1921 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Senatsbibliothek V Berlin i

itsvfbvliothet Beriín

Wlesenschaftlichs

Zentralbibliothay ( i,

von GroßS-Barli

De! Bezugspreis beträgt oterteljährlih 386 ML Ale Postanstalten nehmen Yestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zettufg8vertrieben für Gelbstabholer auch die Geschäftsftele SW/48. Wilhelmstraße Ir. 32.

Einzelne Nummern tosten 1 ML

=ck f Î

E A ena eam aza S Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheíits- zeile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- uschlag von 80 v. Ÿ. erhoben. Anzeigen nimmt an: ie Geschäftsstelle bes eihs- und Staat3anzeigers,

Berlin SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

M aracenzanns

Ier. 101. Reichsbantzirokonto. Berlin, Montag, den 2. Mai, Abends.

Poftscheckkonto: Berlin 41821,

A hie eei E m

Sinzelnummern oder einzelne Beilagen

“fee Fd

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich;

Ernennungen 2c. Al

Exequaturerteilungen.

Geseß zur Abänderung des Ceseyes, beireffend die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues, vom 12. Februar 1921.

Geseg, betreffend die Verfügung über Gold.

Verordnung, betreffend den Verkehr mst Arzneimitteln.

Verordnung zur Abänderung der Vetordnung über Bier und bierähnlihe Getränke.

Verordnung über Verkehr mit Milch. |

Verordnung über die Aufhebung fer Bewirischaftung von Speijesetten und Käse. |

Bekanntmachung, betreffend Einfuhr on Waren des neunzehnten Abschnittes des Zolltarifs. |

Bekanutmachung, betreffend Aufhebing der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915. i

Bekanntmachung, betreffend Vorschtifien übec das Verfahren vor dem durch das Reichsgeseß vom 21. Dezember 1920 bestimmten Reichsschiedsgerichte.

P betreffend die Au3gabe det Nummer 47 des RNeichs-

esczblatts. Erste Beilage.

Betrieb der Zulerfäbriken des deutshen Zollgebieis im Monat R 1921 und in der Zeit vom 1. September 1920 bis

. Februar 1921. Rübenvétrarbeitung und Jnlandsverkehr mit Zucker im Monat

Februar 1921. Prelißten.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Handel3verbote.

Amliches.

Deutsches Reich. Der elsaß-loihringishe Londgerichtsdirektor Gustav Deneke ist zum POberregierungsrat im Bereiche des Reichsarbeits- minisleriums ernannt. worden.

Der Mühlenbesißer Emil Werner is zum Konsul in Rosario (Argentinien) ernannt worden.

Dem Königlich \panisGen Konsul în Bremen, r Moreno Rosales, dem Königlih spanishen Konsul in München, Francisco de Asis Caballero y Mediano und dem cubanischen Generalkonsul in Hamburg, Luis Rodriguez Embil, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Es r

Gesetz zur Abänderung des Geseßes, betreffend die vor- läufige Förderung des Wohnungshaues, vom 12. Februar 1921 (RGBl. S. 175).

Vom 28. April 1921.

Der Reichstag hat das folgende Ceseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit veriündet wird: Artikel I.

Im S 3 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Förderung kes Wohnungéêbaues, vom 12, Februar 1921 (REBl. S. 175) werden die Worte „bis zum 1. Mai 1921* erseßt durch die Worte „bis zum

1. Juli 1921". Artikel T.

Dieses Gesetz iritt mit tem Lage seiner Verkündung in Kraft, Berlin, den 28. April 1921. Der Neichspräfident. Ebert. Der Neich3arbeitsminister. Dr. Brauns.

Geseg, betreffend die Verfügung über Gold. Vom 28. April 1921.

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zuslimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

S 1, .

Die Verfügung über Gold bleibt bis zum 1. Oktober 1921 in

dem gleichen Umfang verboten und ebenso strafbar, wie sie gemäß

S 24 Nr. 8 des Auêsführung8geseges zum Fricdensvertrage vom 31. August 1919 (Neichs-Geseßzbk. S. 1530) ‘gegenwärtig verboten und | strafbar ijl

einschließlich des Portos abgegeben.

8 2, Dieses Geseb tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. April 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reich3wirtschaftsminister. Dr. Scholz.

Verordnung, beireffend den Verkehr mit Arzneimitteln.

Vom 21. April 1921.

Auf Grund des § 6 Abs, 2 der Gewerbeordnung vorm 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) wird verordnet was folgt:

8 1,

Zu den Gegenständen, die nah § 2 der Verordnung, betreffend ven Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (NGBl. S. 380) und dem zugehörigen Verzeichnis B außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden dürten, treten hinzu:

Stifte, Sonden oder Meißel aus Laminaria, Tupeloholz oder anderen quellfähigen Stoffen.

2. Diese Verordnung tritt u 1. Mai 1921 in Kraft. Berlin, den 21. Anril 1921. Dex NReichgpräsident. Ebert. Der Reichsminister des Junern. Koch.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnlihe Getränke.

Vom 28. April 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401/18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:

Artikel 1.

In der für das Gebiet der ehemaligen Norddeutschen Brausteuer- emeinsckchaft geltenden Verordnung über Bier und bierähnlihe Ge- änke vom 24. Januar 1918 (NGBlI. S. 55) in der Fassung der

Verordnungen vom 6. September 1918 (NGBl. S. 1101), 23. Mai 1919 (RGBI. S. 473), 30. Dezember 1919 (RGBlI. 1920 S. 1), 15. April 1920 (RGBl. S. 519) und 30. September 1920 (RGBL.

“S. 1693) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1. §1 erbält folgende Faffung: :

Es darf nur Eintfachbier und Vollbier 3 Abs. 2 des Biersteuergeseßes vom 26. Juli 1918, RGBl. S. 863) her- gestellt werden. Vollbier mit einem Stammwürzegehalt von über 8 vom Hundert dürfen die Brauereien nur bis zur Lange von 25 vom Hundert des von ibnen in der Zeit vom 1. Dîtober- 1920 bis zum 30. Septembér 1921 im Inland

insgefamt abgeseßten Bieres herstellen. Starkbier 3 Abs. 2 des Biersteuergeseßzes vom 26. Juli

1918) darf nit hergestellt werden. 2. 8 2 Abf. 1 erbält folgende Fassung: Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in alia nit übersteigen: O) AOT Ga D e a o 100M, für Vollbier mit einem Stammwürzgehalte bis I O Q S180. b) für bierähnlide Getränke (Ersaßbier) . . . . 127 , Artikel 2, Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1921 in Kraft. Berlin, den 23. April 1921. Der Reichsminister sür Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Huber.

. ‘rordnung über den Verkehr mit Milch. Vom 80. April 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen gur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) /18. August 1917 (RGBIl. S. 823) und des & 41 der Bekannimachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RGBl. S. 755) pird verordnet:

1 Die Verordnung über die ÖeLirtsaftun von Mil und den *

Verkehr mit Milch vom 3, November 1917 (RGBl. S. 1005/ 18. Januar 1921 (NGBL S. 86) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten die Vorschriften der §&8 2—12 dieser Verordnung.

8 2. Es ift verboten: y 1. Vollmilh, Magermilh und Sahne in gewerblichen Betrieben zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als von Butter und

Kôse zu verwenden;

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

————— ——— ——— —— S ———

2. Vollmilh und Sahne în Konditoreien, Bäckereien, Gaft-, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Erfrishungsräumen zu verabfolgen ;

3, Sahne in den Verkehr zu bringen außer zur Herstellung vou Butter und Käse in gewerblihen Betrieben und außer zu:

bgabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Be egung)

4. A ahne (Schlagfahne) oder Sahnenpulyer hber- zustellen.

Auf ausländishe Dauersahne finden die Vorschriften der Nr. 1

bis 3 feine Anwendung.

Die Reichsstelle für Speisefette kann Ausnahmen von ben Ver-

aa zulassen; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen über- ragen.

& 3,

Die Kommunalverbände und Gemeinden können Maßnahmen 1: einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirk gewonnenen und in ihrem Bezirk eingeführten Volimilch, Magermilch und Sahne trefez, soweit niht die Milch nah anderen Bezirken ausgeführt odér 2 Butter und Käse verarbeitet wird. Der Etgenbedarf der kuhhaltenden Wirtschaften darf dabei niht beschränkt werden. Bedarfskfommuna!- verbände und -gemeinden können mit Zustimmung der Reichéstelle für Speisefette die Ausfuhr von Milh aus ihrem Bezirk und bie Verarbeitung von Milch zu Butter und Käse verbieten.

Die Kommunalverbände und Gemeinden können insbesontcr anordnen,

I. daß der Handel mit Mil in ihrem Bezirk von einer be. sonderen Erlaubnis abhängig ist, und daß die erteilte Erlaubnis aus wichtigen Gründen zurückgezogen werden kann;

2. daß Mil nur an bestimmte milchbedürftige Gruppen der Bevölkerung (Milchverforgungsberechtigte) und nur in be- stimmten Mengen abgegeben werden darf, und daß die Abgabe nur gegen Karten oder Bezugsscheine oder auf Grund eincc Kundenliste erfolgen darf;

, daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch bestimmten Erfassungs- und Verteilungsstellen zugeführt und hier einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird.

8 4,

Die Landeszentralbehörden oder die von thnen bestimmten Stellen Eönnen Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Milch- verteilung anhalten. Sie können Gemeinden für die Zroeckte der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus § 3 ganz oder teilweise übertragen.

__ Soweit die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu bieleo: Bezirk gehörenden Gemeinden. : 8/6.

Molkereien und Betriebe, in denen täglich mehr als 100 Liter Mil im Durchschnitt gewonnen weiden, dürfen Verträge über laufende Lieferungen von Milch nach einem anderen als ihrem bis» berigen Empfangsorte nur bv vage t nachdem sie ihrem bisherigen Abnehmer von dem beabsichtigten Lieserungsvertrage Kenntnis iges haben und dieser den Abschluß eines Vertrages zu entsprehenden Be- dingungen abgelehnt oder eine Erklärung binnen zwei Wochen na Kenntnis der Vertragsbedingungen niht abgegeben hat.

Sofern eine Molkerei oder ein Betrieb, in dem täglihß mehr als 100 Liter Milh im Durchschnitt gewonnen werden, si weigert, mit - einem in ihrem bisherigen Cmpfangsort absaßzberechtigten Empfänger zu einem der Marktlage entsprechenden Preise einen Lieferungsvertrag über eine der bisherigen Lieferung entsprehende Menge abzuschließen, kann die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle an- ordnen, daß die betreffende Milch, soweit sie nit für den ECigen- bedarf der Milchlieferanten benötigt wird, für die Zeit bis zum 15. Mai 1922 an den bisherigen Empfangsort geliefert wird.

Als bisheriger Empfangsort gilt der Ort, an den die legten Lieferungen im März 1921 erfolgt sind.

Im Falle des Abs, 2 bestimmt die anordnende Stelle, an wen zu liefern ist, set die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergebèn. Der Preis für die Milh wird nach der Marktlage von einem Schiedsgericht von dret Mitgliedern bestimmt; die liefernde und die empfangende Stelle er- nennt je ein Mitglied, der Obmann wird dur die anordnende Stelle ernannt. Bis zur Bestimmung des Preises durch das Schiedsgericht wird der zu entrihtende Preis von der anordnenden Stelle feftgesckt. Die liefernde und’ die empfangende Stelle können auf die Preis bestimmung dur das Schiedsgericht verzichten.

Die anordnende Stelle kann die zur DurWhführung ihrer An- ordnungen erforderlißen Maßnahmen treffen, insbesondere au ver- langen, daß ihr die bisher bei der Milchlieferung benutzten Molkerei- und fonstigen Einrichtungen und Geräte (Kühleinrihtungen, Gefäße, Beförderungsmitteï und dergleichen) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Ver- gütung ist von der anordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des NRüdckgriffs gegen die Person oder die Stelle, zu deren Gunsten sie erfolgt. Ueber ihre Höhe entscheidet in Streitfällen die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde endgültig.

Sofern die Molkerei oder der Betrieb în einem anderen Lande liegt als der Empfangsort, steht die Anordnung der Reichsstelle für Speisefette zu. ;

Die Landeszentralbehörde kann die vorstehenden Vorschriften auf Genossenschaften, Gemeinden und Personenvereinigungen ausdehnen, welche gesammelte Milch nah Bedarfsgebieten geleitet haben. Sie kann die Vorschriften auch auf die kuhhaltenden Betriebe ausdehnen, welche an diese Sammelstellen geliefert haben.

S 6, Die Landeszentralbeßörden können zur Sicherung der Milhvere sorgung Anordnungen treffen, durch die die Herstellung einzelner Käses sorien eingeschränkt oder verboten wird.