquardsen beantragte, dem- elben die nahstehende Faffung zu geben: S | Für den Fall einer mißbräuchlich versagten Einwillung zur Ehe- \chlichung e großlührigen Kindern die Klage auf richterliche Er-

änzung der Einwilligung zu.

s ‘Die darauf Balalrben Bestimmungen der Landesgeseße find, soweit sie die freie richterliche Würdigung der Versagungsgründe be- chränken, aufgehoben. j s

: Der E mmisar Mey, JZullirRaty Dr. Stöülzel äußerte in Betreff dieses Amendements: : j

Be tein Herren! ren es auch scheinen möchte, als timme sachlich das Amendement Marquardsen mit der ursprünglichen , Regierungs- vorlage überein, so tragen doch die verbündeten Regierungen Ve- denken, das Amendement, so wfe es hier vorliegt, zu befürworten.

Was zunächst den erften Absaß angeht, so ist von dem Herrn Abg. Grumbrecht bereits mit Recht hervorgehoben worden, daß der Aus- druck „mißbräuchlich versagte Einwilligung“ do ein sehr bedenklicher ist, er ist jedenfalls kein juristisher. Was heißt eine „mißbräuchlich versagte Einwilligung?“ Mindestens müßte Bezug genommen werden auf den Mißbrauch E Gewalt und in dieser Beziehung

ie Sache erläutert werden. : :

s as aber den zweiten Absaß angeht, so ist auch gegen diesen ein Bedenken erhoben worden, und zwar folgendes. Es scheint, als ob es die Absicht des zweiten Absaßes wäre, die in den Partikular- reten bestchenden "Versagungsgründe zu beseitigen. Es ift dies aker keineswegs klar in Absaß 2 ausgesprochen, vielmehr hat, ih die Meinung kundgegeben, der Absaß 2 könne auch dahin verstanden werden, daß die einzelnen Vetsagungsgründe bestehen bleiben sollen, daß aber hinsichtlih der Würdigung der Frage, ob der einzelne Ver- \agungêgrund vorliege, dem Richter freigestellt sein fol.

Aus diesen Gründen walten Bedenken ob, dem Amendement Marquardsen die Zustimmung zu ertheilen. 7

Zu §. 58, der von der Beurkundung der. Todesfälle handelt, erneuerte der Abg. Dr. Zinn seinen Antrag, die Todes- ursache mit in die Standesregister aufzunehmen. ;

Der Bundesbevollmächtigte Staats-Minister Dr, Delbrü entgegnete: j :

'oteine Herren! Die von dem Herrn Vorredner gewünschte Er- fiärung über die Stellung der verbündeten Regierungen zu seinem Amendement zu §. 58 kann ich dahin geben, daß die verbündeten Regierungen Sie um Ablehnung dieses Amendements ersuchen nicht deshalb, weil fie von vornherein die Feststellung“ der Todesurfachen bei Sterbefällen für etwas, sei es Ueberflüssiges, sei es Bedenkliches erachten, sondern weil diese Bestimmung nach ihrer Ueberzeugung in das vorliegende Geseß nicht gehört. Was die fernere Frage des Herrn Vor- redners betrifft, fo kann ih darauf, ob die verbündeten Regierungen die amtliche Konstatirung der Todesursachen nah einem in ganz Deutschland übereinstimmenden Schema für erforderlih erachten oder nicht, eine Antwort noch nit geben, weil diese Frage den verbünde- ten Regierungen in der Form noch nicht vorgelegen hat. Die ver- bündeten Regierungen werden im Laufe dieses Jahres eine Veran- lassung haben, fich mit dieser Frage zu beschäftigen, indem, wie dem Hause bekannt ist, die zur Berathung einer Medizinalstatistik beru- fene Kommission auch diesen Gegenstand in den Kreis ihrer Bera- " thungen gezogen und bezüglihe Anträge an den Bundesrath gestellt hat. Sobald diese Anträge vorliegen und zur Erörterung gelangt fein werden, wird der Bundesrath in der Lage sein, in der Sache jelbst cinen Beschluß zu fassen. ;

Zu §. 76 erklärte der Bundeskommissar, Geheimer Justiz-Rath Dr. Stölzel, in Vezug auf diesen von dem Abg. Dr. Marguardsen vorgeshlagenen Zusaß : E

Die verbündeten Regierungen treten der Tendenz, welche beiden Anträgen zu Grunde liegt, bei, und erachten es für erforderlich, daß in diesem Sinne eine Zusaßbestimmung zu §. 76 in dritter Lesung beschlossen werde, sie erachten auch das Amendement Marquardsen für empfehiensw-rther, als das des Hrn. Abgeordneten Dr. v. Schulte, und bitten, dem ersteren Amendement die Zustimmung zu ertheilen.

Mit. Rüdcksicht darauf,” daß die Herren Vorreduer bereits die Gründe für das Einbringen ihres Amendements angeführt hatten und mit Rücksicht auf die vorgerückte Tageszeit ist es von mir unterlassen worden, die Gründe zu erörtern, welche die Haltung der verbündeten Regierungen bestimmt hobèn, Diese Gründe dürften aber sehr nahe liegen und fie dürften ergeben, daß der Antrag, es beim- Beschlusse der zweiten Lesung zu belafsen, absolut keine Billigung finden kann.

Der Gedanke, welcher dem §8. 79 zu Grunde liegt, ist der: hei gerihtlich erwiesenem Gebrau foll der Lehrsaß des katholischen Kirchenrechts von der Unauflöslihkeit der Che eine anderweitige Eheschließung im Sinne diejes E ferner nit hindern. Das ist die nothwendige Men egues der Einführung eines bürgerlichen Eherechts. Dieser Saß gehört nicht lediglih dem Ehescheidung s- rechte, sondern ebensoviel dem Eheschließungsrechte an, und es ist deshalb auch bei der ersten Berathung des vorliegenden Geseßentwurfs eine Fassung in Frage gekommen, welche dies zum deutlichen Ausdrucke brachte, indem sie dem S. 33, welcher den Abschluß einer neuen Ehe vor Auflösung der frühern verbietet, dea Saß hinzufügte, der Abschluß einer neuen Che sei zulässig, und eine Bigamie liège nicht vor in denjenigen Fällen, in welchen auf be- ständige Trennung von Tisch und Bett erkannt sei, da selbe eben die Lehre der katholischen Kirche eine neue Eheschließung nicht hindern die nothwendige Folgerung aus diesem Obersaße if aber eine doppelte, einmal die, daß künftig niht mehr auf beständige Trennung erkannt werden darf (das sagt Akf. 1 des §. 76 der Re- gierungsvorlage), dann aber auch, daß diejenigen Personen, welche dur bereits rechtskräftiges Erkenntniß vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen Geseßes beständig von Tisch und Bett getrennt sind, eine Che im Sinne dieses Gefeßes schließen dürfen (das wollte der Absaß 2 der Regierungsvorlage und will jeßt das Amendement Marquardsen sagen). Es würde uun uicht blos eine Inkonsequenz, es würde auch eine große Härte fein, wenn man bestimmen wollte: „Künftighin hindert zwar der Lehrsaß der katholischen Kirhe nicht mehr in dem Falle des Ehebruchs die Eingehung einer neuen Ehe, und deshalb haben die Gerichte künftig auf Scheidung zu erkennen, für alle diejenigen Personen A die bereits vor dem 1. Januar 1876 getrennt find, bleibt dic}es Hinder- niß bestehen,“ Deshalb war im Sinne der beiden Herren Antrag- steller der Absatz 2 des §8. 76 aufgenommen worden. - Der Weg, den dieser Absaß eins{chlägt, ist indeß durch den Beschluß des Hohen Hauses verworfen worden. Es bleibt nunmehr nur der andere Weg, dur ein besonderes Verfahren das Erkenntniß auf R in ein Scheidungserkenntuiß umzuwandeln. Wenn dieses aber richtig ist, dann kann doch wohl das Verfahren nur einfa darin bestehen, daß jedem Ehe- theil, gleichviel, ob er shuldig oder unschuldig ift, das Recht gegeben wird, ein jolches prozessuglisches Verfahren zu beantragen. Der Gedanke,

welchen das Amendement des Hrn. Abgeordneten Dr. von Stulte

verfolgt, möchte nicht zu bisligen sein. Dieses Amendement knüpft an e eta des fatholishen Eherehtes an, daß der separirte unshuldige Theil jederzeit Wiedervereinigung fordern kann. (Rufe: ist zurückgezogen!) Da ih höre, daß das Amendement Schulte ot rückgezogen ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf dasselbe. Den Standpunkt der verbündeten Regierungen zu dem Amendement Marquardsen glaube ich aber mit dem Gesagten genügend gerecht- fertigt zu haben. f

In Betreff des Einführungstermins gab derselbe Bundeskommissar folgende Erkärung ab: j L

Es ist bereits bei Berathung des Geseßes im Kreise der verbün- deten Regierungen reiflih die Frage erwogen worden, welcher Einfüh» rungstermin festzuseßen sei, und wenn auch von einzelnen Seiten bal- dige Einführung des Geseßes gewünscht wurde, wurde doch von an- deren geltend gemacht, daß dieselben in der Lage seien, noch landes- geseßliche Einrichtungen vor dem Inkrafttreten des Gefeßes entweder treffen zu müssen oder treffen zu sollen. Diese würden bis zum E Seiner 1876 kaum zu bewerkftelligen sein. Außerdem hat sih beim preußischen Civilehegeseß, welches den 1. Oktober als Einfüh- ruungêtermin wählte, als nicht praktisch erwiesen, und zwar deshalb, weil zunächst für das eine Quartal besondere Register haben gedruckt werden müssen. Ferner würden, wenn der 1. Oktober gewählt würde, die in einer Reihe von Staaten bereits für dieses Jahr angeschafften Register, deren Zahl eine sehe große und deren Kosten daher nicht un- erheblich, gänzlih unnüß werden. ; :

f! Aus diesen ‘Gründe, haben die verbündeten Regierungen sich da- für entschloffen, als äußersten Termin den 1. Januar 1876 festzu- stellen. Jn gewisser Beziehung mag dann eine Latitüde gelassen wer- den, wie sie den Beschlüssen der zweiten Lesung zu §. 78 entspricht.

Ich bitte deshalb, von dem Termin des 1. Januar 1876 nicht abzugehen. :

Auf die von dem Abg. Windthorst in Bezug quf den Aus- druck Centralbehörden zu diesem Paragraphen geäußerte Beden- ken bemerkte der Königlih bayerishe Staats-Minister der Justiz Dr. v. Fäusftle: : E

Ich beabsichtige, E E, Abg. Windthorst lediglich eine streng achliche Antwort zu ertheilen. j oon Ueber die Frage, welche der Hr. Abg. Herz und das muß ih noch vorausschicken angeregt hat, kann ih heute keine andere Ant- wort geben, als ich neulich ertheilt habe. Jch bin im Augenblicke zu bemessen nicht in der Lage, ob die_ bayerische Regierung das vor- liegende Geseß vor dem 1, Januar 1876 einführen will oder kann. .

Daran die Differenz wegen des Ausdrucks: „Centralbehörden fnüpfend, räume ih dem Hrn. Abgeordneten für Meppen sehr gerne ein, daß die Fassung, welche er angeregt hat, mir selbst entsprehendex erscheint, obgleih ih beifügen muß, daß meinerseits, auch wenn der Ausdruck „Centralbehörde" geblieben wäre, kein Bedenken dar- über jemals bestanden hätte, daß eine solche Frage ohne die Zustimmung des Allerhöchsten Landesoberhauptes nicht gelöst werden kann. Nah meinem Dafürhalten ist der Ausdruck „Landesregierungen“ empfehlenswerther; auch halte ich es im Einklang mit dem gemachten Vorschlage für zweckmäßig, die Worte „im Wege der Verordnung“ beizufügen. Es ist zwar niht an dem,

( daß die bayerishe Regierung die Angehung ihrer Landesvertretung

eut. Die Bemerkung, welche der Herr Abgeordnete für Meppen A hier gemacht hat, lehne ich ab von einer Furcht ist bei Denjentgen, die sich nichts zu sheuen haben, niemals die Rede 2 aber ich glaube, daß die Worte „durch die Landesregierung im Wege der Verordnung“, wie sie vorhin vorgeschlagen worden sind, gutreffeuder sind. Jch bin nämli der Meinung, daß ein Akt der vorliegenden Art, daß die Frage, ob ein Reichsgeseß ein paar Monate vor dem reichsgeseßlich festgestellten Cinführungstermine eingeführt werden soll, nicht noth- wendig auf dem Geseßgebungswege zu Uösen ist. Es handelt sich nicht darum, in dem vorliegenden Falle zu sagen: das Recht der Ehe- \chließung wird durch die Landesregierung im Wege der Verordnung geregelt. Das wäre freilich nicht angängig. Es handelt sich nit darum, daß ein Reichsgeseß durch ein Landesgeseß erseßt werden soll, ondern lediglich darum, zu bestimmen, daß ein Reichsgeseß ein paar

onate vor dem Termine, welchen das Reichsgeseß selbst fixirt hat, eingeführt werden soll. Das ist wohl mehr eine Verwaltungsvor- schrift aber ich bin ganz damit einverstanden, daß eine solche Maß- regel auf einem anderen Wege, a!s auf demjenigen der Allerhöchsten lande8herrlihen Verordnung nicht getroffen werden kann. Meine Herren, der Fall ist auch nicht ohne Präzedens. Jch erinnere an den 8. 1 des Reichsmünzgeseßes, in welchem Sie eine ganz gleichartige Form der Behandlung finden.

Landtags - Angelegenheiten. : Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Rechtszustand in den nach dem Vertrage über die Theilung des Kommunion- gebiets am Untéerharze mit Preußen veretntigten Gebieten vorgelegt worden: H Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, uuter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt : : Einziger Paragraph. Die in der Stadt Goslar geltenden Geseße, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften treten i E R v Bp welche nah den Artikeln 1 und 2 des Vertrags über die Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze vom 9. März 1874 (Geseß-Sammlung S. 295) dem Königreich Preußen einberleibt find, am 1, Januar 1875, und 2) in der Goslar\hen. Stadtforst mit dem im Artikel 3, Abs, 2 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunkte, insoweit sie niht {ou bisher dort gegolten haben, in Kraft. Urkundlich 2c. ; M O He

Am 1. Januar 1875 find in Gemäßheit des Vertrags über die Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze vom 9, März 1874 (Grie Satimluna Seite 295) dem Königreiche Preußen einverleibt:

1) die im Artikel 1 des Vertrags bezeichneten, bisher dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Braunschweig gemeinschaft- lich gehörenden Kommunion- Unterharzishen VLerritorien: a, des Zehntens und des Vitriolhofes in der Stadt Goslar, b. des Stollens vor Goslar, und e. am Rammelsberge, : A

2) die im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Gebiete, nämli: a, das Gehöft zum Auerhahn, Þb. mehrere bisher braunschweigische Gebietstheile, welhe innerhalb der Stadtflur und der Stadt Goslar belegen und vom preußischen Gebiete eingeschlossen sind (Grundstücke vor dem breiten Thore und im Schlecke und vor dem Clausthere fcrner das Kloster Frankenberg uud die Fahrenholzshe ODelmühle),

Nach Artikel 3 des Vertrags find ferner vom Herzogthum Braun- schweig die demselben zustehenden Hoheitsrehte in der Stadtforst von Goslar (superioritas forestalis mit der Oberaufsicht und Geseßgebung) an Preußen abgetreten. Der Uebergang dieser Rechte erfolgte indeß erst mit dem Zeitpunkte, in welchem Braunschweig in den- Besiß eines entsprechenden Aequivalents an Grundstücken gelangt sein wird.

In den unter 1) erwähnten, bisher gemeinschaftlihen Gebieten hat die Geseßgebung, abgesehen von der Reichsgeseßgebung, seit Jahr- bunderten völlig geruht. : N S

Jn den unter 2) bezeichneten Bezirken gilt, insoweit dieselben unstreitig zum Herzogthum Braunschweig*gehörten, braunschweigisches Recht; in der Goslarschen Stadtforst wird braunshweigishes Recht von preußischen Gerichten angewandt. Ein solcher Rechtszustand kann nit länger bestehen. Im Interesse der Herstellung eines geordneten und ficheren Rechtszustandes empfiehlt es si, die in der Stadt Goslar geltenden Rechtsnormen in die sämmtlichen, durch den Ver- trag mit Prenßen vereinigten Gebietstheile einzuführen.

Der Provinzial-Landtag von Hannover hat sich mit dem vor- liegenden Gesehentwurf einverstanden erklärt.

Dem Haufe der Abgeordneten is folgender Entwurf eines Gesetes, betreffend die Befähtgung für den heren Verwaltungsdienst, vorgelegt worden:

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang Ra Monarchie, was folgt: E

§. 1 Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Re- gierung (Landdrostei, Finanzdirektion in Hannover) ift ein dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich. -

8. 2. Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Abo legung die §8. 1 bis 5 und 14 des Geseßes vom 6. Mai 1869 (Ge- seß-Samml. S. 656) maßgebend sind. E i ;

Die -3weite Prüfung große Staatsprüfung is bei der ePrüfungsfkommissiou für höhere Verwaltungsbeamte" abzulegen.

. 3, Zur großen Staatsprüfung für Verwaltungsbeamte ist ein Vorbereitungsdienst von wenigstens zwei Jahren bei den Gerichts- behörden und ate wenigstens zwei Jahren bei den Verwaltungs- behörden erforderli, : E T

s 8. 4. abren des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichtsbehör- den muß der Referendarius zur zeitweisen Vertretung eines Rechts- anwaltes verwendet, oder mit einzelnen richterlichen Geschäften beauf» tragt worden sein. (S. & Alinea 2. des Geseßes vom 6. Mai 1869 Geseß-Samml. S. 656. , :

: . 5, Zum Vorbereitungsdienst bei einer Regierung (§. 1) kann von den Ministern der Finanzen und des Innern nur zugelassen wer- den, wer nah Zurücklegung der Vorbereitungszeit bei den Gerichts behörden durch ein mit ihm abzuhaltendes Tentamen dargethan hat,

daß er sich mit den Staatswissenshaften vertraut gemacht,

die Hauptgrundsäße der Nationalökonomie, der Polizei- und

Saal Bat sich angeeignet und wenigstens allgemeine Bes

fanntshaft mit den fkameralistishen Hülfswissenschaften er-

langt habe. S : i

§. 6. Wer die Anforderungen des §. 5 erfüllt hat, wird von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungs-Iefe- rendarius ernannt. E E L

§. 7. Der Regierungs-Referendarius is bei einem Landrathe (Amtshauptmann) beziehungsweise einem Magistrate, bei einem Vers waltungsgerihte und bei einer Regierung (Landdrostei und Finanz- Direktion in Hannover) zu beschäftigen. :

8. 8. Die Beschäftigung ist so einzurichten und zu leiten, daß der Referendarius in sämmtlichen Geschästszweigen der vorerwähnten Behörden eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwirbt, wie sie zur S s des Amtes eines Mitgliedes der Regierung erforderli ift. : j

§9. Rach Ablauf der Vorbereitungszeit (§§. 3 bis 38) ist der Referendarius, wenn aus den über die gesammte Beschäftigung vorzu- legenden Zeugnissen sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staatsprüfung für vorbereitet zu erachten sei, und der Regierungs- Präsident (Landdrost, Präsident der Finanzdirektion in Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten Prüfung

uzulassen. S O N eile Die große Staatsprüfung (8. 2) ist eine mündliche und

riftliche. / :

v Die Prüfung erstreckt fich auf das in Preußen geltende öffent- liche und Privatrecht, insbesondere das Verfassungs- und Verwaltungs- ret, sowie auf die Volkswirthschafts- und Finanzpolitik.

Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der-Kans« didat für befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. / : - e

8. 11. Der Referendarius, welcher die große Staatsprüfung bee standen hat, wird ven den nin der Finanzen und des Innern

um Regierungsassefsor ernannt.

ö i 12. Die Vlinirtos “io und des O L pen au olche Personen zur Ablegung der großen Staatsprüfung L A (8. 2) A welche die in den §8. 1—9 be» zeichnete Laufbahn nicht gemacht, oder doch nicht vollendet haben, dagegen aber schon in anderen Dienstverhältnissen als höhere Justiz- oder Militär-Intendanturbeamte, Universitätslehrer, Landräthe, Kreis- oder Amtshauptmänner, Ober-Amtmänner in der Provinz Hessene

Nassau, bezw. Hardes- und Kirchspielvoigte in der Provinz Schles wig-Holstein, Oekonomie-Kommissarien u. |. w. mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch fungirt haben. A :

Das Bestehen des Examens hat die Befähigung zur Be- fleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (§. 1) zur

olge. A A G e 13, Die Bestellung zum Juslitiarius bei einer Regierung (S. 1), sowie zu den, mit der Bearbeitung der Auseinanderseßzungsangelegenheiten betrauten juristischen Mitgliedern bei derselben seßt die erlangte Be- fähigung zum höheren Justistdienste voraus. S |

Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, die Justitiarien, nachdem fie als solche mindestens drei Jahre hindur fungirt haben, auch aus\ch{ließlich mit der Bearbeitung von Verwal»

s\achen zu betrauen. /

S 8. U Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, die Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (S. 1) solchen Personen zu übertragen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben, und mindestens 5 Jahre, entweder bei ciner Auseinanderseßzungsbehörde als Spezial-Kommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis» oder Amtshauptmanns, Ober-Amtmanns in den Hohenzollern- {en Landen, Amtmanns in der Provinz Hessen-Nassau, bezw. Har- des- oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig-Holstein ver-

altet haben. . A f 8, E Die Bestimmungen dieses Geseßes finden auf die Be- rufung zu den Stellen der Präsidenten, Abtheilungsdirigenten und tefhnischen Mitglieder (der Forst-, Geistlichen-, Schul-, Bau-, Medi- inal- 2c. Räthe, fowie der mit der Bearbeitung der Auseinander- fétsingssachèn betrauten tehnishen Mitglieder) bei einer Regierung (S. 1), fowie zu den Stellen der Verwaltung der indirekten Steuern feine Anwendung. : i : A S

8. 16. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. i : ; :

Den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Regierungsreferendarien ist die Zeit ihrer Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden auf die im §. 3 erwähnte Vorbereitungszeit von insgesammt vier Jahren an- E und ihre C im Sinne dieses Ge- eßes durch Regulativ (8. 18) zu regeln. /

v us Alle esa Vorschriften entgegenstehenden Bestimmun- gen, insbesondere das Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846 (Geseß-Samml. S. 199), werden aufgehoben. - :

F. 18. Die Minister der Finanzen und des Jnnern werden die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlihen Anordnungen, namentlich nähere Bestimmungen über die bezüglih des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen und alle zur Erzänzung nothwendigen Grund- \äße über die Art des Tentamens und der großen Prüfung, die Zu- ammenseßung der Prüfungskommissionen, die Vertheilung der Be- gn fowie über die wiederholte Zulassung nah nicht be- standener Prüfung in einem Regulativ festseßen. :

§. 19, Die Minister der Finanzen und des Junern find ermäch- tigt, bis zum 1. Januar 1878 diejenigen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben, zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (§8. 1) zuzulassen.

S. 20. Der Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, bis zum 1. Januar 1878 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienst bei einer Regierung (§. 1) zuzulassen; auch wenn dieselben den Nachweis des nah diesem Geseße erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen niht vermögen.

Urkundlich 2c.

M441 v6

Das durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Februar 1846 bestätigte Regulativ über die Befähigung -zu den höheren

Aemtern der Verwaltung ‘vom 14. ej. m. ef, a. (Ges. S. S. 199) i R r einer Regierung von der Ablegung der zweiten juristischen Prüfung zum Referendariat bei einem Obergericht, oder von der Erlangung des Zeugnisses der Reife zu dieser Prüfung und der Anfertigung einer vom Obergericht für probe-

machte den Eintritt als Referendarius bei

mäßig erklärten Proberelation abhängig,

Eine Abänderung dieser Vorschrift ist erforderli dem das Geseß über die juristishen Prüfungen und zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 (Gef.

vie His rats iuristishe Prüfung zum Referendariate in Wegfall ge-

rat hat.

Auch weitergeheude Erwägungen haben ih geltend gemacht, ob überhaupt an den Vorschriften des erwähnten Regulativs im Wesent- ) H i Man hat geglaubt, die Leistungen der Negierungs-Kollegien bemängeln, und den Grund hierfür darin

lihen noch festzuhalten sein wird. finden zu müssen, daß die Ausbildung der Verwalt

ungeeignete sei. Es ist vorgeschlagen, die Mital Verwaltungsbehbcden ; s

werden.

behörden erhalten hatten ; Seit einem Zeitraum von mehr als hundert höheren Verwaltungskollegien

den müssen, welche sich die Verwaltung unseres Vate der Zeiten erworben hat.

Dir Könizliche Verorduung vom 192. Februar 1770, in einem Cirkular des damaligen General-Direktoriums vom 28. ej. m. et, a, den Kriegs- und Domänenkammern mitgetheilt, wurde eine beständige

Kommission in Berlin (die noch jeßt bestehende Ob

r

Kommission zur Prüfung für die

als Näthe u. \. w. placirt werden wollten. in allen Theilen des Finanzwesens und der in dassel Wissenschaften, so wie im Naturrecht zu prüfen.

Die Verordnung wegen verbesserter vinzial - Polizei- und Finanzbehörden vom 286.

(Gefeß - Sammlung von 1806—1810 S. 464) und die Instruk-

tion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 2 T

i ) uur aus den Iuristen zu ergänzen, indem die leßteren, insoweit sie in die Verwaltung übernommen seien, in der- [ben fih tüchtiger als die anderen Mitglieder erwiesen hätten und ür geeigneter erachtet wären, um in höhere Stellungen befördert ¿zu In wiefern Beides wirklich der Fall gewesea ift, mag dahin gestellt bleiben; in den höoheren und obersten Stellungen hat es an Männern nie gefehlt, welche ihre Ausbildung bei den Verwaltungs- ehö die größten Kommuünen des Staats haben vielfa reine Verwaltungsbeamte an ihre Spitze gestellt.

sfoll vorwiegend mit Männern beseßt ge- wesen, welche nur die Verwaltungscarriere gemacht hatten; denselhen wird daher auch ein großer Theil der Anerkennung zugeschrieben wer-

)rüfu ie höheren Verwaltungsämter) einge- seßt, welche alle diejenigen examiniren sollte, welche bei den Kammern Die Kandidaten waren

Einrichtung der

tenden Referendarien gründliche K

referendarien, beamte. Männer wie Hoffmann, Beu

ckch geworden, seit- die Vorbereitung S. S. 656) die

nicht zweifelhaft gewesen, daß das Finanzwifsen]chaft für die wisser Verwaltungsbeamten ein Lebenscle

ungsbeamten eine | tungspraris, teder der höheren werden, so würde die Verwaltung lich \{lechter gestellt sein. Es

Prüfungen bestanden haben. der ersten juristishen Prüfung

Jahren find die forderungen wegen ihrer Bekanntf werden nur insoweit gestellt, als d iel ziplinen des öffentlichen und Priva rlandes im Laufe | hang haben. der angehenden Juristen es als durch den Vorbereitungsdienst bei

er-Examinations- schaffen, um demnächst bei Hau

andida tigten Anforderungen der Verwalt be eins{lagenden Î

Pro-

daß sie zur Erlangung einer ge 1808 v L

Dezember VBerwaltnngsbeamte

3. Oftober 1817

(Geseßfamml. S. 248) verlangten von den bet der Regierung eíntre-

Staatswissenschaften und deren Hülfsdiêziplinen. Es folgte das erwähnte Reguktiv vom 14. Februar 1846 mit seinen Bestimmungen über die Annahme und Beschäftigung der Regierungs- fowie über die große Staatsprüfung für Verwaltungs-

des preußischen Beamtenstandes so viel gewirkt h

zuzutreten hat sodann während der Vorbereitungszeit derselben ein genaues Bekanntwerden nit den Formen und Bedingungen des ôffent- lichen Lebens, die Kenntniß des Verwaltungsrechts und der Verwal-

Wenn die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste allein den Anspruch verleihen sollte, auch im Verwaltungsfache angestellt zu wenn man die Leistungen der bisher zur Verwaltung übernommenen Juristen von allen denjenigen erwarten wollte, welche die juristischen

Nach dem Gescße vom 6. Mai 1869 sollen die Kandidaten in

« | Staatswissenschaften examinirt werden; es ist ihnen jedoch vorber nur ein dreijähriges Rechtsftudium zur Pflicht gemacht, e de Án-

Die Staatsregierung stellte bei der Vorlegung des Geseßentwurfes über die juristischen Prüfungen für die Ausbildung

der Dauer eines Jahres Gelegenheit nehmen sollten, si zugleich ei

2 L HHELElI Tes Welel , sich zugleich einen Einblick in die praktische Verwaltung und deren Dienstzweige 2 ver- Staatsanwalte oder Rechtsanwalte

ihrer Erwägungen ziehen zu können. des jozenannten Verwaltungsjahres, von der übrigens anerkannt wurde,

nicht ausreichen werde, ist bei der legislativen Beststellung des Geseßes in Wegfall gebracht worden. Die juristishe Staatsprüfung soll nach -dem Gesetze nur einen wesentlich

enntuisse des Rechts, sowie in den

th, Kühne, die für die Ausbildung / aben, sind darüber Studium der Volkswirth\chaft und ishaftlihe Vorbildung der höheren ment war und bleiben muß. Hin-

gegen das seitherige System erheh- würde auf einer Jllusion beruhen,

¿war auch über die Grundlage der

chaft mit den Staatswissenschaften ie leßteren zur Erklärung der Dis- trehts mit diefem einen Zusammen-

ein Erforderniß hin, daß dieselben einer Verwaltungsbehörde während

dhabung des Rechts als Richter, auch die Bedürfnisse und berech- ung zu verstehen und in den Kreis

Die intendirte Vorschrift wegen

nügenden Befähigung für künftige

große

#8 1 Inserate für den Deutschen Reichs- 1. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das

Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expediti des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr. 82.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u, dergl, 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u, 8, Ww, von öffentlichen Papieren,

8n

Stebriefe und Untersuchungs - Sacheu-

Steckbrief. Gegen den Sattler und La@&irer Paul Czursiedel aus Peterswaldau, welchec am 3. November 1846 zu Glaß geboren und katho- lischer Religion, ist wegen {chwerer Körperveclezung eines Andern die gerichtliche Haft beschlossen wor- den. Der jeßige Aufenthalt des 2c. Czursiedel ift unbekannt und ersuchen wir daher, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und an unsere Ge- fängniß-Inspektion abzuliefern. Schweiduiß, den 14. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Steckbrief. Gegen den flüchtigen Ioseph Frank von Aschaffenburg, Arbeiter, ist wegen hier verübten Betrugs und Urkundenfälshung Haftbefehl erlassen. Sämmtliche Behörden werden ersuht, denselben im Betretungsfall anhalten zu lassen und den Unter- zeichneten von der Ergreifung zu benachrichtigen. Signalement so weit bekannt : Alter : circa 24 Jahre, Statur mittelgroß, blond, fast bartlos, s ark pocken- narbig. Franffurt a. M., 22. Januar 1875.

Der Königliche Untersuchungs-Richter.

et

Auf die Anklage der Königlichen Staatsanwalt- haft vom 3. November 1874 ist gegen den am 31. Mai 1852 in Bernau geborenen Webersohn Ludwig Herrmaun Lorenz, weil derselbe sich dem Eintritt in den Dienst des slehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen gesucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen oder nah exreihtem militärpflihtigen Alter si außer- halb des Bundesgebietes aufhält, (Vergehen gegen den §. 140 des Reichsstrafgeseßbuches) die Unter- suchung durch Beschluß des unterzeichneten. Gerichtes vom 24. November 1874 eingeleitet und zur münd- lichen Verhandlung der Sache ein Termin auf deu 12. Mai 1875, Mittags 12 Uhr, im Sißungs- saale unseres Gerichtslokals hierselbst anberaumt worden. Zu diesem Termine wird der feinem jeßi- gen Aufenthalte nach unbekannte Angeklagte Mes durch mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetz- ten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Entla- stung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genauer Angabe der da- durch zu erweisenden Thatsachen uns fo zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu ten een herbeigeschafft werden können. Gegen den Ausbleie benden wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Alt - Lands berg, den 24. November 1874. Königliche Kreis- gerihts-Deputation.

Oeffentliche Bekanutmachung. stehenden militärpflihtigen Kantonisten : Johann Gottlieb Anton Ozdoba aus Distelwiß, 3) den Josef Gogol

Gegen die nach- [ L GDDeR chneider aus Buckowine, 2) den

aus Domsel, 4) den Friedrich Kühnert aus Erd- mannsberg, 5) den Hugo Georg Albert Schmidt aus Festenberg, 6) den Johann Julius Häusler aus Alt-Festenberg, 7) den Friedrih Saaler aus Gaffron, 8) den Karl Schieweck gus Görnsdorf, 9) den Stephan Schniotalla aus Goshüt, 10) den Adolf Robert Jaesche aus Tschehenhammer, 11) den Hein- rich Hartmann aus Mechau, 12) den Franz Kosuch aus Mechau, 13) den Wilhelm Karl Sawabkki aus Medzibor, 14) den Daniel Jainski aus Fürstlich Neudorf, 15) den Ernst Gottlieb Zimmer aus Swol- | d lendorf, 16) den Michael Hoja aus Nieder-Stra- dam, 17) den Karl Markus aus Nieder-Stradam, | ® 18) den Gottlieb August Wittek aus Ober-Stradam, 19) den Paul Kokott aus Turkwißz, 20) den Fried- rich Münster aus Klein-Ulbersdorf, 21) den Felix Bernhart Markus Nickel aus Wartenberg, 22) den Karl Wilhelm Stenzel aus Wartenberg, 23) den Paul Martin Theodor Weigel aus Wartenberg, 24)

an die irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthüms- oder Ober-Eigenthumsrechten, in hypothekarischen und fonst bevorzugten Forderun- gen, in Reallasten, Abfindungs-, Dotal- oder Leib- zuchts-Ansprüchen oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf

angeseßten Termine anzumelden, Dur die Nicht- anmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, son- dern nur im Verhältnisse zu der der Landes-Credit- anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.

die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes-Creditanstalt zu bestellenden Hypothek nicht eingeräumt werden soll.

befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion

der Hannoverschen Landes-Creditanstalt Certifikate ausgestellt werden.

[514]

praktishen Charakter Haben und erforschen, ob der Kandi fih die Kenntniß des gemeinen und des in Preußen geltenden öffent: lihen und Privatrehts erworben habe. Auf diese Weise wird durch das Geseh bei dem preußischen Juristen die Aus\chließlichkeit der juristischen Vildung befördert, derselbe erlangt während seiner Vor- bereitungszeit aus eigener Anschauung keine Kenntniß von den Ver- waltungseinrichtungen und dem Verwaltungsrecht, und es liegt bei der Uebernahme desselben in die Verwaltung die Gefahr nahe, daß er die praktischen Anforderungen des Lebens mit der Anwendung des geschriebenen Rechts um so s{chwerer in Uebereinstimmung zu bringen wissen wird, je weniger er die ersteren aus eigener längerer Erfah- rung kennen gelernt hat, und daß er eine gründliche Kenntniß der Volkswirthschaftslehre und der Finanzwissenshaft, welche zur befriedi- genden Wahrnehmung der Pflichten des Verwaltungsbeamten uner- läßlich, aber nur durch früh beginnendes ernstes Studium zu erlan- gen ift, auf diesem Wege sich „nicht würde aneignen können.

__ Aus dem Vorgesagten dürfte ih die Nothwendigkeit ergeben, die besondere Vorbildung deë höheren Verwaltungsbeamten beizube- halten. Der vorliegende Gesetzentwurf h absichtigt, die Bedingungen für dieselbe in ähnlicher Form zu regeln, wie solches durch das Ge- seß vom 6. Mai 1869 hinsihtlich der Vorbereitung zum höheren Justizdienste geschehen ist. Ju Inhalt {ließt si derselbe an die Bestimmungen im Regulativ vom 14. Februar 1846 nur insoweit an, als dieselben sih bewährt haben. Jm Uebrigen fut er die Mängel jenes Regulativs ¿n beseitigen und den vorentwickelten allgemeinen Gesichtspunkten gemäß, in sesthaltung an den guten Traditionen der preußischen Verwaltung den gegenwärtigen Bedürfnissen des Staats= lebens Rechnung zu tragen. f

Zu §. 1. Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (Landdrostei, Finanz-Direktion in Haunover) soll ein dreis jähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich sein. Nachdem für die iuristische Laufbahn zwei Prüfungen für genügend und angemessen befunden worden sind, liegt es nicht in der Absicht, den Zugang zu den höheren Verwaltungsämtern durch größere Au- forderungen wesentli zu ershweren. Der künftige Verwaltungs- beamte soll auf der Universität si zunächst der Ausbildung in den Rechtswissenschaften besleißigen; es wird anerkannt, daß der Ver- waltungsbeamte fi „Hnamentlich gründlicher zivilistisher Studien nicht entschlagen darf. Nicht weniger aber muß an ihn die Anforderung gestellt werden, daß er während der eigentlichen Lernperiode auch mit den Staatswissenschaften, insbesondere auch mit der Nationalökonomie und mit den f. g. Kameralwissenschaften \ih vertraut mache.

(Schluß folgt.)

Grosshande!l. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen,

8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

9, Familien-Nachrichten.

E: MSUDE V N; S M O C EIVR E E V LA f TEEE I Uo: G & D) ceffffentlih EV Az 4 C. | Zuserate nehmen ant die autorisirte Annoncen-Expedition |

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnig, Cöln, Dresden, Dortmund, Srankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größereu Annoncen - Bureaus.

beilage. 5 e

ban geboren, ist in Folge der Anklage der König- lichen Staatsanwaltschaft zu Oels wegen Auswan- derns ohne Erlaubniß auf Grund des 8. 140 des Strafgeseßbuchs die Untersuung eingeleitet und zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache im Sitzungssaale des unterzeichneten Gerichts ein Termin auf den §8, April 1875, Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Die vorstehend ge- nannten Angeklagten werden hierdurch aufgefordert, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen uad die ¿u threr Vertheidigung- dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solhe dem Gericht so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu dem- selben herbeigeschafft werden können. Erscheinen sie in dem Termine nicht, so wird gegen den Ausgehlie- benen mit der Untersuhung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Poln. Wartenberg, den 27. November 1874.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

¡ mine zu inelden und

zu Alfenstedt bei Magdeburg, nannteu Ehemann mit der Î ngabe,

daß derselbe sie im Sommer 1868 verlassen und sich von seinem Wohnorte Aschersleben ent- fernt habe, ohne seit länger als drei Fahren wieder Nachricht von si zu geben,

bei uns die Klage auf Ehescheidun liher Veranlassung E

lihen Verhandlung ift cin T _den 25, Mai 1875, Bormittag tin unserem Gerichtslokale, Zimmer 9 Gerichts-Abth eilung anberaumt.

Heinrich Krikhahn aus Aschersleben, wärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist,

7

öffentlih aufgefordert, sih spätestens

für zugestanden erachtet

SubHastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[507] Edictal-Ladung. Der Atckermann Heiurich Diederich zu Beyen- rode hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes-Creditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seinem im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Beyen- rode unter Nr. 10 belegenen Ackerhofe zu bestellen beabsichtige. Zu diesen gehören : 1) die Gebäude unter Haus-Nr. 10 und 10a.—e,, 2) 45 Morgen 36 Qu.-Ruthen Ackerland und Wie- sen in dem Beyenroder Felde, welche in der dortigen Grundfteuer-Mutterrolle unter Haupt- Nr. 8 beschrieben sind, und 3) eine volle Gemeindegerechtigkeit. Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesißzes sih allhier vorläufig ausgewiesen hat, so werden unter Bezugnahme auf die §8, 25 und 26 der Ver- ordnung vom 18. Juni 1842 und den 8. 18- des Ge- seßes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche bezeichneten Pfandgegenustände Ansprüche

Mittwoch, den 10. März 1875, Vormittags 10 Uhr,

Einer Anmeldung bedarf es daher nur daun, wenn

Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen

ur Zufertigung dieses besonders verabladet. Der Aus\hlußbescheid foll nur mittelst Anschlages

erscheinen die mit unbeka rika abwesenden: : 1) Carl Schwindt, Sohn des Jean Schwindt,

durch das am 30. M : Die bekannten Gläubiger werden zum Termine Fils Andern au feinen mit unbe

nem Wilhelm Schäfer von Grävenwiesba

seine

[516] Dekret,

borene Schwiudt von Diez; in spe

Zur Eröffnung des Testaments Schwindt von Diez wird auf Mittwoch, den 1, März d,

Morgens 8 Uhr,

Termin anberaumt.

In diesem Termine Haben zu erschei Friedrich Sc{windt in Diez. Es haben zu dieser Testamentseröffu

2) Carl Scchwindt, 3) Rudolf Schwindt

oder deren leiblihe Nachkommen, unter der Ankün- digung, daß im Falle ihres Ausb ment bei dem Befund dennoch eröffnet, und verfügt werden wird.

Den mit unbekanntem Aufenthalt ab

ben wird eröffnet, daß ihnen jede weit machung in diesex Sache an S nuation durch Anschlag am Geri macht werden wird.

Diez, den 21. Januar 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheil

[530] Da Iohauu Schäfer von Grävenwiesbachß am 24. November 1874 eseloreu ist und der Genannte

ai 1874 errichtete Testament anntem Aufent-

alte abwesenden Sohn Wilhelm Sch Erben eingeseßt hat, so wird de

n die Gerichtstafel bekannt gemacht werden. MReiuhausen, den 18, Januar 1875. L Amtsgericht IT. K

Die Ehefrau des Papierfabrikanten Iulius

sich

Erbschaf.

aft dahier zu erklären,

been Dn eine weitere gerihtliche Fürsor r

eten, vielmehr angenommen werden so

er die Erbschaft nach Maßgabe des Oeffentliche Vorladung. Testaments Au a ARRAIe D

Usingen, den 18. Januar 1875,

den Paul Franz Josef Most aus Goschüßtz, zu Lau-

Wilhelm Heiurih Krickhahn, Anna, geb. Huch,

hat wider ihren ge-

Zur Beantwortung dieser Klage und weiteren münd- ermin anf

Der Verklagte, Papierfabrikant Julius Wilhelm

ine ( die Klage zu beantworten, widrigenfalls der thatsächliche Vortrag der Klage i : und nach” vorgängiger Ab- leistung des Diligenz-Eides Seitens seiner Ehefrau ‘ine Che wegen böslicher Verlassung getrennt, er für den allein s{uldigen Theil erachtet und in die Kosten des Prozesses verurtheilt werden wird. Quedlinburg, den 8. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

die Theilung des Nachlasses des Schwindt nud dessen Ehefrau Elisabetha, ge-

nung deren Testaments betr.

Schwindt und dessen Ehefrau Elisabetha, geborene

untem Aufenthalt in Ame-

leibens das Testa- e der Unyerleßtheit der Siegel wegen dessen Inhalts weiter

tatt förmliher JInsi- chtsbrett bekannt ge-

¡ ) ch, aufgefordert, | hörde eingesehen oder gegen um fo gewisser über Antretung der ihm pet i g gefes n als ansfons:

Königliches Amtsgericht Il,

Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c. [534] Der Bedarf zur Anfertigung der Bekleidungs-Ah=« findung pro 1875 bestehend in: grauer Futterleinwand, blauer on 0 weißer Hosenleinwand, Drillich, : Unterhosen-Callicot resp. fertige Unterhosen, Hemden-Callicot resp. fertige Hemden, Futterflanell, Wachsdrillich, Steifleinwand, Futter-Kittey, Fahlleder, Sohlleder, Brandsohlleder, Unteroffizier-Tressen, goldene, Nummerschnur, : einjährig Freiwilligen-Auszeichnungs\{chnur, glatte Waffenrocknspfe, Sergeanten- und Gefreiten-Auszeichnungsknöpfe, Nummerknöpfe, Taillenknöpfe, Mantelknöpfe, BVleiknöpfe, Hornknöpfe, Hoscn-S(hnallen, Müßen - Kokarden für Unteroffiziere und Ge- meine resp. Feldwebel, Stiefeleisen resp. Nägel, Sohlennägel, soll in nächster Zeit vergeben werden. „Bewährte Fabrikanten und Lieferanten werden hierdurch aufgefordert, die respektiven Offerten \o- O wie angängig unter Beifügung der Proben is zum

g wegen bövs-

s 10 Uhr, Lr. 9, VOE der

dessen gegen- wird hierdurch in diesem Ter-

Nudolf cie die Erôff- des Rudolf

Is.

j _ 1. Februar cr. an die unterzeichnete ekleidungs-Kommission franko einzujenden. . Bedingungen können bei der genannten Kommission eingesehen werden. Breslau, den 23. Januar 1875. Die Bekleidungs-Kommission des 2. Schlesischen Grenadier-Regimeuts Nr. 11,

[I f Anfforderung. Diejenigen bewährten leistungsfähigen Militär- effekten-Fabrikanten welche auf cine Lieferuug von Viaterial zu Militär-Bekleidungsstücken, sowie von fertigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken - reflektiren, wollen der unterzeichneten Kommission bis zum 10. Februar er., unter Beifügung von Proben, Preisverzeichnisse einsenden. le event. eingehenden Proben werden demnächst unfrankirt zurückgelangen. Wesel, den 24. Januar 1875.

_ Bekleidungs-Kommissiou 7. Westfälischen Infauterie-Regiments Nr. 56.

[3% Nüböllieferung. Die Lieferung von 9600 Kilogramm Rüböl, als Geleuht für die Königlichen Steinkohlenbergwerke am Ostenwalde und Nesselberge für die Monate Februar bis incl. Juli d. JF,, soll an den Mindest- fordernden vergeben werden. Die Lieferungsbedin- gungen können im Bureau der unterzeichneten Be- : ; Einsendung von 50 eichspfennigen von derselben bezogen werden. Die Offerten (s mit der Bezeichnung: „Rübölliefe- rung“ bis zum 1. Februar d. I, Morgens 11 Uhr, \{riftlich und versiegelt einzureichen. Nach- gebote finden keine Berücksichtigung.

Ofterwald b. Elze, Prov. Hannover, im Januar 1875, | Ct. 966/1) Königliche Bergiuspektion,

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