1921 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Apr 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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ITL. 75, Reichsbantgirotonto.

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Junhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2e. Vehraeteh, : Geseg über vorläufige Zahlungen auf die Körperschaftssteuer. Verordnung über die Rücckgewähr von Beiträgen bei privaten Pensionseinrihtungen. Verotdnung zur Abänderung der Verordnung über die \chieds- gerichtlihe Erhöhung von Beförderungspreisen der Eisen- bahnen, Kleinbahnen usw. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehicn- rückenmarksentzündung der Pferde. Bekanntmachung über gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten Besannkmatemg, - behesfend - eiue. An ekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München. S | Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Hessishen Landes- | angenen, betreffend die Ausgabe der N | Anzeigen, betresfend die Ausgabe der Nummern 35 und 37 | Reichs-Geses latts. g Preufzen.

} Ernennungen und sonstige. Personalveränderungen. © Geseß, betreffend den Bau elektrischer Anlagen zwischen Braun- schweig und Hatinover. Bescheid über Zulassung von Sprengstoffen. Aufhebungen von Handelsverboten. Handel3verbote.

Amtliches.

Deutsches Reich.

| Der Herr Reichspräsident hat den elsaß-lothringischen : Landgerichtsrat Richter zum Regierungsrat und Mitglied des Reichsamts für Arbeitsvermittlung ernannt.

Der Ministerialamtmann im Reichsjustizministerium, Rechnungsrat Sch aaf, ist zum Bürodirektor bei dem Reichs- Igericht ernannt worden.

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WehHrgeseß. Vom 23. März 1921.

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrais hiermit verkündet wird:

L, Gliederung und Vefehlsverhältnisse.

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y Die Wehrmacht der Deutsben Republik ist die Reichswehr. Sie wird gebildet aus dem Reihsheer und der Reihsmarine, die us freiwilli en Soldaten und .nicht im Waffendienste tätigen Militärbeamten gebildet und ergänzt werden. den Soldaten gè- hören die Falie aller Gattungen, die Dedoffiziere, Unteroffiziere end Mannschaften.

j lle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staats- ingehörigkeit besißen. N L j , Die allgemeine Wehrpflicht ist im Reiche und in den Lndern

geschafft.

8 2. Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten des Reichsheers trägt höchstens 100 000. In diese 3 sind eingeschlossen 000 Offiziere und im Offizierrang stehende Militärbeamte. Hierzu teten 300 Sanitäts- und 200 Veterinäroffiziere.

S 3. : j ui Reichsheer werden aufgestellt: j : L M §1 Infanterie-Regimenter zu je 3 Bataillonen und je 1 Minen- Ra werferkompagnie, 21 Ausbildungsbataillone, - 18 Reiter-Regimenter zu je 4 Eskadronen, 7 selbständige Eskadronen, 18 Ausbildunas-Eskadronen, ; 7 Artillerie-Regirmenter zu fe 3 Abteilunger 3 JNAON Artillerie-Abteilungen, 7 Ausbildungs-Batterien, | O Pionier Due, 1 7 Nawrichten-Abteilungen, 0 7 Kraftfahr-Abteilungen, 7 Fahr-Abteilungen, 7 Sanitäts-Abteilungen. E s Hieraus werden zwei Gruppenkommandos, 7 Divisionen und 4 Neiter-Divisionen gebildet.

Die kleinste Truppeneinheit (Kompagnie usw.) des Neichsheers rd in der Recel s einén Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe E erforderlichen Anzahl von Leutnanten (Oberleutnanten) und Unter- ieren befehligt. In der Regel steht an der Spibe eines Bataillons

Der Bezugsprets beträgt vierteljährlich 36 Mk Ale Postanstalten aehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zettungsvertrteben für Selbstabholer auch bie Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraÿge Nr. 32.

Etnzelne Nummern kosten 1 ML

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

Standort, zu dessen Landsmannschaft sie gehören.

Berlin, Freitag, den 1. April, Abends.

a Anzeigenpreis eile 2 ME., einer 3 gespalt Si e ON gespaltenen Einheit8zeile 3,50 Mt. uschlag von 80 v

ie Geschäftsstelle bes Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

für ben Raum einer 5 ae‘paltenen Einheits- 7

wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- H. erhoben. Anzeigen nimm! an

eichs» und Staatsanzeigers.

Postschectkonto: Berlin 41821. Í 92 1

einschließlich des Portos abgegeben.

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werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

je einem Führer (General oder Oberst) unterstellt. ivi lelaeoebas A e Doi einem General Ras g N ._ Jede in ei : freis- untergebraß ivihton wird in der Regel in einem Wehr- n Festungen, großen offenen Orten und ü ° plähen können Kommandanturen errichtet E s

E 8 5. Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten der Reihsmari beträgt höchstens 15 000. In di d & L manne ziere und Dekoffiziere. In diese Zahl find eingeschlossen 1500 Offi-

z i i §6. A A Meiiämarine besteht aus den Marineteilen zur See und

Die Flotte wird gebildet aus: Linienschiffen, 6 kleinen Kreuzern, 12 Zerstörern und 12 Torpedobooten.

Außerdem gehö Wehtmaßt in G

ußerdem gehören zur Wehrmacht in Grenzen der in d

und 5 festgeseßten Stärken die Soldaten und bie Militärbeamten la Behörden, der Schulen und der sonstigen Einrichtungen des Reichs: heers und der Reichsmarine, :

i 8 8.

„Die Befehlsführung liegt aus\chließlich in der Hand der geseßz- mäßigen Vorges eien i Dex Reichsprälident i oberster Befehlshaber der gesamten Wehrmacht. Unter ihm übt der Reichswehrminister Befehlsgewalt über die gesamte Wehymacht chs An der Spibe des Reichsheers steht ein General als Chef der Heeresleitung, an der Spiße der Reichsmarine ein Admiral als Chef der Marineleitung.

E § 9. Für alle Kommandobehörden und Truppéneinheiten sind Ver- trauensleute zu wählen.

& 10.

Als beratende und begutahtende Körperschaften sind beim Reichs- wehrministerium eine Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren Mitalieder aus geheimêr Wahl hervoraehen.

Die Heeres- und die Marinekammer sind dem Reihswehr- minister unmittelbar unterstellt.

Die Verfassung und die Zuständigkeit der Heeres- und der Marinekammer wird durch ein Reichsgeseß geregelt werden.

S 11. Das militärische Verordnungsrecht wird vom Reichsprä\ßdenten ausgeübt. 11, Land3mannschaft.

S 192,

In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten bestellt. Die Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Dié Landeskommandanten haben innerhalb ihres Dienstbereihs die Landes- interessen und insbesondere die landsmannschaftliche Eigenart und die wirtshaftlihen Bedürfnisse der Länder zu berüclksihtigen. Sie werden dur den Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen er- nannt und erfüllen ihre Aufgaben neben ihren sonstigen Dienst- oblieaenheiten. i

Der Ländeskommandant in Baykrn ist zualeichß Befehlshaber des bayerischen Verbandes. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bayerischeh Landesregierung zulässig :

__ Falls eine Landesregierung auf einen Landeskommandanten ver- aichtet, werden die diesem zugedahten Aufgaben im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und Reichsregierung erlediat.

enn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungs- beamte zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlags- recht für den dienstétieften dieser Verwoltungsbeamten zu. 4

Die Vertretung der landsmannschaftlihen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesehen und wichtigen Vorschriften regeln die

_Landesregierungen. 5

S 13. Die Landeskommandanten haben folgende besondere Aufgaben:

1, die Landesregierung von allen wesentlihen Voraängen ihres Geschäftsbereihs, soweit sie sch auf die Durchführung des Abschnitts 11 dieses Gesekes beziehen, zu benachrichtigen;

2, die land8mannschaftlihen Interessen bei der. Beseßung der ee und Beamtenstéllen sowie bei der Ergänzung des

cihsheers im Einvernehmen mit der Landesregieruna bei den vorgesekten Dienststellen zu vertreten. Zu diesem ¿Zwecke sind ihnen rechtzeitig die erforderlihen Mitteilungen u machen; i : i:

3, die baantitafilitien Abzeichen mit Zustimmung des

Reichswehrministeriums und der Landesregierung, zu regeln. Zu Anordnungen, die dem Neiche Kosten verursachen, sind sie

ues & 14.

Sn den Undern sind nes{!ossene Verbände oder, wo dies nicht mögli if, Feinere Truppeneinheiten des Neich8beers zu bilden, bei denen in der Renel Führer und Beamte dem Lande entstammen. die Mannschaften, soweit es der Zustrom an Freiroilliren ermöalicht. Der bayerische. Anteil bildet hierbei einen in si œs{chlo}senen Verband des Neichsheers unter einheitliher. Führung. Ausnahmen, insbesondere soweit sie mit Nücksicht auf einheitlibe Befehlsführuna, Gliederung oder Ausbildung nôtig werden, regelt der Reichspräsident im Ein- vernehmen mit er Baverischen Landesregierung. :

Die Truppen erhalten grundsäklih in dem Lande ihren dauernden Ausnahmen regelt

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Abteil in Stabsoffizier - (Oberstleutnant, Major), an der bie eines Meniments ein dlterer Stabsoffizier / (Oberst, Oberst:

iments ein nant). Die Jofanterie sowie vie Kriillerie der Divisionen werden

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der Reichspräsident im Einvernehmen mit den Landesregierungen.

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Die Standorte der Truppen - innerhalb der Länder sollen im Ein- vernehmen mit den Landesregierungen bestimmt un 5 _JIn der Be einung der Truppen ist neben der Bezeichnung als Neichstruppe gleichzeitig die land8mannschaftliche Zu ebörigfeit zum Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für Stäbe un hörden, deren Befehlsbereih sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt, fofern es von der Landesregierung beantragt wird. ie Bildung und Benennung der Verbände regelt der Reihspräsident im Benehmen mit den

Landedregieeüngen.

Anstalten und Betriebe der Wehrmat sind soweit als mögli auf die Länder zu verteilen. In das Reich8wehrministerium und zu allen der Wehrmacht gemeinsam dienenden Einrichtungen werden An- gehörige der Wehrmacht aus allen Teilen des Reichs herangezogen.

& 15.

Der Reich8wehrminister hat, unbeschadet des Oberbefehls des Neichspräsidenten, das Recht, die vorübergehende Entsendung von Trvppenteilen zu besonderen Zwecken aus einem Lande des Reichs nah einem an eren anzuordnen, Die Landesregierung ist in der Rege! vorher zu horen.

S 16.

1. Bei Neuanlagen, wesentlihen Veränderungen oder Auflassung bon siändigen Befestigungen, Aufacbe von Standorten oder Truppen- übungêpläßen sind die wirtschaftlihen Interessen des Landes zu wahren, soweit fie niht dem Neichsinteresse entaegenstehen. In jedem

Falle stnd die Landesregierungen rechtzeitiq zu hören.

2. Zur Regelung des militärishen Beschaffungs- und Lieferungs- wesens nah dem Grundsaß des, wirtschaftlichen Ausgleihs unter den Ländern wird eine Ausgleichsftelle gebildet, in der die Landes- regierungen vertreten find.

_ Falls für das gesamte Besaffungs- und Lieferungswesen ein Reichsamt gebildet wird, so wird diesem eine Ausgleichsstelle für die Sa Bedürfnisse angegliedert, die aus Vertretern der Länder

estcht.

3. Zur dauernden Verbindung mit den Landeskommandanten können die Landesregierungen eine Landesdienststelle bestimmen, die der Landeskommandant zur Beurteilung aller Fragen heranzuziehen hat, welche die land8mannschaftlihe Eigenart und die wirtschaftlichen Interessen des Landes berühren.

8 17.

Fm Falle öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffent- lihen Ordnung hat die Wehrmaht auf Anfordern der Landes- regierungen und der von diesen bestimmten Behörden Hilfe zu leisten. Das Ersuchen soll nur eraehen, wenn die eigenen Kräfte niht aus- reiben. is an das Wehrkreiskommando oder Marinestations- Fommando im Falle dringender Gefahr an den nächsien militärischen Befehlshaber zu rihten. Glaubt das Wehrkreiskommando (Marine- stationskommando) oder der um Hilfe ersuchte militärische Befehlshaber aus wibtigen militärishen Gründen dem Ersuchen nicht stattaeben zu können, so hat das Wehrkreiskommando oder Marinestations- fommaändo sofort die Entscheidung des Reich8wehrministeriums herbeimfüßren. Y i A A

Selbständiges militärisbes Einschreiten ist nur zulässig, wenn die Behörden durch höhere Gewalt außerstande geseßt sein sollten, das militärisGe Einschreiten berbeizyführen oder wenn es si{ nur um Zurückweisung von Angriffen oder Widerseblichkeiten gegen Teile der Wehrmacht handelt.

I]. Pflichten und Rechie der Angehörigen der Wehrmacht. 18. Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für / É D ‘Soldaten vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags, ; 5 | 9, die Militärbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Amte. 8 19. ; :

Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will, verpflichtet sich auf zwölf Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsbeer oder in der Reich8marine. O E J A

Die Ansprüche“ auf Gebührnisse richten fich nach den hierüber bestehenden und noch ergehenden Geseßen und besonderen Vorschriften.

520. ; FE

Nach Ablauf der Awolährigen Dienstverpflihtung sollen die Unteroffiziere und N en in der Regel entlassen werden.

Die Absicht der Entlassung ist ihnen weniger drei Monate vor dem Entlassungstage bekannizugeben. Geschieht dies nicht, so gilt dex E ein Bateres ahr verlängert, sofern der Verpflichtete nit seine Entlassung verlanat. i

Stehen die dienstlichen Verhältnisse einer sofortigen Entlassung na Ablauf des ¿zwölften Jahres entgegen, so können die Verpflichteten noch über diesen Zeitpunkt durch das Reihswehrministeriuum im Dienste zurückbehalten werden.

21. ( j Während der zwölfjährigen Dienstzeit können die Unteroffiziere und Mannsctaften in Pesanbets begründeten Fällen die vorzeitige

Lösung des Vertrags auf dem Dienstweg nachsuchen.

Das Rech bat das Neckt, den Vertrag zu lösen i 1. durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, wenn der Verpflichtete a) die zur Auêübung seines Berufs erforderlichen körperlichen oder geistigen Eigenschaften niht mehr besißt und nach militärärztlihem Gutachten eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist mt zu erwarten ist, b) nah dem Urteil seiner Vorgeseßten die für seine dienst- lihe Verwendung nôötige N Cung. melt mebr besißt. & diesem Falle ist vor Ausspruch der Kündigung die enehmigung des Divisions- (Marinestiations-) Kom- mandos einzuholen; |

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