Geseh ahlungen auf die Körper=- aftssteuer.
Vom 26. März 1921.
hat das folgende Geseß beschlossen, das mit eihsrats biermit vetibet o i
V. Uebetgaugs: und Schluftbestinïêmwnge!-.
8 41. heren Heeres, der früheren Mavine, dér rkannten Freiwilligenverbände, ‘vorläufigen Reich8marine werden, ehrmacht in diese ein-
tenstoerpflichit ritte foervf i t
Er
& 33. MWehrmacht können di
ob ünd wie sage tin Soldat
im Dienste zur bt t, find
nrch frisffose Kündi 1h beraus} sonen gehört, die n bestimmungen nicht trn
f b) wenn der Verpflichtete b Degradation oder mit einer Monaten oder wegen _geseybuh §Ÿ 138 e) wenn gegen ergangen ist, d
x Vérpflichtete zu den Pêr- s Geseßen und Ausführungs- er vorläufig 5 Ÿ cht eingestellt werden
uSs\tellt, daß de die nach den vie Wehrma
urch rechisfkräftiges Urteil mit reiheits\trafe von mindestens ergehen8 gegen Militärftraf-
ider Beschluß erklärt wird. er Veröffent- ahnenfluchiserklärung im
Die Angehörigen des frü üheren San
- wenn sié bis zut gestellt werden, unter An nommen, jedoch sind für di
ehenden Ge
e Uebernahtne des Pflegers, Beistandes) Landes- ‘oder Ge- enchmigung des ; dienstlichen en die Verweigerung der
Die Angebörigen der Atntes eines Vormundes ehrenamtliden Tätigkeit iw Zur Uebernahme if die erforderlich,
Ÿ Der Reichsta Zustimmung des
25 8 t.
© Die der Körperschaftssteuer unterlie Mtktiengesellschaften, Kommandit sellschaften. bergbautreibende r L Beragewerkschasten,
Gegenvormundes, : Eo j ß der Bildung der W t in di rachten Dienstzeit über- rnisse die hierüber bestehenden und d besonderen Vorschriften ma ten sich vor der en fünqundvierzigsten Lebent-
stbezeihnun uf dienstgr
oder einer meindedienft ablehnen. Vorgesetzten j Gründen versagt werden nebmigung ist die Beschwerde zuläf
endeèn Erwerbsgesell schaften (R a auf Aktien, An ähige Vereinigungen und nicht- Gesellschaften i e ersonenvereinigungen mit wir wirtschaftliher Vorteile des Koörper]cha 4 l. S. 39: a FLEE S l r jedes äftsjahr als die Körperschaftssteuec ohne besondere Auf- Hundert tes in dem Abschluß ausgewiesenen 8 zu entrichten.
bestraft wird, . Verpflichteten ein gert! urh den er für fahnenflüchti A ilt iv diesem Falle mit lichung des Bes lusses über F * Reichsanzeiger als bewirkt, terpfüchtete enimUn gestellt wird.
J C edoffiziere verpfli zu einer Dienstdauer bis zum vo
behalten ihre früheren Dien haben aber teinen Anspruch a
beschränkter
hre. Unteroffiziere t\chaftlihem
Dienstgradabzeichen, Nerroendung.
Zic den- im H vorübergehend die , fommissionen, die sich in ch
können bei Verminderung oder _wenn die Vorausseßungen de vorliegen, vorzeitig aus de alle werden fie nach dem O 1919 (Reichs - Ges Kapitulantenentschädigurigsgeseß Gesehbl. S. 1659) oder 1906 (Reichs-Geseßbl. S. 8geseße vom 31.
G 989 abgesu jahre haben Gesehes zur Entlassung diefer stimmungen.
§ Im Sinne ber bisherigen Soldaten als Personen des Soldatensbandes.
4 _(D0d Militär trafgesehb ändert, daß die durch Dienstentlassung Gerichtlich erkann in die weite Klasse des Sold den dauernden Ver
S 34. ver Wehrmacht haben über Dien erforderlih oder von den zu beobachten, auch nachd
Die Angehöri
heiten, beren Gebetmhal angecronet ist, Dienstoerhältms
Haftung, ferner sonstige jeschästébeiriebe, deren Z iür 1ch oder ihre Mi
éseßes vom 30. März 1920, flichtet, binnen einem Rechnung oder des sort dorlaufige Zahlung a
chwiegenheit itglieder ist —
d) wenn der 2 digt oder unter vorläufige
Normundscha Kündigungen nach Nummer T Bertiragsdauer jederzeit zul inden auf Unteroffiziere un | ishrigen Dienstverpflichtung weiterdì
22.
21 steht den Betroffenen innerhalb Monat der Einspruch t gilt als gewahrt, wenn der ten Dienststelle eingeht. o gilt die Kündigung a llen Fällen erfolgen, durch Zurü
& 42, : 5 genannten Angehörigen der Wehrmacht treten und Marine-Frieden3-
9 find während der ganzen en disfer Einrichtungen
Die Bestimmungen der Nummer 2 haften, die nach Ablauf der zwölf- enen, keine Anwendung,
35. F ten erstreckt sih auf ihre E oldaten der Heeres
Flichbungen tim en Abschlusses
§ Die Ausbildung der Solda bürgerlichen un polkerrehtlichen Verp Auflösung der Kommissionen, 51 Nr. 1 und des § 26 mcht Meingewinn Fn diesem F 2 * Bei ausländischen Erwerbsgesellscha ende Betrag zehn vom ländischen Grunidbesi
immungen erläßt
36, olitisch nicht betätigen. etätigung auch d
hörigkeit zu politischen Vereinen und ammlungen verboten. / echt zum Wählen oder in den Ländern oder in_den ertrags vom 28. Junî den darin vorgesehenen
nad freier
Dienste entlassen werden. igungsgeseze vom 137 Sep- 54) benchungsweise dem 13. September 1919 (N Offizierspensionsgeseße v ércife dem V
s-Geschbl. S. 59 / 920 (Reichs-Geseßbl. flichtung bis zum 45. Lebens- die beim Inkrafttreten dîtses Mehrmacht bestimmt find; die den allgemeinen Be
Die Soldaten dürfen fi 623 Dienstbereihs ist etne beamten untersagt. j
__ Den Soldaten ist die Zu die Teilnahme an politischen Für die Soldaten ruht das nahme an Abst Gemeinden. 1919 über du e Abstimmungen bleiben Die Angehörigen Wahl Zeitungen stimmte Zeitungen und Oxdnung oder de
Nichtpolikfi
Innerhalb T beträgt d chSL eträgt der nach § u Gewinns, der auf de Die naheren
Gegen Kündigungen 1 einer Frist von eine! minister zu. Die Fri hei einer vorgese gründet erachtet,
Die Entlassung darf in a durch Ablauf der Ein weisung des Einspru gilt jedoch als3 erf
ziersentschäd (S 10 ewerbebetrieb entfällt.
Wird der Einspruch Î Reichsminister der Finanzen.
ls nit erfolgt.
roenn die Kündigun cknahme oder Die Entlassung
91 Nummer 2e mit. dem Tage der
om 31. Mai 565) beztiehung Mai 1906 (Reich seße vom 12. M t ine Dienstverp die Offiziere einzugehen, Weiterverwendung tn der, Offfigiere richtet {sich mah
8 3, 2 geshuldete Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, t dem Steuerpflichtigen «nen Zuschlag n dert der endgültig festgeseßten Körperschaftssteuer eis aufzuerlegen. oll unterlassen,
__ E / M Jst der nah §§ 1, js hat das Finanza vom Hunder
ruchsfrist oder
3 unanfehtbar geworden ist. ¡ie Vorschriften des Frieden8v
e Berechtigung zur Teilnahme an unberührt.
Fällen des § O
Kündigung,
p) wenn das Dienstverh vem Reichsheer oder aus ber entlassung lautendes Strafurteil oder
fafammer vorzeitig gelöst mw
Nechtskraft der Entscheidung.
d 28. Mannschaft
zurückgenommen oder
A Der Zuschlag „unten ersäumnis entschuldbar ist oder nur
Erden, wenn d igigem Verschulden beruht,
Stehen bei Inkraftr U | ver Veranlagung zur d'ist die Zahlung nach §8
macht ies ern ihr Inhalt die militärische Zucht
der Verfassung gefährdet.
ältnis durch ein auf Entfernung aus Voichämarine oder auf Dienst- durch Erkenntnis der rd, mit dem Tage der
verbieten, \
zterhaltung bes Geschäftsabschlüsse feft,
ugrunde zu legen find, ar 1921 zu leiten.
eten die es Gese Körperschaftssleue 1, 2 bis zum 1.
B. | i i die Soldccien angehören sofern seklichen Vorschriften gelten Vîe
Solche Verbote ‘ommiardo) eér-
837 chen Vereinen dürfen drigkeit zu einem den Zucht und Ordnung Wehrkreisfommand: __ Das Verbot 1st schrift vem Vorstand ves das Verbot 1 Beschwerde
len Verein a vevboten wird.
do (Marinesiationsk ich zu begrimdven reins zuzustellen, an den R
uni 1872 wird dahin ge- lasse des Soldatensktandes
an Stelle der Versetzung es hat außer dem Verl und Ehrenzeichen zur
‘übrigen wird § 39 des Militärstrafgeschbuhs aufgehoben.
45. und Smeinbebebörben sind verpfli n über den Leumund der sh me und Wiederergreifung von An- bter Entfernung, Fahnenflucßt
en soll während ihrér Dienst- den Uebergang in bürgerliche ben gewährt werden.
“Den Unteroffizieren und ¡eit eine vorbercitende Ausbild1 Berufe nach besonders aufzustell
ril 1919 begonnen, so 8 1, 2 zu zahlende Be-
1 des Körper-
8 5. áftsjahr vor dem 1. ftsjahr der nah
der. cht (S 34 Abs.
Hat ein Ges emißt si für dieses Ges äg nah dem Teile des i fenden Teile dieses Jahres entspri ts\teuergeseßes).
blung nach
teté Beträge sind uerbesheids von A
f j §8 7. © Dieses Geseb tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden
dürfen nur vom
Begründung Gegen
und mit der rsekt roird.
enden Grundsä nach Maßgabe seiner te Dienstentlassung
schsten Stellen gelangen.
Der Unwoärter hat vor schriftliche Verpflichtung zu Offizier von zunächst 29 Jahren der Beförderung zun hende Dienstzeit zurüdckg chtung angerechnet. Wal heiden aus dem Dienste
des § 26 erteilt wird. kann der Dffi st, soweit ni Gatlafsung entgegenstehen.
26. Hienstverhältnis unbefchadet der
rufs erforderlichen mehr besißt und Biederherstellung der { mit zu erwarten ift, orgesebten die für seine ¿t mehr besibt, n eine wesentliche
eihweherminister
ulässi ' a Neich@wehrmimister kann pelinnen, daß Verbowæ nur Un-
mittelbar dur Die Soldaie® ing eines S er versanimeln und verêim und die Gründung einer
seßten rechtgeibig ¿u ung verbie militäri]chen der Vorge
Î Zeder Angehörige dec Wehrm eiten und Leistungen zu den h
8 29, Der Offizierberuf soll Lebensberuf \ erung zum Offizier ei enen Dienstzeit als is zum Tage
Dienstsielle der Orden
Folge. Jra
Die Reichs-, Landes- Militärbehörden bei A Freiwilligen sowte bei en der Wehrma i niweichung zu unterstüßen.
Her § 850 der Zivilproze]
1. in Nummer 5 find die
anstatt „Soldaten“. if
®_ als neue Nummer tritt h
9, Das Diensteinkommen
{haften der Wehrma
3. im zweiten Absahz dieses 3 zu feheu
uf die veranlagie Körperschafts- es) anzurechnen. Monat nach Zustellung des
ihn erlassen 4 iee eines Standorts
dhiffes over Schi
; ftôsteuergefei innen einem mis wegen zu erstatten.
eines Truppenteils oder ber rsverbandes dürfen sch unter- eit und Ort der Versammlung sind dem zuständigen V die Versammlung
Dienstbetrieb - oder der bar sind. Ge
Dienstweg zulässig.
noen in erleichtertecr Form (Militär-
seiner Beförd Aner ununterbro Wenn der Anwärter b ¡zier eine über 4 Jahre hinausge wird diese Dienstzeit a der Dauer di
Dieser. kann cht und unerim
sofern sie mit bem
chiung ist ein Aus und Ordmung unverein
oweit der Abschied auf Grun blauf der Verpflichtungs Abschied beantragen, der zu gewà Verhältnisse ciner sofortigen
ordnaing iff Wie folgt Worte „der Sold u Mannschäften“ zu seßen,
der Unteroffiziere und M
egtognen ist statt Nummer l
Verclin, den 26, März 1921.
* qu ftreidjes, | Der Reichspräsident.
seben ift kée Beschroerbe 1. Lebtwillige Ve teskmente) können erri in Kriegszeiten, in Friedens; äß Arti hrmacht getroffen o Militärtestamente können in diesen a) von den Angehörigen der Weh
a sie bie, Fällt
ndoris, in Krieg f4 auf den Skm
ort ein, so beginnt vie Be punkt der Anorvnung' der den Krieg8gefangenen 1 Gewalt des Fein e) von den Pers stellten Schiffes oder gehören sowie
Offizier kann aus de T ienstverpflichtung r Dex Reichsminister der Finanzen. a) wenn er die gur Y usübun Dr. 2
erlichen oder geisti militärärztlichem Dienstfähigkeit tierhalb h dem Urteil nöôtige Befähigurni
in denen Maßnahmen ter Hevangiehung
ällen errichtet werden + mnd den nah dem unterworfenen
enilassen werden, 4 Bezirken, verfassung Un BVérordnung
währ von Beiträgén bei privaten ensionseinrihtungen.
Vom 30. März 1921,
des Geseyzes. über den Erla
wecke der Uebergangswirtishaft vom 6.
S. 139) wird .von der Reichsregierung?
Reichsrais und des von dem Reichstag
schusses folgendes verordnet: , 1
8 1. ivaten Betrieb oder einer privaten Ver- beits- oder Dienstvertrag
ichèn Bestimmungeztt E
[ Il Landsmannschefi über dié Rüdck ustimmung des Reichsrats, A ( \. 2 Ziffer b und 27 . Ab kammer noch nicht eingerichtet ift, kann, der stimmungen über friftlose Kündigung erweitern
47. Wescbes erforderl 8 Abschnitis
utachten etne :
V ay : wu » lb Jahre Dis zur Ausführung ‘diefes
chspräsiden es 1 28 u - Solange die. in. den §§ 22 ! s elident x Metichspra]denT be und auf die Offiziere au
8 esehen von ‘der bereit allgemeinen Wehrpflicht ünd
Militärstr Personen, jolaænge
treff Nerlassens des Sta Beginn. eines Angri
b) wenn er nac dienitliche Verwerdung
e) wenn in seinen Aenderung einget Die Entlassung zu a und b erfol wegen, die Gntlassung ¿u € nur run der Offizier in den eantragt, jo teilt ihm der Ghe neleitung wemgstens drei - Zeitpunkt der Gntlassun aaniragt werden wirb, Die Gegen diesen Be Monat Einspr
t. Da un b zu- m Zeitpun iten auch mit de ort odec einer Ve-
les
-Auf Grund von Véerord- gen für die ax 1921 (NGBl.
auf Antrag oder von Dienstes ntrag des Vffiziers, a und b nicht selbst die Ent-
der Heere3leitung oder der # befindlichen Abschaffung der Zx
der auf ihr- beruhenven 1, Imuar 11 in Kraft.
d die Verpflichinng zum Kriegsdienst, er 1867 (Bundesgeseßblatt des Norddeutschen
die Rechtsyerhältnif| ärz 1873, &8 120 bis 122 ch8militärgeseß vom 2 M
4, betreffend die Ausübun ber die Personen Uebungen derselben, sowie die \trafmittel, vom 15. Februar 1875 5. das Gesel, betreffend Ergänzun Reichsmilitärgeseßes, vom 6.
betreffend Aenderungen des rz 1885 (Reichs-Gesebbl. end Aenderungen d
Maßnahmen, nd Geijseln, s befinden, zur Besaß stigen Fahrzeugs der Bord genommen Personen, solänge. sich vas Fahrzeug außerha schen Hafens befindet.
gültig errichtet, rblasser eigen
solange sie sih in
Ghef der Mari
enommenen tritt dieses Geseß mit dem 1,
„_daß seine Verabschiedung Tage treten außer Kraft
ind ihm hierbei zu eroffnen. kann der Offizter innerhalb einer Frist ) beim Reichswehrminister erheben, auf ten der Neichöpräsiden endgültig e
ung eines in Dienst ge- Reichsmarine e und daselb
Sind die in einem ung beschäftigten Personen dur den Ar
für andere an
von finem
dessen Guta
Des Ausspruchs verhältnmis dur ein auf der NReichsmarine 0 oder dutch Erkenntnis Tag der Ne
als Entlassungstag.
Die Versorgung der aus bliebenen rihtet sich in allen F machtversorgungsgeseyes.
Als Ersa für die auf S und 26 vor Ablauf k vaten können jährlih ho und 5 festgesezten Höchst\
Ber Reicbspräsident kann t die Berechtigung zum Merccbschiedete vorgeschrie
Die Angehörigen der velrmacht bedürfen der Genehmigung
innerhalb der Dienst- ieder sowie zur Ueber- verbundenen Neben- bleiben im übrigen Reich3beamtengeseßes
wird in der Regel
Bundes S. 131), » das Gese
3, das Rei
“wenn auch nit Xinrichtungen Invaliden-, Alters- oder i haben diejenigen, welche y 1914! bis 31. Dezember 1918 auf Grund in das Versicherungsver ältnis eingetreten find ch auf Rückgewähr von Beiträgen nah Maßgabe
nsionskassen und ähn
Seemanns- gestatteten
E eigener Rechtspersönlichkeit au rbeiter und Angestellte beizutreten, erbliebenenunterstügu er Zeit vom Verpflichtun Lee An 88 2 bis 8.
e der Reichsbeamt ihs-Geseßbl. S. 61), i. 1874 (Rei
der militärisGhen Kon urlaubtenstandes, vieDe
eines inländi 3. Militärbestamente sind
a) werin sie vom G schrieben sind, b) wenn sie vom Beamten der 2 unterschrieben sind, e) wenn über die münd A Beatmlen de uziehung zweier Ze
der Wehrmacht
aufgenommen, dem Crb und von den ob Offizier und Beamten der Wehr éß Nr. 3 e aufgenom ihres Inhalts und weiskraft offen e) Bei den gemäß A angegebene f) Wird ein
edarf es nit, wenn das Dienst«
& 27. der Gutlessung b 1 Reichsheer oder aus
renung aus dem ? ienstentlassung j der Wehrberufskammer vorzeitig cchtsfraft der Cntscheidung gilt in
lautendes Strafurteil eschrieben und unkter- aufgelöst wird.
diesen Fällen zwei Zeugen oder einem
der cinem Uffigien eigens
des Erblassers von einem der einem Offizier unter
tlihe Verhandlu ihm genehmi t oder dem oder dem weiteren ren Offizier — unterschrieben ist. mene Verhandlungen haben b der. Zeit der Aufnahme die Be- }
b exrrihteten Militär- für die Richtigkeit der n der Nr. 1a und b' einer Militär- Feldnachlasse ge- Errichtung wahrend
em Ablauf
der an dem er als Gewalt des Feindes ten Personen mi
b, an
ckfehrt oder eit des Erblassers zur droilligen Verfügung und f
Aufhören des die erleichterte r den Grblasser wieder
Erblasser und MWehrmachi “o
lie Grksärung Wehrmacht oder n oder noch ein fiziers eine
ässigen Diszipl s-Geseßbl. S. en und Aenderungen
ai 1880 (Reichs-Gesebbl,*
gegen sie zul
é 2. ein Versicherter in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. De- ung und der Versicher aufenden Beiträge, Eintritt rund der vertraglichen Ve tteln nach «dem 1, August 1914 bis et hat, ohne Zinsen zurückzugewähren. Der An besteht nicht, wenn d ate der Kasse angehört u en jedoch die von dem tt8gelder und ähnliche ppelte der laufenden Bei
L 28, iedenen Soldaten und ihrer Hinter-
ch den Vorschriften des Wehr- ung ausgeschieden,
her 1919 aus der Beschäfti nd ihm auf Antra
liche Zahlungen, we
ReichsmilitärgesebeV licht, vonÞ t. [ Reichsmnilitärgesebe® bl. S. 7), ; Wehrpflicht der Geistlichen, vom teilung, vom 26, Va enzstárke des deuts S. 233), # Schußtruppen in de!
Wehrpflicht dasel l. S. 693) mit - Au!V
S. 103), 6. das Gesek, 7, das Gesel, betreff
11. Februar 1888 8. das Gese
Grund der Bestimmungen der S8 21, 22, Dienstverpflihtung ausscheidenden Sol 8 5 vom Hundert der in den
ngestelli werden.
scheidenden A Tragen einer
Abzeichen wi
er Wehrp
(Reichs-Gesebbl. S
: ersicherte nicht mindestens d nd die Beiträge für diese Zeit ai hat; Versicherten gezahlten laufenden Beiträge, Zahlungen insgesamt mehr als das en Beiträge für drei Monate, \o sind die ge- en laufenden Beiträge, Eintrittsgelder und ähnliche Zahlungen dann zurückzugewähren, wenn der ate der Kasse angehört hat. ähr erlöschen die aus den von der Nücgewähr betroffenen Bei- Auf eine A ARA , dur e erten abgewichen beitqeber nit n s
betreffend Aenderungen Sanuar 1890 (R as Geseß, betreffend die
ebörigen der Wehr- rm mit einem für derruflih gewähren.
8. Februar 1890 (Reichs-
10. das Geseh, betreffend die Er ._S. 185),
die Friedenspräs
mmer- 3 a oder cht die Vermutung eit der Errichtung.
ilitärtestament in
bergeben oder wird es so spricht die Vermutu
eihterte Form zulassen ente verlieren die QU Tage ab, mit la und b aufhôren o sel aus der 2 e genann 3 von dem Tage hen Hafen zuru
1893 (Reichs-Geseßbl 11. das Gesetz, betreffend
12. das Geseß,
ersicherte weniger als drei en Empfange der Nük-
st| 1893 (NReichs-Gesebbl, betreffend die Kaiserlichen hen Schubgebieten und die Juli 1896 (Reichs-Geseßb nahme der Bestimmungen unter §8 5 13, das Geseh, betreffend di Heeres, vom 25 14. das Geseh, 1 15. April 1905 (Reichs-G 15. das Geselz - über die Friede 97. März 1911 16, das Geseß zur Aenderung 1912 (Reichs-G sek, betreffend die -Geseßbl. S. eihs-Geseßbl. S. 435), 18. Artikel 1 des Geseves zur iedenspräsenzstärke des de
19, das Wehrgeseß ' (Reichs-Geseßbl,
%, das Geseß
hrer Vorgeseßte i Betrieb eines Gewerbes für si
Hauéstandsmitgk einer Vergütun je Militärbeam
Szeiten erwachsenen diesen Vorschriften zum Nacßteil d, kann sih die Kasse oder der Ar i Die Rüdltgewähr erstreckt sich nicht auf diejeni he D Me A für De en oder welche auf Grund des icherung8gesfezes für Ange 20. Dezember 1911 (RGBlI. S. 989) die ins Gai ie ne des & 372 dieses Gesezes zie zahlen waren.
83, 5 Ein Anspru auf NRückgewähr besteht nicht, w d . ungsfall ein agg ra N geichäftaplanmäßigen Sten oder Hinterbliebenen ä den oder gewährt worden sind. E S
Der Ansyruch von Ver] e oder durch f | tgebers \chon cine Rück nur auf den Unterschied
ag und der tats\ n besteht nicht.
bäude au für die nahme einer mit
beschäftigung. Für d estimmungen des
des die er g) Militärtestam eines Jahres von dem
en Beitragsteile,
Gültigkeit mit tellte abzuführèn
is 17, U räsenz;stärke bes deut
ieden E l S, 213), !
1899 (Reichs-Gesekbl. S. der Wehrpflicht, vos
9), stärke des deuts Reichs-Gesekbl. S. 99), F Reichsmilitärgeseßes v?
- 391), te, vom 14. Juni assung vom 27.
ehes über M 3. Juli 19
betreffend Aenderung
gener oder Gei Gesebbl. S.
rd, bei den î dem Ablauf eines Jahre Fahrzeug in einen n aufhört, zu dem Frist wird durch d Errichtung einer ande
t, baes gusia
& 39 Die Naturalbezüge der Angeh Stelle der Naturalbezüge gewa
S März 1920 (Reich8-Gese Besolvdungsgeseßes vom 30,
Diensteink
Krieasgefan entlassen wt
e Genehmigun i 7. Lebenszahres erteilt. der Genehmigung
b) zur Verheiratung.
niht vor Vollendung
Gegen die Verweigerung, ard b ift die Beschroerde zu ässia.
ensrecchtlihe Ansprü iche Nechisweg das Reich
nach Buchstabe a Heeres vom
deutsche Flot
he cis dem Dienstverhältnisse 955), in. der F
steht der ordent Der Klage gegen
webhrministers vorangehen. D ist von sechs Mona
des Reihäwehrministers
muß die Entschetdun
bei Verlust ( ten angebracht roerden, Beteiligten
rdnete Dienststelle lagerechts au e Gnischeidung chôwehrminister erhoben hat. “Standort zuständige
ndes dieser fü nzung des Ges
utshen Heeres vom
gebiete vom 22. Juli 19 usnahme der Bestimmun
gesetzes so
8 4, sicherten, welhe auf Grund des Geshäfts- erin e Zuwendungen seitens a A vähr erhalten haben, erstreckt em nach § 2 zu gewährenden altenen Rückgewähr. Cin Anspruch auf
rechts innerhalb einer Fril nachdem die Entscheidun macht worben 1
Suaticheidung getroff wenn nit
n der Wehrmacht und die an S. 49 n bleiben nach für die bu S, 610) mit "zur Abänderung des Reichsmilitär des Gesekes, betreffend Aenderungen der
913 (Reich8-Gesebbl. S ber die Abschaffung der à
ten Entschädigu 8 bes Cinkommensteuergeseßes vom _S. 359 und des S ril 1929 (Reichs-Geseybl: S
n Angehörigen der
eiGawethrmimster îo tritt der Verlust x Beteiligte die Beschwerde ti ichsfiskus roird dur Beendiaung ständiae Intenda
stand der Kläger unm erefleitung oder d
Neichsfiskus durch den
Ste ohne Mücfsicßt auf d dlune und Entschetdung 8 8 des Einführungs8gesehes zum Ge- Reichsgerichte zugewie! en der militärishen Dien der mangelnde Befähigung im und des § %a und b vorliegt,
19 Abs. 7 des
i 8 5. ¿
f Nültgewäßr ist spätestens binnen sechs Monaten Verordnung bei der Kasse für dessen Betrieb die K ter gestellte Anträge h
Et aune, welche dur höhere Gewalt an der Einhaltung
Der Antrag au dem öInkrafttrel
ch die für den S es Dienstverhältnisses durŸ tur des Beteiligten e
em Chef der Marine- NReich8wehrminister
22. Juli 1
91. das Gesek ü Neaelung der D 920 (Reichs-Gesebbl. S. 1608
Berlin, den 23. März 1921. De Le
E — Der Reich8wehrministe
ommen von mobil verwendete n _WETDEN; Monat beträgt.
8 40.
ous & 21 ober & 32 Abs. 2 unv 32 Abs, 3 ist der gsweise über das Klagereht be-
A
bei dem Arbeitge
laemeinen Wehrpfls irksam gestellt werden.
%ntendantur, nah ienstverpflichtung: vxe
Standort zu en. Steht oder ehrminister, dem Chef
Wehrmäch Verwendung
nicht herangezoge mindestens einen
91. August 1
T E R,
ür Versicherte,
rist verhindert sind,
es uad) p endet die Frist erst se{ch3 Monate nah dem
er Anspruch steht auch den Erben der Ausgeschiedenen zu.
¿n _Abdruck diese
en der na § £—a-Betracht kommenden er Stelle auszuhängen. Der Aushang darf nit vor Ablair
96, der Entscheidung | er Entscheidung einer Betroffene über
m Falle der Kündigung dos Reichswehrministers aus nachgeordneten Dien das Recht des (in ziehungswei
n.
ändig find die Lendaeri eiigegenitandes. Die V anz wird im Sinne des rihtMverfassung8gesete ntscheidung Dionstunbrauchbarkeit o
ststelle aus 8 beziehun eshwerderecht Reichsweh lageberehtigten ei rminister
i t e E
E & 6. ruck dieser Verordnung ist unverzüglich in den Arbeits- etriebe an deutli
st\stellen darüber, ob i des
mbar L dot {. 2) mifateilen, 2 21 Nr. 1a und b 0 ob die Bor I s
ecufsieigangen pur
ere Tam Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt
S 7. Der Ansyruch auf die dur diese Verord L Rückgewähr ist der Pfändung nicht Ai s VORR I
: S 8. Weitergeßénde Nechte der Versiche f c L plans der che bleiben unberühtt erien auf Grund dés Geshäfts-
S 8 9,
Die in der Zeit vor dem 1. August 1914 auf Grund ‘ pflichtung in das Ras cevttiliinin V D erten wele in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember ei aus der lGtigung und der Ver|\icherung wieder A Dien sind und bei dem Ausscheiden nicht eine Rückgewähr oder geschäftsplanmäßige Abfindung erhalten haben, die Are Werte nach den Betrag der für die Zeit vom 1. August 1914 ab auf Grund der vertraglihen Ver- icherungspflicht aus eigenen Mitteln geleisteten laufenden Beiträge, O E und ähnliche Zahlungen erreiht, baben Anspruch auf BR Lie S s t diesem Die WN und der ASPHE erhaltenen
A 2 ; H entsprechende Anwendung, 7 E E 10.
Die Vorschriften der §§ 1 gs 9 findeit entspreGèide Anwen! pen die in einem privaten Betrieb oder A ewa eschäftigten Personen zwar nit auf Grund. einer Verpflichtung dur den Arbeits- oder Dienstvertrag, aber nach einer bei dem u oder der Verwaltung bestehenden allgemeinen Uebung privaten Kassen
oder Einrichtungen der im § 1 bezeichneten Art beigetreten sind.
__ Die Vorschriften der Verordnung gelten für Kassen und Ein-
LUNungen der im § 1 und im Abs. 1 bezeichneten Art ohne Rücksicht
wal Berg e I. n e über die Beaufsichtigung
} Q : nternehmu i i1chti -
Lo Wet ank g mungen einer Beaufsichtigung unter- il.
§ _ Zur Entscheidung von Streitigkeiten auf Grund der L i
H Be E E ea Ee a he © n Ss L ‘
E L fe R A
: § 12: : i Diese Verordnititg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 1921. i Der Reichswirischaftsminister. . Scholz.
atl rats am M
Verordnung
zur Abänderung der Verordunüung über dié \chied8gerihtlice Erhöhung Gn Beförde- Klein- bahnen (Lokalbahnen usw), Straßenbahnen Februar -.1920
xungspreisen der Eisenbahnen,
und Anshlußbahnen vom 21. (ReihsS-Gesetzbl., S. 255).
Vom 23. März 1921.
Auf Yrcund des Geseyes über den Erlaß vou Verord-
nungen für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 6. bruar 1921 (Reichs-Geseßbl. 15/19 N Lo i
erordnung über die sie
von : Beförderungspreisen der | Eisenbahnen, vom 2L folgt geändert: : 40a
1. Der“ §'1 ‘erhält folgendèn Zusab
welche eine das Vi pflichtung zur Herstellung, Znstan von Straßen, zur Einhaltung bestimmter zu Abgaben vom Gewinn oder von den enthalten. :
aß: d Diese Vorschrift gilt enisprecienb für Beverwbarungén, s der Ee überfteigende . Ber-
2, A 2 Abs. L sind in Zeile 3 hinter dem NVorte 4 reis- erhöhung“ die Worte einzuschalten „oder eine Aenderung
der vereinbarten Verpflichtung".
3, In § 4 Abs. 3 Saß 2 werden die Worte „von d Auf- iht8behörde für das Bahnunternehmen“ erseyt bur) die Worte „vom äsidenten des für den Sih der örtlichen Be- trieb8leitung des Bahnunternehmens- zuständigen Ober-
__ lande8gerihts". Die Aenderungen treten mit dem Tage der Verkündung
Berlin, den 23. März 1921. Die Reichsregierung. Fehrenba c.
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Bekanntmachung,
betreffenddieAnzeigepflichifürdie Gehirn-
cüdenmarksentzündung der Pferde. Vom 25. März 1921.
Auf Grund des § 10 Abs, 2 des Viehseuchengesees vom
26. Juni 1909 (Reihs-Geseßbl. S. 519) bestimme ih:
Für den Freistaat Würitemberg wird für die Gehirnrücken- ; (Bornasche Krankheit, Kopfkrankheit) der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 des Gesetzes mit der Moe eingeführt, daß die Bestimmung des Zeitpunkts
marksenizündun
des Jnkcaftiretens durch das Württembergi ministerium erfolgt. N A Berlin, den 25. März 1921. Der Reichsminister des Fnnern. J. BV.: Dr. Lewa d.
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: Beklannimachuüng über-gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten und : Wechseln.
Vom 9, März 1921.
Anfolge der Frhöhuna der Hersiellungskosten für Druck- frpen Pera e De die mit Stempel- echsel
sachen bleiben die bis aufdruck versehenen Vordrute für Schlu zum großen Teil hinter den Selbstkosten zurück.
noten und W
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ür m Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgeseß vo 15. Juli 1909 (Zentralblatt für. das Deutsche s voni
1909 S. 402) habe ich uur angeordnet, n solche Vordrude ie Herstellung ge]tempelter Schluß-
nicht mehr hergestellt und notenvordrucke durch Verwendung von die Steuerstéllen 65 Abs. 3 bestimmungen zum
werden mit einem Zuschlag verkauft, welcher beträgt:
für Schlußnötenvordruce (§ 65 Abs. 3 der Ausführungs: Nas zum Reichsstempelgeseß) 20 .Z für i , 2 L v N i
ta 21. i | 21, S. 139) wird von ine
Reich3regicrung mit Zustimmung des Reichsrats und des vom
de1rischen Ms gewählten Ausschusses olgendes verordnet:
Die E, bend eat
arrbagnen (Lokalbahnen usw.), Steaßenbohnen und Anschlußbah
Februar: 1920. (Reih8-Geseßbl. S. 255) e wie
haltung und Neinigung ahrpläne oder oheinnahmen
in Kraft.
Staats»
Auf Grund des § 256 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen L Reichs3- ltempplais voi 3 Zuli 1913/26. Juli 1918 (Zeniralblatt
das De ch 1918 S. 583) und des § 17
Stempelmarken durch : . 3 Nr. 2 der Ausführungs- t eichsstempelgeseß) in Zukunft unterbleibt. Die noch vorhandenen Vorräte an gestempelten Vordrucken
für Wechselvordrucke (§ 3 der Ausfü bestimmungen zum Wechselstempelgeseß) 15 füh das Stück. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1921 in Krast. Berlin, den 9. März 1921. ( Der Reichsminister der Finanzen. J, V.: Zapf.
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- Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.
D 1 Hypotheken- und E in München wurde die Genehmigun erteilt, innerhalb der geseßlichen und sazungsmäßigen Ümlaufsgrenze nachstehende auf den Jnhaber lautende, in Stücke zu 5090, 2000 und 1000 # eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 20 Millionen Mark 4°/ige verlosbare, jedoch in den ersten zehn Fahren vom Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rüc(zahlbare Kommunalschuldverschreibungen.
München, den 29. März 1921.
Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. J, A.: Lindner.
Der Bayerischen
: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die hessische Landeshypothekenbank.
Vom 26. Februar 1921.
Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17. Januar 1903, Neg.-Bl. S. 28, erteilen wir hierdurch der Hessischen Landeshypothekenbank zu Darmstadt die Geneh- migung zur Aus abe von auf den Jnhaber lautenden, zu 41/5 vH verzinslichen Kommunalschuldverschreibungen im Ge- samtbetrage von 15 Millionen Mark (Reihen XXVI, XXVIL und XXV1Il) nebs zugehörigen Zinsscheinen. Die Rückzahlung ist bis zum 2. Januar 1927 aus eshlossen. Die Stückeein- teilung für jede der drei Reihen ist Folgende:
300 Stück, Buchstabe A zu 5000 4 = 1 500 000 4 1000 y „ By 200 „ = 2000000 „ 1250 „, 4 ch0 4/1000 y = L20000. , 400 D, 000, = 20000 O M WWWO O T1000, = 0000 „
Dartisladt, ven 26. Februar 1921. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des Reich3-Gesezblat1s enthäli unter / — Bs E 298 A vom P M linge unter 6 __ Nr. 8051 das Geseg über vorlaufige Zazlungen au ié Körperschastssteuer, vom 26. März 1991, unter E | Nr. 8052 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen e agg P A Ao E Ums 5 ‘ Nr. eine Bekannimachung, beire end die Anzeige- pflicht für die Gehirnrückenmarksentzündung der Pferde, "U 25. Mârz 1921, und unter Nr. 8054 eine Verordnung zur Abänderung der Verord- nung über die schied3gerichtliche Erhöhung von Beförderungs- preisen der Eisenbahnen, Kleinbahnen (Lokalbahnen usw.), Straßenbahnen und Anschlußbahnen vom 21, Februar 1920 (RGBl. S. 255), vom 23. März 1921. Berlin W., den 31. März 1921, Postzeitungsamt. Krüer.
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Die von héute ab zur Moe gelangende Nummer 37 des Reichs-Gesezblatis enthält unier __ Nr. 8056 eine Verordnung über die Rückgewähr von Bei- trägen bei privaten Penfionseinrihtungen, vom 30. März 192L. Berlin W., den 31. März 1921. Postzeitungsami. Krüer.
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Gesetz,
betreffend den Bau elektrisher Anlagen zwischen Braunschweig und Hannover.
Vom 14. Januar 1921.
1 Die verfæssunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesey beschlossen, (9 hiermit verkündet wird: 8
& 1.
Die der Staatsregierung durh Gesez vom 17. Mai 1918 (Geseßsamml. S. 73) erteilte Ermächtigung, für den Bau eines Dampfkraftwerks bei Hannover 13 — dreizehn — Millionen Mark L verwenden, wird insoweit jurüdgei en, als die Mittel nicht für
orarbeiten und Grunderwerb ausgegeben sind.
8 2, Die Staatsregierung wird ermächtigt: ; 3) sich S Uebernahme von Aktien im Höchstbetroge von 25 000 4 (fünfundzwanzig Millionen Mark) an der Aktiengesellshaft „Großkraftwerk Brauns zu beteiligen und Bürgschaft für die Anleihen pee ¿sellschaft bis zun Be I von 135 000 000 4 (einhundertfünfunddretßig illionen Mark) in Semem(gal, mit dem Land Braunschweig und der Provinz Sachsen zu Übernehmen
b) für den Nau von Litungen und Um pannwerken zur Ver- indung des von der en fuaftwe aft „Großkraftwerk Braun:
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weig“ herzustellenden Kra s mit Hannover und von Ha mit den Endpun der staatlichen Leitungen int eserquellgebiete und im Versorgungsezirte des Kraftwerks 000 „#4 (fünfundneunzig
Dörverden einen Betrag von 9 dem zuständigen
Millionen Mark) nah Maßgabe der von Minister festzuste Pläne zu
§ 3.
(1) Die Staatsregierung wird ermähtigt, zur Deckung der int & 9 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe dur Verausgabung eines entsprechenden Betrag8 von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter E der dur die Tilgung ersparten Zinsen, dieje zu ÿ vH gerechnet. (2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend
ede oder Wechsel ausgegeben werden. In den C ha anweisungen ist der Fäligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werdet