1875 / 27 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Im Nalhfolgenden bringen wir einen Ausweis, enthaltend die Uebersicht der von den Magazinen in den 3 ersten Quartalen 1874 an die Verkäufer verabfolgten Stempelmarken, gestempelten Wechselblankette und Promessenscheine; ferner die Stückzahl der der Stempelung unterzogenen Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, verglichen mit den Ergebnissen der gleichen Periode des Vorjahres. Wird der in den 3 ersten Quartalen 1874 hierfür eingegangene Gebührenbetrag von“ 11,402,109 Fl.

der gleihartigen Einnahme des Jahres 1873 per 11,219,024 Fl.

entgegengehalten, so zeigt fih in den 3 ersten Quartalen 1874 ein Steigen derselben um. . das ist um 1,63 Prozent. Von dem Gesammterträgnisse entfallen in den drei ersten Quartalen 1874 1873

10,410,128 Fl. 10,146,697 B. 113,261 105,310 54,129 51,197 671,768 736,512

; 17,010 36,569

Promessensheine .. S280L 22,029

Wehselblankette . 102,112, 120710,

Zusammen 11,402,109 Fl. 11,219,024 Fl.

Die von der Nationalbank, den Eisenbahn- und Dampf- \{hifahrts-Unternehmungen, Sparkassen, Kredit-, Escompte-, dann Versicherungsanstalten und ähnlihen Instituten für-gegebene Vor- \chü}se, Aufnahms- und Verfiherungs-Urkunden, statutenmäßig ge- leistete Einlagen, eingelöste Checks, erfolgte Pensionen, sowie für aus- gegebene Fahr- und Frachtkarten in den drei ersten Quartalen 1874 entrihteten unmittelbaren Gebühren betrugen : 3,828,758 F[. daher gegen das Ergebniß der gleichen Periode des

Boa E . 9/CIL ISLBI.

weniger um . „2,882,873 Vl.

Das sftatistishe Departement im K. K. Handels- Ministerium versandte im Dezember ein Heft Statistik der österreichishen Maschinen-, Werkzeug-, Transportmittel- und Instrumenten-Industrie. Die Publikation enthält eine Uebersicht der bestehenden Etablissements, Bk#triebseinrihtungen, der Ar- beiterverhältnisse, des Brennftof-, Rohstoff- und Halbfabrikaten- Verbrauchs, der Produktix5ns- und Absatzverhältnisse obiger Industrien. Am Schlusse find die Export- und Importverhält- nisse der bezüglihen Industrieprodukte dargelegt.

Dieselbe Behörde veröffentlihte ferner zwei Hefte der yStatistishen Nachrichten von den ösfterreichisch- ungarischen Eisen- bahnen“, und zwar das 2. Heft des 1. Bandes und das 1. Heft des 2. Bandes. Das erstere umfaßt den Stand der Fahr- betriebsmittel der österreihisch-ungarishen Eisenbahnen und die Leistungen der Fahrbetriebsmittel dieser Bahnen im Jahre 1870; das leßtere Heft bietet eine Uebersicht der Entwickelung der österreihisch-ungarishen Eisenbahnen und eine Darstellung der Anlage, des Baues und der Kosten dieser Bahnen mit Rücksicht auf das Jahr 1871.

Die Zahl der im Monat November d. J, bei den als De- peschen Annahmeämter fungirenden Postämtern Wiens aufge- gebenen Telegramme belief sich auf 11,285, d. i. 1131 Depeschen weniger, als im Vormonate und um 1270 Depeschen weniger als im Monate November des vergangenen Jahres.

In demselben Monat November d. I. wurden auf den im Betriebe stehenden öfterreichish-ungarishen Eisenbahnen bei einer Gesammtausdehnung von 2099,94 Meilen, im. Ganzen 2,788,763 Reisende und 64,164,611 Zollcentner Frachten befördert und hiefür eine Gesammteinnahme von 15,758,898 Fl. erzielt. Die durch\chnittlihe Betriebslänge be- irug im November 1874 2099,19 Meilen, im gleihen Monat des Vorjahres 2018,50 Meilen, und es beträgt das durchschnittliche Erträgniß per Meile im Monat November 1874 7507 Fl.,, im Monat November 1873 7700 Fl. Die Einnahmen haben \ich demzufolge im November 1874 um 193 Fl, = 2,1 pCt. un- günstiger gestellt.

Auf den österreichishen Bahnen sind im 2. Quartale 1874 im Ganzen 384 Unfälle vorgekommen. Dieselben. zerfallen in §20 Unfälle bei fahrenden Zügen, inkl. ihres Aufenthalts auf den Bahnhöfen, und in 64 sonstige Unfälle in den Bahnhöfen und auf der currenten Strecke. Bei sämmtlichen Un- fällen wurden 82 Pérsonen beshädigt und 38 getödtet, und zwar durch Verschulden der Bahnanstalten beshädigt 4 Reisende, 16 Bahnbedienstete und eine dritte Person, getödtet eine dritte Person. Durch eigenes Verschulden oder durch Zufall wurden beschädigt 7 Reisende, 46 Bahnbedienstete und 8 dritte Per- sonen, getödtet 17 Bahnbedienstete und 20 dritte Personen.

Somit entfallen auf das Verschulden der Bahnanstalten und ihrer Organe 21 Beschädigungen und eine Tödtung. Die erwähnten Unfälle hatten außerdem zu Folge 125 Be- \chädigungen und BSBerstörungen von Fahrbetriebsmitteln, 29 Serstörungen und Beschädigungen der Bahn und anderer Betriebseinrihtungen, endlih 248 Zugsverspätungen. Schuld- tragend an den Unfällen waren 260 Bahnbedienstete, von denen 257 im Disziplinarwege und 3 gerichtlich bestraft wurden. Während vom ersten Monate des Jahres 1874 an die traurige Statistik der Sclbstmorde eine stete Zunahme zeigte, nahm dieselbe im [leßten Duartal auffällig ab. Der Dezember zählt, als lehter Monai, die wenigsten Selbstmorde. Im Ganzen haben 16 In- dividuen, durchgehends Männer, ihrem Leben selbst ein Biel geseßt, und zwar 6 durhch Erhengen, 4 griffen zum Gift, 2 suhten in den Wellen der Donau ihren Tod und ebenso vielen diente die Kugel als Mittel. Ein Mann fand seinen Tod durch Herabstürzen von einer bedeutenden Höhe, ein anderer durhschnitt sich den Kehlkopf. Im Jahre 1874 haben in Wien im Ganzen 216 Personen aus dem Civilstande ihrem Leben durch Selbstmord ein Ende gemacht. Unter den leßten 22 Jahren weist das Iahr 1874 die meisten Selbst- morde auf.

Während der Weihnahtswohe des Iahres 1874 gelangten bei sämmtlihen Postämtern des Postdirektionsbezirkes Wien und Umgebung zur Aufgabe 91,086 Packete (im Vorjahre 93,172). Zur Zustellung gelaugten 53,646 (im Vorjahre 53,259).

Mit Hinzurehnung der 26,956 sogenannten Durhzugssen- dungen hatte die Poft in der Weihnahtswoche 171,588 Fracht- sendungen, durchschnittlich daher täglih 26,956 Sendungen zu erledigen und mußte zum Transporte der Frachten täglich 32 Packwagen mehr, als dies unter normalen Verhältnissen der Fall is, verwenden.

183,085 Fl.

die Stempelmarken . Spielkarten . , E i Blu, Ankündigungen .

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. Februar. §. 9 des Bankgesezentwurfs fixirt

den ungedeckten Notenumlauf aller deutshen Banken auf 385 Millionen Mark, unterwirft den Betrag der darüber hinaus aus-

und bestimmt, daß das Kontingent etwa crlöschendcr Bank- privilegien der Reichsbank zuwachsen soll. Der Abg. v. Denzin beantragte neben der 5 prozentigen Steuer auch die von der Re- gierung ursprünglih vorgeschlagene, in der zweiten Berathung abgelehnte 1 prozentige Stever für die ungedeckten Noten bis zum Betrage von 385 Millionen wieder aufzunehmen. Der Abg. Parifius beantragte, die Summe der ungedcckten Noten auf 380 Millionen Mark festzuseßen. E / Der Bundes-Bevollmächtigte Staats-Minister Dr. Delbrü ck nahm hierüber in der Sißung des Deutschen Reichstages am 30. v. M. nah dem Abg. Richter (Hagen) das Wort: Meine Herren! Jch kann im Namen der verbündeten Regierungen Sie nur bitten, der Vorlage, die Jhnen gemacht ist, entsprechend dem Antrage des Herrn Abgeordneten für Stolp und seiner Freunde zuzu- timmen.

| Ich habe den Ausführur gen des Herrn Vorredners gegenüber be- sonders einen Punkt zu betonen, der, wie er richtig bemerkt, bei den früheren Verhandlungen in diesem Hause nicht zur Sprache gekommen ist. Nämlich das Verhältniß, in welchem einzelne Banken vermöge der ihnen durch ihre Konzessionsbedingungen auferlegten besonderen Steuerverpflihtungen stehen, Verpflichtungen, welche es nah Ansicht des Herrn Vorredners nicht für zulässig erscheinen lassen, Ihnen eine Stéuer von dem ungedeckten Notenumlauf aufzuerlegen. Die Frage, die der Herr Vorredner damit berührt hat, ift bei den Vorberathungen im Bundesrathe keineswegs unerwogen und unerörtert geblieben. Es war, um ich unmittelbar an die beiden von ihm erwähnten Beispiele anzu- s{ließen, die ja in der vorliegenden Sache die erheblichsten sind; es war bei den Regierungen von Württemberg und Baden darüber kein Zweifel, daß, die Einführung der 1% Steuer vorausgeseßt, sie in der Lage sein würden, bei ihren Landtagen die Aufhebung derjeni- gen Abgaben zu beantragen, welche die badische und württembergische Bank an die badische und württembergische Staatskasse entrichten mußten. Wenn dieser Gedanke, über den man im Allgemeinen einig war, in der Vorlage der verbündeten Regierungen keinen Aus- druck gefunden hat, so lag das lediglich daran man hat sich vielfach bemüht, ibn konkret auszudrücken so lag das lediglich daran, daß man eine folche Vielgeftaltigkeit der einzelnen Verhältnisse vor sih hatte, daß es unmöglich erschien, sie unter cine allgemeine Formel zu bringen. :

Indeß in einem Punkte muß ih dem Herrn Vorredner auf das Bollftändigste Recht geben, das ist in dem Punkte, auf den er hin- gewiesen hat, dem Zusammenhange zwishen dem §8. 9, der jeßt zur Diskussion steht, und g 24, welcher über die Berlheilung des bei der Reichsbank zu erzielenden Gewinnes zwischen dem Reiche und den Antheilseignern handelt. Die verbün- deten Regierungen gehen von der Auffassung aus, daß, im Allgemeinen genommen, die 1prozentige Steuer eine Erhöhung des Diskouts nicht zur Folge habe, mit anderen Worten, im Allgemeinen nicht abge- wälzt worden wäre, Sie wird nur abgewälzt werden können, wenn der Kapitalmarkt überhaupt der Art ist, daß eine Diskontoerhöhung gerehtfertigt ist. Sie wird aber nicht abgewälzt werden können, wenn der Kapitalmarkt nicht so gestaltet ist. Dann it es eine Steuer, die auf den Gewinn vom Bankgeschäste ruht. Indem, die verbündeten Regie- rungen hiervon ausgehen, haben fie im Interesse des Zustandekommens der Reichsbank unter Beihülfe des Privatkapitals sich für verpflichtet gehalten, im §. 24 Jhnen vorzuschlagen, daß derjenige Theil des Reingewinns, welcher nach Abzug von 43 Prozent für die Eigner und nach dem ferneren Abzug von 20 Prozent für den Reservefonds übrig bleibt, zwishen dem Reiche und den Antheilseignern zu gleihen Theilen getheilt werde. Ihre Kommission hat bekanntlich diese Bestimmung geändert, indem sie in Beziehung auf die Vertheilung des Reingewinns die Bankantheilseigner ungünstiger stellt, sie hat aber gleichzeitig die 1prozentige Steuer gestrichen. Nun, meine Herren, stehen Sie vor zwei Systemen: das eine das System der verbündeten Regierungen 1prozentige Steuer und Ver- theilung des Gewinnübershusses wie ih mich kurz ausdrücken will zwischen dem Reih und den Antheilseignern zu gleichen Theilen ; das ist das eine System; das andere System das der Kommission und der zweiten Lesung feine 1prozentige Steuer und Vertheilung des Gewinnütershusses in einer Art, welhe unter gewissen Vorausseßungen das Reich bevorzugt. Es ist ueulich von hieraus schon augedeutet und ih kann das im Namen der verbündeten Regierungen wiederholen: die verbündeten Regierungen werden jede dieser beiden Kombinationen annehmen, sie geben der von ihuen selbst vorgeschlagenen den Vorzug, sie weisen aber die vom Hause in zweiter Lesung angenommene nicht zurück; da- gegen find fie aus den vorhin von mir angegebenen Gründen ent- schieden nicht in der Lage, etwas Drittes anzunehmen, nämlich eine Kombination des Antrags des Hrn. Abgeordneten für Stolp und seiner Freunde und der Beschlüsse zweiter Lesung, mit anderen Worten, die verbündeten Regierungen würden nicht in der Lage fein, einem Gesetze zuzustimmen, welches einerseits die einprozentige Steuer auf- recht erhielte und andrerseits die Beschlüsse zweiter Lesung über die Gewinnvertheilung aufreht erhielte.

Nach dem Abg. Freiherrn v. Biegeleben ergriff der Staats- Minister Dr. Delbrü ck noch einmal das Wort :

Meine Herren! Jch muß heute, wie ih dies in einer der leßten Sitzungen gethan habe, Sie dringend bitten, das von dem Herrn Vorredner angefochtene zweite Alinea des §. 9 aufrecht zu erhalten. Dasselbe ist nach unserer Ueberzeugung ein ganz wesentlicher Bestand- theil des Geseßes. Der Herr Vorredner hat am Schluß seiner Be- merkungen geäußert, man könnte für dieses zweite Alinea nur stim- men, wenn man überhaupt eine jede Veränderung des Banknoten- umlaufs ablehne, oder wenn man die kleineren Banken, die Landesbanken, die Privatbanken aus der Welt schaffen wolle. Weder das Eine noch das Andere ist nach meiner Ansicht der Fall.

Meine Herren, ih bitte, sih doch die ausführlichen Erörterungen zu vergegenwärtigen, die im Schoße der Kommijsion und in den letzten Sitzungen dieses Hauses über dic Brage stattgefunden haben, wie hoh das nach der Vorlage anzunehmende Kontingent der ungedeckten Noten sein foll, So schr dîe Meinungen darüber auseinandergingen, ob dieses Kontingent richtig gegriffen sei, so war doch, wie ih glaube, ein allseitiges Einverständniß darüber vorhanden, daß ein solches Kontingent zu bestimmen fei, und wenn das der Fall ist und für die Reichsbank und im Zusammenhange damit für die übrigen Banken auf 15 Jahre dieses Kontingent, gleichviel wie, festgestellt wird, so \spricht man damit aus und haben damit nach. meiner Ueberzeugung der Reichstag Und die verbündeten Regierungen die Ansicht aus-

esprochen, daß für diese Periode es handelt sih ja um eine be- hränkte Periode keine Veranlassung vorliege, von vornherein auf eine Verminderung dieses Kontingents Bedacht zu nehmen. Wäre die Meinung hier vorhanden, daß eine solche Verminderung nothwendig sei, dann würde es geboten gewesen sein, dieser Meinung dadur einen Ausdruck zu geben, daß man in dem Geseße gesagt bâtte, es müsse in den Und den Perioden und um die und die Beträge das Kontingent abgemindert werden. Darüber ist zu diskutiren, dabei sind Gründe dafür und wider vor- zubringen. Aber duch die Streichung dieses Paragraphen, was thun Sie da? Sie werfen diese wichtige Frage in das Gebiet des Zu- falls. Es handelt sich nit, gar uit allein, wie der Herr Abgeord- nete für Aachen meint, von den exlöshenden Privilegien, sondern es

handelt sich ebenso gut von denjenigen Privilegien, welche eine Bank freiwillig aufgiebt. Daran können wir sie niht hindern, wir können sie niht dur ein Reichsgeseß zwingen, ferxerhin mit Noten Vank- geschäfte zu treiben. Das trifft auch gleichzeitig den Punkt der Feindseligkeit gegen- die kleineren Banken. Dem Be- tande dieser Banken präjudizirt der Entwurf in keiner

eise, Für jede Bank, deren Notenprivilegium . abläuft, kann cin Geseß in dicsem Hauje eingebraht werden, durch welches das Privilegium verlängert werden kaun. Es steht dem diese Bestim- mung nicht entgegen, diese Bestimmung sagt weiter nichts, als, wenn

in dem Kontingent entsteht, auêgefüllt werden durch eine vermehrte Emissionsbefugniß der Reichsbank. Das ist der Sinn dieser Bestim- mung, und in}ofern ist diese Bestimmung ein ganz wesentliches Koms plement des ganzen Gesetzes.

Zu §. 14 (Verpflihtung der Reihsbank, ihre Noten gegen Barrengold zum festen Saße von 1392 Mark für das Pfund fein umzutauschen) erklärte der Bundeskommissar Geh. Ober- Regierungs-Rath Dr. Michaelis nah dem- Abg. Sonnemann: Meine Herren! Sie werden nihcht erwarten, daß ih im gegen- wärtigen Stadium der Berathung dicses Geseßes dem Hrn. Vor- redner noch in die Einzelheiten folge über die Fragen der Zwek- mäßigkeit einer früheren oder späteren Einführung der Ausprägung auf Privatwege. Jch will mir nur geftatten, auf die Frage des Hrn. Vorredners zu antworten. Die Frage geht dahin, ob die Verpflich- tung der Reichsbank früher in Kraft treten könnte als zum 1. Januar fünftigen Jahres, dem Termin ihres Jnslebentretens, das, glaube ih, setzt der Hr. Abgeordnete nicht voraus, daß für die Reichsbank selbst eine solche Verpflichtung früher eintreten könne, er kann nur im Sinne haben, daß früher eine Ausgrägung von Gold auf Privat- Rechnung ermöglicht und von der Preußischen Bank etwa in Folge dessen ein Ankauf von Gold zu dem hier festgeseßten Preise bewirkt werden könnte. Es handelt sih also im Wesentlichen um die Frage, zu welchem Zeitpunkte die Aufnahme dre Ausprägung auf Privatrehnung zu dem in diefem Paragraphen bestimmten Preise in Ausficht genom- men werden kann. Diese Frage, meine Herren, ist keine einfache und hat daher bei den Berathungen-des Bundesraths, die sich wesentlich auf das Bankgeseß selbst konzentrirten, nicht mit zur Erwägung und Beschlußnahme kommen können. Jch bin daher nicht in der Lage, auf die Frage jeßt schon eine Auskunft zu ertheilen.

Ueber den Antrag der Abgg. Dr. Lasker und Harnier zu §. 44: (von den beiden angezogenen Vorausfeßungen wird die erste gestrichen und nur die zweite aufreht erhalten, am Schlusse aber folgender Saz hinzugefügt: „Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diesen Banken einzelne der durch die Bestim= mungen unter 1 ausgeshlossenen Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund dcs nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder widerruflich auch ferner zu geftatten und die hierher etwa nothwen- digen Bedingungen festzuseßen, “) bemerkte der Bundesbevoll= mächtigte Staats-Minister Dr. Delbrü ck:

Meine Herren! Die Vollmacht, welche der vorliegende Antrag nach seinem Wortlaute. und nah den eben von einem der Herren Antragsteller gegebenen Erläuterungen dem Bundesrathe ertheilen will, ist eine mit mancherlei Schwierigkeiten verbundene. Gerade weil es auf die Würdigung der konkreten Verhältnisse ankommen oll und muß, und weil die Zulassung, die der Bundesrath auszu- reden befugt sein soll, eine zeitlih beschränkte oder widerrufliche sein foll, gerade deshalb wird es für den Bundesrath eine {wierige Aufgabe sein, bei voller Aufrechthaltung der Unparteilichkeit doch den vielfach vorhandenen, fich widerstrebenden Interessen gegenüber nach außen den Schein der Unparteilichkeit zu wahren. Troß dieser Be- denken wird ‘der Bundesrath das Mandat, welches ihm dur den Antrag ertheilt werden soll, niht ablehnen, wenn das Haus in feiner Mehrheit es ihm ertheilen! will. S

In Betreff der vom Abg. Dr. Frühauf und Genossen eingebrahten Resolution, „den Reichskanzler zu ersuchen, die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß in allen industriell bedeu= tenden Städten Deutschlands, in welhen bisher eine Zweigan- stalt der Preußishen Bank noh nicht bestand, mit möglichster Beschleunigung und, soweit möglich, bis zum 1. Januar 1876 Zweigstellen errihtet werden,“ erklärte derselbe Bundesbe- vollmähhtigte:

Meine Herren! Es wird nach meiner Ansicht die Aufgabe der Reichsbank sein, sobald als ihunlih die Einrichtungen zu tveffen, um an den Pläßen, wo es erforderlih is, ihre Geschäfte beginnen zu können. Der Ausdruck aber, der in der Jhnen vorgeschlagenen Res0o=- lution enthalten ist: „in allen industriell bedeutenden Städten Deutsch lands“, macht mich bedenklich, auf die Resolution eine kejabende Antwort zu geben. Für die Beurtheilung, ob eine Stadt industrielle Bedeutung hat, giebt es einen ficheren Maßstab nicht; cs giebt eine

Bedeutung streitig machen kann. Jn dem Sinne Hoffnungen zu er- regen, die nachher nicht zu realisiren sind, daß eine jede Stadt, die

Filiale haben wird, das kann ih nicht, JFch kann nur wiederholen : ih sehe es als die Aufgabe der Reichsbank an, da ihre Geschäfte zu beginnen, wo es die Verhältnisse gegenüber der ihr gestellten Ausgabe erfordern.

Landtags- Angelegenheiten.

Der Entwurf einer Provinzialordnung Brandenburg, Pom- (S Ny. 26 D. Bl)

Berlin. für die Provinzen Preußen, mern, Schlesien und Sachsen lautet weiter :

Sechster Abschnitt. Von den Provinzialkommissionen. __§-. 106. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, sowie für die „Wahrnehmung einzelner Angelegen- heiten des Provinzialverbandes „können besondere Kommissionen oder ommissare bestellt werden. Die Einseßung, die Begrenzung der Zu-

hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialauss{chufse zu, sofern sich nicht

missare selbs vorbehält.

unter der Aufsicht des Provinzialauëss{husses und unter der Leitung des Landesdirektors (Landeshauptmauns). Schlußbestimmung.

ausschusses, der Bezirksausshüsse und der Provinziallommissionen er- halten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag.

Siebenter Abschnitt. Von dem Provinzialhaushalte 8. 108. (Aufftellung und Feststellung des Provinzialhanshalts- etat?.) Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen kassen, entwirft der Provinzialaus\chuß einen Haushalts- etat. Derselbe wird vom Provinziallandtage festgestellt und durch die Ae der Provinz veröffentlicht. Z. 102.

des Perovinzialverbandes Bericht zu erstatten.

sorgen, daß der Haushalt nah dem Etat geführt werde. __ Er erläßt die Einnahme- vinzial- (Landes-) Hauptkasse. __ Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be- dürfen der Genchmigung des Provinziallandtages. Sl: Die S der Kassen der einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten

Provinzialaus\chusse einzureichen. i Leßterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und die-

Nach erfolgter Entlastung

Feststellung und Entlastung vorzulegen.

egebenen ungedeckten Banknoten ciner Steuer von 5. Prozent

das E ein Privilegium niht verlängern -will, oder wenn eine Bank ihr Privilegium selbst aufgiebt, so sol die Lücke, die dadurh .

zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

fehr große Anzabl von Städten, die sich für industriell bedeutend halten, während man vielleicht nit mit Unrecht ihnen diese industrielle F

sih von industrieller Bedeutung hält, auch zum 1. Januar 1876 eine

ständigkeit und die Art und Weise der Zusammenseßung derselben |

der Provinziallandtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kom- :

Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Pro- i vinzialaus\{usse ihre Geschäftsanwcisung und führen ihre Geschäfte |

S. 107, Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzial- |

j Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzial« E aus\chuß über die Verwaltung und den Stand der Angelegeuheiten E

S. 110. Der Landesdirektor (Landeshauptmann) hat dafür zu E

und Ausgabeanweisuugen an die Pro* e ahresrechnungen der Provinzialhauptkasse sowie : derselben vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem

selben mit seinen Bemerkungen dem Las zur Prüfung, F

sind Auszüge aus den Rechnungen durch die Amtsblätter der Provinz

S. 112, vinziallanitag ließen.

(Auës{reibung von Provinzialabgaben )

Bis zum Erlasse eines besouderen Geseßes über die Kommunal-

Pei enig B hierüber folgende Bestimmungen: 2. 119, (Grundsäße über die N i ) Frey agialabgaben.) s Ce Eng nach reinem anderen Maßstabe, als ny id den Provinzialangehöri i (tent i —eHPrigen zu entrichtenden direkten Stgatastois und far au durch Zuschläge zu denselben, erfolgen. E, cia Amt m Gebäude- und Gewerbesteuer der Klasse A. I. find hier DA N D oten E e (Uns mit dem vollen Be- j J tsaß eranzuziehen, mit welchem die Klase und die klassifizirte Einkommenste bela i SA E kann die Gewerbesteuer von der Pera: els ga Am N oen i uer von de anziehung ganz freigelaff if aber keinenfalls dazu mit einem höhe ale, al Ie, dar 1 )öheren Prozentsaße, als die Gr, s und Srbaudelteuex herangezogen werden. M udgeil fen E DONRNETEnS Vleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe A Bei der Vertheilung der Provinzialabgaben komm fo R Cie wg zur Anwendung: Rin Ï ie im §. 4 Litt. a. des Grnndsfteuergesetz Nai En S a NED H erge]eßes vom 21, Mai D idifie oes U S “peptecdeiQneten nicht zut Dneia Sand E C „esmmten, sowie die ebendaselb# unts, u risten E IRIOE, d EesMluß der Diensierunbie Gros e Girendtiener und Elementars{chullehrer, werden ch4 Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträ L : rj 1 C etrâge herangezogen, wel i ihnen zu entrichten fein würden, wenn i Sg rel von ue ten sein w; , wenn ihnen ein Anspruch auf Grund, betrag ens O it mt _Die Berechnung dieser G, ( 8e Ur Anwendung des allgemeine Grundfteue Prozentsaßes auf dic in Ausführung d wähnten Getgig t ) in Zlusf es vorerw( eteß:8 für die Ps Ee festgestellten on S He 2 le nah §. 3 unter 1 des Geseßzes, betreffe ie Einfük G en E elei, vom S Mai 1861 (Gos idrung tao) von der Vebaäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausn=ßke s E D O e i der Mitglieder des fniglia me oder des Hohenzo ern\chen Fürstenhauses befinden, werden 7 G Sanne ihres, den Grundsätzen des angeführten Gesetzes ettv Ee e)onders einzuschäßenden Nußtungswerthes und der danach zu berech- N Hebüudesteuerbeträge herangezogen. As “/ Dergwerktsbesißer, welche in dem Umfange - ikrog „D) 2 / Ber [ange ihres Bergwerks- betriebes den in der Klasse A. I. der Gewerbesteuer Dee E A n e H de pleVen, find zu den Steuersäten der Klasse A i ac) den fUr die Veranlagung derselb ehende seßlichen Vor: Gri Hod ld gung derselben bestehenden geseßlichen Vor- F. 115,- Die Beträge, welche

Vie nah dem gemäß 88 von dem Provinziallandtage j E ur Ta

d 1 zu beshließenden Maßstabe auf die direk ( : f c 7 V de l ; vis Staatssteuern entfallen, werden nach Verhältniß der “A e n: Dun ickein S AeD pie eien Säße vertheilt, und mit den ( euern zugleich in der für dieselben bestir i 1 n M 1 | [elbe nmten Art eingezogen A E D \Beststellung des Bertheilungsmaßstabes.) Der Maßstab, am ree dite eben zu vertheilen sind, ist für jeden r lioa LULTVAND innerhalb Jahresfrist nah dem Inkrafttreten diof Geseßes festzustellen, und demn&ch{f dert Tur A Tes eseß Î j nnâd d Anwe 2 bringen achst unverändert ¿zur Anwendung zu 6 e Provinziallandtag ist jedoch befugt, hierbei zu den Provinzial- ga en für Berkehrsanlagen die Grund- und Gebäudesteuer fowie ie Gewerbesteuer i der Klasse A. I. innerhalb der im 8 113 festge- seßten Grenzen mit einem höheren Prozentsaße als zu den übrigen ral e O4 heranzuziehen. Der Provinziallandtag fann den geiteuten Maßstab von fünf zu fünf X iner Revi } O Bltab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unter- g D ; nt über i Sa O ub iu 4 dia Verth *mayitas innerhalb der festgeseßten Zeit ni zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung cines folien Seile mit Agen h die sämmtlichen direkten Staatésteuern, “UUSIMIU) Der Hausirgewerbesteuer (8 3 uni 4 idhmäßig ib g steuer (§8. 113 und 114) gleihmäßig e S 118. (Mehr- und Minderbelaftung einzelner Theile der Pro- vinz.) Sofern es sich um Provinzialeinrihtungen handelt, welche in befonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße on, Theil, Eng ej0onders geringem Maße einzelnen eilen der Provinz zu Gute fommen, kann der Provinziallandta; e lQlteden, fi n Angehörigen dieser Theile der Provinz eine as =-Uoten der diretten Staatssteuern zu bemessende Met er Minder- 04 4 5 F L ZE (E - De s belaftung Sutcetei zu laffen. l ars Die Mehrbelastung kann nah Maf d i f : Vie Mehrbel: : na Maßgabe der Beschlüsse des Provinziallandtages durch Naturalleistungen ersetzt L 16S | S. 119. (Befreiung von den Provinzialabgaben). Die Be- steuerung des Diensteiukommens der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten ist nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Vedürfnissen der Gemeinde und des Kreises ihres Wohnortes nicht bereits das in den SS. 2 und 3 des Geseßes vom 11. Juli 1822 (Geseßsamml. S. 184) bestimmte Maximum erreichen und auch dann nur innerhalb der Grenzen des im 8. 3 a. a. O. bestimmten paOten Sabes. Ebenso findet der 8. 10 des Gesetzes vom Juli 1822 auf die Heranzichung zu den Provinzialabgaben An-

wendung. S. 120. Die Einschäßung der in dem S 114 j N L ; gedachten Grund- stücke, Gebäude und Bergwerksbesißer zu den Provinzialabgaben er- folgt dur den Provinzialauss{chuß, soweit dieselbe noch nicht für wee s Kommunalbesteuerung geschehen ist. 9. 121, (Reklamationen gegen die Veranlagung zu den i . 2 Net i e Vel! en Provin- z¡alabgaben.) Reklamationen der Provinzialangehörigen R ihre Veranlagung zu den Provinzialabgaben unterliegen der Beschluß- fassung des S ) Vie Frist zur Anbringung der Neklamationen beträgt vier W Sie beginnt mit dem Tage der Bekann: A R : ige der Vekanntmachun 1D Äb gabenbeteta ung der zu entrichtenden Gegen den Beschluß des Provinzial i i 5 i n Beschluß nzialausschusses findet innerhal vier Wochen die Klage bei dem Bélediper allunaage Ee statt. E s : 122. Vie Zahlung der veranlagten Provinzialabgabe darf urch die Reklamation beziebungsweise Klage niht aufgehalten wer- den, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Rüerstattung des eiwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.

Dritter Titel, Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzialverbände.

d, 123. Die Aufsicht über die Verwaltun der Angele i der Provinzialverbände wird von dem Ober: Présidenten in Pete Instanz von dem Minister des Innern geübt. zuläÄg Beschwerde an die hohere Instanz ist innerhalb vier Wochen

, H. 124. Die Auffsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dc

die Verwaltung den Bestimmungen der Geseßze elks gefübrt E

in geordnetem Gange erhalten werde, Sie sind zu dem Ende befugt

über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die

ca A N 1 e s get Daus alfdetats und Jah- en zu verlangen un eshäfts- bezw. vi

A und Sielle veranlassen chäf zw. Kafsenrevifionen an

F: +49, Ver Dber-Präsident ift befugt, an den Berathungen Des Provinzialaus\chusses, der Bezirksaus\cchüfe und der ee Kommissionen_ entweder selbst oder durch einen zu feiner Serteeitn abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 1a 126 Der Ober - Präsident ist befugt und verpflichtet, Be- se des Provinziallandtages, des Provinzialaus\chusses, der Bezirks- Ausschüsse und der Provinzialkommissionen, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Geseße verleßen, von Amtswegen oder auf Ver- anlassung des Ministers des Jnunern uten und fofern eine das Vorhandensein dieser Vorausseßungen begründende sriftlihe Eröff- nung fruchtlos geblieben ist, über ihre Ausführung die Entscheidung des Ober - Verwaltungsgerichts einzuholen. Die Anfechtung erfolgt E Fe Bes Sluf enes Ao

wird der Deschluß eines Bezirksausschusses oder eiuer Provinzial- Kommission beaustandet, so ist die Angelegenheit LARR tes Dro

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fann die Ausschreibung von Provinzialabgaben be-

( e : und Aufbringung der Die Vertheilung der Provinzialabgaben darf dem Verhäitnisse der von

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2) d

teuern, () ei

bedürfen in Fällen zu Sâllen zu 3 Fällen zu 6 Finanzen. S. 128; den,

\cheidet auf

81929: des

lihe Verord

an, erfolgen

Im Fa von demselh der Probvinzi deten Provir

S, 130.

S 8E 1875 zur W Bestimmung Für die

Berwaltungs zunehmen. S, 192, viehte und auf die nach Die bis

gewählten P

e Fristen sind

Entscheidung 8. 134,

Gesetze.

landtage un

8. 135.

S. 136.

Unordnungen __ Urkundli beigedrucktem

S D

ten Wablkom Stellvertreter

len sind. führer.

S D. weder Diskus

De

dingt sind.

besonders ‘abg

in die Liste, ŒœcN o _¿éder au giebt seinen S Sind zettel einzeln

Namen.

S6 Ui

Sti Jehen sind,

halten, unzweifelhaft

Name einer n

betrachtet.

zufügen

haben. Ergiebt engeren Wahl die meisten St

vinzialauss{usse zur Beschlußnahme vorzulegen.

wählt zu betra

102 und 103, 3) Mehr- oder Mi af E: ;

L geintß 5. der Minderbelastungen einzelner Theile der Pro- 4) Veräußerungen von Grundvermögen des Provinzialve: bandes-

9) Aufnahme von Anleihen, dur and - G Unie ur der V i verband mit einem j ) welche der Provinzial

handene SHuldenbestand vergrößert e von M d{afteit oa Provinzialverband o, „cine Delastung der. Provinzialangehöri d iträ Ln Der 1 rigen durch Beiträ Uber 25 Prozent des Gesammtauffkommens du direkten ‘Steae

liche Verpflichtung, infofecn nächsten fünf

von der Behörde innerhalb de i E D c Del er Grenzen i gestellten Leistungen i S N

Verwaltungsstreitverfahren. Staats-Ministeriums kann

zuordnen, welche innerhalb ses Wconaten, vom Tage der Auflösung

Vierter Titel, S chlu ß-, Uebergangs- und Ausführungs-

Januar 1876 in

ausschusses (§8. 12 und 13) von dem Ober-Präsidenten, die des Ober-

bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme der nach diejem Gesetze

sammenseßung in Wirksam lichen_Prozeßgeseßze

munalständischen Verbände und

Bis dahin bleiben tungen in Wirksamkeit,

Funktionen fortzuseßen.

Geseßes treten alle stehenden oder mit denselben nichi zu vereinigenden gefekl: i

N )1 31 enden gefeßt tim- mungen außer Geltung. L E ! gejehliden Bestim

aeuwärtiae G ofofto8 "011 f+p . 1565 j f f gegenwärtigen Geseßes beauftragt und erläßt die hierzu erforderli en

vinziallandtag

welhe von der Wahlversammlung aus

F W

Ae gefaßt _„Auêgenommen hiervon sind die Diskussionen und BesGlüss Wahlvorstandes, welche dur die Leitung des Wablgeid äft Le

____§. 3. Die Wahl erfolgt durch abgestempelte, bei der Verx ° iung zu vertheilende Stimmzettel. 1 1 E

S. 4. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welch i

der Wählerliste verzeichnet sind, Bo Ca E Personen, rechtle befinden, oder deren Wahlrecht ruht ungeachtet ihrer Aufnahme zur Wahl nicht zuzulassen. : : hme

iet Stimmzettel dem Vorsißenden ; der Vorsißende e Stimmzettel uneröffnet in die Wablen R den . 9. Die während des Wahlakts an der uit geschlossenen Wahl Theil nehmen. keine vorstand die Wahl

von einem Beisißer, 1) Stimwzettel, wel

9) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ents 4) Stimmzettel, aus welchen 9) Stimmzettel, auf welhen mehr als Ein Name oder der

6) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten [lle ungültigen Stimmzettel werden als ae E i Ueber die Gültigkeit der Stimm der E E as Und 10 lange aufzubewahren, - bis über die gegen das Wahl- verfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ents{keden O ‘8. Als gewählt find diejenigen zu betraten, welche die ab- folute Stimmenmehrheit (mehx als die Hälfte der Stimmen) erhalten

sich keine absolute Stimmenmehrheit, fo wird zu einer

scheidet das von dem Vorfißenden zu ziehende Loos darüber, w die engere Wahl zu bringen, beziehungsweise wer als ließlich B

.- Beschlüsse des inzi ? i ai des Provinziallandtages, welche folgende An- en Erlaß von Statuten gemäß §8. 8, Nr. 1 und 8. 35

en Erlaß von Reglements gemäß s. 8, Nr. 2, 88, 35, 63 1 «#1 , 1 99,

118,

Schuldenbestande belastet oder der bereits vor-

werden würde, sowie Ueber-

ne neue Belastung der Lrovinzialangehörigen ohne gesehß- t | „dle aufzulegenden Leistungen über d; h Dane dg rortdauern sollen E en Hallen zu 1 der landesherclihen Ge i i Î 1 / Serrtten Genehmigung, in den 2E Genehmigung dér zuständigen Minister, in den is 5 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den und 7 der Bestätigung der Minister des Jnnern und der E S N / Wenn ein Provinzialverband die ihm ge]eklih obliegen- | Hi ' Zuständigkeit fest« zu erfüllen verweigert oder unterläßt, so pel

Antrag der Behörde das Ober-Verwaltungsgericht im

(Auflöfung der Provinziallandtage.) Auf den Antrag ein Provinziallandtag durch Köni

i ums L ( 0ônItg-

nung aufgelöst werden, Es sind sodann Neuwahlen f

müssen. [le der Auflöfung eines Provinziallandtages bleiben die ee aare Saal Mitglieder des Provinzialaus\{chusses und al ommisfionen bis zum Zusammenteitte des neu gebil- iziallandtages in Wirksamkeit. : /

: bestimmungen. i nacl mrt Provinzialordnung tritt mit dem 1. U . In allen Provinzen ist noch im Lauf

Provin; ) im Laufe des Jahres ahl der Mitglieder der Provinziallandtage gemäß en en des gegenwärtigen Gesetzes zu schreien ersten Wahlen find die Obliegenheiten des Provinzial-

gerihts (S. 13) durch den

Von dem im 8. 130 gedachten Zei Ï Bo S. 130 4 eitpunkte ab geheu die Pflichten der bisherigen provinzialständischen Verbände S. 1 dieses Gesetzes gebildeten Provinzialverbände über. herigen provinzialständischen Aus\ch{üsse und Kommissionen

Minister des Innern wahr-

Age über ihren Fortbestand und ihre Zu-

Alle in dem gegenwärtigen Hese icb prâklusivisch. Dieselben find L Es zu berechnen, welche am Sike der Behörde, deren angerufen wird, in Geltung stehen. ; Die Umbildung beziehungsweise Aufhebung der kom- ihrer Organe erfolgt dur besondere

die bisherigen lommunalständishen Einrich- und baben die Mitglieder der Koinmuntals : denselben gewählten Kommissionen ihre tzu Auch können Eigänzungswahlen stattfinden. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen mit den Vorschriften desselben im Widerspruche

d der von

Der Ministor dos Vorn 25 ; F Der Minister des Jnnern ist mit der Ausführung des

ns Instruktionen. ch unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift Königlichen Insiegel. E E C O

Wäyhlreglement er Wahlvorstand besteht aus dem Vorsißenden des Pro- es, beziehungsweise dem vom Ober-Präsidenten ernann- missar, dem Landrathe, dem Bürgermeister oder deren als Vorsißenden und aus zwei oder vier Beisißern, Lah der Zahl der Wähler zu wäh- r Vorsitzende ernennt einen der Beifißec zum Protoko l[-

g dürfen im Wahllokale noch Ansprachen gehalten, noch Be-

ährend der Wahlhandlung fionen stattfinden, werden.

Sür jeden zu Wählenden wird

estimmt.

chnet sind, aufgerufen; jedoch hat der Wahl- die sih niht im Besiße der bürgerlichen Ghzeiw fgerufene Wähler tritt vor den Wahlvorstand und über-

erscheinenden Wähler können

i so erklärt der Wahl- für geschlossen ; der Vorfißende nimmt die Stmon aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, welchen der Vorsibende ernennt, laut zu zäylenden

Stimmen mehr abzugeben,

gültig sind: e niht abgestempelt sind,

nzettel, welhe mit einem äußeren Kennzeichen ver-

die Person des Gewählten ni zu erkennen ist, Gewählten nicht

iht wählbaren Person verzeichnet ist,

ettel entsGeidet vorläufig em Wahlprotokolle bei-

zwischen denjenigen zwei As geschritten,

immen erhalten haben, L L

ei Stimmengleichheit ent-

fit S ¿ viduen Die Wahlpzotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unter- 5. 10. Der Vorsitßende des Wakhlvorstandes hat die Giwz von der auf fie gefallenen Wahl mit der Aub in Be fn Tagen zu E Manne oder Ablehnung innerhalb [ängstens als ape E E er diese E:klärung nit abgiebt, wird §. 11, Wahlen, welche auf dem Provinziallandtage selbst vor-

unehmen si Z j f ; E Bidasteus e durch Akklamation stattfinden, sofern Nie-

Denkschrift

es E über die Neorgauisation der allgemeinen Landesverwaltun Ä des Preußischen Staats. - 5 (Anlage des dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwurfs der

Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brande b 0,

Pommern. Srÿlesien und S hsen) E

4 “ommern, lesien und Sachsen.)

„Durch die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist eine weit- greifende Reform der allgemeinen Landesverwaltung (Staatsverwal- tung) in einem großen Theile der Monarchie angebahnt. aas

Während der Schwerpunkt der Verwaltung bisher in den aus berufsmäßigen Beamten zusammengesetßzten Bezirksregierungen ruhte welche die doppelte &unktion von Verwaltungskollegien und von Mex: waltungsgerichtshöfen in fih vereinigten und fich zur Erledigung ihrer Geschäfte der Kretsbehörden, der Landräthe, als threr Organe bedien- At D urch die Kreisordnung der Schwerpunkt der Verwaltung aus een Keglerungsbezirken in die Kreise verlegt worden. Es ist für jeden Kreis ein Kreisausschuß gebildet, bestehend aus einem Staatsbeamten E S als Borfißenden und fechs Laienmitgiedern, welche ihr ft der Mittelpunft der Sell rena vervalten, Dor Ktcigausschul Kreiskorporation licgt ibm die ung des Kreises ; als Organ der

Ee, E eg J "m die Berwaltung der Kreiskommunalangele- genheiten, als Organ des Staats die Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung ob. In leßterer Eigenschaft fun- girt er sodann einerseits als Verwaltungsgericht erster Instanz für ltreitige Verwaltungssachen, andererseits als Verwaltungskollegium welches insbesondere berufen ist, die Aufsicht über die Kommunalan- ga der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbst- [fändigen ( utsbezirke zu führen, bei dem Erlasse kreispolizeilicher Derornungen, wie bei der Erledigung verschiedener anderer Verwal- tungsfachen mitzuwirken und sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von dez Staatsbehbörden überwiesen werden Lemgemaß ist auf die Kreisausschüsse eine große Zahl von Ange- legenheiten theils administrativer theils jurisdiktioneller Natur ‘über- a worden, Deren Erledigung bisher den Regierungen oblag. as M serner für eden Regierungsbezirk ein aus zwei berufs- „oigen Deamten, einem Verwaltungs- und einem richterlichen Beam- ten, fowie aus drei Laicnmitgliedern bestehendes Verwaltungsgeriht eingeseßt, welches über streitige Verwaltungs\achen in der Berufungs- inslanz zu entscheiden, zugleich aber auch als erstinstanzliches Gericht iu mehreren von der Kompetenz. der Kreisauêëschüsse ausge\chlossenen ba M E in \treittgen Armen- und in Erpropriations- E Zur Weiterführung des mit der Kreisordnung vom 13. Dezem- ber 1872 auf dem Gebiete der kommunalen und allgemeinen Landes- verwaltung zunächst für die Provinzen Preußen, Brandenbug, Pommern Schlefien und Sachsen begonnenen Reformwerks, bedarf es ‘des Erlasses ähnlicher Geseße auch für die übrigen Provinzen der Monarchie {0=- dann des Erlasses von Provinzialordnungen, eines Gesetzes wegen Do- tation der Provinzialverbände mit Fonds zur Selbstverwaltung, unter Uebertragung sta@tlicher Berwaltungszweige wirth\chaftlicher ‘Natur an deren Organe, Jowie endlih des Erlasses eines Geseßes wegen Einseßung von Verwaltungsgerichten außerhalb des Geltungsbereicßes Ler Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wegen Errichtung eines ober- Îtrettverfab pen a BOUETMIONO fe und wegen Regelung des Verwaltungs-

N Ln (

a Lon diesen zur Ordnung der Verfassung und Verwaltung der g acliden, Kretse und Provinzen erlassenen und noch zu erlaffenden Gefeßen wird der Organismus der für die allgemeine Landesverwal-=

Staates aufgestellt

weit nit für einzelne Zweige derfelben Beamten bestellt sind,

Mitwirkung der

tung bestehenden Staatsbehörden nahe berührt. Insbesondere sind es ote Deztrlbregtierungen, deren Stellung und Kompetenzen durch diesel= ben etne wesentliche Abänderung theils bereits erfahren haben , théils in noch weiterem Umfange erfahren werden. Es bedarf daher die Grage etner eingehenden Erörterung, ob die Regierungen ia ibrer bis- herigen tollegialen Verfassung noch fernerhin beizubehalten oder in welcher Weise dieselben zu reorganisiren sein werden. Zwar könnte es scheinen, als ob die Entscheidung dieser Frage zweckmäßig bis da- hin uo useBen [ein möchte, wo die Reform der Gemeinde-, Kreis- und Provinzialverfassungen zum Abschlusse gelangt und der Einfluß derselben auf die Gestaltung der allgemeinen Landesverwaltung voll- ständig zu übersehen fein wird. Indeß dürfte si bei näherer Be= Gas die Nothwendigkeit ergeben, hon jeßt in eine sorgfältige Zrwägung der gedachten Grage einzutreten und sih zunächst über die G rundzüge eines Reorganisationsplans zu verständigen. Bei der vor- jahrigen Berathung des Entwurfs etter Provinzialordnung für ‘die östlichen Provinzen, sowie bei verschiedenen anderen Gelegenheiten, ist von einflußreichen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses wiederholt der Wunsch zu erkennen gegeben worden, daß dem Landtage ein vollstän- diger lan für die Reform der gesammten inneren Landesverwaltung sobald als möglich vorgelegt werden möchte, da es ohne Einsicht eines solchen Planes fast unmöglich sei, die auf die Reform der Verfassung der kommunalen Verbände des Staats bezüglichen Gesetzentwürfe ein- gehend und sahgemäß zu prüfen. Und in der That kann diefer Wunsch un Hinblick guf die mannigfachen und engen Beziehungen, welche zwi- schen der Verwaltung des Staates und seiner Einzelverbände bestehen und folgeweise auch bei einer Reform der letzteren sich geltend machen mussen, nur als ein berechtigter anerkannt werden. Wenn es sich bei- spièlsweise darum handelt, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Gemeinden oder Kreise zu bestimmen, fo wird der Gesetzgeber wissen nissen, welchen Behörden diese Aufsicht übertragen werden foll und in welcher Art jene Behörden organisirt sein werden. L Ein anderer durhschlagender Grund, {on jeßt der Frage wegen der Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung näher zu treten Liegt darin, daß nicht nur aus dem Ressort des Ministeriums des Znnern, sondern auch gus den Ressorts anderer Ministerien eine grûa2 ere Zahl wichtiger und weittragender organisatorischer Gesetze für die Beschlußnahme des Landtages verbreitet wird es ist hierbei insbe- sondere auf das Unterrichtsgeset, die Wegeordnung, das JIac dpolizei-, das Borfluthgeseßz, das Waldschubgesetz u. A. zu verweisen. Alle diese Geseße werden zweEmäßig erst dann erlassen werden können, wénn wenigstens im Prinzipe feststeht, welche staatliche Behörden und Or- gane der Selbstverwaltung in Zukunft vorhanden und in wel@er Weise dieselben organisirt sein werden; denn wesentlich hiervon wird die ganze Konstruklion jener Gesetze, die Bemessung und Vertheilung der Kompetenzen, die Regelung des Instanzenzuges u. \..w. abhängen __ Es sind deshalb die nachstehenden Grundzüge eines Reorgani- sationsplans für die allgemeine Landesverwaltung des PreußlWen worden: i die Regierungsbezirke und die

Dito Orotfso i ; I. Die Kreise, Provinzen bleiben

als Verwaltungsbezirke bestehen.

In der Provinz Hannover werden die Landdrosteibezirke Hanno-

ver und Hildesheim, Lüneburg und Stade, Osnabrück und Aurich zu je cinem Regierungsbezirke vereinigt.

TI. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltun werden , \o- L besondere Behörden oder geführt:

1) in den Kreisen von den Landräthen unter Mitwirkung der

Kreisaus\chüsse,

2) in den Regierungsbezirken von virk Bezirksausschüsse, 9) tn den Provinzen von den Oberpräsidenten unter Miiwirkung

den Regierungspräsidenten unter

der Provinzialaus\{üfse,

chten ist.

4) für den Umfang des ganzen Staats von den Ministern.