1875 / 35 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Kreiéordnung ich realifiren liche. Es Wäë imir ooû {cher fär, daß die Ausdehnuvg über die ganze Monarchie viel \{wieriger sein würde, als es im ersten Augenblicke erschien, wo man glaubte, in der Kreis- ®rdnung seien alle Grundsätze festgelegt und es komme nur darauf an, di? Paragraphen für die verschiedenen Provinzen zurechtzustellen, Die Regierung ift verpflichtet, diefen Schwicrigkeiten nahe zu treten und nicht rücksichtsles das System einzuführen, fondern die besonderen Verhältnisse der einzelnen Landestheile sharf ins Auge zu fassen, und das System, um es wirksam zu machen, diesen Verhaltnissen anzu- passen. Jn dieser Beziehung ist die Arbeit {wer und groß. Ganz unausführbar war es, s{hon jeßt in dem Augenblick, wo Ihnen einige Geseßentwürfe vorgelegt worden find, das ganze Neß der Geseßgebung Jhnen zu untecbreiten. Wenn Sie wüßten, was für Zeit und Kräfte perwendet siud, um so weit zu kommen, wie dic Regierung Ihnen geg?nüber jeßt gckommen ist, dann würden Sie ein andres Urtheil fällen, als daéjenige, was von einer Seite dahin gefällt ist, daß man fich bei der Regierung hauptsächlich nach Ruhe schne. Die Kreis- und Provinzialordnungen, ja wohl gar umgearbeitete Gemeindeordnungen vorzulegen für Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, * für die Rheinprovinz, Westfalen, Nassau, war ganz absolut unmöglich; die Regierung war immer in der Lage, mit einem sogenannten Bruch-. ftücke vor Sie treten zu müssen. Diese Torsos liegen Jhnen denn nun vor, ih meine aber, sie enthalten Wirbel, an welche das andere sih leiht anlehnen wird. : N A Sie sagen: Sie könnten sich nicht darauf einlassen, irgend eins dieser Geseße zu berathen, wern Sie niht wüßten, wie die Sache sich in der ganzen Monarchie gestaltet. Meine Herren, wenn ih Ihnen hatte alles vorlegen können, die organisatorishen Ge- Fee für sämmtliche Provinzen au {fenfeits der Elbe, es wäre absolut unmöglih gewesen, daß wir sie berathen hätten, wir wären unter keinen Umständen damit fertig geworden. Jch sehe nicht ein, warum sih die Herren nach einer so reichen, zum Ekel reich befeßten Tafel sehnen, von der Sie im Voraus wissen, daß Sie fie nicht aufessen werden. Diesem Drängen nah Geseßgebung im vollsten Umfange steht auf der anderen Seite gegenüber ein nicht wegzuleugnendes Gefühl in der Bevölkerung, daß wir zu viel und zu schnell Geseße machen. Meine Herren! Ich bin ja davon überzeugt, daß man in einer ge- wissen Richtung hin mit dem Geseßmachen uicht eher aufhören fann, als bis diese Richtung ershöpft ist. Diescs Streben erheischt große Anstrengung, erheischt Unruhe, bringt ein gewisses Unbehagen hervor, die Bevölk:rung muß sich zwar darin finden, und wir müssen nicht erschrecken, wenn wr ein solches vorübergeheudes Unbehagen gewahren. Aber man darf doch ein gewisses Maß nicht überschreiten und muß alles, was nicht absolut nothwendig ist, um das vorgesteckte Ziel zun erreichen, fern halten. Jch habe nun die volle Ueberzeugung, daß man, ohue einen Augenblick dieses Ziel aus den Augen zu verlieren, vor der Hand fsich damit begnügen kann, in dén- jenigen Provinzen, in welchen die Kreisordnung Gefeß geworden Ut, durch Hinzufügung der noch fehlenden- Justitute die Verwaltung zu einem ganzen Gebäude zu gestalten, so daß nit nur in dieséu Provinzen die Funktion aller einzelnen Theile der Orga- nisation vollstän! ig ins Werk geseßt wird, sondern daß dieses Gebäude auch zugleich dem Rest der Monarchie als Bild dient: was aus dem Ganzen werden, wie das Ganze sich gestalten soll. Mit der Fertig- tellung der vorliegenden Geseße werden wir einen gewaltigen Schritt vorwärts thun. Wir beruhigen einen Theil der Bevölkerung voll- ständig und legen einem anderen Theile die Hoffnuag auf die Er- reichung desselben Zieles ganz nahe, uud wir werden ein ruhigeres Arbeiten der Kräfte herbeiführen, was fo lange niht möglich ist, als wir ein Geseß von dem Zustandekommen des anderen abhängig machen. Wir erfüllen unsere Aufgabe _ und werden diese Session zu einer sehr fruhlreichen machen, wenn wir die Provinzialorduung für fünf Provinzen ins Wae:k seßen, wenn wir das Geseß über die Verwaltungsgerichte du! cchberathen, und wenn wir die Provinzial- onds vertheilen. Und da kann ih nur den dringenden Wunsch aus- es nicht von vornherein Drohungen auszustoßea, daß, wenn nichl alle Wünsche in Bezug auf die Geseßgebung erfüllt würden, von einer Bewilligun, der Provinzialfonds an die Provinzen, welche noch nicht mit einex neuen Provinzialordnung ausgestattet sir d, nicht die Rede sein könne. Jch glaube, mcine Herren, daß, nahdem Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Poscn zum Theil {on ausgenommen worden sind von dieser Drohung, keine Veranlaffung ist, fie auf Nheinland urd Westfalen zu erstrecken, Die Institutionen, wie sic dort funftioniren, sind der Verbesserung fähig und bedürftig, aber fie sind nicht der Art, daß man Fonds, über welche das Geseß genau be- stimmt, zu welhen Zwecken sie verwendet werden sollen, nicht in die Hand der Vertreter sener Provinzen geben könnte. Jch glaube, daß es feinen größeren Trieb geben würde, das Se an deln been de Selbstverwaltung zu hel, die Provinzen, welche die Provinzialordnung noch nicht haven, für das Erringen derselben anzuspornen, als wenn man 1hnen die Mittel giebt, die Selbstverwaltung schon jeßt und so zeitig als irgend möglich ins Werk zu seßen. Jch habe den dringenden Wunsch, daß, wenn es auch vielleicht theoretisch rihtiger sein möchte, die Fonds erst dann auszushütten, wenn die Geseßgebung über den ganzen Staat gleich auésicht, man niht Ursache und Wirkung verwechseln und cine Beanstandung der Herausgabe der Fonds eintreten lassen möge. Ich würde das für einen außerordentlichen Fehler halten, Wir machen

Jahresbericht Uber die HistorisGe Litératur

Deutschen Reiches und seiner Fürstenhäuser.

Berlin, 8. Februar 1875.

In Nr. 2 der besonderen Beilage vom 9. Januar d. I. ist mitgetheilt worden, daß der Kurator des Reichs- und Staats-An- zeigers, Geheimer Ober-Regierungs-Rath Zitelmapn, mit dem General-Lieutenant von Wißleben, dem Geheimen Staats- Archivar und Archiv-Rath Dr. Hassel, dem Professor Holze und dem Geheimen Regierungs Rath Dr. Mehel zu einem Redaktions - Aus\chuß zusammengetreten is, um über die historishe Literatur des Deutschen Reichs und seiner Fürstenhäuser alljährlih einen Gesammtbericht zu erstatten, welher sämmtlihe im Laufe / des entsprechen- den Jahres auf dem Gebiete der vaterländishen Geschichte erscheinenden Werke und Abhandlungen in sahgemäßer Ueber- sicht zusammenstellt. Es is zugleih der von dem Redaktions- Aus\huß entworfene Prospekt über das Unternehmen veröffent- liht und über die von dem Redaktions-Aus\{chuß bei den deutschen Geschichts- und Alterthums-Vereinen gethanenen Schritte zur Realisirung des Unternehmens Bericht erstattet worden. _

Inzwischen ist das Unternehmen von dem Königlich preußischen Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten dadurch gefördert worden, daß derselbe die Provinzial-Schulkolle- gien veranlaßt hat, die Einsendung sämmtliher Shulprogramme, welche Themata der vaterländischen Geschichte behandeln, an das Kuratorium des Reichs- und Staats-Anzeigers zu veranlassen. Es haben in Folge dessen bereits mehrere Gymnasien dem Re- daftions-Aus\{chuß Programme mit Abhandlungen über vater- ländishe Themata übermittelt. i

Seitens der Geschihts- und Alterthums-Vereine, welche um Sörderung der Sache ersuht worden, find zahlreiche zustimmende Antworten eingegangen. E

Von preußischen Vereinen haben die Königlihe Deutsche Gesellschaft zu Königsberg, der historishe Verein für Ermland und der Ermländische Kunstverein, die rügish-pommershe Ab- theilung der Gesellshaft für Pommersche Geschihte zu Greifs- wald, der Münzforscher-Verein zu Hannover, der Verein für Nassauische Alterthumskunde und Geshichtsforshung zu Wies- baden, der Verein für Hennebergische Geschichte und Landeskunde zu Schmalkalden sowie der Geschihtsverein zu Ottweiler dem

des

einzelne Provinzen, wie Schleswig-Holstein, sofort ruhig, wenn wir diese Fonds geben. Wir haben die Provinziallandtage in Rheinland und Westfalen, welche ja bereits jeßt ihre Ausschüsse und Verwal- tungen haben, immer nur auf dem Wege gefunden, daß sie ibre‘ Fonds sachgemäß und verständig verwenden; die Thätigkeit, welche sie auf fkommunalem Gebiet entwickelt haben, ift eine Bürgschaft dafür, daß sie auch die neuen Fonds richtig verwalten werden, Die Regierung hat das größte Interesse dabei, daß die Theile der Gefeßgebung, welche Jhnen jeßt vorliegen, zunächst zu Stande kommen, um eine wirklihe Frucht aus dieser Sesfion zu ziehen. 3 / : :

Nun aber noch eine Bemerkung. Die Frage: wird die Regie- rung in der Lage sein, Jhnen für Rheinland und Westfalen s{on jeßt eine Eemeindeordnung, Kreisordnung und Provinzialordaung vorzulegen oder nit? ist im Augenblick im Staats-Ministerium noch nicht definitiv entschieden, allein die Gründe, ob oder ob nit, be- ruhen einestheils auf der Möglichkeit, die ganze Geseßgebung so {nell noch herzustellen oder nicht, andererseits auf Erwägungen, die doch ein wenig ernster sind als diejenigen, die der Hr. Abg. Dr, Virchow fo hinwarf, indem er sagte, es versteht sih ja von selbt, warum sollen die anderen Provinzen das niht auch haben? Meiner Ansicht nah ist das System der Selbstverwaltung doch zum großen Theil eine Machtfrage. Jch will mich darüber erklären. Sie werden allerdings für die Betheiliaung an öffentlihen Angelegen- heiten und Geschäften vorübergehend oder auf längere Zeit durch einen Appell an die Bevölkerung eine gewisse Theilnahme finden, aber nur eine Zeit lang, das wirflich dauecnd Fesselnde der Selbst- verwaltung ist sicherlih auf die Länge nur das Interesse, was, wenn ih nit sagen will, das Individuum, aber doch der Stand, die Schicht der Bevölkerung daran hat, ein Wort nicht blos 1n der Geseßgebung , sondern auch in der täglicen Verwaltung mit- zusprechen. Ich glaube, daß sich die ganze Selbstverwaltung Englands pvicht anders entwicelt hat als dadurch,“ daß der berrschende Stand von lebhaftem Interesse beyerrscht würde, auch bei der Verwaltung die Hand im Spiele zu haben und daß die Selbstverwaltung nicht dem Wunsche entsprungen ist, dem Staate Lasten abzunehmen. So ist es sicherlich bei uns auch. Es ift ja ein erwünschtes Ziel, wenn man das Maß, innerhalb dessen sich die Selbstverwaltung bewegt, in der Gesetzgebung richtig anlegt und den bewegenden Kräften des Staates den richtigen Raum anweist, inner- halb dessen sie sich gegenseitig messen können. Dann kommt man zu der Thätigkeit, die wirkli Selbstverwaltung ist, aber wenn wir blos appelliren und sagen: nehmt dem Staa!e etwas ab, macht doch etwas, was cin bezahlter Beamter auc) machen kann, dann wird die Lust, diefem Appell zu folgen, nit sehr lange dauern. Daraus aber folgere ich, daß, ob man einem Landestheile und unter welcher Form man ihm die Selbstverwaltung giebt, nicht eine Frage ist, die rein geschâftlih behandelt werden kann; sie ist eine Frage, die sehr tiefe Seiten hat, und wenn berathshlagt wird, wann und wie kann hier oder dort die Szeibstverwaltung ins Werk geseßt werden, fo ist das eine Frage von großer und eingehender Bedeutung. Jch meine aber, meine Herren, Sie haben die Uéberzeugung, daß die Regierung von deim (Hedanken, es muß in dem Sinne der Kreisordnung über- haupt organisirt werden, durchdrungen ist; haben Sie das Ver- trauen zur Regierung, ihr für die Frage: „wann und wie,“ die Jnitia- tive zu überlassen.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Die Königl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin Hat an Stelle des verstorbeuen Geheimen Kommerzien-Rathes Paul Men- delsfobn-Bartholdy den Banquier Fra nz Mendelssohn als das in Geldgeschäften vertraute Mitglied in das Kuratorium der Hum- boldt-Stiftung für die Jahre 1875 und 1876 gewählt.

Die Nr. 7 der Zeitschrift „Die-Natur “, Zeitung zur Ver- breitung naturwissenschaftlicher Kenntniß und Naturanschauung für Leser aller Stände (Organ des Deutschen Humboldtvereins), heraus- gegeben von Dr. Otto Ule und Dr. Karl Müller . von Halle. Halle, G. Schwetschke’sher Verlag (Abonnementspreis 3 Mark pro Quartal) hat folgenden Jnhalt: Arzueiwesen im Alterthume. Von Dr. M. Weiéhaupt (Schluß.). Das grüne Kleid der Erde. Von H. Meier. (Mit 2 Abbildungen.) Wissenschaftliche Anstalten. Die Universität von Cordoba (Schluß.). Literaturberiht, y. Hellwald, v. Barth. Reisende: Chinamission, v. Homeyer, Cameron, Schweinfurth.

Zu München in der oberen Gartenstraße neben dem Wohn- hause des verstorbenen W. v. Kaulbac erbaut die Wittwe desselben ein Museum, in welchem sämmtliche vorhandene Originalien zum Andenken des Meisters zur Aufftellung gelangen, und die verkauften Werke in Photographien angesammelt werden. Die Wittwe gedenkt dasselbe bis zum 1. September d: J. vollenden zu lassen, worauf es dem offentlichen Besuch zugänglich gemacht werden wird.

Das erste Febrnar-H eft von „Unsere Zeit, eutsche Revue der Gegenwart“ (Leipzig, F. A. Brockthaus) enthält: Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Hessen-Cassel. Von Sigmund Hahn. Der Zettelbankstreit. Von Dr. Eras. Württemberg in den Jah- ren 1669 bis 1874. IL Lurxusgerichte. Von Wilhelm Hamm. 1IŸV. Indische Vogelnester. Der sogenannte Rassenkrieg in einigen

6D)

Redaktions-Aus\{huß ihre Unterstühung in Aussicht gestellt resp. die erbetenen Mittheilungen und Verzeichnisse eingesandt. Ferner ist dem Unternehmen von 11 deutshen außerpreußi- \hen Vereinen Mitwirkung und Unterstüßung zugesichert wor- den. Es sind dies der historishe Verein von und für Ober- bayern zu München, der historishe Verein von Unterfranken und Aschaffenburg zu Würzburg, der historishe Verein für Oberfranken zu Bayreuth, der historishe Verein in und für Ingolstadt, der Königliche sächsishe Alterthumsverein in Dresden, der Freiberger Alterthumsverein, der Verein für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung zu Friedrihshafen, der archäo- logishe Verein in Rottweil, die Gesellschaft für Beförderung der Geschichtskunde zu Freiburg im Breisgau, der Verein für mecklen- burgische Geschihte und Alterthumskunde zu Schwerin, sowie der Verein für deutsche Geschihte und Älterthumskunde in Sonders- hausen. /

Endlih hat die |C. Heymannschhe Berlagsbuchhandlung (Dr. Löwenstein) in Anregung gebracht, dem bei derselben er- scheinenden „Literaturblatt“ einen Monatsberiht über die amt- liche, periodish erscheinende Literatur des Deutschen Reichs beizufügen.

Weitere Schritte zur Förderung des Unternehmens find im Gange. Wir werden nicht unterlassen, über den ferneren Fort- gang desselben an dieser Stelle Bericht zu erstatten.

Berlin. Der Oranienburger Thor-Bezirks verein hielt am Freitag, den 5. Februar im Borsigschen Saale seine regelmäßige Monatsversammlung ab. Unter anderem stattete die Kounmifsion, welche dazu cingeseßt war, um Mittel und Wege ausfindig zu machen, dur welche den übermäßig hohen Fleischpreisen im Bezirke Schran- fen geseßt werden könnten, einen schr ausführlichen Bericht ab und verband mit demselben einen von der Versammlung zum Beschlusse erhobenen Vor|\chlag, dessen praktishe und zweckmäßige Ausführung allerseits anerkannt wurde. Es sollen näzlich an mehreren Stellen, so anch in dem Etablissement des Geheimen Raths Herrn Borsig in der Chausseestraße Verkaufshallen eingerichtet werden, in welchen Engrosschlächter an die Bezirksgenossen des Vereins Fleischsorten jegliher Art in bester Qualität nah einem vom Vereinsvorstande approbirten Tarif verkaufen, Der Beschluß kommt in kürzester Zeit zur Ausführung und werden durch denselben die Vereinsmitglieder das Pfund gesunden und guten Fleisches um mindestens 15 bis 20 Pfen- uige billiger als bisher beziehen können. Gleichzeitig beschloß die

Südstaaten der Union. Chronik der Gegenwart : Revue. Politische Revue.

Der Großherzog von Sachsen-Weimar hat dem derzeitigen Ses kretär der Schilierstiftunz, Schriftsteller Dr. Julius Grosse zu Weimar, das Ritterkreuz erster Abtheilung des Hausordens der Wachs samkeit oder vom weißen Falken verliehen.

Die aus Veranlassung des Jubiläums der Universität Leyden von den einzelnen Fakultäten vorgenommenen Ehren- Pr g motionen sind am 9. d. M. feierlich preklamirt worden. Von deutschen Gelehrten sind honoris causa ernannt worden: Zu Doktoren der Theologie Prof. Volkmar in Zürih und Prof. Weiffenbach in Gießen, zu Doktoren der Mathematik und Physik Prof. Brücke in Wien, Prof. Gegenbauer in Heidelberg, Prof. v. Siebold in München und Prof. Traube in Berlin, zum Doktor der Medizin Prof. Bunsen in Heidelberg.

Technologische

Land- und Forstwirthschaft.

Der Verein der Wollinteressenten Deutschlands hält bei Gelegenheit des Kongresses deutscher Landwirthe zu Berlin am Montag, 22. Februar, Abends 6 Uhr, im Lokale des Kongreffes (Hotel Imperial, vorm. Arnims Hotel, Unt-r den Linden 44) eine Sißung. In derselben wird folgende Tagesordnung zur Berathung gelangen: 1) Ein Blick auf die Absaßquellen der deutschen Schaf- wollindustrie mit Bezugnahme auf die heutige Konjunktur, Referent Fabrikant Pariser-Luckenwalde; 2) welhe Methode des Wollverkaufs : Verkauf im Schmuß geschorener Wollen, Verkauf rückengewascchcner Wollen, Verkauf fabrikmäßig gewaschener Wollen ist zur Zeit für den Landwirth am einträglihsten, Referent P. Possart-Tharandt; 3) Distussion über „die zwecmäßigsten Nerinokategorien auf künfs tigen Auéstellungen“ und Diskussion über „die Kennzeichen der leichten Ernährung des Schafes“', Referent R. Behmer; 4) etwa noch eina gehende Anträge. Der Vorstand empfiehlt zur Beachtung, daß bei Gelegenheit obiger Versanimlung eine Geschäftsanbahnung für den Verkauf im Schmußz geschorener Wollen, durch Beibringen von Mustern (1—2 Kilogramm im Gewicht) vielleicht von Nußten sein möchte; die Zeit von 5—6 Uhr Nachmittags unmittelbar vor obiger Versammlung ift zu diesem Zwecke bestimmt.

Gewerbe und Handel.

Berlin, 10. Febrnar. Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl von Prenßen hat den Kaufmann Otto Walcker hierselbst, Leipzigerstraße Nr. 132, zu Höchstseinem Hoflieferanten ernannt.

Der Senat des RNeichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig hat die Erkenntnisse des Königlichen Berliner Stadtgerichts und des Kammergerichts zu Berlin ia Sachen der Vereinsbank OQuistory & Co. verworfen, die Beschwerde des Hrn. Heinri Quistory für begründet erachtet und das Königliche Stadtgericht veranlaßt, feinem Antrage entsprehend das Akkordverfahren einzuleiten. Da derx Fall der Westendgesell\chaft ein ganz analoger ift, so wird voraus» sichtlich auch in demselben eine gleiche Entscheidung erfolgen und fo- mit der Weg für die Beseitigung des gerichtlichen Verfahrens hoffents lih bald geebnet sein.

In der Sißung des Aufsichtsraths der Deutschen Kon- tinental-Gasgesellshaft zu Dessau vom 8. Februar wurde beschlossen, bei der Generalversammlung die Erhbchung des Akticy- fapitals um 3,000,000 Æ zu beantragen. Von den neuen Aktien soll die Hâlfte, also ein Betrag von 1,500,000 (A, sofort begeb n, und zœar den Besißern dr alten Aktien zum Course von 120% in der Weise überlassen werden, daß 40 % nebst 20 4 Agio, zusammsn also 60% nebst 4% laufenden Zins:n am 1. April 1875 und 60% nebst 1% laufenden Zinsen am 1. April 1876 zur Ein- zahlung kommen. Die neuen Aktien partizipiren vom 1. Januar 1876 ab am Reingewinn des Unternehmens; nah der ersten Einzahlung sollen 40 4 liberirle Juterimsscheine ausgegeben werden. Schon früher hat die Berwaltung der Gesellschaft auf Grund der vorläufigen Aufstellungen die Vertheilung einer Dividende von 13 4 pro 1874 in Ausficht genommen.

In der Generalversammlung thekenbank vom 5. Februar wurde auf 24 A pr. Aktie (77 %) festgeseßt. Anßerdem wurde die Mit- theilung gemacht, daß die wachsende Ausdehnung des Geschäfts die Berwendbarkeit weiterer Geldmittel wünschenswerth mache, und des- halb eine Einzahlung von 10 % des Aktien- Kapitals auf det 1, Mai d. J. beschlossen.

Berkehrs-:ÆAnstalten.

In Folge des großen Schneefalls sind in den lelzten Tagen sowohl auf der Rehten-Oder-Ufer-, als auf der Oberschlesi- \hen Cisenbahn Zugverspätungen vorgekommen. Wenn auch auf beiden Bahnen die mit zwei Lokomotiven versehenen Personenzüge ziemlich fahrplanmäßig hier eingetroffen sind, so traten doch bei den Glüterzügen wesentliche Verspätungen, b:i einzelnen Zügen fogar um vier Stunden, ein. Jn Oberschlefien haben die Bahnverwaltungen zahlreiche Arbeitertrupps aufbieten müssen, um die Schueeverwehungen zu beseitigen.

der Bremischen Hypos die Dividende für 1874

Versammlung sich der Petition des benachbarten Bezirkévereins an!

zuschließen, welche die städtishen Behörden dringend um die Ueber- nahme der Leihämter Seitens der Kommune ersucht.

Theater. « Im Residenzthéäter hat die Novität „Ut, de Fran» zojentid“ einen guten Erfolg gehabt, der zum größeren Theil den Darstellern, namentlih Frau Mende, zu danken is. Die Vorbecèi

tungen zu O. Feuillets „Sphinx“, welche eine Menge scenisher Schwie-

rigkeiten bietet, sind bereits in vollstem Gange. Im Berliner Stadttheater findet am Sonnabend, den

13. d. M., das erste Gastspiel des Hrn. Siegwart Friedmann /

vom Wiener Stadttheater statt.

Im Nationaltheater findet heute zum Benefiz des Hrn- Conried die Aufführung von Schillers Räubern statt. Hr. Di- rektor Buchholz hat die Rolle des Karl Moor Übernommen, der Benefiziat, der als tüchtiger Charakterspieler bekannt - ist , hpielt den Franz Moor.

„Paula“ betitelt sih die Novität, welche morgen zum erst |

Male im Belle Alliance-Theater in Scene geht, ein Schau? spiel in 4 Akten, das an tragischen Konflikten, spannenden Situationett so reich sein soll, daß es das Interesse des Publikums bis zum Schlusse zu fesseln im Stande sein dürfte. Die nächste Novität

soll ein Zeitbild, „Der große Krach“ betitelt, sein, welches nach dem E

gleihnamigen Max Ringschen Roman dramatisirt ift.

Das Theatre Royal in Edinburgh, das bedeutendste Theater der schottischen Hauptstadt, brannte am Sonnabend Nach“ mittag total nieder nach eine Gaëexplofion. voll versichert. nunmehr zum dritten Male ein Raub der Flammen geworden,

Hr. Direktor Renz veranstalteh, heute Nachmittag 24 Uhr eine Ertravorstellung in seinem Cixcus, deren Ertrag dem unter Protektion Jhrer Kaiserlihen und Königlichen Hoheit der Krot- prinzessin stehenden Pestalozzi-Verein für Wittwen und Waisen bestimmt ist, welhem Hr. Direktor Renz auch s{chon in vorigen Jahre eine Dotation von 500 Thlrn. zugewendet hat.

Das Gebäude war mit seinem Jnyentar

E

Rur Redacteur: F. Prehm, | D “" Verlag der Expedition (Kessel). Druckt W. Elsner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage):

Die Ursache des Feuers war dem Vernchmtt F

Junerhalb derx letzten 40 Jahre ift dieses Theater N

Erste Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Au

Deutsches N eich.

Gesetß über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Men X. A

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter im-

mung des Bundesrathes und des Reichstages, S Os M Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

8. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe- fälle erfolgt aussließlich durch die vom Staate bestellten Standes- beamten mittels intragung in die dazu bestimmten Negister.

8. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt dur die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehrer2n Ge- meinden gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbézirke getheilt werden. E

8. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorüber- gehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbe- hörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu über- tragen.

q Die Bestellung erfolgt, foweit niht im §. 4 ein Anderes be- stimmt ist, durch die höhere Vecwaltungsbebörde.

Geistlichen und anderen Religionédienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines folchen nicht übertragen werden.

8. 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Ge- meinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürger- meister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellver- treter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofecn durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für die- selben bestellt ift. Der Vorsteher ist jedoeh befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeinde- beamten widerruflih zu übertragen.

Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standes- beamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der bóheren Verwaltungsbehörde.

In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.

Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standes- beamten und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte.

S. 9. Die durh die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Be- stellung und Genehmigung zur Bestellung ift jederzeit widerruflich.

8. 6. Jst ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden ge- bildet, so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt.

Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen,

Die landesgeseblihen Vorschriften, nah welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Ver- pflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt.

S. 7. Die etwa erforderliche Entschädigung der nah §8. 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last.

Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berec- tigt, für Wahrnehmung der Geschäfte dec Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Ge1neinden eine in allen Sâllen als Pauscquantum festzuseßende Entschädigung zu beanspruchen.

Die Fest)eßung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; ber Beschwerden entscheidet endgültig die höhere BVerwaltungsbehörde.

Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Stan- desbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. /

S. 8. Die sächlihen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Register- auszügen werden jedoch den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundesftaats kostenfrei geliefert.

F. 9. In Standesamtsbezirken, welhe aus mehreren Gemein- den gebildet sind, wird die den Standesbeamten oder den Stellyer- tretern zu gewährende Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nah dem Maßstabe der Seelenzabl vertheilt.

_§. 10, Den Gemeinden im Sinne dieses Gesehes werden die außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevor- stehern die Vorsteher dieser Bezirke glei geachtet.

,_§. 11. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbchörde geübt, insoweit die Landesgeseße niht andere Aufsichtsbehörden bestimmen.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Leßtere dürfen a jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nit über- eigen.

Lebnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seiner Amtssiß hat. Das Verfah- ren und die Beschwerdeführung regelt si, insoweit die Landesgeseßze nicht ein Anderes bestimmen, nach deu Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten.

S. 12, Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung : Geburtsregister, Heirathsregister, Sterbereg i- ster zu führen.

S. 13. Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter e aufenvén Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwi-

chenräume find durd) Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlen- angaben mit Buchstaben zu schreiben.

L DiE auf mündliche Anzeige oder Erklärung den Eintragungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragung; 2) die Bezeichnung der Erschienenen ; 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sih die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver- schafft hat; 4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genchmigt ist; 5) die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie shreibens8unkundig oder zu \chreiben ver- hindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten.

Vie auf schrftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter iengabe von Ort und Tag der Einträgnng zu bewirken und dur die

nterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.

Zusäße, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu ver- merken und gleih der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.

S. 14. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem gtandesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende

bschrift in ein Nebenregister einzutragen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die leßtere hat dasselbe nach er-

erfolgen-

_Derlin, Mittwoch, deu 10, Februar

E Ä S G:

fulatee Prüfung dem Gerichte erster Juftanz zur Aufbewahrung zu- zustellen.

Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebezregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigt:r Abschrift mitzutheilen. Die Leßtere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.

F. 15, Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§8. 12 bis 14) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung fie be- stimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis dcr Nachweis der Säâlshung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der An- zeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattge- sunden hat, erbracht ift.

_ Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Ge- richtsbeamten versehen sind. Jnwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der E:ntragungen die Beweiskraft aufgehoben A gewa wird, ist nah freiem richterlichen Ermessen zu be- urtheilen.

,__§. 16. Die Führung der Standesregister und die darauf be- züglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und \tempelkfrei.

Gegen Zahlung der nah dem angehängten Tarife zulässigen Ge- bühren müssen die Standesregister Jedermaun zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§. 15) aus - denselben ertheilt werden. In amtlichem Jnteresse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.

._ Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben ge- hörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.

Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten.

S. 17. Jede Geburt eines Kindes ift innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefun- den hat, anzuzeigen.

__§. 18. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Person ; 9) die Mutter, sobald fie dazu im Stande ift.

___ Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihen- folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher ge- nannter VBerpflichteter uicht vorhanden oder derselbe an der Erstat- tung der Anzeige verhindert ift.

§. 19. Die Anzeige is mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

S. 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige auss\{ließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde er- mächtigten Beamten. Es genügt eine schriftlihe Anzeige in amt- licher Form.

_§. 21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtig- keit der Anzeige (§8. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln An- laß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.

F. 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten : 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzei- genden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltecn.

Bei ‘Zwillings- oder Mehrgeburten i die Eintragung für jedes Kind befonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der ver- schiedenen Geburten ersichtlich ist.

_ Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nah der Geburt anzuzeigen. Jhre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

8. 23. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstor- ben ist, so_ muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage ge- schehen, Die Eintragung is alsdann mit dem im 8.-22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Jnhalte nur im Sterberegister zu machen.

F. 24. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hier- von spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizei- behörde zu machen, Die leßtere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Er- gebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.

Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Um-

stände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die kör- perlihen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Ge- \chlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind un- tergebraht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden. S. 25. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtéregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerihtlich oder notariell aufgenomme- nen Urkunde erklärt ift.

§. 26. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standes- rehte dur Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise cine Veränderung erleiden, so is dieser Vorgang, fofern er durch öffentlihe Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Be- theiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein- tragung zu vermerken.

8. 27, Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nux mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.

Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.

Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung. §. 28, Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehe-

mündigkeit der Eheschließenden erforderlih.

Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem

vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts

E vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ift

zuläsfig.

B 29. Ebeliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfundzwaänzigste, die Tochter das vie wani igte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nah dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. 7 i Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes,

Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minder- jährigen nicht erforderlih, welche nach Landesrecht einer Vormund- haft nicht unterliegen.

Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.

S. 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden F Tag apo für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.

8. 31. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters

Bestimmung fi- det in denjenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen ha einc Annahme an Kindes ftatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden fönneu.

_§. 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Ehe- sch{ließung stet großjährigen Kindern die Klage auf rihterlihe Er- gänzung zu. i

§. 33. Die Ehe ift verboten: 1) zwishen Verwandten in auf- und absteigender Linie, 2) zwischen voll- und halbbürtigen Ge- shwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stieffkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Ver- wandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehelicher oder außer- ehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, dur welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenom- men hat, fo lange dieses Rechtsverhältniß besteht, 5) zwischen ein-m wegen Ehebruchs Geschicdenen und seinem Mitschuldigen. Jm Falle der Nr. 5 ift Dispensation zulässig.

d. 34. Niemand darf eine neue Ehe s{chließen, bevor seine frühere Che aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erflärt ist.

____§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats \eit Beendigung der fcüheren Ehe eine weitere Ehe s{ließen.

Dispensation ift zulässig.

S. 36. Hinsichtlih der rechtlichen Folgen einer gegen die Be- stimmungen der §8. 28 bis 35 ges{lossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.

Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Be- trugs auf èie Gültigkeit der Ehe.

5. 37, Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vzrmund- s\chaft unzulässig.

_ Ist die Ehe gleihwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden.

S. 98. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden niht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der ge- schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß.

__ Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Ehe- schließung eine Nachweisung, Auseinanderseßung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern.

_§. 39. Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung A beschränken, als es durch dieses Geseß geschieht, werden auf- gehoben.

__ S. 40. Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen.

Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Ehe-

\chließung.

S. 41. Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Eze rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.

S. 42. Zuständig ist der Standesbeamte , in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsiß hat oder fich gewöhnlich aufhält. E O zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten

11€ ZBadt.

_ Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes ges{chlossene Ehe kann niht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen ist.

S. 43. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standes- beamten darf die Eheschließung au vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.

8. 44. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen.

Vür die Anordnung desselben ift jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nah §. 42 Abj. 1 die Ehe geschlossen werden kann.

__§. 45. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten

(5. 44) die zur Eheschließung geseßlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.

_ Insbefondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizu- bringen: 1) ihre Geburtsurkunden, 2) die zustimmende Er lärung der- jenigen, deren Einwilligung nah dem Gesetze erforderlich ist.

Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welhe dur dieselben festgestellt werden sollen, persönli bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispiels- weise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Ver- schiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Per- sönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird.

Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eides\tattlihe Ver- ficherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrahten Beweismittel ihm nicht als hinveichend festgestellt erscheinen. §9. 46. Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 1) in der Ge- meinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben; 2) wenn einer der Verlobten feinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsißes hat, auch in der Gemeinde seines jeßigen Aufenthalts; 3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnfiß innerhalb der leßten sechs Monate gewechselt hat, au in der Gemeinde seines früheren Wohnsißes.

Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.

Sie ift während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeinde- hause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde- behörde bestimmten Stelle auszuhängen.

8. 47. Ist einer der Orte, an welchem nach §8. 46 das Auf- gebot bekannt zu machen ist, im Auslande belegen, fo ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzmücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ift. Die Ehe- schließung ift nicht vor Ablauf zweier Wochen nah dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.

Es bedarf dieser Einrückung niht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernifses nichts bekannt sei.

8. 48. Kommen Ebefgiicenille zur Kenntniß des Standes- beamten, so hat er die Eheschließung abzulehnen.

S. 49. Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der leßtere eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen find. :

§. 90. Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen,

Wird eine lebensgefährlihe Krankheit, welche einen Aufshub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Stan- E (F. 42 Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vor- nehmen.

S. 01, Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen O ses Monate verstrichen find, ohne daß die Ehe ges{lofsen worden ist.

F. 92. Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen

durch die an die Verlobten einzeln und nah einander gerichtete Frage des Standesbeamten :

ob fie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen,

(F. 29) derjenige, ' welcher an Kindesftatt angenommen hat. Diese

durch die bejahende Antwort der Verlobten und den

ierauf erfolgen-