1875 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

¿ 37. Berlin, Freitag, den 12, Februar 1875.

Der Inhalt dieser Beilage, in; welcher auch (vom 1. Mai d. I. an) die im §. 6 des Gesetes über den Markenshut, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral-Handels-Register für das Deutsche Reich. x: 56;

Das Centcal - Handels - Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post-Anstalten des În- Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägli. D.3 und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., RUGER eime 109, und alle | Abonnement beträgt 14 50 &Z für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 Z -—- Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 9.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. [749] Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

Die Ausführung der Bauarbeiten einschließlich der Lieferung der Materialien zur Herstellung des Bahnkörpers innerhalb des Looses V. der Eisenbahnstrecke von Lauterburg nah Straßburg von Kilo- meter 42,6 + 50 bis Kilometer 54,8 02, veranschlagt zu 392,731,90 Æ, soll in sffentlicher Submission ver- dungen werden. i i :

Anschläge und Bedingungen, von welhen auf Verlangen Abdrücke abgegeben werden, sind mit den Plänen in unserem Central-Bureau für Neubauten, Steinstraße 10 hier, an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr einzusehen. i i :

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift:

Submisfion auf Bauarbeiten für die Eisenbahn von Lauterburg nach Straßburg bis spâtestens zu dem auf

Bank des Berliner Cassen-Vereins.

[929] Indem wir nachstehend eine Uebersicht der Geschäftsergebniss ie Bi L i stehe: i: gebnisse und die Bilan 1874 zur öffentlichen Kenntuiß bringen, bemerken wir, daß der ausführliche Verwaltungsborlwt iee Herren e E m M AERE inde Oberwallftraße Nr. 3 bereit liegt Es wurden überhaupt Æ4: 2,223,800 in se! und S6: 18,158,350 dargelichen. Wechseln angelegt, und ie zum Jrcasso übernommenen Wechsel und Rechnungen betrugen Za: 2,091,598 400 B SCLU Rg, wurden von den Incasso-Summen Da: 1,513,865,700 E \ T) ) Y - * s = T7 4 , E 5 2 . ; ï 9 c Fo F A 4,597,020 300. Giro-, Jncasso- und Bank-Verkehr bewirkten Transactionen beliefen si auf Der Ertrag war: aus dem Disconto-Wechselgeschäft » # Lombard-Geschäft E E auf Werthpapiere, discontirte verlooste Effecten C für JIncasso-Gebühren auf die Ultimo-Einlieferungen, Uebershuß beim Ligui-

dations-Büreau und dem Effecten-Depôtschein-Geschäft, an verschiedenen Zins

z Ee L od as, ver]chtledenen Zins-

vergütungen, abzüglich gezahlter Zins Sessions-Gebüh Maas 1 E S E É SISA E R A E A E D S E E E H T E O A s ati

Non n R a E 50 Sar i 0e 08 Roferve c. j E O dite a aus dem Königreih Sachsen werden Dienstags unter | 5 Na E E enthält e A La Uebersicht über die in der leßtvergangenen der Rubrik Leipzig veröffentlicht. | Woche in diesem att veröffentlihten Konkursbekanntmachungen.

Die Dividende beträgt 19'/, & oder 192 Thaler für jede Actie. can SeraCmancenra can ——— —————————— Ey

im Lombard-Verkehr

i den 15. Februar d. I., Bormittags 11 Uhr,

im bezeihneten Burcau anberaumten Termine, in welchem die bis dahin eingegangenen Offerten in Gegen- wart der etwa persönli ershienenen Submittenten eröffnet werden, portofrei einzusenden. Später ein- gehende oder nicht bedingungsgemäße Offerten haben auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Unternehmer, welche für uns noch keine Bauarbeiten ausgeföhrt haben, werden vor dem Termine ihre Qualifikation nachweisen. j i (Str. 2/IL.) Straßburg, 31. Januar 1875. : Kaiserliche Geueral-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

Ihn 164,544. 24. S800 17 Z 1,069. 21.

18,985. 20, D Nai o a

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren. [935] Bekanntmachung. Zu den Obligationeu der Stadt Kettwig werden die neuen Zins-Coupons Serie IIL Nr. 1 bis 10 über die Zinsen vom 1, Januar 1875 bis 31. Dezember 1879 nebst Talons bei dem Rendanten der Stadtkasse, Herrn Steuer-Einnehmer Hansen zu Werden, vom 15. Februar dies. Is. ab, an den Empfangstagen ausgehändigt. Kettwig, den 9. Februar 1875. Der Bürgermeister: Pahíke,

Die städtische Anleihe- und Schuldentilgungs-Kommission: Wilh. Scheidt. I. W, Eickelberg. Wilh. Bruckmann.

[936] e VETtanuctmaG ung Bei der in Gemäßheit unserer Bekanntmachung vom 4. vor. Mts. am 22. Januar c. bewirkten öffentlichen Ausloosung behufs der im laufenden Jahre zu bewirkenden Tilgung von 3600 Mark in

Kettwiger Stadt-Obligationen sind folgende Nummern gezogen worden : 29, 159, 160, 183, 204, 482, 576, 583, 594, 646, 706 und 724. Die Besißer dieser Obligationen werden hierdurch aufgefordert, den Nominalwerth derselben am 1. Iuli dies, Is. bei dem Rendanten Hansen in Werden baar zu erheben, indem vom genannteu Tage ab die Verzinsung dieser ausgeloosten Stadt-Obligationen aufhört. (Es müssen daher mit diesen Obligationen zugleich die

Coupons nebst Talons eingeliefert werden.

Die behufs Amortisation am 25. Januar 1872 ausgelooste Obligation Nr. 701 ist bis jeßt noch nicht eingel6\t worden. L Kettwig, den 9. Februar 1875.

Der Bürgermeister :

Pahlke.

dazu gehörigen, nicht verfallenen Zins-

Die Schuldentilgungs-Kommission: Wilh. Scheidt. I, W. Eick&elberg. Wilh. Bruckmann.

“Leipziger CassCnverein.

In der heute abgehaltenen Generalversammlung ist die Dividende für das Jahr 1874 auf

7? 10 Procent oder A : 30 Thlr. 108 Mark pro Actie

festgeseßt worden, und kann dieser Betrag sofort an unserer Kasse gegen den Dividendenschein Nr. 6 in Empfang gencmmen werden. : E Leipzig, den 12. Februar 1875.

Die Direction des Leipziger Cassenvereins. Wilh. Tünnermaun, Director. R. Großs\cchupf, Bevollmächtigter.

Grande Sociéte

[146]

des chemins de ser RBuasses.

9. Verleecsung am 18, December 1874.

Actien. 12657 à 09 Stück: No, 355751 à 355800 34950 : 446201 ,„ 446250 9099 28400 s 450751 » 450800 (0551 7 (O600 458601 ., 458650 83901 83950 465801 , 465850 140701 140750 526901 , 526205 » 225201 ,„ 225250 534001 , 534050 » 9281351 ,„ 281400 ¿ » 535401 ,„ 535450 Zahlbar vom 1./13. Juli 1875 ab : Obligationen. I, Emission 4} % tige, IT, Emission 4% tige. No. 3501 à 3520 No, 70411 à ‘70420 „_— 5201 5920 U 74290 90101 , 20113 91211 , 91220 923401 , 23420 98571 98579 53841 53860 123251 , 123258 58261 58280 123661 123670 60701 60718 : 64121 ,„ 64140 65961 65980

Zahlbar vom 1./13, October 1875 ab.

12651 à 84901 O83.

Al P: No:

(a. 212/1.)

® Wechsel una Accreditive

auf alle Hauptpläße Europas und Nord-Amerika’s, sowic Imeaeso oder A illiger ] ) s W S, 0! R ukauf fälliger oder Werthpapiere und An- und Verkauf vonFonds und Staatspapieren zug inst Bis Zen

J. Schultze & Wolde in Bremen. Verschiedene Bekanntmachungen.

Leipziger Cassenverein.

Nachdem in der am 11. Februar a. c. abgehaltenen Generalvers«{mmlun ser stat Af auss{eidendes Mitglied, Herr Wilh. Schmidt hier, wieder äh en ist, b Bt Me Gs s barg au ne h ) der gewählt worden ist, besteht der Aufsichtsrath

unterzeichnetem Wilh. Seyfferth, in Firma: Vetter & Co Vorsitzender Herrn Konsul Wilh. von Küstner, in Firma: Heinr. Küstner & Co E Stellyertieter » Konsul B. Limburger, in Firma: J. B. Limburger junior, : I. List, Direktor der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, C, G. Reißig, in Firma: C. G. Reißig & Co., } Wilh. Schmidt, in Firma: Hammer & Schmidt, was hierdurch bekannt gemacht wird. Leipzig, den 12. Februar 1875.

Der Aufsichtsrath des Leipziger Cafsenvereins.

Wilh. Seyfferth, Borsibender.

Wittenberge, Lüneburg und auderen diesseitigen Stationen. einerseits und der Station Bremen der Cöln-Mindener Bahn andererseits wia Buchholz ein direkter Tarif in Kraft, welcher bei unseren be- : treffenden Stationen zu haben ist. Die if diesem Tarife für Berlin und Spandau i verzeichneten Frachtsäße find denen gleich, welche für m die genannten beiden Stationen über Stendal-Uelzen-

dustrie Berlins: Die Nähmaschinenfabrikation (mit ! Jeihe de 1864.

Monatschronik für Oktober und November 1874; | märkische Oesterreich-Ungarn, j Nußland, Amerika. Jahresberichte über die histo- | \ches P 1 rische Literatux des Deutschen Reichs und seiner Kommerzialbank-Pfandbriefe. Fürstenlzäuser. Literatur.

Dex Reservefonds hat bereits die statutenmäßige Maximalhöhe von Fay: 190,000 erreicht Berlin, den 11, Februar 1875. s

Die Direction.

Wi arsehauer. Berent, Hache.

Bilanz der Bauk des Berliner Casseu-Vereins am S1. Dezember 1874.

Passiva,

Actien-Capital R E LOOO O E a a vol DOGO O Greditoren im Giro-Verkehr. . ,|11,552/936/14| 2 Noch zu berihtigende Unkosten . 19,428 17| 7 Reserve-Fonds. E 150,000 Statutenmäßige Tantièmen . 16,695 20|— Unerhobene Dividende pro 1873 Se Dividende pro 1874 192,000 —|—

A etiva.

Wesel auf Berlin abzügl. Zinsen 5 « preußische Bankplätze abzügl. Zinsen

Lombard-Bestände E

Rückständige Zinsen und Erträge .

Zahlungen zur Verrechnung auf

_Giro-Conto . N :

Cassen-Bestände .

Effecten-Bestände

Grundstü .

1,623,545 26| 6/

O3 C0 S 2,203,100 —|— 950,294 26| 6

3.170.042) 52 9,013,197/28| 7} 17 97215|= 100,000

E P

D47:113,931 930/21 9

: Mr (13,931,930/21| 9 Verlin, den 31. Dezember 1874.

Die Direction der Bank des Berliner Cassen- Vereins.

Warschauer. Berend. Hache.

[607] Bekanntmachung,

Das Rektorat au der hiesigen Stadt- schule, mit einem jährlichen Einkommen von 1800 Mark wird in Folge Abgangs des bisherigen In- habers am 1. April cr. vakant. Bewerber, welche das Examen pro rectoratu bestanden haben, wollen sih innechalb 4 Wochen unter Beifügung ihrer Zeugnisse bei uns melden. : Bärwalde N.-M., den 26. Januar 1875.

Der. Magistrat.

] __ Vekanntmachung. An der hiesigen Nebenschule ift die | , s E | dritte Lehrerstelle nt. Das Gehalt der Stelle beträgt 750 Mark | st 75 Mark Miethsentschädigung. | Bewerber wollen sich unter Vorlegung ihrer Zeug- | nisse schleunigst bei uns melden. | Verlinchen, den 8. Februar 1875. | | l

Vom 1. Februar c. ab ist ein Spezialtarif für Holz- Transporte in Wagenladungen zwischen Stationen der Lem- R perg-Gzernowiß-Zafsy-Eisen- ma e n Lahn, (6fterreichisc{e Linien) der Erzherzog-Albrecht-, Galizischen Carl Cuba und Kaiser - Ferdinand - Nordbahn cinerseits und Stationen des Preußish-Braunschweigischen, Berlin- ¡ Gölner und des Norddeutschen Eisenbahnvecbandes via Myslowiß - Breélau - Berlin unter der Firma: „Rheinisch - Norddeutsch Galizischer Eisenbahnver- vand* in Kraft getreten, Die bezüglichen Säße fönnen bei unjeren Güterexpeditionen in Berlin und Breslau eingesehen werden. i Verlin, den 8. Februar 1875. __ Königliche Direktion der Niederschlesish-Müärkischen Eisenbahn.

[939]

Gx Vatanti. neb

Vom 15. Februar cr. ah tritt ein Spéezialtarif für den Uransport von Salz aller Art in Wagen!adungen von den Stationen S{onebeck,

Der Magistrat. _Veukrodt.

8 s aa Staßfurt, Halle und Sanger- [913] j A Magdeburg-Coethen-Halle-Leipziger Eisen- Q L ¡ 2ayn na der Station Glaß der Oberschlesischen Nheinische | Eisenbahn in Kraft. Druckexemplare werden von A4 Eife nbah L Goerli Bllerexpeditionen in Berlin, Breslau und A F Sue auf _ Derlangen unentgeltlich verabfolgt. G G E | A , den 9, Februar 1875. Königliche Direk- Am 10. Februar cr. tritt für den Artikel Salz | tion der Nied ; si ärtischen Ci fn u U ; Ff d Arti alz ; erschlesi von M Cine nb Glle, L S S shlesisch Märkischen Eisenbahn, L A in unjerem Geschäftslokale hier- ! a) ° selbst unentgeltlich zu haben ist. : i [N 4 F Cöln, den 6. S 1875. F emeine Die Direktion. V nnag- f derloosungs-Tabelle 4 u { : e | D) B E | des D eutsche i N g g ? 5 o 9 E Monatshe f é Deutschen Reichs- und Königlich ( q . y Ç A T S ; 5 z 2 C Preußischen Staats-Anzeigers. S e Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlaßune Ze 1) d N ! f “j der Königlichen Haupt - Bank zu Berlin, wel je n x T O S / che nur für die B derjenigen N in Verwahrung und ; er É ¡ Berwaitung genommenen Papiere die Ziehungs- } gesammten Culturinteressen des deutschen | Verioofungöiisten nebsehen lte Le B Veröffent: Vaterlaud S | lichung dur den Deutschen Reichs- uud Ks5- P l A ¡ niglichPreußishenStaats-Anzeiger erfolgt Im Auftrage der Redaktion des , Die Allgemeine Verloosungs - Tabelle des Deut N 0e i E lgemeine Berloofungs - Tabelle des Deut- Deut \ch en Reichs-Anzeigers j schen, Neichs- „und Königlich Preußischen Staate- find de gera welche Un, und Restanten listen L S N Seid a , [ammtilicer an der Berliner Börse gangbaren Staats- Königlich Preußishen Staats- : Kommunal-, Eisenbahn-, Bank- und Industrie-Pa: Anzeigers | piere enthält, er\cheint _wöcenilich einmal und herausgegeben. ¡ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. E 7 ¡ (15 Sgr.) vierteljährlih, dur alle Post-Anstalten, Die „Deutsheu Monatshefte“ sind bestimmt, |\cwie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 2M, die Kulturinteressen des Deutschen Reichs in seiner ! Königgräßerstr. 109 und alle Buchhandlungen zu bezie Gesammtheit und in den Einzelstaaten in der Presse | hen in Derlin auch bei der Expedition Wilhelm- zu vertreten und erscheinen Ende jeden Monats in | raße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (24 Sgr.) ae aftung And S Mee e Bee | eh ent am OeMebruar c ersQleneue Me. (O Ausstattung und mit zahlreichen Jllustra- der Allgemeinen Verloosungs-Tabelle ent- tionen, 6 Hefte bilden einen Band. Der Preis | hält die Ziehungslisten folgender Papiere: Boden- des Bandes beträgt nur 6 # (2 Thlr.). Bestellungen kredit-Anstalt in Hermaunstadt, Prämien-Pfand- nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen des ' briefe. Brandenburgische neue Kredit-Institut- JIn- und Auslandes entgegen. { Pfandbriefe. Braunschweigi\ches Prämien- Das soeben ausgegebene 2. Heft, Band V, hat | Anlehen, Bremer 4proz. Vörsennebengébäude-

folgenden Inhalt: Die Monumenta Germaniae histo- | Anleihe Ser. A. de 1862. Bukarester Prämiei- rica und ihre Entstehung. König Friedri Wil- Anleihe, Frankfurt a. M. Staats-Anleihe de helm IV. und die deutshe Tonkunst. Die Ent- | 1839. Genter Prämien-Anleihe de 1868. Hessen- wielung der Kirchengeseßgebung in Württemberg, | Darmstädter Prämien-Anlehen de 1825 (Schluß). Die Errichtung der Preußischen Bank. a Garl | Hessische Ludwigs-Eisenbahn Prioritäts-Obligatio- Ludwig Grotefend. Zur Charakteristik der Jn- | nen de 1856. Jtalien ische d proz. Domänen-An-

: ; 18 Köln-Mindener 33 proz. Eisen- Abbildung). Chronik des Deutschen Reichs. | bahn-Prämien- Antheilscheine. Kur- und Neu- | e Pfandbriefe. Oesterreichisches England, Frankreih, Italien, | Staatê-Prämien-Anlehen de 1860. Pappeunheim- Prämien-Anlehen. Pester -U ngarische zialb Rheinische Pro- / vial-Obligationen. Werm land Güter-Hypotheken-

Vom 15. Februar er. ab tritt für die directe Be- | Langwedel bestéhen. förderung von Gütern, Leichen, Fahrzeugen und Berlin, den 10, Februar 1875. Thieren im Verkehre zwischen Berlin, Spandau, ! Die Direktion.

Carl Heymanus Verlag. | Anleihe de 1858.

Königgräterstraße 109, SW. Zweite Beilage.

Zur Ausführung des Me über Mar- fenshuß vom 30, November 1874 hat der Bundesrath die in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar d. I. veröffent- lihten Bestimmungen getroffen, die wir nach- folgend mittheilen. Zum besseren Verständniß der Ausführungsbestimmungen drucken wir auch den Wortlaut des Geseßes noch einmal ab:

Geseß über Markenschub. Vom 30. November 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut- scher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

&. 1, Gewerbetreibende, deren Firma im Han- delsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Berpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Ge- richte anmelden.

8. 2. Der Anmeldung muß eine deutliche Dar- stellung des Waarenzeichens (8. 1) nebst einem Ver- zeichniß der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma ver- schen, beigefügt sein.

8. 3. Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benußung für den Anmeldenden landesgeseßlih ge- chüßt ist, ferner von folchen Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe- treibenden gegolten haben, darf nicht versagt werden.

Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen auss{ließlich in Zahlen, Buch- staben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffent- liche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellun- gen enthalten.

S& 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist dabei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetra- genes Waarenzeichen aus Auslaß der Verlegung der Hauptniederlassung wiederholt zur Eintragung, fo ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu ver- merken.

8 9. Auf Antrag des Inhabers der Firma wind das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.

Von Amtswegen erfolgt die Löschung :

1) wenn die Firma im Handelsregister gelöst wird;

2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleih die Beibehaltung des Zeichens angemel- det wird;

3) wenn jeit der Eintragung des Zeicheus, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen find;

4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte einge- tragen werden dürfen.

8. 6. Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht.

Die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.

8, 7. Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgeseßlih nichl geschüßt ist, wird eine Gebühr von 50 Mark entrichtet.

Von der Entrichtung einer Gebühr für die Ein- tragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden Ion haben, können die Laudesregierungen ent- inden.

Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich.

§. 8. Das Recht, Waaren oder deren, VerpaFXung mit einem für diese Waaren zum Hañdelsregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf folche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firmen, für welche zuerst die Anmeldung bewirkt ist, ausschließlich zu.

8. 9. Auf Waarenzeichen, welche landesgeseßlich ge\{chüßt sind, ferner auf folche Zeichen, welhe bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge- werbetreibenden gegolten haben, kann durch die An- meldung außer den geseßlich geshüßten oder im Ver- kehr allgemein anerkannten JIuhabern Niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

8. 10. Durch die Anmeldung eines Waaren- zeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auc in abgekürzter Gestalt, zur Keun- zeihnung seiner Waaren zu gebrauchen.

Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Ge-

brauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetrei- benden sich befunden haben, oder deren Eintragung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Niemand 4 BUN erwerben, Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Ver- langen desjenigen, welcher ihn von der Benußung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den im §. 10 Absah 2 er- wähnten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen zu lassen.

§. 12. Das durch die Anmeldung eines Waaren- zeichens erlangte Recht erlischt :

Der Inhaber einer Firma, für welche ein

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung, oder mit dem Antrage auf Löschung Seitens des Jnhabers der berechtigten Firma;

2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle.

8. 13. Jeder inländische Produzent oder Handel- treibende kann gegen denjenigen, welchec Waaren oder deren Verpackung mit einem für den Erfteren nah Maßgabe dieses Gefeßes zu shüßenden Waaren- zeichen oder mit dem Namen oder der Firma des Ersteren widerrechtlich bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen.

Desgleichen kann der Produzent oder Handeltrei- bende gegen denjenigen, welcher dergleichen wider- rehtlich bezeihnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, im Wege der Klage beantragen, daß der- selbe für nicht berechtigt erklärt werde, fo bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen oder feil zu halten.

S. 14. Wer Waaren oder deren Verpackung wissent- lih mit einem nach Maßgabe diescs Gesetzes zu schübßenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Proèuzenten oder Han- deltreibenden widerrehtlich bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver- fehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu scchs Monaten bestraft und ift dem Verleßten zur Entschädigung verpflichtet.

Die Strafe tritt nur auf Antrag ein.

8. 15, Statt jeder aus diesem Geseße entsprin- genden Entschädigung kann auf Verlangen des Be- \chädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu er- legende Buße bis zum Betrage von 5000 Mark er- fannt werden. Für diese Buße haften die zu der- selben Veruriheilten als Gesammtschuldner.

Eine erkannte Buße {ließt die Geltendmach!'ng eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

8. 16. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

8. 17, Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund des §8. 14, so ist auf Antrag des Verleßzten bezüg- lih der im Besiße des Verurtheilten befindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf der Ver- packung oder den Waaren, oder, wenn die Beseiti- gung der Zeichen in andercr Weise niht möglich ift, auf Vernichtung der Verpackung oder der Waaren felbst zu erkennen.

Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so so ist dem Verleßten die Befugniß zuzusprechen, die Berurtheilunz auf Koften des Verurtheilten öffent- lich bekannt zu machen. Die Art der machung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

8. 18, Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schuß wird dadurch nicht aus- geschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben \ind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerk- samkeit wahrgenommen werden können.

8. 19. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Ge- seßes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgeseßze als Handelssachen.

8, 20, Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besißen, sowie auf die Namen oder die Firmen aus- ländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sih be- findet, nah einer in dem Reihs-Geseßblatt enthalte- nen Bekanntmachung deutshe Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schuß genießen, die Bestimmun-

gen dieses Geseßes Anwendung, jedoch in Ansehung i

der Waarenzeichen (§. 1) mit folgenden Maßgaben:

1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund dieses Geseßes der Gerichtsbarkeit des ge- nannten Gericht unterwirft ; i

2) mit der Anmeldung is der Nachweis zu ver- binden, daß in dem fremden Staate die Voraus- seßungen erfüllt find, unter welchen der Anmeldende dort einen Schuß für das Zeichen beanspruchen kann ;

3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benußung des Zeichens geschüßt ift.

§. 21. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft.

Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgeseßlich geschüßt waren, finden jedoch die landesgeseßlihen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Ge- seßes erfolgt ist, längstens bis zum 1, Oktober 1875 Anwendung. z

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- {rift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 30. November 1874.

(L, S.) Wilhelm. Fürst von Bis marck.

Vekanunutnmachung der Bestimmuugen zur Aus- führung des Geseßes über Markenschuß, vom 30, November 1874,

Die nachfolgenden Bestimmungen zur Ausführung des Gesehes über Markenschuß

sind vom Bundesrathe erlassen worden.

1) In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Eintragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt: i i 1) für die Benennung der anmeldenden Firma, und die Bezeichnung des Orts ihrer Hauptnieder- lassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im Handelsregister eingetragen steht;

2) für die Angabe von Tag und Stunde der An- meldung ; e

3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche

das Zeichen bestimmt ift;

4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens ;

5) für sonstige Bemerkungen.

Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister, die in Betreff der Handelsregister erlassenen Bestim- mungen Anivendung. | :

2) Die Anmeldung der Zeichen exfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister überhaupt vorge- schriebenen Formen. ;

Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung von höchstens 3 Gentimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dics die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock für den Ab- druck der Zeichen beizufügen, steht der meldenden Firma frei. j E

3) Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens er- folgt der Reihe nach uriter fortlaufender Nummer.

Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen.

Die Löschung von Zeichen wird durch den Ver- merk: „gelösht“ in der Spalte für Bemerkungen bewirkt, Die Löschung kann außerdem nach den für die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kennt- lih gemacht werden. S

4) Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gefeßes die Aen- derung einer Firma und zuglei die Beibehaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren die? neue Bezeichnung der Firma in die für die Eintragung der Firmen be- stimmte Spalte einzutragen. A

5) Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der geseßlichen Schußfrist die weitere Bei- behaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde der neuen ftatt der frühe- ren Anmeldung in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken. : :

6) Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am

Bekannt- |

Schlusse das Datum der Verfügung, auf welcher er i beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die { Verfügung sich befindet, und, soweit eine folche für ! die Handelsregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift | des eintragenden Beamten zu enthalten. /

7) Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung | einer Eintragung ist die Firma, welche die Anmel- | dung bewirkt hat, und zwar im leßteren Falle unter Mittheilung der Hinderungsgründe zu benachrich- tigen. j %) Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das Geseß fie vorschreibt, | dur) das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen find gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbil- dungen oder, falls der Stock für das Zeichen ein- gereicht ist, der leßtere der Expedition des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ zu übersenden, um danach den Ab- druck des Zeichens zu bewirken. e

Ueber die geschehene Bekanntmachung ift ein Be- lagblatt zu den Akten zu bringen.

9) Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: : :

die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waaren- gattungen, für welche das Zeichen bestimmt ift, die Abbildung des Zeichens und die Unterschrift des Gerichtes. i

Sie ift nach folgendem Muster abzufassen :

Als Marke ift eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig nah Anmeldung vom 1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätherische

Oele und Seifen das Zeichen

Königliches Handelsgericht zu Leipzig.

10) Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer E niederlassung, die Nummer des Deutschen Reichs- Anzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts. :

Sie ist nah folgendem Muster abzufassen :

Als Marke ift gelö\{t das unter Nr. 10 zu der

Firma J. Haupt in Leipzig laut Bekannt-

machung in Nr. 150 des „Deutschen Reichs-

Beg aer von 1875 für Seifen eingetragene

eichen. Königliches Handelsgericht zu Leipzig.

Berlin, den 8. Februar 1875,

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Jn Betreff der Kosten für die Beröffeutlichung der nach §. 6 zu bewirkendeu Vekauntmachun- gen im „Dentschen Reichs-Anzeiger“ hat der

Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzler-Amts bestimmt:

„Die Kosten der nach §. 6 des Gesetzes dur den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ zu bewirkenden Bekannt- E sind bis auf Weiteres, wie folgt, fest- geseßt:

1) für die Bekanntmachung einer Eintragung, aus- \hließlich der Kosten für das Schneiden des Zeichenstocks, auf 6 4;

2) für die BekanntmaGung einer Löschung auf 2 M, der Art, daß in beiden Fällen für Rück- porto, Belagblätter, Verpackung und Rückjen- dung der Klichés u. dgl, Kosten nicht berechnet werden.“

_Nach diesen Bestimmungen ist es den Interessenten überlassen, ob fie bei der Anmeldung des Zeichens den zum Abdruck erforderlihen Stock (Kliché) oder nur Zeïchnungen der Marken einreichen wollen. Im leßten Fall wird die Expedition des D. R. A. die Anfertigung des Stocks für Rechnung der Intere/- jenten besorgen. Die Redaktion hat sich dieserhalb mit dem Besißer einer graphischen Anstalt, Hrn. Lassally hierselbst, in Verbindung geseßt und von demselben folgende Erklärung erhalten:

„Ich habe die förderlichsten Einrichtungen getroffen, um die für das Zeichenregister benöthigten Stôöde „für den Abdrutck derx resp. Zeichen*® jederzeit prompt nah den maßgebenden Anordnung-n herstellen auch, wenn es gewünscht wird, um die- selben gleih unmittelbar an die Expedition des „Deutschen Reichs-Anzeigers* einreichen zu können. Die Preise stellen ih auf 3 bis 9 #. per Stock, wenn nicht besonders komplizirte Darstellun- gen erfordert werden. Für Firmen, die bisher noch rein eigenes Zeichen eingeführt haben, übernehme ich auch den Cntwurf und die Zeichnung neuer Marken, Fabrik- und Waarenzeichen.

M. W. Laffally, Berlin W., Graphische Anftalt und Druckerei, Lieferant der Reichspost und der Kaiserlichen Marine, Unter den Linden 28.“

Entscheidungen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen. Wehselrecht.

1, Gewerkshaft, Namen der Gewer k- \chaft.

Die Gewerkschaft als handlungsfähiges Rechts- subjekt kann wechselmäßig berechtigt und verpflichtet werden, wenn nur die Wechselerklärung unter dem Namen der Gewerkschaft und von dem berehtigten Vertreter denselben abgegeben ist. -— An den Ge- brau des Namens einer Gewerkschaft sind vom Mee Berggeseße (abweichend vom Hantdels- Lt Pitt bezüglih der Firma) keinerlei spezielle Vorschriften geknüpft worden. Art. 1. A. D. W, D (Ent. d. L S N H G 12, Oft, 1874, Dr. Calm, Rechtsgrundsäße Bd. 2, Lief. 1. S. 38.)

2. Natur und Uebertragbarkeit des Wechselblankets.

Das Recht zur Ausfüllung des Wechselblankets, zur Beifügung der Unterschrift als Trassant kann vom Empfänger des Blankets auf Dritte über- tragen und von diesem ausgeübt werden (sofern niht eine zwis{chen Geber und Em- pfänger getroffene Abrede entgegensteht, welche eine exceptio doli begründen werde. Hierbei ist im Zweifel die Berechtigung zur Einseßung einer dritten Person als Trassanten anzunehmen). Die Be- fugniß zur Ausfüllung eines Wechselblankets gründet sih präsumtivy nicht auf ein bloßes beliebig revo- fabeles oder durch den Tod des Gebers erlöschendes Recht, sondern fie stellt fih als ein wohlerwor- benes, der Willkür des Gebers entzogenes Vermö- gensrecht des Empfängers dar. Dieses Recht haftet nit an der Person des Empfängers, kann vielmehr, soweit die getroffene Abrede nicht entgegensteht, auch auf dritte Personen übertragen werden.

Das Accept hat gewissermaßen bis znr Aus- füllung die Natur eines JInhaberpapieres. Die Ucbertragbarkeit hängt nicht blos von einem Ver- trage, einem Willensakte ab, sondern die Befugniß zur Ausfüllung tritt in allen jenen Fällen ein, wo Kraft Gesetzes eine Person in die Rechte einer anderen tritt. (Z. B. durch Erbschaft.) Art. 4 A. D. W. O. (Erl dl Seu. d N O D G. v. 4. Sept. 1874, Das. Bd. 2, S. 39.)

d. N.N. I Firma N N.°

Es ist keine Zeichnung der Gesellschaftsfirma (also kein gültiger Wechsel), wenn ein Gesellshafter mit seinem Namen einen Wechsel unterschreibt und diesen mit dem Zusaße „in Firma“ den Namen der Ge- sellschaft ledigli beifügt (z. B. Heinrih Bruger in Firma Bruger und Langberg). Aeußerlich erscheint hier der einzelne Gesellschafter als Aussteller des Wechsels und es kann der blos zusaGiten Beifügung der Gesellschaftsfirma nicht ohne Weiteres und noth- wendig die Bedeutung beigelegt werden, daß die Zeichnung im Namen oder für die Gesellscha ft erfolgt sei, wie es dann der Fall sein würde, wenn die Unterschrift nur aus der Firma’ beftünde. Art. 4 Nr. 3 A. D. W. O.. Urth. d. IL, Sen. d. R. Ob. H. G. v. 23. Sept. 1874, Das. Bd. 2, S. 40.

4. Unterschrift des Prokuristen unter einem Firmastempel. i

Der Art. 4, indem er als wesentliches Erforder-

niß eines gezogenen Wechsels sub Nr. 3 die Unter-