1921 / 91 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Apr 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Ge S E R: mente a Va,

(2) Werden solche Steuerpflich

s tigen exst n2ch Ablauf des Rech- Verlustrech Ls A B M : nüngsjahrs befannt, so können fie noH in die Liste dieses Zahres | stimme urig Und des Geschäft3bertthts "(Yahresberichts) Seigemommen werden, wenn ihre Veranlagung vor Abschlu der | Auch Ae Falle ist ein Bordrad gnd Ÿ eiben E

h tin 2A die Feststellung des Jahresergebnisses verzögert, so

5 Festseßung einer angemessenen Erklärung ve t untd : si Ahivunges Enn durch Orduunos strafen nah §8

x

& 18, S (1) Dée Hauptsteuerliste zarfällt im zwei Abteilungen, die Ab- teilun À für die inländischen Erworbsgesellschaften bie A E B es a rigen Steuerpflihtigen. 4) ie Vauptsteuerlisten sind nah Änleitung der Mustex ? und b®) zu gestalten. Jm Muster b können bet Gemeinden, K aue E N 1 rose Gaston Mt in Frage kommen S is egfallen. Die Lmdesfi ä D t ah jonft abweichum en e esfinanzämter können ( 1e Liften (Abteilungen) sind in der Regel gemeindewet anzulegen. Werden mehrere Gemeinden in einér Histe (Abteilung) rmengesash so sind für jede Gemeinde Unterabteilungen zu

S. 26. Kontrolle des Eingañges der Steuer: R erklärutgen.

‘¿ G8 den rechtzeiti an der Hand der Stammlif Erklärung nit recht eitig ein, so verbaieenen Maßnahmen

tMteten Perjonen (8 (2) Wegen der F

ten E evs zu

égen die zur Abgabe dor ) zu treffen.

(4) Die Landesfinanzämter können gestatien, daß die Haupt- fine A ten gestatien, daß die Haupt- | zu machen. i = #1 H ide Ait a A O mit der Stammliste in Form L (StenrpstGtie aBriÓtigung aa Seit caffelisegurig tann 6. die Zugänge ‘dur Erbabuerg des Zuschlags in den Jäll : erp} e messenè Frist zur nachträglì es S 3 des ¡über vorläufi ] U - £ Etenexcr?lärnngen. N ge Ar Cuoltere Tann geseßt werden. Hierbei fist S4 “s _ RöcpeliGaitliea Data A Zahlungen auf diz i 8 19. ivérbex ia Bis uferlegung der Geldstrafe so lange wiederholt | - 7. die Zugänge auf Grund .der nahträglihßen Zahlun, | Gtr Abgabe deg Steuererklärung verpflihteten , 915 er seiner Verpflichèung nochgekommen ist. - niederge|Glagener Beträge. A Körperschaften. S 27. : §88.

Zur Abgabe einer Steuererklärung find alle nach S I K.St.G. Unterlagen zur Steuererklävrung.

der Körverf Haftsftcuer Unäterliegenden Körperschaften verpflichtet; /

mitbin s / beizubringenden Unterlagen. auch. der

I. Cperb8gosellsGaften. bertt, tehenshaftsberiht) und die

a) Aktiengesellschaften, Kommanditagesellihasten auf Akti inné üglid: ufs,

2 Rol algefel Gasen, j gesellschaf auf ktien, | winns) bezüglichen geelrüsse T L E jn age fc wen A t A ahre8beriht des Gesamt beizufügen.

s D In der Steuererklärung hat der Steuervflichtige auch die

zur Vertetlung der Steuer untex die verschiedenen Steuergläubiger

eintaungen, lebtere soweit sie rechtsfähig sind, d) somstine Perfonenvereinigqunaen mit wirtsGaftlichem Ge- nah §8 46 des Lande ; ;

mate Sfteuergesèßes erforderlichen Angaben zu c 98 s

shiftSbetricbe, die wirtsYastlihe Vortèile für sch oder L S: Freiwillige Erläuterungen.

tre Mitglieder bezweckèn. (8 12 K.St.G.): T7. sonstige Personenvereinigungen und Zweckvermögen Dem Steuerpflichtigen steht es fret Erlà l Cr ,_ Erlaäut einzelnen Punkten der Steueretläruüe beizufügen oder Atque

a) fupistishe Personen des öffentlißen Rechtes (Körper- haften, Anstalten, Stiftungen usw.), a tragen und durch Buch i Aufste!! j i alethen n R )auszuge, Aufstellungen, Berichte und der- S 29,

h) Eriverbs- nund Wirtichaft8genossenschaften, Versiherungs- Nachhveranlagungen.

vereine auf Geagnseitigkeit, politishe Parteien und Ver- eine mit eigenem Geiperbebetriebe, c) sonstige juristische Personen des bürgerlichen Rechtes (einaetragene Vereine, Anstalten, Stiftungen usw.), ib Die Pflicht zur Abgobe einer Steuerexrklärung trifft auc di wærgangenen Steuerpflichtigen, gegen wel S ie 4 » f 2 4 & e o ne k Me 1 Strafverfahrens eine Nahveranlagung M U e Frist wird von dem Finanzamt im einzelnen Falle bestimmt.

d) nicbtreMtsfähige Perxsonenvereinigungen, e) nihtreHtsfähiae Awetvermögen (Anstalten, Stiftungen 5. Veraulagung. Feststellung der Steuerbeträge. ; __S 30. Allgemeine Vorschriften für die Veranlagung.

derx Mitaliederversammlu

Únd sonstige Vermvügensmassen).

8 20.

Befreiungen von der Steuererklärung. 0) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerexklärung

sind besreit 1. das Reich, die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände), 2. die von öôsfentlih-rechtlihen Körperschaften cingerihteten Universitäten und Hochschulen, j . die Trägex der Reihsversißerung, - die retsföhigen Kassen im Sinne des § 2 Nx. 5 K.St.G., . die na §2 Nr. 6 K.StG. befreiten jurtstishen Personen, A E Bee Pearbo: Landwirtschast3- Unwaltskammern un î ejebltihe » und Wirtschaftsvertretungen. A S E der Steuer=-

(2) Wer sonst Freiheit von der Steuer und erllärungspfTiht für stch in AnsvruG nimmt, hat dies dem nanz« (H SteuerbefKeib j 82. i

„M Des CuerbesHeid it näch enltégehbèm Must #

21 P zu erteilen. Er hat zu enthalte: Mustern. 99)

aut unr Dafegung dexr Gründe anzuzeigen. P S 21. Bestehen Zweifel hinfichtlich der Steuerpflict, so -tann ‘das den Betrag der zu zahlenden Steuer und die Hundert

anlagung, für die Prüfung der Steuererklär ie Mitwi arg, , PrUsung der S rungen, die M

i e 0/ uad die en and der Élerae s ihre d ) q gelten - sinngernä di î Sa

bestimmungen zum Einkommensteuergesebe geri e

p (1 t. 9

31. Steuern, Zin en, sa 3 s - 4 volle Mark nah C R und Abgänge sind stets auf

6. Stenerbescheid.

Santa G 2 20 : : L äbe der rz T | E D Bie Ie worin Ea | Butt Le mf lt gten MN ften S 92. 2. d rige mae: rad "Si MuO und der Veranlagung,

(d) Tie Tigule v Sicmemctitcies L E le a e ums Da A bei E E A Gas E und die Behóre v de s ins bei Nersonenvereinigungen und Zwedlvermögen, die eigene Recht3« 4. Dia Anweisung, die Steuer binnen Monatsfrist zu b{-

fahig2tit nit besigen, zahlen, die Angabe, ‘bei welcher Stelle und wie sie zu

den Vorständen oder Geschäftsführern und, soweit solche bezahlen ist, und den Hinweis au die î î rit vorhanden sind, den Mitgliedern odec Beteiligtee retzeitiger Zahlung eintretende R On E i (35 84, 86 A. O.). s 5. die Punkte, in denen von den Angaben der Steuer- (2) Profuristen und Handlungsbevollmächtigte sind zur orflärung abaewicen worden ist; eine Begründung der

i do a E nicht ZIOIariO, . dez ê1S darauf, daß dur die Einlegung von Rechts- mitteln die Einzie ng der angeforderten Steuer i

Wale der STASEUNT nicht tee 9) Steht nah der Sagung, Stiftung oder sonstigen Ver=- fassung die gaètsctliZe Vertretung nux mehrerezt Pexiome, gemein»

fn Ju, fo esu gate de L o Mitivirkung E en ird, ir die Gc ng vorge enen Anzahl erner gegebenenf fonen erfordexlih. E E E 7. die Feststellung, baß der Stenerpflichtigs dur \{chuldhaft Sir L Adi F 23. j F terf üllung steuergesezlier Verpfli®titnaen ine m und Znhalt der Steuerxerklärungen. Gäßung notwendig gemacht hat und die entsprechende

(1) Die Eteuererklärungen sind nach den anliegenden Mustern | * Rehtsmittelbelehrung (8 210 Abs\. 3 A. O (Muster Ga bis d)*) abzugeben. Dem Steuerpflichtigen A __ (2) Die Steuerberechnung ist in T Akten Ls de

ein Vordruck fe Steuererflärung zugestellt; weitere Stücke sind | liegenden Mustern 8 a—c *) vorzunehmen. Dem Steu Fi piel

ihm genen Crjaß dex Herstellungstosten auszufolgen. Die Pflicht sind die Berechnungsgrundlagen der Steuer und die Abwe ihtigen

Pp 18 eg Eréílärung ist von dem Empfang eines Vordrucks Must Pg E, der Stenercrklärung nach Anle A O e, ; cui ac *) auf ci eiondo 7 : H

act D Für die Zustellung gelten die Bestimmungen des 8 33, | teil des Besheids bit et C R Blatte, das einen Bestand-

age Lutsornung tur Wut der Sli nts tes | Die Sustettung Îe°Steuerbesgei

Dies [1 zu übersgnden, in ren die Folgen der Bersptung uer B ter 6 tBesGeide sind den Var Ta a Händen is der e u , ihtige reter (8 9 r H lttig

hinguweifen ift. A R Aagama B erfactetn Bebrnete 1 B, 58 84 ff A. O.) oder der von

8 24 vollmächtigten verschlossen zuzustellen.

j Ÿ . (2) Die Zustellung hat : a0 Die Steuererklärung muß die Unterschriften d ; ord : 9 at nah den Vorschriften der Zivilprozeß- der Erklärung verpflihteten ersonen in fia E, Aae D. Q JefouE Q dur die Post oder des §70 Abs. 2, 6

oft A. O. zu ge S Ÿ besien B N Gern U daß die Angaben f oa : F 34 a n Wissen und Gewissen gemaht sind. Wird die Steuer- ührt die L nißt zur F ; ung g A vor dem Finanzamt abgegeben 170 Abs, - 1:1 As di Voranlagungger N t ur S elang einer Steuer, P ÎLO ), so ist die Erklärung von dem Beamten in den Vordrue | zuteilen. | euerpflihtigen formlos mit einzutragen, den erklärenden Personen vorzulesen und von diesen

söwie dem Beemten zu unterschreiben. : S 35. (1) Die FFauptsteuerliste wird am 31. Dezember des Jahres,

; 9. in dem das Recnungsjal Fristen. Neberwahung des Einganges und der Abschluß von dem Vorsteher det Finendat, Qboe/Blossen v ï i 2 G e Beamten barbfuibae: s îm Borsig des Steueraussusses betrauten

(1) Die Steuererklärungsvordrude sind zuzustellen sobald an- èénommen werden fann, daß das Ergebnis {chluß) des Ge- (2) Bei Abschluß der S iste i t shäfts, im Oroene C aus Steuerpflichtigen dur die zu- Lig dies M s Ee und hes Sollbeh t idt beteili Et Der 1+. M G. L en, a " ° ck (D) Die Frist zur Abgabe der Steuerercklärung beginnt mit | Eingetragen worden finde E Steuerbeträge im das Sollbuch der Zustellung des Erklärungsvordrucks und beträgt regelmäßig - : ¿vei Monate. Sie kann für Steuerpflichtige, die den Ort Be 7. Bugänge und Abgänge. L Ee den Sig im Ausland haben, bon dem Finanzamt (1) Ueber die # § 36. fcifiee gn verlngezt werden, ebanso in anderen Fällen, wenn Zuü- und Abgänge bei dec i Srbersc ftasemunggiahrs seilgesetien

Ö e „FO0rperschaftssteuex sind Zu- führen. Sie werden nah Lin nimiébee

s Gründe dargetan werden. y

Hat der Steuerpflichtigs einen Vorderuck nicht gangeliten

fo ist die Steue ä 118 ordrud ntt erhalten, ezethnet und fönn : : ; )

Se A ag auf des Tages an dem das Fat iy Tien oder mehrere oder alle ‘Géiritden, es Bezirks R R

( v anhi p it i d L Ga : .

Pi on den zuständigen Organen festgestellt wurde, abzu- fes B t Sintrea R. a m. tit er Zeitpunkt der Fest-

iu g ntefiegt die Feststellun des Jahreßergebnisses der Be- 8 57 :

Finan i L i clm (E erversammlung, ‘so fann das Zugangsölist e. ck p ot E DDL Den D zur 2 G - . : Ey A : i

der Steuererklärung und Einxos ua die Di Ét G e E s fach Zugangslisie dient das anliegende Muster 11%

-

ist die E

n Eingang der Steuererklärungen ist s zu ahten. Gebt eine ind die im § 202 Abs. 2 AQ.

u e l ebung eines Zushlacs na 7 A.O. ift Eintrag in pie Spalte p rue 23 Stam ine

(D) Mit der Steuererklärung find neben den nach § 174 A. S eNe (Geschäfts» 2 C : Fests

Jahre3abshlusses und die Verwendung des Cb QA Pn J „vor- erb3gesellshaften haben auch den

Für die allgemeinen Pflichten der Finanzämter bei der Ver-

ts) be- j (2) Sn die Zugangslists fommen alle im Renn,

fesigesezten Zugänge, insbesonde 1. die Erhöhung der Steuer infolge einer im L O ergangenen Rechtsmittelentsheidung, infol dg dne na sus ver Geurditecectih Berin mer T Cr ecltst richtigkeit 76 bt 1, 5 74 Abs. 3 A. O) eten ly 2. die Nahveranlagungen bisher übergangener Steys.. tiger, soweit sie niht nach § 17 in die Steuerliste ded lh ergebenden Kalenderjahrs aufgenommen werden fg Mt: bisher nit vihtig veranla

8. die Neuveranklagunagen 4. die Nahforderungen im Strafverfahren in den Fülkn he

Steucrpflihtiger,

ârung Nr. 2 und 8,

5. die Zugänge durch Erhöhung des QuschHla späteter p rsabs der Glenelg i FCETS S4 F în den ; en der Aenderung des teuerbesheidz mi

(1) Die Zugangsliste ist mit dem Rechnungsjahr abzu; B Die festgeseßten Zugänge werden in das Sollbuch ded -Rechnungsjahrs eingetragen; soweit . sie uf früher, Fahre entfallen, erhalten sie eine eigene Nummer. E (9), Bet Abschluß der Zugangsliste ist von einem mit y Me oed der ber ae A vei File 8 Yas betraut Beamter zy eurtundert, amilihe Fälle in“ das Sollbvch cis i worden sind. Î Angetragen

; & 39.

Abgangsliste. (1) Die Abgangsliste ist nah det cnlitgenden j i f L E . 9 N n die Abgangsliste sind alle in dem betreffend J ige festaestellten Abgänge einzutragen, inte V 1. die Fâlle, in denen eine veranlagte Steuer im Recha mittel- oder Berichtigungsverfahren, dur Aenderuy oder ZurüSnahme eines Steuerbescheids oder dure V riGtigung einer Unrichtigkeit nah Abs{Hluß der Haupt: steuerliste aufgehoben oder ermäßigt worden S . alle Abgänge infolge - Aufhebung von Dopbelvetay. lagungen i die auf Grund von Vereinbarungen mit fremden Staaten: sih ergebenden Abgänge, ;

die Abgänge an Zuschlägen wegen verspäteter Abgxbe de! Steuererkflärung im Rehtsaittelverfahrèn geaen den Zu- {lag und infolge Aenderung des Steuerbesheids in den . Fällen des § 74 Abs. 3, § 76 Abs. 1 und § 213 A, Q, 5 die Abgänge an Zushlägen in den Fällen des § 3 hez L airaiy über vorläufige Zahlungen auf die Körperschaft. steuer. : i

(3) § 88 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.

8. Zuschläge zur Steuer.

“8 40.

Festseßung der Zuschläge. | (1) Die Hundertsäße der Zuschläge, die wegen nicht rote

9

e 20

wegen nit rechtzeitiger Entrihtung der vorläufigen Zahlung auf die Körperschaftssteuer (8 3 des Geseßve8 über vorläufige Zahlungen

-so-werden sie durch besonderen Bescheid festaesett. Dex zu zalle:

dem Steuerbetrage,. dex im

bleiben außer Betracht. E L (3) Aenderungen der Steuer durch Berichticuna oder Zurüd-- nahme’ des Steuerbefcheids 74, Abs, 3, & 76 Abs. 1- Nr. 2,

Folge. a (4) Aenderungen des Zuschlaas sind dem Steuerpflichtigen zu-.

gleich_ mit den Aenderungen der Steuer mitzuteilen. (5) Die Zuschläge fließen aus\chließlich in die Reichskasse,

& 41.

Entschuldbarkeit der Versäumnis., ) Das Finonzamt hat die Umstände, welche die Versäumnis der- Frist zux Abgabe der Steuererklärung entshuldbar maÿhen, au ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sowèit ste ihm befannt sind. j s 49

Eintragungder ZuschGläge. Sollstellung.

(1) Die Zuschläge sind in die Hauptsteuerlisten, und zwer des Jahres einzutragén, îin dem je festgeseßt werden. n

(D Aenderungen des Zusclags (§8 37 Abs. 2- Nr. 5, 6 e § 39 Abs. 2 Nr. 4, 5) werdea in der Zu- und Abgangéliste de Jahres, in dem sie festgestellt werden, eingetragen. s (3) Die Zuschläge und die Zu- und Abgänge an Zuschlägen werden in das Sollbuh des Rehnungsjahrs übertragen, in E ste fêstgestellt werden, in den Fällen des § 40 Abs. 3 in dass . Solbuh wie die Zu- und Abgänge an Steuer.

9. Erhebung der Steuer.

R 2 O Führung der Hauptbücher. _Veber die Erhebung der Körperschaftssteuer werden zwei gut Puder, das. Sollbuch und das Einnahmebuch geführt. Das us buch umfaßt die Erhebung aller in die Hauptsteuerliste en Runge ahre eingetragenen Beträge. Es wird nah demse es Rechnungsjahrè ‘wie die Steuerliste bezeichttet, Das Einnahme b umfaßt die im Zeitraum eines Rechnungsjahrs eingehenden §6 lungen und die tin diesem Zeitraum geleisteten Rückzahlungen.

S 44. Sollbuc.

Gs , f es Jn das Sollbu werden alle in dèr Hauptsteuerliste Rechnungsjahrs ecschéinenden Steuern und Sujlège einge | Jm Sollbuch erscheinen weiter die im Laufe dieses Rechnung e festgestellten Zu-- und Abgänge an Steuern und Zuschlägen, Dat die bei niht rechtzeitiger Zahlung anfallenden Verzugszinsen. êin- Sollbuch dient serner der Ueberwachung des regelt : es der Steuer und des Ablaufs der bewilligten G L risten, endlich der Feststellung der niedergeshlagenen oder

V. p Z 4 . é ste

Zahlung aus Billigkeitsgründen versügten Nachlässe sowie der E

lung der nachträglichen Bablungen auf niedergeschlagen eträge. ;

G. Muster. 19°) (1) Das Sollbuch ist nach dem anliegenden Muster. 8) führen. Wird das Sol ad der Fas geführt, so ist i frift an dér Kassenführung nit beteiligten Beamten auf der : der Bescheide und der sonstigen Beschlüsse und Verfügung welche ein Sollbetrag festgeseßt wird, die Eintragung im- zu bescheinigen. 3 da e gt

(2) Das Sollbuch ‘ist in der- Regel emeindewetse pl n mehrere Gemeinden können zusantmengefaßt werden, we Verwircung zu besorgen ist. ;

“. *) Die Muster sind hier niGà mit abgedruckt l *) Die Musier sinh hier nicht mit obgedradt. l

zeitiger Abgabe der Steuererklärung 170 Abs. 2 A. O) und

«if die Körverschaftssteuer - vom 268. März 1921) auferlegt werden, wérden ‘im Stéuerbeschéide festaesébt. ' Kati bet Abschluß der Ver: _anlagung die Entshetdung über- die Zuschläge :noH nit. diolgai j

Tenbè

Miarkhetrag ist nah endgültiger Festseßung der Steuer mitzuteilen:

(2) Der endaültige Betrag des. Zuschlags bereŸnet. si aus. Rechtsmittelwege niht mehr ange- fochten werden fann. Neuveranlagungen nach § 212 Abs. 2 A. D, -

8 213 A. O.) Haben eine Aenderung des Zuschlags von’ selbst zur

i S 46. E Abschluß des Sollb us.

4 Bekanntmachünsg. _ Auf Grund des & 9 der Bekanntmachung, betreffend die

945 Soul tens preises von papieren, vom 21. No d wrlèufia Poiltig abgesGlossen. Noch us e ß vember 1912 (RGBl. S. 537) wird hiermit bekanntgegeben :

M das Sollbuh des in diefem Zeitpunkt LetoE

Börsenvorstands zu Berlin sind die vier - entral»

Na Beschluß des

d M f d üdità i rozentigen Schuldverschreibungen der l hrs zu übertragen un als Rücstände kenntlihch zu p ä g L TRERA m0 anae n 5. Ave U 06 als

jahr 7 ledigung ist besonders zu achten. .

fu! E Ses O ala iht beteiligten Bes uts dem Abshluß zu bemerken, daß die Rückstände in : gollbuch vollständig und richtig übertragen wörden sind.

C s Einnahmébuch.

: Finnahmebuch umfaßt die im Laufe eines Rechnungs- 2 D chlungent an Steuern, Linsen und Zuschlägen, he ngen an Steuern, Zinsen und Zuschlägen und die non Zinsen, die nah § 132 A.O. aus zurüczuzahlenden 1 pr + wer E s t rahmebuch wird nach dem anliégenden Muster 14*) sas nungsjahr geführt und am Ende des Rehnuungsjahrs n Es umfaßt die im Rechnungsjahre gezahlten Beträge it darauf, auf welche Pio sie entfallen.

2 Einnahmebuh kann für den ganzen Veranlagungs«

N inzelne oder mehrere Steuerbezirke oder Gemeinden

erden. : 48 inceechnung beigetriebener Beträge. n Steuern im Zwangsweg beigetrieben, so sind die ein- 1 Beträge zuerst auf die Kösten, sondann auf die Steuern |. leeter Linie auf: die Zuschläge und Zinsen anzurehnen. e gilt von Zahlungen, die nit die ganze Shuld deen. S 49. : Zinsen.

der nicht rechtzeitigen Zahlung 104 A.O.) oder Fe ee Steuer 105 Abs. L A:O.) kann das Finanzamt (hebung von Zinsen, soweit ste nit hon eingezahlt ehen, wenn der zu bezahlende Zinsenbetrag 10 Æ nicht

S 50. Dié ginsen fließen in die Reichskasse. i Nr Ret ae fallen die zu erstattenden Zinsen und die die aus zurückzuzahlenden Beträgen zu vergüten sind, zur

b A.O.). ! S 5L

Eollstellung und Vereinnahmung dec Pinsen und die bung der zu vergütenden Zinsen erfolgt auf Grund fer Verfügung des Vorstehers des Finanzamts oder des her Vertretung im Vorsiß des Steueraus\husses beauf-

ten. Kam S 59

Nachforderungen. Lon Nachveranlagungen bisher übergangener Steuer- 76 Abs. 2, § 212 Abs. 1 A. O.) kann abgesehen penn der nachzufordernde Betrag für das einzelne Ge- dr voraussihtlih 60 M nit übersteigt.

Dies alt us von Neuveranlagungen in den Fällen des 40, 2 A. V. Î

h Falle von. Steuerhinterziehungen (8 359 A. O.) und P ugen 367 A. O.) finden Abs. 1 und 2 keine An- h, es sei denn, daß von der Einleitung oder Durhführung tsdersahrens Abstand genommen wird und besondere für den Verzicht auf die Nachforderung vorliegen.

___ S-W. : NüdtckEzahlungen. ) Keträge, die infolge eines Shreib- oder Rechenfehlers lder offenbarer Unrichtigkeiten 74 Abs. 3: A. O) zu {oben worden sind, können innerhalb der- Frist des ¿t 2 A. O. auch von Amts wegen erstattet werden, ‘ivenn èbene Betrag mindestens 30 Æ ausmaht. } Die irigung einer Steuerfestsezung 213 A. O: tiedleiben, wenn der zu érstattende Betrag voraussihtlich tht übersteigt. a

N Niederschlagung.

) Zur Niedershlagung von Steuërn in dèn Fällen des 1. D. sind die Landesfinanzämter zuständig, foweit der de 5000 f nit überschreitet. Soweit er 500 f lursdreitet, sind die Finanzämter zur Niedershlagung befugt. | Die leg tagung ist in einem Beschlusse, der einen zun Eollbuh bildet, kurz zu begründen.

D berwahung und Wiedereinziehung der : Ausfälle. Die Finanzämter haben darüber zu wachen, ob niederge- trage nicht nachträglih beigetrieben werden können. t Ueberwachungslisten können nach Bedarf geführt

Ohne begründetén Anlaß, etwa nur zum Zwede der ung der Verjährung, find Beitreibungsmaßnahmen nicht

/ Uahträglih eingehende Beträge sind im Sollbuh des n Rehnungsjahrs vorzutragen. } Die Vereinnxhmung und ollstellung: ersolgt auf Grund “e Verfügung des Vorstehers des Finanzamts oder des mit

„ertretung im Vorfiz des Steueraus\{husses beauftragten

10. Shlußvorschriften. O S Z6.

t Rihsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu P Und neue Muster Cat | 9 y ; A i “: S 57. ü / L: n d tdesfinan ämter sind berechtigt, innerhalb der Vor- « des Körper Haftssteuergesebes. und dieser Ausführungs- Ines die Vordructe u uster den besonderen Bedürf- 15 Bezirkes anzupassen. -' ' /

SW-

) Ubes tab Aktenführung.

Fuer oen in der Stanmnmkiste eingetragenen Körper- t fdtigen sind Akten gui S die sômiliche die ; p40 betresfenden Aktenstücke (Nachrichten, erledigte Merk- gen, Enzerungen, Anträge, Bescheide, Verhandlungen, Leden j nisheidungen über Einsprüche, Berufungen, Rehts- die Av) tunlichst na der Zeitfolge geordnet aufzunehmen j en sind derart zu führen, daß eine Nahprüsung mög-

uehtr geführte Einkommensteuerakten können cinver-

; H § 59, | / Rit Stouay. Prüfung der Akten. g v5 linuhmebüce Jng und Abgangzslisten, fernex die Soll-, ? Undesfinanzänterz geprüft. U, 8-0 d Ven e béewahrung ber Akten. li que sten und Bücher müssen nach Abschluß des Soll- il

t hre Tan aufb ' s vetbigi B auf ewahrt werden. Die Au | ten Akten bedarf besonderen m di Landesfinomzamtg : E le Mystan & ; Muster find hier nit mit abgedrudckt. z E

èr nebst Belegen werden jährlich. nach- Abschluß |-

ank für E T uénaßme von § 4 Abs. 1 der oben erwähnten Bekanntmachung

ohne Zinsberechnung einscließlih des am 1. Januar 1921 fällig ge- wesenen Zinsscheins zu notieren.

Berlin, den 19. April 1921. Der Reich3wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Hüttenhein.

ÉRER- Aa Lr O E

Berichtigung

zu der Bekanntmachung, betreffend Aus fuhrerleihte- rungen, und zu der M

der Bekanntmachung vom 22. März 1920 zur Aus- [Irma der Verordnung über die Regelung der Ein-

fu

Bekanntmachung zur Aenderung

r vom 16. Januar 1917 in der Valsung der Ver-

ordnung vom 22. März 1920, beide vom 5. April

1921 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 81 vom 8. April).

1. Zu der Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrerleichte-

rungen : E, ; Ä i a) 20 Ziffer 10a, des § 1 ist in der dritten Zeile zwishen der

e lammer und dem Worte „soweit“ statt des Kommas ein Semikolon zu segen. j

b) Der der Ziffer 19 des § 1 unmittelbar angegliederte Saß: Die erforderlichen Ueberwahungsmaßnahmen sind von den Landesfinanzämtern anzuordnen“ ist von dieser Ziffer durch FRaR M 'trennei, da er sich auf den Gesamtinhalt des

ezieht.

c) In Ziffer 13 .des § 2 ist in der vorleßten Zeile zwischen dem Worte „Wiedereinfuhr" und dem Worte- „oder“ ein Komina zu seten.

2. Zu der Bekanntmachung zur Aenderung der Bekannt- machung vom 22. März 1920 zur Ausführung der Vero1dnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920:

a) Im ersten Absaÿ unter „Artikel T“ ist in der vorleßten Zeile zwischen der Klammer nach der Zahl „337* und dem Worte „wird“ ein Komma zu feßen.

b) In Ziffer 4a des § 3 ist in der vierten Zeile das Komma wischen den Worten „anstalten“ und „zum“ zu streichen.

c) Sn iffer d des § 3 ist in der zweiten Zeile an die Stelle des Wortes „Reisegeräte“ zu seßen „Neisegeräts“.

d) In Ziffer 6c des §3 ist in der fünften Zeile an die Stelle des Wortes „Weine“ zu seßen „Wein“.

e) In Ziffer 8b des §3 ist in der fünften Zeile zwischen den Worten „Wiederausfuhr“ und „oder“ ein Komma einzusegen, dagegen das Komma zwischen den Worten „oder“ und „wenn“

i zu streichen. jz f) Der der Ziffer 22 des § 3 im zweiten Absatz angegliederte

Sab: „Die exforderlihen Ueberwahungsmaßnahmen find von den Landesfinanzämtern anzuordnen“ ist von dieser Ziffer durch A zu trennen, da er fich auf den Gesamtinhalt des § 3 ezieht.

Berlin, den 14. April 1921. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Le Suire.

__ “In Ergänzung ‘des Verzeichnisses der mit- dem Kontrollstempel- versehenen ausländischen Fnhaber- pápiére mit Prämien (vérgl. Nr. 297 des Reichsanzeigers

zeichnis bekannt gegeben. \ H. Türfei.

Ottomanische Prämienanleihe von'1870; (Türkische 3% 400-Franken-Lose.)

Seiten 261 ff: Nr. 175 627, 244524, 525, 526, 345 813, 352 670, 671, 396 279, 280, 399 821, 476 795, 796, 501 108, 533 240, 549616, 554088, 756 666, 765 685, 769 164, 785.964, 785 760, 787 240, 789 986, 797 642, 810 326. 827 208, 882 679, 8641 898, S91 753, 920, 892 678, 893 910, 1015668, 1023 145, 146, 147, 148, 149, 1040 461, 1059653, 1051975, 1084 305, 1077 402, 1099103, 1101869, 1103 692, 1112 242, 508, 983, 1113 122, 1120525, 1122977, 1128 768, 1161613, 1174164, 1184 766, 1185 376, 877, 545.

Ran M

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer. Sizung am 8. März 1921 entschieden:

Der Gewerkschaft Wilhelmshall in Anderbeck, Kreis Oschersleben, wird für ihr Kaliwerk Wilhelms- hall TT mit Wirkung vom 1. Februar 1921 eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,5285 Tausendsteln, un- beschadet der. aüf Grund des § 84 dèr Vorschriften zur Durch- führung des Geseßes über die Regelung der Kaliwirtshaft vom 18. Juli 1919 ' vorzunehmenden Aenderungen zuerkannt. Die Beteiligungs3ziffer entspricht 27,01 vom Hundert der durchschnitt- lichen Beteiligungsziffer aller Werke und geht, wenn fie zu irgend ‘einer Zeit höher sein sollte als 50 vom Hundert der jeweiligen durschnittlihen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das geseblihe Höchstmaß zurü. | : Berlin, den 15. April 1921.

(Siegel)

- Die Kaliprüfungsstelle. Heel. 5

Borst éndé Entscheidung ist der Gewerkschaft Wilhelmshall in AREeboN am 18 April 1921 zugestellt worden. e J. A.: Köhler.

Bekanntmachung.

ändler Oswald Wieczorek in Chemnitz, Limbacher Straße 7, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen ‘Bedarfs und sede Beteiligung daran wegen Unzuberlässigkeit in Bezug auf einen derartigen Gewèrbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Neichsgebiet u nter.sag t. i

Chemnitz, den 18. April 1921.

Dem

Der Rat der Stadt Chemniß. Preisamt. Dr. Hüppner, Bürgermeister. I

Preufs:en. Finanzministerium. Die Ronimeisterstelle bei der Kreiskasse in Allenstein, Regierungsbezirk Allenstein, ist sofort zu beseßen, Besoldungs-

gruppe 8.

von 1909) wird nachstehend der 20. Nachtrag zu diesem Ver-

Ministerium für Hanbek unb Gewerbe, A

Bei dem Ber samerbageriht in Dortmund find der Berg- rat Kircher in Ge senkirhen unter E dem Neben- amt als Stellvertreter des Vorsizenden zugleih mit dem Vorsiß

der Kammer Gelsenkirchen und

der Bergrat Hoenig in Herne unter Ernennung zum

Stellvertreter des Vorsigenden zuagleih mit dem stellvertretenden

Vorsiß der Kammer Herne des Gerichts betraut worden. Fräulein Margarete Meyer ist zur Staatlichen Gewerbe- lehrerin an der Handels- und Gewerbeshule für Mädchen in Nheydt ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschafti, Domänen und Forsten.

Vom Preußischen Staatsministerium ist gemäß _S 370 des el tcgtiages vom 7. April 1918 (Gesegsamml. S. 53) an Stelle des verstorbenen Baurats Hager der Ritterschaftsdirektor von Papprißt in Radach Nm. bis zum 1. August 1926 zum Laienmitglied des Landeswasseramts ernannt worden,

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und. Volksbildung.

Der bisherige Privatdozent Dr. Kahrstedt in Berlin- Stegliß ist zum ordentlihen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen: ernannt worden.

Der ordentliche Professor Dr. Hausdorff in Greifswald ist in gleicher Eigenschaft in die philosophishe Fakultät der Universität in Bonn verseßt worden.

Der Seminardirektor Bär in Delißsh ist zum Ober- [Qurs ernannt und dem Provinzialschulkollegium in Cassel überwiesen worden. j i m Namen des Preußischen Staatsministeriums ist die Wahl des Studienrats Dr. Heiligenstaedt an der Leibniz- schule in Hannover zum Direktor des Realgymnasiums und Gymnasiums in Goslar bestätigt worden.

Bekanntmachung.

Mit Wirkung vom 1. April 1921 ab hat das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Abänderung des Erlasses vom 27. März 1893 F.-M. 3825 [I 4191/M. f. L. I 6339 und des Ausführungserlasses vom 31. August 1911 (Landw. Ministerialbl. S. 240), 8 7 der viehseuchen- polizeilihen Anordnung vom 1. August 1911 1 A Ille 6368 die Gebühren für die tierärztlihen Unter- suchungen der zur Ein- und Durchfuhr aus dem Aus- lande fommenden Tiere wie folgt abgeändert: I. a) Für Vferde, Maultiere, Maulesel und Esel eins{ließlich der Malleinaugenprobe und Blutuntersubung . . 30 4 b) Für Rinder über 250 kg Lebendgewiht . . « « « 20,

von 100—250 kg H E S . «. - 10 o

E O E p 9

c) Für Schweine, Schafe und Ziegen im Eewicht über K 2 2 Eg d, §6 0.00 06 E 2:9... 0 0.0. L # U E R ee a a L eis E d) Für Gänse, Puten und Enten je Stück .. ... 20

mindestens jedo 9 Æ für jete Sendung. e) ‘Für alles übrige Geflügel bis zu 50 ks Gefamts- D o e s eb D e 06e ate Uh ci. f für jede weitere angefangenen 50 g ....., Se Il. Kaméêle, Drötnedare, Hirse (Not: unnd Damroild), El&e, Nenntiere sind wie Nindvich über 250 ke, Nehe, Muffelii!ld und Wilds{Gweinë wie Schafe, Ziegen und Schweine über 127 kg zu behandeln.

Die Grenzuntersuchungägebühren für Einhufer sind au dann în voller Höbe zu éentrichten, wenn aus irgend einem Grunde die Malleinauaenprobe oder die Blutuntersucßina untérbleiben:

Die UVntersuunasgelübren erböben ih: ür Untersu&ungen außerhalb der fesigeseßzten Einfubrzeiten um 50 vH, für Unter- suchungen * bei Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 vH Neben den erböhten Gebübren sind in allen zuslaapflidtigen Fällen auch die den beamteten Tierärzten zustehenden Reisekosten (Tage- gelder und Fabrkosten) zu zahlen.

Als Nacbktzeiten gelten: im Sommerha!bjahr die Zeit von 8 Ußr Abends bis 6 Uhr Morgens, im Winterhalbjabr die Zeit von.7 Ubr Abends bis 7 Uhr Morgens. Makgebend für die Höhe der Unter- suchunasgebühr ist der Beginn der Untersucbung. \

Wegen der Einziehung der Grenzuntersu{ungsgebübren verbleibt es bei den biéberigen Bestimmungen jedo mit der Mafßgabe, taß auch die Reisekosten für Unterfsubungen aufßerbalb der festgesezten Untersuhungstage zur Staatskasse einzuziehen sind.

Liegnitz, den 30. März 1921. , Der Regierungs3präfident.

E

9 N (

: BekanntmacGung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlä\soer Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB1 S. 6(3) habe ih dem Cafétier Wolf Eisenberg in Berlin, Neue Königstraße 33, bei Lenkmann, dur Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 6. Aprik 1921. |

Der Polizeipräsident. Abteilung W. &. V.: Froitzheim.

Bekanntmachung :

Auf Grund der Bekanntmachung zur haltumn verl Personen vom Handel vom 23. S L E (RGBI. S. 95 habe ih dem Schankwirt Emil Friedrich in Berlin- Reinickendorf, Brienzer Straße 2, dur Verfügung vom peutigen Lage A fifctae genden destäg-

ichen edar wegen - Unzuverlä i Handelsbetrieb üntetfagt A N A E

Berlin, den 7. April 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. Z. V.: Froihbeim. Bekanntmahung

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverläsf gran vom Handel vom 23. September 1915 - GB1. S. 608) abe ich dem Sc{hankwirt oseph Bettelbeim in Berlin-Schöneberg, Belziger Straße 63, durh Verfügung pa r eqigen age en ries nar TInDen Ves

äglichen Bedarfs wegen i Handelsbetrieb untersagt, AS 907-Basan Berlin, den 11. April 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Froizheim.

urs G edes Arbett At rund der anntmaGung zur hal ä eviember 1915 (OEL C s

Personen vom Handel vom 23. Sept bebe ih dem Shankwirt Joseph Zas in Charlotten-