Beobachtung dur passende Strafen zu sichern und seine Nicht- befolgung durch die Mittheilungen, welche die Priester machen, zu vermeiden. Aber es - genügt nicht, den zukünftigen Ehen die ihnen zustehenden civilrechtlichen Wirkungen zurüdck- zuerstatten und ihretwegen das Geseß vcm 18. Juni 1870 auf- zuheben, es ist außerdem nothwendig, diejenigen (civilre{tlichen Wir- fungen) zu bestimmen, welhe den nur kanonishen Ehen und den ausscchließlid civilen Verbindungen, die während der Gültigkeit des- e Gesetzes abgeschlossen wurden, zuzuerkennen find, und diejer
eschluß ist es, welher iu gewissen Punkten fast unüberwindliche Schwierigkeiten darbietet. :
Wenn es sich um eine weniger ins Leben cingreifende Sache handelte, oder wenn das Geseß über die Civilehe allgemein anerkannt und ausgeübt worden wäre, so würden unzweifelhaft nah dem Prin- zip der uicht rückwirkenden Kraft der Geseße die rein kanonischen Ehen, welche abgeschlossen sind, seit genanntes Geseß in Ausführung
exracht wurde, nit die civilrechtlice Wirkung haben, die man im
egriffe steht, ihnen zuzuerkennen, es sei denn seit der Veröffentlichung des vorliegenden Dekrets, indem man ohne irgend welche Ausnahmen in ihren Folgen alle die während dieses Zeitraumes entstandenen Rechte respektiren würde. Da aber troß des Bannfluches des Gesetzes die öffentlihe Meinung fortge- fahren hat, solche Heirathen als gültig und die daraus entsprungenen Kinder als legitim zu betrachten, sowie denselben alle Rechte, welche der rihtigen Heirath eigen find, zuzuerkennen, so würde man einen \{chweren Fehler gegen die Billigkeit begehen, wollte man jenes heil- same Prinzip mit aller Strenge in Anwendung bringen. Damit nun der Beschluß, welcher in Bezug auf diese Ehen gefaßt wird, nicht gegen den allgemeinen Glauben ankämpfe, so ift es unerläßlich, ihre rechtlihen Wirkungen auf den Zeitpunkt ihrer Abschließung zu- rückzuführen, wenigstens hinsihtlich derjenigen, welche man umsonst (a titulo gratuito) erlangt hat, indem man einzig diejenigen respektirt, welche dritte Personen mit Geld (a titulo oneroso) erworben haben. Aber gleich wie man diese Rechte der kanonischen Ghe in rihtiger Würdigung des Bffentlihen Gewissens (Conciencia publica) zugesteht, fo kann man dieselbe auch niht den unter dem Schuße des GBeseßes von 1870 civilabges{chlossenen oder noch abzuschließenden Verbindungen ab- sprechen, denjenigen, welche die katholische Religion nicht bekennend oder sih aus ihrem Schooße entfernend, nicht fähig gewesen oder nicht mehr fähig sind, sich mit dem Segen der (katholischen) Kirche zu verheirathen. Die Regierung kann nicht verhindern, daß in Spanien Personen anderen Glaubens als des wahren wohnen noch die shlechten Katholiken, welche den kirchlichen Censuren und Strafen unterworfen sind, nöthigen den religiösen Pflichten nahzukommen. Nachdem diese Thatsache, welche jeßt ebenso unvermeidlich ift als unter der alten Monarchie, zugegeben worden ift, darf der Staat folhe Personen, welche dereinst noch in den Schooß der Kirche eintreten könnten, der Mittel, sich Familien zu grün- den, niht berauben. Deshalb kann die. Regierung, in- dem sie das Geseß von 1870 abschafft, insoweit es die katholische Ehe betrifft, mit Ausnahme eines einzigen Kapitels, welches nur Anord- nungen civilrechtlichen Charakters enthält und verbessert, nicht umhin, dasselbe bestehen zu lassen, insoweit es sich auf Verbindungen der- selben Art bezieht, welche von solchen vollzogen worden find oder voll- zogen werden jollen, die, da fie die Religion unserer Väter nicht bekennen, außer Stand sind, jene Verbindung als Sakrament zu heiligen. Diese Bestimmung erheischt indessen eine Ausnahme, welche man aus Nüefsiht auf die öffentliche Meinung nicht stills{chweigend übergehen darf und welche in dem vorliegenden Falle den wcchren Sinn eines Artikels désselben Geseßes von 1870, der durch das Dekret vom 1. Mai 1873 irrthümlich ausgelegt worden ist, wieder herzustellen und niht zu ändern trachtet. Der erwähnte Artikel verbot gänzlich die Ehe derjenigen Katholiken, welche in sacris ordinirt oder durch feierlihe Gelübde der Keuschheit gebun- den waren. Das zuleßt angeführte Dekret schränkte den Sinn dieser Verfügung ein und erlaubte alsdann jene verbotene Verbindung, wenn die Kontrahenten erklärten, den katholischen Glauben abgeschworen zu haben. Jeßt wird der unverfälshte und wahre Sinn des Verbo- tes aus denselben Gründen wiederhergestellt, welche ohne Zweifel beim Erlasse desselben maßgebend waren.
So wird die Civilehe für alle Diejenigen auf- hôren, welche die kanonishe ecingehen können; jene Form der Verbindung bleibt nur für diejenigen be- stehen, welche sie nicht durch den Priester einsegnen lassen können. Es werden anerkannt die civilrehtlihen Wir- kungen der in diesem letzten Zeitraume abgeschlossenen rein kanonischen Ehen von dem Augenblicke ihrer Abschlicßung an, sowie diejenigen der während derselben Zeit rein bürgerlich vollzogenen Verbindungen ; und ohne daß der Staat die Grenze seiner Befugnisse überschreitet, E die Kirche wieder ihre ganze Botmäßigkeit (jurisdiccion) ers angen.
Aus diesen Erwägungen beschließt der König und in seinem Na- men die Ministerregentschaft des Königreichs, was folgt:
Art. 1. Die gemäß den heiligen Kanonen vollzogene oder zu vollziehende Ehe wird in Spanien alle diejenigen civilrechtlichen Wirkungen nah fich ziehen, welche ihr die Geseße zuerkannten, die bis zur Veröffentlihung des provisorischen Geseßzes vom 18. Juni 1870 in Kraft standen.
Die kanonischen Ehen, welche vollzogen worden sind, seit das ge- nannte Gesch in Kraft trat, bis auf den heutigen Tag, werden von dem Zeitpunkt ihrer Vollziehung an Rechtsgültigkeit haben, ohne Nachtheil für die Rehte, welche in Folge derselben dritte Personen mit Geld (á titulo oneroso) erlangt haben. _
Art. 2. Diejenigen, welche eine kanonische Ehe eingehen werden, deren Eintragung in das Civilstandéregister nahsuchen, indem sie innerhalb 8 Tage von der Vollzichung an gerechnet, das Attest des Geistlichen, welches dieselbe beglaubigt, vorzeigen. Jw Unterlassungs- falle werden sie nah Ablauf diescs Termins um 5 bis 50 Peseten und außerdem noch mit 1 bis 5 Peseten für jeden Tag weiterer Zöges rung bestraft, ohne daß übrigens diese leßte Strafe irgendwie 400 Peseten übersteigen könnte. e
Die Zahlungsunfähigen werden statt dessen gemäß dem Art, 50 des Strafgeseß2uches mit der entsprehenden Gefängnißstrafe belegt.
Diejenigen, welche sich scit der Jnkrafttretung des Geseßes vom 18. Juni 1870 kanonish verheirathet haben, ohne sich einschreiben zu lassen, müssen bei Vermeidung derselben Strafe die Einschreibung innerhalb 90 Tage, von der Veröffentlichung dieses Geseßes in der „Gaceta“ an gerechnet, verlangen.
Art. 3, Die hochwürdigen Prälaten werden gebeten und beauf- tragt, zu verfügen, daß die Priester direkt den mit Führung des Civil- standsregisters betrauten Richtern, in der durch das Reglement vor- geschriebenen Form ausführliche Verzeichnisse einliefern über alle diejenigen Ehen, welche sie während der Wirksam- keit des Geseßes von 1870 eingesegnet haben und über diejenigen, welche fie künftig einjegnen werden. Wenn irgend ein Priester dieser Verpflichtung nicht nachkommt, fo wird der Richter dem Prälaten das Vergehen anzeigen und es zur Kenntniß der Generaldirektion des Civilstandsregisters, insoweit es dieselbe betrifft, bringen.
Art. 4. Das kirch{liche Attest wird einen vollgültigen Nach-
weis der Eheschließung bilden, sobald es in das Civilstandsregister eingetragen worden ist. Wenn die Ehe nicht eingeschrieben wor- den ist, so muß das Attest den durch das Reglement vor- geschriebenen De aen unterworfen werden, sowie auch Denjenigen, welche das Gericht zur Feststellung der Aechtheit als nothwendig erachtet. __ Art. 5. Das Geseß vom 18. Juni 1870 bleibt ohne Wirkung in Bezug auf Diejenigen, welche eine kanonishe Ehe eingegangen A oder eingehen, die aus\chließlich bedungen wird dur die hei- igen Kanonen und diejenigen bürgerlichen Gefeße, welche beobachtet wurden, bis das erwähnte Gesetz in Kraft trat.
Ausgenommen sind von dieser Aufhebung (clero gacion) nur die in Kapitel 5 des genannten Gesehes enthaltenen Bestimmungen, welche ferner in Anwendung bleiben, welher Art auch die geseßliche Form der Eheschließung sei.
jedem Falle die Rechte gesichert,
Art. 6, Die weiteren Bestimmungen des Geseßes vom 18.
Suni 1870. welche nit in dem 2. Absaße des vorhergehenden Ar- tikels autgenommen worden sind, werden blos auf diejenigen anwend- bar sein, die sich bürgerlich verheirathet haben, ohne kirhlich ein- esegnet zu sein, wofern sie nicht in sacris ordinirt oder durch das reierlihe Keuschheitsgelübde in irgend einem religiösen, kanonisch be- stätigten. Orden gebunden sind. Diese werden si, obwohl sie den fatholischen Glauben abgeschworen zu habeu behaupten, von dem Datum dieses Dekrets an nicht als legitim verheirathet betrachten; doch bleiben in welche die Legitimität der Kinder begründen, die {hon geboren sind oder innerhalb der nächsten 300 Tage, vom Datum dieses Dekretes an gerechnet, geboren werden, sowie die- jenigen der väterlihen und mütterlichen Befugniß und diejenigen, welche sie in Folge der ehelichen Gemeinschaft, die aufhören muß, erworben haben. : E
Art. 7. Die \{hwebenden Prozesse über Ehescheidung oder Un- aültigfkeit der kgnonischen Ehe und die übrigen, welchen nach den heiligen Kenonen und den alten spanischen Geseßen zur Kompetenz der geistlichen Gerichte gehören, werden diesen sofort in dem Stande und der Inftanz, worin sie sich befinden, von den Richtern und Gerichtshöfen, vor denen sie anhängig sind, übertragen. :
Die Urtheile in {on beendigten Prozessen können nicht mehr angefochten werden. s j
Art. 8. Die Regierung wird in den Cortes über das vor- liegende Dekret Behufs seiner Billigung Rechenschaft ablegen.
Madrid, den neunten Februar Eintausend ahthundert fünf und siebenzig. E Der Präsident. des Negentschafts-
Ministeriums:
Antonio Canovas del
Castillo.
Der Justiz- und Gnaden- Minister: Francisco de Cardenas,“
Landtags- Angelegenheiten.
Berlin, 24. Februar. In der Sizung des Hauses der Abgeordneten am 22. d. M. leitete der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten Dr. Friedenthal die Berathung des Kap. 107 des Staatshaushalts-Etats: „Land- wirth\schaftlihe Lehranstalten", dur folgende Rede ein:
Meine Herren! Die Resolutionen, die im vorigen Jahre in Be- treffs Regelung dcs landwirthschaftlichen Unterrichtswesens gefaßt wurde, veranlassen mi, mit einigen Worten Ihnen im Umrisse und mit einigen Grundstrichen das System darzulegen, welche ih im All- gemeinen für den landwirthschaftlihen Unterricht als die maßgebende erachte. Jch denke, der Hr. Präsident wird nichts dagegen haben, wenn ich in umgekehrter Weise, wie der Etat in diescm Kapitel von den unteren Stufen zu den höheren aufsteige.
Unmittelvar an die Volksschule {ließt sich an, was man bisher als landwirthschaftliche Fortbildungsschule zu bezeichnen pflegte, was ih aber lieber als ländlihe Fortbildungsschule carafkte:isiren möchte. Ih stimme mit dem deutschen Landwirth- \chaftsrath, welcher in diejer Bezeichnung in den leßten Tagen sich in einer Petition ausgesprochen hat, überein, daß es fih auf dieser Stufe des Unterrichts nicht um eine sachlihe Unterweisung handelt, fondern um einen unmittelbaren Anschluß an die Volksschulen, daß es sih hierbei darum handelt, das in der Bolkéschule Gelernte zu be- festigen und zu vertiefen. Jst das aber richtig, meine Herren, dann werden die Gemeindeshulen diejenigen Knhaltspunkte zu bieten haben, an welhe sich diese Forthildungsschule anzuschließen hat, die Volksschullehrer werden es sein müssen, welche den Unterricht ertheilen. Jch bin ferner der Meinung, daß den Volks- \chullehrern in den Seminarien diejenig.n Qualifikationen zu ver- {hafen sind, welche nöthig sind für diese wichtige Seite des Volks- unterrichts, wichtig nicht nur für die Bildung, sondern namentlich auch für die Erziehung des Volkes. Wenn Sie sih vergegen- wärtigen, meine Herren, welche Gefahr für die Knaben der länd- lichen Bevölkerung daxin liegt, in cinem verhältnißmäßig jungen Le- bensalter, also im Allgemeinen mit 14 Jahren, aus der elementaren Schulzucht in das Leben zu treten, vollkommen auf eigene Füße ge- stellt zu sein, gerade in der Zwischenzeit, zwischen dem Knaben- und JFünglingsalter, wenn Sie fih vergegenwärtigen, welche hohe Wich- tigkeit es hat, gerade zu dieser Zeit den Sinn vom Gemeinen ab- zulenken, höhere Zielpunkte, sittlichere und geistigere Natur zu eröffnen und hierdurch die Scele gegen Verwilderung zu {Üßen, so werden Sie ge- wiß darin mit mir einverstanden sein, daß die ländliche Fortbildungs\hule von der höchsten Bedeutung für die Hebung der ländlichen Bevölkerung ist. Ich habe bereits erwähnt, daß ich dieselbe als Ein unmittbar mit dem Volks\hulwesen zusammenhängendes betrachte, und es knüpft sich für mich hierau die Folgerung, daß dieser Zweig des Uxuterrichts- wesens notlhwendigerweise dem Unterrichtsressort angehören muß, daß es die Aufgabe, eine bedeutungsvolle Aufgabe unter den vielen großen und wichtigen Aufgaben des Unterrichtêgeseßes sein wird, den Segen- stand ex professo zu regeln. Inzwischen allerdings, wo es denUnter- richtsressort völlig an der geseßlichen Handhabung zur Behandlung dieses Gegenstandes fehlt, ebenso au, den nôthigen Mittelu, werde ih mich bemühen, die hoffnungsvollen Anfänge, welche in dieser Beziehung in unserm Vaterlande sich entwickelt haben, namentlih im Südwesten unserer Monarchie, in Nassau und in der Rheinprovinz, wo etwas mehr als zweihundert dieser Gemeinde-Fortbildungsschulen bestehen, inzwischen werde ih mich bemühen, diese hoffnungsvollen Anfänge, welche ganz spontaner Natur sind, und bisher lediglich durch die Be- mühungen des landwirthschaftlihen Ressorts gepflegt und crhalten worden sind, auch weiter so lange zu fkultiviren, als das Unterrichts- ressort nicht in der Lage sein wird, an die Erfüllung dieser seiner Aufgabe heranzutreten. ;
Fh gelange zu der zweiten Stufe des landwirlhschaftlihen Unter- richts, den sogenannten praktishen Acker-, Wiesen-, Obstbau- \chulen und ähnlichen Anstalten. Jh bemerke, daß in diese Kategorie manches gehört, was man auch als landwirthschaftliche Fortbilduagss{chule zu bezeichnen pflegt, was sich aber charakteristisch von demjenigen unterscheidet, das ih so eben zu charakterisiren mir gestattete. Diese wesentlih praktischen Anstalten ,- ebenfalls ganz spontan entstanden aus den territorialen Bedürfnissen, durch Vereine, kommunale Verbände, ja durch Privatpersonen, find nicht eigentlich Staatsinstitutez; mit dem Staate hängen fie nur in sofern zusammen, als fie von dem Staate Subvyentionen, allerdings für ihr Bestehen er- beblihe Subventionen, erhalten und als der Staat cinen Einfluß, eine Oberaufsicht über diese Institute ausübt. Das Dotationsgeseß beabsihtigt, wie Sie wissen, die Anstalten, oder, richtiger gesagt, die diesen Anstalten gewährten Subventionen nunmehr den Provinzen zu überweisen. JIch kann c3 mir erlassen, die Motive hierfür näher dar- zulegen, weil dieselben zu dem §. 16 des Dotationsgeseßes Jhneu mit- getheilt sind. Sie geben dem gewiß richtigen Gedanken Ausdruck, daß solche lediglih durch das verschieden gestaltete lokale Bedürfniß hervorgetufene und in Gemäßheit derselben geartete Anstalten am besten innerhalb derjenigen Gebiete und durch deren Vertreter verwaltet werden, für welche fie eigenartig bestimmt find und in welcher fie fich eigenartig entwickelt haben. Eine staatliche Oberaufsicht über e Anstalten wird nur insofern stattzufinden haben, als es sich darum handelt, darüber zu wachen, daß die staatlichen Subventionen, welche an die Provinzen übergehen, auch wirklih für diejenigen Zwecke verwenbet werden, für die sie von Staatäwegen ge- gegeben werden. Es wird sih namentlich darum handeln, darüber zu wachen, daß diese praktishen Schulen nicht in ein Lehrlingsthum verfallen, daß fie Schulen bleiben, und nicht Anstalten werden, um die jungen Leute im Nußen und im Privatinteresse der praktischen MWirthe zu verwenden, welche die Schule halten. Ferner wird sich natürlich die Staatsoberaufsicht dahin zu richten haben, daß andere \chädliche Abirrungen, die sich im Allgemeinen nicht spezialisiren lassen, vermieden werden. Insoweit in diefer Boziehung die faatliche Ober- aufsiht nothwendig ist, meine ih, "wird ste rihtig und zweckmäßig an
langend, eigentli von keiner Seite bisher entgegenstehende Meinun-
gen gehört. i - Jh komme nun zur dritten Stufe des landwirth schaft- lichen Unterrichtswesens, den landwirthschaftlichen Mittelschulen, Ih kann zunächst, was diese Anstalten betrifft, nur erklären, daß ich den beredten und warmen Ausführungen, welche verehrte Mitglieder dieses Hauses den gedachten Jnstituten bei der vorjährigen Etatsberathung gewidmet haben, in wesentlihen Theilen vollkommen beitrete. Ih halte diese Anstalten für ein außerordentlich wichtiges Glicd an dem Gesammtorganismus unseres Unterrichts- wesens, — wichtig nah der reinen Unterrichtsfeite, wichtig in ihrer praktishen Bedeutung, wichtig nah der politishen Scite. In leßte- rer Beziehung möchte ih gleich voranshicken, um auf diese politischen Gesichtspunkte niht weiter zurückommen zu dürfen: daß die Mittel- \chulen ret eigentlich dazu bestimmt sind, diejenige Mittelschicht un- serer ländlichen Bevölkerung zu heben, auf deren ftarken Schultern wir unsere Selbstverwaltung aufzubauen haben, wenn sie nußz- bringend für Land und Lolk werden foll. Dicse Anustal- ten, meine Herren, haben sich bisher in einem ge- wissermaßen kritischen Entwickelungsprozesse befunden. In diesem Augenblick, darf ih wohl sagen, ist ihr Entwikelungsprozeß zu einem gewissen Abschluß gebraht. Dieser Lehrplan, den Sie im vorigen Sahre für diese Änstalten verlangten, indem Sie resolvirten, daß für die mittleren landwirthschaftlihen Lehranstalten ein Organisations- plan u. \. w. festgestellt und benußt werden sollte, ist Ihnen bereits zugegangen. Derselbe wird Jhnen dargethan haben, wie ih hoffe, daß cs sih hierbei nicht darum handelt, Pressen für das Freiwilligens Examen herzustellen, daß es sih auh nit darum handelt, einseitig sachliche Anstalten, welche fih von dem großen befruhtenden Strom der nationalen Bildung abseits bewegen, zu errichten, sondern daß der Grundgedanke dieses Planes dahin geht, eine besondere Art von Nealschulen zu schaffen, welche den allgemeinen Bildungsfächern den bei weitem größten Raum des Lehrplanes einräumen, welche aber allerdings dabei den Charakter landwirthschaftliher Bildungsansftal- ten fonserviren, indem sie einerseits den Unterricht in den speziell landwirthschaftlichen Fächern einführen, andererseits cine Gesammt- methode befolgen, welche die Bildung für das landwirthschaftliche Ge- werbe durhweg im Auge behält, und diese Richtung überall hervor- treten und den Unterricht durchdringen läßt, auch in den allgemeinen Bildungsfächern. Wenn es beispielsweise über den Unterricht in der Mathematik im Lehrplan heißt: „die Befähigung, mit Hülfe eiu- facher Instrumente ein Feld zu vermessen, zu nivelliren und" zu kar- tiren,“ — so ist das eine Vorschrift, die ih als charafteristisch für die Behandlung der allgemeinen Fächer bezeichnen möchte. Sie wwer- den mir zugeben, daß für einen jungen Mann, der be- stimmt ist, sich f\päter der Landwirthschaft zu widmen, eine solche Applikation von großer Bedeutung ist, und daß eine folche Applikation weit davon entfernt ist, — ih könnte die hervorragendsten Unterrichtsmänner dafür als Zeugen anführen — den allgemeinen Unterricht einseitig zu machen, vieluzehr eine Schußwehr aufrichtet, den allgemeinen Unterricht vor einer mitunter ret gefährlichen Berflahung zu bewahren. Wenn also, wie gesagt, dergestalt der Charakter der in Rede stehenden Anstalten fich kenn- zeichnet, so folgt hieraus, — Sie werden es natürlich finden, daß ich mich auf das Allerallgemeinste beshränke, — daß die Vereinigung der beiden dargelegten Gesichtspunkte wiederum ihren Ausdruck zu fin- den hat in der ressortmäßigen Behandlung, und dies ist bereits nah der Seite der allgemeinen Bildungsaufgabe geschehen dadurch, daß im Organisationsplane dem Unterrichts-Ministerium eine starke Mit- wirkung eingeräumt wurde, welche darin besteht, daß sowohl für die Aufnahmeprüfungen cin Kommissar des Unterrichts-Mini- steriums entscheidend mitzuwirken hat. Ganz selbstverständlich hat das Unterrichts-Ministerium auch auf die Feststellung des Lehrplans einen sehr erheblichen Einfluß ausgeübt, und im Einverständniß mit ihm, nach Anhörung geeigneter Sachverständigen, welcke gerade diejen An- stalten angehören, ist der Lehrplan festgestellt und Seitens der Reichs- Schulkommisfion acceptirt worden. Meinem Ressort wird es obliegen, dem Gesichtspunkte des praktischen Endzweckes dieser Anstalten und ihrer Entstehung entsprechend, im Uebrigen die Landwiril)\haftss{ulen von Oberaufsichtéwegen zu verwalten, und dergestalt wird sich ein Zusammenwirken der beiden Ressorts bilden, welches hoffentlih d-n vorangestellten Grundgedanken zur gedeihlichen und harmonischen Ber- wirklichung bringt. i j E
Was den zweiten Theil Ihrer Resolution betrifft, so richtete er denjenigen Anstalten, welche, dem Organisationsplane entsprechend, die für die Einrichtung des Unterrichts nothwendigen Garantien geben und die Berechtigung zu ertheilen, die Zöglinge nah Absolvirung des Kursus mit dem Zeugniß der Reife zum einjährig freiwilligen Dienst zu entlassen, so freue ih mich, Ihnen heute mittheilen zu können, daß nah s{chweren und langwierigen Verhandlungen es endlich gelungen ist, eine Zusage von den Reich8organen zu erlanzen, welche in der Hauptsache dem ausgesprochenen Wunsche und dem Bedürfnisse Rech- nung trägt. S
‘Dieje Zusage lautet dahin: Es werde denjenigen Landwirtl schafts- \{ulen, welche den in dem mitgetheilten Plane bezeichneten Anforde- rungen entsprechen, die Befugniß zur Ausstellung von Berechtigungs- zeugnissen zum cinjährig freiwilligen Dienst“ ertheilt werden, mit der Maßgabe, daß 1) die definitive Verleihung a1 jede einzelne An- talt erst dann eintreten wird, wenn die erfolgreihe Durchführung jener Grundbedingungen nachgewiesen, also nicht uur die entsprehende Organisation ins Leben gerufen, sondern auch bis zur Abhaltung von Entlassungsprüfungen entwickelt ist; 2) folche Landwirthschaftss{ulen, welche den Organisationsplan in allen seinen Theilen eingeführt und bei ciner demnächstigen Revision einen befriedigenden Zu- stand ergeben habe, provisorisch gestattet werden wird, den- jenigen ihre Schüler, welche nah ihrer gesammten Vorbildung und Ourchbildung ein den Erfordernissen des Organisationsplanes ent- prechendes Maß wissenschaftliher Reife besißen auf Grund der wohl» bestandenen Entiassungsprüfungen gültige Qualifikationszeugnisse für den einjährig freiw illigen Militärdienst zu ertheilen. Sache meines Ressorts wird es nunmehr sein, di: jenigen Anstalten, welche sich hierzu eignen und für welche ein öffentliches Bedürfniß nachgewiesen werden kann, nah dem vorgelegten Plane zu organisiren. Wenn Sie im vorigen Jahre gewünscht haben, daß für diese Organisation aus- reichende Geldmittel gewährt werden, so bekenne ih allerdings, daß es mir fraglich ist, ob in dem Maße, als die Einrichtung der Mittel- \{ulen, nun über das ganze Land fi in gewisser Gleichmäßigkeit zu erstrecken hat, um den damit verbundenen Gedanken zu realifiren, das Bedürfniß durch die Mittel des vorliegenden Etats wird befriedigt werden können. Jedenfalls aber werden diese Mittel ausreichen, um mit einer Anzahl von Anstalten den Anfang zu machen, und es wird dann Gegenstand der nächstjährigen Etatsfestsezung sein, nachdem man au dur die Organisation von etwa 8 bis 9 Anstalten, welche hierzu {hon vorbereitet sind, die nöthigen Erfahrungen gemacht hat, je nah der finanziellen Lage auf dem betretenen Wege weiter fortzu- I Beeilen, Daß bei dieser Organisation ih mich fortge- seßt bemühen werde, die Unterstüßung des Un errichtsressorts au über diese im Lehrplan formell festgeseßte Punkte hinaus zu er- langen, bedarf wohl keiner Versicherung, wie ih denn jeßt {hon der Meinung bin, daß es sich Hierbei niht um dilettantische Experimente, sondern um die Durchführung cines wohldurhdachten Systems han- deln muß. In Unterhandlung darüber mit dem Unterrichtsressorf, Le ih bereits eine formelle Qualifikation für die an diesen [nstalten wirkenden Lehrer entsprehend analogen Nerhält- nissen regulativisch zu fixirem, ebenso ist es für mich Gegenstand der Be- \cäfltigung, zu untersuchen, wie durch ein geeignetes System von Lehrbüchern es möglich werden kann, einem dreijährigen Kursus die- jenige Ahrundung, denjenigen Inhalt und denjenigen Abschluß zu geben, welcher nah der Meinung und dem Rathe sachkundiger Schul- männer unbedingt angestrebt werden muß,
Ich komme nunmehr, meine Herren, zu der obersten Stufe des landwirthschaftlichen Unterrichts, der landwirthschaftlichen Aka- demien, vielleicht dem bestrittensten Theil des zur Verhandlung stehenden
den landwirthschaftlihen Ressort, dem bisher diese Anstalten unter- gestellt waren, ausgeübt; ih habe, den vorliegenden Gegenstand an-
Gegenstandes welcher auch hier im Hohen Hause zu den mannigfachsten Diskussionen i Anlaß gegeben hat. Jch glaube, Sie erwarten nicht von
mir, daß ich diese Angelegenheit theoreti{ch E Le ) zu ers{öpfen versuche, i wenn ih mi lediglich an die fonfraea Ge
uit c ist rihtiger, nisse halte, wie demn au fie in diefer Wei gefaßten Resolution im vori E jhlofsen damals: igen Jahre verfa
Das Ministerium aufzuf i Ì : if m aufzufordern, die Frage“ in Erwä nt - . ¿ E, - S ns ‘4 zichen, ob es fi nicht empfehle, die landwirth \{aftlichen A? adenilen
in Eldena, Proskau, Poppelsdorf. und Unterrichts-Ministeriums zu unterstellcn lichen Akademien in Eldena, Poppelsdorf u Universitäten Greifswald, Bonn und Berlin landwirthschaftlichen Vnstitute Î le, K E zu verbinden. l Sie haken hierbei einen Unterschie ad)
zu Proékau und den anderen drei Reale L scheidung folgen. Proskau ‘einzige v akademischen Austalten, welche in völlig ifolirter einer 1m großen Maßstabe betriebenen L
Berl und
Pre Jai Fus viel wie die Universität Leiy Studenten (116) und etwas mehx als zwei Dr Universität Halle. Diese Anstalt befiadet si in
Me N E af E Dank den tüchtigen Leistungen thres Dirigenten und il
ten, welche die SWwierigkeiten der isoli Lage ie ibe Ol g der isolicten Lage hältnisse ihre Existenzberehtigung so evident da nicht angezeigt wäre, riste j 5 der vorjährigen Etatéberathung nicht geschehen ist
Was die Ueberweisung an das Unterrich!êr dieselbe in Erwägung gezogen wörden es hab omme auf diesen Gegenstand, fo weit ‘es N gungen handelt, noch weiter zurück — es haben Anhaltspunkte für cine fole Ueberweisung nicht in der That nicht wüßte, was ich dagegen beson
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fönnte. Ich muß mich zur Zei j 1 :
. / ß mich zur Zeit dahin aussprechen, d ;
e E A : us) prech daß eine Uebe weisung an das Unterrichtsressort ni cht in Aussicht E in Œldena, :
Was die übrigen Anstalten betrifft Berlin, fo räume i ein, daß in manchen Bezi neration der}elben als nothwendig anerkannt werd auch ein, daß vielleiht eine zu große ; baren Kräfte und der verfügbaren hat, diese Anstal‘en nicht auf
Zersplit Mittel
Q t hatt pf “Un PEEEE E SRES os ce. x E t ein wohlbegründetes Interesse hat. lejen Uebelständen abzuhelfen ift, finden sowohl
statt, als auch Unterhandlungen mit dem Unterrichtsr- ssort, dar 4 l s ,
inwieweit bei ziehungen einzutreten hätten. lungen heute Mittheilung zu mac in ih ni
( te Mitth g zu machen, bin ich nic werden das \ N Die Resultate werden im nächst jähri, 5
i | d sttjährigen Et gelangen. G
C 4 ; 40 «Ft f Pr S Ich halte mi aber verpflichtet, von vornherein zu erklären, Daß
überbaupt auf hs here afadenmische selbständige S verzichten, und die bôchste Stufe des landwirthsch{a
ih allerdings der Meinung nicht beipflihten kann / U
lediglich bei den philosophischen Safultäten der Universitäten zu fuchen.
Nach meinem Dafürkbalten liegt das Richtige in dem 9 bestehen landwirthschaftlicher Fafkultä ständiger akademischer Anstalten; in de derstehen und Miteinanderwirken in m raumlichen und fachlichen Kontakt.
haben, beftehen im wesentlichen in Felgendem. Während alle anderen Fakultätsstudien und
B E N M E
—————————— E
zu Halle, Königsberg, Kiel und
Drei Anstq ich will dieser Unter- ist die einzige von den drei preußischen
: A T E M BAR andwirth\{Gaft {br richt ertheilt. Gerade diese Anstalt, meine S ast, ihren Unter-
wärtig in einem fehr bohen Aufschwunge, fie hat
wie ich glaube, durch ihre
diese Eristenzberetigung, was übrigens auch in
sih um allgemeine Erwä-
en muß; i räume
I es L le An] auf derjenigen Höhe zu auf welcher ih sie gern schen mêchte und auf welcher sie
der einen oder anderen dieser Anstalten veränderte B oh s doc t 155 Ueber das Resultat dieser Unterband-
1 e F; 6 4 F I È t ; ; natürlih finden bei der kurzen Zeit meiner Amtirung.
E Die Gründe Nie ta at dabin R ck L ide, die mich zu diefer nach reifliher Ueberlegung erlangten Ueberzeugung geführt
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Theil der technischen Diszipli
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handene Garantien hier
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die nachgewiesene Qualifikation
Poppelsdorf,
ehungen eine Nege- Semester, cine Thatsache, aus
terung der verfüg-
dazu . beigetragen erhalten, _fie zu schen die Er: wägungen, wie in meinem Ressort über,
die Hörfreiheit dahin geführt
te De- | führt mich dazu,
in der Lage; Sie Lebenszweck LCLeTSZ
t zum ANusdruck i sichen Anstalten harafteristische und wie man auch darüber Univerfitätsprofessors.
C INALAE : In dieser Beziehung aber
daß es richtig sei, nstitute ganzlich zu ftlichen Unterrichts
tebeneinander- ten und selbft- m Nebvenetnan- öglichst nahem
Breiheit zu gewähren und die
die berechtigte Eigenthümlichkeit
felbst cin großer
ÆW Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. P
2 Preußischen Staats-Anzeigers: l Derlin, 8. V. Wilhelun-Straße®Nr. 892. Stebriefe und Untersuchungs - Sachen,
Steckbrief. Gegen den Handelsmann Ep! 1 en den Handels Ephraim oder Emil Borowskfi, früher in Gr. Gauer bei
Rhein wohuhaft, abgeblich ein Sohn des Samuel |
Borowski in Suwalki, is die Boruntersuchung wegen Urkundenfälshung §8. 268, 270 Strafgese{z- buchs, und da fein Aufenthalt nicht zu ermitteln, die Verhaftung beschlossen, weshalb die betreffenden Be- hörden ersuht werden, ihn im Betretungsfalle zu verhaften, der nächsten Gerichtsbehörde abzulicfern und hierher Anzeige zu machen. Die Beschreibung seiner Perton, foweit sie festgestellt werden konnt erfolgt nachstehend: Vor- und Familiennamen: Ephraim auch Emil Borowski. Geburtsort: Baklarzewo. Religion: mosgisch. Beschäftigung: Handelsmann. Größe: 5 Fuß 5 Zoll. Alter: 19 Jahre. Statur: \{chlank. Haare: \{chwarz. Stirn; frei. Augenbrauen: \{warz. Augen: grau. Nase und Mund: gewöhnlich. Zähne: gut. Bart: leinen, Kinn: rund. Gesichtsbildung: oval. Gesichts- farbe: gesund. Hände und Füße: nicht auffällig. Sprache: deutsh und polnish. Befondere Kenn- geichen : nicht bekannt. Bekleidung: unbekzunt. Rastenburg, den 29. Januar 1875. Königliche Kreisg richts-Depyutation. - Ver Uniersuchungsrihter. Schroeter. agi rief, Der aus dem Offizierstande enllassene Off elm Rahaus, welcher in der Uniform eines ers des 71. Infanterie-Regiments verschiedene E ere verübt hat, ist zu verhaften. Signa- L 11 : Alter: 26 Jahre. Größe: mitteigroß. t Aus und gekräuselt, Stirn: hoh. Augen- D od. Augen: grau, Nafe: stumpf. Mund: Mr G art : unbedeutend. Zähne: gesund. Kinn: alf D O rund. Gefichtsfarbe : Llühend. a GS Sprache: C nere Kenn- Eda ewandtes Wesen. Sehr eitel. Ueberspaunte A ruc sweise im Reden. Magdeburg, den 18. Fe- ar 1875, Der Staatsanwalt, Angern.
Offene Nequisition. Der Mass b „W] ; hineufabrikaut si! Lindemann von hier, 30 Jahre 2 evange- 17 nt dur unser rechtêkräftiges Erkenntniß vom 1 ovember 1874 wegen einfachen Bankerutts zu eson Yagen Gefängniß und wegen Gewerbe- ele -Kountravention zu vier und sechszig Thalern Haft rafe, im Unvermögensfalle zu vier Wochen ( Qiuerurtheilt. Der gegenwärtige Aufenthalt des auf ba emann ift unbekannt; es wird taher ersucht, festzu m Len zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle nehmen und obige Strafen an ihm vollstrecken ire lien, auch von dem Antritt und der Voll- zu d der Strafen s{leunigf hierher Kenntniß geven. Halberstadt, den 17. Februar 1875.
I Sr
5 B g fe Li M 2 Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das C f i
Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition des Denischen Ueichs-Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen
4 . I S 2. Subhastationen, Aufgebote, Vozrladungei u, dergl,
O L A Ta 3, F erpachturSen, Submissionen etc. «. Verloosung, Amortisation, Zinszahlurg 8
X u, s, W, von öffentlichen Papieren,
|
f
Ste@ckbrief wird hiermit als erledigt zurückgenommen LDUiSbUrg, den 19, Februar 1875, On 2 Y a D , , , Königlicbes Kreisgericht. T. Abtheilung.
torish verlangten, während auf dieselben ein sehr starker Druck
1 | in forme ualififati F : Aemter oder in obligatorischen D Oualifikation für gewisse
1 t au diums wirkend erstreckt, der zl
der Seite des praktischen End Ö j i infl ) zweckes hin gewaltig b t — \ landwirth\caftliGn « E 7 au vorgeschriebene Vorbildung o grit Stufe der akade if HL findet keinen anderen e O E und Neigung ihm giebt, denn das Examen, das
tung in keinerlei Weise inne wohnt. das vergegenwärtigen,
thümligkeit des Fafultätsftudiums, die absolute Hörfreihecit, die Be- Des Inhalts der Vorlesungen nur nach wissenschaftlichen | auf einen bestimmten Lebensberuf — die Vor-
l 1 bei den Landwirth schaftsbefli
weder im Anfang noch am Ende überall a abenifenen O l fehlen. O die sih als ganz vortreFlich bewährt, und ih am allerwenigsten herabseßen möchte, wie ih Na
solche Männer besißen, wie fie
Ea A ed ste O R ins Leben gerufen haben 0 ; nden si gegenwärtig — i glaube, diese Zahlen tes 3 1 h j ahlen werden i Wo
alle theoretischen Erörterungen 4 in Halle befin- des eh
ritätsprüsung auf Gymnasien ablegten, 4 auf Abiturientens{ulen bestanden haben, einige 30, welche
sißen z und 111 ohne eine bestimmte Qualifikation. Studirenden, meine Herren, befinden
im zweiten 20 { i î i i um zwetien, 30 im dritten, 7 im vierten, 3 im fünften, 1 im sech{sten
dem Fakultätsstudium ähnli ichmäßi 5atuttatéitudium ähnlihen glei{mäßigen Northei ‘ch di verschiedenen Semester und von t abacibic fen N H
A C A R / ; 2 h und planmäßigen Siudiengange nicht die Rede jein kann, fondern
Wissenstrieb beseelter Männer dahin F E Drange alle möglichen Vorlesungen durcheinandex hóren, und allenfalls noch im zweiten und dritten Semester ihre Studien fort]eßen, dann aber gewissermaßen vershwinden. Das aber, meine Herren C erat bes E akademische Anstalten, | i eh ah 1 ha en, bei welchen der Inhalt der Vorlesungen bemessen ift ür die Vorbildung der Hörer und eingerichtet nach ihrem Beruf und Leben eine Nothwendigkeit bleiben. uf Seiten der Dozenten der Universitätsinstitute gegenüber den akademi-
habe gesagt, daß ih eine Rege i if ; ave gelagi, Day ine Negeneration der akademischen A i f ausgeschlossen erachte — wird Ls Utademite den F Atleinrid en Bn S ; Safultätseinrihtungen ähnlicher zu gestalten, ihnen mehr
D U Q Stellung der Dozenten j iz itaiten mögli der der Fakultätsprofefsoren an E
S S dahin richten , ie akademischen Anstalten mögli{#t in innigem Kontakt mit de iver si ie akadem nft git in innigem Kont n Univen si- tâten ¿u seben, sie in ihrer Selbständigkeit aufhören zu laffen, als “inie Borm des höch ften landwirthschaftlicen Unterrichts das Fakultäts tudium
S
j „Der unter dem 25. Januar c. gegen den Tage- | löhver Johaun Olmesdahl voa hier erlassene | i Va der gegenwärtige Aufenthaltsort des Johann
aen eine ganz bestimmte Reife obliga-
dur i h entscheiden. ausgeübt wird, ein Druck D die ganze Zeit des akademischen Stu- Studienplan, die Aufeinander- la den Inhalt der Vorlesungen nach Studium Der
ohne jede gleichmäßige und
was sfih wissens{aftl Allgemeinen
Wir w
Abschluß, als den, welchen
den Fakultäten stattfindet, ist ein rein lbare oder irgendwie zwingende Bedeu-
meine Herren, so müssen
1 wie ih glaú kommen, daß die Eigen- :
dem Schluß
t L zutreffen und daß dort vor- lien Ref Halle, meine Herren, derjenigen deren Verdienst le 1 Iamens der deutschen „wir ein solches Institut und zur Zierde der dortigen Universität — in Halle
úIn
Zusammenwi
bin, daß inifteri „ Da! Ministerium
selbständige Universitäten
Studirenden 6 solche, die die Matu- E E solche, die die Maturitäts- riht8wesens dieser Bezieh Wenn ih zu verfolgen,
zum einjährig Freiwilligendienste be- fich 86 im chien Semi 24 der wiederum folgt, daß von- einem Im
einem abgeschlossenen abgerundeten B eiti
MeDi daß daß eine Anzahl junger, von kommen, und gleich im ersten
hat,
Staatsklassen
welche einen bestimmten | 80 Pf. Staat
Ich geke zu, daß auf j der Landkreis — “Sn
Vorzüge haben,
A aa die freiere Stellung, Le 1
ehrenvoliste Stellung des meine ich, meine Herren, — und i r akad hen je 3 Aktien cs hoffentlih mögzlich werden, die
Coursbericht
anzunähern, ohne doch | kleineren Gew
der Akademie aufzugeben. Mein Be-
die landwirthschaftlichen Akademien, | Di
\hrieben. Forderung an
zu acceptiren — was übrigens der Re bedingt zur Erwägung gestellt ist, dafür vermag id mich nit zu
d _ meine Pfli versäumen gegenüber der Landwirthschaft und gegen Ae E Ee
wahrhaft wiffen 0 e ç tätesnbiums \haftlihen AnsGauung des
allerdings în einem
über die
Darf ich mich ¡an owirtvschattihe weten gehört in das Unterrichtsressort, die ischen Ackerbausch fellen der prinzip iellen Bewe nferitell, een Metan uen
lien Refsorts.
{chaftlichen Ministerium ftattfiaden Mastlihen N 1 , und Stufe sollen nebeneinander bestehen,
und eine gedeihliche
gemeint bin, die ven mir
Kommunalblatt find für die die direkten Staatssteuern berechnet
„Provinz Berlin“ im laufenden Ja] i Ï betragen 15,470,027 M 26 E e
und 2,024,805 4 Gewerbesteuer.
vereins wurde die I der Verwaltung Decharge ertheilt ion des Grundkapitals um 600,000 dur 2uf
indfapitc V,VUO M Durch Zufammenlegun 2 Artien in eine vollgezaßlte à 600 Nad denz Geschäftsberichte entfielen Courtagen 12,762 Thlr.
Höhe von 263,732 Tklr. Reingewinn von 60,000 Thlr. oder 5% des Aktienkapitals
Ich würde, wenn ih es thäte, glauben,
Endlich aber, meine Herren,
ichen Behandlung desjenigen Stoff L bewältigen hat, 2 ta ofes, den das ärden,
be — eine bedexkliche Wendung geben. rejumiren, so geht meine Meinung dabin: beziehentlih das ländliche
i erwalt1 unterstellt seiu überhaupt nöthig ift, von Seiten des Bet den landwirtl)shaftliGen Mittelschulen soll ein rken des Unterrihts-Ministeriums mit d- endlich in der akademische ‘tehen, die unter dem E stehenden landwirthschaftlichen Fakultätsstudien akademischen Anstalten in möglihsten Kontakt mit unter dem landwirthschafllichen Ressort | würde es gelingen, ten geistigen
f 1 t. Ich meine auf s der Landwirthschaft und der Hebung igen Itiveaus unseres Volkes Nußen zu s{afen, atte V ielnug des landwirthschaftlichen Unter- ltattfinde 2U affen, um so sichercr, je weniger wir in ung eins{chlagenden E Oas ausgeseßt sind. Die ! in Umrissen dargelegte Richtu so muß es mir daher von E Warthe sein, les
der Zustimmung der Landesvertretung versichert halten zu können.
Getverbe und Handel. neuzubildende „Provinz , welche die und zwar 4,289,331 Ae E f 20 P _ ¿war 4,289,331 A. 80 Pf, Iteuer 6,932,322 A 16 Pf. klassifizirte Einem e 60 Pf. Gebäudesteuer, 98,122 M, 30 Pf. Grundsteuer E Auf Berlin fallen davon 4,104,676 M Llassensteuer, 6,289,182 M, klassifizirte Einkommensteuer,
E S M. Gewerbesteuer, 2,481,776 Æ. 60 Pf. Gebäudesteuer und 9,946 M T Pf. Grundsteuer, in Summa 14,858,617 M G Pf. während die Stadt Charlottenburg im Ganzen nur 249545 e 44 Pf,
1 2 C . f
361,864 # 15 Pf. aufzubringen hat. der Generalversammlung des Börsen- Handels-
Vertheilung einer Dividende von 5 % ‘genehmigt Alsdann wurde die Reduk-
Æ. genehmigt, auf den Antheil des Vercins an erzielten / r., an Zinsen und Reports 51,337 Thlr. Der lieferte ein Nettoerträgniß von 23,250 Thlr. uud an innen find 2956 Thlr. eingegangen. Die Engagements-
Nach dem
verluste beziffern fich auf nur 2960 Thlr. und sind vollständig abge-
e Handlungsunkosten betrugen 52,413 Thlr. Auf di die Eifenbahnbau-Gesellschaft F. Pleßfiner n Comp. n wurden 92,830 Thlx. abgeschrieben, daher
Ls 7 s aaten
v
| 9. Indastrielle Etablissements, Fabriken und
Grosshandel. 6, Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen, Y Theater-Anzeigen. In | 9. Familien-Nachrichten. |
der Börsen- | beilage. 26e
0e
legen.
Milk unbekaunt ist, fo wird derselbe zur Beankwor- tung dér Klage und weitern Verhandlung der Sache
Subhastationen, Uufgebote, Bor- ladungen n. dergl.
By a , Subhajtations-Patent. Nothwendiger Berkauf.
Das der Handlung G. Wegner zu Dragemühßle beziehungsweise zur Konkurêmcsse der verwittweten Wegner, Gmilie, gebornen Boening, daselbst gehörige bei dem Dorfe Sellnow belegene und Band 3 Blatt Nr. 55 des Grundbuhs von Sellnow verzeichnete Grundslück, geuaunt Adolphsaue, mit einem der Grundsteuer unterliegenden Flächeninhalte von 293 Hektar 75 Ar 20 Qu.-Meter nah cinem Rein- ertrage von 2234 Mark 70 Pf. zur Grundfteuer und nach einem Nußungswerthe von 783 Mark zur G-bäudesteuer veranlagt, soll
anm 29, April 1875, Bormittags 11 Uhr, E an hiesiger Gerichtsstelle,
im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert werden,
Auszug aus der Steuerrolle, Hypothekenschein etwaige Abschäßungen, und andere das Grundstü betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kauf- bedingungen können in unserem Bureau II…[. ein- gefschen werden. Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber niht eingetra- gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu- sion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden. j E Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages oll am 4, Mai 1875, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsftelle verkündet werden. Arnswalde, den 16. Februar 1875.
Königliche Kreisgerichts-Deputation. Der Subhastationsrichter.
19] Ediktal-Citation.
Die verehelihte Maurergesell Milk, Catharine, geborene Balzer, zu Sandow hat gegen ihren Ehe- mann, den Maurergesellen Johann Milk, früher in Sandow wohnhaft, mit der Behauptung, daß der- selbe sie vor 5 Jahren heimlich verläfsen und fich nach Amerika begeben habe, auf Trennung der an a bszliher Verlassung mit dem Antrage geklagt:
{1211]
Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.
auf deu 5. Mai 1875, Bormittags 10 Uhr, zur hiesigen Gerichtsftelle, Zimmer Nr. 4, öffentlich vor- geladen. Meldet fih der Verklagte weder vor noch in die- sem Termine, so wird die bösliche Verlassung für erwiejen angenommen und demgemäß, was Rechtens ist, erkannt werden. i Cottbus, den 18. Dezember 1874 Königliches Kreisgerit. I, Abtheilung.
[11/1 E! 6] “ Eviktionsproclam. : 3. Befanntmachung. _Ni@&t protokollirte dingliche Forderungen und An- sprüche an das sub Nr. 549 in Rendsburg belegene Wohnhaus e. pert. Mar- garethæ Gelzer, verwittwet geweseuen Rauert geb. Bülck, find binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bckanntmachung diescs Proclams an gerechnet, bei Vermeidung der Nichtberüsichtigung und des Berlustes derselben, rehtsbehörig hierselbst anzu- melden Rendsburg, den 18. Februar 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheilung Ik.
[1210] Oeffentliche Ladung,
Iohaune Marie Christine Günther, geborcn am 14. Juli 1831, und Carl David Günther, ge- boren am 4. November 1833, Kinder des hiesigen
Chirurgus Carl Ludwig Günther und dessen EChe- frau, Eleonore, geb.- Gravenhorst, sind mit ihrem Stiefvater, cinem Chirurgen Friedrich Wilbelm Eichler aus Celle, später hieselbst, im Jahre 1845 nach Teras ausgewande:t, ohne daß von da bis jelzt über ihr Leben, soweit hier bekaunt, die geringste Nachricht eingegangen ist,
Ihr hier zurückgebliebenes Vermögen is vom Vor- munde, jeßt Curator, Goldarbeiter H. Willmer hieselbst verwaltet. Verwandte derselben -sind nicht bekannt.
Auf gestatteten Antrag des Curators werden obige Geschwister Günther aufgefordert, sih binnen Jahres- frist, spätestens aber am
Freitag den 18, Februar 1876,
i Morgens 10 Uhr,
hier zu melden, widrigenfalls fie für todt erklärt und
zu eracht.n und ihm die Prozeßkosten aufzucr-
der Wittwe Catharina Mar- !
on FKudolf Mosse in Berlin, Breskau, Chemnig,
Cóôln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg G, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, fowie alle übrigen größeren Aunonucen- Bureaus.
Ae
E rb- Und Nachfolge-Berechtigte zur Anmeldung ibrex Ansprüche im obigen Termine unter der Verwar- nung geladen, _daß andernfalls bei der Ueberweisung | des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rück- sicht genommen werden foll, Hildesheim, den 18. Februar 1875.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung Il.
Verkäufe, Verpachtungen,
& Submissionen 1c.
1208] Bekanntmachung. Oeffentlicher meistbietender Berkauf des fig- D, c: oetalishen Guts Annaberg.
; Das bisher von: der höheren landwirthschaftlichen | Lehranstalt zu Poppelsdorf bei Bonn bewirthscchaf- ¡ tete fisfalische Gut Annaberg toll am i
« Is,
| Mittwoch, den 17. Mär : : Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zum Adler in Godesberg vor dem hierzu von uns beauftragten Regierungs - Rath Lettow öffentlih meistbietend verkauft werden. Die Ent- fernung des Guts beträgt bis zum Bahnhofe zut Godesberg und bis zur nächsten Rheinfähre 4 Meike und bis zum Bahnhofe in Bonn 1 Meile. Es hat ein Areal von 205 Hektar 3 Ar 56 Qu.-Meter (802 Morgen), wovon rund 180 Hektar (über 700 Morgen) eine von keinem fremden Grundstücke unterbrochene zusammenhängende Fläche bilden. Nach der BVes- nußungtweise vertheilt fich das Arcal auf
Ackcrland . 159 Hekt. 78,29 Ar,
Wiest T 0
Gu 6 4 e
Holzungen 25 99,82
Weiden 90a
Hofräume u 88,45
Bed 5 T0
Gewässer . e A Von dem Ackerlande sind bestellt 44 Hekt. 75 Ar mit Weizen, 22 Hekt. 42 Ar mit Roggen und 16 Hekt. 0 van A ea Klee. „Vie Karte, das Vermessungsregister, die T: die Verkaufsbedingungen e aut dew Lo meisteramte zu Godesberg während der gewöhnlichen N eingesehen werden. : Kausllebhaber, welhe das Gut 3u besic{ti wünschen, wollen sich an den Direkto: der Minde landwirthschaftlichen Lehranstalt Herrn Dr. Dünkel- berg zu Poppelsdorf oder an den Gutsinspektor
ihre Vermögenstheile den nächften Erben oder Nach- Pas A L sollen.
ugleich werden alle Personen, die über das Fort- leben dec beiden Verschollenen Kunde geben e
Herrn Wenborne F Annaberg wenden.
Nachgebote nah dem Schlusse L termins werden nit angen T des Lizitations-
Cöln, den S Pg E uigliche Regierung, Abtheilung für direkte Stevere Domänen
den Verklagten für den allein {huldigen Theil
veranlaßt, leßtere hier mitzutheilen, und werden für den Fall der demnächstigen Todeserklärung ctne
und Forsten, Wüilfsiug.
solution des Hohen Hauses nur
f t Universi- ; gestatten Sie mir i / tem anderen Sinne, wie es vielleicht im ersten Augen- blicke scheinen könnte, pro domo zu plaidiren. Ich E
arg fei f halte es nit für
auê den Sachministerien alles das herausnchmen wcller, Materie erhebt, und den Zusammenhang nit der Ressort im
x r wenn wir, was vielfach als wü 8 » Ln s M sort Fachunterricht von allen ‘Srnarceats 2 nd als Ressort für die ideellen In fe das Unterridits- nisterium anerkennen wollten, Tagen Mie Das Unterrichs
abtrennten r. -Mis der sonstigen Ministerialverwaltung _—
ung _das Fortbildungss{ul-
mit Oberaufsicht, landwirthschaft-
dem landwirth- Unterricht?2-
und den
Auzeiger. 7 Î 5 t S y - V 4 c f fi J f Br Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedition }