1875 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Sachsen. 58 Dresden, 10. Februar. Gefiern Abend hat bei Ihren Majestäten in den Paradesälen der zweiten Etage des Königlihen Schlosses ein größerer Hofball stattgefunden, Der Erbgroßherzog und die Erbgroßherzogin von Sachsen-Weimar sind heute Vormittag ‘näch Dessau ab- gereist. Der Prinz Philipp von Sachsen-Coburg und Gotha is nebst Gemahlin, Prinzessin Louise, Tochter des Königs der Belgier, vorgestern Abend aus Brüssel im strengsten Incognito hier eingetroffen, im „Hotel de Saxe“ ab- getreten und heute Mittag nah Prag weitcr gereist.

Württemberg. Stuttgart, 9. Februar. Wie der „St. A. f. W.“ mittheilt, haben in dem Jahre 1874 bei den verschiedenen württembergishen Truppentheilen einschließlih des nach Straßburg abkommandirten 8. Infanterie - Regiments Nr. 126 423 Einjährig-Fureiwillige ihren Dienst abge- leistet, und zwar bei der Infanteiie 315, Kavallerie 45, Är- tillerie 55, beim RPionier-Bataillon 6 und beim Train-Ba- taillon 2. Das Centralcomité für das V. deutshe Bundes- \chießen" hat unter dem 28. v. M. au einen Aufruf an die Schützen der Eidgenossenschaft erlassen.

Waden. Karlsruhe, 9. Februar. Der Großherzog folgte gestern einer Einladung des Offiziercorps des 2. badischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 30 zur Eröffnung seines Kasinos und begab fich Abends nah Rastatt, von wo derselbe Nachts 1 Uhr wieder hierher zurückehrte. Die Herzogin von Schleswig-Holstein verweilt seit vorigen Sonntag, den 7. d., in Carlsruhe, und hat in dem Hause ihres Bruders, des Fürsten Hohenlohe-Langenburg, Wohnung genommen.

Anbalt. Dessau, 9. Februar. Der Erbgroßherzog und die Großherzogin von Sachsen treffen morgen Nach- mittag mit Gefolge zu einem Besuche am Herzoglihen Hofe ein.

Waldeck. Arolsen, 9. Februar. „Das F. W.“ Reg.-Bl. veröffentliht ein Gesetz, die Dacheindeckungen betreffend, vom 13. Januar 1875.

Desterreich-Ungarn., Wien, 10. Februar. Die bereits telegraphisch gemeldete Versezung des Erzherzogs Johann Salvator wird in der „Wiener Ztg.“ amtlih, wie folgt, be- kammt gemaht: Se. K. und K. Apostolishe Majestät geruhten Allergnädigst, die Uebersezung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Herrn Oberst-Lieutenants Erzherzogs Johann Salvator, des Feld- Artillerie-Regiments Leopold Prinz von Bayern Nr. 13, in gleicher Eigenschaft zum Infanterie-Regimente Erzherzog Wilhelm Nr. 12 anzuordnen (Allerh. Ents{chl. vom 5. Februar 1875).

Das „Prag. Abéndbl.“ bemerkt dazu: Bekanntlih wird dem Erzherzog Johann Salvator die Autorshaft der jüngst er- schienenen und in den Blättern viel besprohenen Broschüre „Be- trahtungen über die Organisation der öôfsterreichtfhen Artillerie“ zugeschrieben.

Im Abgeordnetenhause gelangte gestern der Geseh- entwurf über den Zwangsverkauf bewegliher und unbeweglicher Güter zur Berathung. Abg. Dr. Sturm erstattete den Bericht und arakterisirte die Vorlage dahin, daß sie berufen sei, die bisherigen Lücken im Exekutionsverfahren auszufüllen und ohne Gefahr für den zahlungswilligen Schuldner die bisherigen drei Feilbietungstermine in einen zusammenzuziehen, um auf diese Art das Verfahren abzukürzen und billiger zu gestalten. In der Generaldebatte \prach eine Anzahl von Rednern, darunter

. namentlich Mitglieder des Fortschrittsklubs und des reten Cen- trums gegen die Vorlage, indem fie in derselben allzu große Härte gegenüber dem zahlungsunfähigen Schuldner erblickten. GSür die Ausfhußanträge hatten \ich drei Redner zum Worte

gemeldet. Der Justiz-Minister Dr. Glaser erklärte, die Regie- rung habe den Gesezentwurf nur deshalb eingebracht, weil sie von vielen Seiten dazu gedrängt worden sei. Sie lege aber kein Gewicht darauf, daß gerade der vorliegende Entwurf unverändert angenommen werde. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Edelbachers, den Geseßentwurf niht als Grundlage für die Spezialdebatte zu machen, sondern denselben an den Ausschuß zurück zu verweisen, damit derselbe noch in dieser Session ein Geseh über einige Aenderungen der Erxekutionsord- nung vorlege und hierbei von folgenden Grundlagen ausgehe : 1) die Erwirkung des exekutiven Pfandrechtes und der exetu- tiven Schäßung i} durh ein einziges Gesuch zu ermöglichen ; 2) die Zahl der Feilbietungstagfahrten ist zu verringern; 3) der Anschluß eines Mitpfandgläubigers an die Exekutionsführung ist gestattet“ mit 87 gegen 77 Stimmen angenommen. Vor Beginn der Berathung interpellirten Dr. Vidulih und 18 Ge- nossen das Gesammt-Ministerium wegen Vorlage der in Aussicht gestellten Seegeseße, speziell des Geseßes über die Registrirung der österreichischen Handels\chife.

Triest, 9. Februar. Bischof Legat ist \{hwer erkrankt und heute mit den Sterbesakramenten versehen worden.

Peft, 9. Februar. In der heutigen Sißung des Ab geord - netenhauses ergriff in der Budgetdebatte zunächst das Wort Paczolay. Derselbe polemisirte gegen Lonyay. Er werde den Stand- punkt der Deak-Partei immer vertheidigen. Nachdem aber Tisza selbst gestehe, daß die gemeinsamen Angelegenheiten gut sind, müsse auch gestanden werden, daß alle Reden gegen die Deak-Partei, gelinde gesagt, eine Verleumdung waren. Dies dürfte auch Lonyay bestätigen. Er acceptire die Budgetvorlage, aber nur im Allgemeinen. Hierauf nahm Graf Lonyay in persönlicher Frage das Wort. Er erklärte, er habe {hon 1868 und 1869 im CEinundzwanziger-Aus\chu}se jene Richtung befürwortet, welche er au in seiner jüngsten Rede anempfohlen habe. Er acceptire die Solidarität mit allen Verfügungen, welche während seiner Finanz- wirthschaft die Regierung getroffen hat. Aber für die Eisenbahnen seien in erster Reihe dennoch die Fachminister verantwortlich: nah seinem Austritte aus dem Kabinette seien aber viel mehr Konzessionen votirt worden; \{hließlich bemerke er, daß es heute ganz unzeitgemäß sei, gegen das linke Centrum zu rekriminiren, heute, wo Tisza \o patriotisch von einer Diskussion der gemein- jamen Angelegenheiten abgestanden, sei ein derartiges Auftreten unbegreiflih. Hierauf ergriff, wie bereits telegraphisch gemeldet, der Finanz-Minister Ghyczy das Wort. Derselbe wies in zwei- einhalbstündiger Rede vorerst auf die Undurchführbarkeit der zahl- reichen, von einzelnen Rednern gemachten Reformvorshläge hin und erklärte, daß der von der Regierung vorgeschlagene Modus zur Regelung des Staatshaushaltes der einzig zweckentsprechende sei. Ghyczy betonte, daß das unbedeckte Defizit von nun an jedenfalls mit den Steuereinnahmen gedeckt werden müsse, wies ziffer- mäßig nach, daß, wenn die Vorschläge der Regierung angenommen werden, die Regelung des Staatshaushalts im Jahre 1877 möglich sei,

und that die Unmöglichkeit der Erhöhung der indirekten Steuern-

und die Nothwendigkeit einer höheren Besteuerung des Grund- befißes dar. Redner hielt die Enunziationen Tisza's für hoh- wichtig, begrüßte ihn auf dem Wege, welchen er selbst früher betreten,

gets verband. Ghyczy erklärte, er habe das Finanzportefeuille in dem Bewußtsein übernommen, daß er wegen der unausbleib- lihen Steuergeseze angegriffen werde; er habe gestrebt, die Zahlungsunfähigkeit des Staates hintanzuhalten, däbet sei feine Thätigkeit doch niht ganz nußlos gewesen. Redner erklärte \chließlich, an seinen Vorschlägen festzuhalten und gar keine an- deren zu machen, und ersuchte, in die Spezialdebatte des Bud- gets einzugehen. Ghyczy erntete am Schlusse minuitenlangen

Beifall.

Großbritannien und Jrland. London, 9. Februar. Im Oberhause brachte gestern Lord Lyttelton eine Gesehz- vorlage ein, welche die Krone befugt, unter gewissen Bedingungen neue Bisthümer in England und Wales zu kreiren.

10. Februar. (W. T. B.) Der Sthaßkanzl er Sir S. H. Northcote hat heute eine Deputation empfangen, welche die Abschaffung der Einkommensteuer befürwortete. Der Schaßkanzler erwiderte, daß die Aufhebung der Steuer ohne die Einführung einer anderen Auflage an ihrer Stelle sh niht er- möglichen lassen werde und versprah, die Frage in weitere Er- wägung zu ziehen.

Die Königin wird gegen Ende des Monats nach Windsor zurückehren und Prinz Leopold vorausfihtlih sie dahin begleiten.

Der „Globe“ meldet, daß Kriegs\cchiffe des ostafri- kanischen Geschwaders nah Benin (Oberguinea) abgegangen sind, um wegen eines von den Einwohnern auf englische Han- dels\chiffe gemachten Angriffs Repressalien zu nehmen.

Frankreich. Paris, 10. Februar. (W. T. B.) Die Nachricht, daß die Unterhandlungen zwishen dem linken und dem rechten Centrum behufs einer Verständi- gung über die Zusammenseßung des Senats auf große Schwierigkeiten stoßen, bestätigt \ich. Das linke Centrum wünsht die Wahl des gesammten Senats durch allgemeines Stimmrecht gemäß dem Vorschlage des Geseß- entwurfs Dufaure's. Das rechte Centrum is} dagegen dafür, daß die Mitglieder des Senats theils durch das Staats- oberhaupt, theils dur die Generalräthe ernannt werden. Sollte der von Dufaure eingebrachte Geseßentwurf abgelehnt werden, so würde, der „Agence Havas“ zufolge, die Linke \sich für das System der indirekten Wahlen erklären.

Der „Moniteur de l'Armée“ zeigt an, daß das Kriegs- Ministerium entschieden habe, die Adjutant-Majors zu be- seitigen. Diese Maßregel bezwecke die Ersparung von 500 neuen Hauptleuten, die dem Staate eine Summe von 1,500,000 Fr. per Jahr kosteten. é

Spanien. Burgos, 10. Februar. (W. T. B.) Der König Alfons iff hier eingetroffen. Der Eisenbahnzug, welcher ihn hierher führte, wurde unterwegs zwischen Miranda und Haro von den sogenannten Conchas de Haro (eine Felsengruppe) aus von den Carliften beschossen. Die an der Bahn aufgestellten Truppen erwiderten das Feuer, das darauf von den Carlisten eingestellt wurde, Mehrere der vorderen Wagen des Zuges wurden durh- lôhert. Von den im Zuge befindlihen Personen wurde Nie- mand getroffen. Ein Zug, welcher eine Deputation aus der Provinz Logrono nach Logrono zurückführte, ist an derselben Stelle, wo der Königliche Zug {i euer erhielt, von den Carlisten beschossen worden. Das Feuer war so heftig, daß der Zug zurückgehen und in einem Tunnel Zu- flucht suhen mußte. Ex| unter dem Schutze einer von den nächstliegenden Garnisonorten beorderten Bedeckungsmannschaft von 6 Compagnien konnte die Fahrt fortgeseßt werden.

Italien. Rom, 10. Februar. (W. T. B.) Die Nah- riht, daß der Papst am Sonnabend einen Ohnmachtsanfall erlitten habe, wird von der „Agenzia Stefani“ für unbegründet erflärt.

Türkei. Konstantinopel, 10. Februar. (W. T. B.) Die Eisenbahn-Kommission hat heute ihre erste Sizung abgehalten, welcher Baron Hirsch beiwohnte.

Numänien. Bukarest, 11. Februar. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat das Geseh, betreffend die Deckung des Defizits pro 1875 angenommen. Durcy dasselbe wird die Regierung ermächtigt, anstatt des ursprünglih bestimmten Betrags von 19 Millionen nunmehr 24 Millionen in Renten- titeln auszugeben.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 7. Fe- bruar. Einer Mittheilung der „Mosk. Ztg.“ zufolge wird das Ministerium der Wegekommunikationen in nächster Zeit ein Ver- zeichniß der wichtigsten ins Bahnney des Reichs, einshließlich Kaukasien, aufzunehmenden Eisenbahnen beim Minister- Comité einbringen.

Wie der „Golos“, seine früheren Angaben berichtigend, mittheilt, stellen sich die Einnahmen und Ausgaben des tur- kestanishen Budgets wie folgt: 1868: 1,643,237 Ein- nahme, 620,750 Ausgabe, 1,022,486 Ueberschuß der Reichsrentei ; 1869: 2,205,909 Einnahme, 1,229,063 Ausgabe, 976,846 Ueber- {uß der Reichsrentei; 1870: 2,007,836 Einnahme, 1,177,125 Ausgabe, 830,712 Ueberschuß der Reichsrentei; 1871: 2,021,138 Einnahme, 1,378,768 Ausgabe, 642,370 Ueberschuß der Reichs- rentei; 1872: 2,019,296 Einnahme, 1,695,732 Ausgabe, 323,563 Ueberschuß der Reichsrentei; in Summa: 9,897,416 Einnahmen, 6,101,438 Ausgaben, 3,795,978 Uebershuß der Reichsrentei. Im Gegensaß zu dem früher gemeldeten Defizit von gegen 19 Millionen hat fich nah der neuern Darstellung ein Ueber- {huß von 3,795,978 Rbl. ergeben.

Schweden und Norwegen. Stocckholm, 6. Februar. (H. N.) Der Finanz-Minister Akerhjelm hat sih gegen die Vorlage der Wehrpflichts\sache und des Heeresordnungsentwurfs in dieser Reichstags\saison ausgesprochen. Die übrigen Minister dagegen riethen, den Entwurf \chon in dieser Versammlung vor- zulegen.

Das Domkapitel in Upsala hat bei der Regierung bean- tragt, dem Reichstag einen Gesehentwurf über Bewilligung zur Wiederherstellung der Domkirche in Upfala in ihrem ursprüng- lihen Styl, vorzulegen. Die Ausgaben hierfür werden auf 1 Million Kronen veranschlagt.

Der frühere Intendant an der Akademie für Wissen- haften, Professor Carl Jacob Sundevall, is Freitag in Stockholm, 73 Jahre alt, gestorben.

Christiania, 5. Februar. Nach dem bei Eröffnung des Storthings verlesenen Bericht über den Zustand des Reiches betrug die Schuld des Reiches, die sich Ausgang 1873 auf circa 8,242,500 Spd. belief, Ausgang 1874 circa 13,357,400 Spd. Seit der leßten Storthingssession is die amortisable Staats\{chuld um 5,000,000 Spd. in 41/,0/7 Obligationen erhöht

r

dieser Anleihe war Au2zang 1874 nur ein Betrag von ca. 847,000 Spòd. weniger, als was zur selben Zeit von der Staatskasse für die neuen Eisenbahnen ausgegeben war. im Jahre 1874 ça. 746,000 Spd. ausgeliehen.

eingezogen, oder ungefähr 200,000 Spòd.

Die Hypothekenbank hat Von den vom Storthing für die Anshaffung neuer Feld-

ge\ chüße bewilligten Mitteln sind 19 Stück 24- und 3 zöllige Stahlkanonen mit Eisenbelegen beim Näs-Werk bestellt und \so weit fertig, daß die Rifelung nächstens in der Werkstatt des Hauptarsenals geschehen fann. berg hat im Jahre 1874 5400 Stück Remingtongewehre geliefert. diesem Gewehr versehen. Dampfkanonenboot fertig geworden, éin Monitor wird gebaut, einer in der Bepanzerung verstärkt. Mehrere Kanonenschaluppen werden in Kanonenboote umgewandelt.

Die Waffenfabrik zu Kongs-

Von den. 20 Infanterie-Bataillonen sind jeßt 13 mit Auf den Marine-Werften ist ein

Amerika. (A. A. C) Aus Washington wird vom 8.

ds. per Kabel gemeldet : Präsident Grant hat dem Senat eine den Stand der Angelegenheiten in Arkansas betreffende Botschaft übersandt, in welcher er Mr. Brooks als den geseßlih erwählten Gouverneur anerkennt und den Kongreß ersucht, niht den Um- fturz der Staatsverfassung durch geseglose revolutionäre Maß- regeln zu übersehen. dirung der Gesetze, wel.he direkte Steuern betreffen, der „kleine Tarif-Akt“ genannt, unterzeichnet.

Der Präsident hat den Aft zur Amen-

9, Februar. (W. T. B.) Die Fin anz-Kommission des Kongresses hat den Gesetzentwurf, betreffend die Be- steuerung von baumwollenen und wollenen Manufakturwaaren, sowie von Eisen und Stahl angenommen. Die Besteuerung von Papier, Büchern. Leder, Zucker, Thee und Kaffee wurde dagegen abgelehnt. Die Finanz-Kommission {hätt die durch die vorgeschlagenen Steuern zu erzielende Mehreinnahme auf 30 Millionen Dollars.

In der Legislatur von Nord-Carolina hat die re- publikanische Partei Resolutionen eingebracht, welhe den Geseh- entwurf, betreffend die Bürgerrechte, verwerfen.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 11. Februar. Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Ver- mögensverwaltung in den katholishen Kirchen- gemeinden lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Um- fang der Monarchie, was folgt:

§. 1, In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kir{lichen Vermögensangelegenheiten durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maßgabe dieses Geseßes zu besorgen.

8. 2, Die Vorschrift des §. 1 findet auch auf Missionspfarr- gemeinden, sowie auf solche anderen Kir{engemeinden (Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden) Anwendung, für welche besonders bestimmte kfirhliche Vermögensstücke vorhanden siud oder deren Bemeindegliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse dieser Gemeinden obliegen.

8. 3, Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören: 1) das für Kultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, ein- \hließlich des Kirchen- und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und niederen Kirchendiener bestimmten Vermögens- stüde und der Anniversarien; 2) die zu wohlthätigen und Schul- zwecken bestimmten fkirchlichen Vermögensstücke; 3) die zu irgend einem kirhlihen Zweckè innerhalb des Gemeindebezinks bestimmten Stiftungen, sofern nicht stiftungsmäßig eigene Verwaltungsorgane eingeseßt sind.

8. 4. Unter kirhlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ift dasjenige nicht begriffen, welches zwar zu kir{lihen Zwecken be- stimmt ist, aber im Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde ih befindet, insbesondere die der bürgerlichen Gemeinde gehörigen Kirchhöfe. i

T, Kirchenvor stand.

8. 5. Der Kirchenvorstand besteht: 1) aus dem Pfarrer, bei Pfarrgemeinden, in welchen mehrere Pfarrgeistliche angestellt sind, aus dem ersten oder Hauptpfarrer, in Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden, welche einen eigenen Geistlichen haben, aus diejem; 2) aus mehreren Kirchenvorstehern, welhe durch die Gemeinde gewählt werden, sofern die Ernennung derselben oder die Berechtigung zum Eintritt in den Kirchenvorstand nicht durch dieses Geseß anderen Personen zuge- wiesen ist.

8. 6. Die Feststellung der Zahl der für jede Gemeinde zu wäh- lenden Kirchenvorsteher erfolgt das erste Mal durch die bischsfliche Behörde im Einvernehmen ‘mit dem Regierungs-Präfidenten (Land-

drojsten). : Eine Abänderung dec Zahl kann durch Beschluß der Gemeinde- vertretung bewirkt werden.

Die Zahl soll nicht mehr als zwölf und nit weniger als vier betragen. ¿

Mit Rücksiht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhält- nisse einer Gemeinde kann die Zahl bis auf zwei herabgeseßt werden. 8. 7, Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.

Für außergewöhnlihe Mühwaltungen kann guf Antrag des Kirchenverfstandes ine angemessene Entschädigung durh die Ge- meindevertretung bewilligt werden.

8. 8. Der Kirchenvorstand verwaltet das kirhliche Vermögen.

Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vernaöügens- massen und die Gemeinde in vermögensrechtliher Beziehung.

Die Rechte dexr jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen und niederen Kirchendiener beftimmten Vermögensfstüken werden hierdurch nicht berührt,

&, 9, Die Mitglieder des Kirchenvorstandes Haften für die Sorg- falt eines ordentlichen Hausvaters.

8. 10, Die Kassenverwaltung einem Kirchenvorsteher zu übortragen, stande gewählt wird. 1 :

Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger, besonderer Rendant oder Rechnungsführer angestellt werden. Ein solcher Rendant oder Rechnungsführer gehört zu den Kirchendienern im Sinne des Geseßes vom 12. Mai 1873 (Geseß- Sammlung Seite 198). :

8. 11, Der Kirchenvorstand stellt einen Voranschlag der Jahres- einnahmen und Ausgaben auf.

8. 12. Der Kirchenvorstand hat am Schlusse jedes Rechnungé- jahres die Rechnung zu prüfen. /

S. 13, Den Borfiß in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder der im §. 5 Nr. 1 bezeihnete Geistliche und wenn diese ver- hindert sind, deren Stellvertreter im geistlichen Amt. ;

Bei Erledigung der Stelle geht der Vorsiß auf den Kirchen- vorsteher über, welcher voa dem Kirchenvorstande alle drei Jahre bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher zu wählen ift. i

Demselben gebührt auch der Vorsiß, wenn der Geistliche den Eintritt in den Kirchenvorstand oder die Uebernahme oder Fortführung des Borsißes verweigert, oder wenn der Vertreter des Geistlichen ver- hindert oder ein solcher nicht vorhanden ist. ;

S. 14. Der Kirchenvorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderli macht. Durch Beschluß können regelmäßige Sißungstage festgeseßt werden.

8. 15. Der Kirehenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird: 1) von der bischöflichen Behörde, 2) von dem Landrath (Amts-

und die Rechnungsführung ift welcher -von dem Kirchenvor-

worden, in Gemäßheit des Storthingsbeshlusses vom 5. Juni

Und bedauerte nur das, daß er damit die Ablehnung des Bud-

1874 und der Königl. Resolution vom 8. Januar d. I. Von

hauptmann, Amtmann), in Stadtkreisen von dem Bürgermeister, 3) von der Hälfte der Kirchenvorsteher, 4) durch Beschluß der Ge-

meindevertretung, in den beiden leßten Fällen, sofern ein innerhalb der Zuftändigkeit des Kirchenvorstandes liegender Zweck angegeben wird A7 Kommt der Vorsißende dem Verlangen nicht nach oder ist cin Vorfißender nicht vorhanden, fo kann die Berufung sowohl dur die bishöfliche Behörde, als auch dur die im §. 15, Nr. 2 genannten Beamten erfolgen. E äk «Ju diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vor- ißenden. Su

_§. 17. Zu den Sißungen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchen- vorstandes einzuladen. Die Einladung i}, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, s{riftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sißung zuzustellen.

§. 18. Die Mitglieder find verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten.

F. 19, Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der An- wesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorfißenden, bei Wahlen das Loos. :

__ Zur Gültigkeit eines Beschlusses ijt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, mindestens aber drei Ma der Dm Yn Theil genommen haben.

„WeltgUeder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfas - sönlich betheiligt sind, haben fich der Abstimmung g bat 2 __ Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Be- \{chlußfassung nur dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand vollzäh- lig versammelt ift und Widerspruch nicht erhoben wird. S

8. 20,“ Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der R E R E zu verzeichnen. Die Protokolle werden von dem Borfißenden und mindestens ei Ki ste Mliteichichen, ß idestens einem Kirchenvorsteher

§. 21. Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen Vermögenêmassen verpflihtenden schriftlichen Willens- erklärung des Kirchenvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vor- fißenden und zweier Kirchenvorsteher, sowie der Beidrückung des Kirchenfiegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten Zustim- mung der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nit bedarf. : : 12S

EL Gemeindevertretung.

8. 22. Die Feststellung der Zahl der Gemeindevertreter

Gemeinde erfolgt nah Maßgabe des §. 6 Abjaß 1 und 2. Die Zahl joll niht mehr als vieczig betragen und muß mindestens drei Mal so groß sein, wie diejenige der Kirchenvorsteher. |

, Unter den im §. 6 Absaßz 4 angegebenen Vorausseßungen kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf die doppelte Zahl der Kirchen- vorsteher herabgeseßt werden. i : D Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zu- stimmung der Gemeéeindevertretung in folgenden Fällen: 1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund- eigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf län- ger als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Verpachtung der den kirhlichen Beamten zum Gebrauch oder zur Nußung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus: 9) bei außerordentlicher Benußung des Vermögens, welche die Substanz selbst angreift, so wie bei Kündigung und Einziehung von Kapita- lien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt : 3) bei Anleihen, sofera fie nit blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen und aus den laufenden Einnahuien derselben Veranschlagungsperiode zurückerstattet werden können; 4) bei Axstellung von Prozessen soweit dieselben nicht die Eintreibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung auéstehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig ge- blieben find, betreffen, und bei Abschließung von Vergleichen; 5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits dur die zustän- digen Behörden endgültig entsieden ift. Für erheblich gelten Repa- raturen, deren Kostenanshlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für alle Mal die Voll- macht des Kirchenyorstandes zur Vornahme höher veranschlagter Re- paraturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark hinaus, er- weitezn; 6) bei Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen er- forderlichen Geldmittel oder Leistungen, soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte aus dem Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst speziell Verpflichteten zu gewähren sind : 7) bei Fest- jebung der auf die Gemeindeglieder zu vertheilenden Umlagen und bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes ; leßterer ist entweder nach Maß- gabe der direkten Staatssteuer oder der Kommunalsteuer festzuseßen; 8) bei Veränderung bestehender oder Einführung neuer Gebühren- taxen; 9) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Ver- besserung des Einkominens bestehender Stellen, um bei Umwandlung von veränderlichen Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder von Naturaleinkünften in Getd, leßteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgeselze geordneten Nblösungs- verfahren erfolgt ; 10) bei Feststellung des Etats und der Voranfchlags- periode; 11) bei Abnahme der Jahresrechnung und Ertheilung der Ent- lastung. i

Der Etat is nach erfolgter Seststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter Entlastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeinde- glieder öffentlich auszulegen,

S. 24. Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere, als die im §. 23 aufgeführten Vermögenßsangelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher vollzogen wer- den, als bis die Z"stimmung ertheilt ist. x

S. 29. Die Gemeindevertretung wählt ihren Vorsißenden und den Stellvertreter desselben. i:

,_ Sle versammelt sich auf Einladung des Borsißenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich mat.

In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung fiuden die Vorschriften der §8. 15 und 16 finngemäße Anwendung.

_ §8. 26. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Geuaeindevertreter shriftlih unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sißzung einzulaven.

___Im Uebrigen finden die sinngemäße Anwendung.

Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden und zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche zugestellt.

11, WaßhHl der Kirchenvorsteher und der Gemeinde-

vertreter.

A. Wahlberee{tigt sind alle männlichen, volljährigen, felbst- ständigen Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der- selben, oder wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nah Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen.

eigenen L

für jede

Bestimmuzgen der §8. 18, 19 und 20

Selbständig sind diejenigen, welche einen haben oder ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen.

Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen oder welche im leßten Jahre vor der Wahl armuthéhalber aus sffentlihen Mitteln Unterstüßung er- halten oder Erlaß der kirhlihen Beiträge genossen haben.

di , §9. 28. Von der Ausübung des Wahlrehts find ausgeschlofsen becienigen : 1) welche nicht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte sich efinden ; 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach ch ziehen faun, in Untersuchung fi befinden; 3) welche im Konkurse sih befinden ; 4) welche mit der Bezahlung kirchliher Umlagen über ein Jahr im Rückstaude sind.

9. 29. Wählbar find die wahlberechtigten Mitglieder der Ge- meinde, welche das dreißigste Lebenojahr vollendet haben, sofern sie niht nach §, 28 von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind.

§. 30, Geistliche und andere Kirchendiener gehören nicht zu den wahlberechtigten und wählbaren Mitgliedern der Gemeinde.

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S. 34. Die Gewählten können das Amt oder eines Gemeindevertreters nur ablehnen oder niedeclegen: 1) wenn

Amt verweigert, verliert das durch dieses Gesetz lihe Wahlrecht. Dasselbe kana ihm auf sein Gef j cheavorstande wieder beigelegt ) t Tei Gejuch. vox-bémt Kie

meindevertreters vertretung für die

Gemeindevertretung unzweckmäßig oder unthunlich

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meindevertreters erfolgt :

leßteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder

liche Angelegenheiten zu. Vollstreckung der angefoctenen Entscheidung aufgehalten.

Mit der Auflösung zuordnen. Bei diesen sind die Mitglieder der aufgelösten Körperschaft

gung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu ernennen, zu prâfentiren, ist fortan befugt, entweder selbst in den Kirchenvor- stand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernenzuen.

stimmung des Patronê an und Di der dem Patron offen stehenden Frist für etheilt zu erachten, so wird

der Staatsbehörde zu treffen hat, brauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der Staatsbehörde auf- zufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Bes

Niemand kann zugleich Kirchenvorsteher und Gemeinde- n. ;

Das Wahlverfahren bestimmt fich nach der nachfolgenden _Die Kirchenvorsteher sind na erfolgter Wahl in il führen und auf treue Erfüllung ihrer Oblieebeilén Ä

7 Wahlordnung.

eines Kirchenvorstehers

zigste Lebensjahr vollendet, oder 2) {on sechs Jahre das

Amt bekleidet haben, oder 3) wenn andere erbebl? i - gründe vorliegen, z. B. fige Abucsao Bungs- Dienstverhältnisse,

Kränklichkeit, häufige Abwe i t welche mit dem Amte iki T die Erheblichkeit und thatsählihe Richtigkeit entscheidet vorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von der Enischeidung „an eine Aus\ch{lußfrist von zwei Wochen bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regie- denten (Landdrosten).

hne folhen Grund die Uebernahme oder die

oder

Fortführung begründete kirch- wied, gt werden.

Las Amt der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter

rei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Aus- sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem

dauert ses Jahre.

Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch

bestimmt. Ist das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- außer der Zeit erledigt, o wählt die Gemeinde-

Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen

IV. Fortfall der Gemeindevertretung.

In Gemeinden, in denen besondere Verhältnisse, z. B. ermögen, zerstreute Wohnsitze u. st. w., die Bildung einer rtretu L l 0 erscheinen laffen [chöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Ober-Präsi-

denten der Provinz anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu sofern in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung der

igten Gemeindeglieder die Mchrheit derselben nicht wider-

¿M dem Falle des H. 37 werden die der Gemeindevertre- J. 7 zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande 1e.

ahl der Kirchenvorst eher darf nicht weniger als vier bes

iänner werden dur die Gefammtheit der Wahlberechtigten

V. Entlassung und Auflösung. Die Entlassung cines Kirchenvorftehers oder eines Ge- 1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit 2) wegen grober Pflichtwidrigkeit, In dem i; auf Zeit ent-

ntlassung kann sowohl von der bishöflihen Behörde, als em Regiernngspräsidenten (Landdrosten), nach ‘Anhörung digten und des Kirchenvorstandes, verfügt werden. Gegen dung steht binnen einer Aus\{lußfrist von vier Wochen er Zustellung die Berufung an den Gerichtshof für kirch- Durch Einlegung der Berufung wird die 4 ] er Ge- jedoch befugt, die vorläufige Vollstreckung zu E Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung

n Eigenschaft ;

beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verwei- gern, oder wiederholt Angelegen®eiten, welche nicht zu ihrer Zustän- digkeit gehören, fassung machen, dur

zum Gegenstande einer Erörterung oder Beschluß- jo könuen sie sowohl durch die bi1chsfliche Behörde __den Ober-Präsidenten, unter gegenseitigem Einyver- fgelöst werden.

sind sofort die erforderlichen Neuwahlen an-

wählbar.

llung der Patrone und anderer Berecchtigter. Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder Berechtigter, welhem auf Grund eines besonderen MNechts- titgliedschaft in dem Kirchenvorstande oder die Berechti- zu bestellen oder

D

erechtigte, welcher in den Kixchenvorstand eintritt, und der

von ihm ernannte Kirchenvorsteher müssen die in den SS. 29 bis ch¿ I OL V EBL, ë S9. is 31 vorgeschriebene Wählbarkeit besitzen.

Außer der im §. 41 festgeseßten Befugniß zur Bethei- em Kirchenvorstande verbleiben dem Potron da, wo der-

selbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Geseßen seiner Genehmigung unterlie- genden Geschäften der Vermögensverwaltung.

___ Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind dem Patron abschriftlih mitzutheilen.

l ‘ift Erklärt er sich auf die- binnen dreißig Tagen nah dem Empfange, fo gilt er als

Widerspricht der Patron, so steht dem Kirchenvorstande g an die Bezirksregierung, in der Provinz Hannover an

/ das Königliche katholishe Konsistorium zu, welhe den Widerspruch

1D die Zustimmung des Patrons ergänzen können.

[lche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist. es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zu- ist die leßtere wegen Verabsäumung Mrs dur di- im Absaßz 2 genannten Aufsichts- anzi.

VITL, Ausführ1 ngsbestimmungen. Anweisungen über die Geschäftsführung können dem

Kirchenvorstande oder der Gemeizdevertretung sowohl von der bischsf- lihen Behörde, tigem Cinvernel,men, ertheilt werden.

als auch von dem Ober-Präsidenten, unter gegensei-

Macht die bishöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in ine Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit von ihren Befugn ssen keinen Ge-

die Staatêbehörde über.

enigen Fällen, in welchen die bis{chöflihe oder die Staats- jedoch im Einvernehmen mit der anderen, eine Anord- ntscheidung zu treffen hat, muß die um ihre Zustimmung

augegangene Behörde sih binnen dreißig Tagen nah dem Empfange der Aufforderung erklären.

Erklärt sie sih nicht, so gilt sie als zu-

Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Mei- nungsversckiedenheiten zwischen der bischöflihen Behörde und dem Re-

denten (Landdroften) der Ober-Präsident, über Meinungs- ten zwischen diesem und der bischöflihen Behörde der geistlichen Angelegenheiten.

In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ernehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verab- Frist für ertheilt zu erachten oder ob die Entscheidung

in Folge erhobenen Widerspruchs getroffen ist. §. 46. Weigert sich ein Kirchenvorsteher oder ein Gemeindever- treter, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ift eine Neuwahl |

Weigert sich au der neu gewählte Kirchenvorsteher oder Gemeinde- vertreter, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben, o ist der Regie- rungépräsident (Landdrost) befugt, den Kirchenvorsteher oder den Gemeinde- vertreter, wenn möglich aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde, zu bestellen.

Diese Befugniß steht dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) auch zu, soweit die Wahl der Kirchenvorsteher oder der Gemeinde- vertreter niht zu Stande kommt.

8. 47, Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder weigeru sich die gewählten Kirchenvorsteher sämmt- lih, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist der Regierungs- prâsident (Landdrost) zuglei befugt, den Vorsißenden zu ernennen,

„In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Gemeindevertretung nicht gebildet und finden die Vorschriften des 8. 38 Anwendung.

; LAEL Sch{lußbestimmungen.

8. 48. Die geseßlichen Verwaltungênormen, fowie die den vor- geseßten Staats- und Kirhenbehörden geseßlich zustehenden Rechte der Aufficht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden dur diefes Geseß nicht berührt.

Macht die vorgeseßte Kirchenbehörde von den ihr geseßlich zu- stehentèn Rechten der Aufsicht odex der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch, so ift sie zur Aus- übung derselben von dem Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) auf- zufordern. Leistet sie dieser Aufforderuig binnen dreißig Tagen nah dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Be- fugnifse auf den Regierungs-Präfidenten (Landdrosten) über.

A9 Gegen Verfügungen der vorgeseßten Kirchenbehörde. durh welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Ver- waltung versagt wird, steht dem Kirchenvorstande die Berufung an . den Ober-Präsidenten zu, welcher endgültig entscheidet.

__§. 90. Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann vollstreck werdcn, wenn fie von der Staatsbehöcde für voll- r Si worden sind.

j iese Erklärung ist insbesondere zu versagen, fofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessen- bef a Beitragsfußes odex der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen

ehen.

C. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeinde- vertretung, Leistungen , _welhe aus dem fkirchlichen Vermögen zu be- streiten find, oder den Pfarreingese!‘senen oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Voran\chlag zu bringen , festzuseßen oder zu geneh- migen, fo ist sowohl die bishöflihe Behörde, als auch der Regie- rungs-Präsident (Landdrost), unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Voranschlag zu bewirken und die weiter erfor- derlihen Anordnungen zu treffen. |

Unter derselben Vorausseßung sind diese Behörden befugt, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Verwaltung des Kircenvorstandes bes findlichen Vermögensmassen, insbesondere auch der aus der Pflicht- widrigkeit eines kirhlihen Beamten entstehenden Entschädigungsfor- derung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen.

_§. 52. Die Vorschriften dieses Geseßes finden auf Dom-, Militär- und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.

: 93. Vom s ab können die dem Kir- chenvorstande und der Gemeindevertretung nah diesem Geseße zu- stehenden Befugnisse niht dur andere Pcrsonen oder Behörden, als durch die in diesem Geseß bez*ichneten wahrgenommen werden.

Sofern nah bisherigem Rechte den kirchlichen Organen (Kircben- vorständen, Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsen- tanten 2c.) noch andere Befugnisse, als die der Vermögens®verwaltung zugestanden haben, gehen diese, wenn sie von den unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen ausgeübt worden find, auf den Kirchenvorstand, in allen anderen Jällen auf die Gemeinde- vertretung über. Jst eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zustehenden Befugnisse von dem Kirchen- vorstande wahrgenommen.

S Ode Alle diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzialgeseßen, in Lokalgeseßen oder Lokale ordnungen enthalten, oder durch Observanz c der Gewohnheit begrün- det sein, werden aufgehoben.

S. 99, Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der

Ausführung diefes Geseßes beauftragt.

Derselbe ift befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder fonstige Verhältnisse und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen von der Ausführung dieses Geseßes in einzelnen Gemeinden Abstand zu nehmen, fofern dics von den Ge- E La wird,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift uni beigedrucktem Königlichen Insiegel. E : n , Gegeben 2c.

__Wahloudnun g

Art. 1, Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvor- steher und der Gemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberecch- tigten auf und legt dieselbe in einem Jedermann zugänglichen Lo- kale zwei Wochen lang öffentlih aus Zeit und Ort der Auslezung find der Gemeinde ¿ffent- l ch durch Aushang bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nah Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. Nah dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den öôrtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Ae tein befugt. : , Art, 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht ah da- dur von der Wahl Auzgeschlossenen binnen einer Ausfch{lußfxist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Berufung an die Gemeinde- Vertretung, in dem Falle, daß cine solhe nicht vorhanden ist, an die bischöflihe Behörde zu. Leßtere hat im Einvernehmen mit dem Negierungs - Präsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht auf- gehalten. Zwiscben dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Tag? der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. Art. 3, Dié Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Personen enthalten und ist der Gemeinde öffentlih durch Aushang bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes fann die Bekanntmachung auch A in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. Art. 4. Aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisißern, welche der Vorsißende aus den wählbaren Mitgliedern der t vat at E, tee A Wakhlvorstand gebildet.

rt. 9. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch E U eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. g _ Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann eine mündliche Abs [nung qu R E E Mt

rt. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des Kirchenvorstandes oder der Genie ider m N, Zahl von Personen nicht erreiht, so findet eine engere

ahl zwishen denjenigen ftatt, welhe die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sih die Zahl derselben auf mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindever- treter, fo heiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen er- N haben, fo vicle aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte a A s fmenaleiDbeit d

ei Stimmengleicheit entscheidet überall das Loos. „Art. 8. Nachdem der Vorfißende die Abstimmung für ges{lossen S L 2 cs Bard e GAURIEE A mehr zugelassen werden.

rt. 9. Ueber die Gültigkeit oder Ungültiagfkei i ? entscheidet der Walhlvorstand. G E R Art. 10, Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenom-

men, welches den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von