1875 / 40 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Dr. Bonghi, wonach die preußishe Gesezgebung in kirhlihen Dingen derart beschaffen sei, daß sie von dem Katholizismus nicht acceptirt werden könne; im Vergleihe zu derselben \ei überall etwas Aehnliches nicht zu finden; in romanishen Ländern sei überhaupt eine so unbedingte Unterwerfung unter die Majestät des Gesezes, wie fie die preußishe Gesezgebung ver- lange, gar nit denkbar. Wie alle früheren Kirchenvorlagen, enthalte auch der gegenwärtige Geseßentwurf einen Verstoß gegen das Prinzip der Verfassungsurkunde, insbesondere der Art. 15 Und 27 derselben. Der Saß des Allgemeinen Landrechts, daß das Kirchengut Eigenthum der betreffenden Religionsgesellschaften sei, sei an sich falsch, übrigens in dieser Frage niht zu ver- werthen. Das Landreht sei gegenüber den wohlbegründeten Rechten der Kirche außerdem nur als subsidiäres Recht zu betrachten. Nach dem bestehenden Kirchenreht gebühre die Verwaltung des Kirchenvermögens den Bischöfen. Der Redner \{chloß feine 1i-stündige Rede mit dem Mahnrufe zu baldiger Umkehr von dem jeßt eingeshlagenen Wege und mit dem Hinweis auf den Saß: concordia parvae res crescunt, discordia vel maximae dilabuntur. Der Abgeordnete Windthorst (Bielefeld) trat hierauf für die Vorlage ein. Den - italienishen Kul- tus - Minister Bonghi könne Redner für einen klassi- schen Zeugen nicht gelten lassen, da derselbe ein ebenso entschiedener Franzcsenfreund, wie lebhafter Gegner Deutschlands sei. Redner begrüßte die Vorlage als eine \{chöne Frucht des begonnenen „Kulturkampfes“, der den Gemein- den ein lange entzogenes Recht wieder zurückgebe, und erhoffte. als eine weitere {öòne Frucht des Kampfes die baldige Vorlegung eines Unterrichtsgeseßes. Die Verfassungs- mäßigkeit des vorgelegten Geseßentwurfes sei unbestreitbar. Der- selbe beruhe ferner auf der richtigen Vorausseßung, daß die Trägerin des Kirchenvermögens die kirhlihe Gemeinde sei, eine Auffassung, welche übrigens auch das Allgemeine Landrecht theile. Wenn Red- ner die Prinzipien des Entwurfes billige, \o seien ihm doch einzelne Bestimmungen desselben sehr bedenklih; vor Allem wünsche er die endliche Aufhebung des Patronats; die Stellung des Regierungs- Präfidenten sei in der Weise, wie sie der Entwurf vorzeicne, unhaltbar; falsch sei es, den Pfarrer als geborenes Mitglied des Kirchenvorstandes hinzustellen, die §8. 3 und 4, welche den Begriff „Kirchenvermögen“ entwickeln, bedürften einer wesentlichen Ver- besserung. Der Redner empfahl deshalb, den Entwurf einer Kommission von 14 Mitgliedern zur Vorberathung zu über- e Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Dauzenberg das Wort.

Bezüglich der Rekrutirung der Armee pro 1875/76 ist Allerhöchsten Orts Folgendes bestimmt worden:

I. Entlassung der Reserven. 1) Die Entlassung der zur Reserve überzuführenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppentheilen, welche an den Herbstübungen theilnehmen, am ersten, \pätestens zweiten Tage nah Beendigung derselben be- zichungsweise nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzufinden. 2) Für alle übrigen Truppen is der 18. Sep- tember der allgemeine Entlassungstag der Reserven. Jedoch dürfen Abweichungen hiervon Seitens der General-Kommandos für ihren Bereih im dienstlichen Interesse genehmigt werden. Die Festseßung des Entlassungstermins für die Truppentheile der Fuß-Artillerie bleibt der General-Inspektion der Artillerie mit der Maßgabe überlassen, daß der 18. September im Alge- meinen als Schlußtermin festzuhalten isst. 3) Die Entlaffung der zu halbjähriger Dienstzeit ausgehobenen Trainsoldaten hat am 30. Oktober dieses Jahres beziehungsweise 30. April künftigen Jahres —, die der Oekonomie-Handwerker am 30. Sep- tember dieses Jahres zu erfolgen. 4) Diejenigen Mannschaften einschließli) Dekonomie-Handwerker, welche in den Monaten Juli bis einshließlich September des Jahres 1872 behufs Ergänzung von Truppentheilen der ehemaligen Ofkupationsarmee vorzeitig zur Einstellung gelangt sind, dürfen nah Ablauf ihrer drei- jährigen aktiven Dienstzeit bis zu den vorstehend festgesetzten allgemeinen Gntlassungsterminen auf Grund des §8. 6 des Ge- seßes vom 9. November 1867 als nothwendige Verstärkung mit der Maßgabe im Dienst behalten werden, daß die über ihre drei- jährige aktive Dienstverpflihtung hinaus bei den Fahnen abge- [leistete Dienstzeit sür eine Uebung im Reserveverhältniß zu rechnen ist. 5) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den allgemeinen Entlafsungsterminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in den unter 11, bezeichneten Zahlen eingestellt werden können.

II, Einstellung der Rekruten. 1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen bei den Bataillonen der älteren Garde- Infanterie- und der Großherzoglich mecklenburgishen Infanterie- Regimenter, sowie bei dem Großherzoglih mecklenburgishen Iäger- Bataillon Nr. 14 je 225 Rekruten, bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schüßen je 190 Rekruten, bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 Rekruten, bei den reitenden Batterien mindestens je 25 Rekruten, bei den übrigen Feld- Batterien mindestens je 30 Rekruten, bei dem Fuß-Artillerie- Regiment Nr. 15 und dem 11, Bataillon des Rheinischen Fuß- Artillerie-Regiments Nr. 8 pro Bataillon 200 Rekruten, bei den übrigen Fuß-Artillerie-Bataillonen, den Pionier-Bataillonen und dem Eisenbahn-Bataillon je 160 Rekruten, bei jeder Train- Couipagnie zu dreijähriger Dienstzeit mindestens 15 Rekruten, zu halbjähriger Dienstzeit im Herbst dieses und Frühjahr künftigen Jahres je 44 Rekruten. 2) An Handwerkern ohne Waffe (Oeko- nomie-Handwerker), haben sämmtlihe Truppentheile mindestens 1/, der etatsmäßigen Zahl einzustellen. 3) Insoweit rücksihtlich einzelner Truppentheile eine Modifikation der vorstehenden Zahlen nothwendig werden sollte, ist das Kriegs-Ministerium ermächtigt, die bezüglihen Anordnungen zu treffen. 4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppen- theilen nah näherer Anordnung der diesen Truppentheilen vor- geseßten General-Kommandos in der Zeit vom 1. bis 6. No- vember dieses Jahres, diejenige der im nächsten Frühjahr einzu- stellenden Trainfoldaten am 1. Mai künftigen Jahres zu erfolgen. Die für die Unterofsiziershulen und die Landwehrstämme, \owie die als Oekor.omie-Handwerker auszuhebenden Rekruten sind am 1, Oktober dieses Jahres einzustellen. Insoweit es bei der Ka- vallerie und reitenden Artillerie die Zahl der übungspflichten Re- serven und der zur Disposition beurlaubten Männschaften gestattet, darf Seitens der kommandirenden Generale die Gestelung von Nachersaß für diese Waffen auf den Zeitraum bis zum 1. De- zember beshränkt werden.

Nach einem Spezialerlaß des Ministers des Innern vom 29, v. M. ist auf Grund des unzweideutigen Wortlauts des §. 3 des Gesehes vom 9. März 1874 jeder Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher (8. 6 a. a. O.) verpflichtet, für denjenigen Bezirï, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten zu übernehmen. Diese Ver- PRng kann durch den Umstand nicht beseitigt werden, daß er betreffende Gemeinde- oder Gutsvorsteher zugleih unbesoldeter

Amtsvorsteher ist. Eine Entschädigung hat ein solcher Gemeinde- vorsteher oder Gutsvorsteher nah S§. 5 a. a. O. nur von den zu dem Bezirke seines Hauptamts nicht gehörigen Gemeinden (Gutsbezirken), keineswegs aber vom Staate zu beanspruchen.

Der Minister des Innern hat veranlaßt, daß nunmehr, nachdem die Standesbeamten ein Vierteljahr lang in Funktion gewesen find, mit einer ersten umfassenden Ge\chäfts- Revision vorgegangen wird, deren Grundlage die Durchsicht der an die Auffichtsbehörde einzureichenden Nebenregister der Revision bildet. Revisionen an Ort und Stelle werden zu veranlassen sein, wenn die Durchsicht der Nebenregifter zur Entdeckung von erheblihen Unregelmäßigkeiten geführt hat; zur Prüfung ins- besondere des bei den Eheschließungen beobachteten Verfahrens (Aufgebote, Nachweis der sonstigen Erfordernisse der Ehe- \{hließungen 2c.) werden sih dergleichen örtliche Revisionen aber überhaupt namentlich bei \olchen Standesbeamten empfehlen, deren Geschäftskunde zu Bedenken Anlaß geben kann. Soweit die Auffitführung über die Standesbeamten nah den Bestim- mungen des Geseßes vom 9. März v. J. den Kreisaus\hüssen zusteht, fallen die Revisionskosten (Diäten und Reisekosten 2. 2c.), wie alle sonstigen Kosten der Kreisaus\{huß-Verwaltung, weder dem Staate noh der Gemeinde, sondern den Kreisen zur Last.

Eine Person, die durch Drohung einen Anderen zur Er- füllung einer moralishen Verbindlichkeit nöthigt, ist, nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 20. Januar cr., wegen Erpressung zu bestrafen. Nach demselben Erkenntniß des Ober-Tribunals is die Erpressung durch Drohung strafbar, wenn auch dieselbe niht zur Verwirklihung gelangt, oder {ih \{chließlich als eine niht ernftlich gemeinte herausstellt. Der Kaufmann K. hatte den Vater seines Schuldners N. mit der Veröffentlihung eines Vater und Sohn kompromittirenden Zeitungs-Inserats bedroht, um denselben dadurch zu veranlassen, die Schuld seines Sohnes zu berichtigen ; und war deshalb wegen Er- pressungsversuchs aus §. 253 d. Str. G. B. („Wer, umsich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu ciner Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, is wegen Erpressung mit Gefängniß niht unter einem Monat zu bestrafen) in den beiden ersten Instanzen verurtheilt worden. Die Nichtigkeitsbes{chwerde des Angeklagten, in welcher er unter Anderem darauf hinwies, daß er von vorn herein nicht beabsichtigt habe, die Drohung auszuführen, und daß er mit der Drohung keinen rechtswidrigen Vermögensvortheil fih vershaffen wollte, da der Vater eine mo- ralishe Verpflihtung hatte, die Schuld des Sohnes zu zahlen wurde vom Ober-Tribunal zurückgewiesen, indem es aus- führte: „Soll unter einer substanziirten Drohung cine demnächst au zur Verwirklihung gelangte oder eine ernstlih gemeinte verstanden fein, \o bedarf es dessen für den Thatbestand des 8. 253 des Strafgeseßbuchs nicht, sondern es ge- nügte, wenn durch die Thatsache der Drohung für \sich mit Rücksicht auf die von dem Bedrohten als möglih gedachte Ver- wirklihung der Leßteren zu einem Handeln, Dulden oder Unter- lassen bestimmt wird, zu welhem er im anderen Falle sih nicht herbeigelassen haben würde. Ebenso wenig läßt es s\ich als rehtsirrthümlih bezeihnen, wenn das angegriffene Erkenntniß bei Annahme der Rechtswidrigkeit des vom Angeklagten beabsich- tigten Vortheils von der Frage usging, niht wie Angeklagter es auffaßt, ob es rechtéwidrig sei, sich um Zahlung einer récht- mäßigen Forderung zu bemühen, Wubera 00 dem Angeffugien gegen den bédroßten Batcx fctuès Schuldners ein Rechtsarispruch auf Bezahlung der Schulden seines Sohnes zustand, wie Angeklagter daraus entnimmt, daß der Vater das Ge- zahlte nicht hätte zurückfordern dürfen, also eine moralische Verbindlichkeit desselben vorgelegen habe. Das Vorhandensein einer sogenannten moralischen Verbindlichkeit auf Seiten des Bedrohten is niht festgestellt und selbst, wenn eine sfolche existirte, so würde doch dadurch der Charakter der Rehtswidrig- keit nicht beseitigt sein, da das Recht, das ohne Verpflichtung Gezahlte zu behalten, was das Eigenthümliche der sogenannten moralischen oder Naturalverbindlichkeit bildet, nihts weniger als identisch is mit dem Recht, die Zahlung selbst zu verlagn- gen, worauf es hier allein ankommt.

Die Ueberschreitung der Nothwehr Seitens einer angegriffenen Person i nach einem Erkenntniß des Ober- Tribunals vom 26. Januar cr. selbst dann nicht strafbar, wenn fh dieselbe irrthümlih gegen Personen richtet, die bei dem Angriff gar nicht betheiligt waren.

Die in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 29. De- zember 1874 neu zu errichtende Inspektion dexr Kriegs- \hulen wird ihren Siy in Berlin nehmen. Dem Inspecteur der Kriegsshulen ift die Disziplinarstrafgewalt und die Befugniß zur Urlaubs-Ertheilung in dem für einen Brigade-Commandeur festgeseßten Umfange beigelegt worden. Auch hat derselbe als Vorsitzender der Studien-Kommission für die Kriegs\{hulen zu fungiren.

Der Zusammentritt des Lehr - Infanterie - Ba- taillons findet in diesem Jahre am 15. April statt.

Nach Beendigung der diesjährigen Herbstübungen wird das Rheinische Dragoner-Regiment Nr. 5 nah Hof- geismar, der Stab, die 1., 2. und 5. Escadron des 1. Hess\i- schen Husaren-Regiments Nr. 13 nah Frankfurt a. M., die 3. und 4. Escadron desselben Regiments nah Mainz verlegt werden.

S. M. Brigg „Undine“ traf am 16. Januar cr. vor Roseau Rhede auf Dominique ein, verblieb daselbst bis zum 20. de}. M. und ging am 21. in Prince Ruperts Bay zu Anker.

S M S ¡Arcong! e m 12 Dezember v. J, Nachmittags, die Rhede von Chefoo verlassen und if am 18. dess. M. in den Hafen von Nagasaki eingelaufen.

Der Kaiserlihen Admiralität if folgendes, in Akyab (Hinterindien) am 15. Februar d. I. aufgegebenes Telegramm des Kommandanten Sr. M. Korvette „Gazelle“ zugegangen:

„Kaiserlihe Admiralität, Berlin. Beobachtung des Venus-Durchganges Kerguelen gelungen.

Frhr, v. Schleinitz.“

Die seit mehreren Wochen von der Stadtverordneten- Versammlung eingeforderte Uebersicht der Einrichtungs- kosten der Standesämter in Berlin i| jezt Seitens des Magistrats vorgelegt worden. Es wurden darnach verausgabt : an Entschädigungen für frühere Räumung von Lokalitäten, welche für die Standesämter nöthig waren, 302 Thlr. 274 Sgr., für bauliche Einrichtungen 1555 Th{r. 21 Sgr., für Beschaffung des Bureau-Mobikiars 7102 Thlr. 114 Sgr., für Beschaffung der Aushangskasten, der Schilder und für diverse andere Sachen

. 1806 Thlr. 10 Sgr., in Summa 10,767 Thlr. 9} Sgr.

Bewilligt waren dazu 12,950 Thlr. 15 Sgr., #6 daß tithin no

_Vayern. München, 12. Februar. Df F(nmer der Reichsräthe hat nahstehende, von der Kamner /er Abgeord- neten erledigte Gegenstände noch zu bescheiden: 1/ 9ahweisungen über die im Budget nit enthaltenen Staatsfonz für die Jahre 1870, 1871 und 1872; 2) Nachweisung über L den Central- fonds zugewiesenen Einnahmen, sowie über )ie Fonds der Schuldentilgungs-Anfstalt und der Grundrenterblösungs-Kassa des Staates pro 1870; 3) Rechnungsnachweisngen der Ab- theilungen I, 11, 1II für das Verwaltungsjahr 172; 4) Petition von 73 israelitishen Kultusgemeinden des Rzierungsbezirkes Unterfranken „die Aufhebung von JIudenfteuernbetr.“

Die Tagesordnung für die auf denl16. Februar um 11 Uhr Vormittags angeseßte 61. öffentlie Sißung der Kammer der Abgeordneten lautet: 1)Präsidialvortrag über den Personalstand der Kammer; 2) Entgegennahme etwaiger Vorlagen der Königlihen Staatsregieung.

Zum Vollzug des Haupt-Militätetats für 1875 sind durch Allerhöchste Entschließung vom 4 d. M. folgende Bestimmungen getroffen worden :

Im Bezug auf die Geldkompetenzen dèr Offiziere und Mannschaften: 1) Vom 1. Januar 1875 an beträgt das Jahres- gehalt: für die Seconde-Lieutenants der Feld-Artillerie 588 Fl, (1008 Mark), der Fuß-Artilberie 693 Fl. (1188 Mark). Denjenigeit Seconde-Lieutenants der Feld-Artillerie, welche biêher das Gehalt von 651 Fl. bezogen, wird dafselbe insolange, als sie aftiv in dieser Eharge verbleiben, belassen. 2) Den als Adjutanten bei den F-mmando- Behörden fungirenden Lieutenants, sowie den Regiments Vataillons- und Abtheilungs-Adjutanten bei der Infanterie, den Wßern, der Feld- und Fuß-Artillerie und den Pionieren wird füx die Selbstbeshaffung eines eigenen Reitpferdes eine Entschädigung von 481 Fl. 15 Kr. (825 Mark) auf die jährige Dauerzeit ej» Pferdes, somfït jährlich 96 Fl. 15 Kr. (165 Mark) vom 1. Jg-uär 1875 an gewähri. Da- gegen kommt das den als Adjutante»# bei den Brigade-Commandeurs und höheren Befehlshaberstellez kommandirten Lieutenants aller Waffen, sowie den Regime=ls - Adjutanten der Feld - Artillerie- Regimenter bewilligte Offiziers - Chargenpferd in Wegfall, 3) Die Hauptleute uy? Lieutenants der Feldbatterien (exklusive der reitenden Batteriey) erhalten vom 1. Januar 1875 an statt Bei- stellung eines Dienf(ferdes aus dem Stande der Batterien für die Selbstbeschaffung eines eigenen Reitpferdes eine dem etatsmäßigen Remontepreis fr cin Dienstpferd einschließlich des Hukfbeschlages gleichkommende Geldentshädigung, welche für 1875 und jo lange keine Aenderung exfolgt, auf 50 Fl. 30 Kr. (90 Mark) pro Pferd und Jahr festgeseßt wird. Die gleiche Entschädigung wird auch den Lieu- tenants der Fuß-Artillerie, des Trains und der Sanitäts-Compagnien, aussließlich der in Ziffer 2 genannten Adjutanten, gewährt.

In Bezug auf Stellenvermehrungen wurde bestimmt: Bei den beiden Fuß-Artillerie-Regimentern werden Musikcorps, be- stehend aus je 1 Stabs-Hornisten und 12 Unteroffizier-Hornisten ers richtet, wogegen die zeitigen Gemeinen-Trompeter in Wegfall kommen. Jeder Feld-Artillerie-Abtheilung und, jedem Fuß-Artillerie-Bataillone wird 1 Zahlmeister und 1 Zahlmeister-Aspirant zugetheilt, in Folge wovon die selbständige Rechnungslegung der Batterien und Com- pagnien der Feld- und Fuß-Artillerie Regimenter aufgehoben ift.

Zu Passau if am 9. d. Mts. der General-Lieutenant Freiherr v. Magerl, früher Stadt- und Festungs-Kommandant daselbst, im Alter von 90 Jahren, einer der verdientesten Vete- ranen der bayerishen Armee, gestorben.

Sachsen. Dresden, 15. Februar. Am Hofe hat gestern ANhond in (Gegenwart der Königlichen Majestäten, des Groß- herzogs und der Großherzogin von Toskana und der Erzherzogin Antoinette, des Prinzen und der Prinzessin Georg, sowie der zur Zeit hier weilenden fremden Fürstlichkeiten eine Aufführung lebender Bilder und dramatisher Szenen stattgefunden, bei welher Damen und Herren der höchsten Gesellschaftskreise mit- wirkten. Die Vorstellung, zu welher Einladungen an das diplomatishe Cofps, die Staats - Minister, die Genera- lität 2c. ergangen waren, leitete der General - Direktor der Königlichen musikalishen Kapelle und des Hof- theaters, Wirklicher Geheimer Rath Reihsgraf von Platen.

Heute Mittag sind die am 7. Januar hier eingetroffenen Großherzlich toskanischen Herrschaften von hier nah Schlackenwerth abgereist. Der König und die Königin, \owie der Prinz Georg geleiteten dieselben nach dem böhmischen Bahn- hofe, woselbst zur Verabschiedung von den Hohen Gästen auch der hiesige Gesandte Desterreih-Ungarns Frhr. v. Franckenstein nebst Gemahlin, der Stadtkommandant General-Lieutenant Frhr. v. Hausen und ein Kreis hochgestellter Damen und Herren an- wesend waren, welche bei Abgang des Zuges den Scheidenden noch ein dreimaliges „Hoh“ ausbrachten.

Sessen. Darmstadt, 14. Februar. (Fr. I.) Der Landtags-Abgeordnete Bezirks-Strafrichter Heinzerling hier- selbst ist zum Rath bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg ernannt worden. Hofgerihts-Assessor Becker in Gießen wurde zum Rath am dortigen Hofgericht befördert.

Meekleuburg. In der am Donnerstag, den 11. d., in Malchin abgehaltenen zweiten Sihung des Landtags waren bereits 200 Ständemitglieder anwesend. Nah Mittheilungen, betreffend Ausübung der Landstand\schaft, wurden Landrath von Oertzen-Woltow zum Protokollführer und Kammerherr von ODergten-Kotelow zu dessen Substituten per Akklamation gewählt. Der Wahltag, an dem auch der leßte Termin zur Anbringung von Kognitions- und Rezeptionsgesuchen bestimmt werden soll, ist auf den 25. Februar und die Zeit der regelmäßigen Plenar- versammlungen auf die Stunden von 1 bis 4 Uhr festgeseßt.

Die beiderseitigen Land- und Vize-Landmarschälle übergaben zwei Reskripte der Landesregierungen, beide vom 10. d. Mts. datirt, betreffend die dritte Landtags-Proposition, welhe dem Verfassungs-Comité überwiesen wurden.

Die „Meckl. Anz.“ vom 15. Februar \chreiben: „Der gegenwärtige Landtag ist noch einmal vor die Aufgabe gestellt, durch Vereinbarung mit den Regierungen die mecklenbur- gishe Verfassung auf dem Boden des mecklenburgischen Staatsrechtes einer den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechen- den Entwickelung entgegenzuführen. Die Lösung dieser Aufgabe kann nur gelingen, wenn die Stände ihre Zustimmung zu den Aenderungen geben, welche erforderlih find, um unter Beseiti- gung des patrimonialen Charakters der gegenwärtigen Verfassung eine einheitlihe Vertretung des Landes herzustellen und damit der Entwickelung des modernen Staatsprinzipes Raum zu geben, dessen Durchführung in Mécklenburg ebenso wie in allen übrigen Staaten des Deutschen Reiches nothwendig geworden is. Die Vorlagen der Regierung zeigen un- verkennbar das Streben, das neue Verfassungsprinzip mit möglichster Schonung der bestehenden Verhältnisse ins Leben zu rufen und die neuen Institutionen den bereits vorhandenen or- ganishen Bildungen anzuschließen. Sie wollen auf mecklenbur- gishen Grundlagen unter Aufrechterhaltung der Kontinuität der bisherigen staatsretlichen Gntwifelung Mecklenburgs dem Lande das als nothwendig erkannte Neue geben. Es i} klar, daß die

bestehenden Verhältnisse des Land es niemals wieder eine gleiche Berücksichtigung finden können, wenn die gegenwärtigen Ver- handlungen mit den Ständen scheitern und in Folge dessen an- dere niht mecklenburgische Faktoren berufen werden sollten, über die Umgestaltung der mecklenburgischen Verfassung zu ent- heiden. Welcher politishen Partei man auch angehören mag, immer wird man als Mecklenburger wünschen müssen, daß die PVerfassungsänderung durch eine auf freiem Entschluß der Re- gierungen und Stände beruhende Vereinbarung bewirkt werde. Ein anderweitiger Verlauf der gegenwärtigen Krisis würde Fol- gen haben, welche dem Lande keinen Frieden bringen können.“

Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar, 13, Februar. Dur Staatsvertrag vom 17. April 1873 sind einige, bisher bayerischer Hoheit unterstellt oder streitig gewesene Gebietstheile in und bei der weimarishen Enklave Ostheim mit dem 1. Ig- nuar d. J. in die Hoheit des Großherzogthums übergegangen. Da die Regelung des Territorialüberganges aber einen Aufschub nicht erleiden kann, \o is durch ein provifori\ches, vorerst bis zum Schluß des nächsten Landtages geltendes Ge- sey vom 1. März d. J. an die Gesehgebung des Großherzog- thums in den betreffenden Gebietstheilen eingeführt worden. És wird dadurch bestätigt, daß eine baldige Einberufung eines außerordentlihen Landtags nicht beabsichtigt ift.

Auhalt. Dessau, 12. Februar. Im heutigen „Staats- Anzeiger“ erschien ein die Ginführung einer evangelischen Kirhengemeinde- und Synodalordnung betreffender Höchster Erlaß, der folgendermaßen lautet:

Die neuesten Entwickelungen auf dem Gebiete des evangelis{- firhlihen Verfassungswesens und der Vorgang der meisten evange- lishen Landeskirhen Deutschlands, sowie die Erkenntniß von der Nothwendigkeit und Erspricßlichkeit, der evangelischen Kirche Anhalts größere Selbständigkeit zu verleihen und manche \{äßbvare Kräfte in den kirhlichen Gemeinden für den Dienst - der Kirhe zu gewinnen und nußbar zu machen, haben Mich bestimmt, für die evangelische Landeskirhe Anhalts die Einführung einer Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung in das Auge zu fassen. Nachdem dieserhalb das Konsistorium auf Mein Erfordern den Entwurf einer Kirchen- gemeinde- und Synodal-Ordnung sür das Herzogthum Mir vorgelegt und solhe nah Anhörung Meines Staats-Ministeriums Meine Ge- nehmigung gefunden hat, so ertheile Jh, als Träger des Kirchen- regiments und Landesherr, diefer Ordnung hiermit Meine Sanktion und verkündige dieselbe in der Anlage als kirhlihe Ocdnung mit dem Vorbehalte, daß für die grundlegenden „Allgemeinen Bestim- mungen“ Art. 1 bis 4 und für die gesammte Kreis- und Landes- Synodalordnung die Verständigung mit der cinzuberufenden außer- ordentlichen Landessynoce erzielt wird, sowie daß diejenigen Be- stimmungen der Kirchengemeinde- und Synodalordnung, welche zu ihrer Regelung: vorab noch einer Mitwirkung der Landesgeseßgebung, wie insbesondere hinsichts der Vermögensverwaltung der Gemeiuden und der Betheiligung des Patronats bei derselben, bedürfen, erst nah ertheilter Zustimmung des Landtags in Wirksamkeit treten. Das Konsistorium hat mit der Bildung der Gemeinde-Kirchenräthe und der Kirchengemeindevertretungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung alsbald vorzugehen. Die Vorsynode, wegen deren Kon- stituirung weitere Verordnung vorbehalten bleibt, wird vor Allem über die in den grundlegenden „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Kirchengemeinde- und Synodalordnung in Aussicht genommene ein- heitlichere G.staltung der evangelischen Landeskirche und die mit der erhofften Annahme derselben sich vollziehende Lehr-Union der bis jetzt uoch konfessionell getrennten und nur kirhenregimentlih vereinigten, aber durch ihre"Geschichte, sowie dur die thatsächlichen Zustände auf völlige Vereinigung hingewiesenen evangelischen Kirchenkörper Unseres Landes Beschluß zu fassen haven. Judem Jch von diéser Mir sehr am Herzen liegenden Vollendung des von Meinen in Gott ruhenden Vorfahren begonnenen Einigungswerkes unter Gottes Beistande die besten Folgen für die weitere Entwickelung des christ- lihen Lebens in Unserm Lande erhoffe und für dieselbe das Entgegenkommen der evangelischen Gemeinden und der Geistlichkeit besonders in Anspruch nehme, ist es Mein Wille, daß auch nach voll- zogener Kirchenvereinigung bei demgemäß erfolgender Einführung allgemeiner agendarischer Normen schonende Nückficht auf hergebrachte, an sich selbst angemessene gottesdienftlihe Formen und Gebräuche, namentlich insoweit genommen werde, daß einer Gemeinde gegen den mit Motiven erklärten Widerspruch ihr:s Gemeinde-Kirchenraths vou dem Hergebrachten abweichende Formen und Formelu bei der Feier des Heiligen Abendmabls nicht aufgedrungen werden. Mêége Gott das wichtige Werk der Weiterbildung der Union und der Verfassung der evangelischen Laudeskirche mit seinem Segen begleiten.

Friedrich, Herzog von Anhalt,

Dessau, den 6. Februar 1875. |

v. Larisch,

Bremen, 11. Februar. (H. N) Die Bürgerschaft fuhr gestern fort das Budget für 1875 zu berathen. Der bemer- fenswertheste Vorfall der Sizung war die gelegentlihe Mitthei- lung des Senatskommissars Bürgermeister Gildemeister, daß man nah dem Abschluß der Rechnung von 1874 hoffen dürfe, di von dem Senat bereits vorgeschlagene Erhöhung des Einkommen- hoßes von 2 auf 3 Prozent für diesmal noch zu entgehen. Der Senatskommissar sagte dies im Zusammenhange mit dem Antrag eines Mitgliedes, einen vom Senat gestrihenen Betrag von 44,000 Mark für eine neue stärkere Pumpmaschine zur Durchspülung des Stadtgrabens doch zu bewilligen, und machte darauf aufmerksam, daß jeder über die Streihungsvorschläge des Senats hinaus bewilligten Summe entweder eine gleih hohe Minderausgabe oder eine gleich hohe Mehreinnahme zur Seite gestellt werden müsse. Die Bürgerschaft trat mit geringer Mehrheit auf diesen Standpunkt auch der gerade in Rede stehenden Mehr- bewilligung gegenüber, obgleih für dieselbe der oft unleidlihe Zustand des Stadtgrabens im Hochsommer und selbst eine gewisse Gesundheitsgefahr geltend gemacht werden konnten. Andere Streichungen trafen die Voranschläge der Straßenbau-Deputation, deren Rehnungsführer sih beklagte, daß man ihn bei der Nach- prüfung des Budgets auf vermeidbare Ausgaben nit zu Rathe gezogen habe. Es wurde jedoch entgegnet, daß die Budget- deputation unmöglih sämmtlihe Rechnungsführer der anderen Deputationen zu ihren Berathungen einladen könne. Die von der Weinkeller-Deputation geforderten 400,000 statt 200,000 Mark Kredit zum Ankauf neuer Weine wurden ohne Diskussion bewilligt.

__ Schweiz. Bern, 12. Februar. (C. 3.) In seiner heu- igen Sizung hat der Bundesrath die {hweizerishen Abge- ordneten für die internationale Meterkonferenz ernannt, welche laut Anzeige der hiesigen französischen Gesandtschaft defi- nitiv am 1. Mârz d. I, in Paris stattfinden wird. Außer der Schweiz, welche dur die Herren Dr. Kern, den Gesandten des Bundesraths, und Dr. A. Hirsch, den Direktor der Sternwarte in Neuenburg, als Fachmann vertreten sein wird, werden an der Konferenz noch 16 andere Staaten Theil nehmen, nämli: Deutschland, Oesterreih-Ungarn, Frankreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika,

Stalien, die Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und

Norwegen, die Türkei und Venezuela. Ferner beschloß der Bundesrath in heutiger Sihung, der Regierung des Kantons

Genf, welche kürzlih einen wegen betrügerischen Bankerotts ver- folgten Franzosen an die französischen Behörden ausgeliefert hat, bevor die Belegeakte zum Auslieferungsbegehren vom Bundes- rath als genügend anerkannt, noch eine Beschlußfassung desselben erfolgt war, unter Hinweis auf das Unstatthafte solchen eigen- E Verfahrens folgende allgemeine Bemerkungen zugehen zu lasen:

„Nach Maßgabe des Gesetzes über die Organisation der Bundes- rehtsvflege vom 27. Juni 1874 und des im Kreisschreiben der eid- genössishen Justiz- und Polizei-Departemcats vom 26. Januar 1875 auf Grund der Verhandlungen des Bundesraths und des Bundes- gerihts aufgestellten Normen muß jede abshließlihe Entscheidung über Auélieferungen, welche kraft bestehender Staatsverträge verlangt werden, nothwendig vom Bundesrath oder ' vom Bundesgericht aus- gehen, und darf also eine Auélieferung nicht vollzogen werden, bevor eine Entshlicßung der einen der beiden Bundesbehörden erfolgt ift. Der Bundesrath erwartet, daß künftighin die Vorschriften des Bundesgeseßes vom 27. Juni 1874 und des oben erwähnten Kreis- \hreibens, welche den kantonalen Behörden so wie den Anget‘lagten das Recht zum Einspruch beim Bundesgericht verleihen, andererseits jedoch, wenn kein Einspruch erfolgt, einen Entscheid des Bundesraths vorbehalten, genauere Beachtung finden werden“.

Als Kommandanten der künftigen8 Divisionen des eidgenössishen Heeres hat der Bundesrath bezeichnet: für die 1. Division den eidgenössischen Oberst Louis Aubert in Genf, 2. Division Oberst Ferdinand Lecomte in Lausanne, 3. Division Oberst Johann Meyer in Bern, 4. Division Oberst Rudolf Merian in Basel, 5, Division Oberst Emil Rothpley in Aarau, 6. Division Oberst Konrad Eglof in Tägerweilen, 7. Division Oberst Arnold Vögeli in Zürich, 8. Division Oberst Aymon Gin- gins-Lasarraz in La-Sarraz.

Großbritannien und Jrland. Der Prinz von Wales, welcher zum Besuch der Königin in Osborne eingetroffen war, is in Begleitung des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha nah Marlborough-House zurückge- kehrt. Die Königin hat durch den Earl von Carnarvon, Minister für die “Kolonien, die Streitkeule des Königs Tha- fombau, die in früheren Zeiten das Symbol der Herrschaft in den Fidschi-Inseln war und die nun Ihrer Majestät von dem früheren Könige als Zeichen seiner gehorsamen Lehnspflicht überreiht wurde, empfangen. Am 8. März wird die Königin im Buckinghan-Palast einen Empfang des diplomatischen Corps und der offiziellen Welt abhalten. Earl Beau- champ, der Hofmarschall, und Lord Henry Somerset, der Königliche Haushofmeister, kamen am 11. ds. in Osborne an und überreichten der Königin die Antwortadres\#\e beider Häuser des Parlaments auf die Thronrede.

Dr. Steere, der neue Bischof von Centralafrika , be- gab fich gestern nach seiner Diözese. Vor seiner Abreise wohnte er einem Meeting in dem Senatshanse in Cambridge bei, wo unter dem Vorsiß des Vizekanzlers Ansprachen über das Werk der Evangelisirung Centralafrikas von den Bischöfen von Lincoln und Peterborough, Six Bartle Frere, Mr. Beresford Hope u. A. gehalten wurden.

15. Februar, (W. T. B.) Oberhaus. In Beant- wortung der von Lord Stratheden für heute angekündigten înterpellation betreffs der von Desterreih, Rußland und Deut\h- land über den Abschluß von Handelsverträgen mit Serbien und Rumänien geführten diplomatischen Verhandlungen, erklärte der Staats - Sekretär des Auswärtigen, Lord Derby, er ver- möge die bezügliche diplomatisché Korrespondenz nicht mitzu- theilen, weil die Verhandlungen noch fortdauerten. Der Diffe- renzpunkt drehe sich lediglich um die Auslegung des diesbezüglihen vertragsmäßigen . Abkommens zwischen der Pforte und den Donaufürstenthümern und es sei niht der ge- ringste Grund zu der etwaigen Besorgniß vorhanden, daß der &riede Europas oder des Orients dur diese Frage gestört wer- den könne. Alle Mächte seien darin einig, daß den \ouzeränen Fürstenthümern das Recht zustehen müsse, handelspolitishe Ver- träge abzuschließen, aber einige Mächte gingen, abweichend von der bezüglihen Ansicht Englands, von der Vorausseßung aus, daß die Fürstenthümer dieses Reht auf Grund des bestehenden bezüglihen Vertrages mit der Pforte bereits besäßen und daß es einer Ermächtigung der Pförte zum Zweck der Abschließung von Handelsverträgen durch die Fürstenthümer niht weiter be- dürfe.

Der Unter-Staatssekretär des Auswärtigen, Bourke, erwiderte in der heutigen Sizung des Unterhauses auf eine betreffende Anfrage von O'Clery, daß die Regierung der Königin empfohlen habe, die Regierung des Königs Alfons von Spanien anzuerkennen, da fie de facto im ganzen Lande mit Ausnahme eines kleinen Theils bestehe und daher ebenso gut wie die Regierung des Marschalls Serrano, deren Anerkennung aus demselben Grunde erfolgt sei, anerkannt werden müsse. Die Kreditive zur Beglaubigung des englishen Gesandten bei der neuen Regierung in Madrid würden ohne jeden Aufschub ab- gesendet werden. Auf eine Anfrage Churchills, betreffs der Nordpolexpedition, erklärte der Sekretär der Admiralität, Sir A. F. Egerton, die Kosten der Expedition seien auf 98,000 Pfd. Sterl. angeschlagen, der Kaufpreis für ein zur Expedition ge- hôriges Schiff und zur Beschaffung aller für einen Zeitraum von 3 Jahren erforderlihen Vorräthe sei darin einbegriffen.

16. Februar. (W. T. B.) Das dem Parlamente vor- gelegte Militärbudget pro 1875 beläuft fih auf 14,177,700 Pfd. Sterl., wird aber durch außerordentlihe Einnahmen auf den Betrag von 13,488,200 Pfd. Sterl. herabgemindert. Gegen 1874 weist dasselbe eine Erhöhung von 192,400 Pfd. Sterl. auf. Die Sollstärke der in den vereinigten drei Königreichen befind- lihen Truppen is auf 129,281 Mann veranschlagt.

Frankreich. Paris, 15. Februar. (W. T. B.) In dem Prozesse des Generals v. Wimpffen gegen Paul von Cassagnac wegen Verleumdung hat heute der Shwurgerichts- hof auf Nichtschuidig erkannt. Cafsagnac wurde demgemäß frei- gesprochen und General v. Wimpffen in die Kosten verurtheilt.

Der Präsident der Republik hat unter dem Vorsiße

des Divisions-Generals Lebrun, Befehlshabers des 111. Armee-Corps ,

eine Kommission eingeseßt, welche das Dekret vom 13. Oktober 1863, betreffend den Dienst in den Kriegspläßen und Garnison- städten, zu revidiren hat, um dasselbe mit der neuen Heeresorgani- firung in Einklang zu bringen. Ferner is, um die Bestimmungen, nah welchen gegenwärtig die Eruennungen und Beförderungen zu den verschiedenen Graden in der Armee vollzogen werden, mit den neuen Geseßen, betreffend die Reorganisirung der Streit- kräfte Frankreihs in Einklang zu bringen, ein aus Generälen der Land- und Seearmee, zwsi hohen Intendanturbeamten und einem Inspektionsarzte zusammengeseßter Aus\{huß ernannt. Versailles, 15. Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sizung der Nationalversammlung wurde der Ausliefe- rungsvertrag mit Belgien in erster Lesung angenommen und darauf über mehrere von der Regierung nahträglih geforderte Kreditbewilligungen berathen. Bei dieser Veranlassung kam es

London, 13. Februar.

zu einer lebhaften Debatte über die Bewilligung von Pensionen für chemalige Beamte des Kaiserreihs, welhe von dem Depu- tirten Guichard (Linke) wegen der bei Zubilligung der Pensionen vorgekommenen Mißbräuche bekämpft und vom Minifter des Innern befürwortet wurde. Guichard stellte \{chließlich den An- trag, daß eine Revision der Listen der Pensionsinhaber vorge- nommen werden möge. Die Nationalversammlung beschloß, die- sen Antrag in Erwägung zu ziehen und die Berathung über den für Pensionszwecke geforderten Nachtragskredit bis nah de- finitiver Beschlußfassung über den Antrag Guichard auszusetzen. Die übrigen Posten wurden der Mehrzahl nah bewilligt.

Zwischen den Fraktionen der Linken und dem rechten Centrum finden lebhafte Verhandlungen über das Senats- gese statt, welhe voraussihtlih zu einer Einigung führen dürften. Von Seiten der Rechten wird, wie die „Agence Havas“ mittheilt, wahrscheinlih der Antrag gestellt werden, dem Präsidenten Mac Mahon das Recht des Vetos und die Befug- niß zur Auflösung der Nationalversammlung beizulegen. Die Rechte wird ferner vorshlagen, daß alle zwei Jahre ein Dritt- theil der Mitglieder der Nationalversammlung ausscheiden und eine Ergänzung der Versammlung durch Neuwahlen stattfinden soll. Dem Vernehmen nach dürften diese Anträge bereits morgen eingebracht und die Dringlichkeit für dieselben gefordert werden.

ScþweDen und Norwegen. Stockholm, 9. Februarz Der Schluß des neuen Heeresordnungsgeseßes enthält den „H. N.“ zufolge nahstehende Bestimmungen :

§8. 29—36. Uebungen und Dienst. Die dritte und vierte Liniens flasse wird alljährlich zu einer 30tägigen Uebung, dié beiden jüngsten Landwehrklassen zu 10 tägigéèc Uebung einberufen. Im Kriegsfall darf Landwehr ohne Genehmigung des Reichstages niht außerhalb der Grenzen des Reiches Verwendung finden. Während des Dien- sttes erhält der Wehrpflichtige Quartier, Unterhalt, Bekleidung 2c. und eine durch besonders Gesetz zu bestimmende Löhnung.

8. 37—43. Der Landsturm kann nur im- Kriege zur Vertheidi- gung des heimathlihen Landes einberufen werden. Der Landsturm ist verpflichtet, sich im Dienst selbst mit Kleidern zu verschen und seine Lebenêbedürfnisse gegen etne den Marktpreisen entsprehende Ent- schädigung selbst zu bestreiten. Wehrpflichtige im Alter von 17 bis 21 Jahren zählen zum Landsturm und werden alljährlich für dieselben Schießübungen bestimmt, denen fie fich freiwillig unterziehen können.

S. 44—48 enthalten Strafbestimmungen bei event. Zuwiderhand- lungen gegen dieses Gefeß.

Christiania, 9. Februar. Das Storthing hat \ih bis jeßt damit beschäftigt, die einzelnen Comités zu erwählen, und nachdem diese sich konfstituiri, haben fie angefangen, die einzelnen Königlichen Propositionen durchzugehen und zu berathen. Die wichtigeren Debatten werden wohl kaum vor Mitte des Monats beginnen.

Zwischen ' der Regierung der vereinigten Reiche und der großbritannischen find Verhandlungen eröffnet, um ein inter- nationales Geseß über die Schonzeit für den Seehunds- fang vorzubereiten. Auch für den Hummerfang wird eine geseßlihe Schonzeit vorbereitet und eine Königliche Proposition wird in diesem Jahre wiederum, nachdem sie in der vorigen Storthingssession niht zur Verhandlung gekommen war, vor- gelegt werden.

Das norwegische Budget für den Zeitraum vom 1. Juli 1875 bis 1: Juli 1876, welGes dan Storthing vorliegt, zeigt eine Total-Ausgabe von 7,150,000 Spezies gegen 6,088,000 Sp. im jegzigen Finanzjahre. Die Ein- nahmen sind im Budget auf 6,507,400 Sp. gegen 5,890,000 Sp. im jeßigen Budget veranschlagt. Also entsteht ein Defizit von 642,600 Sp., welches aus dem Contant-Vorrathe der Staats- kasse gedeckt werden muß. Die Staatsausgaben für das Finanz- jahr 1874—75 wurden zu 6,140,000 Sp. und die Einnahmen zu 5,880,000 Sp. berechnet.

Dánemark. Von den dänischen Inseln in West- indien meldet die leßte Post, daß der Gouverneur am 9. Januar den Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan aufgelöst und damit vorläufig dem kommunal-politishen Zustand, welcher un=- haltbar zu werden begann, ein Ende gemaht hat. Die Haupt- ursache, wodur ein so außergewöhnlicher Schritt herbeigeführt wurde, war, daß der Rath genehmigt hatte, einen Beschluß über Ertheilung eines Mißtrauensvotums an den Gouverneur wegen der derben Worte, womit er Geist und Buchstaben des Comitégutachtens über den Regierungsvorschlag zu einem neuen Koloniolgesez, so wie auh das ganze Vorgehen des Comités ivährenò der Ausarbeitung und die Haltung der Vorsiyenden des Raths bei Einbringung des bezeihneten Gutachtens tadelte, zur Verhandlung aufzunehmen. Der Gouverneur behauptete, sich auf das Kolonialgeseßh stügend, daß der Rath niht berechtigt sei, ihm irgend eine Mißbilligung in besagter oder anderer Veranlassung zu votiren, und daß er als Repräsentant des Königs dieselbe weder anneh- men könne, noch wolle. Seine Aeußerungen festhaltend, erklärte er sih dagegen bereit, sfih den Folgen, wenn über sein Verhalten in dieser Angelegenheit auf geseßlihem Wege beim Könige g-klagt werden sollte, zu unterwerfen. Obgleich er die Auflösung des Raths als nothwendige Folge einer jeden ferne- ren Verhandlung über die Sache bezeichnete, nahm dennoh der Vorschlagsteller das Wort, ohne vom Präsidenten unter= brochen zu werden; dagegen wurde derselbe vom Gouverneur unterbrochen, worauf der Präsident unter Vorgabe, daß die Rede= freiheit und die Würde des Raths gekränkt worden sei, den Schluß der Sitzung ankündigte. Dieselbe wurde jedoch unmittelbar dana auf Verlangen des Gouverneurs wieder eröffnet, aber nur um seine offizielle Kundgebung, daß der Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan mit Bezug anf den §. 36 des Kolonialraths auf- gelöst sei, entgegenzunehmen.

Amerika. Aus Südamerika liegen der „A. A. C.“ folgende Nachrichten vor:

Nach Berichten aus Valparaiso vom 4. Januar hat in La Serena ein Krawall zwischen einigen Chilenen und einer Anzahl Matrosen von der daselbst vor Anker liegenden britischen Kriegs- korvette „Cameleon" stattgefunden. Mehrere der Kämpfer wurden mehr oder w-niger erheblih verwundet und man fürchtete für das Leben eines der Matrosen. Das britishe Schiff „New Lam pedo“ und die italienishe Barke „Clotilde* sind auf offenem Meere verbrannt. Die Mannschaften bewirkten ihre Rettung. Die Revolution in Peru istt, wie aus Lima vom 13. “Januax berichtet vid, zu Ede. Der FInsurgen- tenführer Pierola versuchte am 30. Dezember unter dem Schutze eines dichten Nebels die Stadt Arequipa zu nehmen, er wurde jedo abermals in die Flucht geshlagen. Escobar wurde getödtet. Pierola entließ dann seine Truppen in ihre Heimath und entkam mit feinem Bruder Don Emilio und einigen anderen feiner Anhänger nah Bolivia. Nach Berichten aus Panama vom 21. Januar hat der König der Mosquitos eine Erklärung erlassen, derzufolge der interoceanishe Kanal von Nicaragua nicht ohne seine Einwilligung sein Gebiet pasfiren müsse. Der „Panama Star & Herald“ sagt, der König mache nun sein Recht guf Greytown und das nördlich von dem San Juan-Flusse gelegene Gebiet wieder geltend.