1899 / 143 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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P R R S I E R E E S E Me T S E, ewi lede Ma oi adntck a À

Poftenftehen. Dieses Postenstehen wird in der sozialdemokratischen und sonstigen radikalen Presse als etwas ganz Harmloses hingestellt: es ftehen so ein paar Leute an der Thür, die beobahten, Erkundi- gungen einziehen und keinem Menschen etwas zu Leide thun, ruhige, friedliche Leute, die freundliche, vertraulihe Rücksprahen mit ihren Arbeitsgenofsen halten. Thatsächlih, meine Herren, liegt die Sache so, daß, wenn ein großer Strike ausbricht, die organisierten Arbeiter eine Art Belagerungszustand niht nur über die Arbeits- ftätten, sondern auch über die Arbeitswilligen verhängen. (Sehr richtig! rechts.) Derselbe englishe Sozialpolitiker, den ih mir erlaubte vorhin zu zitieren, führt von einem englishen Strike aus, wo man au das Postenstehen als harmlose Beschäftigung hinstellte, daß, wenn man nur die Posten hätte benußen wollen, um Erkundi- gungen einzuziehen, 500 Menschen genügt hätten, wäbrend 11 000 Menschen damit beshäftigt wurden, und er fragt mit Recht, wozu die übrigen 10 500 Menschen dagewesen seien. Nein, meine Herren, das Postenstehen, wie es vielfach angewendet wird, trägt den unzweifel- haften Charakter der Drohung und Einshüchterung an sh. (Sehr richtig! rechts; Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Es soll eine psychishe Wirkung ausgeübt werden, die die individuekle Freiheit des einzelnen Arbeiters und mit ihr insbesondere des arbeitswilligen Arbeiters beschränkt.

Um nachzuweisen, wie unberechtigt diese Forderung der Vorlage feitens der verbündeten Regierungen ist, hat man ih wiederum auf die englishen- Verhältnisse berufen, und hierbei in einer Berliner Zeitung die Aeußerung eines sehr bekannten englischen Gewerkführers angeführt, der gesagt haben soll :

„Die home secretary beeilen si, alle Urtheile, welche ih gegen friedliches Sirikepostenstehen und gegen das Zureden zum Strike richten, aufzuheben. Sagen Sie nur in Deutschland, daß man eine Unwahrheit sagt, wenn man behauptet, der § 7 des Ver- \{chwörungsgeseßes wäre in England in Kraft; ein Blick in die Ur- theile des obersten Gerihtshofs beweist direkt das Gegentheil.“

Dieser § 7 sagt nämlich, das Postenstehen ist nur zulässig in der Form, daß man an den Häusern und Arbeitsftäiten wartet, um Nath- rihten zu bringen oder zu empfangen. Soweit ich mich habe in- formieren können, ift diese Behauptung, daß in England diese Ver- bote der conspiration-Þbill gegen das Strikepostenstehen aufgehoben oder obsolet seien, vollkommen unrichtig. Die hier vorzugsweise inter- essierende Ziffer 4 der Sektion 7, durch welche das Strikepostenstehen unter Strafe gestellt wird, ift vielmebr noch in jüngster Zeit von englishen Gerichtshöfen als in Kraft stehend angesehen. Wie die „Times“ in einem Artikel vom 21. Dezember 1898 meldet, hat der court of appeal in Sachen I. Lyons and Sons .das Strikeposten- steben auf Grund der angeführten Geseßesftelle für unerlaubt erklärt. Mit Rülsicht darauf, daß im Sélußsaße derselben das Warten am Hause oder an der Wohnung, an der Arbeits- oder Geschäfts\stätte eines Anderen ausdrücklih dann für firaffrei erklärt ist, wenn es ledigli zu dem Zwette geschieht, Nachrichten einzuziehen, hat der Be- cufungsrihter ausgesprochen, daß ein Bewachen zum Zweck der Ueber- redung eines Anderen (attending in order to persuade) nit unter diese Ausnahme fällt und daher ungeseßzlih is. Die leßte Instanz, die Entscheidung durch das House of Lords, steht noh aus. Ferner, meine Herren, ist noch in neuester Zeit nah einem Bericht der „Times“ vom 19. April 1899 die Frage der Strafbar- keit der Ausstellung von Strikeposten vor der Chancery Division des englishen High court of justics zur Eröôrterung gezogen und dabei wiederum die Vorschrift in Ziffer 4 der Sektion 7 des Ber- \{wörungsgeseßes zu grunde gelegt worden. Hier ist entshieden, daß das Verhalten von Gewerkverein8mitgliedern, welche während eines Strikes in Halifax eine Dampferlandungsftelle überwa(Wten, um Zuzug fern zu balten, durch Gewährung von Geld zur Weiterreise nah anderen Pläßen zu bestimmen, nit lediglih den Zweck verfolgte, Nachrichten einzuziehen oder zu gehen es heißt wörtlich im englishen Text: that their attendance was not in order merely to obtain or communicate information und daß daber durch ein solches Verhalten gegen das Gesetz verstoßen fei.

Hieraus folgt, daß die Geseßgebung, die Sie bei uns als ein Attentat auf die Koalitionsfreiheit der Arbeiter behandeln, in England in Kraft ift und daß die Commission of labour f fogar darüber \{lüssig geworden ift, die betreffenden Bestimmungen des Geseges von 1876 noch zu verschärfen.

Dann ift ferner gesagt worden, die Bestimmungen der Vorlage gingen ja viel zu weit; denn unter dieses Gese fiele s{ließlih jeder Zwang, jede Drobuxg, jede Ghrverlezung u. \. w. Das ist ein Irr- thum; denn unter dieses Gesey fallen die strafbaren Handlungen nur inforoeit, als sie vorgenommen werden, ertweder um einen Zwang im Zusammenhang mit einer Koalition oder Arbeiteraussperrung zu üben, oder wenn es Racheßandlungen sind dafür, daß ih jemand folhen Be- ftrebungen nit angeschlossen hat. Deshalb, um den Terrorismus itrikender Arbeiter einigermaßen zu bekämpfen, baben wir au die Aufläufe unter Strafe gestellt, wenn’ sie zu jenem Zwecke der Androhung oder Einshüchterung unternommen werden. Denn das müssen Sie zugeftehen, meine Herren, es it in der That in einem geordneten Staatswesen eigentlich ein unerhörter Zustand, daß man Arbeits- willige auf Schiffen bergen, in Fabrikgebäuden sichern, daß man sie mit großen, starken Polizeikolonnen beshüten muß, wie zur Zeit eines Bürgerkrieges, damit die Leute an ihre Arbeitsftelle gelangen können. (Sehr richtig! rets.) Und, meine Herren, wie voll- ziehen sich denn bäufig diese Aufläufe ? Sie sind in der Regel bestellt, es gehen Hunderte von Menschen vor die Fabrik- gebäude, die die s{chwersten Drohungen für Ehre, Leib und Leben nicht nur des arbeitswilligen Mannes selbst, fondern au feiner Familie ausftoßen, und weun dann die Untersuchung ein- geleitet wird, ist es natürli bei einer so großen Menge der Be- theiligten sehr \{chwer, wenn niht unmögli, den Schuldigen heraus- zufinden. Deshalb, wenn diese sharfe Bedrohung, dieser Terrorismus, der in diesen Versammlungen vor den Arbeitsftätien Arbeitéwilliger Liegt, einigermaßen gebrohen werden soll, ist es unbedingt noth- wendia, daß jeder unter Strafe gestellt wird, der an einer solden NYeríammlung mit dem vollen Bewußtsein theilnimmt, zu wezlchem Zweck dieselbe unternommen ist, k. h. zur Ginschüchterung arbeitswilliger Arbeiter.

Man bat ferner auch die Paragraphen angegriffen, welhe von der gemeinen Gefahr sprehen, und hat besonders darauf hingewiesen, daß {ließli jéder Strike, der in einem größeren Stablifsement auße brehe, als eine gemeine Gefahr carakterisiert werden werde. Auch das ift tjarististisch vollkommen unzutreffend. Eine gemeine Gefahr

: rets.)

kann nur eintreten in Bezug auf Rehtsgüter und in Bejug auf eine inviduell nicht begrenzten Kreis von Personen. Also ein Strike, der einem bestimmten Industriellen einen Schaden bringen kann, würde nie unter den Begriff der gemeinen Gefahr \ubsumiert werden.

Meine Herren, wir haben schließlich eine Anzahl von Ver- gehungcn, die bisher Antragsvergehen- sind, als solche qualifiziert, die von Amtswegen zu verfolgen smd, und zu dieser Forderung sind wir dadurch veranlaßt, daß in der That bei Strikeaus\reitungen unter Umständen ein folcher Terrorismus geübt wird, daß sogar die Zeugen, nit nur aus dem Stande der Arbeiter, sondern auz aus dem Stande der Arbeitgeber, versagen, weil sie nicht den Muth haben, aus Furcht vor Rache, öffentlich der Wahrheit die Ehre zu geben. (Sehr richtig !

Es sind auch vielfa die \ckchwarzen Listen angegriffen; man bat gegenüber der Vorschrift der Vorlage eingewendet, daß die Aufrecht- erhaltung der s{warzen Listen eine offenbare Disparität gegenüber den Arbeitern enthielte, daß sie ein Ausdruck des Klafsengegensaßtzes wären, indem man das Strikepostenstehen verbiete und die \{chwarzen Liften nit unter Strafe stelle. Ih will gern eingestehen, daß die \{chwarzen Listen im Arbeitskampf ein sehr odioses und manchmal fehr unglücklich gewähltes Mittel sind. Aber was sollen denn die s{chwarzen Listen bewirken? Die \chwarzen Listen sollen bewirken, daß bestimmte Arbeiter, die ihren Vertrag gebrochen haben, die besonders agitatorisch thätig waren, namentli die Führer bei solchen Bewegungen, in anderen verwandten Fabrikationszweigen nit wieder ‘angenommen werden. Aber, meine Herren, ganz datselbe Recht haben na der bestehenden Gesetzgebung die Arbeiter au! Die Arbeiter haben das Recht, eine Arbeit, die ihnen angeboten wird, niht anzunehmen; sie haben ferner tas Reit, sib mit anderen Arbeitern darüber zu vereinen, bei bes stimmten Arbeitgebern Arbeit niht zu nehmen. Der ganze Begriff des Boykotts ist ja daraus entstanden, daß dem Kapitän Boycott sämmts- liche Arbeiter versagten und niemand, bei Todeétstrafe, in seiner Land- wirthschaft arbeiten durfte. Alo ganz dasfelbe, was die Unternehmer thun, indem sie bestimmte Arbeiter aus\chließen, von denen fie glauben, daß sie für ihre Betriebe \{ädlich sind, thun die Arbeiter, wenn fie vereinbaren, unter keinen Umständen bei bestimmten Arbeitgebern Ar- beit zu nehmen. Darüber habe ih, meine Herren, aus neuester Zeit ein ganz interessantes Zeugniß. Im Mai 1899 wär ein Formerstrike in Gladlah, und da erklärte der Führer bei der Sahe in einer öffentlichen Versammlung: „Als ihm vor elniger Zeit (an- dauernde Unruhe links) seitens der Gladbaher Vers trauensmänner die dortigen Vorgänge geschildert seien, da habe er sofort an die Vertrauensmänner der einzelnen Zahlftellen in Rheinland und Westfalen entsprewhende Mittheilung gemacht, und es sei als eine feststehende Thatsache aner- annt «daß. die Gladbacher Firma Scheidt und Bachmann aus den genannten Provinzen Former nicht bekommen würde." Also, meine Herren, absolut dasselbe, was dur die {chwarzen Listen erreiht wird. Hier stellt man s{warze Listen auf gegen cine einzelne Firma, und dort {tellt man \{chwarze Listen auf gegen eine Anzahl Arbeiter. Die radikalen Gegner der Vorlage wünschen zwar die Aufrechterhaltung der absolutesten Koalitions- freiheit gegenüber den Arbeitgebern und gegenüber den Organen der Staatsregierung. Sobald es ch aber darum handelt, au dieselbe Freiheit den Arbeitern zu gewähren, die \sich einer solchen Koalition nit anschließen, dann betrachtet man ih sofort als legibus solutus. Fch meine, daß die Vorlage, das verständige Maß, um einerseits die Koalitionsfreiheit der Arbeiter zu fichern und andererseits die Rechtsordnung des Staats aufrecht zu erhalten, nit überschritten hat. -Den- Sinn, den die Sozialdemokratie der Koalitionsfreiheit giebt, können wir nit acceptieren, denn die Koalitionéfreiheit dec Sozialdemokratie ist ein Fanuskopf mit zwei Gesihhtera: das eine Gesicht gegenüber dem Staat und dem Arbeitgeber trägt die gesich :rten Züge der Freiheit, tas andere Gesicht zeigt aber die Züge absoluten, bedingungslosen Zwanges. Wir wollen durch dieses Gefeß berbei- führen, daß auch das Zwangsgesibt gegenüber den Arbeitern die Gesihhtszüge gesicherter Freiheit erhält.

Meine Herren, Ibr Prophet -Marx ih bin im Reichstage \chon einmal darauf zu sprehen gekommen hat gesagt, es wäre lächerlich, diesên alten, fest begründeten, dur Tradition gesicherten Staat auf einmal zur Explosion bringen zu wollen ¡eman müsse all- mählih einen, neuen Staat in dem alten Staat gründen und, wenn dieser Staat fertig wäre, die alte morshe Schale sprengen; der neue Staat wäre bann sofort da, und der Zukunftsstaat könnte seine neuen Bahnen geben. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Ich habe Herrn Marx sehr gut verstanden, Herr Abgeordneter Singer!

Meine Herren, ih möchte das der bürgerlichen Gesellschaft zu- rufen: nah diesem klugen Rezept klug im Sinne der Sozial- demokratie verfährt die sozialdemokratishe Partei. Man fann in der That sagen: wie die sozialdemokratishe Partei organisiert ift, trägt sie den Charakter eines fast \taatlihen Körpers innerhalb des Staates. (Sehr richtig! rcchts) Sie hat eine sehr weit verbreitete Presse, mit der man öfentlihe Meinung macht, und leider erfahren die Freunde der Sozialdemokratie nie etwas von dem, was in anderen Zeitungen steht. (Sehr richtig ! rechts.) Deshalb ist es auch unmöglich, und wenn man mit Engel8zungen redcte, an die Schaar von Arbeitern heranzukommen, die lediglich die sozialdemokratische, sehr einseitig redigierte Presse liest. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Reben der Presse haben die Sozialdemo- fraten eine sehr gut organisierte Polizei (sehr ritig! rets), die ihre Fühlhörner ret weit streckt, die recht Vieles erfährt, und \ogar in den Besiy geheimer Aktenstücke gelangt, vie auf dem Minister- tische sih befinden. (Heiterkeit bei den Sozialdemokraten.) Mit dem bekannten Erlaß habe ich ja selbst die Er- fahrung gemacht. (Große Heiterkeit bei den Sogzial- demokraten.) Auf welchem Umwege Sie diesen Grlaß bekommen haben, will ich dahingestellt laffen. (Zwischenrufe; Glocke des Präsidenten.) Die Herren baben ferner eine vollkommene Finanzverwaltung (sehr richtig! bei den Sozialdemokraten) und ein Steuersystem. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Was sind denn Ihre Strikekarten, was sind denn Ihre Unterstüßungskarten, die jeder Arbeiter haben muß, wenn er überhaupt in einer Arbeitéstelle arbeiten will, anderes wie ein Steuersystem, und zwar ein Steuersystem mit Zwangs- erhebung? (Zurufe bei den Sozialdemokraten.) Leugnen Sie es doch nicht! Wir haben es ja gesehen, wir haben es aktenmäßig fest- gestellt! (Zwischenrufe bei den Sozialdemokraten.) (Glocke des Präsidenten.) Ein Arbeiter, der seine Strikekarte nit mit sich hat, der nicht die reine Wäsche hat, na der er gefragt wird, wird einfa

liche Gesellschaft sich doch ret

sofort aus dem Bau hinausgeworfen, oder fämmtlihe organifierien Arbeiter legen die Arbeit nieder. Wir haben gesehen, daß Arbeiter die diesen Affsoziationen nicht beigetreten ‘sind, vor allem die Mit, glieder der chriftlihen Arbeitervereine, von Baustelle zu Baustelle gejagt find und keine Arbeit gefunden haben, weil fie ich Ihrem Steuerdesvotismus nicht fügen wollten. Das möchte die bürger,

diesem Geseze Stellung nimmt. (Sehr richtig! rechts, Die Sozialdemokratie hat eine weit verbreitete einflußreidie Presse, eine sehr gut organisierte Polizei, eine Steuererbebung, eine Finanzverwaltung (große Unruhe bei den Sozialdemokraten), und, meine Herren, sie will ihr Werk noch krönen, indem sie sih gegenüber den widerstrebenden Elementen innerhalb der Arbeiterbevölkerung au noch das Staatshoheitsrecht der Exekutive anmaßt. (Lachen bei den Sozialdemokraten.) Weiter is Ihr Koalitionszwang nichts. (Widerspruh.) Gewiß, meine Herren, das heißt das Staats- hoheitsrecht der Exekutive \ih aneignen, wenn Sie jeden Arbeits willigen, der arbeiten will, wenn die Parteileitung es verbietet, verfolgen, versehmen und ähten, und wenn Sie ihm körperliche und siütlihe Nachtheile zufügen. (Sehr richtig! rechts. Lachen bei den Sozialdemokraten.) Meine Herren, Sie lachen? Thun Sie das etwa nicht? Wimmelt es nicht von aktenmäßigen Beweisen dafür? Ver- treten Sie doch dás, was Sie felbst predigen; Sie haben ja, wie ih vorgelesen habe, in Ihren Blättern selb ausgeführt: Ohne Drohung kann man keine Strikea ausführen. Und was heißt Drohung anters als cinen Zwang ausüben dur eine Handlung, zu der niemand berechtigt ift als der Staat ? „Vulla poena sine lege“ ist der erste Grundsaß des Strafrechts. Auch bei diesem Gesetze mat man ja freilich die Erfahrung: es giebt viele Leute, die in der Ynonymität dêr Presse und auch an anderen vershwiegenen Orten außerordentli muthig sind, denen kein Gese {arf genug sein kanu; wenn es aber gilt, auf die Schanze zu fleigen, da verschwindet mancher in des Waldes tiefstem Dunkel und schweigt. (Lachen bei den Sozial- demokraten. Bravo! rets.)

Meine Herren, ich {ließe meine Ausführungen, indem ih hoffe, daß diese ernste Zeit au ein starkes, muthiges Bürgerthum finden möge! (Stürmische Zurufe bei den Sozialdemokraten; lebhaftes Bravo! rechts.)

Abg. Bebel (Soz.) führt aus, das ganze Gesetz fei ein Aus nahmegeseß gegen die Sozialdemokratie. Ueberrascht worden fei scine Partei bon diesem Gesetzentwurf nit; er bänge seit zwei Jahren als Weiterwolke am politischen Himmel. Sie bâtten ih nur ge- wundert, daß er so lange auf i habe warten lassen. Er habe aber so lange auf sich warten lassen müfsen, weil eine Anzahl von Regierungen nicht bereit gewesen sei, dem Gesetzentwurf zuzu- stimmen. Die Arbeiterwelt verlange eine Erweiterung des Koalitionsrehts, die Vorlage werde eine Beschränkung des- selben, ja geradezu eine Bernichtung des Organifationsrechts mit ch bringen. Alle Bestimmungen gegen Autschreitungen avf dem Gebiete des Koalittonsrechts würden nur gegen die Arbeiter gerihtlid) ver- folgt, niemals habe der Staatsanwalt einen Arbeitgeber verfolgt, der mit Zwangsmaßregeln, mit Nerruféerklärungen u. f. w. gegen Arbeiter vor- gegangen sei. Die Zahl der Arbeiter wachse von Jahr zu Jahr, die Zahl der Unternehmer s{roinde von Fahr zu Jahr zusammen. Als in den sechziger Jahren die preußische Regierung das Koalitionsverbot für länd- liche Arbeiter habe autheben wollen, ein Antrag, der heute auf der Rechten einen Sturm der Entrüstung hervorrufen würde, da babe sie gesagt, daß für die Arbeitgeber das Koalition8verbot keine Bedeutung habe; denn die Arbeitgeber hätten Hunderte von Arten, sich zu ver- ständigen gegenüber den Arbeitern. Heute seien thatsächlih die Draank sationen der Arbeitgeber denen der rbeiter weit überlegen, während das Verbindungsverbot als Ausnahmegesez gegen die Arbeiter noch heute bestehe. Jeder strebsame Arbeiter Habe das Jn- teresse, seine materielle Lage zu verbessern; er müsse {ih daber mit feinen Arbeitsgenossen vereinigen, um etwas zu erreichen. Fu die s{hwarzen Listen kämen nicht nur die Agitatoren, die Arbeitgeber gingen sogar o weit, ihre Kollegen zu zwingen, ganz unbetheiligte Arbeiter außer Arbeit zu seßen. Jeßt gingen die Bauunternehmer sogar mit dem Gedanken um, j Deutshland eine Arbeitersperre eintreten zu laffen,

Vaurlage die Koalitionsfreiheit {ügen solle, sei nicht wahr. schreitungen würden zudem s{hon jeßt scharf bestraft auf Grund der bestehenden strafrechtli@en Vors&riften. Was bedeute die Zunahme der Zahl der Bestrafungen in den leßten Jahren gegenüber der großen Zahl der an Ausständen betbeiligten Arbeiter? Außerdem seien die Ausstände niht immer von den Arbeitern, sondern vielfa au von den Arbeitgebern proveziert worben. Was durch die Vorlage getroffen werden folle, sei hon jeyt von den Gerichten o! sehr scharf getroffen worden, namentlich von den sä{sis(en Gerichten. Redner führt eine ganze Reihe von Beispielen an, in denen die Arbeiter von {weren Strafen getroffen worden fein sollen. Als Redner ein Gerichtsurtheil anführt, wird von sozialdemofratiser Seite Pfui! gerufen. (Präsident Graf von Ballestrem: Der Ruf „Psui!" fet unparlamentarisch; das sei {hon von einem seiner Vorgänger erklärt.) Veructheiiungen von Unternehmern seien da gegen nur in wenigen Fällen vorgekommen, obwohl dieselben in ihren Arbeitgeberverbänden von den \{warzen Listen sehr fleißigen Gebraud gemacht hätten, was Redner ebenfalls durch zablreihe Beispiele zu be- legen suht. Die Unternehmer hätten au ihre Kollegen hrer bedrod!, wenn fie nicht in die Unternehmerverbindungen eintreten wollten, z¿. B. beim Kupfersy=dikat, beim Koblensyndikat, beim Drahtfyndikat ?c- Der Vereia der Spiritusfabrikanten habe die ihm fernstebenden Spicitusproduzenaten mit den {chwersten Vedrohungen bedadt, odr daß z. B. die „Deutsche Tageszeitung“ ktagegen irgend etwas einz wenden gehabt hätte. Redner erklärt nun, auf die Denkschrift kommen zu wollen, deren Inhalt ein gehässiger sei. (Präsident Graf v2! Ballestrem: Eine Vorlage der verbündeten Regierungen dürfe nie l als gebäisig bezeichnet werden ; das verstoße gegen die Ordnung!) In der Denkschrift seien die einzelnen Strikes nicht weniger als 30 mal aufgezäblt. Redner weist darauf hin, daß in der Denkschriit selbst vielfach erre gehoben sci, daß die Organisationen Ausschreitungen bei Strileë verhindert hätten. Das wäre au von anderer Seite festgestellt Die Denkschrift sprehe ferner von den berüchtigten sozialdemokratis@2 Agitatoren, die bezahlt würden. Herr Slweinburg werde 11 au hs seine Leistungen von dem Zentralverbande deutscher Induttrieller lid zahlt. Arbeiter, die auf die shwarze Liste kämen, müßten {ließ L Agitatoren werden, weil sie keine Arbeit mehr bekämen- Wenn he Arbeiter mit monatelangem Gefängniß bestraft werden sollten, f Andere 3 Strafe bezahlten, so könne es etwas mehr zum Klassen E aufreizendes kaum geben. Zwischen der beutigen ersten Berathung e der zweiten Berathung der Vorlage würden mehrere Monate liege; diese Frift werde von den Gegnern des Gesezes eifriast ausgen werden.

Darauf wird ein Vertagungsantrag angenommen.

Aba. Graf von Kaniß bittet, seinen Antrag wegen der Werib- ¿ôlle baldigst auf die Tagesordnung zu seßen. uan: Ge Präsident Graf von Ballestrem bemerkt, daß zunächst d!

im Gange befindlihe Berathung beendet werden müsse. uhr

Shluß 5% Uhr. Nächste Sigung Dienstag 1 ces (Fortsegung der ersten Berathung der Vorlage wege! Schutzes des Arbeitsverhältnisses.)

überlegen, wenn sie

„M 143.

: Fünste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 20. Juni

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 77. Sigung vom 19. Juni 1899.

ues den ersten Theil der Sißung ist schon berichtet worden.

Das Haus geht zur ersten Berathung des Antrags der E Graf von Kaniß und Genossen auf Annahme eines Ge eßentwurfs über die Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von NRentengütern, vom 7. Zuli 1891 über.

_Die Antragsteller beantragen, diesem Geseß den Zusaß zu geben : Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver- fahren neuer Ansiedelungen bleiben unberührt Dieser Antrag bezweckt eine Einschränkung der Zuständigkeit der General-Kommission und ihre Unterordnung unter die Organe der Selbstverwaltung. Die Antragsteller haben einen ähnlihen Antrag bereits bei der Berathung des Gesehentwurf3, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen oberhalb von Bergwerken, gestellt und ihn damals zurückgezogen, um ihn bei späterer Gelegenheit selbständig wieder einzubriagen.

__ Abg. Graf von Kaniß (kons.) verweist auf die bereits im Mai über diesen Gegenstand im Hause gerflogenen Verhandlungen. Es handle ¡h namentlich um Fälle, in denen Wälder bekufs Bildung von

nsiedelungen abgeholzt werden sollen, und um die Frage, ob die General-Kommission über Einsprüche der Nabarn gegen die Bildung von Rentengütern entscheiden solle. Der bezügliche Ministerial. Erlaß von 1892 sei hon 1894 im Hause als mit dem Geseß im Widerspruch stehend gekennzeihnet worden. Die Befürchtung, daß durch das Eins greifen der Verwaltungsorgane die Entscheidung verlangsamt werden würde, treffe niht zu. Das Berfahren vor der General-Kommission Inne das Verwaltungéstreitverfahren niht ersezen, zumal dieses [eßtere öffentlih sei. Sein Antrag entsprecke einer richtigen Inter- pretation des Rentengutsgesetes von 1891. Eine Berathung des E in der Kommission sei niht erforderli, da die Sache ganz

ar liege.

Fei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- e1n:

Meine Herren ! Die Angelegenheit, um die es si im vorliegenden Falle handelt, ift \ckchon einmal im Fahre 1895 Gegenstand einer eingehenden BehandUung hier im Hause gewesen. Es traten damals dieselben Wünsche hervor, die jeßt der Herr Graf Kanitz in seinem Antrag auf Erlaß eines Gesetzes niedergelegt hat. Die damaligen Ver- handlungen endeten mit einer Refolution vom 93, April 1895, die im großen Ganzen cinmüthige Annahme im Hause fand. Diese Resolution ist im vollsten Maße zur Ausführung gelangt. Damals beschränkte sih das hohe Haus darauf, den Wunsch auszusprechen, daß bei der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob Renteuansiedelungen oder Kolonien zugelassen werden sollten, eine weitergehende Mitwirkung der Kreiskommunalbehörden eintreten foll, und daß auc sachverständige Leute, also Landwirthe u. |. w., gehört werden.

Diesen Wünschen ist in ausgiebiger Weise dur das Ausschreiben vom 29. &Fuli 1895 Rechnung getragen, dessen Ausführung ih, wie überall anertanni-wird-——- auch im Kreise der Betheiligten im vollsten Umfange bewährt hat. ;

Meine Herren, im vorliegenden Falle handelt es sih um einen Jnitiativantrag auf Erlaß eines Geseßes. Zu derartigen Anträgen pflegt die Staatsregierung erst Stellung zu nehmen, nahdem der Antrag in beiden Häusern des Landtages zum Beshluß erhoben worden ist. Das ift ja selbstoerständlich hier noch n:cht der Fall. Also nach dem bisher befolgten Grundfaß muß es die Staatsregierung ablehnen, son jetzt bestimmte Stellung zu dem Antrage zu nehmen.

Im übrigen is vor wenigen Tagen und das hat Herr Graf Kanit auch in seinen Ausführungen des weiteren dargelegt über den materiellen Inhalt des jeßt vorliegenden Antrags schon bier im Hause verhandelt worden; bei der Gelegenheit habe ich {hon die Ehre gehabt, meine persönliche Stellung darzulegen, welche dahin geht, daß nah meiner Auffassung der Antrag abzulehnen ist. Das hohe Haus, alle Parteien desselben sind bis jeßt darin ftets einver- standen gewesen, daß es in hohem Grade erwünscht sei, das Gesetz von 1891 über die Bildung der Rentengüter rasch und sahgemäß zur Ausführung zu bringen. Der Herr Antragsteller hat nit, weder bei der früheren Verhandlung, noch, soweit ih ihm heute habe folgen können, bei der heutigen, darzulegen vermocht, daß aus dem bisherigen Ver- fahren, besonders aus der Zuständigkeit der Landeskultarbehörden, in dieser Angelegenheit Mißftände irgendwelher Art entstanden seien. Im Gegentheil, die Erfolge des Geseges von 1891, die auf Grund der Zuständigkeit und der Mitwirkung der Landeskulturbebörden er- ¡telt sind, zeigen einey äußerst erfreulihen und erfolgreihen Fort- schritt der Rentengutsansiedelung auf Grund des Gesetzes von 1891.

Ich habe {Gon bei den neuliGen Verhandlungen au®- geführt, daß nach den rückwärts liegenden Erfahrungen nach Ansicht der Staatsregierung ein Anlaß, in den gegenwärtigen Zuständigkeits- verhältnissen der Landeskulturbehörden und deren Mitwirkung bei Ausführung des Geseßes von 1891 eine Aenderung eintreten zu laffen, nit vorliegt; im Gegentheil, daß die Gefahr drobe, daß, wenn man in dieser Beziehung eine Aenderung eintreten lassen werde, bedenkliche Verschleppungen herbeigeführt werden können.

Meine Herren, bei den früheren und auch bei den heutigen Ver- handlungen hat der Herr Graf Kani behauptet, der gegenwärtige Rehtszustand sei ein vollständig unklarer. Ich muß das auf das entshiedenste in Abrede tellen; die gegenwärtigen Zuständigkeits- verhältnisse der Landeskulturbehörden, der General-Kommission und des Landeskulturgerihts sind durch den Erlaß der dabei betheiligten Refsort-Minister von 1892 klar und bestimmt festgestellt und haben zu irgendwelhen Zweifeln keinen Anlaß gegeben. Darüber läßt fi ja allerdings streiten, was zweckmäßig is, Der Herr Graf Kaniß bat die Anschauung, daß es zweckmäßiger sei, den Kreisauss{chuß u. \. w. bei der Angelegenheit zu betheiligen, während die Staatsregierung, gestüßt auf die rückliegenden Erfahrungen wenigstens ih als Ressort-Minifter hege diese UNeber- zeugung, daß die bisherigen Erfahrungen nah jeder Richtung zu v der gegenwärtigen Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse

reden,

Dann bat der Herr Graf Kanihz in seinen heutigen Ausführungen und au in den Ausführungen zu seinem früheren Antrage die Be- hauptung aufgestellt, daß der Erlaß der drei Nessort - Minitter von 1892 unzulässig und ungerechtfertigt ei. Der Vertreter der Köaiglihen Staatsregierung, der Herr Geheime Nath Sachs, wird in dieser Beziehung in eingehendster Weise die Gründe, welhe zu dem Erlaß geführt haben, darlegen, um dadur das hohe Haus in die Lage zu versetzen, auh seinerseits zu prüfen, ob, wie von dem Herrn Grafen Kani behauptet ist, dieser Erlaß mit der Ver- fassung nicht vereinbar, und ob die Behauptung gerechtfertigt, daß derselbe ungerechtfertigt erlaffen sei. Ich bitte den Herrn Geheimen Rath Sachs, das Wort zu ergreifen.

Geheimer Ober - Regierung?rath Sachs führt aus, daß die beantragte Bestimmung dem Geiste des Rentenguts8gesees wider- sprehen würde. Die Zuständigkeit der General-Kommission bei Renten- gutsbildungen erhelle deutlich aus dem Wortlaut und den Motiven des Rentengutsgeseßzes, wonach gerade eine Vielköpfigkeit der ent- scheidenden Behörden habe vermieden werden sollen. Auch aus praktis@en Gründen empfehle sih allein die Zuständigkeit der General. Kommission, welche die volle Verantwortung selbst tragen müsse. Der Ministerialerlaß von 1892 trage den bei der Berathung des Renten- gutsgese8es 1891 vom Hause vorgebrahten Wünschen durhaus Rechnung.

Abg. Hobrecht (nl.) erkennt an, daßdie General-Kommisfion ih durch die Schaffung eines kräftigen Bauernstandes groëe Ver- dienste erworben habe, hält aber die große Mat, welchz2 fie dur das Rentengut8gesey erhalten habe, doch für nachtheilig. Die Kreis- ausschüfse empfänden es als eine Verleßung ihrer Befugnisse, daß ihnen die Mitwirkung bei Rentengutsbildungen entzogen sei. Es sei eine ganz unbegründete Annahme, daß sih die Kreisaus\chüfz der Bildung von Rentengütern feindlich gegenüberstellen würden. Redner {ließt fich dem Antrag des Grafen Kanitz vollkommen an.

Vize-Präsident der Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Die erste Frage, die hier zu behandeln ist, ist die, ob das bisherige Verfahren, namentli§ das Reskript der drei Minister zu denen ich, wie ich von vornherein bemerke, nit ge- hôre dem Gese entspriht. Nun kann ih persönlich bezeugen, da ih bei der Berathung - des Gefeßes von 1891 ununterbrochen thätig gewesen bin, namentlich in den Kommissionsberathungen mitgewirkt habe, daß ich mi wohl erinnere, was die Regierung mit diesem Geseß wollte, daß nämlich unzweifelhaft die Absicht dahin gegangen ist, die hier nah dem Antrag Kaniß den Kreisausshüfssen mit zu übertragenden Befugnisse allein in der Hand der General- Kommission zu konzentrieren.

Fa, ih erinnere mich persönlih noch ganz genau, daß, als das Gesetz in der Kommission durhberathen war, der Unter-Staatssekretär des landwirthschaftlichen Ministeriums und ih einander unsere Freude ausdrückten, daß die Konzentration der Durhführung dieser ganz neuen Aufgabe der Rentengutsbildung durch die General-Kommission von der Kommission anerkannt sei. Es ift somit wohl unzweifelhaft, daß die Regierung also und ih kann doch nicht anders glauben, in der Kommission kam ja meines Wissens die Frage auch zur Sprahe —, daß betde Theile vollständig darin einig waren, diese ganz neue Aufgabe der inneren Kolonisation mittels der Bildung der Rentengüter folle allein der General - Kommission übertragen werden mit allen Kompetenzen, die dazu gehören. Das war wenigstens das kann ich in der bestimmtesten Weise sagen die Auffassung der Staatsregierung.

Wenn es im Gesetze beißt: die General-Kommission begründet die Rentengüter, so kann doch kein Rentengut begründet werden, ohne daß die Frage der Ansiedlung zugleih mit entschieden wird; das ift doch nur ein Akt. An und für sch {hon war in diesen Worten aus- gedrückt, was der Gesetzgeber wollte. Ich glaube also, der Vorwurf, den man den drei Ministern macht, sie bâtten sih außerhalb des Gesehes geftellt, ift vollständig unbegründet.

Nun if wobl anzuerkennen, daß hier der General-Kommission sehr weitgehende Befugniffe übertragen sind. Aber ich behaupte im Gegensaß zu dem Herra Abg. Hobrecht, daß hier ähnliche Gründe vorlagen, als die, welche er uns shilderi bei der ersten Einrichtung der General-Kommissionen. Dieselben Interessen- gegensäye, wie sie damals tur eine obrigkeitlihe Behörde aué- gealichen werden sollten, können au bei der hier vorliegenden General» Kommissionethätigkeit vorkommen. Meine Herren , warum frage ih Herrn Aba. Hobrecht hat man denn diese ersten Befugnifse, die bei Einrichtung der General-KRommissionen denselven übertragen wurden, warum hat man dieselben Befugnisse den General. Kommisfionen später, wo diefe Gründe garnicht mehr vorlagen, ¿. B. in Aus- einandersezung8sahen, übertragen ? Ganz aus demselben Grunde, weil man diese naturgemäß zusammenhängenden Dinge niht auseinander- reißen kann, weil das zu den größten Weiterungen fübren würde, zu den größten Verzögerung?n und Ershwerungen bei einer im Staat2- interesse gebotenen Aufgabe.

Meine Herren, dagegen ift garnihts zu sagen, und ih freue mich, daß der Herr Landwirthshafts-Minister diesen Entschluß faßte: diejenigen Interessen, die gerade von den Kreisausschüfsen vertreten werden, kier in Betracht zu ziehen, die Kreizauss{chüfse zu hören ; aber die Entscheidung in die Hand der Kreisausshüsse zu legen, wie der Herr Kommiffar des Landwirthshaftz-Ministers nah meiner Meinung soeben unwiderleglich bewiesen hat, führt, statt daß die Behörden zu- sammenwirken, in vielen Fällen zu einem Gegeneinanderwirken. Die General-Kommission macht alle Vorbereitungen, sie bearbeitet das Ganze, sie ift mit der Sache nahezu fertig; dann erst kann der Kreis aus\chuß die Entscheidung über die Ansiedelung abgeben. Da kommen naturgemäß ganz unnüß- Arbeiten und Verzögerungen heraus; dann sollte man eher die ganze Ansiedelungsfrage in die Kreisaus\hüsse legen das würde ih verstehen —, um einen praktischen Gang der Sache durchzuführen.

Meine Herren, der Herr Abg. Hobrecht meint, daß die Kreis- aus\chüs}se in ein feindseliges Verbältniß durch die jeßige Art der Kompetenzvertheilung zu dem ganzen Ansiedelungswesen geriethen. Das kann ich unmögli glauben; denn wenn die Kreisausshüsse voll durchdrungen sind von der großen sozialen und wirthschaftlihen Auf-

1899.

gabe, um die es si hier handelt, wenn fi: Gelegenheit haben, selbft mitzuspre@en, gehört zu werden, thre Bedenken vorzutragen, so ift garniht abzusehen, wie sie dur ein folhes Verfahren der Sale selbst feindselig werden könnten, Das kann ih den Kreisaus\{chüssen un- mögli imputieren, daß sie eine solche sonderbare Stellung einnehmen würden.

Ih sage aber au offen: es ift garnicht so besonders erwünscht, so großes Vertrauen auch mit Recht die Bevölkerung und die Regierung zu den Kreisausshüfsen haben, in diefem Falle die Entscheidung i will daraus gar feinen Vorwurf her- leiten in oft so nahe interessierte Kreise zu legen, wie das gesehen würde, wenn dem Antrag Kaniß ftattgegeben würde. Meine Herren, die Meinungen über die ganze Ansiedelungsfrage, über die Bildung von kleinem und mittlerem ländlichen Grundbesitz gehen noch heute ähnlich auseinander, wie die Interessengegensäße, die der Herr Abg. Hobrecht uns \childerte aus dem Jahre 1820, Mir scheint es richtiger, die Entsheidung in eine diefen Interessen- gegensäßen gegenüber ganz objektiv dastehende Behörde zu legen. _Ich mae daraus den Mitgliedern des Kreis- aus\{ufses keinen Vorwurf ; ih denke garniht daran, daß es bewußt geschähe. Aber wenn Großgrundbesißer beispielsweise, denen es unbequem is und das ift ihnen ja auh nicht zu vers denken —, Ansiedelungen in ihrer nächsten Nähe bei ihren Forsten und Waldungen zu baben, über die Frage allein entscheiden sollen, so kann das dcch in manen Fällen bedenklich sein. Die Erfahrung lehrt, roenn man große Dinge erreichen, eine neue große Aufgabe durchführen, mögli prompt und ras erledigen will, dann muß womöglih eine Kombinationen von verschiedenen entsheidenden Behörden vermieden werden. (Sehr richtig! rechts8.)

Nun g?be ich völlig zu, daß ih weiß niht, wodur es ge- kommen ift; es mag au niht ganz ohne Schuld in der Zusammen- seßung der General-Kommissionen liegen die Kreisaus\chüfse im Ganzen beliebtere, populärere Behörden sind als die General- Kommissionen, und ich bin der Meinung, daß es erwüns{ht wäre, die Zusammenseßung der General-Kommissionen in manchen Beziehungen zu ändern (hört, bört! rechts), daß weniger das rein juristishe Element in den Vordergrund tcitt, sondern mehr das agrarisch-praktishe Element (sehr gut! rets); ih habe auch meine Ansicht darüber nie verheblt. Man fann aber do§ rit sagen, daß die General:-Kommissionen ibre Aufgaben nicht im Ganzen fehr gut geleistet hätten. In der kurzen Zeit haben die General-Kommissionen neben ihren anderen Geschäften 8000 Rentengüter begründet, und Klagen, daß wirklich {were Nach- theile durch die Art ihres Verfahrens entstanden sfeien, sind mir wenigstens nicht bekannt geworden. In einzelnen Fällen mögen hier und da Mißgriffe vorgekommen sein, aber das wird auch dann nit vermieden werden, wenn die Sachen an eine andere Behörde gehen, au niht bei dem Kreisausfchuß.

Nun ift gesagt: Ja, wenn die Kreisautschüfse in erster Inftanz im Verwaltungsstreitverfahren entscheiden und verkehrt handeln würden, dann könne do refkurriert werden bis ans Ober-Verwaltung8- geriht. Wenn die Sache alle diese Instanzen durchlaufen soll, und wenn man weiß, wie shnell die Entscheidungen des Ober-Ver- waltungsgerihts oft erfolgen ich brauche nur an die Streitig- keiten in Steuersachen zu erinnern, wie das Ober-Verwaltungsgericht belastet ist —, so können da Verzögerungen felbst von mehreren Fahren entstehen. Wir werden Ihnen einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Zweck hat, die Wünsche, die das hohe Haus bei der Frage der Leutenoth ausdrücklich ausgesprochen, zu erfüllen und das Ver- fahren zu erleihtern. (Heitcrkeit.)

Es würde leiht diese neue geseßlihe Kompetenzordnung das Gegentheil von dem bewirken, was das hohe Haus damals beabsichtigte. Fch kann ja natürlih ebensowenig wie der Herr Landwirtbschafts- Minifter die Stellung des Staats - Ministeriums be- zeichnen, wenn das Haus den Antrag Kaniz annähme, von dem der Herr Abg. Hobrecht übrigens selbs sagte, daß er so niht Geseßzeskraft erlangen könne, sondern jedenfalls erft noch in einer Kommission zu berathen scin würde, aber jedens falls wird natürlich von der Regierung die Zulässigkeit des Antrags mit demselben Ernst, derselben Objektivität und Gründlichkeit er- wogen werden, wie das bei dem ersten Antrag, der nur dahin ging, die Kreisaus\chüsse über die Ansiedelungsfragen zu hôren, geschehen ist. Ic kann also nicht sagen, wie ih definitiv das Staats- Minifterium zur Sache stellen würde; ih habe mich aber für ver- pflichtet gehalten, weil ih ja au in Beziehung auf die Rentenbanken sehr bei der Frage interessiert bin, auh sonst ein großes Interesse an dem guten Fortgang der Bildung von kleineren und mittleren Gütern habe, bier meine Bedenken {hon jeßt auszusprechen.

Abg. Leppelmann (Zentr.) beantragt die Ueberweisung des Antrags an eine Kommission.

G Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. kons.) spricht sich im Sinne des Antrags aus und wünscht, daß die Angelegenheit noch in dieser Session erledigt werde. Der Wortlaut des § 12 des Rentengutsgesepes begründe nicht so weit reichende obrigkeitlihe Befugnisse der General-Kommifssion, wie sie die Regierung thr bei- lege. Eine Abweihung von der altbewährten Dezentralisation der Selbstverwaltung sei nicht empfehlenswerth. Die Kreisaus\hüfse, welhe auch beim Ansiedelungsgeseh mitzuwirken hätten, hâtten niemals Hindernisse ven Ansiedelungen bereitet oder das Verfahren verlangsamt. Allerdings passe der Antrag des Grafen Kaniß nicht ganz in den Rahmen des Rentengutsgesetes; die ganze Thätigkeit und die Befugnisse der General-Kommission müßten geseßlih neu geregelt werden. Redner wünscht, daß das angekündigte Gesey über die Er- leichterung der Ansiedelungen mit Hilfe des Reservefonds der Renten- banken und auch die Sekundärbahnvorlaze baldigst dem Hause vor- gelegt werden.

Abg. Graf von Kaniy folgert aus dem Wortlaut des § 12 des Rentengutögesetes das Gegentbeil von der Ansicht der Regierung; denn danach solle die Rentengutsbildung „dur Vermittelung der General» Kommission“ erfolgen, also nicht dur die General-Kommission ; diefe erhalte duxch das Gesey keine abri Befugniß. Der Streit

welches Verfahren zweckmäßiger fei, ci müßig; denn es komme darauf an, ob gesezmäßig verfahren werde. Er könne das Verfahren der

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General-Kommission nicht für zweck mäßig halten.