1936 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24, Dezember 1936.

S. 2

Gese liber die Aenderung einiger Vorschriften der NReichSverficherung. Vom 23. Dezember 1936.*)

Die Reichsregierung hat das folgende Geseß beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I.

Freiwillige Versicherung beim Aufenthalt im Ausland.

Artikel 1, Selbsiversicherung,.

8 1.

Jm § 1243 Abs. 1 dex Reichsversiherungsordnung wird als Nr. 3 und im § 22 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs=- geseßes wird als Nr. 4 eingefügt:

„deutsche Staatsangehörige, die sich im Ausland auf-

halten.“ Artikel 2. Beiträge.

S Der § 1413 der Reichsversicherungs8ordnung erhält die folgenden Absäßte 2 und 3:

„Beim Aufenthalt im Ausland sind die Beiträge für die Selbstversicherung und Weiterversicherung in aus- ländisher Währung durch Barzahlung oder Ueberwei- sung zu entrichten, Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister täheres, auch Abweichendes bestimmen.

Weitere Ausnahmen vom Abs. 1 kann der Reichs- arbeitsminister zulassen und hierfür Näheres be- stimmen.“

S 3.

Dem § 176 des E wird als Abs. 2 und dem § 131 des Reichsknappschastsgeseßes als Abs. 4 angefügt: : „Für die Entrichtung freiwilliger Beiträge beim Aufenthalt im Ausland gilt der § 1413 Abs. 2 der NReichsversicherungsordnung.“ E Ferner erhält der § 140 Abs. 1 Saß 2 des Reichsknappschafk3- geseßes folgende Fassung: ; „Dex § 131 Abs. 1 Saß 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.“

8 4.

Auch an die Reichsbahn-Versicherungs8anstalt und an die Seekasse als Sonderanstalten der Fnvalidenversicherung sind beim Aufenthalt im Ausland die freiwilligen Beiträge in aus- ländisher Währung zu entrichten. Näheres kann die Saßung, Abweichendes der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister bestimmen.

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Sonstige Aenderungen in der RNeichs- versicherung. Artikel 1. Weihnachtszuwendungen.

8 5. Jm § 160 der Reichsversicherungs8ordnung erhält der Abs. 1 folgenden Saß 2:

„Zuwendungen, die aus Anlaß des Weihnachts=- festes in der Zeit vom 25. November bis zum 24. De- zember gewährt werden und nicht in einex Tarif-, Be- triebs- oder Dienst-Ordnung oder in einem schriftlichen Vertrage festgelegt sind, fallen hierunter nur, soweit sie das Gehalt oder den Lohn für einen Monat über- Regen %

Ferner wird der folgende Abs. Z angefügt:

„Für die Berechnung der - Beiträge werden ein- malige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzu- sehen sind, nur. in dem Zeitabschnitte berücksichtigt, in dem sie gewährt werden.“

S 6.

Jm § 1 Abs. 3 Saß 1 des Angestelltenversicherung8- geseßes wird hinter dem Wort „Entgelt“ eingefügt: „(§ 160 der Reichsversicherungsordnung)“.

Der § 2 des Angestelltenversiherungsgesebes fällt weg.

Artikel 2. Beschäftigung bei Exterritorialen.

S Hinter dem § 167 der Reichsversiherung8ordnung wird als § 167 a und hinter dem § 143 e des Geseßes über Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversiherung als § 144 ein-

gefügt:

„Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, twie- weit die deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländishen Ge- rihtsbarkeit untexrstehen, die Pflichten der Arbeitgebex zu erfüllen haben.“

Artikel 3. Ruhen der Rente bei staatsfeindliher Betätigung.

88. __ Hinter dem § 615 der Reichsversicherungs8ordnung wird eingefügt:

¡S 615 a.

Die Rente ruht, wenn dex Berechtigte sich nah dem 30. Januar 1933 in staatsfeindlihem Sinne be- tatigt hat.

Der Reichsminister des JFnnern entscheidet im Ein- vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister, ob \taats- feindliche Betätigung vorliegt. Der Reichsminister des Jnunern kann zur Aufklärung des Sachverhalts eid- liche Vernehmungen anordnen; diese Vernehmungen dürfen jedoh nux durch einen zum Richteramt oder

t —————

*) Das Geseh wird auch im Reichsgeseyblatt veröffentlicht.

' dischen Sozialversiherung oder auf sonstige Bezüge öffentlichen Mitteln des Auslandes hat.

auf Grund von Prüfungen zum höheren Verwaltungs8- dienste befähigten Beamten erfolgen. :

Der Reichsarbeitsminister bestimmt, für welche Zeit die Rente aus dem in Abs. 1,2 bezeichneten “Grunde ruht. Er kann die Rente ganz oder zum Teil Ange- hörigen des Berechtigten überweisen, die sih im Fn- land aufhalten und von dem Berechtigten überwiegend unterhalten worden sind.

Die E Abs. 2,3 getroffenen Entscheidungen binden die Versicherungsbehorden und Versicherungsträger.“

8 9.

Der bisherige § 615 a der Reichsversiherung8ordnung wird § 615 b. Fn ihm werden die Worte „Der § 615 gilt“ exseßt durch: „Die §8 615, 615 a gelten“,

8 10,

Jm § 1116 der Reichsversicherungs8ordnung wird als Abs. 4 und im § 1280 der Reichsversihherungsordnung als Abs. 2 eingefügt: |

„Für das Ruhen der Rente bei staatsfeindlicher Be- tätigung gelten die §8 615 a, 615 b.“ Der bisherige Abs. 4 des § 1116 wird Abs. 5.

Artikel 4.

Steigerungsbeträge.

8 11.

Der §. 1270 der Reichsversicherungsordnung erhält fol- genden Abs. 2: : E | „Soweit die Verteilung der Wochenbeiträge auf die Men niht mehr festzustellen ist, wird für , jeden Wochenbeitrag der Steigerungsbetrag der giveiten Klasse gewährt. Weist der Berechtigte nachträglich die Verteilung der Wochenbeiträge auf die Klassen nach, so ist dex Steigerungsbetrag nah § 1268 Abs. 3 zu berehnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist; die Erhöhung wird mit dem Ablauf des Kalender- monats wirksam, in dem der Nachweis geführt wird.“

z 8 12. Der § 36 des Angestelltenversichecrungsgesetes erhält fol- genden Abs. 4: s „Soweit die Verteilung der Monatsbeiträge auf die Klassen nicht mehr festzustellen ist, gilt der § 1270 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

Artikél 5. Beginn der Rente.

8 13. Der § 1286 der Reichsversicherungsordnung erhält fol- gende Fassung: „Die Rente beginnt mit dem Ablauf des Kalender- monats, in dem ihre Vorausseßungen erfüllt sind; wird sie jedoh nah dem Ende des folgenden Kalender- monats beantragt, so beginnt sie erst mit dem Ablauf

des Antragsmonats. j : Wird Krankengeld über den Zeitpunkt hinaus ge

währt, von dem ab die Rente nah Abs. 1 zu zahlen

“v ft at auf Ser Wesel DeD

Krankeügeldes folgenden Tage.“ : 8 14. i Jm § 41 Abs. 1 des Angestelltenvech-siherungs8geseßes und

——-% wr v r

tim § 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeseßes fällt der Say 2

weg. Artikel 6.

Zusammentreffen von Leistungen der Reichsversicherung mit Auslandsbezügen. 8 15.

Dex Reichsarbeitsminister kann die Leistungen der Reichsvexrsicherung abweichend von der Reichsversicherungs- ordnung, dem Angestelltenversicherungsgeseß und dem Reichs- fnappschaftsgeseße für die Fälle regeln, in denen : der Berech- ua auch Anspruch auf die Leistungen aus einer auslän-

aus

Artikel 7. Versicherungstehuische Bilanzen.

816. Dex § 1391 Abs. 2 der Reichsversicherung8ordnung und

: der § 172 Abs. 2 des Angestelltenversichexrungsgeseßes erhalten folgende Fassu

ng:

„Als Ünterlage für die Bemessung der Beiträge stellt der Reichsarbeitsminister in vierjährigen ZYeit- abschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1936, ver- siherungstechnische Bilanzen auf#

Artikels. Entgegennahme von Anträgen, 8 17. 4 Jm § 1613 Abs. 5 Say 1 der Reich8versicherungs8ordnung werden die Worte „oder bei einem Organ der Versicherungs- träger“ und im § 214 Abs. 4 Sab 1 des Angestelltenversiche- rungsgeseßes die Worte „oder bei einem Oxgan der Reichs- versicherungsanstalt“ erseyt durh: , einem deutschen Ver- L Alben einer Rechtsberatungsstelle der Deut- chen Arbeitsfront“. | Artikel 9. Aenderungen des Angestelltenversicherungsgeseßes. 8 18. __ Der § 46 Abf. 3 des Angestelltenversicherungsgesehes er- hält folgende Fassung:

„Die zur Angestelltenversicherung und zux knapp- schaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten ent- richteten Beiträge werden für rtezeit und Anwart- schaft zusammengerechnet; die zur Fnvalidenversiche- rung entrichteten Beiträge werden nur für die An- wartschaft berücksichtig. Jm übrigen gelten die S8 1544 a bis 1544 n dexr Reichsversicherungsordnung entsprechend.“ : i

8 19. Jm § 47 Abs. 1 Sah 3 des Angestelltenversiherungs- Ie werden die Worte „aus den erstatteten . Beiträgen“ erseßt durch „aus den bisher entrichteten Beiträgen“.

8 20. Der § 397 Abs. 5 erster Halbsaÿ des Angestellt rungsgesebes erhält folgende Fassung: I eer „Der Reichsarbeitsminister bestimmt den des Außerkrafttretens der Absäße 1 bis 4;“,

Abschnitt I.

Schlußvorschriften. 8 21.

Zeitpuy

Die Vorschriften des Abschnitts T treten, soweit sis n auf die Fnvalidenversicherung beziehen, mit dem 4, Je

1937, im übrigen mit dem 1. Fanuar 1937 in Kraft. Die 88 8 bis 10 treten mit Wirkung vom 1. Februg

1933, die SS 11, 12, 16, 18, 19 mit Wirkung vom 1. Jan

1934, die SS 5, 6 mit Wirkung vom 25. November 1936, j

SS 7, 13, 14, 15, 17, 20 mit dem 1. Fanuar 1937 in Kut

Der Anwendung der 88 11, 12, 18, 19 steht die Recht kraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Auf Antrag i zu prüfen, ob die neuen Vorschriften für den Berechtigte

ünstiger sind. Der Versicherungsträger erteilt einen neuy escheid, Dex Antrag auf Nachprüfung kann nur bis zyj Schlusse des Fahres 1937 gestellt werden, Gegen den Y, scheid des Versicherungsträgers findet ein Rechtsmit nicht statt.

Die §8 13, 14 gelten für Rentenanträge, die nach dey 31, Dezember 1936 bei dem zuständigen BVersicherungsträg eingehen. * i

Der § 15 exstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, d vor dem 1. Januar 1937 eingetreten sind. /

Berlin, den 23. Dezember 1936.

(L. S.) Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler. Der Reichsavbeitsminister. Franz Seldte. Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Posse. Dex Reichsminister des Auswärtigen, Freiherr von Neurath.

Der Reichsminister des Funerun. Fxridckd.

Begründung.

Zu § 1:

Sn der Reichsversiherung ergreift der Versicherungszwa rundsäßlih nux die im Juländ ausgeübten Tätigkeiten. Die Y aßung deutscher Seefahrzeuge ist aber au auf Fahrten im A land versiherungspflihtig. Ferner gehören nach § 1228 d Reichsversicherungsordnung und § 5 des Angestelltenversiß rungsgeseßes Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung d Reichs im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern b häftigt find je nah dex Art ihrex Tätigkeit der Fuvaliden- o er ngestelltenverstherung an. Endlich kann ‘eine im Ausl) verrichtete Tätigkeit nah Lage des Falles. als Teil, Zubehör 1 Ausstrahlung eines inländishen Betriebes, die beschäftigte Pers somit gewissermaßen als im Fnland tätig angesehen werden,

Hiernah werden Deutsche im Ausland nur ausnahmösly D A sein. Sind sie aber, bevor sie ihren Aufe halt ins Ausland verlegten, im Fnland invalidenversicherunj pflichtig gewesen, so können sie die Versiherung auch währ thres Ausenthalts im Ausland freiwillig fortseßen. Dasselbe qi für die Angestellten- und die knappschaftlihe Pensionsversit rung, wenn in diesen Versiherungszweigen mindestens vier V tragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurütgelegt si

Im übrigen haben die Auslandsdeutjchen keine Möglidlt der Reichsversiherung anzugehören. - Aus ihren Kreisen ist jed vielfah der Wunsh geäußert worden, -diese Möglichkeit | shaffen. Deshalb haben der -Stah des Stellvertreters des Führt und die Auslandsorganisation: der NSDAP. angeregt, den À landsdeutshen den freiwilligen Eintritt in die Jnvaliden- od die Angestelltenversiherung, die sogenannte SEL s v e els rung“ zu gestatten, um das Band, das die Auslandsdeu| mit der Heimat verknüpft, möglichst fest ‘zu: gestalten.

Der § 1 des Entwurfs entspricht dieser Anregung. Et ( weitert die von der Selbstversiherung im FJnland handelnd Vorschriften des Î 1243 Abs. der Reichsversicherungsordnll und des § 22 Abs. 1 des Angestelltenversiherungsgesebes dahi daß sie auch für deutshe Staatsangehörige gelten, die si 1 Ausland aufhalten. Auf diese Weise erhalten die Ausland schen, die niht zur Weiterversiherung berechtigt sind, die M lihkeit, bis zum vollendeten 40. ‘Lebensjahr freiwillig der 9M! liden- oder der Angestelltenversicherung beizutreten. Es kon niht darauf an, ob sie als selbständige Unternehmer oder l Gefolgschaftsmitglieder und leßterenfalls, ‘ob sie als Arbti oder Angestellte tätig sind; eine Erörterung dieser verschiede Möglichkeiten würde im Ausland nur mit Schwierigkeiten dutd [urbar sein. Der Entwurf läßt deshalb den Auslandsdeutst ie Wahl zwischen der Fnvaliden- und der Angestelltenversid rung. Auch die Höhe des Einkommens ist für die Zulässigkeit? Selbstversiherung ohne Belang.

Der § 22 des Angestelltenversiherungsgesebes gilt nah H des Reichsknappschaftsgesezes auh für die knappschaftlihe i sionsversicherung der Angestellten, weil für die 1m j bau tätigen Angestellten die allgemeine Angestelltenversihe und die zusäßlihe knappschaftliche Pensionsversicherung In M einheitlihen Versicherung durchgeführt werden, während kfnappschaftlihe Pensionsversicherung der Arbeiter selbst neben der allgemeinen Jnvalidenversiherung besteht. N

Jn der Krankenversiherung besteht kein Bedürfnis, Selbstversiherung beim Aufenthalt im Ausland zuzulassen, mal die Weiterversicherung in dér Krankenversicherung n00 der Reichsversicherungsordnung beim Aufenthalt im Auslan statthaft ist. Jn der Arbeitslosenversiherung ist die fre! ild Versicherung bei Beschäftigungen im Ausland, soweit de ib Dn ein Bedürfnis besteht, durch § 208 Abs. 1 des Gesebe V (rbeitêvermittlung und Arbeitslosenversiherung und 1e ordnung über den Erwerb der Anwartschaft au unterstüßung durch Beschäftigung im Ausland vo1 1929 (Reichsgesebbl. T S. 244) in der Fassung der vom 7. Juli 1930 (Reichsgeseßbl. 1 S. 204) hinreichend

Zu §8 2, 3: ftung

Nah § 11 des Gesebes über die Devisenbewirt\cha| "äl 4. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 106) müssen Zint deutsche die freiwilligen Beiträge, die sie an einen, ide Reichsversiherung entrihten wollen, in auslän 4 Währung nah Deutshland zahlen. Da Jnvaliden- und Angestelltenversihecung nah ge

durch Verwendung von Marken zu leisten sind, können

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deutschen sih entweder die Marken ins Ausland \chicken bin oder mit der Verwendung der Marken eine im Fnland an- ige Person beauftragen, welche die ausländishen Zahlungs- itel an die Reichsbank abliefert und aus dem Erlös die Marken afft. Unstatthaft und strafbar ist es nah den bestehenden \isenbestimmungen, „daß der Beausftragte im Juland die rfen gegen Reichswährung erwirbt, ohne daß er von dem Aus- (dsdeuishen den Gegenwert in ausländisher Währung er- en hat. Í :

P eber diese Rechtslage sind aber die Auslandsdeutshen und im Jnland wohnenden Angehörigen oft im unklaren. Des- h ist es nôtig, in den Versicherungsgeseßen selbst zum Ausdru | hringen, daß freiwillige Beiträge beim Aufenthalt im Aus- id nur in ausländisher Währung entrichtet werden können q um die Beitragsentrichtung in ausländisher Währung sicher- telle, muß ferner vorgeshrieben werden, daß diese Beiträge [t durch Verwendung von Marken, sondern nur durch Bar- hlung oder Ueberweisung entrichtet werden fönnen. Dies ge- eht durch die S8 2, 3 des Entwurfs. Die nähere Regelung der itragsentrihtung bleibt jedoh einer Durhführungsverordnung ehalten, um die Anpassung des Versicherungsrechts an den eiligen Stand des Devisenrechts zu erleihtern. Jn dexr Durch- jjcungsverordnung können auch Ausnahmen vorgesehen werden, denen die Beitragsentrichtung in inländisher Währung zuge- fon Wird. Es ist beabsichtigt, der Reichsstelle für Devisen- wirtshaftung für Fälle besonderer Härte eine entsprehende Er- ¿chtiqung zu erteilen. Soweit eine Ausnahme nicht bewilligt ind, sind freiwillige Beiträge, die beim Aufenthalt im Ausland in indischer Währung entrichtet werden, unwirksam. Mit solchen (trägen wird also weder die Anwartschaft erhalten, noh die irtezeit erfüllt, auch können sie niht bei der Berechnung der ntenhöhe berüdcksichtigt werden.

Der neue Abs. 3 des § 1413 der Reichsversicherungs8ordnung {spricht dem zweiten Halbsab des § 176 des Angestelltenversiche- ngsge/eßes. Er ist für die Auslandsdeutshen ohne Bedeutung.

Zu § 4:

Die Beiträge an die Reichsbahn-Versicherungs- (stalt und an die Seekasse sind niht durch Verwendung 1 Marken zu entrihten. Der Vollständigkeit halber is aber 4 für diese Sonderanstalten der Grundsaß ausgesprochen, daß

Wrge an sie beim Aufenthalt im Ausland ebenfalls in aus-

ndisher Währung zu entrichten sind. ‘Die näheren Bestimmun- 1 über die Entrichtung der Beiträge können der Saßung über- sen werden, dagegen muß die Bestimmung der Ausnahmen, in nen freiwillige Beiträge auch beim Aufenthalt im Ausland in ländisher Währung entrichtet werden können, der bereits zu 9 3 erwähnten Durchführungsverordnung vorbehalten werden.

Die dritte Sonderanstalt, die Abteilung Fnvalidenversiche- hig der Reichsknappschaft, ist bereits im § 3 behandelt.

Zu 88 5, 6:

Nah dec Rechtsprehung des Reichsversiherungsamts sind wendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Weihnachts- wendungen), die von Untecnehmern, wenn auch ohne rechtliche vflihtung, neben dem Gehalt in regelmäßiger Wiederkehr ge- ¿hrt werden, als Entgelt im Sinne des § 160 der Reichsversiche- inqsordnung anzusehen und deshalb bei der Bemessung der Bei- ige und Leistungen der Sozialversicherung zu berücksihtigen. «gegen werden Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes hin niht als Entgelt angesehen, wenn sie nux ausnahmsweise wêhrt werden.

Diese Auslegung des Begriffs „Entgelt“ führt zu erheblihen bwierigfeiten, weil sich in vielen Fällen kein siherer Anwalt sür gewinnen läßt, ob es sich um regelmäßig in jedem Fahre jderfehrende Zuwendungen handelt. Darüber hinaus ist in inchmendem Maße sowohl von . Betriebsführern als auch von hiolgschastsmitgliedern darüber aeflagt worden, daß von Weih- ibtêzuwendungen überhaupt Beiträge zur sozialen Versicherung | leisten seien. /

Durch die geseßlihe Neuregelung erfährt der Beariff des {gelts hinsichtlih der Weihnachtszuwendungen eine Einshrän- nq: Soweit auf Grund von Tarif-, Betriebs- oder Dienst- nungen oder auf Grund \chrifstliher Verträge eine Verpflich- a zur Gewährung von Weihnachtszuwendungen besteht, wer- n sie als ehter Entgelt angesehen, fallen also in vollem Umfang ner die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Saß 1. Soweit dagegen ihnachtlihe Zuwendungen ohne festumgrenzte, {hriftlih nieder- ilqte Verpflihtung gegeben werden, werden sie als reine denkungen, also niht als Entgelt behandelt, so daß Beiträge 1r sozialen Versicherung von ihnen nicht zu entrichten sind. Das lt aber nux unter zwei Vorausseßungen: Einmal müssen die huvendungen in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezemher elben Jahres gewährt werden. anderseits dürfen sie das Ge- (lt oder den Lohn für einen Monat nicht übersteigen. Beide inhränkungen s\ollen sicherstellen, daß von dem jeweiligen \hresarbeitsverdienste stets nur ein kleiner Teil als Weihnachts- wendung bei der Berehnung dex Beiträge und folgeweise bet ir Berechnung der künftigen Versicherungsleistungen ausscheidet. in Regelfalle werden hierbei die 1m Monat November gezahlten träge zugrunde zu legen sein. FnæŒinzelfällen kann es aber Uh notwendig sein, einen Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen.

Soweit eine Weihnachtszuwendung nicht in Tarif- usw. Ord- ingen oder in einem shriftlihen Vertrage festgelegt ist, aber in Vetrag eines Monatsgehalts oder -lohns übersteigt, ist sie ils Entgelt anzusehen. E

Der neue Abs. 3 gibt eine Sondervorschrift für die Berech- ling der Beiträge. Hierfür sollen einmalige Zuwendungen, so- tit sie als Entgelt anzuseben sind, nur in dem Zeitabschnitt trüd sichtigt werden. indem sie gewährt werden.

In der Angestelltenversiherung, für welhe die Gewährung innaliger Zuwendungen eine besonders hohe Bedeutung hat, d nämlih nah § 4 Abs. 1 Saß 3 der Beitragsordnung vom l. November 1924 (Reichsgeseßbl. 1 S. 745) Gewinnanteile, Vatifikationen und ähnliche Bezüge, die niht in jedem Monat jl erwar‘en sind, auf die 12 Monate des Kalenderjahrs zu ver- llen, Wenn z. B. ein Angestellter ein Monatsgehalt von 0— RM und eine einmalige Abschlußzuwendung von 120,— ebemark erhält, so is der Beitragsberehnung ein Monats- falt von 120 4 120 = 130,— RM zugrunde zu legen. Diese

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pegelung will erreichen, daß sih in der späteren Rente des Ver- sherten der Gesamtentgelt möglichst vollständig auswirkt. Tat- lich wird der Zweck in der Mehrzahl der Fälle nicht erreicht. d sind in dem obigen Beispiele die Beiträge der, einen Entgelt hon mehr als 100,— RM bis 200,— RM umfassenden Gehalts- use C zu entrichten, gleihviel ob der Angestellte die Abschluß- endung erhält oder niht. Vielmehr kommt ein Angestellter E die Hinzurehnung einmaliger Zuwendungen nur dann in t höhere Gehaltsfklasse, wenn sih sein Gehalt mit dem Grenz- Me A einer Gehaltskflasse deckt oder nux wenig darunter liegt. M, 3. B. ein Angestellter 100,— RM Monatsgehalt hat, so L für ihn die Beiträge der Gehaltsklasse B mit 4,— RM i atlih zu entrihten; nah geltendem Recht genügt schon eine snzutretende Weihnachhtszuwendung von 10,— RM, um den Ind zur Beitragsentrichtung in der Klasse C zu begründen, es fir o monatlih 8,— RM zu zahlen. Der Angestellte hat dann Und so Monate einen um je 2,— RM höheren Beitrag zu tragen hat R Unternehmer ebenfalls. Eine Zuwendung von 10,— RM

Duo eine Mehrbelastung von insgesamt 48,— RM zur Folge. linmal ib schreibt der neue Abs. 3 ganz allgemein vor, daß figen ê1ge Zuwendungen nur in dem Zeitabschnitt zu berüdfich- enva in dem sie gewährt werden, also z. B. für die „Fnva- kse e LUNg in der Kalender w o he, für die Angestellten-

eung in dem Kaleudermonat der Gewährung.

. nämlich niht nur

A Set neue § rage, dagegen nicht bei der Prüfung der Verscherungspflicht. Für die Entscheidung der Frage, ob ein ie Se Vers sicherungsgrenze der Krankenversicherung (3600, RM jährlich) oder der Angestelltenversiherung (7200,— RM jährlich) über- schritten hat, sind einmalige Zuwendungen, soweit sie als Ent- gelt anzusehen sind, dem sonstigen Jahres arbeitsverdienst hin- zuzurehnen.

Die neue Regelung gilt auch für die knappschaftlihe Ver- siherung und für die Arbeitslosenversicherung. Sie wird durch S 6 des Entwurfs für die Angestelltenversiherung übernommen; hierdurch wird § 4 Abs. 1 Saß 3 der Beitragsordnung auf-

gehoben. j Zu § 7:

Bei der Durchführung der Kranken- und der Arbeitslosen- versiherung der deutschen Bediensteten, die bei Vertretungen ausländischer Staaten oder bei Exterritorialen beschäftigt sind, hoben sich Schwierigkeiten ergeben. Der Entwurf übernimmt des- halb die für die Jnvaliden- und die Angestelltenversiherung nah S 1231 der Reichsversiherungs8ordnung und § 7 des Angestellten-

*versicherungsgeseßes geltende Regelung für die Kranken- und die

Arbeitslosenversicherung.

N Zu 88 8 bis 10:

ah § 75 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften au dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Bed A pel Bersorgungsrechts vom 30, Funi 1933 Reichsgesebbl, I S. 433 ruht das Recht der Beamten auf den Bezug von Warte- geld, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezügen, wenn der Berechtigte nach Feststellung der obersten Reichsbehörde \ih im marxistischen Sinne betätigt. Dasselbe gilt für Gebührnisse nah dem Wehr- l R ade und den ihm gleihstehenden Versorgungs- geseßen. Diese Regelung übernimmt der Entwurf für die Renten aus der Reichsversicherung. Der Ausdruck „staatsfeindlihe Be- tätigung“ ist dem § 2 Nr. 3 des Geseßes über Reichsverweisungen vom 23. März 1934 Reichsgesebbl. 1 S. 213 entnommen. Die Ueberweisung der ruhenden Rente an die Angehörigen ist E Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung nach-

ildet.

Der für die Fnvalidenversiherung geltende & 1280 der Reichsversicherungsordnung findet nah & 40 Abs. 1 des Ange- stelltenversicherungsgesezes und nach § 50 des Reichsknappschaft3- e auch auf die Angestelltenversiherung und die knappschaft- iche Pensionsversiherung Anwendung.

Zu 88 11, 12:

Es kommt vor, daß auf Quittungs3- oder Verfsicherungs§- karten, namentlich wenn ihre Ausstellung viele Jahre zurück- liegt, der Wert der Marken niht mehr zu erkennen ist. Für solche Fälle {ließt der Entwurf eine Lüdke im Geseh, tndem er die Gewährung eines einheitlichen Steigerungsbetrags vorschreibt.

Zu 88 13, 14:

Nach § 1286 der Reichsversicherungs8ordnung, der auch für die Angestellten- und die knappschaftliche D Ges gilt, beginnt die Rente mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Vorausseßungen erfüllt sind. Wenn aber Krankengeld gewährt wird, so beginnt die Rente nah Abs. 1 Nx. 1 erst mit dem auf den Wegfall des Krankengeldes folgenden Tage; diese Vor- schrift hat den Zweck, den gleichzeitigen Bezug von Krankengeld und Rente möglichst zu vermeiden.

Nach § 1286 Abs. 3 beginnt aber die Rente mit dem Ablauf des Antrags monats, wenn sie n a ch Ablauf des Monats be- antragt wird, in dem ihre Vorausseßungen erfüllt sind. Wenn also ein Versicherter z. B. im Fanuar 1936 invalide wird, aber erst im Februar den Rentenantrag stellt, 1 beginnt die Rente mit dem 21. März 196. Jm § 1286 Abz. 3 ist jodoch für don Fall des Bezuges von Krankengeld ein ausdrücklicher Vorbehalt nicht gemaht. Fnfolgedessen kann aus dem Wortlaut des Geseßes der Schluß gezogen werden, daß die Rente dann neben dem Krankengeld gezahlt werden muß, wenn der Abs. 3 für den Rentenbeginn maßgebend ist (Entscheidung des Reichsversiche- rungsamts. vom 10. Fanuar 1936, AN. Heft 4 S. TV 119 Nr. 4958). Wenn also der Versicherte, der im Fanuar 1936 invalide wird, Krankengeld bezieht und den Rentenantrag erst im Februar 1936 he so beginnt die Rente mit dem 1. März 1936, auch wenn

as Krankengeld zum Beispiel noch bis zum 15. Fuli 1936 gezahlt

wird. Hätte er die Rente im Fanuar beantragt, so wäre der Abs. 1 anzuwenden gewesen, und die Rente könnte erst mit dem 1. Juli 1936 beginnen. Dieses Ergebnis ist mit dem Zwecke des Abs. 1 Nr. 1 unvereinbar. Hinzu kommt, daß die Anwendung der Vorschriften des § 1286 erheblihe Schwierigkeiten verursacht (vergl. Reinbach. in der „Deutschen Fnvalidenversiherung 1934“ S. 178). is fim wird der § 1286 durch den Entwurf abgeändert und zugleich seine Fassung vereinfacht. /

Nach der neuen Fassung beginnt die Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem ihre Vorausseßungen erfüllt sind, niht nur

daun, wenn der Leistungsantrag noch in demselben Monat gestellt

wird, sondern auch dann, wenn er wenigstens in dem folgenden Monat gestellt wivd. Der Rentenantrag braucht ‘also in Zukunft niht mehx unmittelbar nah dem Eintritt des Versicherungsfalles gestellt zu werden, um einen möglick\t fvühen Beginn der Renten- ahlung zu erreichen, sondern der Berechtigte hat immer einige Zochen Zeit, um erst und dann den Antrag zu stellen. / ;

Durch diese Regelung wird zugleich der bisherige Abs. 4 gegen- standslos, dessen Fassung. sonst erweitert werden müßte. Er müßte für den Fall des Todes eines Renten - empfängers, sondern auch für den des Todes eines Ver- sicherten, der noch keine Rente bezieht, Geltung erhalten. Ferner müßte der Minderjährige, der ohne geseßlichen Vertreter ist, bevüdcksihtigt werden. : /

Der biéherige Abs. 1. Nr, 2.-ist als entbehrlih und der Abs. 3 Saß 2 als selbstvétständlih weggelassen. : /

Der bisherige Abs. 2 des § 128 i} gestrihen. Er bestimmt, daß der Tag, an .dem der Rentenantrag gestellt wird, als Zeit- punkt des Beginns der Fnvalidität gilt, wenn nicht fest- tellbar ist, wann sie eingetreten i st., Diese Vor- ift hat für den Rentenbeginn deshalb nur noch geringe Be- deutung, weil für die Zeit vor dem Beginn des Antragsmonats die Rente nach geltendem Rechte überhaupt niht und nah dem Entwurf günstigstenfalls für einen Monat gezahlt wird. Zur Ent- scheidung der Frage, ob die Rente einen Monat foüher oder später gezahlt werden soll, bedarf es aber. keiner Sondevvorschrift. Viel- mehr kann es den Versicherunosträgern überlassen bleiben, solche Grenzfälle nah Lane beid Umstände, im Zweifel zugunsten des Antragstellers, zu entscheiden. : i

Sa ter ist 6 Fnhalt der Vorschrift nicht ohne Bedenken. Denn sie führt bei wörtliher Auslegung dazu, daß ein Berech- tigter, die bei der Antragstellung zweifellos noch nicht invalide war, es aber im Laufe des Rentenverfahrens wird, die Renten- zahlung seit dem Ablauf des Antragsmonats nur deshalb bean- spruchen kann, E nicht genen festzustellen ist, zu welhem

itpunkt er invalide geworden 1x. i : : De ‘Die Vorschrift des & 1286 Abs. 2 gilt aber nicht nur für den Rentenbeginn, sondern sie bestimmt au zugleih den Zeit- punkt, bis zu dem die Anwartschaft erhalten sein muß und frei- willige Beiträge noch entrichtet werden dürfen. Auch insofern ist sie bedenklih. Wenn z. B. der Versicherte, bei dem der Boginn der Jnvalidität niht geuau festzustellen ist, den Rentenantrag vor dem Ablauf der lebten Anwartschaftsfrist stellt, so ist die Anwartschaft erbalten, auch wenn in der lebten Anwartschaft- frist keine Beiträge mehr entrichtet sind. Stellt er aber den Rentenantrag n a ch dem Ablauf der leßten. Anwartschaftsfrist also vielleiht nux wenige Tage sväter —, so lieat der Versiche- rungsfall nicht mchr in dex leßten Anwartschaftsfrist, die Anwart-

160 Abs. 3 gilt nur für die Berechnung der Beis-

die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen

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e ist also verfallen. Ebenso ist es nicht gerechtfertigt, die Wirk- amkeit freiwilliger Beiträge davon abhängig zu machen, ob der

Reutenantrag vor ihrer Entrichtung oder nachher gestellt ist.

Vielmehr wird es richtiger sein, auch solche Grenzfälle niht durch eine starre Formel, sondern durch BVerüeksichtigung der besonderen Umstände, im Zweifel zugunsten des Berechtigten, zu entsheiden. Nach der neuen Regelung beginnt die Rente, wenn Kranken- geld gewährt wird, stets erst nah dem Wegfall des Krankengeldes, also in dem obigen Beispiel am 16. Juli 1936. Wird kein Kvankengeld gewährt, so beginnt die Rente am 1. Februar, wenn der Antrag spätestens Ende Februar gestellt wird; wird der An- trag erst im März oder in einem der folgenden Monate gestellt, so beginnt die Rente erst mit dem Ablauf des Antragsmonats. Die Versicherungsträger erfahren eine gewisse Mehrbelastung, da sie nah jeßzigem Rechte in dem Beispiel die Rente bei Antrag- stellung im Februar erst vom 1. März ab zu zahlen brauchen. Dem steht aber gegenüber, daß in einem Teil dieser Fälle der jeßige § 1286 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung eingreift, der an sih noch erweitert werden müßte. Ferner bringt der Wegfall des Abs. 1 Nr. 2 sowie die Vorschrift, daß die Rente stets erst nah dem Wegfall des Krankengeldes beginnt, eine Entlastung.

Zu § 15.

Wegen der in den leßten Fahren eingetretenen Geseßesände- rungen auf dem Gebiete der Kelhsversicherung hat sih die Not- wendigkeit ergeben, daß Vorschriften für die Leistungsgewährung im Falle des Dulammeiteefiens deutsher Versicherungsleistungen mit Leistungen aus ausländishen Sozialversiherungen oder mit Bezügen aus öffentlihen Mitteln des Auslandes geschaffen werden. Der Entwurf sieht hierfür eine Ermächtigung des Reichsarbeits- ministers vor. Von einer Aufnahme der zu erlassenden Vors schriften in das Gesetz selbst ist abgesehen worden, weil die sih da- bei ergebenden Einzelheiten zweckmäßig in einer Verordnung ge- regelt werden. Für Fnhalt und Zeitpunkt der zu erlassenden Ver- ordnung ist auch die künftige Entwicklung der zwischenstaatlichen Beziehungen auf dem Gebiete der sozialen Versicherung von Be-

deutung.

; Zu § 16.

„Nach der bisherigen Fassung des § 1391 _Abs. 2 der Reichs- versicherungsordnung und des § 172 des Angestelltenversicherun08=- gesezes sollten die Lersiherungstehnischen Bilanzen in zwei jährigen Zeitabschnitten erstmalig für den 31. Dezember 1934 als Stichtag aufgestellt werden. Zur Aufstellung der ecstmaligen Bilanzen in der JFuvalidenversicherung sind. neue versiherungs- mathematishe Grundlagen notwendig. Jhre Herstellung hat sih wider Erwarten verzögert. Die Bilanzarbeiten können daher erst im Herbst 1936 begonnen werden. Deshalb empfiehlt sich die Ver4 es des Stichtages um zwei Fahre. Ferner ist es zweckmäßig, ie Bilanzen nit in zweijährigen, sondern in vierjährigen Zeit- räumen aufzustellen, da die Erfahrung lehrt, daß in zweijährigen Zeitabshnitten große Veränderungen in den versicherungstehni- schen Grundlagen nicht auftreten und die Aufstellung der Bilanzen erheblihe Verwaltungsarbeit verursacht.

Zu § 17. __ Die Deutsche Arbeitsfront hat es übernommen, in ihren Rechtsberatungsstellen die Versiherten in der Wahrnehmung der sih aus der Reichsversiherungsordnung er- gebenden Rechte und Pflichten zu unterstüßen und zu fördern. Da von dem Zeitpunkt der Antragstellung der Beginn der Rente ab=- hängt, sieht der Entwurf vor, daß Leistungsanträge bei den Rechts- beratungss\tellen der Deutschen Arbeitsfront mit der gleichen Wir- Fe l6A gestellt werden können, wie bei den Versicherungsträgern selbst. Außerdem stellt der Entwurf noch klar, daß der Antrag- tellung bei dem zuständigen Versicherungsträger die Antragstellung ei irgendeinem anderen deutschen Versicherungsträger gleichsteht.

Zu 88 18, 19.

Nach der jeßigen Fassung des § 46 Abs. 3 des Angestellten- versicherungsgeseßes werden für den in dieser Vorschrift geregelten Erstattungsanspruh die zur Angestelltenversiherung und zur knappschaftlichen Pensionsversiherung der Angestellten entrichteten Beiträge nur für die Erhaltung der Anwartschaft, aber nicht für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerecnet. Diese Regelung hat sich als unzulänglih erwiesen. Da für die Berg-Angestellten, auch insoweit sie niht im eigentlihen Bergbau, sondern in der Verwaltung tätig sind, die Angestelltenversiherung und die knappschaftlihe Pensionsversiherung in einer einheit- lichen Versicherung durchgeführt wird, müssen die in der Ange- stelltenversicherung und in derx knappschaftlichen Pensionsversiche- rung der Angestellten zurückgelegten Beitragszeiten auch für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden.

Der § 19 des Entwurfs beseitigt das Mißverständnis, als ob aus den für die Zeit bis: zum 1. Januar 1924 entrichteten und deshalb wegen der inzwischen eingetretenen Geldentwertung von der Erstattung ausgeshlojsenen Beiträgen noh weitere Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Zu § 20. Die Arbeitslosigkeit der Angestellten ist in den leßten Fahren

zurückgegangen. Es waren vorhanden:

Ende März 1933 587 000 arbeitslose Angestellte, 1934 402 000 5 A 1935 281 000 3 E G „1936 224 000 z N Ende September 1936 164 000 arbeitslose Angestellte.

Es sind also au jeßt noch rund 160000 Angestellte arbeitslos. Die Besserung seit 1933 ist bei den Angestellten niht so groß gewesen wie bei den Arbeitern. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit wirkt sich immer zunächst bei den Arbeitern und dann erst bei den Angestellten aus. Aber auch die Besserung des Arbeitsmarktes kommt zunächst den Arbeitern und dann erst den Angestellten zugute. Deshalb kann der § 397 des Angestelltenversiherungs- gesebes, dessen Geltungsdauer mit dem Ende des Jahres 1936 ablaufen würde, zur Zeit noch nicht entbehrt werden.

Zu § 21.

Soweit die Vorschriften des Abschnitts T die Fnvalideuver- siherung betreffen, sollen sie mit einem Montag in Kraft treten, weil die Beitragswoche der Jnvalidenversiherung mit dem Mon- täg beginnt. :

Die Leistungsvorschriften der Jnvaliden- und der Ange- stelltenversiherung sind dur die Verordnung vom 17. Mai 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 419) mit Wirkung vom 1. Fanuar 1934 neu gefaßt worden. Deshalb sollen auch die Leistungsvorschriften im Abschnitt IT des Entwurfs mit demselben eme! in Kraft treten, und sie sollen auch zugunsten der Berechtigten für die bereits entschiedenen Fälle Wirksamkeit erhalten.

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Bekanntmachung.

Bei der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse, Geschästsabteilung, sind bestellt worden:

Dr. Friy Mode zum weiteren Vorstandsmitglied,

Nolting, Sptießwinkel, Dr. Dix und Bruno

Donner zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern...

Berlin, den 23. Dezember 1936.

Reichs- und Preußisches Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft.