1921 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 May 1921 18:00:01 GMT) scan diff

d) ZedWenbesißer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und

Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zothenlelbsiverueaum) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet sind: die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlibem Zusammenhang mit einem land- wirtschaftlichen Botriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie niht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens find;

f) &chlahthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenbäuser, Ladengeshäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und äbnli®e Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Verforgungsbezirk (Ge- meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

4. Ob hiernach ein Verbraucher mel!depflihtig ist, bestimmt im AIweifelsfalle zunächst die für den Siß des Betriebs zuständige Kohlen- wirtscaftsstelle nah § d, I, 2. Der Neichskommissar für die Kohlen- verteilung fann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestim- mung entscheiden.

#3 Inhalt der Melbung,

1, Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Leferer nah Art (Steinkohle, Steinkoblenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen- briketts, Zecbenkoks und Gaskoks), Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Nerteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Nuhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stük-, Schlammkohle bzw. Grob-, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden :

a) O der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

e) Verbrauch im Vormonat,

f) Bedarf für den laufenden Monat,

g) A Gen Bedarf für den folgenden Monat (siehe «4D. p

h) Bedarf für den Vormonat.

9, Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durh die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abklürzungen, bei Bezug

fulrenweise ab Zee: „Landabsatz“;

durd KFubrwerk vom Plaßhändler oder dem Aushelfenden: „Plaß“;

mit der Vollbahn ab Zehe: „Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

anf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“";

mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;

dur Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

Z. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Juni zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be- stand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Se Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung pon der Belieferung ganz ausges{lossen sind oder im Monat Juni aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; -. solche, die von der NBelieferung über eine bestimmte: Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausge\{!lossen find, baben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nit nur auf Grund buchmäßiger Errech- nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

8 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstof}f im Mai von einem Leferer bezogen wurde, der in der April meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so is diese Lieferung in der Juni- meldekarte rot zu unterstreihen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig,

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück- zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, \ofern sie ins- gesamt 10 b oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sih auch auf die Nückgabe entliehener Brennstoffe.

__3, Der Empfänger oder Nückempfänger der in § 3 a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strihen zu melden, Siehe auch § 12, Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nit berührt.

8&4, Nachprüfung der Angaben.

Der Mesldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daf ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit mögli ist,

8&5, Meldestellen.

L. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen ;

2. an die für den Betriebs8ort des Meldepflichtigen zuständige Koblenwirtshafts-, Landeskohlenstelle, für das beseßte westliche Gebiet \. Ziffer II1, für Freistaat Sachsen #. Ziffer IV;

3, an die unter Berücksichtigung der Herkunft der. meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 5, VII und VIII, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4, an den Lieferer des Meldepflichtigen, Bestellt der Melde- pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Mesldekarte zu rihten, Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um niht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleih Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift:

Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- stelle München 6, 8) zu senden.

Außerdem it eine besondere sech{chste Meldekarte mit der Auf- \{rift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den- jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchss\telle haben, und böhmische Kohle, sei es allein odex neben deutscher Kohle, von einem deutschen Ueserer beziehen.

IT, Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbraucßsstelle im Absaggebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleich, Mannheim“ (siehe auch Î 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheinischen Kohlenhandels- und Needereigesellscaft perwenden, Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde- fartenbeften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivil- verwaltungsstellen nah § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind,

ITI. Mesldepflichtige Verbraucher des besegten Gebiets haben außer den in Ziffer T genannten Meldekarten eine 6, Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das beseute westliche Gebiet, Köln, Unter SaHsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenustoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

6)

IV. Mesldepflihtige, deren Verbrau{sstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sähsishen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V, Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Gämtlihe Meldekarten sind gleihlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu rihten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau glei lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen.

VIT. Für Gasfoks ist die unter Absatz L, Ziffer 3 genannte, an die Aintliche Verteilungsstelle zu rihtende Meldekarte an die Adresse : „Gasfofksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“, zu senden.

VITI. Für Rüstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßbriketts) ist die unter Abs. T, Ziffer 3 genannte Karte niht an die Amtliche Nerteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Neichskommissars bas die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.

IX. Bezieher von ausländischer, niht böhmischer Koble, Haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Neichskommissar für die Kohlenverteilung eingereiht werden. Ueberdies gelten für sie die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.

8 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- \chGlesien: ; i | Amtliche Verteilungss\telle für \{chlesische Steinkohle in

Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2, Für Ruhrkohle*): Amtliche Verteilungsstelle für Nuhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Neviers in Kohlscheid (Bez, Aachen).

4. Für die Braunkohle) aus dem Gebiet rechts

A mit Ausnahme von sächsisccher Braun- ohlef): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutshen Braun- foblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohle) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, nah Deutschland (außer Bayern) ein- geführte Kohle und für sähsischeSteinkohle*):

Kohlenausgleih Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplatz 1.

7. Für rheinische Braunkohle }): : ; Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9 +77).

7a. Für Braunkohle} ausdem Dikllgebiet, dem

Westerwald und dem Freistaat Hessen: i Kohblenau3gleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Stein-*) und Braunkohle) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische na ch Bayern eingeführte Kohle*f): :

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rehts- rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9, Für Steinkohle") des: Detsters und setner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben- büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

10. Für Saarkohle:

Kohlenausgleiß Mannheim, Parkring 27/29.

11. Für Gasfkoks8*®* gilt als Amtliche Verteilungsstelle die Gasfoksabteilung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

12. Für die Erfagzbriketts gilt als Amtliche Verteilungsstelle Abteilung V des Neichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W, 62, Wichmannstraße 19.

13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, TX.

8 7. Bunkerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge- liefert werden.

2. Zur Ma verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Pee en sowie die Bunkerkohlenverbrauckher mit eigenem Kohßlen- ager.

3, Die Meldungen \ind zu erstatten:

1. an den Neichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung,

2. an die Amtliche Verteilungsstelle, \. § 9, T U. 3,

3, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschafts\telle, f, § 5, I, Ziff. 2,

d, it den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- ohlen,

5, an die Bunkerkohlenstelle.

8 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rehtsyerbindliher Namens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflihtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Junimeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- foblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen- wirtschaftsstelle nah § 5, I, 2 beziehen kann, Diese Stellen find be- rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten cine Gebühr zu erheben. Für Bezirke (nas & 5, TT, TITI und TV sind Hefte z 7 Karten vorgesehen, Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde- karten (siehe § b, 19 und #) sind dort erhältlich.

2, Hat ein Meldepflihtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleihen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen,

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe ( orderiaite der Karte) dur NEMe fennt- lih zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art feines ge- werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergrupye der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört, J} ihm vom Veicnoolen unn eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durhkreuzen, Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

8 9, Meldun em Falle der Annabmeverweigerung der Meldekarten dur Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner

Mesldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Neihskommissar

bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem

*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks,

**) Au Gaskoksgrus, -Lösche und dergleißen Abfallerzeugnisse sowie von Gasanstalten hergestellte Koksgrusbriketts,

7) Auch Briketts, Naßvreßfteine und Grudekoks. f) Wegen der Meldepflicht in den besegten Gebieten verg! § 5, LIL.

L

Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzufenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte niht an einen Lieferer weitergtein wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

8 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Ueferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern, Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist

9. Feder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jn. halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage fommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben, Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen Zusammen niht mehr Be als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat :

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten, Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt" und dem Namen der agusfteilenden q zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Leferer, kondern, falls es sh um Meldekarten handelt, die von in Bayern Friegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

8& 11, Unzulässigkeit von Doppelmeldungen,

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

8 12. Ausnahmebestimmungen(Aushilfslieferungq), na Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.

2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs: mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siche

6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent- eidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den NReichs- fommissar ang, Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wihtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und. den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Neederei-Ges.

m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlih)

der gemäß Absayz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Nuhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleih Mannheim. / /

Auf § 3a, Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus- hilfslieferungen eines Plauländlers aus Mengen, die bereits bei ihm

greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben

dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nah §5, L, 2 vorliegt. Sollen zu solchen S Eisenbahnwagen benußt werden, so bedarf die ieferun teilungêttells (siehe § 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor-: liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in

der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver- zeichnet ist, durh einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben us (§8 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die eins{chlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

9, Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

8 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betresfen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Neichsfommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2, Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

8 14, Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwette.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Bêtrieb eines gewerb: lien Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunkerkohlen, ohne Genehmigung des Neichskommissars in den Handel zu bringen sder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

8 15. Nichtmeldepflihtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepfliht unterliegen, {sind zunt Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur C nachdem sie von der Kohlen- wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflictig anerkannt worden sind, 8 16, Strafen.

1, Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft,

2. Neben der Strafe kann im Falle des E Zutwwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht.

& 17, Wirkung unterlassener Meldung.

__ Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepfliht nicht oder nit fristgereccht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben mah hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß ex von der Belieferung ausgeschlossen wird.

t 8 18, Jnkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1921 in Kraft.

Berlin, den 6. Mai 1921, / Der Reichslommissar für die Kohlenverteilung, Stug,

® Eine Abänderung bestehender Lieferungsbezi U durd diese Bestimmung nicht Ld O gsbeziehungen so

Bekanntmachung übor den Landabsaß von Kohle im Gebiet ber Amt ligen Verteilungs stelle für Ruhrkohle in Essen. Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (NGBl. S. 167) und der 88 1 und 7 der VBetanntmachung des Reichskanzlers über dje Bestellung eincs

außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Ver-

rxs für die Kohlenverteilung vom 28. Februar S. 193) wird für den Bezirk der Amtlichen

NGBl. Ie S ) ¿lungsstelle fürc Ruhrkohle in Essen bestimmt: S1

im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absaßz Santa e durch Bergbaubetrieb gewonnenen Kohlen und die " vergestellten Brifkettierungs- und sonftigen festen Produkte L i brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß 8 dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen), a unmittelbar von der Zehe ohne Inanspruchnahme von Sen und ohne Versand auf der Hauptbahn vollzieht. Als Haupt- ailt jede normalfpurige Bahn. ir den Verkehr mit Deputatkohle gelten nur Yorschriften Der S 13 13a Und 20.

n sfommissa

8.2, Undabsalß darf Kohle nur auf ordnung8mäßig ausgestellte

& : e (Landabsaßscheine) abgegeben und bezogen werden,

jeinigungen

//Gausbrandkohle nur auf Landabfaßscheine des Reihskommifssars

cir die Kohlenverteilung, welche von den Vorständen der

Hausbrandversorgungsbezirke (S 5 der Bekanntmachung über

die Brennstoffversorgung der. Haushaltunaen, der Landwirt

haft E des Kleingewerbes vom -- 30. März 1918) zu be- iehen 11nd;

| fee riekohle und Koßle für Militärbedarf nur auf Land- ¿hsatscheine der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkoble in (Essen, Lettere darf die Berechtigung zur Ausstellung der Edeine mit Genehmigung des Reihskommissars für die Fohlenverteilung auf Handels8aefellshaften des Rheinish-West- issischen Koblenfyndikats in Essen übertragen.

4 den Landabsat:\ceinen für Militärbedarf i das Wort

\3rbedarf“ in auffälliger Weise am Kopf des -Scheines einzu-

wn oder aufzudrucken.

Die Landabfaßscheine für Jndustriekohlen oder Militärbedarf

h u enthalten: :

as Datum der Ausstellung,

den Namen des Beziehers,

die Ueferzeche,

die von der Zeche abzugebende Menge und die Angabe, ob der Sein für einmaligen oder fortlaufenden Bezug (\. § 4)

bestimmt ist.

Ynsgenommen von dèêr Bestimmung zu § 2 ist die Einzelabgabe feinen Mengen bis höchstens 3 Zentner.

8 4. Die Landabsatzscbeine für Industrie und Militärbedarf können (f auf einzelne Lieferungen lauten als au auf größere. in fort- der Lieferung abzugebende Mengen. Im letzteren Falle dürfen do nit auf einen längeren Zeitraum als einen Monat lendermonat) ausgestellt werden. Die auf einmaligen Bezug lautenden Scheine sind von den Be- m auf der Zeche- nach Empfang der Kohle abzugeben, auch wenn uf eine höhere Menge als die ‘tatsäblich empfangene lauten. Im ren Falle hat die Zehe auf dem Schein die abaelieferte Menge Unterschrift thres Beamten zu verzeibnen. Die Scheine für fort- nde Leferungen sind von der zur Ausstellung berechtigten Stelle ei gleihlautenden Exemvklaren auszufertigen, von welchen eins in Moe kominenden Zeche, das andere dem Bezieher auszu- igen ist. : Der zur fortlaufenden Entnahme berechtigende Schein ist bei Abholung vorzuzeigen. Die Zeche hat auf dem Schein die mal abgegebene Menge mit Unterschrift ihres Beamten zu ver- nen, Die gleihe Buchung hat sie auf dem bei ihr verbleibenden ein ju machen.

j 8 b, Die Haushrandlandabsäuscheine haben einen zur Benachrichtigung \uêgabestelle dienenden abtrennbaren Abschnitt; ohne leßteren der Schein keine Gültigkeit. : Die. Haushrandlandabsgßscheine lauten auf Mengen bis zu d, 9, 30, 40 und 60 Zentnern.

8 6. : Jede Vebertraqung von Landabsaßscheinen (ein- ließlich der Ueberlassung zurBenutzun g), einerlei, sie gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, und jede Be- IIA E Verwendung von auf nicht ordnungs- en D ags erlangten Landabsatßscheinen ist oten,

8 7, Die aus8agebende Bbrtliße Stelle hat auf den Schein und den ah- #baren Abschnitt vor der Ausgabe Name und Wohnort des Be- s, die Lieferzeche, das Datum der Ausstellung und die Bezeichnung Ausgabestelle einzutragen, Der leßteren hat der ausgebende mte seinen Namen und den Stenipel der Ausgabestelle bei- gen,

| 08 Die Vorstände der Hausbrandversorgungsbezirke dürfen nur den lehern Hausbrandlandabsaßscheine aushändigen, welche glaubhaft dern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle in dem h n Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwandt den soll.

89

Die Vorstände der Hausbrandversorgungsbezirke dürfen Hausbrand- saßscheine nur auf solche Zechen ausstellen, welche ihnen auf 1 Antrag von der Amtlichen Verteilungsstelle für Nuhrkohle in N als zuständig bezeichnet worden sind. | Tntsprechende Mitteilung hat die Amtliche Verteilungsstelle an ir ständig erklärten Zechen zu machen. ‘eblere dürfen Kohlen im Landabsay nur auf Hausbrand- bsahsceine von \olGen Versorgunasbezirken abgeben, für welche uge Amtlichen Verteilungsstelle als zuständig erklärt en ind,

8 10

Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben fortlaufende Ver- e über die Ausgabe von Hausbrandlandabsaßscheinen zu ‘1, aus denen jederzeit ersihtlih sein muß: wieviel Scheine sie bekommen haben, wieviel Scheine noch vorhanden sind, N M Ier und auf welche Lieferzehen jeder Schein usgestellt ist, 4 das Datum der Ausstellung und an welchem Tage und mit welchen Mengen jeder Schein nah Mitteilung der Zeche (\. § 15) beliefert worden ist, Die Mitteilungen der Zeche (s. § 15) sind geordnet auf- zubewahren.

L ; 8 11, ; Die Hausbrandlandabsaßzscheine sind gegen Empfang der Kohle N Zechen abzugeben, und zwar “in solcher Anzahl, daß die hene, Koblenmenge .durch Scheine gedeckt ist. Es ist jedoch t, die durch Scheine insgesamt belegte Menge um zusammen

ens ¿wei Zentner zu überschreiten.

/ S 12. g Abgabe von über drei Zentnern hat die Zeche den Führern t ie einen Abgabeschein auszuhändigen, in welhem ver-

h Name und Mohnort des Fahrzeugführers, ane und Wohnort des auf dem Landabsaßschein vermerkten Beziehers, ' Veferzeche, enge und Datum der Lieferung, Ummer im Landabsaßztagebuch der Zee (\. §& 14) und die ¿uégabestelle, auf deren Landabsaßscheine die Lieferung er-

Ner Abgabeschein ist ifü

bz von dem Zechenbeamten unter Beifügun Derempels der Zeche zu unterzeichnen. ns lten ührer de Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig aus- 7 bgabeshein im Landabsaß bezogene Kohle nicht jahren:

Er hat den Abgabeschein bei ih zu führen, bis er die Kohle beim ' Empfänger abgeliefert hat. Er ist vervflichtet, den Abgabeschein den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche fi zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. G

&: 13;

Auch bei Abgabe von Deputatkohle ist den Führern der Fahr- zeuge der Abgabeschein auszuhändigen, der in diesem Falle ent- halten muß:

Name und Wohnort des Fahrzeugführers,

Name und Wohnort des Deputatkohlenbeziehers,

Lieferzeche,

Menge und Datum der Lieferung,

Nummer im Landabsatztagebuch bezw. Deputatkohlenbuch der Zeche und die Aufschrift „Deputatkohle“.

S 139. ie Angaben auf dem Abgabeschein (§12und 13) nit Ttnte oder Tintenstist vorzunehmen. Dte Dee tie gelten nur für dem Daa, vEL als der Lieferung auf ihnen verzeichnet ist; diese es8angabemuß mit dem wirklichen Lieferungs- tag übereinstimmen.

8 14,

Die Zeche hat über die Abgabe im Landabsaß ein Buch (Land- absaß-Tagebuch) zu führen, in dem mit fortlaufenden Nummern zu verzeihnen ist: :

welche Mengen im Landabsaßz abgefahren sind, unter Angabe der einzelnen Fuhren und des Bezugsdatums sowie der Aus- gabestelle, von welcher die Landabsaßscheine für die abgefahrenen Mengen ausgestellt sind.

Die von den Beziehern abgegebenen Landabsaßscheine (für ein- maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung Berechtigten un- mittelbar den Zechen zugehenden Scheine (für fortlaufenden Bezug) sind von der Zeche mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren, und zwar getrennt nah den verschiedenen Ausgabestellen. i

Die erledigten Scheine sind von der Zeche durch Aufdruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten. Bei Haus- brandlandabsatzscheinen L die Zechen den für die Benachrichtigung der Ausgabestelle bestimmten Schein abzutrennen, ordnungsmäßig aus- zufüllen und gemäß § 15 zu übersenden.

8 15.

Bis zum 10. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsaßtzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattgefunden hat. Eine entsprehende Mitteilung haben die Zechen der Amtlichen Verteilungs- stelle für Ruhrkohle in Essen zu machen. Bis zum gleichen Zeitpunkt haben die Zechen den Ausgabestellen der Hausbrandlandabiaßzscheine die ordnungsmäßig ausgestellten abtrennbaren Abschnitte ihrer Scheine (f. § 14 Abs. 4) zuzusenden.

S 16.

Im Undabsaß bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung oder diejenige der amt- lichen Verteilungsstelle für Nuhrkohle niht in Schiffe oder auf die Hauptbahn verladen werden.

Auf Hausbrandlandabsaßscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Auch das Zuführen zwecks solcher anderweitiger Abgabe oder Verwendung ist verboten.

_ Auf Hausbrandlandabsaßscheine bezogene Kohle darf nur în die- jenigen Versorgungsbezirke gebraht werden, für welche die Scheine ausgegeben sind, und darf nur in diesen Versorgungsbezirken ver- brauht werden. Dem Verbringen in einen anderen Versorgungsbezirk steht es gleich, wenn die Kohle auf einemanderenals dem üblihen Wege von der Zeche zum Bestimmungsbezirk befördert wird.

Die Zwischenlagerung von im Landabsaß er- worbener Kohle ist verboten. Die Ortskohlen- stellen können für ihren Bezirk die Anlage von Hausbrandzwischenlägern genehmigen undkönnen für die Abfuhr von solhen Zwischenlägern Bes- freiung von dieser Bestimmung gewähren. Hierüber ist dem Eigentümer der gelagerten Kohle eine schriftliche Bescheini- gung auszustellen, die unter Beifügung des Stempels der Orts- fohlenstelle von dem Leiter dieser Stelle zu unterschreiben ist. Der Eigentümer der gelagerten Kohlen ist vervflichtet, diefe Bescheinigung den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kon- trolle als berechtigt ausweisen.

& 17.

Wer gegen Entgelt das Abfahren von Kohle im Landabsaßz be- sorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Nechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersihtlich ist:

L welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuhren, der Lieferzehe, des Bezugdatums sowie der Ausgabe- stelle, von welcher er die Landabsaßzscheine für die eirzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;

b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Datums der Lieferung. Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Ztr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchern muß ersichtlih sein, ob die Lieferung an die Verbraucher un- mittelbar von der Zeche oder ab Lager des Händlers erfolgt ist.

Die Bücher sind der Amtliben Verteilungsstelle für Ruhr- Foble in Essen auf deren Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Die Amtliche Verteilungsstelle kann au andere Stellen bestimmen, an welche die Vorlegung zum Zwecke der Prüfung zu geschehen hat,

818 Soweit örtlihe Kohlenstellen errichtet sind, welche auf bestimmte Städte oder Kommunen lautende Scheine ausgeben, tritt in den vor- stehenden Bestimmungen an. Stelle des Vorstands der Verforgungs- bezirke der Leiter der örtlichen Kohlenstelle und an Stelle des Ner- forgungsbezirks derjenige Bezirk, welchen die örtliche Kohlenstelle umfaßt

B19 Die amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen ist be" rets mit Genehmigung des Neichskommissars für die Kohlen? p ung Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu ge- währen.

8 90.

Es verfallen. ohné ckstcht auf das Vor- liegen einer strafbaren Handlung ohne Ent- \chädigung dem Neih: :

1. Brennstoffe, hinsihtlich derer den Vor- schriften dieser Bekanntmachung zuwider gehandelt wird oder über deren ordnungs- mäßigen Erwerb entsprehend den Be- stimmungen dieser Bekanntmachung der Be- siger sich nicht auszuweisen vermag.

2. Deputatkohle der Berg- und Hüttenarbeiter im Sinne des §30 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1920, die anderen, als den na ch den bestehenden Tarifverträgen zulässigen Zwellen zugeführt werden.

Dev Verfall wird dür den Polizet- prästdentéeninEssen, für dielinksrheinischen Gebiete durch den Landrat in Geldern aus-

Ar oen gegen den Ausspruch t Bes chwerde an die Amtliche Verteilungsstelle für Nuhrkohle in Essen zulässig.

Der Polizeipräsident bezw. der Landrat hat die sofortige Veräußerung des vers fallenen Brennstoffs zu den Preisen zu ver- anlassen, die für die Brennstoffe der in Frage kommenden Art zurzeit der Beschlag- nahme und am Ort der Beschlagnahme vors N Ln O N A G 1G stnd. Der Erlös L an. Die Stelle, dia den Vevsall. ausge sproheu hat, abzuliefern. ;

4

Durh Einlegung der BesGwerde wird ‘die Veräußerung nicht aufgehalten. i 8& 21.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah § 7 der g bs 958, Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit einer dieser Strafen, bei Sap ger gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 4 bestraft. ,

Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung E, erlan werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Außerdem behält fich der Neihsl'ommissar für die Kohlenver- teilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be- stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezug auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land- absay zu verbieten.

8 22,

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1921 in Kraft- Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über den Landabfaß von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen vom 10. November 1920 (Reichsanzeiger Nr. 298) außer Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1921.

Der Reichskommissar für die Kohlenverieilung. J. V: Keil

BertanntmaGu nd.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzüverläffiger Personen vom Handel ist den Händlern AlbertSchütthoff in aura, Leon Herrmann Ut Claußniß, Mar Arnold inFishheim undKarlHuscher inDittmanné- dorf b. Pg. jeder unmittelbare und mittelbare Handel mit Kohlen untersagt worden.

Nochlit, am 22. April 1921.

Kr. V, Amtshauptmannschaft. Döhler.

t

Preufsfen. _Finanzministerium.

Das Technische Oberprüfungsamt in Berlin ist vom 1. April d. J. ab wie folgt zusammengeseßt :

Mit der einstweiligen Führung der Geschäfte des Präsidenten ist der Abteilungsvorsteher, Ministerialdirektor Dr.-Jng. U ber, betraut.

I. Abteilung Hochbaufach.

Mea par Gens Ministerial- und Oberbaudirektor Dr.-Ing. Uber.

Stellvertreter des Abteilung8vorstehers: Fürstenau.

Mitglieder: Geheimer Baurat Eggert, Geheimer Oberbaurat Kickton, Ministerialrat Schindowsfki.

IT. Abteilung Wasser- und Straßenbaufach. Abteilungsvorsteher: Stadtbaurat, Geheimer Baurat Krau fe. Stellvertreter des Abteilungévorstehers: Wirkl. Geheimer Oberz

haurat Nolda.

Mitglieder: Ministerialrat Dr. - Ing. Ellerbeck, Geheimer Regierungsrat Professor Gran, Magistratsbaurat Lan g- bein, Geheimer Dberbaurat Gusiav Meyer, Ministerialz direktor Ottmann, Geheimer Baurat Vol k.

IIT. Abteilung Eisenbahn- und Straßenbaufach. Abteilung8vorsteher: Geheimer Oberbaurat Hoogen. E P6 s des Abteilungsvorstehers: Geheimer Oberbaurat Mellin. Mitglieder: Geheimer ODberbaurat Kraef ft, Geheimer Baurat Marx, Geheimer Baurat Schaper, Neaterungs- und Baurat Zan der, Geheimer Oberbaurat Zir kler.

IV. Abtetlung. Maschinenbaufa q. Abteilung8vorsteher: Ministerial- und Oberbaudirektor Anger. Stellvertreter des Abteilungvorstehers: Geheimer Baurat A ck er

mann. Mitglieder : Geheimer Baurat Lo ch, Negierungs- und Bauratk Strahl und Negierungs- und Baurat Wecch mann,

Geheimer Oberbaurat

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Jm Ministerium für Handel und Gewerbe ist der Ministerialkanzleisekretär Poppenberg zum Ministerialkanzleia inspeêtor und

der Bergrevierkanzleiassistent Wünsch zum Ministerial lanzleisekretär ernannt worden.

Ministerium des JInnern.

Das Staatsministerium hat genehmigt, daß das Land- ratsamt des Kreises Oldenburg in Holstein von Cismar nah Oldenburg i. H. verlegt wird. Als Zeit-

24 tp Sto Noyv 0 ¿4 Oli) O Hast punkt für die Verlegung ist der 1. Juni 1921 bestimmt.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Vebann mah una

Auf Grund des § 80 der Reichsgewerbeordnung bestimmé ih, daß in dem beseßten Staatsgebiete des Westens mit Wirêung vom 1. Mai 1921 ab zu den Mindestsäßen der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1920 (Volk8wohlfahrt 1920 S. 263 ff.) ein Teuerungszushlag von 50 (fünfzig) vom Hundert hin- zutritt. 8

Berlin, den 30. April 1921. r Dex Preußische Minister für Volkswohlfahrt; Stegerwald,

Ministèrium für Wissen hakt, Kut N T al l

Der Geheime Konsistorialrat D. Meyer in Hannover ist

zum Oberkonsistorialrat, der bisherige außerordentliche Ns in der philo- sophischen Fakultät der Universität in Berlin, Dr. Lommaß\ch ist zum ordentlichen Draroioe in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald,

der Privatdozent Dr. Weiß in Münster i. W. ist zum Abteilungsvorsteher am Chemischen Jnstitut der Universität Halle-Wittenberg,

der Rektor Blotenberg aus Nienburg ist zum Kreis\{hul- rat m A und Stadt Rebb

er Lehrer Detimer aus Stadt Rehburg, Bezirk Hannove zum Kreisschulrat in Stolzengu ernannt M S Wen

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