Die heutige Sizung eröffnete der Präfes um 10} Uhr mit geschäfilihen Mittheilungen. Es waren wiederum verschie- dene Anträge eingegangen, welche zum Theil unterstüßt waren, zum Theil genügende Unterstüßung fanden. Die Versammlung trat in die Spezialdebatte über den 8. 1 der Kommissionsvor- \{läge, welhe durh den Referenten v. Voß eingeleitet wurde. Derselbe begründete die Ansicht der Kommission. Bei der hier- auf folgenden Spezialdebatte bvezeihnete Landrath v. Gerlach den §. 1 als inforreft und in fich widersprehend. Seien die Stolgebühren wirklih entsittlihend, wie zur Begründung der Kommissionsvorshläge mehrfah geltend gemacht worden sei, \o seien sie unbedingt aufzuheben, fie seien aber weder entsitt- lichend für den Geber noch für den Nehmer. Konfsistorial-Rath Dry- anderwar für den Kommissionsantrag, wollte aber dieKonfirmations- gelder beibehalten wissen, Herr Gallerz spra gleihfalls für Bei- behaltung des Konfirmationsgeldes und die des Beichtgeldes. Beide stellten hierauf bezüglihe Amendements. Nachdem die Herren Kann- gießer und v. Rauchhaupt für den Kommissionsantrag das Wort genommen, leßterer indeß erklärt hatte, daß er der Beibehaltung der Konfirmandengebühr nicht entgegen fei, erfolgte dem Antrage des Referenten entsprechend nah längerer Debatte über die Fragestellung die Annahme des §. 1 unter Ablehnung aller Amendements. (Es sollen also sämmtliche seitherige Stolgebüh- ren einschließlich der Konfirmationsgelder und der Beichtgelder aufgehoben werden.)
Bei der Debatte über §. 2 warnte Referent v. Voß dringend vor zu weit gehenden Erwartungen hinsichtlih der Beihülfe des Staats, da die Rechtspfliht desselben sehr zweifelhaft sei und auf Grund des §. 54 des Civilehegeseßes nur ein Anspruch auf Entschädigung für die unmittelbaren Folgen dieses Gesetzes geltend gemaht werden können. Superintendent Hahn wollte den Staat zum Ersaß für alle jeßt zu aufzuhebenden Stol- gebühren heranziehen, da er moralisch dazu verpflichtet sei.
Kanngießer war hiergegen, desgleichen Freiherr von Patow, welcher eine Rehtspfliht des Staates, für die in Folge der Geseßgebung eingetretenen Verluste Entschädigung zu leisten, be- stritt und geltend machte, daß der Staat. mit den Mitteln sämmtliher Steuerzahler auch nicht in übergroßem Maße zum Besten einer Religionspartei freigebig sein dürfe. Man dürfe daher über den Kommissionsvorshlag, welcher die Zuversicht aus- spreche, daß der Staat für die in unmittelbarer Folge des Civilehegesezes in Wegfall gekommenen Stolgebühren Ersatz leisten werde, niht hinausgehen.
Nachdem auch der Berichterstatter sich wiederholt für die von der Kommission vorgeshlagene mäßige Forderung aus- gesprochen, wurde der §8. 2 unter Ablehnung der gestellten Amendements mit großer Majorität angenommen.
Die Sizung wurde hierauf um 2 Uhr auf 1/4 Stunde vertagt.
Bei Wiedereröffnung der Sitzung erfolgte die Berathung über den §. 3 der Kommissionsvorschläge, welcher über die Auf- bringung der vom Staate niht gewährten Entschädigung bes- stimmt. Hierzu lagen eine Menge Verbesserungsvorschläge vor:
Superintendent Fabarius war gegen die von der Kommission vorgesc;lagene Heranziehung der Dom- und Kollegiatstifter, da- gegen für Heranzichung der Kirchenkassen, Professor Beyschlag und Superintendent Urtel gegen die Heranziehung beider. v. Na- thusius-Königsborn machte seine Bedenken gegen die Besteuerung der Gemeinden geltend und wies auf die damit verfnüpften Schwierigkeiten hin. v. Wedell beantragte unter Anderem, die aufzubringende Entschädigung solle auf die Provinzen vertheilt und innerhalb derselben der Aufbringungsmodus geregelt werden.
Für den Antrag Beyschlag und folglih gegen die Heran- ziehung der Stifter \prach Ober-Präfident v. Patow, welcher auch anheimgab, die Frage der Vertheilung der Entschädigung auf die einzelnen Provinzen als eine offene zu behandeln, da anzuerkennen sei, daß eine gleihmäßige Vertheilung eine Un- billigkeit besonders gegen die westlichen Provinzen enthalte. Die Heranziehung der Kirchenkassen halte er niht für absolut unzulässig.
Der Königlihe Kommissar erklärte \sich für die Nichtheran- gicehung der Dom- und Kollegiatstifter , niht nur wegen der politischen Schwierigkeiten, sondern auch aus praktishen Grün- den. Ferner machte derselbe gleichfalls auf die ungleihe Lage aufmerisam, in welcher \ich die westlihen Provinzen bei der Grage über die Vertheilung der Entschädigungs\summe den öst- lichen Provinzen gegenüber befinden. Graf v. d. Schulenbukg- Beezendorf fand die Besteuerung der Gemeinden bedenklih, er wisse aber keinen anderen Weg vorzuschlagen. Entschieden aber sei er gegen die Heranziehung der Kirchenkassen, wofür fich andererseits Bötticher aus\sprah. Nachdem der Referent v. Voß verschiedene Verbesserungsantráge zum §3 in Vorschlag ge- bracht hatte, erfolgte unter Äblehnung sämmikicher übrigen Amendements die Annahme des S. 3 mit einem Zusage des Synodalen Roedenbeck und einem solhen von dem Abgeordneten Horn in der von dem Referenten vorgeschlagenen Fassung. Der Paragraph lautet jetzt:
3. „Soweit in dem zu erlassenden Staatsgeseße keine Entshädi- gung aus den eigenen Mitteln des Staates für die Aufhebung der Stolgebühren erfolgt, ist der Ausfall unter Aufhebung aller zur Zeit noch bestehenden Exemtionen yon den Kirchengemcinden zu tragen, Der Gesammtbetrag aller aufzuhebenden seitherigen Stolgebühren nach dem Dur@&schnitte der dreijährigen Periode, vom 1. Oktober 1871 bis dahin 1874, ist den berechtigten kfirhlichen Justituten im 20fachen Kapitalbetrage dur den Staat zu übcrweisen, der Ge- fammtbetrag der zur Verzinsung und Amortisation dieses Kapitals erforderlichen Jahresrenten aber, soweit dieselben nach dem Vorste- henden noch den Kirchengemeinden zur Last bleiben, auf die Ge- fammtheit der evangelischen Kirchengemeinden der 8 älteren Provin- zen, insoweit auf fie das Geseß vom 9. März 1874 Anwendung fin- det, event. nach Provinzen nah dem Maßstabe der Personalsteuern zu vertheilen und innerhalb der einzelnen Gemeinden uach eben die- sem Maßstabe als Zuschlag zu den Staatssteuern aufzubringen, wenn nicht die. Gemeinden einen anderer Aufbrin- gungS8modus beschließen.“
Die Heranziehung der Dom- und Kollegiatstifter und der Kirchenkassen i|t hiernah abgelehnt, die Zulässigkeit einer Ver- theilung des Abfindungskapitals nah den einzelnen Provinzen dagegen anerkannt, Die Schlußworte „wenn nicht die Gemein- den“ u. f, w. sind auf den Antrag des Synodalmitgliedes Horn hinzugefügt.
… Auf Wunsch der Versammlung ward hierauf die Berathung über die Stolgebührenvorlage unterbrochen und zur geschäftlihen Behandlung der gestern eingegangenen Aniräge übergegangen. Der Antrag Schulze und Genossen (Revision des Erlasses des Evangelischen Ober - Kirchenrathes vom 21. September v. I. durch die außerordentliche General-Synode, Gewährleistung des bisherigen Gewissens\hugzes der Geistlihen in der Wiedertrauungs- frage) wurde an eine besondere Kommission von 9 Mitgliedern verwiesen, Von den übrigen Anträgen. is hervorzuheben der des Grafen v. d. Shulenburg-Beegßendorf, daß Niemand, welcher L ‘gnd Christi leugne, ein Lehramt in der Kirche bekleiden ürfe,
Der Präses erklärte bezüglich dieses Antrages, daß er denselben im Einverständnisse mit dem Synodalvorstande als außerhalb des der Synode zugewiesenen Wirkungskreises liegend betrachte und daher, als zur Berathung nicht geeignet, zurückweise. Der Königliche Kommissar erklärte, au seinerseits der Zulassung des Antrages widersprehen zu müssen. Antragsteller Graf v. d. Schulenburg bat hiernah um das Wort über die ge=- {äftlihe Behandlung des Antrags und demnähst zur that- sächlichen Berichtigung. Der Präses erklärte aber, daß er ihm das Wort nicht ertheilen könne, da nah Zurückweisung des Antrags dieser Gegenstand für die Synode niht mehr uorhanden sei. Er warnte den Redner, welcher auf der Ertheilung des Wortes bestand, ih erst außerhalb der Ordnung der Synode zu stellen, worauf der Antragsteller äußerte, daß, wenn die Frei- heit der Rede beeinträchtigt werde, er fein Mandat niederlegen und um Einberufung s\cines Stellvertreters bitten müsse.
Die Sißzung wurde hierauf nah 5 Uhr geschlossen.
Landtags- Angelegenheiten.
Berlin. Die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung des preußischen Staats (S. Nr. 27 d. Bl.) lautet weiter:
C. Provinzialverwaltung.
XVII, Die oberste Verwaltungsbehörde der Provinz ist der Oberpräsident. 4
Der ODberpräsident führt die Aufsicht über die Behörden der Landesverwaltung — die Regierungspräfidenten, die Domänen- und Forstdirektionen, die Provinzialsteuerdirektionen, die Generalkommis- sionen — sowie über die zu denselben gehörigen und denselben unter- stellten Beamten.
Er hat für die gleihmäßige Ausführung der Gesetze und Ver- ordnungen, fowie der Anordnungen der Ministerien zu sorgen und darüber zu wachen, daß die Verwaltung regelmäßig und nah über- einstimmenden Grundsätzen gehandhabt werde.
Er entscheidet — und zwar der Regel nah endgültig — über Be- \hwerden gegen Verfügungen der Regierungspräsidenten in denjenigen landespolizeilihen Angelegenheiten, sowie Angelegenheiten der Regi- minalverwaltung, welche ihm durh Gesetz oder Königliche Verordnung überwiesen werden. Jedoch steht den Ressortministern die Befugniß zu, auch in Fällen, in denen der Oberpräsident endgültig entschieden hat, demselben über die Auslegung und Anwendung der Gesetze und der Verwaltungsvorschriften zur Beachtung für künftige Fälle Anwei- sung zu ertheilen.
Inwieweit der Oberpräsident bei den von ihm zu treffenden Ent- scheidungen an die Mitwirkung des Provinzialaus\{usses gebunden ift, wird durch besondere C bestimmt.
Ingleichem regelt die Wegeordnung die Zuständigkeit des Ober- präsidenten und die Mitwirkung des Provinzialaus\husses in Wege- angelegenlzeiten.
Im Uebrigen behält es bei der bisherigen Zuständigkeit des Ober- präsidenten sein Bewenden.
AXVIII. Dem Oberpräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen führen.
In Behinderungsfällen wird er von einem Negierungspräsidenten vertreten.
jesetze (Gemeinde-, Kreis-, Provinzialordnung 2c.)
D, Centralverwaltung.
XIX. Die Minister erlassen innerhalb ihrer Ressorts die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Anordnungen und Instruktionen, ertheilen allgemeine Vorschriften über die Grundfäte der Verwaltung und überwachen die Befolgung derselben.
Sie führen die oberste dienstliche Aufsicht über alle zu ihrem Ressort gehörigen Beamten und erlassen die für den Dienstbetrieb er- forderlichen generellen Anweisungen und Verfügungen, foweit dieselben uicht dem Staatsministerium vorbelbalten sind.
Im Uebrigen verbleibt den Ministern innerhalb ihres Ressorts e bisherige Zuständigkeit, soweit die Befugnisse derselben nicht auf Provinzialbeßörden oder Verwaltungsgerichte übertragen werden.
di die 5 Zur Erläuterung dieser Grundzüge wird Folgendes bemerkt: Nach Ziffer T. sollen die Kreise, Regierungsbezirke und Pro- vinzen als Verwaltungsbezirke bestehen bleiben, in der Provinz Han- nover aber je zwei Landdrosteibezirke zu je cinem Regierungsbezirke vereinigt werden.
__ Es wird hierbei vorbehalten, die in ciner Anzahl von Kreisen vor- Tommenden Enklavenverhältnisse, welche der Verwaltung nicht selten Schwierigkeiten bereiten, im Wege der Gesetzgebung zu beseitigen, wozu bereits die erforderlichen Einleitungen getroffen worden sind. Gben/so bleibt vorbehalten, die Theilung einiger zu großer Kreise, sowie eine anderweite Abgrenzung einzelner Regierungsbezirke und Provinzen durch besondere Geseße zur Ausführung zu bringen, sofern sih hierzu ein Bedürfniß ergeben follte.
___In neuerer Zeit ist mehrfach sowohl in der Presse als auch in Kreisen der Abgeordneten die Frage ventilirt worden, ob nicht die Re- gierungsbezirke und folgeweise die Regierungen gänzlich zu beseitigen und die gesammte innere Landesverwaltung in der Provinzialinstanz zu konzentriren sein möchte. Nach diesem Projekte würde die Mer- waltung der direkten Steuern, Domänen und Gorsten, sowie der Schul- angelegenheiten von der Negiminalverwaltung zu trennen, für die Ber- waltung der direkten Steuern, Domänen und &orsten eine besondere tollegialisch organisirte Provinzialbehörde nach dem Vorbilde der in der Provinz Hannover bestelenden Provinzial-Finanzdirektion einzu- seßen und das Volks\chulwesen an das Provinzialschulkollegium zu übertragen sein. Die Regiminalverwaltung und die Verwaltung der tirchlichen Angelegenheiten würde in der ganzen Provinz mit voller persönlicher Verantwortlichkeit der Oberpräsident zu führen haben, welchem zur Erledigung der Geschäfte nach seinen Anweisungen die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beizugeben sein würde.
Vür die Herstellung einer einheitlichen Negiminalvecwaltung in der Provinzialinstanz wird angeführt, daß die Provinz schon jeßt der Grundbegriff sei, an den nahezu alle speziellen Verwaltungszweige mehr oder weniger unmittelbar fih anschließen: zu erwähnen seien hier die Konsistorien, die Provinzialschulkollegien, Medizinalkollegien, Generalkommissionen, Provinzialsteuerdirektionen, im gewissen Sinne auch die Oberbergämter und Eisenbahndirektionen. Die Provinz bilde aber auch zugleich den Boden für die Provinzialvectretung, mit der die allgemeine Landesverwaltung nunmehr in die engsten Beziehungen treten solle. Die Einrichtung einheitlicher Provinzialverwaltungs- behörden werde ferner auch durch die Verminderung der Instanzen zur Vereinfachung der Verwaltung erheblich beitragen und die Aus- bildung cinheitliher Verwaltungsgrundsäte für die ganze Provinz er- möglichen. Die Durchführung der Organisation aber werde wesentlich erleidtert werden, wenn die Kreisbehörden, — wie dies bereits in dem Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 der Fall sei — mit den für eine prompte und exatte Verwaltung erforderlichen Kompetenzen selbständig entscheidender Behörden im weitesten Um- fange ausgerüstet würden, und solchergestalt der Provinzialbehörde die Aufgabe zufalle, nicht sowohl selbst zu verwalten, als vielmehr zu kontroliren und zu beaufsichtigen, die Entscheidungen in der höheren Instanz zu treffen und die Beziehungen zu den Ministerien herzu- stellen.
___ Bei der großen Ausdehnung und Bevölkerungszahl fast sämmt- licher Provinzen vermag die Staatsregiècung es nicht für zulässic zu erachten, aus denselben nur je einen Verwaltungsbezirk zu bilden: Selbst wenn in noch größerem Umfange. als dies durch die Kreis- ordnung vom 13, Dezember 1872 geschehen ist, die bisher von den Regierungen wahrgenommenen Geschäfte der allgemeinen Landesverwal- tung auf die Kreisbehörden und Berwaltungsgerichte übertragen wür-
den, blicbe der Geschäftskreis der Provinzialbehörden noch immer ein so großer, daß eine einzige Behörde, welche die Regiminalverwaltung in der ganzen Provinz leiten soll, nit im Stande sein würde, ihre Aufgabe in einer für das Gemeinwohl ersprießlichen Weise zu lösen. Eine folche Behörde würde den Verhältnissen zu fern stehen und die- selben in ihrer Vielseitigkeit und Mannigfaltigkeit nicht lebendig zu durchdringen vermögen. Sie würde, zumal wenn man ihr eine kolle- gialishe Verfassung geben wollte, bald in Schwerfälligkeit, Formalig- mus und Mechanismus verfallen. Diese Gefahr würde auch dann nicht beseitigt werden, wenn die Behörde büreaukratish eingerichtet würde; denn der Chef derselben würde bei der großen Zahl der ißm obliegenden Geschäfte sih den zu einem gedeihlichen Einflufse unent- behrlichen Ueberblick nicht bewahren können, noch weniger aber im Stande sein, eine eigene, auf unmittelbarer Anschauung der Verhält- nisse beruhende Junitiative zu entwickeln.
Diese Bedenken gegen das Projekt der Centralisation der Regi- minalverwaltung in der Provinzialinstanz gewinnen dadur eine noch höhere Bedeutung, daß eine gänzliche Trennung der Regiminalverwal- tung von der Verwaltung der direkten Steuern, auf welcher jenes Projekt beruht, si nicht empfehlen dürfte, wie weiter unten näher nachgewiesen werden wird.
Als eine Konsequenz der Aufhebung der Regierungsbezirke würde fih ferner auch die Wiederaufhebung der erst vor Kurzem in fünf Provinzen eingeseßten Bezirklsverwaltungsgerichte ergeben, da sich im Falle des Bestehenbleibens der leßteren und der Errichtung einer ein- zigen Provinzialverwaltungsbehörde der nothwendige Zusammenhang zwischen der Verwaltungsjurisdiktion und der eigentlichen Verwaltung [wer aufreht erhalten lassen würde. Ein \olches Vorgehen aber würde dem Gesetzgeber nicht mit Unrecht den Borwurf des unbe- sonnenen Experimentirens zuzichen. Dagegen würde fich andererseits auch im Falle der Beibehaltung besonderer Bezirksverwaltungsbelhörden die allerdings wünschenswerthe Verbindung zwischen diesen und den zur Mitwirkung bei den Geschäften der Staatsverwaltung zu berufen- den Organen der Pprovinziellen Vertretungskörper in einer durchaus angemessenen Weise herstellen lassen, wie dies gleichfalls noch näher dargethan werden wird.
Endlich erscheint auch die Annahme, daß durch die Aufhebung der Bezirksregierungen und die Uebertragung der Funktionen derselben auf den Oberpräsidenten, \oweit dieselben nicht auf die Kreisbel)örden und Verwaltungsgerichte übergehen, eine wesentliche Bereinfachung der Staatsverwaltung werde herbeigeführt werden, nicht begründet. Wird nur-für jede Provinz eine Provinzialverwaltungsbehörde eingeseßt, fo wird derselben nicht wohk die endgültige Entscheidung in allen den- jenigen administrativen Angelegenheiten übertragen werden können, in welchen fie in erster Instanz zu befinden hat, — und die Zahl der- artiger Verwaltungssachen wird noch immer eine fehr große bleiben. da den Kreisbehörden nur folche Angelegenheiten zur instanzmäßigen Entscheidung überwiesen werden können, welche eine nur lokale, nit über die Grenzen eines einzelnen Kreises hinausreichende Bedeutung haben. Mit Nücksiht auf die Wichtigkeit vieler administrativer An- gelegenheiten werden auch ferner wenigstens zwei Instanzen als die Regel beibehalten werden müssen, während es gegenwärttg deren in fast allen Sachen mindestens dret, in vielen auch wohl vier Und selbst fünf giebt. Aus der Errichtung nur. einer Provinzialverwaltungs- behörde für jede Provinz würde sich hiernach die Nothwendigkeit er- gebe, den Ministerien die Entscheidung einer großen Zahl admini- strativer Angelegenheiten in der höheren Instanz zu belassen, während im Interesse der Decentralisation großer Werth darauf zu legen sein wird, die Ministerien von der Theilnahme an den Details der Ver- waltung möglichst zu entlasten und ihnen nur die Entscheidung von Prinzipienfragen, sowie die Aufstellung allgemeiner Verwaltungsnormen vorzubehalten. Bleiben dagegen die Bezirksverwaltungsbehörden be- stehen, dann wird dem Oberpräsidenten in vielen administrativen An- gelegenheiten die Stellung einer höheren, endgültig entscheidender Instanz eingeräumt werden Éönnen.
Glaubt die Staatsregierung sich nach alledem nur für die Bei- behaltung der Regierungsbezirke aussprechen zu können, so erachtet sie es im Interesse der Durchführung einer einheitlichen Berwaltungs- organisation für erforderlich, auch in der Provinz Hannover an Stelle der dort bestehenden sechs Landdrosteibezirke, welche ihrer Größe und Einwohnerzahl nach hinter einem mittleren Regierungsbezirke erheb- lih zurückbleiben, drei Regierungsbezirke herzustellen. ‘
Die Staatsregierung hatte dieses Projekt bereits im Jahre 1368 dem Landtage vorgelegt (cfr. die Denkschrift vom 24. November 1868 — Nr. 69 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses 10. Legislatur- periode IL. Session 1868). Der Landtag versagte demselben jedo hauptsählih aus dem Grunde seine Zustimmung, weil s{hon damals die Anfichten über eine künftige zweckmäßige Reorganisation der Pro- vinzialverwaltungsbehörden auseinander gingen und man es vermeiden wollte, durch die Annahme des Projekts jener Reorganisation zu präjudiziren. Man verständigte ih deshalb dahin, den status quo d. h. die Landdrosteien bis auf Weiteres beizubehalten.
Schon zu jener Zeit wurde namentli von Abgeordneten aus der Provinz Hannover in llecbereinstimmung mit dem von dem Dortigen Provinziallandtage abgegebenen Gutachten die Ansicht vertreten, daß, \obald die wirthschaftlihe und obrigkeitliche Selbstverwaltung der Kreis- und Provinzialverbände eingeführt sein werde, die Einsetzung einer einzigen Provinzialverwaltungsbehörde für die ganze Provinz als die allein zweckEmäßige Maßregel erscheine. Die Gründe, welche in der vorgedachten Denkschrift gegen cine folche Organisation angeführt wor- den find, muß die Staatsregierung auch heute noch für zutreffend er- achten. Die Provinz Hannover mit beinahe 2 Millionen Einwoh- nern«und einem Flächeninhalte von nahezu 700 Quadratmeilen ist cin zu umfangreiches Verwaltungsgebiet, als daß Ein Staatsbeamter die gesammte Regiminalverwaltung innerhalb derselben, auch wenn ilm hierbei geeignete Organe der Selbstverwaltung helfend und unter- stüßend zur Seite stehen, mit Erfolg zu führen vermöchte. Dagegen entspricht die von der Staatsregierung im Jahre 1868 vorgeschlagene Eintheilung der Provinz in drei Regierungsbezirke den Verlzältnissen der übrigen Provinzen und kann au jeßt von der Staatsregierung nur befürwortèt werden. E
Es würde danach der künftige Regierungsbezirk Hannover-Hildes- heim 196,526 Quadrat-Meilen mit 812,635 Einwohnern, der Regie-
rungsbezirk Lüneburg-Stade 330,991 Quadratmeilen mit 687,032 Ein-
wohnern und der Regierungsbezirk Osnabrück-Aurich 168,20 Quadrat- meilen mit 458,022 Einwohnern umfassen.
Unter Beibehaltung der bisherigen Verwaltungsbezirke — Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen — mit der fich aus Vorstehendem für die Provinz Hannover ergebenden Modifikationen, wird innerhal derselben die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nach den Prinzipien der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wie folgt, zu gestalten fein: |
1) Die Verwaltungsjurisdiktion ist von der eigentlichen Verwal- tung zu trennèn.
2) Die Entscheidung aller streitigen Verwaltungsfachen erfolgt durch follegialif{ organisirte Verwaltungsgerichte im geordneten kon- tradiktorischen Streitverfahren.
Während die Verwaltungsgerichte erster und zweiter Justanz (Kreisausshüsse und Bezirksverwaltungsgerihte) nach Art von Schöffengerichten aus berufsmäßigen Beamten und Laienmitgliedern zusammengeseßt werden, soll der oberste Verwaltungsgerichtshof (das Oberverwaltungsgericht), welcher an Stelle der Ressortministerien vor- nehmlich dazu berufen fein wird, dur Entscheidung prinzipieller Fra- gen die Einheit der Rechtsprehung auf dem Gebiete des öffent- lichen Nechtes zu wahren, aus\chließlich aus berufsmäßigen Beamten bestehen.
Um Zweifel über die Kompetenz der Verwaltungsgerichte einer seits und 7der Verwaltungsbehörden andererseits thunlichit auszufcchlie- ßen, wird cs Aufgabe der Gesetzgebung sein, die streitigen von dei nicht streitigen Verwaltungss\achen scharf zu sondern.
Indem die Verwaltungsgerichte mit den ihr Selbstständigkeit und Unabhängigkeit sichernden Formen “und Garantien umgeben werden, wird denselben zugleich die Befähigung inne wohnen, die im Interesse der Staatsangehörigen nothwendigen Rechtskontrolen zu üben.
3) Die eigentliche Verwaltung wird fortan in allen Instanzen, — in der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Centralinstanz — durch Einzelbeamte — Landräthe, Regierungspräsfidenten, Oberpräsidenten und Minister — mit voller persönlicher Verantwortlichkeit geführt. Sowohl dem Landrathe, wie dem Regierungspräsidenten und dem Ober- präsidenten steht ein von der Kreis- »eziehungsweise Provinzialvertre- tung gewählter Aus\{chuß (Kreis-, Bezirks-, Provinzialaus\{huß) zur Seite. Diese Organe find dazu berufen, die Verwaltung der ersteren in denjenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die Gesetze ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung dabei zuweisen. :
Abgesehen von der Mitwirkung von Organen der Selbstverwal- tung bei gewissen Verwaltungs\achen, unterscheidet si diese Behörden- organisation von der zur Zeit bestehenden wesentlich dadurch, daß auch in der Bezirksinstanz an die Stelle der Regierungskollegien Einzel- beamte treten sollen.
Die kollegiale Verfassung der Bez Uebrigen auf dem büreaukratischen S1
Î : ) Systeme beruhenden Organismus der Berwaltungsbel)örden des Preußischen Staates ihre volle Beredcl)- zwiefad l
rksregierungen hatte in dem im
tigung, so lange dieselben die he Aufgabe zu erfüllen hatten: zu verwalten und in streitigen Berwaltungëssachen Recht zu sprechen, Mit Rücksicht auf die verwaltende Thätigkeit der Bezirksregierunger war schon in der bisherigen Verfassung derselben eine Modifikation des Prinzips der Kollegialität dahin vorgesehen, daß der Negierungs- präsident kraft der ihm durch den 8. 39 Nr. 4 der Regierungsinstruk- tion vom 23. Oktober 1817 beigelegten Befugniß, Geschäftsangelegen- heiten, welche eine besondere Eile und Geheimhaltung erfordern, oder wobei sonst erhebliche Gründe obwalten, allein und ohne Zuziehung des Kollegiums erledigen durfte. Wird die gesammte Verwaltungs- jurisdiktion den Regierungen entzogeñ, und auf besondere Verwaltungs- gerichte übertragen, fo liegt cin triftiger Grund, das Kollegialsystem für die Bearbeitung der denBezirksverwaltungsbehörden verbleibenden administrativen Angelegenheiten beizubehalten, nicht vor. Bielmehr wird alsdann das büreaukratische Prinzip, welches nach der bisherigen Verfassung die Ausnahme bildete, zur Regel gemacht werden dürfen, indem die Bezirksverwaltung an Stelle der Regierung dem Regierungs- präsidenten übertragen wird, welcher dieselbe, vorbehaltlich einiger 1pâter zu erwähnenden Ausnahmen selbständig und selbstthätig mit voller persönlicher Verantwortlichkeit zu führen hat.
(58 dürfte im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehe: die büreaukratische Behördenverfassung vor der toslegialen für die eigentliche Verwaltung, deren haupt\ächliche Aufgabe nicht sowohl in dem CEntscheiden schwieriger Rechtsfragen, als in der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt besteht und welche zu diesem Zwecke ein rasches, entschiedenes und kräftiges Handeln erfordert, den Vorzug verdient. - j
Den in der Kreisordnung zum Ausdrucke gelangten Prinzipien der Selbstverwaltung entsprechend, wird jedoch, wie in der Kreis-§ instanz, so auch in der Bezirks- und Provinzialinstanz dem Laien- elemente eine Mitwirkung bei Erledigung gewisser, zu einer kollegiali- schen Beschlußfassung geeigneter administrativer Angelegenheiten nicht versagt werden können. Bei solchen Angelegenheiten wird es sich nach dem leitenden Prinzipe der Verwaltung vorzugsweise vm die Beant- wortung der Frage handeln, was im gegebenen Falle dem Gemein- wohl oder dem Wohle des Einzelnen dienlich oder \hädlich, was zweckmäßig oder unzweckmäßig und demgemäß anzuordnen und zu be- fördern oder zu verbieten und zu verhindern sei. Soweit die Beant- wortung diefer Fragen nicht eine besondere technische Vorbildung er- fordert — sei es ein bau-, ein medizinal-, cin \{hul- oder cin forst- technisches Studium — sondern nur ein richtiges, unbefangenes Ur- theil, fowie cine genauere Bekanntschaft mit Land und Leuten, wird hierzu ein Kollegium von Laien nicht minder, wenn nicht sogar besser, befähigt fein, als ein Beamtenkollegium. So hat der Kreisausschuß über den Erlaß von Kreispolizeiverordnungen, von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen, von Statuten über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und die Vertheilung der Stimm- rechte in der Gemeindeversammlung zu beschließen, bei der Bestätiguug der Gemeinde- und Gutsvorsteher mitzuwirken , zur Veränderung der Grenzen von Gemeinde- und Gutsbezirken, zur Erwerbung und Ver- äußerung von Grundstücken, zu Pachtungen außerlßalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schulden Seitens der Landgemeinden die Ge- nehmigung zu ertheilen, über die Bildung neuer Gemeinden und Gutsbezirke sein Gutachten abzugeben, bei (rekutionsvollstreckungen, gegen Landgemeinden die Zahlungsmodalitäten zu reguliren u. \. 1w.
Jür ähnliche und verwandte Angelegenheiten wird si die Mit- wirkung eines aus der Wahl der Provinzialvertretung hervorgegange- nen, von dem Vertrauen der Bevölkerung getragenen Laienkollegiums auch in der Bezirks- und Provinzialinstanz empfehlen.
Es tritt das Bedürfniß Hierzu zunächst auf dem Gebiete des Kommunalwesens hervor.
Für die Landgemeinden und Amtsverbände, über welche der Land-
rath mit dem Kreisaus\chusse einstweilen allein die Aufsicht führt, wird im gleihmäßigen Interesse der Gemeinden wie des Staates noch eine höhere Auffichtsinstanz eingeführt werden müssen, welche der Re- gierungspräfident mit dem Bezirksaus\chusse zu bilden baben wird. Der Regierungspräsident mit dem Bezirksaus\husse wird ferner in er- ster Instanz über die Städte und die Kreise die Aufsicht zu fühs- ren hahen, während die Beaufsichtigung derselben in böberer Instanz dem Oberpräsidênten unter Mitwirkung des Provinzialaus\chusses ob- liegen wird.
Nicht ininder wird es führung von Organen der Selbstver1 vinzialinftanz bedürfen, wie auch für gelegenheiten, wie für den Erlaß von Bezirks- und Provinzialpolizei- verordnungen, für die Regelung des Wochenmarktverkelrs (§8. 64 und 66 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), für die (Erthei- lung der Genehmigung zur Abänderung von Innungsstatuten (8. 92 a. a. O.), zur Errichtung gewerblicher Unterstützungskassen (§ 140 g. a. O.), zur Errichtung von Ortsftatuten für gewisse gewerbliche Ge- genstände (§. 142 a. a. O.), für fanitätspolizeiliche Einrichtungen in den Städten, für Landeskultursache u. #. w.
Den Verwaltungsgerihten wird die Mitwirkung in derartigen adininistrativen Angelegenheiten nicht wohl übertragen werden können; sie erscheinen hierzu nah ihrer Stellung als richterliche Behörden für die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen nicht geeignet.
Ueberdies ergiebt sih aber auch eine Arbeitstheilung für die in dein Bezirke und in der Provinz fungirenden Organe der Selbstver- waltung als nothwendig, um den Mitgliedern derselben, ohne Ver- nachlässigung ihrer eigenen Angelegenheiten , die lebendige Theilnahme an der Verwaltung staatlicher Angelegenheiten auf die Dauer zu er- möglichen. Denn der Regel nah werden auswärtige Geschäfte nur dann mit Erfolg îm Wege des Ehrenamts wahrgenommen werden kÉönnen, wenn sie als einzelne bestimmte Funktionen, nicht als eine fortdauernde, die Thätigkeit unausgeseßzt in Anspru nehmende Ver- waltung fich darstellen.
Was die Bildung der Bezirks- und Provinzialaus\chüsse anbe- trifft, so finden. sich die Bestimmungen hierüber in dem Entwurfe der Provinzialordnung (§8. 47 ff.).
Um die Einheit in der provinziellen Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten, ist die Organisation so gedacht, daß für jede Provinz ein Provinzialaus\chuß bestellt wird, welcher in \o viele Abtheilungen (Bezirksausschüsse) zerfällt, als die Provinz Regierungsbezirke enthält. Die Mitglieder des Provinzialagus\chusses werden von dem Provinzial- landtage aus den Angehörigen der Provinz und zwar aus jedem Re- gierungsbezirle die durch das Provinzialstatut zu bestimmende Zahl von 4 oder 6 Mitgliedern gewählt.
Gleich den Kretisausschüssen vereinigen der Provinzialaus\{chuß und dessen einzelne Abtheilungen, die Bezirksaus\chüsse, in fich Funktionen zwiefacher Art. Sie sind einerseits die Organe der Provinzialkorpo- ration für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten des Provin- zialverbandes und andererseits die Organe des Staates für die Wahr- nehmung- von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung. Jn lelz- terer Beziehung aber unterscheiden sie sich von den Kreisaus|clissen dadurch, daß die Verwaltungsjurisdiktion, zu deren Ausübung in hs- herer Instanz besondere Bezirksverwaltkungsgerichte und das Ober- verwaltungsgeriht eingeseßt werden, von ihrer Kompetenz ausgeschlossen
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ul- und Wegewesen der Ein- tung in der Bezirks- und Pro- r\chtedene landespolizeiliche An-
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bleibt. Während der Provinzialaus\{chuß; als das Centralorgan des Provinzialverbandes seine Thätigkeit mehr auf dem Gebiete der wirt()- schaftlichen Selbstverwaltung finden wird, werden die Bezirksaus\chüsse ihre hauptsächlihe Thätigkeit auf dem Gebiete der obrigkeitlichen Selbstverwaltung zu entwickeln haben, hierbei jedoch wiederum der Kontrole des Provinzialausschusses, als des Plenums der Bezirks- aus\chüsse, unterliegen, welchem in den durch das Gesetz bestimmten &âllen die nochmalige Prüfung der von den einzelnen Bezirksaus\hüssen gefaßten Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz zustehen foll.
Den Vorsiß in dem Provinzialaus\husse und in den Bezirk8- aus\{üssen werden der Vorsitzende des Provinziallandtages beziehungs- weise dessen Substitut und der Obervräsident beziehungsweise die Re- gierungspräsidenten unter si zu theilen haben. Bei der Berathung und Beschlußfassung über Gegenstände der rommunalen Provinzial- verwaltung wird dem Vorsitzenden des Provinziallandtages beziehungs- weise dessen Substituten der Vorsiß in dem Provinzialaus\chusse Ee ziehungsweise in desfen Abtheilungen einzuräumen sein, während in den Fällen, wo der Gegenstand der Berathung des Provinzialaus\husses beziehungsweise des Bezirksaus\chusses eine Angelegenheit der allge- meinen Landesverwaltung betrifft, der Oberpräfident beziehungsweise der Negierungspräsident den Vorsitz zu übernehmen haben wird. Dem Oberpräfidenten den Vorsiß im Provinzialaus\chusse au bei der Be- rathung provinzieller Angelegenheiten zu geben, würde fich nah Ansicht der Staatsregierung nicht empfehlen.
Zwar führt der Landrath—nach §. 76 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nicht nur als Organ der Staatsregierung die Ge- schäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise, sondern leitet ZU- gleich auch als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisaus\chusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Indeß sind die Verhältnisse eines Kreises so viel kleinere, als diejenigen einer Provinz, daß Einrichtun- gen, welche für den Kreis passen, nicht in gleiher Weise auch auf die Provinz anwendbar erscheinen. Dazu kommt, daß {hon nah der früheren Geseßgebung der Landrath die Doppelstellung eines Organes der Staatsregierung und eines Organes dec Kreiskorporation in sich vereinigte und dur den 8. 76 der Kreisordnung nur eine Einrichtung aufrecht erhalten worden ist, welche sih praktisch bewährt hatte und von dem Vertraueu der Bevölkerung getragen wurde. Dagegen ist, was sie Provinzen anbetrifft, in- neuerer Zeit überall das Bestreben hervorgetreten, die provinziellen Angelegenheiten und Institute, deren Verwaltung si bisher in den Händen des Oberpräsidenten beziehungs- weise der Bezirksregierungen befand, durch cigene Beamte, welche der Provinzialverband anstellt, verwalten zu lassen. Die Staatsregierung hat fein Bedenken getragen, diesen Bestrebungen nachzugeben und fo find denn bereits in fast allen Provinzen auf Grund der bestehenden Provinzialgefeße Organisationen ins Leben gerufen, durch welche die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten der Provinzial-, be- zichungsweise Bezirkskommunalverbände, welche bisher von Staats- behörden geführt wurde, auf Organe der- Ptovinialverbände übertra- gen worden ist, welche theils aus unbesoldeten Ehrenbeamten, theils aus besoldeten Berufsbeamten bestelen.
Dem Oberpräsidenten ist demzufolge gegenüber der Kommunal- verwaltung des Provinzialverbandes lediglich) die Stellung einer \taat- lichen Aufsichtsbehörde verblieben, behufs deren Ausübung er befugt ist, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Provinzialaus\{husses selbst oder dur seinen Stellvertreter Theil zu nehmen. Indem der Oberpräsident diese leß- tere Besugniß ausübt, welche ihm nah dem Entwurfe der Provinzial- ordnung auch in Zukunft verbleiben \oll, wird sich die Uebernahme des Borsißes im Provinzialausschusse Seitens desselben bei der Be athung von Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung in einer ganz natürlichen Weise vollziehen und werden für die Erledigung der Ge- chäfte irgend welhe Schwierigkeiten durchaus nicht entstehen.
Auf diesen Erwägungen beruhen die unter Ziffer II. II1. IV. und V, der Grundzüge aufgestellten Organisationsgrundsäte.
Nach Ziffer VI. VII, und IX. der Grundzüge soll unter Auf- hebung der Bezirksregierungen an die Spitze der Verwaltung eines jeden Regierungsbezirks ein Negierungspräsident gestellt und demselben die Verwaltung sämmtlicher zum Ressort der Regierußg gel)örigen An- gelegenheiten, mit Ausnahme der Schulsachen, der Domänen und Forsten übertragen werden, soweit jene Angelegenheiten nicht auf die Kreisausfchüsse beziehungsweise das Bezirksverwaltungsgericht und den Oberpräsidenten übergehen.
Der Wirkungskreis des Regierungspräfidenten wird als ) Di minalverwaltung, die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheit die Steuerverwaltung umfassen.
Was die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten in der Pro- vinz Hannover anbetrifft (Ziffer VIIL. der Grundzüge), \o ruht die- felbe zur Zeit in den Händen zweier katholischer und fechs evangelischer Konsistorien. Es liegt in der Absicht der Staatsregierung, dem Land- tage demnächst einen Geseßentwurf vorzulegen, welcher die Aufhebung dieser Konsistorien, sowie die Uebertragung der ktatholisch-kirhliche Angelegenheiten an die Regiminalbehörden, der evangelish-kirchlichen theils an ein lutherisches Konsistorium in Hannover, lheils an ein paritätishes Konsistorium in Aurich zum Ziele nimmt. Es wird hierdurch eine Organisation herbeigeführt werden, welche dem geschicht- lichen Entwicckelungs8gange der Hannoverschen Kirchenverfassung ent- spricht und fich zugleich den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen der Provinzialkirchen mit thunlichster Genauigkeit anschließt, insonder- heit auh den organischen Zusammenhang unberührt läßt, welcher in Betreff der evanzgelish-lutherischen Kirche der Provinz durch dio Synodalverfassung kirchen- und landesgeseßlich sanktionirt ist.
Die Ziffer X. der Grundzüge enthält nähere Bestimmungen über die dem Regterungspräsidenten beizugebenden Räthe und Hülfsarbeiter.
Zur Unterstützung des Regierungspräfidenten in den ihm obliegen- den Amtsgeschäften und zur Vertretung desselben in Behinderungs- fällen soll ein Oberregierungsrath angestellt werden. Derselbe foll nicht die felbständige Stellung des bisherigen Regierungsabtheilungs- dirtgenten haben (§. 41 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817), fondern nur ein Gehülfe des Regierungspräsidenten sein. Seine Hauptaufgabe wird in der Superrevision der Konzepte der dem Re- gierungspräfidenten beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter, sowie in der Mitbeaufsichtigung der Dienstthätigkeit derselben, sowie der Subaltern- und Unterbeamten bestehen.
Dem Regierungspräsidenten bleibt es überlassen, unter seiner Ver- antwortlichkeit den Oberregierungsrath mit der selbständigen Erledi- gung gewisser Branchen von Geschäftssachen zu beauftragen. 4
Ein von, dem Staatsministerium zu erlassendes Reglement wird allgemeine Normen über die Regelung des Dienstbetriebes bei den Re- gierung8präsfidien aufzustellen haben. E
Unter Ziffer X. ist unter den dem Regierungspräsidenten beizu- gebenden Technikern auch ein Fabrikinspektor genannt. Ueber etne definitive Regelung der Fabrikinspektion wird zwar erst Beschluß ge- faßt werden können, wenn die in Aussicht genommene Ergänzung der betreffenden reihsgescßlihen Bestimmungen eingetreten sein wird. Wenn aber, was anzunehmen sein dürfte, durch Meichsgeseiz der Wir- kungskreis der Fabrikinspektoren auf das ganze Gebiet der sogenannten Sabrikgeseßgebung einschließlih der Handhabung des §. 107 der Ge- werbeordnung und der Kontrole des konzessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der im §. 16 daselbst bezeichneten gewerblichen Anlagen ausgedehnt wird, und wenn, was gleichfalls anzunehmen, die Organi- sation der Fabrikinspektion im Wesentlichen den Einzelstaaten über- lassen bleibt, so wird dieser Dienstzweig für Preußen auch in den ordentlichen Organismus der Verwaltungsbehörden eingegliedert und in allen Regierungsbezirken mit einigermaßen entwickelter Industrie ein besonderer Beamter angestellt werden müssen, welchem neben felbst- ständiger Jnspektionsbefugniß die Aufgabe zufällt, einerseits die Lokal- inspektion zu leiten und zu beauffichtigen und andererfeits als einer der Dezernenten des Regierungspräsidenten bei der allgemeinen Ver- waltung die auf diesem Gebiete liegenden Interessen zu vertreten.
Wie bereits oben angedeutet, wird das Prinzip der bureaukratischen Organisation der Bezirksverwaltung einzelne Ausuahmen zu erleiden haben. Diese Ausnahmen betreffen nah Ziffer XL. und XIT. der Grundzüge gewisse gewerbe-polizeiliche Angelegeneiten, die Disziplingr= sachen der unmittelbaren Staatsbeamten und %»ie Steuersachen.
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Die Reichsgewerbeorditutg fiberläßt im 8. 21 die näheren Bestims mungen über die Behörden, welap/e in erster und zweiter Fnstan zur Entscheidung über die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher ÄnkLagen berufen sind, der Landes- geseßen, fügt aber die Beschränkung hinzu, daß die cine der beiden Önstanzbehörden eine tollegialische sein müsse.
Nach den in der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 enthal- tenen Bestimmungen wird über den größesten Theil der tonzessions- pflichtigen Anlagen in eriter Instanz von deur Kreisaus\chufse, in zwei- ter Instanz von der Bezirksregierung, über einige befonders gefährlihe Anlagen aber in erster Instanz von der Bezirksregierung, in zweiter Instanz von dem Handelsministerium entschieden. In Fällen der leßteren Art ist die Beseitigung der tollegialishen Berathung und Be- {lußfasfung der Regierung {hon durch die Bestimmungen des Reichs-= gefecßes ausgeschlossen. i :
Es fônnte nun zwar in Frage kommen, ob nit das ganze Konzessionsgeshäft auf die Organe der Verwaltungs justiz, die Kreis- ausschüsse, und in höherer Jnstanz auf das Bezirksverwaltungsgericht zu übertragen sein möchte. Eine solhe Regelung der Kompetenzver- häïtnisse ersheiyt jedoch bei näherer Erwägung nicht zweckmäßig. Es handelt si bei gewerblichen Konzessionssachen nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um die Abwägung und Wahrung öffentlicher und privater Juteressen, um Entscheidungen, welche mit der laufen- den Gewerbe-, Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei im engsten Zu- sammenhange stehen, ja in gewisser Weise felbst ein Stück dieser laufenden Polizeiverwaltung bilden und deshalb keineswegs auf ein- facher Anwendung geseblicher Bestimmungen oder ein für allemal festzustellender Grundsätze beruhez können, sondern sehr wesentlih von dem leweiligen Stande jener verschiedenen Zweige der Polízeiver- waltung abhängen. Die Anforderungen z. B., welche an die Unter- nehmer bei Grtheilung der Genchmigung hinsichtlich der Fernhaltung belästigender und \chädigender Einwirkungen auf die Umgebung, \o- wie hinsichtlich der zum Schuße der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffenden Einrichtungen gestellt werden müssen, sind niht nur na den verschiedenen Oertlichkeiten sehr vér- schieden, fondern müssen bei rationeller Verwaltung auch mit der Zeit allmählich gesteigert werden.
Ein zutreffendes Urtheil über das Maß, in welchem dies gesche- hen darf und muß, ist aber durch genaue Vertrautheit mit der wirth- schaftlichen und technishén Entwickelung der verschiedenen Industrie- aweige sowohl im Allgemeinen wie in dem besonderen Bezirke bedingt, und kann nicht ohne Berücksichtigung des allgèmeinen Standes der verschiedenen in Betracht kommenden Zweige der Polizeiverwaltung gewonnen werden,
Diesen Anforderungen kann ein Berwaltung3gericht nicht genügen, als dessen Aufgabe nicht die organische Thätigkeit der laufenden Ver- waltung, fondern die Rechtsprehung Über einzelne Fragen des öffent- lichen Nechts anzusehen ist und dessen Beseßung mit einem Richter, einem berufsmäßigen Verwaltungsbeamten und drei gewählten Laien faum für eine fonstante Praxis, jedenfalls aber nicht für eine genü- gende Berüksichtigung der vorerwähnten Momente die erforderlihen Garantien bietet. Die Möglichkeit, Sachverständige zu hören und als solche etwa auc die, die betreffenden Zweige der Polizeiverwal- tung bearbeitenden administrativen und technischen Dezernenten des
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Regierungs-Präsidenten heranzuziehen, vermag diesen Mangel nicht zu
erleben, E (Schluß folgt.)
Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat soeben eine statistische Tabelle veröffentliht: 1) über die Anzahl der im Sommersemester 1874 und im Wintersemeftec 1874/75 bei den deut- [en Ur:iversitäten immatrikulirten, den acht älteren preußischen Provin- zen angehörigen Studirenden der evangelischen Theologie, 2) über die Gesammtfrequenz der evangelisch-theologishen Fakultäten in Deutschland im Sommersemester 1874 und im Wintersemester 1874/15. Wir entnehmen dieser Tabelle nachstehende Angaben: Das Siudium der evangelischen Theolegi2 hat in neuerer Zeit in sämmtlichen deutschen Ländern von Semester zu Se- mester einen bedauerlihen Rückschritt erfahren. So betrug im Som- mer 1874 die Zalsl der bei sämmtlichen theologischen Fakultäten in Deutschland immatrikulirten Studirenden 1776, im Winter 1874/75 ist eine Verminderung bis auf 1641 eingetreten. Jn Preußen ins- besondere war, wie aus den, den Königlichen Konsistorien Seitens des Ober-Kirhenraths unterm 8. Juni 1874 mitgetheilten Uebersichten fich ergiebt, die Anzahl der den älteren preußischen Provinzen ange- hôrigen Theologie Studirenden vom Sommer 1862 ab, wo der höhste Stand seit dem Jahre 1851 mit 1180 Studiren- den erreicht wurde, dieser Rückschritt eingetreten. Im Winter- semester 1873/74 betrug die Gesammtzahl nur 667; in den beiden folgenden Semestern hat sich diese rückläufige Bewegung fortoeseßt : im Sommer 1874 is die Gesammtzahl auf 636 und im Wintec 1574/75 auf 580, während des leßten Jahres also um weitere 37 gesunken. Die Frequenz der einzelnen theologischen Fakultäten ist sehr verschieden. Leipzig mit 385 (im Sommer 1874: 381) Theo- logen überragt erheblich die übrigen; dann folgen Tübingen (242, i. S. 277), Halle (204, i. S. 208), Erlangen (136, i. S. 166) und Berlin (134, i. S. 139). Diese fünf bilden die Gcuppe der am stärksten besu{ten theologischen Fakultäten; als Gruppe einer mittleren Frequenz reihen sich an: Göttingen (87, i. S. 96), Jena (74, i. S. 95), Straßburg (58, i. S. 53), Bonn (56, i S. 62), Kiel (96, i. S. 60) und Königsberg (55, i. S. 58). In die Reihe der \chwächer besuhten Fakultäten gehören Marburg (45, i. S. 47), Breslau (37, i. S. 41), Rostock (31, i. S. 39) und Greifswald (24, i. S. 26). Den Schluß bilden mit auffallend geringer Grequenz Heidelberg (9, i. S. 20) und Gießen (8, i. S. 12). D A
Angehörige der älteren preußischen Provinzen waren im Winter 1874/75 immatrikulirt in Halle 174 gegen 186 im Sommer 1874, erstere Zahl vertheilt sich auf die einzelnen Provinzen, wie folgt: Preußen 3, Brandenburg 25, Pommern 9, Pofen 9, Shlesien 15, Sach]en 95, Westfalen 12, Rheinland 10. Für Berlin, wo- selbst im laufenden Semester 117 (im Somméer 123) Theologen studirten, stellte sich die Betheiligung der eiuzelnen Provinzen, folgendermaßen: Preußen 8, Brandenburg 73, Pommern 22, Posen 3, Schlesien 3, Sachsen 9, Westfalen und Rheinland fe 1. Leipzig besuchten im Winter 74/75: 74 Angehörige der älteren preu- kischen Provinzen (gegen 85 im Sommersemester 1874) und zwar 4 Preußen, 8 Brandenburger, 20 Pommern, F Posener, 5 Schlesier, 23 Sachsen, 3 Westfalen und 8 Rheinländer. Jn Königsberg hörten 94 (i. S. 57) Theologen, sämmtlih der eigenen Provinz angehörig. Die Frequenz von Bonn betrug 46 (i. S. 52), davon fallen auf Brandenburg und Pommern je 1, Westfalen 11 und Rheinland 33, In Breslqu ftudirten 35 (i. S. 41) Theologen, 3 aus Brandenburg, 1 aus Posen, 30 aus Schlesien, 1 aus Sachsen. Tübingen zählte 33 (i. S. 42) Theologen aus den älteren preußischen Pro- vinzen, wobei Preußen mit 1, Brandenburg mit 9, Pom- mern mit 3, Schlefien mit 3, Sachsen mit 8, Wes#falen mit 6 und Rheinland mit 7 vertreten waren. Der Besu von Greifswald stellte sich auf 24 (i. S. 26) und zwar kamen auf Bran=a denburg 4, Pommern 19, Sachsen 1. Jn Erlangen hörten 7 (i. S. 12) 1 Preuße, 1 Pommer, 1 Schlefier, 3 Westfalen und 1. Rhein= länder. Jn Jena waren 5 (i. S. 3) Preußen immatrifkulirt, fämuts lich aus der Provinz Sachsen. Die Frequenz von Göttingen betrug 4 (i. S. 3) 1 Sache, 2 Westfalen und 1 Rheinländer. Vou den 4 (i. S. 4) Theologen in Straßburg entfallen 2 auf Pommern, 1 auf Sachsen, 1 auf Westfalen. Die 3 (i. S. 2) endlich in Marburg studirenden preußischen Theologen find 2 Westfalen und 1 Rheinländer. Somit vertheilen fich die 580 im Wintersemester 1874/75 den alten preußis{hen Provinzen angehörigen Studirenden derx evangelischen, Theologie auf die einzelnen Provinzen, wie folgt: Preußen 68 (i. S. 75), Brandenburg 119 (i, S. 126), Pommern 77 (i. S. 76), Posen 12 (i, S. 10), Sghlesten 57 (i. S. 73), Sachen 144 (i, S. 150), Westfalen 41 (i. S. 48), Rheinland 62 (i. S. 71).