1936 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28. Dezember 1936. S. 2

ft.

die Schleppleistungen den Bestimmungen dieses Abkommens. zu entziehen, etwa außerhalb der Grenzen des dem Abkommen unter- liegenden Verkehrs, jedoh in der Nähe der Grenzen angeseßt wird. S8 3, 5 und 6 sind entsprehend anzuwenden.

ITI. Abschnitt: Verfahren.

8 8.

Zur Durchführung und Überwahhung dieser Bestimmungen wird eine von der Reedereien-Vereinigung und den Shiffer- Betriebsverbänden als Vertreterin der Kleinschiffahrt gleihmäßig beseßte Ausgleichsstelle in Berlin errichtet.

8 9,

Die einzelnen Mitglieder der Reedereien-Vereinigung melden der Ausgleichsstelle täglich, welhe Gütermengen ste abgesandt haben und wieviel davon in Fahrzeugen der Kleinschiffahrt ver- laden worden ist. :

Die Schiffer-Betriebsverbände erstatten für die ihnen unter- stellten Meldestellen entsprehende Meldungen. Hierbei ist anzu- geben, welhe Raummengen durch Abruf von den einzelnen Mit- gliedern der Reedereien-Vereinigung und welhe Raummengen dur sonstige Güter beladen worden sind. /

Die Mitglieder der Reedereien-Vereinigung melden ferner, în welchem Umfange sie gemäß § 7 eigene Güter in fremden Fahr- zeugen geschleppt haben. Î ;

Die Ausgleichs\telle stellt diese Meldungen zusammen und teilt das Ergebnis dem Vorsißenden und den einzelnen Mitgliedern der Reedereien-Vereinigung und den de E der Schiffer-Be- triebsverbände mit. Für die aus dem Zehdenicker Gebiet aus- gehenden Steinverfrahtungen sind diese Meldungen besonders zu erstatten.

8 10.

Am Schlusse jeder Woche stellt die Ausgleichss\telle unter Be- rücksihtigung des- Endergebnisses der Vorwoche fest, ob die Be- schäftigung des Schiffsraums der Reedereien-Vereinigun und der Kleinschiffahrt dem im § 1 festgeseßten Verteilungsma stab ent- \sprohen hat oder in welhem Umfang von ihm abgewichen ist. Stellt sih dabei heraus, daß die Kleinschiffahrt ihren nteil über- schritten bat, so erhöht sih für die kommende Woche der Anteil der Reedereien-Vereinigung entsprehend. Das Um ekehrte gilt, sofern die Reedereien-Vereinigung in ihrer Gesamtheit ihren Anteil überzogen hat. l / G

Die AlaGGleich8stelle ermittelt ferner, ob jedes dit Mits- glied der Reedereien-Vereinigung den Verteilungsmaß tab inne- gehalten hat. Hat ein Mitglied ain Anteil überzogen, so ist es in der kommenden Woche zu Ee stärkerer eshâftigung der Kleinschiffahrt verpflichtet. D itglieder, die ihren Beschäfti- gungsanteil nicht erreicht haben, dürfen entprechend mehr eigenen Raum beschäftigen. : | :

Die O aalorhastelle stellt \{ließlich wöcentlih fest, ob die einzelnen Mitglieder der Reedereien-Vereinigung ihren Anteil am Shleppen fremden Kahnraums überschritten haben. Die Über- schreitung ist nach den vorstehenden rundsäßen auszugleichen. Von einem Mitglied der P zu wenig ge- leistete Schlepparbeit gewährt keinen Anspruch auf Ausgleich.

8 11.

Die Kosten der Ausgleichs\telle werden monatlich von der Reedereien-Vereinigung und den Schiffer-Betriebsverbänden je

zux Hälfte aufgebracht. 8 12.

ux Abwicklung der laufenden Geschäfte, die si bei der Dur Shruñs dieser Bestimmungen iééiben, zur Genehmi uns von Ausnahmen, zur Regelung von Einzelfragen und zur 0 sheidung von Meinungsverschiedenheiten bilden die 2A enden der“ Mittc*deutschen R ea und des iffer- Betriebsverbandes für die mitteldeutshen Maa ‘einen Ständigen Ausschuß. Für Fragen, die den Oderverkehr berühren, tritt der S S A für die

dem Ständigen Aus|chuß. E M Dem Ständigen Ausschuß liegt auch, soweit dies nit dur die zuständigen Frachtenausshüsse e n die Bestimmung der Frachten ob, die gemäß § 6 an den Kleinschiffer zu zahlen sind.

Die Vorsißenden können sich durch andere Mitglieder ihrer Verbände, die Vorsi A Ee R R auhch dur deren Geschäftsführer vertreten lasjen. ;

A L nbiae Ausschuß kann vor seiner Entsheidung Sach- verständige anhören. f z i

ad P der Ständige Ausshuß Über eine Frage nicht einigen, so ist sie dem Schiedsgericht 13) vorzulegen.

j 8 13. ür das Schiedsgeriht ernennen die Mitteldeutsche Reede-

car Deine und die Schiffer-Betriebsverbände je zwet tändige Beisißer und S für sie, Die Beisiter wählen einen Obmann. Einigen sie sih über den Ob- mann nicht, so wird dieser vom Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg Wasserbaudirektion Kurmark ernannt.

Das Schiedsgericht entscheidet nur bei voller Beseßung. Seine Entscheidung ist endgultig. j i

Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil.

Dex Oberpräsident der Provinz Brandenburg Tor lvärig- direktion Kurmark gibt dem Schiedsgericht eine Ge|chäfts- ordnung.

der

IV. Abschnitt: Zehdenicker Steinverkehr.

8 14.

Für die aus dem Zehdenicker Bezirk ausgehenden Stein- ladungen gelten von den vorstehenden Bestimmungen nicht die S8. 1, 2/3/89 10 und 11:

Für diese Verladungen gelten neben den Vorschriften der 88 4, 5, 6, 7, 12, 13, 21 und 22 die folgenden Bestimmungen:

8/15,

Die anfallenden Steine werden zwishen dem Schiffer-Be- triebsverband für die mitteldeutshen Wasserstraßen und den Mit- gliedern der Mitteldeutschen Reedereien-Vereinigung im Verhält- nis von 77,5 : 22,5 der Ladungen aufgeteilt.

Die Aufteilung des Anteils der Mitteldeutshen Reedereien- Vereinigung unter die einzelnen Reedereien erfolgt nah Maßgabe ihrer bisherigen Beschäftigung durch die Mitteldeuishe Reedereien- Vereinigung. i

8 16.

Die Parteien haben sih täglih darüber zu verständigen, wie die vorliegenden Ladungen unter Einhaltung des im D15 C- nannten Verhältnisses zwishen dem Schisfer-Betriebs8verband für die mitteldeutshen Wasserstraßen einerseits und den beteiligten Mitgliedern der Mitteldeutshen Reedereien-Vereinigung anderer- seits zu verteilen sind; hierbei sind die seit der leßten Verständi- qung ohne Vorverteilung angenommenen Ladungen mit zu berück- sichtigen. s 17

Etwaige Vorteile und Nachteile der einzelnen Ladungen (kürzere oder längere Verkehrs\trecken, Umbdispositionen, günstige oder ungünstige Frachten usw.) sind bei der Verteilung gegeneinander abzuwägen und möglichst sofort auszugleichen,

8 18, Soweit eine Partei die auf sie entfallenden Ladungen mangels

verfügbaren Kahnraumes nicht nid dods kann, ist die andere Partei verpflichtet, diesen Raum zu stellen, soweit er verfügbar ist.

Ladungen, die mit derartig aushilfsweise gestelltem Raum be-

fördert werden, sind niht ausgleichspflichtig. 8 19.

Der Schiffer-Betriebsverband für die mitteldeutshen Wasser- straßen n He Mitteldeutshe Reedereien-Vereinigung Seilen je einen geeigneten Vertrauensmann, die a zusammentreten und für die ordnungsmäßige Durhführung ieser Bestimmungen Sorge zu tragen haben.

Î 20. . . .

Die Vertrauensmänner haben zu dem Verständigungstermin jeweils die vorliegenden Ladungen unter Angabe dex anfordernden Stelle (Ziegelei), des Zeitpunktes der Anforderung und des Be-

timmungsortes listenmäßig aufzustellen Si E Die erfolgte Cetaiig aller Ladungen ist täglich listenmäßig estzulegen und den Geschäftsstellen des Schiffer-Betriebsverbandes fie die mitteldeutshen Wasserstraßen und der Mitteldeutschen

Reedereien-Vereinigung wöchentlih gesammelt einzureichen.

V. Abschnitt: Schlußbestimmungen,

8 21, d Durch diese Bestimmun P Pm a freie Werben von Gütern ür die Binnenschiffahrt niht berUhrt. i 7 1E Die Mit n bor Prttibtdaut Ben Reedereien-Vereinigung und die Kleinschiffergenossenshaften | leiben für die von ihnen ge- worbenen Güter Frahtführer im Sinne des Geseßes, auch wenn die Güter mit ihnen niht gehörigem Schiffsraum gefahren werden. Soweit Güter mit fremdem Schiffsraum gefahven werden, sind die Eigentümer dieser Schiffe verpflichtet, den Auftraggebern die üblichen Berichte, insbesondere über den jeweiligen Standort des Fahrzeuges, zugehen zu lassen und ihnen jede sonst gewünschte Auskunft zu erteilen. g 92

uwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen gelten als Berlng Va Pflichten, die den Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedereien-Vereinigung und der Schifferbetriebsverbände dur ihre Sagzungen auferlegt sind, und werden entsprehend den Straf-. bestimmungen der Saßungen bestraft.

3. Anordnung

über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus |.

glasiertem Ton- und Steinzeug. Vom 23. Dezember 1936.

Grund des Geseyes über Errichtung von Zwangs- 15. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl. Nr. 82 S. 488/89)

81.

Jn der Anordnung über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus glasiertem Ton- und Steinzeug vom 15. Mai 1934 (Deutscher Nei chbanzeigar Nr. 115 vom 19. Mai 1934) in der 2. Fassung vom 30. Dezember 1935 (Deutscher MOMAan eigen Nr. 304 vom 31. Dezember 1935) werden im § 1 die Worte: „bis um 31. Dezember 1936“ ersegt durch die Worte: „bis zum §1, Dezember 1937“,

Auf kartellen vom ordne ih an:

Dem § 2 der Anordnung vom 15, Mai 1934 in der Fassung der 2. Anordnung vom 30. Dezember 1935 wird als 2. Saß hinzu- gefügt „Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen Und Auflagen versehen werden“.

8 3.

Jn § 3 der Anordnung vom 15. Mai 194 2. e vom 30. Dezember 1935 werd:n ! Vorschrift des § 1“ die Worte eingefügt: „W?di! lagen 2 Saß 2)“.

Berlin, den 23. Dezember 1936.

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister, Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht,

Präsident des Reichsbankdirektoriums.

er etner

gung, der Q n oder Auf-

- Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung von Flachglas.

Vom 23. Dezember 1936.

Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs- fartéllen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 488) ordne ih an: é

1. Die Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung

von Flachglas vom 8. November 1935 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1935) wird wie folgt geändert:

a) Jn § 1 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1936“ erseßt durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1937“. b) § 3 erhält folgende Fassung: „Fch behalteckmir oder den von mir beauftragten Stellen vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 zu bewilligen. Diese Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Jch behalte mir ferner vor, die Anordnung jeder- zeit aufzuheben.“ c) Jn § 4 wird zwischen die Worte „des § 1“ und „zu- widerhandelt“ eingefügt: „Bedingungen oder Auflagen 3 Abs. 1).“ : / 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1936. Dex Reichswirtschaftsminister.

J. V.: Dr. Po st\e.

Dritte Verordnung

liber kassenärztliche Vergütung. Vom 24. Dezember 1936.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über

Krankenversicherung vom 1. März 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 97) Artikel 2 § 2 wird verordnet:

Eine Kündigung von Gesamtverträgen ist bis zum 31. Dezember 1937 ausgeschlossen; ausgesprochene Kündi- gungen sind rechtsunwirksam.

Berlin, den 24. Dezember 1936.

Der Reich3arbeitsminister. Fn Vertretung des Staatssekretärs: Rettig.

Zweite Anordnung

über Beschränkung der Herstellung, von Rundfunkempsangz apparaten.

Vom 24. Dezember 1936.

Auf Grund des QIees über Errichtung von Zwangs fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 489) ord

ih an: 4

Bis zum 31, Dezember 1987 ist verboten, 1. neue Unternehmungen zu errichten, in denen a) Rundfunkempfangsapparate, l b) Verstärker für Rundfunkempfang, Lautträgerwiede gabe, Mikrophonlautspreherübertragung, c) Lautsprecher, d) Röhren zur Verwendung nannten Gegenstände hergestellt werden sollen;

2, den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf di Herstellung der unter 1 genannten Gegenstände zuy ex weitern;

3. den Geschäftsbetrieb bestehender Unternebmungen, die eine oder mehrere der unter 1 genannten Gegenstände erzeugen auf die Herstellung eines weiteren der unter 1 genanntey Gegenstände auszudehnen.

8 2.

Jh behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften de

8 1 zuzulassen und diese Ausnahmen mit Bedingungen oder Auf agen zu versehen. e 3

Wer einer Vorschrift des § 1 oder von mir gestellten Bedin gungen oder Auflagen 2) zuwiderhandelt, kann zu ihrer V achtung dur polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgese angehalten werden. Er wird vom Kartellgeriht mit einer Ord nungsstrafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ordnungsstra wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzgt.

8 4. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1937 in Kraft. Jh bs halte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. Berlin, den 24. Dezember 1936. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.

Erste Anordnung

zur Aenderung der Anordnung 4 der Reichsstelle für Mild erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbeitungsgenchmigung. für die „Süßwarenwirtschast

Vom 24, Dezember 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr voi 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbindu mit der Verordnung über die Errihtung von Ueberwachung stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeig Nr. 209’ vom 7. September 1934) wird angeordnet:

8 1. s ;

Der § 1 Abs. 1 der Anordnung 4 der R für Mil erzeugnisse, Oele und Fette als Üeberwahungs|stelle (Verarbe ungegent migung für die Süßwarenwirtshaft) vom 30, Se

mber 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 228 vom 30. Septen ber 1935) erhält folgende Fassung ch

„Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig tit Haupt- -odet betrieb : E E I

1. Pflanzenöle, gehärtete Pflanzenöle, Pflanzenfette oder ÿ

härtetes Walöl, j

2. sonstige tierishe Fette aller Art, Margarine oder Kun

ipeisefett,

3. Butter oder Buttershmalz E zu Kakaoerzeugnissen, Zuckerwaren oder Dauerbackwaren im Sin des § 2 der Santa der Wirtschaftlihen Pa ae der hen Süßwarenwirtshaft vom 25. Juli 1935 (R 2VBl, vol 97. Juli 1935) verarbeiten oder verwenden, bedürfen ab 1. Janud 1937 der Genehmigung der Wirtschaftlichen Vereinigung der Deu hen Süßwarenwirtshaft, Berlin W 62, Rleiststr. 32, um die 9 nannten Oele und Fette zu den genannten Erzeugnissen be arbeiten oder verwenden zu dürfen (Verarbeitungsgenehmigun)

8 2. d

Die Wirtshaftlihe Vereinigung der Deutschen Süßwwart wirtschaft R ott: als es sich um die Be N tierishen Fetten (außer Walöl), von Butter und Butterschit handelt, für den Januar 1937 etne von der Bestimmung des

abweichende Uebergangsregelung treffen. 8 3. N iese Anordnung tvitt mit dem auf die Veröffentlichung A R UBIATeG folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1936. ad Reichs\telle für Milcherzeugnisse, Oele u ette A h UVeberwachungsstellè. Der Reichsbeauftragte: H üben er.

für die unter a und h ga

0 J j

Bekanntmachung KP 254 s der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Dezé 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

Uebe 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der win für unedle Metalle vom 24. Juli 1985, A Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichs Nr. 171 vom 25. Zuli 1935), werden für die na aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der R ch machung KP 258 vom 23. Dezember 1936 ie au anzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1936) estgeseßten preise die folgenden Kurspreise festgeseßt: Blei (Klassengruppe I1IL) : a ad Blei, nicht legiert (Klasse IITA) . + - -- RM 33,50 37, Hartblei (Antimonblei) (Klasse TIT B) „36, Kupfer (Klassengruppe VIII): d Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM 06,9 u 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1936.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Preußen.

Die Forstmeisterstelle Schittk e meisterbezirk Gumbinnen is zum 1.

men im Landfol ril 1987 zu bese

twe Ir

| Bewerbungen müssen bis zum 18. Januar 1987 eing"

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28, Dezember 1936, S. 3

Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

_Vebersiht über die Einnahmen !) des Reichs an

in der Zeit vom 1, April 1936 bis 30. November 1936,

Steuern, Zöllen und anderen Abgaben

Bezeichnung der Einnahmen

de. Nr.

Aufgekommen sind

eno a

im Monat November 1935 Millionen NM

im Monat November 1936 , NM

vom 1. April 1936

1s 30. November 1936 NM

2

3

D

A. Besitz- und Verkehrsteuern Einkommensteuer :

c) veranlagte Einkommensteuer .

D

Abgabe der Aufsihtsratsmitglieder Körper)chaftsteuer s Krisensteuer L Vermögensteuer . . , Aufbringungsumlage?) . . Erbschaftsteuer . . . «

Umsaßsteuer . . Grunderwerbsteuer 8) Kapitalverkehrsteuer :

V Gesellschaftsteuer «

b) Wertpapiersteuer

c) Börsenumsaßsteuer Urkundensteuer)) . Kratftfahrzeugsteuer « « « « Versicherungsteuer

Rennwett- und Lotteriesteuer: a) Totalijatorsteuer 0 €600. b) andere Rennwettsteuer L,

zusammen lfde. Nr. 13a

S Prie a a T T Wecbselsteuer . L) . L) o o o. . . L) e.“ . o Beförderungsteuer:

L Personenbeförderug. b) Güterbeförderung . . .. .,.

Steuer zum Geldentwertungsausgleihe b __(Obligationen|teuer) Reihsfluchtsteuer a ea

Wo ADANR S

m: 9E. O D.

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. . . . . . s. .

j R. Zölle und Verbrauchsteuern 18 Zolle ‘4 o . o . . . L) . o . - Î* . . 0. . o ® . 19 | Tabaksteuer: a) Tabafksteuer ._. " b) Materialsteuér c) Tabakersagstoffabgabe . .

udersteuer - Sis beat ei s hfteter E e Se o de e

Aus dem Spiritusmonopol . . Essig|äureiteuer „»„ «« Zündwarensteuer .- - « « « « Aus dem Zündwarenmonopol Leuchtmittelsteuer . « « « « Spielkartensteuer . « « + « Statistishe Abgabe « « « «

4 Süßstoffsteuer . . s Branntweinersaßsteuer » « Ausgleichsteuer auf Mineralöle Fettsteuer e ea)

Schlachtsteuer :

D E E b Schlachtausgleichfteuer S ad

ee ooooooo diu e eee ae eee eee es ee ooooo ais sl

q 0. 6.9 0.00.5 6

4 ee eo eo oe oe 0-0 S 90 0-9.0. 0.9 G

e . 8.

Mineral ölsteuer)

6.0 0.4.6 0.9.08. Es

C. S 6 0.620. 0.0 9s

a) Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) b) Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer

zusammen lfde. Nr. 1...

e eee 0-01 D. A S S

Summe A

(eins. Tabakausgleidsteuer) -

zusammen 1fde. Nr. 19.

{g q

eee ooooo eo eee

zusammen lfde. Nr. 34. Summe B. Im ganzen «

1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern u/w.

2) Hierin ist der der Bank für Deutshe Industrie-Obligationen zustehende Betrag

8) Hierin ist die von den Landesbehörden erhobene L. 4) Außerdem \ind bei den FJustizbéhörden an Urkun Zeit vom L Juli 1936 bis-30. November 1936 = 2 242

Berlin, den 14. Dezember -1936.

dierzu wird amtlih mitgeteilt:

G Die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und bgaben betrugen in Millionen Reichsmark:

131 167 570,74 j 2 047 887/67 1 70 437 845/33

1017 172 208,31 52 882 030,43 964 905 143,08

203 653 303,74

308 355,74

28 796 806,68 158 125/60

84 523 751/57 997 490,40

5 872 286,08 211 966 829/57 2574 853,27

1695 786,80

82 236/20 1907 479/42 3 523 869,91 9 820 308,67 4 574 872/89

=J O

D 0 D I 00 do O0 UI

. o. . - e . . . . 6 . . i _J _— D | D D D IIAD L R S

2 034 959 381,82

4455 415,16 574 033 924/62 1243 037,27 261 251 546,47 2 556 760/10

48 667 208/13 1568 227 504/23 19 576 890/37

15 581 669,71

1999 703,45 11 122 817/06 15 902 673/56 94 601 246,30 41 127 633,07

837 565,98 1791 180/27

Va

8 580 362,67 14 188 044,07

E É E d

j 2 628 746,25 d 2 380 935,66 3577 436/85

8197 490,20 13 119 648/70

A do

s E O I 99

4 288 841,60

I ck

22 768 406,74

20 292 931,11 27 401 670,55

75 663 963,98 88 153 373,74

42 926 632,30

594 650 035,80

80 924 628,89

4972 514 389,74

893 666 371,62

57 262 143,98 14 959 565/53 518,35

S

450 442 793,14 118 488 458,84 42 985,81

72 222 227,86 29 000 631,17 “4350-020352? ft 24 393 691,38 * 17 999 452/36 218 351,95 1036 672,50 261 990,00 1746 293,77 163 354,00 370 914/45 26 677,55 22 053,95 1902 945,57 28 540 039,03

pet ¿dO —I E AP N P cs n

_

_

_

DO H DUDOR D UO I D

568 974 237,79

914 469 089 51 "36610 971/92 199 627-684,11 123 527 440,70

2 025 763/40

7 917 009,73

4 775 956,34

7 611 464/97 1094 399,77 3001 091,50

217 525,74

64 669,41

13 658 039,08 203 028 979,71

15 759 023,32

14,3 676 790,18

0,7

112 318 959,20 3 590 836,51

i 16 435 813,50 150

115 909 795,71

° 279 615 858,28 285,9

2 396 180 491,01

i; 874 265 894,08 801,6

überwiesenen Anteile usw.

Grundcrwerbsteuer nit enthalten.

densteuer festgesegt worden :

366,82 N:M.

anderen

im Monat November

: 1936 1 _ Besiz- und Verkehrsteuern . s s.

Zölle und Verbrauhsteuern 979,6

935

594,7 516,1 285,5

Summen 874,3 801,6

und in der Zeit vom

1936 19 4972,5 2396,2

7368,7

Besiß- und Verkehrsteuern . . z olle und Verbrauchsteuern sz

Summen

1. April bis 30, November

35

3919,7 2303,2

6222,9

v Laufende Zahlungen und Vorauszahlungen waren im No- mber 1936 nach den gleihen Vorschriften wie im November 1935

Uig Bei den vierteljährli S jährlihen Zahlungen handelte es ie Vorauszahlungen auf die Vermögensteuer.

““Besiß- und Verkehrsteuern. M zin Lohnstèuer sind im November 1936 16,5 Millionen he mehr aufgekommen als im November 1935. überge an veranlagter Einkommensteuer im Novemb il dasjenige. im November 1935 um 15,0 Millionen

sich um

Reichs-

Das Auf-

er 1936 Reichs-

fene ganzen ergab sih im November 1936 bei der Einkommen-

eer ein Usfommen im November 1935.

ehr von 29,2 Millionen Reihsmark gegenüber dem

Fun n E sind im November 1936 84,5 Millionen

tihSmark au 88 Nillionen PR Reihsmaxk m eh.

as 8 212,0 Millionen Reichsmark, im November 1935 be

ekommen, im November 1935 waren es nur eihsmavk, mithin im November 1936 17,7 Mil-

Aufkommen an Umsaßsteuer betrug im November

trug es

e 1730 Millionen Reichsmark, mithin im November 1936

9 Villionen Reichsmark mehr,

7 368 694 880,75

an Aufbringungsumkage nit enthalten. im Monat November 1936 = 534 267,64 RM; in

Reichsfinanzministerium.

Abnahme der führen.

gegenüber dem November 193 ionen Reichsmark zu verzeihnen, Güterbeförderungsteuer entfällt.

vember 1935. Das Aufkommen der bis zum 30.

November 1935.

bei den Zöllen der Tabaksteuer mehr » 1 Huckersteuer ú » "1 Biexsteuer Á den Einnahmen aus dem Spiritusmonopol u der Schlachtsteuer a

aufgekommen ist.

kommen im Nove | ber 1935,

Das Weniger bei den Zöllen is nur scheinbar. darauf, daß im November 1935 ein größerer Zollbetrag einmalig

_Das Aufkommen an Wechselsteuer im November 1936 blieb hinter demjenigen im gleihen Monat des Vorjahres um 3,8 Millionen Reichsmark zurück. Diese Verminderung ist auf zu versteuernden Arbeitsbeshaffungswechsel zurückzu-

Bei der Beförd A T, steuer is im November 1936 ein Mehraufkommen von 1,8 Mil- das zum größeren Teil auf die

_An Reichsfluchtsteuer sind im November 1936 0,9 Millionen Reichsmark mehr als im November 1935 aufgekommen.

Bei den nicht aufgeführten Besißz- und Verkehrsteuern war

das Aufkommen im November 1936 etwa ebenso hoh wie im No-

uni 1936 von den Län- dern als Stempelsteuer erhobenen U rkundensteuer betrug im November 1936 3,5 Millionen Reichsmark.

Im ganzen sind im November 1936 an Besiß- und Verkehr- steuern 78,6 Millionen Reihsmark mehr aufgekommen als im

Zölle und Verbrauchsteuern.

Bei den Zöllen und Verbrauchsteuern betrug das Aufkommen im November 1936 gegenüber November 1935:

weniger 10,4 Mill. RM

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Es beruht

Bei den nicht Lan Verbrauchsteuern war das Auf- ex 1936 etwa ebenso hoch wie im Novem-

Die Zölle und Verbrauchsteuern ergaben im November 1936 zusammen 5,9 Millionen Reihsmark weniger. als im Novem-

ber 1935. Gesamtbild.

Jm November 1936 sind gegenüber November 1935 aufge- kommen: :

an Besiß- und Verkehrsteuern mehr 78,6 Mill. RM,

an Zöllen und Verbrauchsteuern weniger 5,9 Milk. RM.

insgesamt mehr 72,7 Mill. RM.

Jn den ersten aht Monaten des Rechnungsjahrs 1936 sind egenüber dem gleihen Zeitraum des Vorjahrs mehr aufge- ommen:

an Deide und Verkehrsteuern 1 052,8 Mill, RM,

an Zöllen und Verbrauchsteuern 93,0 Mill. RM.

zusammen 1 145,8 Mill, RM,

Jn diesem Mehraufkommen sind zwei Posten enthalten, die im Vorjahr noch nicht vorgekommen stnd: :

a) die Urkundensteuer, die erst ab 1. Juli 1936 Reichssteuer geworden ist, mit 15,9 Mill, RM,

b) die Erhöhung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen durch das Geseß zur Aenderung des Körperschaftsteuer- geseßes vom 27. August 1936, -die sih jedoch noch nicht voll ausgewirkt hat.

36 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Dezember 1936 hat folgenden Jnhalt: Teil 1. Amtlicher Teil. T1. Arbeits- vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über die Zulassung der Warenprüfungs8ämter der Textilindustrie zur verstärkten Kurz=- arbeiterunterstüßung. Vom 10. Dezember 1936. Berückfsichti= gung von Weihnachtsgratifikationen bei Gewährung der Kurz=- arbeiterunterstüßung. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Preußen: Achtzehnte Verordnung über Wohnsiedlungsgebiete, Vom 11, Dezember 1936, Berichtigung.

U I S E I I T E T E S T N Aus der Verwaltung.

Verordnung zur Regelung der Aufwertungs- fälligkeiten vom 21. Dezember 1936.

Der Reichsminister der Justiz, der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen haben eine im Reich3geseßblatt Teil T Nr. 122 veröffentlichte Verordnung zur Regelung der Auf- wertungsfälligkeiten erlassen. Diese findet Anwendung auf die auf=- gewerteten Hypotheken (Grundshulden) und die aufgewerteten persönlichen Forderungen, soweit sie auf Grund der bisherigen Vor=- schriften nah dem Fnkrafttreten der Verordnung fallig werden oder fällig werden können. Hat die Aufwertungssstelle dem Schuldner auf Grund der bisherigen Vorschriften für einen Teil des Aufwertungsbetrages eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1936 bewilligt, so findet die Verordnung auf diesen Aufwertungs- teilbetrag nur dann Anwendung, wenn ex mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwertungsbetrages ausmacht. Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Beteiligten die Zahlung des Aufwertungsbetrages durch eine Vereinbarung geregelt haben. Als solhe Vereinbarungen sind jedoch niht anzusehen vorläufige Ver- geregelt, and in denen die Beteiligten die Fälligkeit niht endgültig

Nummer

geregelt, sondern sih nur auf ein weiteres Stillhalten des Gläubigers geeinigt haben,

Der Gläubiger kann die Zahlung des Aufwertungskapitals3 von dem Eigentümer oder dem persönlihen Schuldner nur verlangen, wenn er nah Fnkrafttreten dieser Verordnung schriftlih gekündigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate. Die Kün= digung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Der Eigentümer Und der persönliche Schuldner sind berechtigt, das Kapital nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach Kündigung auch vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; ste hat spätestens am dritten Werktag des Kalendervterteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Hypothekenbanken, sonstige Grund- kreditanstalten und öffentliche oder unter Staatsaufjicht stehende Sparkasjen sowie Versicherungsgesellschaften aller Art sind unbe- schadet einer etwa bestehenden besonderen Verpflichtung nicht ge- halten, aufgewertete Hypotheken zu kündigen, die zur Teilungsmasse gehören oder als Pfandbriefdeckung dienen. Hat der Gläubiger ge- kündigt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Kapital „zur reht= zeitigen Zahlung bereitzustellen. Er hat dazu seine eigenen Mittel nah besten Kräften einzusezen. Stehen dem Schuldner eigene Mittel zur Zahlung nit oder niht in ausreihendem Maße zur tal aal so hat er sih darum zu bemühen, das Kapital unter zumutbaren Bedingungen umzuschulden. Bietet sich dem Schuldner au keine Gelegenheit zur Umschuldung, so hat er dem Gläubiger einen Vorschlag für eine endgültige Regelung der Fälligkeit zu machen. Lehnt der Gläubiger den Vorshlag ab und kommt eine Einigung auf einen anderen Vorschlag nicht zustande, so gewährt (dis ter den Beteiligten Vertragshilfe nah folgenden Vor-

riften:

Der Gläubiger, der persönlihe Schuldner und der Eigentümer des belasteten Grundstücks können die vihterlihe Vertragshilfe binnen sechs Wochen, nachdem der Gläubiger gekündigt hat, bean- tragen. Der Antragsteller soll seinen Antrag begründen. Stellt der persönliche Schuldner oder der Eigentümer den Antrag, so soll er dabei nah Möglichkeit seine Einkommensverhältnisse und die Er- tragsfähigkeit des belasteten Grundstücks nachweisen; er soll auch aen, ob er sich bemüht hat, das Kapital umzuschulden und wel{hes Ergebnis die Verhandlungen mit dem Antragsgegner über eine Regelung der Fälligkeit gehabt haben. Der Richter, der den Beteiligten Vertragshilfe gewährt, soll zunächst darauf hinwirken, daß sih die Beteiligten endgültig über die Zahlung des Kapitals einigen. Jm anderen Falle soll der Richter die Fälligkeit des Ka- pitals nur dann ändern, wenn der Schuldner über die zur Zahlun des Aufwertungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt Ins au nit in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu vers affen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Der Richter soll aber auch unter diesen Vorausseßungen die Fälligkeit nicht ändern, ivenn dies für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn der Betrag, den der Gläubiger zurückverlangt, im Verhältnis zu dem Ertragswert des Grundstücks gering ist. Der Richter soll darauf hinwirken, daß das Zahlungsvermögen des Schuldners, au wenn es nur be- schränkt ist, für die Schuldentilgung in vollem Umfang nubbar ge- macht wird. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Ritter

a) Abschlags- oder Teilzahlungen festseßen;

b) Hypotheken in Abzahlungshypotheken umwandeln;

c) Hypotheken in Tilgungshypotheken umwandeln, das heißt in Hypotheken, die durch gleihbleibende Jahresleistungen in der Weise verzinst und getilgt werden, daß die bei fort- Laien: Hecker GNOnNo trlparièn Zinsen der D

twachjen; hierbei soll der Tilgungssa E

„nit E H SARICE A E N ,_ Verner kann der Richter auch ohne Zustimmung des Gläu- bigers dem Schuldner für das ganze ital oder einen Teils Le Md ZO E R Lade E höchstens ein Jahr läuft

deren Ablauf der gestundete Betrag o i Zahlung fällig wird, g g ohne weiteres zur