1936 / 283 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4, Dezember 1936. S. 2

[

Landwirtschaftlihe Untersuhungs- und Forshungsanstalt der L C G O sat Hannover, Hildesheim, Karl-Dincklage- Plah 4. / i

Landesbauerns{haft Braunschweig, Hauptabteilung 11, Landwirt- schaftlihes Untersuhungsamt, Braunschweig, Hochstr. 17/18.

Landesbauernschaft Oldenburg, Hauptabteilung T1, Landwirtschaft- lihes Untersuhungsamt und Landwirtschaftliche Forshungs- anstalt, Oldenburg i. O.,, Marslatourstr. 4. J

Landesbauernschaft Westfalen, Hauptabteilung TT, Landwirtschaft- lihe Versuchsstation, Münster, Albert-Leo-Schlageter-Str. 72.

Landwirtschaftlihe Versuchsanstalt der Landesbauernschaft Kur- hessen, Harleshausen (Kr. Kassel).

Städtisches Untersuchungsamt, Kassel, | / Landesbauernschast Hessen-Nassau, Hauptabteilung 11, Landwirt- schaftliche Versuchsstation, Darmstadt, Rheinstr. 91. i: Landesbauernschaft Rheinland, Hauptabteilung 11, Versuchsstation,

Bonn, Weberstr. 61. \ : '

L Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft, Weihenstephan bei Freising. 2 j

Landwirtschastlihe Kreisversuchsstation, Würzburg.

Städtische Untersuchungsanstalt und Landwirtschaftliche Kontroll- station Regensburg, Regensburg, ;

Landesbauernschaft Bayern, Hauptabteilung I, Landwirtschaft- liche Untersuhungsanstalt, Augsburg, ARgE an /

Landwirtschaftlihe Kreisversuchsstation und Chemische Kreis- Untersuchungsanstalt, Speyer. N j

Württembergishe Landesversuchsanstalt landwirtschaftliche Chemie (Landw. Versuchsstation), Hohenheim. :

Staatliche Chemisch-tehnishe Prüfungs- und Versuhsanstalt an der Technischen Hochschule Karlsruhe, Karlsruhe.

Städtisches Untersuhungsamt, Mannheim.

Staatliche Landwirtschastliche Versuchsanstalt, Augustenberg, Post Größingen i. B. :

für

Oeffentliche Handels3chemiker

Karl Hölzer, Oeffentliches chemishes Laboratorium Dr. Mee U. D e S E an für Handel, Fndustrie, Landwirtschaft, Stettin, Klosterhof 19—20. Î Walter Wagner, Chemisches Laboratorium für Jndustrie und Landwirtschaft, Glaß (Schlesien), Hasengraben 688.

Friedrich Kuhn, beeidigter Handelshemiker, Breslau 1, Karl-

traße 28.

E Brünig, Oeffentliches chemishes Laboratorium Dr.

Gustav Götting, Breslau 2, Lohestr. 6 und Bohrauer Str. 17.

Franz Hoffmann, Landwirtschaftlihe Untersuchungsstelle,

Chemisches Laboratorium, Görli, Bismarckstraße 11. j

Sigismund Aufrecht, beeidigter Handelschemiker, Berlin

NW 7, Albrehtstr. 11. l

Werner Wirth, Oeffentlihes chemisches Laboratorium Dr.

Bein, Berlin SW 11, Saarlandstraße 63. /

H. Krebschmar, Oeffentliches chemishes Laboratorium Dr. L.

Gebek, Cottbus, Schillerstr. 25.

Dr. Wilhelm Hornlehnert, Chemisches Laboratorium, Hamburg 11, Alterwall 69. / |

Dr. Ad. Gilbert, P. Hett, Dr. R. Gilbert, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Hamburg 11, Hopfenmarkt 6.

Dr. L. Kaß, Chemisches Laboratorium Dr. H. Lahrmann und Dr. L. Kaß, Landwirtschaftlihes Untersuhungsinstitut, Ham- burg 1, Adolf-Hitler-Plaßt 19.

Prof. Dr. Schmidt & Wewers, Chemisches Laboratorium, Ham- burg 8, Dovenfleth-12—14. ;

Dr. Willy Moeller, beeidigter Handelschemiker, Hamburg 8, Catharinenstr. 25.

Dr.

Dr.

Dr.

Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.

J. D. Bukschnewski, Oeffentlihes chemishes Laboratorium

Dr. G. Weiß, Hamburg 8, Gröningerstr. 6.

Friedrich Weiß, Chemisches Handelslaboratorium, Hamburg 8,

43 R A

Dr. W. Hoepfner, beeidigter Handelschemiker, een i e

Dr. D Pete 0 beeidigter Handelschemiker, Wandsbek-Hamburg,

oethestr. 20. : ;

Dr. R. Zöckler, Landwirtschaftlihe Untersuhungsstation vorm. Dr. Weiß & Dr. Laband, Bremen, Ansgarikirhhof 6.

Dipl.-Fng. Gustav A. Rahe, Chemisches Laboratorium Dr. Th. Weßke Nachf., Lübeck, Moislinger Allee 13.

Dr. Ernst Rogner, beeidigter Handelschemiker, Burg b. Magde- burg, Nethestr. 30.

Dr. H. L. Reiß, Chemisches und technishes Laboratorium Dr. Max Kossak, Magdeburg, Schließfah 49.

Dr. Adolf Wendel, Dr. Rudolf Weber, Chemisches Laboratorium Dr. Hugo Schulz; Landwirtschaftlihe Untersuchungsstation, Magdeburg, Steinstr. 7 I1.

Dr. R. von Wolffersdorff, Chemisches Laboratorium Dr. M. Pitsh, Magdeburg, Otto-v.-Guericke-Str. 100.

Dr. Albert Schöne, Oeffentliches chemishes Laboratorium, Magde- burg, Große Diesdorfer Str. 185.

Dr. Walther Behnke, Oeffentliches Handelslaboratorium Dr. E. Komoll, Magdeburg, Breiteweg 272. :

Dr. Wilhelm Jager, Laboratorium für chemishe und minera- logische Untersuchungen, Halle/S., Steinweg 20.

Dr. Alfred Wirth, Chemisches Untersuchungslaboratorium, Leipzig C 1, Windmühlenstraße 46.

Dr. Hermann Schuster, Landwirtschaftlihe Untersuchungsstation, Osnabrück, Moltkestr. 10.

Dr. Poulsen Nautrup, beeidigter Handelschemiker, Hannover, Spinnereistr. 9.

Dr. K. Büchner,

Schlüterstr. 4.

Dr. Remigius Fresenius, Chemisches Laboratorium, Wiesbaden, Kapellenstr. 11—15,

Dr. Otto Wilke, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Fulda, Heinrichstr. 8.

H. Pfeiffer, Oeffentlihes chemisches Handelslaboratorium,

Dortmund, Märkische Str. 92.

Gg. Stamm, beeidigter Handelschemiker, Bochum, Hattinger

Straße 3.

H. “R. Großmann, Oeffentliches hemishes Laboratorium,

Duisburg-Ruhrort, Schifferheimstr. 6.

Jng. Hermann Seefried, Chemisches Untersuchungs-Labora-

torium, München 8, Aeuß. Wiener Str. 42—44,

Emil Schiller, Oeffentliche chemische Untèrsuchungsanstalt,

Schweinfurt a. M., Philosophengang 14.

A. v. Hößlin, gepr. Nahrungsmittelchemiker, Augsburg, Anna- straße D 249,

Dr. G.“ Mangler, Sophienstr. 107.

Dr. W. Deibel, Oeffentlihes Laboratorium und chemisch-tech- nische Untersuhungsanstalt, Saarbrücken 83, Viktoriastr. 21.

Dr. Hartleb, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Saarbrücken 2, Trierer Str, 36,

Die Befugnis dieser Versuchsanstalten und öffentlichen Handelschemiker zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.

Berlin, den 2. Dezember 1936

Kaliprüfungsstelle Maenidckéè

Goslarer Handelslaboratorium, Goslar,

Dr. Dr. Dr. Dr.- Dr.

Chemische Untersuchungsanstalt, Karlsruhe,

|

«-Gvoße:MReichenstve Gm aa aaa Ke an 9.

Bekanntmachung. Die am 3. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 112 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält, : Einführungsgeseß zu den Realsteuergeseßen (EinfGRealStG.).

Vom 1. Dezember 1936. Gewerbesteuergeseb (GewStG.). Vom 1. Dezember 1936.

* Grundsteuerge]es (GrStG.). Vom 1. Dezember 1936.

Gre g ee der Vorschriften ber die Gebäude- entshuldungsteuer. Vom 1. Dezember 1936.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,60 RM. Postversen- dungs E 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 4. Dezember 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 3. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 113

des Reichsgesetblatts, Teil T, enthält: Gesetz über die Hitlerjugend. Vom 1. Dezember 1936. Gese über die Vernchmung von Angehörigen der National-

sozialistishen Deutshen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 1. Dezember 1936. Gese zur Milderung der Ruhensvorschriften des. Reichsver- sorgungsgeseßes. Vom 1. Dezember 1936. Gese über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Vom 1. Dezember 19836. Verordnung zur Aèëènderung und Ergänzung der Vorläufigen Gebührenordnung für den Gelegenheitsverkehr. Vom 27. No- vember 1936. Verordnung zur Ausführung des Geseyßes über die Ver- nehmung von Wb ehörigen der Nationalsozialistishen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 2, Dezember 1936. Bekanntmachung zur Zwölften Verordnung zur Durhführung des Gesegzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche. Vom 26. November 1936. Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungêgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 4. Dezember 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub rid.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft Weiler mit dem Sig in Bonn a. Rhein hat in der Gewerkfenversammlung vom 31. August 1936 ihre Umwandlung dur Uebertragung des Vermögens unter Aus- {luß der Liquidation auf den Hauptgewerken Jakob Leib in Ludwigshafen a. Rhein beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absay 2 Say 3 der Zweiten Durchführungsverovrdnung vom 17. Mai 1935 zum Gesey über die Umwandlung von Kapitalgesell- schaften vom 5. Fuli 1934 nach Anhörung der Jndustrie- und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu-

ständigen “Regiftergeticht vor uns ant "1: Dezetitbér 1936 ‘be-

stätigt worden. | Nach § 6 des Geseßes vom 5. Zuli 1934 haben die Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen, Bonn, den 1. Dezember 1936. Oberbergamt. Heyer.

Die heute ausgegebene Nummer 27 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 14356. Volksschulfinanzgeseß. Vom 2. Dezember 1936.

Nr. 14357. Verordnung zur Durchführung des Artikels T § 2 Abs, 2 des Geseßes zum Schuße des Einzelhandels in der Stadt Magdeburg. Vom 26. November 1936.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzügli einer Versandgebühr von 4 Rpf. /

Zu beziehen dur: R. v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 4. Dezembex 1936.

Schriftleitung der Preußishèn Geseßsammlung.

Alle zeichnen Reichsanleihe!

Ein Aufruf

des Reichsbankpräfidenten Dr. Schacht.

Vor nicht langer Zeit hat man noch um die Frage „Kaufen oder Sparen?“ gestritten, also darum, ob es für die gesamte Wirtschaft besser sei, wenn der einzelne sein Einkommen restlos verbraucht oder einen Teil davon zurücklegt, Jn letter Zeit ist es davon ret still geworden; denn die Erkenntnis ist allgemein geworden, daß ein deutscher Wirtschafts- und Kulturaufstieg nur möglich ist, wenn Verbrauchen und Sparen in einem gesunden Verhältnis zueinander stehen. Unsere Fabriken, Maschinen, Ver- kehrsmittel und alle anderen Wirtschaftsgüter, die uns Arbeits- möglichkeiten geben und unsere Arbeit erleichtern und sichern, konnten nur entstehen, weil die Generationen vorx uns ihr Ein- kommen nicht restlos verzehrten, sondern Ersparnisse bildeten. Die nah uns Kommenden haben ein Recht darauf, daß auch wir dem Vorhandenen etwas hinzufügen und das, was wir erstellen, auch bezahlen. Wir können heute niht genug Sparer haben,

wenn wir die vor uns liegenden Aufgaben bewältigen wollen. Wir stehen am Anfang des neuen Vierjahresplanes, durch den

auch der leyte Arbeitslose in Brot gebracht und der weitere Auf- stieg unserer Wirtschaft von der Rohstoffseite her gesihert werden soll. Heute gewinnt das Weniger-Verbrauchen und Mehr-Sparen au insofern an nationaleë Bedeutung, als es geeignet ist, die auf Verhinderung eines Preisauftriebs gerihtete Politik der Reichs-

regierung in wirksamer Weise zu unterstüßen,

‘und eingeshriebene

Itichtamtliches. Verkehrswesen.

Sonderpostamt auf dem „Berliner Weihnachtsmarkt 1936“,

Anläßlih des „Berliner Weihnachtsmarktes 1936“ wird in der Zeit vom 6. bis 22. Dezember im Lustgarten auf der Terrasse an der Nordseite des Schlosses eine Sonderpostanstalt eingerichtet, Zu ihrer Unterbringung dient ein .neuartiges, zerlegbares Post- amt. Die Postanstalt ist täglih von 12 bis 22 Uhr geöffnet; sie verkauft PoliivertgeiGen und Formblätter, nimmt gewöhnliche

riefsendungen und Telegramme an, ver- mittelt Ferngespräche und gibt postlagernde Sendungen, die an das Sonderpostamt gerichtet sind, aus. Das Sonderpostamt ver-

wendet einen besonderen Tagesstempel mit der Fnschrift: „Berlin | C2 Berliner Weihnachtsmarkt 1936“ und der Abbildung eines #

Weihnachtsbaumes mit Lichtern. ;

E: »:

Aus der Verwaltung.

Goldtklauseln liberflüssig.

Stellungnahme des Reichswirtschaftsministers, Wie der Reichs- und Preußische Verkehrsminister bekanntgibt, hat der Reichs- und Preußische. Wirtschastsminister darauf auf- merksam gemacht, daß Elektrizitätswerke noch eine sogenannte Goldklausel anwenden. Da im Deutschen Reiche nah Ueber- windung der Fnflation auch auf dem Gebiete des Münz- und Währungswesens geordnete Verhältnisse wieder hergestellt worden sind, so sagt die Befanntmachung weiter, „und da überdies ' die Währung vom Vertrauen der Bevölkerung getragen wird, muß alles vermieden werden, was zu Zweifeln in die Festigkeit unserer Währung Anlaß geben kann. Goldklauseln sind zudem überflüssig, da das Münzgesey die Reichsmark in ein festes Wertverhältnis zu dem Preije des Goldes gebraht hat. Die Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung hat demgemäß an ihre Mitglieder das Ersuchen gerichtet, beim l neuer Verträge auf Goldklauseln u verzihten und solche Klauseln, soweit sie etwa in bestehenden erträgen enthalten sein sollten, bei nächster sih bietender Gelegen“ heit auszumerzen“. ] j

Die Verwertung der Klichenabfälle zur

Schweinemast. Ein Erlaß des Reichsinnenministers.

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern, Dr. Fri, hat an die Kommunalaufsichtsbehörden, Gemeinden und Gemeinde- verbände einen E gerichtet, in dem es u. a. heißt: „Der Beauftragte für “den Vierjahresplan, obl Bea tra General- oberst Göring, hat die NS.-Volkswohlfahrt beauftragt, die von ihm angekündigte Verwertung der Küchenabfälle zur Shweinemast B in Angriff zu S und durchzuführen. Die DAGA A

ewältigung dieser Aufgabe hat eine tatkräftige, verantwortliche Mitarbeit der Gemeinden de Vorausseßung. Jh erwarte daher, daß die Bürgermeister sich der gestellten Ausgabe mit allem Nac- druck annehmen und im Rahmen der geseßlihen und finanziellen Möglichkeiten zu ihrem Gelingen beitragen,“

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheate C TSönnabend, de 5, Dezember.

Staatsoper: Jn der Neuinszenierung; Bo h.è m ê. Musirältsche

Leitung: Blech. Beginn: 20 Uhr. : Schauspielhaus: 150 Fahrfeier des Schauspielhauses. Zum ersten Male: Don Fuan und.Faust. von Grabbe. Beginn: 20 Uhr. j Staatstheater Kleines Haus: Versprich mir nichts, Komödie vont Charlotte Rißmann. Beginn: 20 Uhr.

Morgenfeier zum Jubiläum des Staatlihen Schauspielhauses,

Aus Anlaß der 150-Fahrfeier des Staatlihhen Schauspiel- hauses findet am O dem 6. Dezember, 12. Uhr,- eine Morgenfeier statt, bei der ra en Generaloberst Her- mann Göring und der Präsident der Reichstheaterkammer, Ministerialrat Dr. Rainer Shlösser das Wort ergreifen

werden. / Es wirkt mit die Staatskapelle unter Leitung von Staats-

kapellmeister Professor Robert Heger.

Beginn . der Festvorstellung von „Don Juan und Faust“ um 9 Uhr.

Auf Veranlassung des Ministerpräsidenten- Generaloberst Göring beginnt die Festvorstellung „Don Fuan und Faust“ ur 150 Fahrfeier des Staatlihen Schauspielhauses wegen der

ammeltätigkeit am Tage der nationalen Solidarität um 21 (9) Uhr (statt, wie angekündigt, um 20 (8) Uhr).

HandDdelsieil.

Zu den vorhandenen Anlagemöglichkeiten für Ersparnisse tritt die bis zum 5, Dezember zur Zeichnung aufliegende neue Folge 4% %iger auslosbarer Reichs\hayzanweisungen. Diese An- leihe ist in jeder Beziehung eine gute Anlage; sie hat eine günstige Verzinsung und ist im Bedarfsfalle leiht verwertbar. Was die Sicherheit anbetrifft, so ist der nationalsozialistishe Staat von Anfang an auf den besonderen Schuy der Sparer bedacht gewesen. Er hat den Willen und die Macht, diejenigen zu shügen, die ihm ihre Ersparnisse anvertrauen.

Allen kommen die Erfolge der nationalsozialistishen Auf- baupolitik zugute. Darum ist die Zeihnungsaufforderung au an alle Berufsstände ergangen. Es darf nicht sein, daß etwa in Kreisen der gewerblichen Wirtschaft zu hören wäre: Wir haben hon früher Anleihe gezeichnet, jet sollen die anderen es tun. Jn der ländlichen Bevölkerung wird man nicht sagen dürfen: Die Reichsanleihe geht uns nichts an. Die Lohn- und Gehalts- empfänger shließlich dürfen niht glauben, ihre Spartätigkeit wäre belanglos. Der nationalsozialistishe Staat könnte die Mittel, die er zur Finanzierung seiner Aufgaben braucht, auh durh ein Anziehen der Steuershraube aufbringen. Er sieht jedoh bewußt davon ab, seine Macht auf diesem Gebiete auszu- nuyen, Er verteilt vielmehr die Lasten, um sie tragbarer z1 machen, auf eine Reihe von Jahren. Eine solche Politik ist aber auf die Dauex nur dann möglich, wenn a ll e einmütig zusammen- stehen, um dem Staat diese notwendigen Anleihemittel zu leihen.

e m

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1936. S. 3

Die Nealsteuerreform.

Bon Fritz Rei nhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium.

1. Die Verschiedenheit der Steuern und VBesteuerungsgrundlagen.

Die Reichsregierung hat am 1. Peer 1936 eine Reform der Realsteuern beschlossen. Das ist durch vier Geseye geschehen, die im Reichs8gesehblatt vom 3, Dezember 1936 erschienen sind. Diese vier Geseße sind:

1. das Einführungsgeseß zu den Realsteuern,

2. das Grundsteuergeset, i Ï j

3. das Geseß zur Aenderung der Vorschriften über. die

Gebäudeentschuldungss\teuer, j

4. das. Gewerbesteuergéset. i

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind Realsteuern. Sie werden so bezeichnet, weil ihre Besteuerungsgrundlage etwas Reales ist, im einen Fall ein bebauter oder unbébauter Grundbesiß, im andern Fall ein Gewerbebetrieb.

Die Personen bezichen Einkommen. Damit sind die natürlichen Personen einkommensteuerpflichtig und die juristishen Personen körperschaftsteuerpflichtig. Viele Perjonen besißen Vermögen. Damit sind die ve rmögen- steuerpflihtig, Durch ‘die Einkommensteuer, die Körper- shaftsteuer und die Vermögensteuer werden Personen erfaßt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer bemessen sich nach dem Einkommen und. die Ve rmögen- teuer nah dem Vermögen der Person. Die Einkommen- teuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer sind

ersonensteuern. Jhr Aufkommen fließt in den Cr- fügungsbereih des -Re i ch s. Das Reich überweist einen. Teil davon an die Länder. Eine weitere Personensteuer, die in den Verfügungsbereih des Reichs fließt, ist die Erbschaftsteuer. Diese verbleibt restlos dem R e i ch. Es gibt auch einen Personen- Ps die unmittelbar in den Verfügungsbereih der Gemein-

en fließt. Das ist die Bürgersteue r. j

Außer. Personensteuern gibt es Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern und S&W euU trn, Diese knüpfen an bestimmte Verkehrs vorgänge, an bestimmten Verbrauch oder an bestimmte Sachen an, und zwar ohne Rücksiht auf die Verhältnisse von Personen. /

Verkehrsteuern sind die Umsaßsteuer, die Grun d- erwerbsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Ur- lundensteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Ver-

iherungssteuer, die Rennwett- und Lotterie- teuer, die Wechselsteuer und die Beförderun g- teuer. Bei allen diesen Steuern wird an bestimmte V e r- Tehr8vorgänge angeknüpft.

Verbrauchsteuern sind insbesondere die Tabak- steuer, die Zuckersteuer, die Salzsteuer, die Bier- steuer und die Shlachtsteue r.

Und die Grundsteuer und die Gewerbesteuern sind Sachsteuern. Es wird hier an bestimmte vorhandene Sachen (an vorhandenen Grundbesig und an vorhandene Ge- werbebetriebe) angeknüpft.

Die Verkehrsteuern, die Verbrauhsteuern und die Sachsteuern sind unabhängig von den e bestimmter Personen. Sie knüpfen N Rücksicht auf die Verhältnisse bestimmter Per- sonen an den Verkehr, an den Verbrauch oder an das Vor- handensein der Sa ce an. i i

Ph die Muna der Steuer das Vorhandensein einer Sache, so wird die Grundla; v\sigedessen als Real st'eu- 06S

2, Die bisherige Verschiedenheit der Realsteuern. | d

Die Realsteuern sind bisher Steuerquellen der Länder ¡ der Gemeinden und in einigen Ländern, so zum Polpie in N und in Thüringen, auch der Gemeindeverbände gewesen. E ; i G gab überall im Reichsgebiet eine Grundsteuer und eine Gewerbesteuer, es gab aber keine einheitliche rei ch gese blihe Grundlage. Die geseßliche Regelung bestand für jede der beiden Steuern in \ e ch zehn verschiede- nen Landesgeseyuen. Die Grundsäge und N in diesen sechzehn Landesgeseßen waren nicht einheitlich, ondern ve rschieden. Es bestand demgemäß im Deutschen eih8gebiet niht ein einheitlihes, sondern ein vielfach bershiedenes Grundsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht. Aus der Verschiedenheit des Realsteuerrehts ergab sih eine Verschiedenheit in der Art und in der Höhe der Belastung,

Zu dieser Verschiedenheit kam die Verschiedenheit in der Höhe der

gemeindlihen Zuschläge.

3, Die Vereinheitlichung der Nealsteuern und die Vereinfachung des Deutschen Steuerwesens.

, Durch die Realsteuerreform vom 1. Dezember 1936 le sechzehn Landesgeseve abgelöst worden durh ein Reichsgeseß. Danach gilt niht mehr im- Deutshen Reichs- gebiet ein [echzehnfach verschiedenes Grundsteuerreht und sechzehnfach vershiedenes Gewerbesteuerrecht. Grundsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht sind nicht mehr Lan- desrect, sondern für das gesamte Reichsgebiet einheit- lihes Reich 8reht. Die se chzehn- Grundsteuergeseße, die im Deutschen Reih vorhanden gewesen sind, werden abgelöst. durch ein Grundsteuergeses und die sechzehn Gewerbe- steuergeseß e: dur ein Gewerbesteuergeseh. An die Stelle von zwetiunddreißig Reäbsteuergesezen treten zwéi Realsteuergeseße. Die Verein heitlihung ist zugleih eine lehr bedeutende Vereinfachung“ des Deutschen Steuerwesens. i A SA

Eine weitere

ealsteuern erboben durch das Land und in Form - von Zu- shlägen durch die Gemeinden, in einigen Ländern außerdem 2 Form von Zuschlägen durch die Gemeindeverbän de. dine En vom 1. Dezember 1936 gemäß sind zur Er- ung : der eihsgebiet so wie bei der Gewerbesteuer bisher bereits in Preuß En nur noch die Gemeinden berehtigt. An: die SHBE von bisher zwet oder drei odervier Steuerberechtigten O ein Steuerberehtigter. Es ist nah Jnkrafttreten der Real- y cuerreformgeseße niht mehr zweimal oder dreimal odex termal Grundsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten, nämli an das Land, an die Gemeinde und in einigen Ländern ‘außerdem an den Bezirk und an den Kreis, sondern in jedem Fall nur noch einmal, und 4war an die Gemein de. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind nah Fnkrafttreten- der neuen Steuer- gesee nicht mehr staatl iche Steuern, zu denen die Gemeinden él Q Zuschläge O sondern eini und Emetindesteuern, rgendwe ushlä werden nicht mehx erhoben. Vra Ae RSLIOE, Je

‘Die Neugestaltung der Lastenverteilung, der ufgabenverteilung und des Finanzausgleichs.

,_ Die Erklärung der Grundsteuer und. der Gewerbesteuex zu reinen Gemein esteuern bedeutet éine Abdrängung déé

4 Ländern auf die Gemeinden übertragen werden.

évalsveal-bezeihket, die ¿Steuer

_Umlag

sind die -

/ sehr bedeutende Vereinfahung ist die fle. ende: Bisher wurde in den meisten Ländern jede der beiden |

rundsteuer und dexr Gewerbesteuer im gesamten |

- Hebesay. Ein solcher Hebesag ist niht in den G

“1mm

“auf den Steuermeßbetrag. Die so festgeseßte

Länder und der Gemeindeverbände von den Realsteuern und demgemäß eine Verlagerung der unmittelbaren Steuerquellen ZU- unsten der Gemeinden. Den Gemeinden sind dur die Steuerreform d i e Realsteuereinnahmen zugesprohen worden, die im Fall der Beibehaltung des bisherigen Rechts durh Länder, Gemeinden und gesamt als Realsteuereinnahmen erzielt werden würden.

Das Ergebnis besteht darin, daß in den Haushalten der

Gemeinden die Realsteuereinnahmen um die Posten steigen, die in den Haushalten der Länder und der Gemeinde- verbände an Realstéuereinnahmen verschwinden, und daß demgemäß die Gesamteinnahmen der Gemeinden steigen und die Gesamteinnahmen der Länder und in einigen Ländern auch der Gemeindeverbände sinken. __ Diese Umlagerung von Einnahmequellen aus dem Ver- fügungsbereih der Länder und . der Gemeindeverbände in den Verfügungsbereih : der Gemeinden bedingt eine entsprehende Neugestaltung der Lastenverteilung und Auf- gabenverteilung zwishen Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. Es. müssen Lasten und Aufgaben von den Die Maß- nahmen, die dur die einzelnen Länder zu treffen sein werden, werden verschieden sein. Die Verschiedenheit in den zu treffen- den Maßnahmen ergibt sich aus der . Verschiedenheit, die beim Inktafttreten der Realsteuerreform. im Reichsgebiet besteht. Bei der Wahl der Maßnahmen muß jedoch Richtlinie ein einheit- lihes Ziel sein. Der Reichsminister der Finanzen und der Ae des Jnnern werden Grundsäße aitfftellan, nah denen die Neugestaltung vorzunehmen sein wird. Diese Grund- säße werden darauf abgestellt sein, den Gemeinden ein- heitlich für das ganze Reich diejenigen. Auf- gaben zuzuteilen, die sie nah ihrem neuen er- T Steueraufkommen tragen können und die auch ihrer Art gemäß. in den Aufgaben- bereih der Gemeinden gehören.

Außerdem ist eine Neugestaltung des Finan zausgleis ¿wishen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden erforder- ih, und zwar in der Weise, daß die Anteile der Gemeinden an dén Réichssteuerüberweisungen neu geregelt werden.

__Die Neugestaltung der Lastenverteilung und der Aufgaben- verteilung. und die Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden muß-§ 26 des Realsteuer-Einführungsgeseßes gemäß bis zum 1. April 1938 durchgeführt sein. |

5, Die Realsteuerreform als Voraussegzung für die weitere Neugestaltung des Reichs.

Die Vereinheitlihung und Vereinfachung des Realsteuerrechts durch die Geseße vom 1. Dezember 1936, die Abdrän ung der Länder und Gemeindeverbände von den Realsteuern und die weit- möglichste Vereinheitlihung der Lastenverteilung, der Aufgaben- verteilung - und des Finanzausgleihs zwishen Ländern, Ge- meinden und Gemeindeverbänden f die unerläßlihe Voraus- sezung für die weitere Neuge taltung des Reichs.

Die Länder und Gemeindeverbände werden nah JFnkraft- treten der Geseße vom 1. Dezember 1936 über eigene Real- steuerquellen| n. i. ch.t mehr verfügen. Das Ziel für die Zukunft ist, daß es |\ nuL nóh “Re i :

lichen nur-noch in Anteilen an den Reichssteuern und emgemäß. in Reichsüberweisungen bestehen, die G e- metindeyerbän de fönnen ihren Finanzbedarf auch dur gen auf die ihnen zugehörigen Gemeinden (und Gemeindeverbän de) deen.

Die Haupteinnahmequellen der Gemeinden werden die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sein. Bei diesen beiden Steuern (den Realsteuern) steht der Gegenstand der Besteuerung der Gemeindeverwaltung und der Ge- meindewirtschaft besonders nahe. Die natürlichen Träger der ‘Lasten,- die durch die Gemeindeverwaltung entstehen, sind neben den Bürgern, von denen eine Bür gersteuer erhoben wird, ‘der im Gemeindegebiet vorhandene Grund und Boden und die îm Gemieindegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe. Aus ihnen erwachsen zum erheblihen Teil die Aufgaben, die die Gemeinden zu lösen haben, Anderseits ist die Gemeinde an der wirtschaftlichen Lage des Grundbesißes und des Gewerbes stark tnteressiert. i Die Gemeinden erhalten dur die Erklärung der Grundsteuer und dexr Gewerbesteuer zu ausschließlihen Gemeinde steuern die wirtschaftlihe Grundlage, deren sie zur Erfüllung der ihnen gestellten und noch zu stellenden bedeutungsvollen Aufgaben be- dürfen, Die Grund steuer als krisenfeste, gleihmäßig

:fließende Quelle macht sie De, die gleihbleibenden Lasten

zu tragen, die Shule, Wohlfahrt, Wegeunterhaltung ufrehterhaltung der Verwaltung als Lo l cher- ihnen auferlegen. Die Gewerbesteuer gibt ihnen die Mittel, die besonderen Aufwendungen zu leisten, die JFndusbrie , Ge- werbe und Handwerk in ihren Lebenserfordernissen bedingen. Sobald die Vereinheitlihungen und Vereinfahungen und Neugestaltungen, die durch die Steuerreformgeseze vom 1. Dezember

und

. 1936 vorgeschrieben sind, durchgeführt sein werden, wird .die

Vorausseßung für die abschließende Neugestaltung und Vereinfachung des Rei cs gegeben sein. /

6. Verwaltungsverfahren und Abgrenzung der 4 Berwaltungszuständigtkeit. -

Das Verfahren bis - einscließlich der Festseßung der Steuermeßbeträge obliegt. den. Finanzämtern. Diese sind. Behörden des Re i ch s. Sie teilen die festgeseßten Steuermeßbeträge der steuerberehtigten Gemeinde mit. Gegen die Festseßung des Finanzamts steht der Rechtsmittelweg an die Finanzgerichte. und an den Reichsfinanzhof offen.

Nah Mitteilung der Steuermeßbeträge an die steuerberech- tigte Gemeinde ist alles Weitere im wesentlichen Sache der Gemeinde, Die Steuer wird nah einem Hundertsabdes Steuermeßbetrags bemessen. Dieser Kuen var heißt

eseßen vom 1. De- zember 1936 vorgeschrieben, sondern die Höhe des Hebesaßes für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer ist dur die einzelne Gemeinde zu bestimmen. Ex kann. für die rundsteuer und für die Gewerbesteuer verschieden hoch sein. § 6 des Ein- führungsgesebes gemäß wird jedoch der Reichsminister des Fnnern n Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Be- eamten darüber treffen, in welhem Verhältnis die Hebe- äpe für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Bür ersteuer zueinander L En und inwieweit die Hebesäße für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichts=- behörden bedürfen.

| Sobald die Gemeinde den Hebesaß beschlossen und die Steuer- .| “meßbeträge dur das Finanzamt U Aue erhalten A E sie

Anwendung des Hebesatzes

die Steuer fest, Das geschieht dur l teuer teilt die

Gemeindeverbände in Zukunft ins -

\ “Reichssteuern und Gèmeind.6-= } steuern gibt. Diet Eittitähittèn? det ¿Ländetitwékden | im wesent.

Fung. ;

Gemeinde dem Steuerpflichtigen mit. Die Ein- fassierung dieser Steuer und die Bearbeitung von Anträge auf Erlaß, Stundung und Niedershlagung ist Sache der Gemeinde. /

Diese Teilung der bei den Realsteuern anfallenden Aufgaben- ebiete zwischen Finanzämtern einerseits und Gemeinden ander- seits in der bezeihneten Weise muß bis spätestens 1. April 1940 in dem gesamten Reichsgebiet einheitlich durchgeführt sein.

Das Einführungsgesey erthält im Abschnitt IIT eine Reihe

“nit unbedeutender Aenderungen der Reihsabgaben-

ordnung und des Steueranpassungsgesegzes. Bei diesen Aenderungen handelt es sich tn der Hauptsahe um Vor- schriften, durch die das Verfahren in Realsteuersachen geregelt wird. L

Die Festseßung der Steuermeßbeträge geschieht im gesamten Reichs ebiet P Dettlid Es gibt hier feinerlet! Ver- \chi ¿d enheit. Die Festsegung der Hebesäßze ist jedo Sache der einzelnen Gemeinde. Die Höhe der Hebesäße be- stimmt sih nach dem Finänzbedarf der Gemeinde. Die Hebesäße können demgemäß ebenso wie nah dem bisherigen Recht in verschiedenen Gemeinden verschieden hoh sein. Die Vereinheit- lichung des Real.steuerrechts erstreckt sich nicht auch auf die Höhe der Hebesägze, sondern nur auf die Besteue - Ly ngsgrundlagen, die den Steuermeßbeträgen zugrunde iegen.

7. Die Höhe der Grundsteuer und der. Gewerbesteuer-Belastungsverschiebungen.

Die Bestimmung der. Höhe der Hebesäge ist Sache der einzelnen Gemeinde. Fnfolgedessen führt die Vereinheitlihung des Realsteuerrehts nicht dazu, daß in dem einen oder anderen Gebiet des Reichs in Zukunft an Realsteuern mehr aufgebracht werden müßte als bisher. Es darf auch die einzelne Gemeinde nit die Realsteuerreform zum Anlaß nehmen, eine Erhöhung ihrer Realsteuern durchzuführen. l 5

Die neue Gewerbesteuer wird mit Wirkung ab 1. April 1937, die neue Grundesteuer mit Wirkung ab 1. April 1938 erhoben. Den Gemeinden ist durch S 7 des Einführungsgeseßes hinsichtlih der Gewerbesteuer für die Rehnungsjahre 1937 und 1938 und durxh § 8 hinsichtlih der Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1938 vorgeschrieben, die Hebesäße \ o zu bemessen, daß sih kein höheres Aufkommen ergibt als sich bei Aufrecht- erhaltung des bisherigen Rechts und der Rene Hebesäße ergeben würde. Diese ausdrücklichen geseßlichen Vor- schriften stellen eine Begrenzung der Hebesäße nach oben dar. Es wird durch. diese Begrenzung verhindert, daß mit der Einführung der neuen Realsteuergeseze eine Steue L - erhöhung verbunden wird.

Sollte sich im Laufe dés Rechnungsjahres ergeben, daß das Aufkommen höher oder niedriger ausfällt als bei der Fest- eßung des Hebesaßes angenommen, so kann der Hebesaß ür die einzelne Steuer im Laufe des Rechnungsjahres einmal

eändert werden. Diese gesecßlihe Vorschrift, die in § 2 Ábsag 2 des Einführungsgesecßes enthalten ist, wird insbesondere in den ersten Fahren nah Umstellung des Rechts in vielen “Fäkler zur-Anwendung km müssen uo 4

Aus der Realsteüe Ll As Erg ib Tra Wie wir sehen, weder eine BelastüngsverschGtebung ugunsten oder zu Lasten von ebietskörper- [haften noh' eine allgemeine Erhöhung der

ealsteuern einzèlner Gebietskörperschaften. Die -Vereinheitlihung des Realsteuerrechts führt jedoch zu Be- lastungsvershiebungen innerhalb der einzelnen Ges- meindè, Diese Belastungsverschiebungen stellen weder eine allgeineine Steuererhöhung noh eine allgemeine Steuersenkung, sondern nihts anderes als im einzelnen pas die Verwirklihung des Grundsagzes der Gleihmäßig-

eit der Besteuerung dar, die ens an die ver- änderten Werte, an die veränderten rtragsver- hältnisse und an die für das gesamte Reichsgebièet vor- geshriebene Einheitlichkeit inden Besteuerungs- grundlagen. ; :

Die Hebesägze, die nah neuem Recht festgeseßt werden, lassen einen Vergleich. mit den Hebesägen, die nah altem Recht festgeseßt waren, n i cht zu, weil die Bemessung der Hébesätze auf einer durxhaus anderen ‘Grundlage geschieht als nach altem Recht. Außerdem stellen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer neuen Rechts die Zusammenfassung dessen dar, was nah altem Recht als Grundsteuer des Landes und dex Gemeinde und in einigen Ländern außerdem der Gemeindeverbände bestand. Wird die Höhe der eung neuen Rechts, die auf den ge =- samten Grundbesiß und der Gesamtheit der Gewerbe- betriebe einer Gemeinde ruht, mit der Belastung alten Rechts verglichen, so darf sich dabei grundsäblich eine Mehr= belastung nicht ergeben, Wird jedoh die Belastung neuen Rechts, die auf. dem einzelnen Grundbesiß oder auf dem einzelnen Gewerbebetrieb ruht, mit der Belastung alten Rechts verglichen, so kann sih schr wohl ein Unterschied ergeben.

Es wird sich bei der Grundsteuer innerhalb der ein- elnen Gemeinde das folgende Bild ‘ergeben: Ei Teil der Steuer- aulbdrex wird nicht wesentlich mehr oder wenige® ju entrichten haben als bisher. Ein Teil dagegen wird wesent- ih mehr, ein anderer Teil wesentlich w e niger zu ent- rihten haben. Jn den. Fällen wesentliher Veränderung der Belastung nah oben oder mh unten handelt es sih um die Ver= wirklihung des Grundsagzes der Gleihmäßigkeit der Be- steuerung. DieGrundsteuer ist bisher auf Grund=. lagen, die bereits längst veraltet änd, éêLs hoben worden, zum gtößten Teil nach Vorkrieg s. werten. Obwohl \tch die Werte. und Ertrags=-

in den leßten Fahren oder Jahr-

zehnten erheblich gebessert oder verschlech{tert hatten, ließen die landesrechtlichen Vorschhrif= ten eine Anpassung der Grundsteuer an die eingetretene Entwicklung nicht zu. Die erheb- lihen Beträge, die infolgedessen für den einen Besiß bisher zu wenig entrichtet worden [itd, mußten für den anderen Grundbesiß mehr auf-=- bracht werden. Das. war eine Bevorteilung

_ leistungsstärker ewordenen Steuers-

lihtigen auf Kosten er U Tes O S R En, Diese Ungleichmäßigkeit der Be=- teuerungwird durch das neue Grundsteuergesetz beseitigt, und zwar dadur, daß einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichs gebiet der nah dem Reichsbewertungsgesegtz E festgestellte Einheitswert ist. Diess erknüpfung der Grundsteuer mit der Ein- Le igg artung ist das Kernstück der Verein- eitlihung des Grundsteuerrehts: sie ist die Voraussepung für die Verwirklic ng des Grundsayes der Gleihmäßigkeit der Besteue-

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