1921 / 75 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Apr 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Geseh ahlungen auf die Körper=- aftssteuer.

Vom 26. März 1921.

hat das folgende Geseß beschlossen, das mit eihsrats biermit vetibet o i

V. Uebetgaugs: und Schluftbestinïêmwnge!-.

8 41. heren Heeres, der früheren Mavine, dér rkannten Freiwilligenverbände, ‘vorläufigen Reich8marine werden, ehrmacht in diese ein-

tenstoerpflichit ritte foervf i t

Er

& 33. MWehrmacht können di

ob ünd wie sage tin Soldat

im Dienste zur bt t, find

nrch frisffose Kündi 1h beraus} sonen gehört, die n bestimmungen nicht trn

f b) wenn der Verpflichtete b Degradation oder mit einer Monaten oder wegen _geseybuh §Ÿ 138 e) wenn gegen ergangen ist, d

x Vérpflichtete zu den Pêr- s Geseßen und Ausführungs- er vorläufig 5 Ÿ cht eingestellt werden

uSs\tellt, daß de die nach den vie Wehrma

urch rechisfkräftiges Urteil mit reiheits\trafe von mindestens ergehen8 gegen Militärftraf-

ider Beschluß erklärt wird. er Veröffent- ahnenfluchiserklärung im

Die Angehörigen des frü üheren San

- wenn sié bis zut gestellt werden, unter An nommen, jedoch sind für di

ehenden Ge

e Uebernahtne des Pflegers, Beistandes) Landes- ‘oder Ge- enchmigung des ; dienstlichen en die Verweigerung der

Die Angebörigen der Atntes eines Vormundes ehrenamtliden Tätigkeit iw Zur Uebernahme if die erforderlich,

Ÿ Der Reichsta Zustimmung des

25 8 t.

© Die der Körperschaftssteuer unterlie Mtktiengesellschaften, Kommandit sellschaften. bergbautreibende r L Beragewerkschasten,

Gegenvormundes, : Eo j ß der Bildung der W t in di rachten Dienstzeit über- rnisse die hierüber bestehenden und d besonderen Vorschriften ma ten sich vor der en fünqundvierzigsten Lebent-

stbezeihnun uf dienstgr

oder einer meindedienft ablehnen. Vorgesetzten j Gründen versagt werden nebmigung ist die Beschwerde zuläf

endeèn Erwerbsgesell schaften (R a auf Aktien, An ähige Vereinigungen und nicht- Gesellschaften i e ersonenvereinigungen mit wir wirtschaftliher Vorteile des Koörper]cha 4 l. S. 39: a FLEE S l r jedes äftsjahr als die Körperschaftssteuec ohne besondere Auf- Hundert tes in dem Abschluß ausgewiesenen 8 zu entrichten.

bestraft wird, . Verpflichteten ein gert! urh den er für fahnenflüchti A ilt iv diesem Falle mit lichung des Bes lusses über F * Reichsanzeiger als bewirkt, terpfüchtete enimUn gestellt wird.

J C edoffiziere verpfli zu einer Dienstdauer bis zum vo

behalten ihre früheren Dien haben aber teinen Anspruch a

beschränkter

hre. Unteroffiziere t\chaftlihem

Dienstgradabzeichen, Nerroendung.

Zic den- im H vorübergehend die , fommissionen, die sich in ch

können bei Verminderung oder _wenn die Vorausseßungen de vorliegen, vorzeitig aus de alle werden fie nach dem O 1919 (Reichs - Ges Kapitulantenentschädigurigsgeseß Gesehbl. S. 1659) oder 1906 (Reichs-Geseßbl. S. 8geseße vom 31.

G 989 abgesu jahre haben Gesehes zur Entlassung diefer stimmungen.

§ Im Sinne ber bisherigen Soldaten als Personen des Soldatensbandes.

4 _(D0d Militär trafgesehb ändert, daß die durch Dienstentlassung Gerichtlich erkann in die weite Klasse des Sold den dauernden Ver

S 34. ver Wehrmacht haben über Dien erforderlih oder von den zu beobachten, auch nachd

Die Angehöri

heiten, beren Gebetmhal angecronet ist, Dienstoerhältms

Haftung, ferner sonstige jeschästébeiriebe, deren Z iür 1ch oder ihre Mi

éseßes vom 30. März 1920, flichtet, binnen einem Rechnung oder des sort dorlaufige Zahlung a

chwiegenheit itglieder ist

d) wenn der 2 digt oder unter vorläufige

Normundscha Kündigungen nach Nummer T Bertiragsdauer jederzeit zul inden auf Unteroffiziere un | ishrigen Dienstverpflichtung weiterdì

22.

21 steht den Betroffenen innerhalb Monat der Einspruch t gilt als gewahrt, wenn der ten Dienststelle eingeht. o gilt die Kündigung a llen Fällen erfolgen, durch Zurü

& 42, : 5 genannten Angehörigen der Wehrmacht treten und Marine-Frieden3-

9 find während der ganzen en disfer Einrichtungen

Die Bestimmungen der Nummer 2 haften, die nach Ablauf der zwölf- enen, keine Anwendung,

35. F ten erstreckt sih auf ihre E oldaten der Heeres

Flichbungen tim en Abschlusses

§ Die Ausbildung der Solda bürgerlichen un polkerrehtlichen Verp Auflösung der Kommissionen, 51 Nr. 1 und des § 26 mcht Meingewinn Fn diesem F 2 * Bei ausländischen Erwerbsgesellscha ende Betrag zehn vom ländischen Grunidbesi

immungen erläßt

36, olitisch nicht betätigen. etätigung auch d

hörigkeit zu politischen Vereinen und ammlungen verboten. / echt zum Wählen oder in den Ländern oder in_den ertrags vom 28. Junî den darin vorgesehenen

nad freier

Dienste entlassen werden. igungsgeseze vom 137 Sep- 54) benchungsweise dem 13. September 1919 (N Offizierspensionsgeseße v ércife dem V

s-Geschbl. S. 59 / 920 (Reichs-Geseßbl. flichtung bis zum 45. Lebens- die beim Inkrafttreten dîtses Mehrmacht bestimmt find; die den allgemeinen Be

Die Soldaten dürfen fi 623 Dienstbereihs ist etne beamten untersagt. j

__ Den Soldaten ist die Zu die Teilnahme an politischen Für die Soldaten ruht das nahme an Abst Gemeinden. 1919 über du e Abstimmungen bleiben Die Angehörigen Wahl Zeitungen stimmte Zeitungen und Oxdnung oder de

Nichtpolikfi

Innerhalb T beträgt d chSL eträgt der nach § u Gewinns, der auf de Die naheren

Gegen Kündigungen 1 einer Frist von eine! minister zu. Die Fri hei einer vorgese gründet erachtet,

Die Entlassung darf in a durch Ablauf der Ein weisung des Einspru gilt jedoch als3 erf

ziersentschäd (S 10 ewerbebetrieb entfällt.

Wird der Einspruch Î Reichsminister der Finanzen.

ls nit erfolgt.

roenn die Kündigun cknahme oder Die Entlassung

91 Nummer 2e mit. dem Tage der

om 31. Mai 565) beztiehung Mai 1906 (Reich seße vom 12. M t ine Dienstverp die Offiziere einzugehen, Weiterverwendung tn der, Offfigiere richtet {sich mah

8 3, 2 geshuldete Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, t dem Steuerpflichtigen «nen Zuschlag n dert der endgültig festgeseßten Körperschaftssteuer eis aufzuerlegen. oll unterlassen,

__ E / M Jst der nah §§ 1, js hat das Finanza vom Hunder

ruchsfrist oder

3 unanfehtbar geworden ist. ¡ie Vorschriften des Frieden8v

e Berechtigung zur Teilnahme an unberührt.

Fällen des § O

Kündigung,

p) wenn das Dienstverh vem Reichsheer oder aus ber entlassung lautendes Strafurteil oder

fafammer vorzeitig gelöst mw

Nechtskraft der Entscheidung.

d 28. Mannschaft

zurückgenommen oder

A Der Zuschlag „unten ersäumnis entschuldbar ist oder nur

Erden, wenn d igigem Verschulden beruht,

Stehen bei Inkraftr U | ver Veranlagung zur d'ist die Zahlung nach §8

macht ies ern ihr Inhalt die militärische Zucht

der Verfassung gefährdet.

ältnis durch ein auf Entfernung aus Voichämarine oder auf Dienst- durch Erkenntnis der rd, mit dem Tage der

verbieten, \

zterhaltung bes Geschäftsabschlüsse feft,

ugrunde zu legen find, ar 1921 zu leiten.

eten die es Gese Körperschaftssleue 1, 2 bis zum 1.

B. | i i die Soldccien angehören sofern seklichen Vorschriften gelten Vîe

Solche Verbote ‘ommiardo) eér-

837 chen Vereinen dürfen drigkeit zu einem den Zucht und Ordnung Wehrkreisfommand: __ Das Verbot 1st schrift vem Vorstand ves das Verbot 1 Beschwerde

len Verein a vevboten wird.

do (Marinesiationsk ich zu begrimdven reins zuzustellen, an den R

uni 1872 wird dahin ge- lasse des Soldatensktandes

an Stelle der Versetzung es hat außer dem Verl und Ehrenzeichen zur

‘übrigen wird § 39 des Militärstrafgeschbuhs aufgehoben.

45. und Smeinbebebörben sind verpfli n über den Leumund der sh me und Wiederergreifung von An- bter Entfernung, Fahnenflucßt

en soll während ihrér Dienst- den Uebergang in bürgerliche ben gewährt werden.

“Den Unteroffizieren und ¡eit eine vorbercitende Ausbild1 Berufe nach besonders aufzustell

ril 1919 begonnen, so 8 1, 2 zu zahlende Be-

1 des Körper-

8 5. áftsjahr vor dem 1. ftsjahr der nah

der. cht (S 34 Abs.

Hat ein Ges emißt si für dieses Ges äg nah dem Teile des i fenden Teile dieses Jahres entspri ts\teuergeseßes).

blung nach

teté Beträge sind uerbesheids von A

f j §8 7. © Dieses Geseb tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden

dürfen nur vom

Begründung Gegen

und mit der rsekt roird.

enden Grundsä nach Maßgabe seiner te Dienstentlassung

schsten Stellen gelangen.

Der Unwoärter hat vor schriftliche Verpflichtung zu Offizier von zunächst 29 Jahren der Beförderung zun hende Dienstzeit zurüdckg chtung angerechnet. Wal heiden aus dem Dienste

des § 26 erteilt wird. kann der Dffi st, soweit ni Gatlafsung entgegenstehen.

26. Hienstverhältnis unbefchadet der

rufs erforderlichen mehr besißt und Biederherstellung der { mit zu erwarten ift, orgesebten die für seine ¿t mehr besibt, n eine wesentliche

eihweherminister

ulässi ' a Neich@wehrmimister kann pelinnen, daß Verbowæ nur Un-

mittelbar dur Die Soldaie® ing eines S er versanimeln und verêim und die Gründung einer

seßten rechtgeibig ¿u ung verbie militäri]chen der Vorge

Î Zeder Angehörige dec Wehrm eiten und Leistungen zu den h

8 29, Der Offizierberuf soll Lebensberuf \ erung zum Offizier ei enen Dienstzeit als is zum Tage

Dienstsielle der Orden

Folge. Jra

Die Reichs-, Landes- Militärbehörden bei A Freiwilligen sowte bei en der Wehrma i niweichung zu unterstüßen.

Her § 850 der Zivilproze]

1. in Nummer 5 find die

anstatt „Soldaten“. if

®_ als neue Nummer tritt h

9, Das Diensteinkommen

{haften der Wehrma

3. im zweiten Absahz dieses 3 zu feheu

uf die veranlagie Körperschafts- es) anzurechnen. Monat nach Zustellung des

ihn erlassen 4 iee eines Standorts

dhiffes over Schi

; ftôsteuergefei innen einem mis wegen zu erstatten.

eines Truppenteils oder ber rsverbandes dürfen sch unter- eit und Ort der Versammlung sind dem zuständigen V die Versammlung

Dienstbetrieb - oder der bar sind. Ge

Dienstweg zulässig.

noen in erleichtertecr Form (Militär-

seiner Beförd Aner ununterbro Wenn der Anwärter b ¡zier eine über 4 Jahre hinausge wird diese Dienstzeit a der Dauer di

Dieser. kann cht und unerim

sofern sie mit bem

chiung ist ein Aus und Ordmung unverein

oweit der Abschied auf Grun blauf der Verpflichtungs Abschied beantragen, der zu gewà Verhältnisse ciner sofortigen

ordnaing iff Wie folgt Worte „der Sold u Mannschäften“ zu seßen,

der Unteroffiziere und M

egtognen ist statt Nummer l

Verclin, den 26, März 1921.

* qu ftreidjes, | Der Reichspräsident.

seben ift kée Beschroerbe 1. Lebtwillige Ve teskmente) können erri in Kriegszeiten, in Friedens; äß Arti hrmacht getroffen o Militärtestamente können in diesen a) von den Angehörigen der Weh

a sie bie, Fällt

ndoris, in Krieg f4 auf den Skm

ort ein, so beginnt vie Be punkt der Anorvnung' der den Krieg8gefangenen 1 Gewalt des Fein e) von den Pers stellten Schiffes oder gehören sowie

Offizier kann aus de T ienstverpflichtung r Dex Reichsminister der Finanzen. a) wenn er die gur Y usübun Dr. 2

erlichen oder geisti militärärztlichem Dienstfähigkeit tierhalb h dem Urteil nöôtige Befähigurni

in denen Maßnahmen ter Hevangiehung

ällen errichtet werden + mnd den nah dem unterworfenen

enilassen werden, 4 Bezirken, verfassung Un BVérordnung

währ von Beiträgén bei privaten ensionseinrihtungen.

Vom 30. März 1921,

des Geseyzes. über den Erla

wecke der Uebergangswirtishaft vom 6.

S. 139) wird .von der Reichsregierung?

Reichsrais und des von dem Reichstag

schusses folgendes verordnet: , 1

8 1. ivaten Betrieb oder einer privaten Ver- beits- oder Dienstvertrag

ichèn Bestimmungeztt E

[ Il Landsmannschefi über dié Rüdck ustimmung des Reichsrats, A ( \. 2 Ziffer b und 27 . Ab kammer noch nicht eingerichtet ift, kann, der stimmungen über friftlose Kündigung erweitern

47. Wescbes erforderl 8 Abschnitis

utachten etne :

V ay : wu » lb Jahre Dis zur Ausführung ‘diefes

chspräsiden es 1 28 u - Solange die. in. den §§ 22 ! s elident x Metichspra]denT be und auf die Offiziere au

8 esehen von ‘der bereit allgemeinen Wehrpflicht ünd

Militärstr Personen, jolaænge

treff Nerlassens des Sta Beginn. eines Angri

b) wenn er nac dienitliche Verwerdung

e) wenn in seinen Aenderung einget Die Entlassung zu a und b erfol wegen, die Gntlassung ¿u nur run der Offizier in den eantragt, jo teilt ihm der Ghe neleitung wemgstens drei - Zeitpunkt der Gntlassun aaniragt werden wirb, Die Gegen diesen Be Monat Einspr

t. Da un b zu- m Zeitpun iten auch mit de ort odec einer Ve-

les

-Auf Grund von Véerord- gen für die ax 1921 (NGBl.

auf Antrag oder von Dienstes ntrag des Vffiziers, a und b nicht selbst die Ent-

der Heere3leitung oder der # befindlichen Abschaffung der Zx

der auf ihr- beruhenven 1, Imuar 11 in Kraft.

d die Verpflichinng zum Kriegsdienst, er 1867 (Bundesgeseßblatt des Norddeutschen

die Rechtsyerhältnif| ärz 1873, &8 120 bis 122 ch8militärgeseß vom 2 M

4, betreffend die Ausübun ber die Personen Uebungen derselben, sowie die \trafmittel, vom 15. Februar 1875 5. das Gesel, betreffend Ergänzun Reichsmilitärgeseßes, vom 6.

betreffend Aenderungen des rz 1885 (Reichs-Gesebbl. end Aenderungen d

Maßnahmen, nd Geijseln, s befinden, zur Besaß stigen Fahrzeugs der Bord genommen Personen, solänge. sich vas Fahrzeug außerha schen Hafens befindet.

gültig errichtet, rblasser eigen

solange sie sih in

Ghef der Mari

enommenen tritt dieses Geseß mit dem 1,

„_daß seine Verabschiedung Tage treten außer Kraft

ind ihm hierbei zu eroffnen. kann der Offizter innerhalb einer Frist ) beim Reichswehrminister erheben, auf ten der Neichöpräsiden endgültig e

ung eines in Dienst ge- Reichsmarine e und daselb

Sind die in einem ung beschäftigten Personen dur den Ar

für andere an

von finem

dessen Guta

Des Ausspruchs verhältnmis dur ein auf der NReichsmarine 0 oder dutch Erkenntnis Tag der Ne

als Entlassungstag.

Die Versorgung der aus bliebenen rihtet sich in allen F machtversorgungsgeseyes.

Als Ersa für die auf S und 26 vor Ablauf k vaten können jährlih ho und 5 festgesezten Höchst\

Ber Reicbspräsident kann t die Berechtigung zum Merccbschiedete vorgeschrie

Die Angehörigen der velrmacht bedürfen der Genehmigung

innerhalb der Dienst- ieder sowie zur Ueber- verbundenen Neben- bleiben im übrigen Reich3beamtengeseßes

wird in der Regel

Bundes S. 131), » das Gese

3, das Rei

“wenn auch nit Xinrichtungen Invaliden-, Alters- oder i haben diejenigen, welche y 1914! bis 31. Dezember 1918 auf Grund in das Versicherungsver ältnis eingetreten find ch auf Rückgewähr von Beiträgen nah Maßgabe

nsionskassen und ähn

Seemanns- gestatteten

E eigener Rechtspersönlichkeit au rbeiter und Angestellte beizutreten, erbliebenenunterstügu er Zeit vom Verpflichtun Lee An 88 2 bis 8.

e der Reichsbeamt ihs-Geseßbl. S. 61), i. 1874 (Rei

der militärisGhen Kon urlaubtenstandes, vieDe

eines inländi 3. Militärbestamente sind

a) werin sie vom G schrieben sind, b) wenn sie vom Beamten der 2 unterschrieben sind, e) wenn über die münd A Beatmlen de uziehung zweier Ze

der Wehrmacht

aufgenommen, dem Crb und von den ob Offizier und Beamten der Wehr éß Nr. 3 e aufgenom ihres Inhalts und weiskraft offen e) Bei den gemäß A angegebene f) Wird ein

edarf es nit, wenn das Dienst«

& 27. der Gutlessung b 1 Reichsheer oder aus

renung aus dem ? ienstentlassung j der Wehrberufskammer vorzeitig cchtsfraft der Cntscheidung gilt in

lautendes Strafurteil eschrieben und unkter- aufgelöst wird.

diesen Fällen zwei Zeugen oder einem

der cinem Uffigien eigens

des Erblassers von einem der einem Offizier unter

tlihe Verhandlu ihm genehmi t oder dem oder dem weiteren ren Offizier unterschrieben ist. mene Verhandlungen haben b der. Zeit der Aufnahme die Be- }

b exrrihteten Militär- für die Richtigkeit der n der Nr. 1a und b' einer Militär- Feldnachlasse ge- Errichtung wahrend

em Ablauf

der an dem er als Gewalt des Feindes ten Personen mi

b, an

ckfehrt oder eit des Erblassers zur droilligen Verfügung und f

Aufhören des die erleichterte r den Grblasser wieder

Erblasser und MWehrmachi “o

lie Grksärung Wehrmacht oder n oder noch ein fiziers eine

ässigen Diszipl s-Geseßbl. S. en und Aenderungen

ai 1880 (Reichs-Gesebbl,*

gegen sie zul

é 2. ein Versicherter in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. De- ung und der Versicher aufenden Beiträge, Eintritt rund der vertraglichen Ve tteln nach «dem 1, August 1914 bis et hat, ohne Zinsen zurückzugewähren. Der An besteht nicht, wenn d ate der Kasse angehört u en jedoch die von dem tt8gelder und ähnliche ppelte der laufenden Bei

L 28, iedenen Soldaten und ihrer Hinter-

ch den Vorschriften des Wehr- ung ausgeschieden,

her 1919 aus der Beschäfti nd ihm auf Antra

liche Zahlungen, we

ReichsmilitärgesebeV licht, vonÞ t. [ Reichsmnilitärgesebe® bl. S. 7), ; Wehrpflicht der Geistlichen, vom teilung, vom 26, Va enzstárke des deuts S. 233), # Schußtruppen in de!

Wehrpflicht dasel l. S. 693) mit - Au!V

S. 103), 6. das Gesek, 7, das Gesel, betreff

11. Februar 1888 8. das Gese

Grund der Bestimmungen der S8 21, 22, Dienstverpflihtung ausscheidenden Sol 8 5 vom Hundert der in den

ngestelli werden.

scheidenden A Tragen einer

Abzeichen wi

er Wehrp

(Reichs-Gesebbl. S

: ersicherte nicht mindestens d nd die Beiträge für diese Zeit ai hat; Versicherten gezahlten laufenden Beiträge, Zahlungen insgesamt mehr als das en Beiträge für drei Monate, \o sind die ge- en laufenden Beiträge, Eintrittsgelder und ähnliche Zahlungen dann zurückzugewähren, wenn der ate der Kasse angehört hat. ähr erlöschen die aus den von der Nücgewähr betroffenen Bei- Auf eine A ARA , dur e erten abgewichen beitqeber nit n s

betreffend Aenderungen Sanuar 1890 (R as Geseß, betreffend die

ebörigen der Wehr- rm mit einem für derruflih gewähren.

8. Februar 1890 (Reichs-

10. das Geseh, betreffend die Er ._S. 185),

die Friedenspräs

mmer- 3 a oder cht die Vermutung eit der Errichtung.

ilitärtestament in

bergeben oder wird es so spricht die Vermutu

eihterte Form zulassen ente verlieren die QU Tage ab, mit la und b aufhôren o sel aus der 2 e genann 3 von dem Tage hen Hafen zuru

1893 (Reichs-Geseßbl 11. das Gesetz, betreffend

12. das Geseß,

ersicherte weniger als drei en Empfange der Nük-

st| 1893 (NReichs-Gesebbl, betreffend die Kaiserlichen hen Schubgebieten und die Juli 1896 (Reichs-Geseßb nahme der Bestimmungen unter §8 5 13, das Geseh, betreffend di Heeres, vom 25 14. das Geseh, 1 15. April 1905 (Reichs-G 15. das Geselz - über die Friede 97. März 1911 16, das Geseß zur Aenderung 1912 (Reichs-G sek, betreffend die -Geseßbl. S. eihs-Geseßbl. S. 435), 18. Artikel 1 des Geseves zur iedenspräsenzstärke des de

19, das Wehrgeseß ' (Reichs-Geseßbl,

%, das Geseß

hrer Vorgeseßte i Betrieb eines Gewerbes für si

Hauéstandsmitgk einer Vergütun je Militärbeam

Szeiten erwachsenen diesen Vorschriften zum Nacßteil d, kann sih die Kasse oder der Ar i Die Rüdltgewähr erstreckt sich nicht auf diejeni he D Me A für De en oder welche auf Grund des icherung8gesfezes für Ange 20. Dezember 1911 (RGBlI. S. 989) die ins Gai ie ne des & 372 dieses Gesezes zie zahlen waren.

83, 5 Ein Anspru auf NRückgewähr besteht nicht, w d . ungsfall ein agg ra N geichäftaplanmäßigen Sten oder Hinterbliebenen ä den oder gewährt worden sind. E S

Der Ansyruch von Ver] e oder durch f | tgebers \chon cine Rück nur auf den Unterschied

ag und der tats\ n besteht nicht.

bäude au für die nahme einer mit

beschäftigung. Für d estimmungen des

des die er g) Militärtestam eines Jahres von dem

en Beitragsteile,

Gültigkeit mit tellte abzuführèn

is 17, U räsenz;stärke bes deut

ieden E l S, 213), !

1899 (Reichs-Gesekbl. S. der Wehrpflicht, vos

9), stärke des deuts Reichs-Gesekbl. S. 99), F Reichsmilitärgeseßes v?

- 391), te, vom 14. Juni assung vom 27.

ehes über M 3. Juli 19

betreffend Aenderung

gener oder Gei Gesebbl. S.

rd, bei den î dem Ablauf eines Jahre Fahrzeug in einen n aufhört, zu dem Frist wird durch d Errichtung einer ande

t, baes gusia

& 39 Die Naturalbezüge der Angeh Stelle der Naturalbezüge gewa

S März 1920 (Reich8-Gese Besolvdungsgeseßes vom 30,

Diensteink

Krieasgefan entlassen wt

e Genehmigun i 7. Lebenszahres erteilt. der Genehmigung

b) zur Verheiratung.

niht vor Vollendung

Gegen die Verweigerung, ard b ift die Beschroerde zu ässia.

ensrecchtlihe Ansprü iche Nechisweg das Reich

nach Buchstabe a Heeres vom

deutsche Flot

he cis dem Dienstverhältnisse 955), in. der F

steht der ordent Der Klage gegen

webhrministers vorangehen. D ist von sechs Mona

des Reihäwehrministers

muß die Entschetdun

bei Verlust ( ten angebracht roerden, Beteiligten

rdnete Dienststelle lagerechts au e Gnischeidung chôwehrminister erhoben hat. “Standort zuständige

ndes dieser nzung des Ges

utshen Heeres vom

gebiete vom 22. Juli 19 usnahme der Bestimmun

gesetzes so

8 4, sicherten, welhe auf Grund des Geshäfts- erin e Zuwendungen seitens a A vähr erhalten haben, erstreckt em nach § 2 zu gewährenden altenen Rückgewähr. Cin Anspruch auf

rechts innerhalb einer Fril nachdem die Entscheidun macht worben 1

Suaticheidung getroff wenn nit

n der Wehrmacht und die an S. 49 n bleiben nach für die bu S, 610) mit "zur Abänderung des Reichsmilitär des Gesekes, betreffend Aenderungen der

913 (Reich8-Gesebbl. S ber die Abschaffung der à

ten Entschädigu 8 bes Cinkommensteuergeseßes vom _S. 359 und des S ril 1929 (Reichs-Geseybl: S

n Angehörigen der

eiGawethrmimster îo tritt der Verlust x Beteiligte die Beschwerde ti ichsfiskus roird dur Beendiaung ständiae Intenda

stand der Kläger unm erefleitung oder d

Neichsfiskus durch den

Ste ohne Mücfsicßt auf d dlune und Entschetdung 8 8 des Einführungs8gesehes zum Ge- Reichsgerichte zugewie! en der militärishen Dien der mangelnde Befähigung im und des § %a und b vorliegt,

19 Abs. 7 des

i 8 5. ¿

f Nültgewäßr ist spätestens binnen sechs Monaten Verordnung bei der Kasse für dessen Betrieb die K ter gestellte Anträge h

Et aune, welche dur höhere Gewalt an der Einhaltung

Der Antrag au dem öInkrafttrel

ch die für den S es Dienstverhältnisses durŸ tur des Beteiligten e

em Chef der Marine- NReich8wehrminister

22. Juli 1

91. das Gesek ü Neaelung der D 920 (Reichs-Gesebbl. S. 1608

Berlin, den 23. März 1921. De Le

E Der Reich8wehrministe

ommen von mobil verwendete n _WETDEN; Monat beträgt.

8 40.

ous & 21 ober & 32 Abs. 2 unv 32 Abs, 3 ist der gsweise über das Klagereht be-

A

bei dem Arbeitge

laemeinen Wehrpfls irksam gestellt werden.

%ntendantur, nah ienstverpflichtung: vxe

Standort zu en. Steht oder ehrminister, dem Chef

Wehrmäch Verwendung

nicht herangezoge mindestens einen

91. August 1

T E R,

ür Versicherte,

rist verhindert sind,

es uad) p endet die Frist erst se{ch3 Monate nah dem

er Anspruch steht auch den Erben der Ausgeschiedenen zu.

¿n _Abdruck diese

en der na § £—a-Betracht kommenden er Stelle auszuhängen. Der Aushang darf nit vor Ablair

96, der Entscheidung | er Entscheidung einer Betroffene über

m Falle der Kündigung dos Reichswehrministers aus nachgeordneten Dien das Recht des (in ziehungswei

n.

ändig find die Lendaeri eiigegenitandes. Die V anz wird im Sinne des rihtMverfassung8gesete ntscheidung Dionstunbrauchbarkeit o

ststelle aus 8 beziehun eshwerderecht Reichsweh lageberehtigten ei rminister

i t e E

E & 6. ruck dieser Verordnung ist unverzüglich in den Arbeits- etriebe an deutli

st\stellen darüber, ob i des

mbar L dot {. 2) mifateilen, 2 21 Nr. 1a und b 0 ob die Bor I s

ecufsieigangen pur

ere Tam Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt

S 7. Der Ansyruch auf die dur diese Verord L Rückgewähr ist der Pfändung nicht Ai s VORR I

: S 8. Weitergeßénde Nechte der Versiche f c L plans der che bleiben unberühtt erien auf Grund dés Geshäfts-

S 8 9,

Die in der Zeit vor dem 1. August 1914 auf Grund pflichtung in das Ras cevttiliinin V D erten wele in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember ei aus der lGtigung und der Ver|\icherung wieder A Dien sind und bei dem Ausscheiden nicht eine Rückgewähr oder geschäftsplanmäßige Abfindung erhalten haben, die Are Werte nach den Betrag der für die Zeit vom 1. August 1914 ab auf Grund der vertraglihen Ver- icherungspflicht aus eigenen Mitteln geleisteten laufenden Beiträge, O E und ähnliche Zahlungen erreiht, baben Anspruch auf BR Lie S s t diesem Die WN und der ASPHE erhaltenen

A 2 ; H entsprechende Anwendung, 7 E E 10.

Die Vorschriften der §§ 1 gs 9 findeit entspreGèide Anwen! pen die in einem privaten Betrieb oder A ewa eschäftigten Personen zwar nit auf Grund. einer Verpflichtung dur den Arbeits- oder Dienstvertrag, aber nach einer bei dem u oder der Verwaltung bestehenden allgemeinen Uebung privaten Kassen

oder Einrichtungen der im § 1 bezeichneten Art beigetreten sind.

__ Die Vorschriften der Verordnung gelten für Kassen und Ein-

LUNungen der im § 1 und im Abs. 1 bezeichneten Art ohne Rücksicht

wal Berg e I. n e über die Beaufsichtigung

} Q : nternehmu i i1chti -

Lo Wet ank g mungen einer Beaufsichtigung unter- il.

§ _ Zur Entscheidung von Streitigkeiten auf Grund der L i

H Be E E ea Ee a he © n Ss L

E L fe R A

: § 12: : i Diese Verordnititg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 1921. i Der Reichswirischaftsminister. . Scholz.

atl rats am M

Verordnung

zur Abänderung der Verordunüung über dié \chied8gerihtlice Erhöhung Gn Beförde- Klein- bahnen (Lokalbahnen usw), Straßenbahnen Februar -.1920

xungspreisen der Eisenbahnen,

und Anshlußbahnen vom 21. (ReihsS-Gesetzbl., S. 255).

Vom 23. März 1921.

Auf Yrcund des Geseyes über den Erlaß vou Verord-

nungen für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 6. bruar 1921 (Reichs-Geseßbl. 15/19 N Lo i

erordnung über die sie

von : Beförderungspreisen der | Eisenbahnen, vom 2L folgt geändert: : 40a

1. Der“ §'1 ‘erhält folgendèn Zusab

welche eine das Vi pflichtung zur Herstellung, Znstan von Straßen, zur Einhaltung bestimmter zu Abgaben vom Gewinn oder von den enthalten. :

aß: d Diese Vorschrift gilt enisprecienb für Beverwbarungén, s der Ee überfteigende . Ber-

2, A 2 Abs. L sind in Zeile 3 hinter dem NVorte 4 reis- erhöhung“ die Worte einzuschalten „oder eine Aenderung

der vereinbarten Verpflichtung".

3, In § 4 Abs. 3 Saß 2 werden die Worte „von d Auf- iht8behörde für das Bahnunternehmen“ erseyt bur) die Worte „vom äsidenten des für den Sih der örtlichen Be- trieb8leitung des Bahnunternehmens- zuständigen Ober-

__ lande8gerihts". Die Aenderungen treten mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 23. März 1921. Die Reichsregierung. Fehrenba c.

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Bekanntmachung,

betreffenddieAnzeigepflichifürdie Gehirn-

cüdenmarksentzündung der Pferde. Vom 25. März 1921.

Auf Grund des § 10 Abs, 2 des Viehseuchengesees vom

26. Juni 1909 (Reihs-Geseßbl. S. 519) bestimme ih:

Für den Freistaat Würitemberg wird für die Gehirnrücken- ; (Bornasche Krankheit, Kopfkrankheit) der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 des Gesetzes mit der Moe eingeführt, daß die Bestimmung des Zeitpunkts

marksenizündun

des Jnkcaftiretens durch das Württembergi ministerium erfolgt. N A Berlin, den 25. März 1921. Der Reichsminister des Fnnern. J. BV.: Dr. Lewa d.

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: Beklannimachuüng über-gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten und : Wechseln.

Vom 9, März 1921.

Anfolge der Frhöhuna der Hersiellungskosten für Druck- frpen Pera e De die mit Stempel- echsel

sachen bleiben die bis aufdruck versehenen Vordrute für Schlu zum großen Teil hinter den Selbstkosten zurück.

noten und W

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ür m Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgeseß vo 15. Juli 1909 (Zentralblatt für. das Deutsche s voni

1909 S. 402) habe ich uur angeordnet, n solche Vordrude ie Herstellung ge]tempelter Schluß-

nicht mehr hergestellt und notenvordrucke durch Verwendung von die Steuerstéllen 65 Abs. 3 bestimmungen zum

werden mit einem Zuschlag verkauft, welcher beträgt:

für Schlußnötenvordruce 65 Abs. 3 der Ausführungs: Nas zum Reichsstempelgeseß) 20 .Z für i , 2 L v N i

ta 21. i | 21, S. 139) wird von ine

Reich3regicrung mit Zustimmung des Reichsrats und des vom

de1rischen Ms gewählten Ausschusses olgendes verordnet:

Die E, bend eat

arrbagnen (Lokalbahnen usw.), Steaßenbohnen und Anschlußbah

Februar: 1920. (Reih8-Geseßbl. S. 255) e wie

haltung und Neinigung ahrpläne oder oheinnahmen

in Kraft.

Staats»

Auf Grund des § 256 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen L Reichs3- ltempplais voi 3 Zuli 1913/26. Juli 1918 (Zeniralblatt

das De ch 1918 S. 583) und des § 17

Stempelmarken durch : . 3 Nr. 2 der Ausführungs- t eichsstempelgeseß) in Zukunft unterbleibt. Die noch vorhandenen Vorräte an gestempelten Vordrucken

für Wechselvordrucke 3 der Ausfü bestimmungen zum Wechselstempelgeseß) 15 füh das Stück. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1921 in Krast. Berlin, den 9. März 1921. ( Der Reichsminister der Finanzen. J, V.: Zapf.

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- Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

D 1 Hypotheken- und E in München wurde die Genehmigun erteilt, innerhalb der geseßlichen und sazungsmäßigen Ümlaufsgrenze nachstehende auf den Jnhaber lautende, in Stücke zu 5090, 2000 und 1000 # eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 20 Millionen Mark 4°/ige verlosbare, jedoch in den ersten zehn Fahren vom Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rüc(zahlbare Kommunalschuldverschreibungen.

München, den 29. März 1921.

Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. J, A.: Lindner.

Der Bayerischen

: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die hessische Landeshypothekenbank.

Vom 26. Februar 1921.

Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17. Januar 1903, Neg.-Bl. S. 28, erteilen wir hierdurch der Hessischen Landeshypothekenbank zu Darmstadt die Geneh- migung zur Aus abe von auf den Jnhaber lautenden, zu 41/5 vH verzinslichen Kommunalschuldverschreibungen im Ge- samtbetrage von 15 Millionen Mark (Reihen XXVI, XXVIL und XXV1Il) nebs zugehörigen Zinsscheinen. Die Rückzahlung ist bis zum 2. Januar 1927 aus eshlossen. Die Stückeein- teilung für jede der drei Reihen ist Folgende:

300 Stück, Buchstabe A zu 5000 4 = 1 500 000 4 1000 y By 200 = 2000000 1250 „, 4 ch0 4/1000 y = L20000. , 400 D, 000, = 20000 O M WWWO O T1000, = 0000

Dartisladt, ven 26. Februar 1921. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des Reich3-Gesezblat1s enthäli unter / Bs E 298 A vom P M linge unter 6 __ Nr. 8051 das Geseg über vorlaufige Zazlungen au Körperschastssteuer, vom 26. März 1991, unter E | Nr. 8052 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen e agg P A Ao E Ums 5 Nr. eine Bekannimachung, beire end die Anzeige- pflicht für die Gehirnrückenmarksentzündung der Pferde, "U 25. Mârz 1921, und unter Nr. 8054 eine Verordnung zur Abänderung der Verord- nung über die schied3gerichtliche Erhöhung von Beförderungs- preisen der Eisenbahnen, Kleinbahnen (Lokalbahnen usw.), Straßenbahnen und Anschlußbahnen vom 21, Februar 1920 (RGBl. S. 255), vom 23. März 1921. Berlin W., den 31. März 1921, Postzeitungsamt. Krüer.

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Die von héute ab zur Moe gelangende Nummer 37 des Reichs-Gesezblatis enthält unier __ Nr. 8056 eine Verordnung über die Rückgewähr von Bei- trägen bei privaten Penfionseinrihtungen, vom 30. März 192L. Berlin W., den 31. März 1921. Postzeitungsami. Krüer.

Preuften

Gesetz,

betreffend den Bau elektrisher Anlagen zwischen Braunschweig und Hannover.

Vom 14. Januar 1921.

1 Die verfæssunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesey beschlossen, (9 hiermit verkündet wird: 8

& 1.

Die der Staatsregierung durh Gesez vom 17. Mai 1918 (Geseßsamml. S. 73) erteilte Ermächtigung, für den Bau eines Dampfkraftwerks bei Hannover 13 dreizehn Millionen Mark L verwenden, wird insoweit jurüdgei en, als die Mittel nicht für

orarbeiten und Grunderwerb ausgegeben sind.

8 2, Die Staatsregierung wird ermächtigt: ; 3) sich S Uebernahme von Aktien im Höchstbetroge von 25 000 4 (fünfundzwanzig Millionen Mark) an der Aktiengesellshaft „Großkraftwerk Brauns zu beteiligen und Bürgschaft für die Anleihen pee ¿sellschaft bis zun Be I von 135 000 000 4 (einhundertfünfunddretßig illionen Mark) in Semem(gal, mit dem Land Braunschweig und der Provinz Sachsen zu Übernehmen

b) für den Nau von Litungen und Um pannwerken zur Ver- indung des von der en fuaftwe aft „Großkraftwerk Braun:

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en

weig“ herzustellenden Kra s mit Hannover und von Ha mit den Endpun der staatlichen Leitungen int eserquellgebiete und im Versorgungsezirte des Kraftwerks 000 „#4 (fünfundneunzig

Dörverden einen Betrag von 9 dem zuständigen

Millionen Mark) nah Maßgabe der von Minister festzuste Pläne zu

§ 3.

(1) Die Staatsregierung wird ermähtigt, zur Deckung der int & 9 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe dur Verausgabung eines entsprechenden Betrag8 von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter E der dur die Tilgung ersparten Zinsen, dieje zu ÿ vH gerechnet. (2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend

ede oder Wechsel ausgegeben werden. In den C ha anweisungen ist der Fäligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werdet