1899 / 128 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

endet, so ift dringende Veranlaffung ge- allem Nacbdruck entgegenzutreten.

der legten Jahre is nun, wie die in Ermittelungen er

physischen oder psych

e auf Grund des § 153 der ein mit schwerer Strafe be- belief fich in den

Werden solhe Mittel angew geben, diefem Mißbrau Bei den Arbeitskämp sämmilihen Bundes baben, in fteigendem Umfange zur griffen worden. bl derjenigen P G. D. verurtbeilt worden drobtes Deliki des Strafg

2% |

ründ des Straf- Verbrechen oder Körperverletzüngen, Gesammtzahl! der gen nicht aus- eihneten De- me der straf-

Strikeaus\{hreitungen auf G n Bestrafungen wegen ( wie Beleidigungéên, d Bedrohungen, er Delikte überhaupt er Es haben aber die lifte erbeblich ftärker zugenommen, a mündigen Zivilbevölkerung entspricht.

Die aus Anlaß von geschbuchs erfolgten zahlreiche Vergehen gegen d Nöthigungen un

staaten vorgenommenen Anwendung

olgten Verurtheilun Bestrafungen wegen d 1s es der Zuna

ersonen, welch nd, ohne daß ein eseßbuchs konfkurrierte,

Es sind verurtheilt worden:

185 bis 187, 189 St. G-B... 8 923 St. G. B: . § 223a St. G. B.

we Beleidigung, §S einfaer Körpervérleßung, fährliher Körperverle öthigung, § 240 St. Bedrohung, § 241 St. G. B.

L307 Ti 514 178517

ten Volkezäblungen von 1890 und 1895 in dem Zeit- abren sich um 1940951, also nur um 5,6 % ver»

Summe 143 747 den beiden le

raume von 9 mehrt hat.

h die Bestrafungen nach §§ 123 bis 125, 127 des Sit. G. B. Es

orbezcihneter Delikte Ver-

897 um 35 070, d. h. um

strafmündige Zivilbevölkerung nach Sodarn sind in diesem Zufammenhbange namertlich noch bemerkenswert

sind verurtheilt worden:

egen

ch3, § 123 St. G. B..

Gewalithätigkeit, Bildung be

ruhs, § 125

and in Gegenden mit zahlreicher Ine | leitung und Durchführun

Summe der wegen v

Hiernach hat die von 1892 bis 1

urtheilten in den 9 Jahren | 94,4 9/6 zugenommen, während die

20095 2059s 21539

C SUCrdE den T G le Tis ¿cit CGRD) MODPO Haufen, §§ 124, 125, 127 St. G. B. 171

Hausfrieden öffentlicher ( darunter wegen Landfriedeneb fragen, sondern um Macht- r dem aemeinsamen Arbeit- Betriebs oder über lben die Macht der ft nur einen fleinen Theil

Fn folchen , die der ge- vielmehr hat

wenn es sich nicht um Lobn ein Theil der Arbeite die Einrichtung des c\reiben will, nur um hinter diefen fte Organisation zu zeigen. st nicht um Veränderungen iebs zu gute kommen; Minderheit Vortheil, während von rungen wobl gar

willige dann, ¿ fragen handelt, wenn Bedingungen über äbnlihe Dinge vo Führer oder einer der Arbeiterschaft um Fällen hand fammten Ar von ihnen in der Nege anderen Arbeit-rn des als eine Verfchlechterung íIn der geschilderten mus der Strikenden, namen befaßten Personen die leyteren ‘tha der Möalichkeit

daß sie in dem für Arbeitskraft von

In den größeren Städten dustriebebdölkerung wird die Ein ausftäzden dur einzelne gewalttbätige Personen viel beeinflzüt, daß Ausschreitungen dabei den Erscheinung geworden sind. nommen worden, diejenigen, die durch Beläftigungen und Drangfa dur Beschimpfungen, Bedrobungen, Körpververletzungen, die mit Kaütteln, dur ähnliche Gerwaltthaten zur Theilnahme an ein

g von Arbeiter- in einer Weise bei zu einer regelmäßig wiederkehren- In zahlreichen Fällen if es unter- zum Weiterarbeiten bereit waren, lierungen der verschiedensten Art, Mißhandlungen und \{chrwoerste durch Ueberfälle von Banden, Mefiern oder Revolvern bewaffnet waren, und em Ausstande zu

elt es sich zumet beitershaft eines Betr durch Steinwürfe, ; 3 lben Betriebs jene Verände empfunden werden.

Weise hat sih mehr u tlih der mit der gegenüber den Arbeitswi vielfach der F beraubt, nach eigener E Ein folcher Zustand muß in i se wichtigsten R der beftehenden Dies is um fo bedenklicher,

nd mebr ein Terroris8- Leitung des Strikes berau8gebildet, der t des Willens und damit rtschließung ihre Arbeitskraft hnen die Empfindung echte der freien Be- Recht8ordnung nicht als es fi gerade die Staats- und Rechtsordnung ders nüßlihe Elemente handelt, refsen zusammenfallenden perfôn- e und dringlihe Auf-

r bei Arbeit- Wie Arbeiter ber nit ihre Berufégenossen gemeinsame Maßregeln auf dem se an fsolhen gemein- ferner der Arbeitgeber seine che des Koalitionsrecht o wenig dürfen Arbeiter das ungen bedrohen. 2ertheilt werden.

ch nicht etwa um ein tet der Gewerbeordnung b und Arbeit“ da zu ner Entschließung wang oder E ebindert zu n zum Schutze jenes ung zu lôsen, damit daran, solche Betriebe Theil haben können, t unterlie ..en. zur Gewerbeordnung increr Geltung, das zuglei bestimmt ift.

itecn für die Ausständigen zu rwahung der Arbeitzpläße, der n, ôffentlihen Pläge und gerihtet, und werden die en aller Art, durch Ver- ung von der A

Üm den Zuzug von Ersayzarbe wicd eine planmäßige Uebe gänge zu denselben, der Siraß ch regelmäßig abgelöfte Strikeposten ein eintreffenden Arbeitswilligen dur Belästigung böhbnung, Beschimpfung, Be nabme der Arbeit abgehalten. Bis die sh an einem Au

drotung oder Mißbandl in ibre Wohnungen sind diejenigen, : eiligen wollten, verfolgt worden ; on Hauéfriedensbruch sind Aufpasser und fogenannte 5 Inaere der Arbeiterwobnungen eingedrungen, ite zu bringen oder

thätigung ibrer Ar wirksam ges{üßt seien, bei den Arbeitêwi ih schicken welche in ibr lien Interessen wirk der Staatsgewalt ift. Die Freiheit de nehmern, fondern au nit ihre Mitar dur ungeseuliche Mit Gebiete des Arbeitsver samen Maßregeln hindern. Arbeiter in einem gefeßl eln beeinträhtige ber zu Koa

éstande nicht betb

igen um ruhige, in de, für den Staat beson bren mit den Staatsinte jam zu s{üßzen eine wihtig

ßung ist aber nit nu zu \{üßten.

Strifefentroleure iz da um Arbeitsmaterial zu beshädigen oder bei Se sonstige Einshüchterungen zu üben.

Häufig ist es nöthig gewesen, saften und zum Aufgebot? ftar

ev E Ee

zur Vermehrung der Polizeimann- fer Polizeimacht an deu gefährdeten um Arbeitswillige gegen Vergewaltigungen zu ß dies immer gelungen wäre. Arbeiter, welche in’ einem von Ausftä oder fortzuleßen en

r Entschlie ch bei Arbeitgebern beiter, so dürfen Arbei tel veranlaffen, trages zu treffen, So wenig

Mebrfah kam £8 vor, zen gesperrten Betriebe is{lofsen waren, nur in durften, den Weg zu und von oder daß sie unter starker yolize übrt werden mußten, daß sie fich en und Aufpasser mit Zufammenstoße mit

schüßen, ohne

die Arbeit aufzunehr1en ges&lofsenen größeren Trupps der Arbeitsstätte zurückzulegen, Bedeckung zur Arbeittstätte gef Furcht vor den Na&ste Revolvern b den Ausftändigen 1 Körperverlezung

ichen Gebrau

litionen oder Auësperr ß auch hier gleih v n Beziehungen handelt es

t, sondern über das Ge um das allgemeine Ret, Erwer ben, wo und wie es Jeder na eige obne zu Anderer Vortheil dur

Betkätigung seines Entshlusses s ispricht es, die Vorschrifte Verbindung mit der Gewe soweit ein Bedürfniß vor die den Bestimmungen der Entwurf stellt sih da ndercn als ein \hriften des § 153 der ar werden geseßliche ¡stere Mißbräuche hintanz der sicheren Handhabung chen Kämvfen, an

Recht der Arbeitge Schatten mu Fu allen diese Gerwoerbercd)

D siungen der Aueständig ewaffneten, und daß dann aus einem % förmlite Gefechte entwickelten, wobei schwere en, Todtfchlag und Landfrieden8bruch begangen lih baben Arbeiter ihren börden gegenüßer ihre Bereitwilligkeit zur cht vor der Feindseligkeit ihrer auéständigen Ge Sicherheit bedrobe, die Arbeit zu unter- i tlih find ältere und verheirathete ! vor Gewalttbätigkeiten jüngerer, wirtb- : itarbeiter nicht felten bestimmt worden, ; t, dem Arbeitsverdienfe nachzugehen und fo ihre Familien- i ¿eführt zu lassen.

nt bâäufig die mehr oder ung mit Verfolgungen, lche fih daran i

ck12 EEL A L LEÓE P V A E T E D B

hinausgehend suchen oder zu ge i am besten vermag,

f{chüdterung ih

Arbeitgebern oder den Be- Arbeit betont, aber erklärt,

daß fie aus Fur wel&e ibre und ihrer Familte Tafsen aciwungen seien.

Arbeiter durh die Furt allcinftzhender liegt, au Gewerbeordnurg nich her nit als cine Gese von allgeme G. O. zu erseßen Vorschriften allein nicht im stande Auch künftig wird vor einer starken Erekutivpolizei, denen größere und erregte Mittel zur Verhütung von einer mit aus-

ihre Aci T eit: or Noth ¡u {chütP?n, wiétiges Einschückterungêmitte!l die inder deutli% auégesprodene D NRorendtoura ctnes Beendigung etnes

- e L nicht betHe s

Strikes diejznigen treffen würden, we In ¿ffentlichen Versammlungen ist denen, die fich j ¿ht an’blizSen, einem Strike fern bleiben _ mit Vertreibung aus ibrer | «t. unck nab Beendigung des Ausftandes \ind folche bteloscfte Verfolgungen wahr gemat worden. er, die fh den terroristis%en Anordnungen der } t Beläftigungen aller Art von ? auf diese Weise brotlos gemacht worden. j [ li in weiteren Kreisen in fünftigen Fällen die j nd dadur einschüchternd ehen davon, daf fe diejenigen Personen, die an rehenden Treiben Aus- j en, sondern ruhig ihrem Gewerbe nach- î mit den emvfindlichften |

iteroraanisation n

| zumal bei wirths{aftli ¡ Massen betheiligt sind, / è Ausschreitungen zu suchen fein. reihenden Strafmittelu ausge ch. Den an den |

Die Mitwirkung atteten Rech!spflege if daneben aber Betheiligten muß s muß ihnen zum für ibre Koalitionen und thre en Ansch{luß von ürfen, daß fie im Ankänger wie nd bei dem

t Grd Arbeit ozialen Kämpfen

nit entbebrl: | m Gewissen ges{ärft, e

durch die Geseßgebung das i Bewußtsein gebracht werden, Lobnkämpfe Anhängern : im Gegner die Freiheit d etwaigen Eingriff in die gewärtigen haben gegeben werden,

efücat hatten, mi zu Fabrik verfolgt und t und find dann zur zu schr geeignet, Freiwilligkeit berubend bolungen zu begründen u in Anspru nehmen d er Entschließung zu a@Sten Freiheit Anderer Arbeitern die Gewißheit botene Arbeit ausführen will, hierbei von den öffentlichen Ge-

fer Theil der in den Arbeits- Bestimmungen zum theil die ter Umständen nach den Vorschriften Hausfriedensbruch, Nöthigur.u, Er- „123, 240, 241, hende Sühne finden können. daß es keiner neuen B Handhabung der be- aber nicht ) sführungen als verwerflih allen Fällen den That- bedrohten Vergehens und in®- de Umstand nicht außer Acht gelaffen ften in Frage kommenden Delikte ng, des Haus- Antrag strafbar und Staatsanwaltscaften e unter dem Drucke der Ein- cht vor künftigen Nachtheilen haltung des Strafanirags geneigt. Verfolgung ftrafwürdiger Koalitionsfreiheit Anderer. Charafter solcher Verfeblungen ist Sühne herbeigeführt werden kann. Betracht kommende § 153 der G. Fälle praktishe Bedeut das Strafgesezbuh ine in gewerblihen Arbeits- eiñträchtizung der Willensfre estrafung durch und von Jahr zu Strafvorschrift An- ¡weifellos ftrafwürdigen Da fie nur & 152 G.-D. llen denjenigen Fällen, Ausfperrung t ördert wurde, aber der hierauf gerihtete Verabredung

6 nr Sto er In DOT D CE

u oft den Gefe t betheiligt hab weaen dieies thres Verhaltens

Andererseits mu daß, wer eine ihm zctrosten Muthes thun kann und tarker Hand ges{üßt wird. Allerdings wird heute {on ein gro Ausfchreitungen dur

‘derholt ] Licht auf die | walten mit | ngen nter den im Lobnkampf agitatorisch # rbeitern vorkommen, und baben die Schwere bcit2willizen ftehen.

rer eine förmlid- Herrs&aft perwerslichften : unter die Bescklüfe !

» - 05 11 beugen gesut.

vorkommenden

Strafgeseßbrchs | s{wereren Verfehlungen, die un ber Beleidigung, Körperverlezung, Sachbeshädigung (SS. | 953, 303 St. G. B.) eine ausrei + könnte deshalb versucht fein sondern nur

thätigen A lafien, unter dem die Ar Nicht felten haben fi die Strikefüh t und lettere er der Einshüchterung , eft nur gericgen Minderbeit zu aldemofratise Presse bestärkt worden, die rbeiter, die fih an einem Árbeitéfamrfe nit be- ; igen, als ther, als Ehrlose zu brandmarfen. in Untersccied gemacht, 0b es sih um lie Berechtig:

Ben

itte n der Ganalt od

anzunehmen, einer energischen

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n B E gle V" ep M Ä L E

29.0

stimmungen, | | stehenden Geseh : Handlungen und straf

Dabei wird n Ausftand han nde liegt und der Auésichten vornberzin autfitzlofen i Azitatoren aufgedrängt wird. Koalitionêrecht zu einem Kcalitions- ent 2s mehren si die Anzzichen, daß man an den im Begriff ift, unter Koalitionsrecht f n zu dürfen, was îm Einzelfalle Föôrderern gewünschte Wirk- daß einer solden mit auf Verwirrung der entgegengetreten werden alíition beffere egenüber das Recht des And gen will od

che sib nah den obigen Au rdig darstellen, erfü bestand eines bereits jeyt mi besondere darf der ch werden, daß gerade di der Beleidigung, der Vi friedenébruchs, sowie der Wie aber von d ganz allgemein berihtet wird {hüchterung ftebenden ; selten zur Stellung od Hieran scheitert Eingriffe in die gemeingefährlihen Cha daß von Amtêwegen eine Der außerdem in namentli für diejenigen der Thatbestand eines unter nicht erfüllt ist, abe fämpvfen begangene re Anderer so s{w öfentlihe I Fahr sich me ; efunden; in e aber versagt, w

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flen nicht in

S4 ohl d & 4

- der der Arbeiterschaft von 1 Auf diese Weife e am häufig ] ßhandlung und Körperverleßu Sachbeschädigung f

en Polizeibehörden

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3. F

tendea Stellen ter Agitat Betuzrig ju der Koalition die von ihren Es liegt auf der Hand, g Staattwesen unvereinbaren, ¿bearife hbinauélaufenden Auffaffung Dem Rete U ¡u erfáârmvfen, ftebt g zuna, ob er jenen Bestrebungen fol ic ti2 Anstifter und Fübrer eine ibren Bestrebungen erwünscht cch ridgt das Ret auf

n 2weck verfolgen, Unlufti ewegung zu beftimmen,

in der ebrlihen Veterzeugung handel noch Widerstrebenden j immang giebt Jedem esonteren Verbältnissen für bt zu enisheiden und tie für cinen Arbeits ingungen, bie ibnen punkt um deéwillzn unt Arbeiteb-etingungen nit ann bedertlih erscheint zin Zwang (“6a Arbeit3e !

_-K - A- »

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Berletzten au er Aufre(ter blreihen Fällen die

feit zu vershafen.

i Ao E E O E pez Beg a Üa: A7

h e. L

Arbeits- und es nothwendig,

d vortheilhaft fein, so Zwangémittel hergeleitet Widerwillige zum A und ¿war au dann nit, n, daß ihr Vor- Das Ret der ber dbatjenige, sich nützlich bält, Nerhalten einzurichten. Tobn, ten fi: für aus!ömmlid halten, ¡uíagen, arbeiten wollen, h aufzugeben, weil andere

fallenden Delikts oder Lohn- chtéwidrige Be Art vorliegt, daß ihre B se geboten ift. Jn ‘zahlreihen brenden Fällen solwer Art hat blreihen anderen ] eil ihre Fassung zu eng ift. zur Theilnahme an Verabredunge ct trifft, war sie unzureihend in a n Ausstand oder eine Zwangsmitteln gef

nüglih sei. die Befugniß, Ü

die Nöthigung bezeichneten

in denen elr & 153 aufgeführten nit erbracht werden konnte,

oter untzr Bed j . ibren Stand

ter Meinung find, daf

oder Bereiniquag in Frage kam. In solhen Fällen ift aber der zu Gunsten eines Ausftandes oder einer Aussperrun ausgeübte Zwah offenbar nit weniger verwerflich oder aémebnges tbei: Ferner se der § 153 voraus, daß es #ch um die Erlangang günstigerer Lohns- und Arbeitsbedin en gehandelt hat; infolge defsen scheidet nah der Rechtsprehung der Gerihhte eine ganze Rethe von Fällen aus, in denen nit eine Beeinflufsung der Lêhne und konkreter Arbeitébedingungen der Kämpfenden bezweckt, sondern andere Ziele vérföólgt werden, z. B. die Entlassung nichtorganisierter Arbeiter , mißliebiger Werkmeister und Betriebsbeamter, die Wiedereinstellung gemaßregelter Arbeiter, die Benußung oder Nichtbenußung eines beftimmten Arbeits8nach- weises u. st.w. Kämpfe um derartige Ziele sind aber gerade in neuerer Zeit mit unerlaubten Mitteln geführt worden. Es ift eine augen- scheinliche Lücke des Gesetzes, wenn in folhen Fällen, in denen es ih bieweilen um die unbilligsten und willkürlichften Forderungen handelt, der Zwang zur Theilnahme am Kampfe ftraflos bleibt.

Daß in fremden, zum Vergleiche hier vorzugsweise in Betracht fommenden Ländern die Strafgesezgebung weit s{härfere Waffen zur Bekämpfung der Mißbräuche des Koalitionsrechts gewährt als in Deutschkand, léhrt ein kurzer Blick auf die ausländische Geseßgebung (vergl. Anlage 2). 4

Zum theil ist dort {hon durG das allgemeine Strafrecht die MWillensfreiheit des Einzelnen gegen Gewalt und Zwang weitergebend als bei uns geschüßt. In dieser Richtung if es von besonderer Wichtigkeit, daß, während nah dem deutschen Stcafgeseßbuche 240) wegen Nöthigung nur derjenige bestraft wird, welcher einen Axderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrchung mit einem Ver- brechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlafsung nöthigt, nah einigen ausländishen Strafgeseten schon jede Drohung \{lechthin als Mittel der strafbaren Nöthigung gilt; fo z. B. nah Artifel 165 des italienishen Strafgefebuchs bom 30. Juni 1889, nach Kapitel 15 § 22 des shwedishen Strafgeseßes, nah § 148 des Strafgesezbud;)s für den Kanton Zürich und nah L 127 des Straf gesezbuh3 für den Kanton Solothurn. Fn der von dem Direktor der Justiz und Polizei zu Zürich unter dem 22. März 1894 erlassenen Fnstruktion für die Polizeiorgane, betreffend ibr Verhalten bet Strikes, wird in Auslegung des eben erwähnten & 148 ausgeführt: „Dieser Fall der Nöthigung ift z. B. dann vorhanden, wenn Jemand dur körverlihe Gewalt oder Drohung gezwungen wird, die Arbeit in der Werkstätte, auf dem Werkplaßz oder auf der Baustelle zu vers lassen, oder in gleiher Weise achindert wird, an die Arbeit zu gehen. Als Nöthigung kann unter Umständen auch der Fall ersheinen, da Femand auf dem Wege in belästigender Weise von Dritten tegleitet werden will.“

Andererseits sind im Auslande vielfa durch Sonderbestimmungen, die mit besonderer Rücksiht auf diz Ausf{reitungen bei Arbeitskämpfen getroffen find, weitergehende Strafdrohungen gegen Zwang oder Ein- \{chüdterungen jeder Art erlassen worden, als § 153 der deutschen Gewerbeordnung sle vorsieht. Hier if vor allem hinzuweisen auf die Vorschriften der englishen Conspiracy and Protection of Pro- Po Act, ferner auf die S§S 2, 3 des österreichishen Gefeßes vom

. April 1870, betreffend Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeits nehmern zur Erzwingung von Arbeitsbedingungen u. f. w., auf die Artikel 166, 167 des obenbezeichneten italien!f{hen Strafgesezbuchs, auf Artikel 310 des Code pénal belge, die SS 23, 24 des s{chwedischen Strafgese8es und die §§ 27 bis 29 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom d. April 1894. Hinsichtlich der in der Anlage 2 wiedergegebenen s{wedischen Bestimmungen ist zu bemerken, daß im Reichêtage- zu Stockholm am 23. Januar d. I. zu den 88 22, 24 zum Zweck eines befseren Schußes Arbeit8williger Abänderungen beschlofsen worden sind, welhe auch den Versuch einer Nöthigung im Sinne des §8 22, und zwar unabhängig von einem Strafantrag, unter Strafe tellen. Diese Abänderungen sind indeß noch nit zum Gesetz erhoven.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ift Folgendes zu

bemerken: S8 1 bis 3.

Die 88 1, 2 lehnen sih an den nunmehr aufzuhebenden § 153 der G.-O. an und sollen Ersaß für diesen bieten, zugleich - aber seinen Rahmen erweitern.

Der Thatbestand des § 1, der sich gegen eine mit widerrechtlichen Mitteln versuchte Nöthigung zur Theilnahme oder Nichttheilnahme an Vereinigungen oder Verabredungen richtet, erstreckt sich auf alle Vereinigungen oder Verabredungen „bebufs Einwirkung auf Arbeits8- oder Lohnverbältnisse“, während der § 153 a. a. O. si nur auf Ver- abredungen „zum Behufe der Erlangung günstiger Arbeits- und Lohns- bedingungen“ bezieht. Es liegt hierin eine dem praktischen Bedürfniß entsprechende Erweiterung, über deren Tragaweitz2 im allgemeinen Theile der Begründung das Erforderliche gesagt ist.

Sodann wird dur die Fassung des § 1 klar zum Ausdrucke ge- bracht was bei Auélegung des § 158 bisher ftreitig war und zu widersprehenden Entscheidungen der Gerichte geführt hat —, daß nit nur der von Arbeitgebern auf Arbeitgeber und der von Arbeitern auf andere Arbeiter oder von Dritten ausgeübte Zwang, sondern ebenso au die widerrechtliche Einwirkung von Arbeitnehmern auf Arbeitgeber und umgekehrt unter die Strafbestimmung fällt.

Der im § 1 gewählte Ausdruck der „Theilnahme“ an Verab- redungen oder Vereinigungen ift in demselben weiten Sinne wie in den 88 128, 129 St. G. B. gebraucht und umfaßt gleihmäßig die Herbeiführung einer Verabredung oder Vereinigung, den Anschluß an eine bereits bestehende Verabredung oder Vereinigung sowie das Fest- halten an einer solhen. Die Nöthigung zur Befolgung einer Ver- abredung braucht nit besonders verboten zu werden, weil auch diefer E durch das Verbot der Nôthigung zur Theilnahme bereits gedeckt ist.

Sodann foll aber nicht bloß die Nöthigung zur aktiven Bes

theiligung, sondern in gleiher Weise au der Zwang strafbar sein, der Andere von solchen Vereinigungen und Verabredungen fernzuhalten bezweckt. Es foll also künftig au) derjenige ftrafbar fein, der Andere durch körperlihen Zwang, Drohung, Ebrverlcßung oder Verrufs- erflärung an der Bethätigung des Koalition2rechts zu hindern sucht. Es entspricht dies einem im Reichstage (vergl. den Antrag des Ab- eordneten Dr. Hirs, Sten. Ber. 1890/91 Bd. 4 S. 2487) und font in der Oeffentlichkeit im Interesse der Koalitionsfreiheit der Arbeiter wiederbolt geltend gemachten Verlangen, wirkt aber nicht minder auch zum Schuße der durch § 152 G. O. gleichfalls rant leisteten Koalitionéfreiheit der Unternehmer gegen Vergewaltigungen und Einshüchterungen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter. In der That wird nicht geleugnet werden können, daß, wie das Recht des Einzelnen, h nach freier Entshließung von Koalitionen fernzuhalten, eines strafrechtlihen Schußes für bedürftig erachtet worden ist, fo auch die freie Ausübung des Koalitionsrechts innerhalb der geseßlichen Grenzen auf Shug Anspru hat. Von Arbeitgebern wie von Arbeitnebmern wird verlangt werden dürfen, daß sie fi, mögen ihnen auch die Koalitionen der Gegner im wirthschaftlihen Kampfe feindlich gegenübertreten, einer Verleßung der Koalitionsfreiheit mit verweif- lichen Mitteln enthalten, und dies gilt erst recht von solhen Perfonen, die weder als Arbeitgeber noch als Arbeiter an dem Streite ein un- mittelbares Interesse haben.

Mährend im § 1 Handlungen unter Strafe gestellt sind, welche die Nôthigung zu einer BVereinigung oder Verabredung bezwecken, betrifft der § 2 solhe Handlungen, welche, ohne daß cs sih um die zu erzwingende Theilnahme an einer Koalition zu handeln braucht, gegen die Freiheit des Arbeitgebers oder Arbeitnehme18, intbesondere in der Wahl und Gewinnung des Arbeitspersonals oder in der Ver- werthung, der Arbeitskraft gerichtet find. Das Bedürfniß für eine solche Vorschrift ift bereits oben dargelegt worden. Diese Vorschrift beshränkt sih auf folhe Einwirkungen, die zu einem Arbeiterausftarnd oder einer Aussperrung in Beztehung steben oder zu deren rbei- (htang rer zu deren Aufrechterhaltung und Unterstüßung bestimmt sind. eiter zu gehen und au alle sonstigen Einzeleingriffe in die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Strafe zu stellen, ohne daß dabei der Ausblick auf die ‘wirthshaftlichen Nach- theile, wie sie von einer Arbeitsniederlegung oder Ausscließun Mehrerer zu besorgen sind, bestimmend wirkt, schien über das Bedürfni hinauszugehen. Der Begriff des Arbeiterausftandes if hier und an

oder Eigenthum herbeizuführen. cines Bandeë staats kann beispielsweise ge- oder Störung der zur Herftell

eeres oder der trieben oder durch im Moktilmachungéfalle, In Friedens- Hemmung des Eisenbahnbetriebs eine gemeine Ge es, wenn der Mangel an nanlagen nöthigen Arbeits- nd deshalb zu Eisenbahn- des Bergwerksbetriebs bestimmten Arbeiten zur Folge haben. d Gemeingefährlichkeit der Zulhthausstrafe für den Fall der der Aussperrung, welche dur 9 4 herbeigeführt oder gefördert Sicherheit des Reichs oder eines fahr für Leben oder Der ursächlihe Zusammenbang Ausftande oder der A wenn sie niht der einzige, fenden Faktoren gewesen

iter vershärfte

Gefahr für Menschenleben Sicherheit des Reichs oder fährdet werden d oder Erhaltung nöthigen Arbeiten in militärfis brehung des Eisenb zeiten fann durch hr der bezeihneten Art verursaht werd zur betriet8fiheren Unte kräften die Betriebesich unfällen Veranlassung giebt. Auch die Störung oder der zum Schuße gegen Uebershwemmu kann eine gemeine Gefahr für Menschenle

Mit Rücksicht auf die Sh Strafthat erscheint es geboten, droben, daß infolge des Ausstandes o eine Handlung im Sinne der §S 1, worden sind, eine Gefährdung der Bundesftaats eingetre Eigenthum berbeigeführt worden ist. zwischen einem solhen Ergebniß und dem \verrung wird au dann zu bejahen sein, sondern nur einer von mehreren zusammenwir jene Gefährdung zurüczuführen ift.

Gegen die Rädelsführer empfich Strafandrobung, und zwar eine fol hren. Andererseits können in den Fällen des mildernde Umstände zugelassen E

dem allgemein geläufizen Sinne bl eine Arbeitseinftellung als auch die Verwëigerung der

8 i den S8 1, 2, ebenfo wie O. ausweisl1ch der Ueberschrift inne gebraucht, daß er nit nur die abrifarbeiter männlichen und weiblihen Geschlehts sowie l Gebilfen und Lehrlinge, Werkmeister und T-chniker mitumfaßt. die Strafthaten der §8 1, 2 begangen ch § 153 G.O., körperlicher Zwang, Einer mehrfah bé-

fludente Handlungen aller Art in Bet wichti¿\ste Moment aber, das dem Tha: ie Veberwahung nur

rat kommen Ffönnen. Das -ftande scharfe Grenzen zieht, dann ftrafbar sein soll, wenn einem der in den §S 1, 2 bezeichneten Zwecke dient, ¿zu Koalitionen der im § 1 bezeihneten Art halten bezweckt, oder wenn durch Ausstandes oder einer Ausfperrung bei der Wahl seiner Arbeiter oder in seiner Arbeitê- e keinen der in kommen nit in Betracht, wird die Straf- nwendung zu finden jondern auch

onftigen Stellen des Entwurfs in gebrauht, vermöge eine Betriebsfperre Arbeit dur eine Mebrheit C

Der ff der Arbeitnehmer ift der der Arbeiter im Titzl VIL G in dem wêéiteren S

dessen er sowo umfaßt, und seyt stets von Personen v

Einstellung

liegt darin, daß d der Schlagfertiakeit des

fie als Mittel zu also wenn fie entweder zu nôthigen oder von solchen zurückzu die Ueberwahung zu Gunsten in die Freiheit des Arbeitgebers die Freiheit des Arbeitnehmers bei der Verwerthun fraft eingegriffzn werden soll. Ueberwah den 88 1, 2 bezeihneten Zwecke verfolgen, emeinen ftrafrechtlihen Grundsäßen t nur auf diejenlgen Personen seltft die Neberwaungsthätigfeit ausüben, d Gehilfen.

entrourfe die Absicht zu Grunde liegt, das natür- Nehmen oder Vergeben von

dieses Titels ahnbetriebs8 eigentlihen F sonstige gewerblihe Arbeiter ern auch Betriebébeamte,

Die Mittel, durch welche werden können, find, wi Drohung, Ebrverleßung 0 fürworteten Erweitertng

stehen überwiegende Bede haben durch die seitheri erhalten, und es empfich wesentlihen zu belaff maten Erfah getragen werden, Zwange und de werden follen.

rhaltung der Bab erbeit gefährdet u

der Verrufserklärung. des Kreises der ftrafbarcn Zwangêmittel Die Begriffe des § 153 Rechtsprehung eine gewisse Umgrenzung [t sih aus praktischen Gründen, es hierbei im Wohl aber muß den in der Praxis ge- : durch nähere Bestimmungen darüber Rechnung inwieweit: gewisse Einzelhandlungen dem förp Drohung im Sinne des Gefsepes gleich geachtet In dieser Beziehung find die Ausführungen zu § 4

Anschluß an die §§ 105, 114, 122 des St. G. B. wird mit der bier vorgesehenen Strafe jeder bedroh Handlungen oder Unterlafsungen in d zeichneten Weise zu nöt daß der Versuch der vo derselben Strafandrohung unterliegen fell L Namen des Strafmaßes für vielfah gemacht unten wie nah o

androhung ni haben, wele auf Anstifter un __ Wie dem Gese lide Ret auf Selbstbestimmung beim retbeit des Arbeitsverhältnisses, zu s{üßen, Vornahme aller derjenigen Handlungen fluß ibres natürlichen ung oder Beendigung Entschließung nach freiem Es ist deshalb im Abs. 3 des § 4 ausdrüdlih Sinne dieses Geseßes niht ais eine Verrufs- bung gilt, wenn jemand ledigli eine Handlung ber: chtigt if, oder wenn er die Vornadme einer ellt. Dabei macht es keinen Unterschied, Nornahme der Handlung aus Vertrag öffentlihem Rechte herleitet. Auch die Beamten fich bören hierher ; ihre Anwendung dieses Gesetzes strafbaren berhaupt die besonderen Pflichten eines Dienstiverhältniß ergeben,

nken entgegen.

Arbeit, die auch die Betheiligten in der unbebindert laffen müssen, welche nur einen Au Re@tes bilden, bei der Begründun eines Arbeits- oder Lobnverhältnifses ihre

ten oder eine gemeine Ge g, Aufrechterhalt

Belieben zu treffen. au8gesprochen, daß e:flärung oder Dro vornimmt, ¿u der er solchen Handlung in Ausficht f ob sid die Berechtigung zur oder Gesetz, aus privatem oder dem Dienstverhältniß

Disziplinarbefugrisse einer Behörde ge kann niht den Charakter eine Handlung haben, wie denn ü öffentlihen Beamten, durch die Bestimmungen d rührt werden. Steht dem ih ergebenden befonderen Verpfli Arbteiter und dem Arbeitnehmer die welchem Arbeitgeber, ein Arbeits- oder Dienstverhältniß treten w au unverwehrt sein, beftebende mäßig zu beendigen, nach fr oder Arbeiter bestimmter A stehende Willensakte auch für die Anderen zu vereinbaren. lafsung der Arb dec Einhaltung ausbedungener G.-O. ausdrücklich als erlaubte oder Arbeitsbedingungen auch einigung zu erzielen des Arbeitsverhältnisses gilt, muß a folhen Maßregel gelien. machung wird eine Kündigung o lehnung gewisser Dienste unbed wobei allerdings vorauszuseßzen i aus auderen Sesihttpunkten, in bare Handlung“ darstellt. verwehren sein, daß siz fh ü untereinander verständigen und ih gzaenseitig die sie in ihre Betriebe n Mitglieder einer bestimmten Vereinigung er dies ungehindert thun oder ankündigen, wie chäftigung bei beliebigen Personen, ände oder bei Unternehmern, die die Acsichi, dies zu

find, auf die li fih eine we e mit Zuchthaus bis zu fünf Abs. 2 des §8

t, welcher „es unternimmt“, ( er in den SS 1, 2 näber be- bigen; dadur wird zum Ausdrucke gebracht, [lendeten Nöthigung gleihgestelt werden und

e darum bandelt, die Freiheit des der Nichtbeshäftigung voa Strafvorschristen nicht nur die gegen fondern auch die gegen feine er Einsüchterung und Vertreter alle diejenigen Per- Arbeitgebers Handlungen binsichtlih deren die verboten ift.

die Deliktie der 88 1, 2 hat 6fffeuiliher en Vorschlägen entsprechend eine Ausdehnung nah x h oben erfahren, indem das Hêchftmaß der Gefängniß- strafe von drei Monaten auf ein Jahr hinaufgesett, andererf Vorhandensein mildernder Umstände eine Geldstrafe zuzelassen Dies empfiehlt sich auh mit Rücksicht auf die dur di | der Strafvorschriften bedingte größere Mannigfaltigkeit beftänden und îin der Schwere der __ Wenn übrigens dieselbe Han dieses Entrourfs, fondern g bus verleßt, so bewendet es | strafrechtlichen Grundsaße 73 St. G. B.), Gescß zur Anwendung Dies gilt wie von den §S Entwurf enthaltenen Strafandrohungen.

Eine besondere, im Mindestmaße härtere St1afe ist m § onen vorgesehen, welhe es ih :

Soweit es fi in diesem Geseß Arbeitgebers binsihtlih der Bef Arbeitern zu s{hüyen, müfff die Person des Arbeitgebers unraittelbar, Vertreter gerihteten Handlungen d gewoaltigung treffen. Hierbei sind als \onen anzufehen, die befugt find, namens des vorzunehmen oder Entschließungea zu treffen, Ausübung eines Zwanges dur F Gesetz

T RE dâftigung o r ¿m Sinne

welche sih aus feinem es Geseßentwurfs in keiner Bezie Arbeitgeber, vorbehaltlih der aus Verträgen tungen, die freie Wahl feiner freie Entscheidung darüber zu, bei elen Bedingungen er in beiden Theilen erßältnifse ordnung8- ben eine Beschäftizung abzulehnen rt abzuweisen und derartige ihnen frei- Zakunft anzukündigen oder mit ung der Arbeit, sowie die Ent- r dem selbstverständlitzen Vorbehalte sind im § 152 der Mittel biagestellt, um günstigere Lohn» im Wege der Verabredung oder V ber von der Kündigung oder Aufhebung uch von dem Fnaussichtstelen einer iner öffentlihen Bekannt- der Nichtbeschäftigung oder eine Ab- lusftcht gestellt werden dürfen, st, daß die Bekanutmabung nicht etwa sbesondere wegen ihrer Form, efîne ftraf- Arbeitgebern nit zu ber die Nitbeschäftigung gewisser Arbeiter Verzeichnisse de: jenigen iht aafnebmen wollen.

e Erweiterung in den That- Verschuldung.

| dlung nicht bloß den leihzeitig eine Vorschrift des Sirafge elbstverständlih bei dem allgemeinen daß alsdann dasjenige fe androht. 1, 2 fo auch von den übrigen in diesem

wie lange und unter we ill, so muß es Arbeits- oder Dientiv

Die Vorstriften des Geießes sollen zunächst innerhalb des Geltungsbereis des § 152 G.-O. Anwendung finden, oder Dienstverbhältnisse unmittelbar od elihec Bestimmung (z. B. des §

Darüber binaus aber oll fi das Dienstverbältnifse in den im § 10 Nr. 2 näher und Kommunalbetcieben , weil diese Verhältnisse in den den Verbältnisszn in ges aus âhnlich sind und zum theil eines ungen in noch höherem Maße be- inslose Unterstellung unter die

und zwar gleih- er vermittel8 154 a) dem Gefe auh

viel, ob Arbeits- besonderer anderweiter gei 8 152 unterstellt sind. auf alle Arbeits- oder aufgeführten Reichs-, Eisenbahnunteznehmungen erstrecken bier in Betracht kommenden Beziehungen werblihen Betrieben dur Scuges gegen zwang2weise Einwirk Ihre ausdrücklihe und ausnah es Gesetzes bietet auch den Vortheil, daß ilen schwierigen Frage, ) oder Eisenbahnbetrieb unter die Vorschriften der Gewerbeordnung fällt, niht bedürfen wird.

Menn durch die Bestimmung unter Nr. 2 au die Dienstvers Beamten im Reihs-, Staats- oder uz dieses Gesezes gestellt sind, fo es bereits oben bei § 4 dem öoffentlihen Rechte des deten besonderen Rechte und digen Dienstbehörcden

fommt, das die shwerste Stra

l Die Einfiell eiter, beides unter de ft Kündigungsfriften,

folhe Perf Handlungen der in den klar, daß geschäftemä fampfe, an dem fie e stellung oft niht haben, Gunsten der betheiligten Arbeitgeber und

( zum Geschäfre machen, 8&8 1, 2 bezeihneten Art zu begeben. Es ift tatoren und Hetzern in einem Arbeits- in unmittelbares öInteresse vermöge ihrer Berufs- die Entschuldigungen, die sih mitunter zu l Arbeitnehmer ergeben können, eite steben, und daß für Gewalttbätigkeiten und Ein- solche Personen \ih shuldig machen, eine besonders Auf die erhöhte Strafrürdigkeit des chen Treibens folher Strikereisenden, welche oft erft von eit in eine rubige Arbeiterbevölkerung hinein- hreitungen aufftaheln, über viele ist mehrfah mit besonderem

Vorschriften dieses C es biernach im einzelnen Falle einer Erörterung der biswe

wieweit ein Reihs-,

nicht zur S Auch im Wege e schüchterungen, deren Strafe am Plage ift. Kommunal- gemeins{chädli außen her die Unzufriedenh tragen und, indem fie zu Ausf Arbeiterfamilien \{weres Unglück bringen, Nachdrucke hingewiesen worden.

des § 4 sind, ähnlich wie in der englishen Ver- Conspiracy and Protection of Property Act vom unier Titel 7 Nr. 3, noch bringende Fälle der in den Arbeitskämpfen zur Ein- rbeitswilliger häufig angewandten Belästigungen und fasuistisch hervorgehoben und den Bestimmungen der 1 bis 3 besonders unterstellt.

Non erbeblicher Wichti..keit ist der Abs. 2 des § 4, durch den rbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits- zrkebr8anlagen einer Drohung im Solche planmäßige Ueber- . w. führt, wie die Erfahrung lehrt, lier Belagerung der gesperrten Arbeitsstätten, Indem sie den Verkehr zwischen den abzuschaeiden bezweckt, bildet sie Ordnung unvereinbaren Eingriff in die Arbeitgeber sowobl wie der Arbeitnehmer. stehenden sich der Drohungen, Ehr- gegen Arbeitswillige enthalten, ift das e Ueberwachung zu den in den

Ebenso wird es den bältnisse zahlreiher öffentlicher Kommunaldienst unter den Sb werden felbstverständlih bierdurch, wie di Abî. 3 ausgeführt worden ift, die in oder der Bundesstaaten begrü Pflichten der öffentlihen Beamten und der zuftän in keiner Beziehung berührt.

Personen mittheilen, Will ein Arbeiigeber beschäftigen, so kann umgekehrt Arbeitnehmer \ih der Bef z. B. bei Mitaliedern gewisser Verb unorganisierte Arbeiter beshäftigen, enthaftten, tbun, gegen Jedermann aussprechen oder hierauf gerichtete barungen mit Anderen eingehen dürfen.

Der Umstand, daß unter besondere eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses für den etnen oder anderen Kontrahenten als ein Uebel empfunden we Dem Rete des Einen, aus zuscheiden, steht das Necht des Andere und ein neues Verhältniß nur un abzuschließen, gleihber-chtigt gegenüber, Arbeitnehmer kann ebenfowobl cin ussperrung dur Arbeitgeber als Nachtheil Licht und Schatten follcn

Im Abs. 1 \{chwörungsakte ( 13. August 1875) compulsiva j schüdterung A Scädigungen

einige unter die vis

Gewerbeordnung in der in der Gesegesvorlage vom

6. Juli 1890 vorgeshlagenen Faffung:

Mer es unterzimmt, dur Anwendung körperlihen Zwanges,

durch Ebrverlegungen oder durch Verrufserklärung

beitgeber zur Theilnahme an Verabredungen

der im § 152 bezeibneten Art zu bestimmen oder am Nücktritt

von folzen Verabredungen zu hindern,

Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der

Annahme der Arbeit zu hindern,

Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder

an der Annahme von Arbeitern zu hindern,

wird mit Gefängniß niht unter eine

Handlung gewohnheitemäßig begangen, \

einem Jahre ein. Die gleichen

welcher Arbeiter zur

| erl n Verhältnissen die Aufhebung die planmäßige Neberwahung von A Straßen, Pläßen oder! V 1 bis 3 gleichgestellt wird.

j L durch Drohungen, rden kann, vermag bieran Arbeiter oder Ur etnér Thätigkeit aus- n, seinerscits das Arbeitsverhältniß ter besonderen und die Einstellung Nathtbeil für die

Sinne der §S l_ nihts zu ändern. urch Sirikeposten u. f oft zu fôrm und anderen Verkehréanlagen. Arbeitgebern und- Arbeitsw einen mit der öffentlihen

Bewegungsfr-iheit der Auch daan, wenn die Posten verlezungen oder Thätlichkeiten Strifepoftenstehen und überhaupt ein 8 1, 2 bezeihneten Zwecken s{on an sh ein unzu mittel, weil regelmäßig damit ofe und Ueberredung der Arbei absihhtigt wird; es soll in den für den Fall der durch Erregung folcher zwungen werden. zu bâäufig als und sie wider ihren daß in folher Ueberwachung mit ihr Wirkung der Belästigung und Ein einträhtigung des Jedermann zustehenden nußung von Straßen, enthalten ist, und daß ( n von Arbeitskämpfen auf den dem erfehréanlagen nit geduldet werden fann. gerehtfertigt ift, das Strikepos bezeichneten Handlungen bei Strafe strenges Vorgehen in dieser Nichfung f, daß dadurch mannigfachen Auê- Denn häufig bildet das ren Anlaß und den ersten Keim uh wenn fi die Ueberwachungs- doch bei fortgefeßter rung auf beiden Seiten bald onders lassen sich die Aufpafser sobald sie wahrnehmen, daß Wird den Einscüchterungé- itenstehens wirksam entgegen» len Arbeitswilligen ein werthvoller S Ausschreitungen bewahrt, büßen haben würden.

hat ih denn au bisber dringend Unwesen empfundenen Strikepoîten- Wo polizeiliche hend erschienen, sind vi lassen, oft aber au as 360 Nr. 11 de erlassenen Polizeiverord- f ihren von einander sehr heil niedrigen Strafandrohungen heitlihen und“ wirksamen Be- Weise kann auch die sehr unzureichender jehene Strafmaß für die Strafbestimmung in den betheiligten keit der in Frage

Abs. 2 nur die plan- also nit eine blo änden auf ein ällen eine aus- werden darf, wobei kon-

der Arbeit durch For p E s Fs rbeitgeber zur Arbeitgeber sein, wie die Ausspe1 G b für die Arbeitnehmer si berausftellen kann.

J) F auch hier glei vertheilt sein. m Monat bestraft.

o tritt Gefängniß nicht unter

s Ausstandes Personen, die sich Aerger und Erbitterung über in ihren Rechten gekränkt, eite der Thäter eiweislih die Absicht obwaltet, zum änschluß an die Bewegung zu 8 der Erscheinung Erwähnung gethan, daß sich cch nach Beendigung des Strikes oder der und daß nahträglid Rachehandlungen gegen sich an solchen Vorgängen nicht oder Derartige Ausschreitungen, oft fehr ernster Natur, mußten seither ftraflos bleiben, sofern sie nicht gleih- r_die Vorschriften des Strafgeseßbuchs fielen; im legteren erforderlicen Strafantrage des 6 bestimmt. Zwar

Nicht selten werden während eine daran nit betbeiligen, ledigliÞ aus diese Nichtktetheiliguna obne daß dabei auf S die Widerstrebenden Ferner ist oben bereit die Verfolgungen oft n Aussperrung fortsetzen, Personen verübt werden, die nicht dauernd betheiligt haben.

Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, ] ur widerrehtlihen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlihen Entlaffung von Arbeitern ö

lässiges Kampf- eine Aufklärung insüchterung be-

nbar niht etwa nur mißhandelt oder fonst tswilligen, sondern eine E Arbeitswilligen Furht vor Nachtbeilen Arbeitskampf erweckt und Furcht der Anschluß an die Bewegung er- sich auch diefes Mittel nur beit der Arbeiter zu beseitigen Dazu kommt, thatsächlichen

Nichtbetheiligung an einem Ausländishe Gesetzgebung. Oesterrei. Aus dem Geseze vom 7. April 1870, in Betreff der von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von R E L O

In der That erweist geeignet, die Willensfrei Willen zur Unthätigkeit zu zwingen. er beabsichtigten und s{hüchterung regelmäßig eine Be- Rechtes auf ungestörte Be- Babnbofsanlagen u. dergl. unkt eine Agitation gemeinen Gebrauche

Verabredungen

Falle aber gebra e! zumeift an dem Diese Lücke auszusülien find die §S 9, derlih, {on für eine einfache Ebrverleßung, zugleich die Bedeutung einer Verrufs- ne von Amtêwegen zu verhängende

Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienstzebern, Leitern von Fabrifs-, Bergbau-, Hüttienwecks-, landwirthschaftlichen oder anderzn Arbeitêunternebmungen), welhe bezw-:cken, mittels Ein- stellung des Betriebs oder Entlassung vo verringerung oder überbaupt ungünjftige i sowie Verabredungen Gehilfen, Bedienstetzn, oder sonstigen Arbeitern um bezweden, mitttels gemcinschaftliher Einstellung der böberen Lohn endli alle Vereinbarungen zur Unter-

Plägen, Häfen, é : / auch aus diesem Gesichtsp erscheint es hier nicht erfor sofern diesclbe niht etwa

T j 2 M L erklärung Lat, ei n Arteitern diesen eine Lohn-

re Arbeitsbedingungen aufzu- Arbeitnehmern

zu Strafe anzudrohen. __ thâtliche Beleidiaungen, „vorfäzliche und vorjäßlihe Sachbeschädigungen, die in den ungêmäßig als Rachehandlungen cine nit un- bier aufzunehmen und die auf diese Delifte im Strafen unabhängig von einem Strafantrag n Gesichtäpunkten erscheinen au fle der Bedrohung und der Vers

dienenden V

Wenn es hiernach Mittel für die in den 8§S 1 bis 3 zu verbieten, fo empfiehit sich ein rwartet werden dar ebeugt wird.

tenftehen als Körperverlezungen sozialen Kämpfen erfahrt wichtige Rolle spielen, Strafgeseßbiüuche geseizten eintreten zu laffen. die im § 6 besonders behandelten aufserkflärung ftrafwürdig.

Arveit von den Arbeitgebern bedingungen zu erzwingen; stüßung derjenigen, welhe bei den erwähnten harren, oder zur Benochtkeiligung derjenigen, w sagten, haben keine rechtlige Wirkung.

umsomehr, als e \hreitungen s{chwererer Art vorg Aus\tellen von Stri für gröblihe Gewalfthätigfeiten. A thâtigkeit anfänglich rubig Kontrole der Arbeitswiligen einen bedrohlichen Grad anzunehmen ; be! leiht zu Gewaltthätigfeiten hinreißen, der Kainpf verloren zu geben droht. versuhen {hon in der Fo getreten, so wird damit vie geboten, und viele die sie sammt ihren Familien späte In der Praxis der Behörden das Bedürfniß bethätigt, dem als hen u. \. w. mit Strafmitteln entge( nordnungen für Einzelfälle nicht auêreîì ort8- oder bezirkspolizeilihe Verordnungen er rechtlihe Verfolgungen wegen Verü St.-G.-B.) erfolgt. nungen bilden aber {on im Hinb abweihenden Inhalt und die zum t ein geeignetes - Mittel zu einer ein fämpfung jener ernsten Mißstände. Anwendung des § 360 Nr. 11 a. a. O. nur Nothbehelf gelten; au ift das dort vorge [le niht ausreihend. Eine besondere e Mängel beseitigen und besser geeignet fein, Volfskreisen das Bewußtsein von der Unrehtmäßig stehenden Einshüchterungsmittel wah zu balten. Uebrigens foll nah der Fassung des § mäßige Ueberwachungéëthätigkeit getroffen werden, gelegentliche oder zufällige. planmäßiges Handeln, welches keineswegs in allen mehrerer vorausseßt, geschlo licher Feststellung im Einzelfalle,

F 5 iter de i ; feposten den äuß nter den gleihe Verabredungen aus-

elhe sich davon los-

die Erbitte

5 Zusammenrottungen, bei der in den S8 1 bis 6 erscheint be- ch nichts mehr ein-

Eine Strafvorschrißt wider öffentliche denen Vergewaltigungen und Einshüchterungen bezeihneten Art mit vereint:n Kräf

Die Arbeitswilligen werden 1s dur die bedroblihezn Einwirkungen von Haufen auf der Straße, auf dem Wege zur Fäbrik u. f. w. Arbeitéwilligen schon die Theilnahme an kann der von Behörden rmaßea begegnet werden, daß Beschimpfungen,

Verbreitung oder die zwang8- Verabredungen fübrung ihres Mittel der u hindern ve Bestimmung des em Gerichte

Monaten zu beftrafen.

Wer, um das Zustandekommen, die weise Durchführung einer der in dem § 2 bezeichneten zu bewirken, Arbeitgeber od:r Arbeitnehmer an der Aus freien Entschlufses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Einshüchterung oder Gewalt hindéct oder z sofern seine Handlung nicht unter eine strengere einer Uebertretung s{uldig und von d

ten begangen werden, sonders nötbig. geschüchtert, a Strikender, die ih zusammenfinden und ¿n Spießruthen laufen müssen. einer solhen Zujamme wiederholt beflagten Schwierigkeit einige welche aus einer Mensbenmenge heraus Thâätlichkeiten begehen, nur felten

rm de3 Po

Strikende werden vor e r bitter zu zwish:n denen Dadurch, da

nrottung strafbar ist,

Strafgeseches fällt, mit Arrest von aht Tagen bis zu drei

England.

zenzutreten. Conspiracy and Protection of Property Act bom 13. August 1875.

die Thäter, Drobungen u. \. w. ausfsprehen oder zu ermitteln sind.

Dec Begriff (vergl. au auch hier wie nach nahme an der Zusammenrottu säglih und mit Kenntniß rottung der zusamme?nger doch nah er Ferner ist eben Strafe vorgesehen.

Na dem Vorbilde è gemeingefährliche oder Förderung Handlungen der in den 8 1, bestrafen, wenn : die Natur oder Bestimmung des des Reichs oder eines Bundesftaats

with a view to compel any other 1g or to do any act which such »stain from doing,

7) Every person who,

person to abstain from doi other person has a legal right to do or alt ithout legal authority, dates such other person or

bung groben Unfu 4

ift dem § 125 iverständlib tritt eine Bestrafung weuzen Theil- ng nur dann ein, wenn der strafbaren Zwecke der Zu?ammen- otteten Menge sib angeschlossen bat oder ß in derjelben vorsäßlih verblieben ist. Rädeléführer eine erhöhte

der_ ¿ffentiihen Zusammenrottun S 124) St.-G.B. nachz § 125 St.-G.-B.

Die zu diesem Zwoe

wrongfully and w 1) Uses violence to or intimi his wife or children, or injures his property; Or, Persistently follows such other pers0n about from place to place; or,

Hides any tools, clothes used by such other person, or dep him in the use thereof; or, Watches or besets the house or other place where such other person resides, business, or happens to be, house or place; or,

Follows such other person with two or persons in a disorderiy manner in or through any street

In gleicher

langter Kenntni der)ell so wie dort auch hier für , or other property owned or

rives him of or hinders

er Bistimraungen des Strafgefeßbu{s über die zur Herbeiführung or works, or carriès on

Verbrechen empfiehlt es fich, or the approach to suchb

ines Ausstandes oder einer Aussperrung b 2, 4 bezeihneten Art dann härter zu die Aussperrung im Hinblick auf etriebs geeignet ist, die Sicherheit zu gefährden oder eine gemeine

nwieweit aus den Umst

der Ausstand oder more other

drülihe Verabredun ist Gegenstand thatf