1875 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

E G teanggeiteral Saitf-5 Surado an E. Spige fnes gahl- | reihen Tr""genabiheil"-ig. Der See von Maracaibo war

s Sewali der Regierunooschiste und -das Fort Castillo stark beseßt, Zwischen den Regierungstruppen und den Ivsergeüien kam es Anfangs Dezember im Staate Barquisimeto zu einem hartnäckigen Gefechte, bei dem indessez von beiden Seiten ein Erfolg nicht erreicht worden is. In den östlihen Staaten hat die Revolution bis jeßt keinen änhang gewinnen können.

Peru. Ungeachtet dex s{chleunigen Unterdrückung der be- reits gemeldeten Aufstände in Cajamarca und Lambayeque und der Bewachung der Küste dur peruanische Kriegs\chiffe, gelang es dem unter britisher Flagge fahrenden Dampfer „Talisman“ doch, in der Bai von Pacoohas die an Bord Vefindlihen Jnsurgenten, deren Führer Señor Pierola war, ans Land zu setzen. Der „Talisman“ wurde bald darauf durch den peruanishen Kriegsdampfer „Huascar“ mit Beschlag belegt und fand man an Bord desselben eintausend Kisten mit Waffen und Munition vor. Die Insurgenten besezten den Hafen von Ilo und später auch die im Innern belegene Stadt Moquequa. Pie- rola ließ \sich dort zum Diktator ausrufen und warb alle Männer an, deren er habhaft werden konnte. Am 29. November begab sh Präsident Pardo selbst auf den Kriegs\hauplaz, um die nöthigen Maßregeln anzuordnen. Ein starkes Truppenkorps rüdckte gegen Moquequa vor und vertrieb Pierola von dort, worauf derselbe in den Distrikt Tornato flüchtete. Anfang Dezember ge- lang es der Regierung, die Insurrektion vollständig zu unter- drücen. Pierola selbst entkam nah Bolivia. Der Kongreß hat in Folge d:s Aufstandes seine Session um \echzig Tage mehr, als geselich vorgeshrieben, verlängert und für die Operationen gegen die Jnsurgenten die Summe von fünf Millionen Soles ausgeseßt. Da der „Talisman“ in Chili ausgerüstet worden u sein scheint, so dürfte Peru, nah dem Präzedenzfalle der „Alabama“, sich zu einer nichi unbeträchtlichen Entschädigungs- Jumme berechtigt halten. O

Chili. Bei der Berathung des neuen Strafgeseßbuches gelang es der Regierung nicht im Senate eine Majorität für die die römish-fatholishe Geistlichkeit betreffenden Paragraphen zu erzielen, und glückte es den ultramontanen Senatoren zu verhindern, daß dieser Theil der Vorlage im laufenden Jahre durhging. Der Theil des Strafgeseßbuches, der sih auf weltlihe Angelegenheiten bezieht, wurde durch Vereinbarung ge- nehmigt und wird Geseßesfraft erlangen, sobald er vom Präsi- denten bestätigt ist. Mit Ausnahme der ultramontanen Blätter hat sih die gesammte Presse für die Annahme des die Geistlich- keit betreffenden Theiles der Vorlage ausgesprochen, und allent- halben im Lande wurden Massenversammlungen abgehalten, die fich in gleichem Sinne äußerten. Nur in Santiago kam es da- bei zu Störungen, da die Gegenpartei daselbst gleichzeitig Gegen- demonstrationen organisirt hatte.

Die Regierung hat den Kongreß um Autorisation zum Abschlusse einer ausländishen Anleihe im Betrage von 9,500,000 Dollars ersucht. Davon sollen 4,500,000 Dollars zur Tilgung der siebenprozentigen Anleihe von 1867 und 9,000,000 Dollars zur Konvertirung eines Theiles der aus- ländishen Schuld verwendet werden.

Die Beziehungen Chilis zur argentinishen Republik find wenig befriedigend. Die Ausweisung des chilenischen Konsuls aus Mendoza rief große Aufregung hervor, und hat die chilenishe Regierung auf diplomatischem Wege um Aufklärung gebeten.

In Bolivia befürchtete man den Ausbruch von Unruhen in Folge des mit Chili abgeschlofsenen Grenzvertrages. Ein Protest gegen denselben fand in Cobija zahlreihe Unter- Ihriften.

Der Aufstand in Argentinien is vollständig unter- drückt. Der Jnsurgentenchef Arredondo wurde vom General Nocca geschlagen und mit seiner ganzen Macht gefangen ge- nommen. Die Ordnung ift überall wiederhergestellt, und hat der Präsident Avellanada eine Proklamation erlassen, in welcher Allen, die sich am Aufstande betheiligt haben, vollständige Amnestie gewährt wird. :

Brasilien. Die brasilianishen Kammern sind zu einer außerordentlichen Session auf den 15. März einberufen worden.

Die durch den Konflikt zwishen dem katholischen Klerus und der Regierung hervorgerufene Aufregung hat in den Provinzen Pernambuco und Parahyba zu ernst- lichen Unruhen geführt. Die Anhänger der wegen Ueber- tretung der Landesgeseße verurtheilten Bischöfe von Para und Olinda veranlaßten aufrührerische Demonstrationen. Unter dem Rufe: „Nieder mit den Freimaurern“ wurden mehrere Freimaurerlogen angegriffen und den Lokalbehörden Troß ge- boten. Bon Pernambuco, Bahia und Rio de Janeiro wurden sofort Truppen: nach den betreffenden Distrikten abgesandt.

Die sich in der Provinz Pernambuco aufhaltenden Mit- glieder des Jesuitenordens wurden des Landes verwiesen und haben sich nach England begeben.

Dex Finanzminister hat eine bisher bestehende Verfügung aufgehoben und angeordnet, daß Waaren, für welche der Aus- fuhrzoll entrichtet ist, in jedem brasilianishen Hafen behufs Transportes nach dem Auslande Umgeladen werden dürfen, ohne daß der Ausfuhrzoll zum zweiten Male erhoben werden kann. Bisher unterlagen dergleichen umgeschifffe Waaren einer abermaligen Verzollung, selbst wenn sie nicht an's Land ge- bracht wurden.

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin. Die Abänderungen des Bankgesezent- wurfs (s. Nr. 20 d. Bl.) nah den Beschlüssen der Kommis- fion lauten weiter:

_§. 31, Der Centralaus\{Guß ist die ständige Vertretung der An- theilseigner gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter zu wählen sind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung aus der Z-b!{ der im Besiße von mindestens je drei auf ihren Namen laut'udenr Antheilscheinen befindlihen Antheilseigner gewählt, Sämmtliche Möitglieder und

; Stellvertreter müssen im Reichsgebiet und wenigstens neun : ¿Mitglieder und neun Stellvertreter in Berlin ihren Wohn- fiß haben. Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die Außsscheidenden find wieder wählbar, 2 Der Contralaus\chuß versammelt sich unter Vorsiß des Prästden- * tent des Reichs bank-Direktoriums wenigstens einmal monatli, ka.nn “wbt Bemselben aber auch außerordentlich berufen werden. Er it ““Peschlußfähig bei- Auwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern; 4 Dia Ahäftsanweriung wird festseben, in walG en Willen mnd inwelcher Reihen, olge die Einberufung von Stell- F vevt2tern gu bewirken ft. A t . 39, Dem Centralaus\huz; werden in jedem Monat die wöchent- lien Nachw. sungen über die Déskonto-, Wechsel- und Lombard- bestände, den Notc-umlauf, die Baarsnds, die Depositen, über den

An- u", Verkauf von Gold, Wechseln und Effekten, über die Ver- theciung dec Fonds auf die Zweiganstalten zur Einsicht vorgelegt, und zuglei die Ergebnisse der ordentlichen und der außerordentlichen Kassenrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichs- bank-Direktoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen Vv.d über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgetheilt,

Insbesondere ist der Centralaus\chuß guiachilich zit hören:

a, über die Bilanz und die Gewinnuberechnung, welhe nach Ab- lauf de8 Geschäftsjahrs vom Reichsbank-Direktor‘.um aufgestellt, mit dessen Gutachten dem Reichskanzler zur definitiven Festseßung überreiht und demnächst den Antheilseignern in deren ordentlicher Generalversammlung mitgetheilt wird;

b. über Abänderungen des Besoldungs- und Pensions - Etats

0B) j (3 D iva die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank-Direk- torium, mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschluß- fassung des Bundesraths (§8. 27); :

d, über den Höchstbeirag, bis zu welchem die Fonds der Bauk ¿u Lomhard-Darlehen verwendet werden können.

Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu diesem Zwecke ver- wendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Centralausschu!ses festgeseßt ist; / : i

6. über die Höhe des Diskontosaßes und des Lombard-Zinsfußes sowie über Veränderungen in den Grundsäßen und Fristen der Kredit- ertheilung ;

f. "über Vereinbarungen mit anderen deutschen Bail (Q. 197 fowie Uher die in dem GefGAftss beziehungen zu denselben zu beobachtenden Grund-

äße. l ® Âllgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Centralausshusse alsbald nach ihrem Erlasse (§. 26) zur Kenntnißnahme mitzutheilen. / :

8. 33. Die Mitglieder des Centralaus\{chusses beziehen keine Besoldung.

Wenn ein Auss{chußmitglied das Bankgeheimniß (§8. 39) verletzt, die durch sein Amt erlangten Aufs{hlüsse gemißbrauht oder soust das d fentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe über- haupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die Ge- neralversammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen.

Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder ei ne der Vorausseßungen seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet. : i

S. 34. Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwal- tung der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf cin Jahr gewählte Deputirte des

Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festseßen, in welchen Fällen und in welcher Reiheufolge die Ein- berufung von Stellvertretern zu bewirken ist.

Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sißzun- E des Reichsbank - Direktoriums mit berathender Stimme beizu- wohnen.

Sie find ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank- Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent- lichen, wie außerordentlihen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Centralausschusses Bericht.

Im Fall des §. 33 Abs. 2 kann ein Deputirter ‘bereits vor der Entscheidung der Generalversammlung durch den Centralausshuß suspendirt werden. '

8. 35. Geschäfte mit den Finanzyerwaltungen des Netchs oder Deutscher Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Geseßes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bank- verkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der De- putirten gebracht, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Centralauss{chuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der leßtere niht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit fih ausspricht.

S361 A A des Hauptsißes der Bank sind an, vom Bun- desrath zu bestimmenden, größeren Pläßen Reich sbankhaup t- stellen zu errihten, welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufficht eines vom Kaiser ernannten Bankkommissarius stehen.

Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirks- Ausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bankkommissar und vom Centralaus\{chuß aufgestellten Vorschlags- listen der am Sit der Bankhagauptstelle oder in dessen unmittel- barer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sißungen die Nebersichten über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Centralverwaltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mit- getheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksäaus\{husses, welchen vom Borstande der Baukhauptstelle nicht in eigener Zuständig- keit entsprohen wird, werden von leßterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.

Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte eschehen kann, 2—3 Beigeordnete, welche vom Bezirksautshuß aus einer Mitte gewählt , oder, wo ein Bezirksausshuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Abs, 2 ernannt werden.

F. 37. Die Errichtung sonstiger Zweiganfstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank - Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichs- banf-Direktorium.

8. 38, Die Reichshank wird in allen Fällen, 1nd zwar au wo die Geseße eine Spezialvolmacht erfordern, durwy die Unterschrift des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diesé Unterschrif'en von zwei Mitgliedern des Reichsbank- Direktoriums, beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhaupt stelle oder den als Stellver- tretern der leßteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unter- schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank Des wird vom Reichskauzler bestimmt und besonders bekannt ge- macht.

Gezen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem Gerihte des Orts erhoben werden, wo die Zweig- auftalt errichtet ist.

S. 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Privat- personeu und über den Umfang des den lehteren gewährten Kredits, Schweigen zu beobahten. Die Deputirten des Centralaus\schusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den Reichs- bankhauptstellen find hierzu vor Antritt ihrer Funktionen mittelst Handschlages an Eidcsftatt besonders zu verpflichten.

§. 40, Das Statut der Reichsbank wird nah Maßgabe der vorstehenb in ben 88. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser

im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.

Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:

1) über die Form der Antheilsheine der Reihsbank und der dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons ;

2 über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Anthei!- scheinen zu beahtenden Formen ; / :

3) Über die Mortifikation verlorener odex vernichteter Antheil-

Centralausshusses, bezichungsweise deren gleichzeitig zu wählende.

scheine, sowie ür das Verfalßren in Betreff abhanden gekommener Diwradenden\heine und Talons; :

4) über die Grundsäße, nach denen die Jahresbilanz der Reichs- bank aufzunehmen ift; H

5) über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;

6) über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General- versammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besiß- von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mchr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden; i :

7) über die Modalitäten der Wahl des Centralausschusses und der Deputirten desselben, der Bezirksauss{hüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen;! :

8) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehen- den Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselbea aufzunehmen find;

9) über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (S. 41) ein- tretende Liquidation ;

10) über die Form, in welcher die Mitwirkung de Antheils8eigner oder deren Vertreter zu einer dur Reichsgeseß festzustellenden Erhöhung des Grundkapi tals herbeigeführt werden foll;

11) über die Vorausseßungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen.

8. 41, Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Ja- nuar 1891, alsdaan aber von zehn zu zchn Jahren nah vorausgegan- gener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichs- bank-Direktorium zu erlassen und von leßterem zu veröffenilichen ist, entweder ;

a. die auf Grund dieses Geseßes errichtete Reichsbank aufzuheben und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder

b, die sämmtlichen Antheile der Reichshank zum Nennwerthe zu erwerben. 3 S

In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ift, zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über.

Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersien Absatzes ist die Zustimmung des Reichstags erforderlich.

Titel IIT. Privat-Notenbanken.

8. 42. Banken, welche sid) bei Erlaß dieses Geseßes im Besiße der Befugniß zur Notenausgabe befinden, “dürfen außerhalb desjeni- gen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bankgeschäfte durh Zweiganstalten weder betreiben n o ch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen. : A

8. 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Ge- seßes im Besiß der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er- theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. j

Der Umtausch solcher Noten gegên andere Banknoten, Papier- geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.

§. 44. Die beshränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Vorausfscßungen erfüllen : :

1) die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im 8. 13, unter 1 bis 4 bezeihneten Geschäften, und zwar zu 4 hochstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven anlegen. /

Sie hat jeweilig den Prozentsaß öffentlichß bekannt zu machen, zu welchem sie diskoentirt oder zinsbare Darlehne gewährt. l

2) Die Bank legt von dem sih jährlich über das Maß von

4} Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reinge:vinn jähr- lich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reserve- fonds zurück, als der leßtere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt. 3) Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Bauknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kurs- fähigem deutschem Gelde, Reichskafsenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in disk-ntirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. |

4) Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei ciner von ihr zu. bezeichuenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Ge- nehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges deutshes Geld einzulösen.

Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages zu exfolgen.

5) Die Bank verpflichtet sih, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ift, an ihrem Sitze, so wie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welhe in Städten von mehr als 100,000- Einwohnern ihren Siß haben, zu ihrem vollen Nenn- werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspfliht pünktlich nahkommt. Alle béi einer. Bank gean en Noten einer anderen Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlun- gen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, woletßtere ihren Haupt- {iß Bat, Sre der Werder :

6) Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Bank- noten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa be- stehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffent- lichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zu- stehen möchte. ,

7) Die Bank willigt cin, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der

andesregierurg oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs- frist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände.

Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterer einheitliher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesehes zu- widergehandelt hat. Ob diese Vorausscßungen vorliegen, entscheidet der Bundesrath. :

Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Vorausseßungen erfüllt hat, kann der Betricb von Bankgeschäften durd) Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeich- neten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies ges{ehen soll, zuständigen Landesregierung durh den Bundesrath gestattet werden.

Banken, welche bis zum 1, Januar 1876 neben Ecfüllung der vorstehend unter 1 und 3 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen nach- weijen, daß der Betrag der nah ibrem Statut oder Privileg ihnen

estatteten Notenausgabe auf den Betrag des Grundkapitals einge- ränkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, erlangen mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichs- gebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweig- anstalten oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben.

S. 45. Banken, welche von den Bestimmungen im 8. 44 zu ihren Gunsten Gebrauch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen :

1) daß ihre Statuten den durch den §8. 44 aufgestellten Vor- ausseßungen entsprechen;

2) daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ift.

Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskauzler eine durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in

welcher :

1) die beshränkenden Bestimmungen der §8. 42 und 43 oder des §- 43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeihnenden Bank als nicht anwendbar erklärt ;.

2) die Stelle, an wel cher die Noten der Bank eingelöst wer- den, bezeichnet wird.

8. 46 unter TI. fällt aus.

5. 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Bankaoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einem bestimmten Termin gebundene Kündi- gung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündi- gung zu dem frühesten zulässigen Termin kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es jei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer Noten- ausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und fich den Bestimmungen im 8§. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.

Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer?Bauk oder der derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der un- veräuderten Fortdau:-r des Notenprivilegiums der Preußisches Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft.

F. 48. Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäfslokalen und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueberzengung zu verschaffen, daß dieselben die durh Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe ine halten, oder die Borauéseßungen der zu ihren Gunsten etwa auêgesprochenen Nichtanwendbarkeit der §8. 42 und 43 oder des §, 43 dieses Gesehes erfüllen und doß die von ihnen veröffentlichten Wochen- und Iahres- Übersichten (88. 8 und 44), sowie die Lehufs der Steuerberechnung ah- gegebenen Nachweise (§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen.

__ Das Bufsicht8recht der Landesregierungen wird durch diese Be- stimmung nicht berührt.

S. 00. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, E die Bank ihren Siß hat, durch gez ichiliches Urtheil aus- gesprochen :

1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegums oder des gegenwärtigen Geseßes über die Deckung für die umlaufenden Noten verleßt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Geseß bestimmte Grenze überschritten hat ;

2) wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers außerhalb des

dur §. 42 ihr angewiesenen Gebietes die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb des durch §. 43 ihr angewiesenen Gebietes ihre Noten ver- treibt ober vertreiben läßt

| Wu wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht be- Wir

a. an ihrem Siße am Tage der Präsentation,

b, an ihrer Einlôsungs stelle (§8. 44 Nr. 4) bis zum Ah- laufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages,

_c. an sonstigen durch die Statuten bestimmten Ein- lôösungsstellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;

4) sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermind:rt hat.

Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs- und Landesgeseze als Han- delssache. : i

In dem Urtheil ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung dêr Noten auszusprechen.

S. 092. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechts- kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welher dem bis dahin nit abgelieferten Betrage ihrer Noten gleihkommt. Dieser Baarbéetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibende Nest nah Ablauf der En vora Bundesrathe für die Einlösung festgeseßten Frist zurückgezahlt.

S. 93, Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein- ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Vernich- tung wird ein gerichtlihes oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, au der Vernichtung dur zwei Abgeordnete Theil zn nehmen,“ Der für die Vernichtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kasse vorgeseßten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen.

_S. 94. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim Erlaß dieses Gesetzes im Besiß der Befugniß zur Ausgabe vou Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Inhaber ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für das von ihnen auêgegebene Papiergeld gelten in solange, als sie von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch machen, die Bestimmungen der 88. 2 bis einschließlih 6, dann des 8. 43 und des S. 47 Absaß 1 dieses Gesetzes, soweit sih derselbe auf die Be- fugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf di Deckung des Papiergeldes bezieht.

Titel TV. Strafbestimmungen.

S. 99. Wer unbefugt Banknoten oder soustige auf den Inhaber [lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer Geldstrafe beftraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleihkommt, mindestens aber fünftau- send Mark beträgt.

_S. 96. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird be- straft, wer der Verbotshestimmung des §. 43 zuwider, Noten inlän- disher Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches die- selben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

5. 97. Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der Verbots- bestimmung im §. 11 zuwider, ausländi}che Bankno- ten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzins- lihe Schuldverschreibungen ausländischer Korpora- tionen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließ- lih oder neben anderen Werthbestimmungen in Rei ch s- wäh rung oder einer deutschen Landeswährung ausge- st ellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ift strafbar.

S- 98. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird be- straft, wer den Bestimmungen im §. 42 zuwider für Rehuung von Banken als Vorsteher von Zweiganftalten oder | als Agent Bankge- schäfte betreibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbin- dung tritt.

Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche den Bestimmungen des 8. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des 8. 42 zuwider:

a. Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder , b. die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank-

häusern betheiligen.

S. 99. Die Mitglieder des Vorftandes einer Bank werden:

1) wenn sie in den durch die Bestimmungen des S. 8 vorge-

H evenen E S e iki: dn Stand der Verhältnisse r Bank unwahr darstellen oder ver eiern, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft; D i O

2) wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im 8. 11 vor- geschriebenen achweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem ZehnfaGen der hinterzo genen Steuer gleichsteht, mindestens aber fün f hundert E: Bank

„wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ift, mit einer Geldstrafe bestraft, welche ‘dem eéettad des zuviel auêgegebenen Betrages gleihkommt, mindestens aber fünf-

Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Korporationen, welhe zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslihen Schuldverschreibuigen befugt find, wenn sic mehr solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben befugt ift.

„Titel V. Schlußbestimmungen.

._ S. 60. Die §8. 6, 42 und 43, jowie die auf die leßteren be- züglichen Strafbestimmungen in den 88. 56 und 58 gegenwärtigen Geseßes treten am 1. Januar 1876 in Kraft. s

S. 61. Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzus(ließen :

1) Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapital3 von 1,906,800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reserve- fonds die Preußishe Bank mit allen ihren Rechten und Verpflich- tungen mit dem 1, Januar 1876 unter den uastehend Ziffer 2 bis 6 bezeichneten Bedingungen an das Neich ab. Das Reich wird diese Bank an die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichtende Reichsbank übertragen. :

2) Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichs- bank zu decken ist.

3) Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Befugniß vorbehalten, geaen Verzicht auf alle ihnen dur ihre Bankantheil]ccheine verbrieften Nechte zu Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilscheine der Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen. :

4) Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Bestimmungen der 88. 16 und 19 der Bankordnung vom 5. OËÙ tober 1846 (Preußische Geseß-Sammlung, Seite 435) die Herauss zahlung des eingeshosscnen Kapitals und ihres Antheils an dem

Es der Preußishen Bank verlangen, diefe Zahlung zu eisten. / 9) Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen

Bank durch Verirag vom A

- Januar 1856 hinsichtlih der Stagats-

anleihe von sechszehn Millionen fünfhundert neun und achtzigtaufend Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre 1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621,910 Thaler in halb- jährlichen Raten zahlen. Wird die Reichsbank niht verlän- gert, so wird das Reich dafür sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeitpunkte der preußi- \hen Staatskasse unverkürzt zufließe.

6) Eine Auseinanderseßung zwischen Preußen und der Reichsbank

wegen der Grundstücke der Preußische» Bank bleibt vorbehalten.

S. 62. Der Reich kanzler wird ermächtigt:

D) diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu be- geben, welche nicht nach § 61 Nr. 3 gegen Antheils scheine der Preußischen Bank umzutauschen sind,

2) auf Höhe der nicht begebenen Antheilss\cheine zur Beschaffung des nach §. 23 erforderlichen Grundkapi- tals der Reichsbank verzinsliche, \pätestens am 1. Mgi 1876 fällig werdende Schaßanweisungen auszugeben.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Berichtig ung: Ix der vorstehenden Zusammenstellung unter III. 8. 13. Ziffer 6 (S. 17) ist der Text berichtigen, wie folgt:

6) für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nah vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen.

Anlage zum §8. 9. Ungedeckter

Noten-

umlauf.

M.

250,000,000 1,222,000 1,283,000 963,000 1,251,000 1,173,000 1,272,000 1,206,000

1,307,000 6,000,009 159,000 10,000,000 32,000,000 16,771,000 9,348,000 1,440,000 441 009 10,000,000 10,000,000 10,000,000 1,155,000 1,971,000 1,881,000 2,829,000 3,187,000 1,344,000 935,000 1,658,000 1,651,000 994,000 500,000 959 000 4,500 000

Zusammen 385,000,000 Die Justiz-Kommission des Reichstags wird si heut Abend konstituiren.

Lfd. E : Nr. Bezeichnung der Bank.

. Reichsbank S . Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 3. Städtische Bank in Breslau . L S . Bank des Berliner Kassenvereins ck» E D », Magdeburger Privatbank ¿Dit Paten S + Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen . Kommunalständische Bank für die preußische Ober- laufiß (Görliß) . L A Le 11, Landgräflich hessische konzessionirte Landesbank , 12, Frankfurter Bank . S 13. Bai Bien 14, Sächsishe Bank zu Dresden . De 16, Leipziger Kassenverein 17, Chemnißer Stadtbank i: 18. Württembergische Notenbank . 19. Badische Bank R 20. Bank für Süddeutschland . 21, Roftocker Bank 22. Weimarishe Bank . 23. Oldenburgische Landesbank . 24 Did Ovciae B. 25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 20 P U O N 27. Anhalt-Dessauische Landesbank i 28. Thüringische Bank (Sondershausen) 2 G ae 30, Niedersächsische Bank (Vückeburg) 31. Lübecker Privatbank . e 32. Kommerzbank in Lübeck . 33. Bremer Bank . i;

Landtags- Angelegeuheiten,

Berlin. Die Motive zu dem Geseßentwurf, be- treffend die Befähigung für den höheren Verwal- tungsdienst (\. Nr. 21 d. Bl.), lauten weiter:

ZU §8. 2 bis 4, Die Vorbereitungszeit des angehenden Ver- waltungsbeamten während feiner Beschäftigung bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden soll im Minimum zusammen den Zeitraum von vier Jahren erreichen, so daß in dieser Beziehung demselben die Er- füllung feiner größeren Bedingung auferlegt wird, als dem Juristen. (§. 6 des Geseßes vom 6. Mai 1869.)

Daß der angehende Verwaltungsbeamte die erste juristische Prü- fung ablege und die ersten Studien seiner Ausbildung bei den Ge- richtsbehörden durchmache, erscheint als eine begründete Anforderung. Nachdem er das Resultat seiner Rechts\tudien dargelegt hat, foll er sich mit der Anwendung der allgemeinen Rechtsnormen auf die kon- kreten Lebensyerhältnisse bcschäftigen und mit der Handhabung der auf den verschiedenen Gebieten des Rechtôwesens bestehenden ormen des Ciyil- und Strafprozesses, des Vormund- chafts- und Grundbuchwesens vertraut machen, um En Denk- und Geschäftsthätigkeit für die den Geseßen des andes entsprehende Auffafsung und die äußere Behandlung öffent- licher Angelegenheiten zu s{hulen und zu erproben. Zu früh dürfte er dieser Vorbereitung nit eutzogen werden, wenn seine Ausbildung bei der Gerichtsbehörde das im §, 4 bezeichnete Ziel erreicht, so daß er seine Befähigung bewiesen hat, in dem Justizressort gewisse selbstän- dige Funktionen wahrzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit geboten, den ganzen Vorbereitungsdienst bei dem Untergerichte, einschließlich der Staatsanwaltschaft (§. 20 des Regulativs vom 29, Dezember 1869 (Justiz-Ministerialblatt de 1869 S. 277) durchzumahen. Demnächst

tausend Mark beträgt.

fommt für seine geshäftsmäßige Ausbildung namentlich auch in Be-

trat, daß der Geschäftsgang bei verschicdenen Verwaltung®2organen den Kreisaus\chüssen, Verwæltungsgerichten u. \. w. ähnlich wie bei den Gerichten durch formale Vorschriften geregelt ist.

Zu §. 5. Nicht eine förmliche Prüfung, sondern nur ein Ten- tamen foll der Referendarius vor seiner Uebernahme in die Ver- waltung ablegen, um darzuthun, daß er sih mit den Staatswissen- schaften vertraut gemacbt habe. Der Verwaltung wird die Möglich- feit geboten werden müssen, fich davon U-berzeugung zu verschaffen, ob der ‘zu übernehmende Referendarius auch in den fie besonders in- teressirenden Wissenschaften die auf der Universität gesammelten Keant- nisse festgehalten, beziehungsweise weiter gepflegt habe. In dem nach deim Scklußparagraphen des Entwurfs dieses Geseßzes zu erlassenden Regulativ soll Vorsorge für die Bestellung gecigneter Kommissarien behufs Abhaltung des erwähnten Tentaments getroffen werden, Es liegt in der Akficht, diejelben für jede Provinz nur einheitlich in der Provinzialhauptstadt in Funktion zu seßen und zu diesem Ende be- fähigte Mitglieder der Regierungsfollegien und auch sonst qualifizirte Personen, nam-ntlich Universitätslehrer mit Auftrag zu verseßen.

Die F§. 7 und 8 beabsihhtigen gegen den bisherigen Zustand eine wesentliche Veränderung in der Vorbildung der Verwaltungsbeamten bei den Verwaltungsbehördea zu \ck{afffen. Zwar enthielt das Re- gulativ vom 14. Februar 1846 bereits die Vorschrift, daß die ges übteren Regiecungs-Referendarien mit selbständigen kommissarischen zusträgen versehen, womöglich eine Zeit lang bei tüchtigen Landräthen beschäftigt, auh, wenn fie dazu fähig cerahtet wurden, gelegentlich mit der Vertretung eines Kreissekretärs oder Landraths beauftragt werden sollten. Die Ausführung dieser Vorschrift war jedoch mit mancherlei Weiterungen verbunden, sie wurde keine lebendige und erfolgreiche. Im Wesentlichen erhielten die R-ferendarien ihre Aus- bildung, iudem sie den einzelnen Mitgliedern der Regierung zur Beschäf- tigung überwiesen wurden und in den vers{iedenen Decernaten Angelegen- heiten nach den Akten bearbeiteten. Sie hatten nur wenig Gelegen- heit zum Verkehr mit dem Publikum und zur Erlangung der erfor- derlichen praktischen Geschäftsgewandheit ; sie lernten die Personen und die Verhältaisse, mit denen si ihre amtliche Thätigkeit beschäf- tigte, selten unmittelbar kennen und sie waren der Häuptsache nah nur dur das Studium der Geseße und durch Schlüsse aus den ihnen zukommenden amtlichen Schriftstücken in der Lage, si ein Bild von den öffentlihen Verwaltungseinrihtungen zu machen. Mit Recht mußte nach allem Diesem in der Vorbildung des Verwaltungsbeam- ten ein großer Mangel gefunden werden, welcher der Abhülfe bedarf. Der Regicrungsreferendarius soll deshalb na der Absicht des Gesetz- entwurfs den einen Haupttheil sciner Ausbildung bei dem Landrathe, beziehungsweise dem Magistrat einer größeren Stadt durchmachen, und erít, nahèem er dur eigene Aaschauung die Verwaltung in der un- teren Jnftanz kennen gelernt hat, bei der oberen Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgerichte beschäftigt werden.

Zu §. 10. Auch für die große Staatsprüfung der Verwaltuxgs- beamten wird ähnlih wie bei der zweiten juristischen Prüfung ein - mehr praktischer Charakter erstrebt. Die etwas unbestimmten Vor- schriften dcs Regulativs vom 14. Februar 1846 sollen eine festere Ge- staltung gewinnen. Es dürften dadurch vorausfich lich die Bedenken bescitigt werden, welhe mit mehr oder weniger Begründung gegen das weite Gebiet des früheren leßten Verwaltungsexamens erhoben worden sind. Von dem Kandidat.n, welcher seine Befähigung zu einem höheren Verwaltungsamte uahweisen will, ift jedenfalls eine hinlänglihe Bekanntschaft mit dem in Preußen geltenden öffentlichen und Privatrecht und eine genaue Kenutniß des Berfassungs- nnd Ver- waltungsrechts zu verlangen. Wenn die leßte Prüfung ferner repclis torish die Kenntnisse des Eramiranden über Volkswirthschaft und Finanzwesen untersuchen will, so soll hierbei das Hauptgewicht auf die Politif der bezüglichen Wissenschaften gelegt und festgestellt wer- den, ob der Kandidat für die Zwee seines künftigen Berufes gens gend über die Anfgaben und Ziele der Staatsgewalt auf volfswirtlhs- \hattlihem und finanziellem Gebiet unterrichtet ist.

Die Ausnahmevorsc{rift des §. 12 soll die Verwaltung des im F. 22 des Regulativs vom 14. Februar 1846 garantirten Vorzuges nicht berauben, auch die Kräfte solcher Personen zu gewinnen, welche ihre Kenntnisse und Erfahrungen auf den verschiedensten Lebensgebieten gesammelt haben. Wenn insbesondere Männern, welche als Land- räthe 2c. sich in der Verwaltungspraxis gründlich ges{ult und be- währt haben, die Möglichkeit geboten sein soll, die Stellung eines Mitgliedes bei einer Provinzialverwaltungsbehörde zu erlangen, fo wird es, injofern für ein folches an der Bedingung festgehalten wer- den muß, daß dasselbe wissenschaftlich begründete Kenntnisse in der Volkêwirthschfts- und Finanzpolitik und im Verfassuugs- und Ver- waltungsrecht besiße, für keine zu weit gehende Anforderung erahtet werdet können, daß die erwähnten Praktiker ihre Befähigung duc die Ablegung der großen Verwaltungsprüfung nachzuweisen haben.

Eine Ausnahme kann, wie dies im 8. 14 vorgeschlagen wird, mit denjenigen bewährten Verwaltungsbeamten gemacht werden, welche ihrer Zeit die Befähigung zum höheren Iustizdienste cre langt haben. T R

Lediglich praktishen Routiniers braucht der Weg in die Kollegien nicht eröffnet zu werden, zumal es eine der Hauptaufgaben der Aus- bildung der angehenden Verwaltungsbcamten im Sinne des Gesehz- entwurfes fein soll, denselben durchweg die möglichst eingehende Kenntniß der praktischen Verwaltungsverhältnisse zu verschaffen.

Zu §. 13. Wenn konform mit der Bestimmung im 8. 19 aub a, des Regulativs vom 14. Februar 1846 für die in die Provinzialver- waltung2behörden zu berufenden Justitigrien die Ablegung der großen

juristischen Staatsprüfung verlangt wird, so hat es sich in der Praxis vielfach als im Interesse des Dienstes liegend erwiesen, diese Beamten nicht dauernd in ihren Stellungen zu belaffen, sondern sie, nachdem fie sich mit der Verwaltungspraxis vertraut gemacht haben, von der Waßhrnehmung des Justitiariats zu entbinden und mit der Bearbei- tung reiner Verwaltungssachen zu betrauen. Die vorgeschlagene Be- stinmung überträgt die Entscheidung darüber, ob und wann eine derartige Ueberführung stattfinden soll, den Ministern der Finanzen und des Innern mit der Maßgabe, daß eine solche veränderte Ver- wendung frühestens nah Ablauf dreier Jahre eintr?ten darf.

Zu §. 15. Daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Be- rufung zu den Stellen der tehnis{chen Mitglieder der Regierungen 2. keine Anwendung finden können, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Unberührt foll aber au das von der Krone bish-r auêgeübte Recht bleiben, in die höheren Verwaltungsstellen vom Regierungs- Abtheilungs-Dirigenten einschließlich aufwärts auch folhe Männer zu berufen, welhe eine bestimmte formelle Qualifikation nicht nach- gewiesen haben.

Zu §, 18. Die Ausführung des Gesetzes, namentlich der S eines die näheren Bestimmungen darüber enthaltenden Regulativs wir ebenso, wie bei dem Justizprüfungegescße den Ressortministern zu übertragen sein.

Die 88. 19 und 20 werden sich als Uebergangsbestimrnungen rechtfertigen, um einerseits bis dahin, dai uach den Vorschriften des neuen Gesctßes Regierungs-Assessoren geprüft und ernannt find, für die Beseßung der Stellen bei den Regierungen, Landdrofîteien 2c., ferner auch der landräthlichen Stellen etwaige Verlegenheiten zu ver- hüten; andererseits damit nicht gegen font qualifizirte Kandidaten für den höheren Verwaltungsdienst, welche vor Emanation des in Rede stehenden Geseßzes ihre Universitätsstudien absolvirt haben, hin- sichtlih der leßteren ein Umstand geltend zu machen is, dessen Be- hebung nit mehr in der Macht der betreffenden Personen liegt.

Verkehrs: Anstalten.

In Hamburg werden jeßt Versuche mit einem gußeiser- nen Straßenpflaster gemacht. Die Anwendung eines solchen Strcaßenpflasters ift in Warschau in größerem Umfange bereits vor- genommen und hat sich dort gut bewährt. Die Hauptvortheile sollen die folgenden sein: 1) die rafe Herstellung, 2) angenchmes Fahren auf demselben, 3) Nichtglattwerden, weder im Sommer noch im Winter, 4) Unveränderlichkeit des Profils, selbst bei großen Lasten, Fa leichtes Aufihauen nah Frofstwetter und 6) geringe Unterhaltungs- osten.