1899 / 147 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Ai Trt es brin Gui L 2E ea Bt fat i

E S R

G Did a E,

T namen tens dne N ilm Cou reau Ä Ey

An Kassa-Konto .

Nicht erhobzne Dividenden verjähren innerhalb der gese Sahren nah dem auf die Fälligkeit folgenden 31. Dezember. gestelite Bilanz und Gewinne und Verlust-Rechnung stellten fich, wie folgt:

Debet.

Kautions- u. Effekten- Konto j Krankenkafse- u. Pen- sionsfond2-Effekten-Kto Material-Konto . Bogenlampen-Konto Lampen-Konto . Ele?trizitätsmesser-Kto. Abschreibung 33} % .

Bilanz per 30. Juni 1898.

M S

401 230 133 743)

Etektromotoren-Konto Abschreibung 25%. .

83 020: 20 755

Uhrén-Konto® (1, 2107 Abschreibung 334% .

3 330|lè i 110

íüFInstallations- Lonts Brennmaterialien-Kto. Konto-Korrent-Konto: Debitores

Grundstück Markgrafen- ftraße 43/44:

laut Vilanj p. 1836/97 Abschreibung F 9% [ Grund#tüuck Mauzr- straße 78/79 : Kaufpreis inkl. Unkosten Abschreibung # ®/o

Þ.. r. U9 Monalé .

1 425 560 7 127

482 764 1 005/76

Grundftück WMauer- straße §0, Vorterhaus: Kaufpreis inkl. bewirkter Neubauten u. Unkosten Abschreibung # °/s P: b. O Monate Grundfiück WMauer- trage 809, Zentrale : laut Bilanz p. 1896/97 Abschreibung # 9/0 Grundstück Spandauer- ftraße 49:

laut Bilanz y. 1896/97 Ausgeführte Neubauten

1031 177/97

660/13

Abschreibung {2/6

T O81 S838S|TO

5 159/19

Grundftück NRatbhaus- straße 2/3:

laut Bilanz v. 1896/97 Ausgeführte Neubauten

|

470 6412 325 847/79

Abs(reiburg §% .

796 488/92 3 982/44

GrundftüX Jüden- straße 15:

Kaufpreis inkl. Koften Grundftück Jüden- ftcaße 16/17:

laut Bilanz p. 1896/97 Abschreibung #°/a Grundstück Stiffbauer- damm 22:

laut Bilanz p. 1896/97 Ausgeführte Neubauten

Abschreiburg # %/o Grundstück Luisenstr. 35: laut Bilanj p. 1896/97 Angefangene Bauten . Gruodstück Köbnigin Augustastr. 36:

laut Bilanz p. 1898/97 Abschreibung # */o Maschinen-Konto : Werth der ira Betrieb befindlichen Anlagen in allen Stationen [aut Bilanz p. 1896/97 . ab Buchwerth der ent- ferniea Anlagen . .

Zugang pro 1897/98 .

Abschreibung T7§ o de M 4 079 161,02

= 305 937,07 7F 9/0 P. r. b. 6 Mon. de 1480490,81 55 518,38

3 707 124/16

17 279/06

3 689 845/11 1 869 806/03

D 559 651/15

j

361 455/45

Zentrale Vêèauertr. Kccumulatore n-Konto: laut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibung 20%. . Sekundär-Station Königin Auguftastr. 36: a. Accun:ulatoren-Kto. : [laut Bilanz Þ. T at ei Abichreibung 20%/e b. Leitungsfchienen- u. Apparate-Konto: laut Bilanz p. 10RD) Abschreibung 109%/6 Betriebéutensilien-Kto. aut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibung Betriebsmaterialien-

an Betriebs- materialien in allen Slationen uerverficherun¿8-Kto. ufende Prämien für

—_ _-—!

Bestand

- ner ieitu

Abléhreibung 3%

1 922/29 35 431/27

37 353/56 7 470/71

|

|

152 688!70 30 537/74

3 804 S

T 553 16

244 9 93241128 9681

LranZport

36 03995 1- 3 582146}

3 58246

| j og

5739 192 427

177 968!

À

1418 433

1 026 678|

06] 2 305 426/90

[

M A ! Ì 51 042/63} Per Aktien-Kapital-Konto

991 822/35 151 276!— 189 947/80 35 698/17 3 342/75 967 487/32 62 265/26

2 220/09 10 250/91 51 553

43 744 955/17

481 758:

422 952

783 932

792 506

163 627)

278 618/06 |

4

620 063/75 8 222/25

\ |

|

289 459/63 | \

f î j

5 198 195/68

5 754 303i i

Reservefonds © °%/o de 5 #4 2357 602,76. 117 880,14

Obligationen-Konto

laut Bilanz 1896/97 #4 7 161 500

302 000

hiervon ausgelooft per 1. Okt. 1897

Konto-Ko:rent-Konto: Gutbaben der Glektricitäts-Gesellschaft

3 995 095,94

Í 245 309,89 Diverse Kreditores 614 220,91

Grhaltz-neKaution. in Baar

Hyvotheken-Kouto : Grundftück Mauerftrafie

A8

t " 1896/97 Obligations-Einlösungs8- A Konto pro 1. Okt.1894 3 50

ab von obigen detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine

Obligations-Ginlöjungs- Konto pro 1. Okt. 1895 4 0009

ab von obigen detacierte und bereits eingelôft Zinsscheine . i ;

Obligations-CGintösfungs- Konto pro 1. Okt. 1896 9 000

ab von obigen detachierte und bereiis eingelöste Zinsscheine . /

Obligations Ginlö|ungs-

Konto pr. 1. Oft. 1897 15 500

ab von obigen detachierte und bereits eingelöste

Zinsscheine

Obligatious-Ztn1en-Korito

pro 1. April 1895

pro 1. Oktober 1895. pro: L Rpril: E896: 255 pro 1. Oktober 1896 . .

pro 1. April 1897

pro 1. Oktober 1807 ¿5

pro 1. April 1898 .

pro 1. Oktober 1898 . Lauf. Zinsen 49/60 de 46 859 500

vom 1. April bis 1. Juli

Zinsen-Konto der Aktien neuer

Gmission Reservefonds-Konto Grneuerungsfonds8-Konto

Spezial-Grneuerungasfonds- Konto 28

Vertrags-Abgaben-Konto

Beamten-Gratifikations-Konto

Beamten Krankenkasse

Pensionsfonds-Konto . . Gewinn- und Verlust-Konto

Hiervon:

Dividende 13 9% de

4 12 600 000

Gewinnantbeil der Stadt Berlin,2509/6

de A 1 178 627,81 Tantiòème des

Nuf-

fichtäraths, 5 9/6 de

é 1 638 000 Tantième des standes # 1638000 ..

Vor- 59% do

Gratifikation für die Beamten, Dotation der Krankenkasse und des Pensions8- fonds

Beiftzuer Stiftung für weib- liche Angestellte und

Angehörige

reÍp.

Hinterbliebene von

Angeftellten . . Vortrag auf Rechnung . . - | 2 357 602,76

neue 313

Allgemeinen

78/79 m Mauerstraße 80 (Vorderhaus) . . z Luisenfiraße 35 . ¡ Jüdenstraße 15 Dividenden-Konto pro 1894/95

M. 1 638 000,— 294 656,95 81 900,—

81 900,—

30 009,—

lihen Frist, also nah Ablauf von vier Die für das Geschäftsjahr 1897/98 auf-

#6 «112/600 000

M

95/96

490 M.

400 Es

540 M

310

1898

und

65,67

Credit.

6 859 500

4 454 626) | 260 000/-

300 000 350 000] 70 000] 375 130 3187

e

S144 T

15 190|—

30|— 30|== 40|— 40¡— 89|— 120|[—

68 595 |—

82/50 596 596 75 624 512 99

25 000! 347 218/34 1883/88

196 933/86 9 357 602/78

j

j

i Tranéport An Straßenleitungs- Spezial-Konto : laut Bilanz Þ. 1896/97 Zugang p. 1897/98

5 139 029/19}

M

430 360/16

Abschreibung 3%.

5 569 389/35

167 081/68

Straßenleitung8-Konto für Straßenbahnen laut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

345 593/47 923 058/45

Abschreibung 49%, de M 345 593,47

M 13 823,74 49% Pp. r. t, 3 Monate de M923058,45 9230,58

T 268 651192

23 054

Hausanshluß-Konto Abschreibung . . -

23 053 23 052

Beisteuer-Anlagen-Kio. Abschreibung ;

9 335 9334

lel 16S

Owpotheken-Lenio: ingetragene2R-ftkauf- geld auf Grunditück Niederwallftr. 18 Kohlenplaz Flutgraben, Gebäude- und Aus- rüstung8-Konto: laut Bilanz b. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibung “nventarien-Konto: laut Bilanz p. 1896/97 Zugang pþÞ. .1897/98

Abschreibung

Mé. f 22 323 126

1245 597

1 1

Debet.

29 149 035/32 Gewinn- und Verlust-Konts.

i

Credit.

6 29.149 035 Ñ

[29 149 035 32

| Î j j

29 149 085 32 i

An Handlungs-Unkosten-Konto

Steuern-Konto Obligations-Zinfen-Konto e Zinsen-Konto . Grneuerung#fond8- Konto:

29/0 de „# 6174 943,25

Elektrizitätsmefser-Konto :

Elektromotoren-Konto :

Abschreibung 25 9% äs á 83 02035 ,

Ubren-Konto :

Abschreitung 33} 9% ¿e #4 3330,13 , ,

Kauttions- und Gffekten-Konto . ._. Abichreibung 334 % de M 401 230,98 .

Grundstück Markgrafenstr. 43/44:

Abs({reibung F %/9 do # 1425 560,80 .

Grundftück Mauerfir. 78/79:

Abschr. {9/0 p-r.t. 5 Mon. de 4482 764,—

Grundftück Weauerstr. 80, Vorderh. :

Abschr. F 9/gp. r. t. 5 Mon. do #423 835,68 Grundstück Mauerftr. 80, Zen Abschreibung # 2% de i 78787224 .. Grundstück Spandauerftr. Abschreibung # °/o de #4 1031 838,10

Zentrale: 49:

Grundftück Nathhbausftr. 2/3:

Abschreibung # °/o de é 796 488,92

Grendftück Iüdenftr. 16/17:

Abschreibung # °/o de # 273 9838,— , ,

Grundftück Schiffbauerdamm 22:

Abschreibung # °/o do „& 2317 011,96 .

Grunditück Königin Augustastr. 36:

Abschreibung | % do M 290 91420

Maschinen-Konto :

Abschreibung T 2% de M 4 079 161,02 k 305 937,07

Abschr. 7 9/6 p. r. t. 6 Mon.

de 6 1 480 490,11

a. Accumulatoren-Konto :

Abschreibung 20% deo #152 688,79 b. Litungs\hienen- und Apparate-Konto: Abschreibung 10% dos Æ 36 039,95 ,

„_55 518,38

Zentrale Mauerstr. Accumulatoren-Konto : Abschreibung 20% s Æ 3735356 Sekundär-Station Königin Augustastr. 36:

Betriebs-Utensilien-Konto:

Abschreibung . Straßenleitungs-Konto :

Abschreibung 3 9% de b 932 271,28

Straßenlcitungs-Srezial-Konto:

Abschreibung 3 9/9 des Æ 5 569 389,39 . Straßenleitung38-Konto für Straßenbahnen:

Abschreibung :

4% de M 34559347 i 13 823,74

49/0 p..r. t. 3 Mon.

de M 92305845 ,

Hausans{luß-Konto: Abschreibung ._.… . Beisteuer-Anlage- Konto:

Abschreibung

Koblenplaß Flutgraben, Gebäud

rüstungs-Konto :

Abschreibung . 6.

Inventarien-Konto : Abschreibung

Bilanz-Konto: Reingewinn

9 230,58

e und Aus-

. 1 2 357 602

d“ s 287 963!61 120 610|— 277 400|—

61 665/72

123 498/86 4 534/50

133 743 66 20 755 09 1 110 04

7 127/80

1 005/76 882/99

3 939/36

5 159 19

3 982 44)

1 369 94

11 585/06 j

1454/57

|

| 361 455/45 7 470

30 53774

Tj

3 604 3 582 177 968 167 081

23 054/32 23 052 9 334

13 293 7 466/25

4 293 292

Per ens Vortrag pro

Betrieb8- , rüfung8- und In- (lations-Konto . Netto - Mieths - Grtrag

der Grundstücke . .

M

dd, 0

Lampen-, 3 974 660! 249 236

A

29 394/81

4 253 292

12

Die Gesellschaft hat unter Verpfändung eines Theiles ihres Grundbefiges im Jahre 1893 ein zu verzinélihes Anlehen von M 8 000000 aufgenommen,

1. Oktober 1894 ab, zu tilgen ist. Von diesem Anlehen sind bis zum 1.

gekündigt #4 1 782 0090.

Oftob

Die in der Bilanz aufgeführten Hypotheken sind wie folgt verzinslih und rückzahlbar : a. die Hypothek von #6 260 000 auf dem Grundftück Mauerstraße 78/79 zu 4} 9/6, rückzahlbar

vom 1, Januar 1901 ab nah sech3monatlicher Kündigung ;

ari in 20 Jahren, vom er 1899 zur Rückzahlung

b. die Hypothek von 4 300 000 auf dem Grundstück Mauerstraße 80 zu 4%/s bis 31. Dezember 1905, von da ab nach Wakbl der Schuldnerin kündbar oder amortifierbar durch Fahres- ¡¿ahlungen von je 4 12750 binnen 604 Jahren;

c. die Hypothek von 4 350 000 auf dem Grundstück Luisenftraße 35 zu 4%, rüdckzahlbar

Schuldnerin auch früh

spätestens am 1. Oktober 1906, nah Wahl der d. die Hypotheken von A 18 000 auf dem Grundstück Jüdenftraße 15 zu 4/6 ; D und von A 52 000 u Z Die Gesellshaft hat an Dividenden vertheilt in den Ee 1896/

124 ° 130 (Fortscicga, auf ber: folgten: Seite)

1893/94 104 %

1894/95

124 *%

1895/96 13 %

über; kündbar zum ¡u 45 °/s

1897/98

1. Oktober 1899

und zwar in den Geshäft8jahren 1893/94, 1894/95 und 1895/96 auf ein dizidendenberechtigtes Aktien-Kapital von 9 000 000, uad in den Geschäftsjahren 1896/97 und 1897/98 auf ein dividendenberechtigtes Afktien- Kapital von „& 12 600 000. 4 Für das Nechtsverhältniß der Gesellschaft

a: zur Stadtgemeinde Berlin, und :

b. zur Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft in Berlin find die E Lt R S e E I R Me vom 10. Januar bezw. 9, Februar 1899° genehmigten derträge maßgebend. «id Die wesentlihen Beftimmungen des Vertrages mit der Stadt Berlin sind folgende:

1) Die Stadtgemeinde Berlin hat der Gesellshaft gestattet, in den Straßen des gegenwärtigen Meichbildes von Berlin Leitungen zur Fortführung der Elektrizität von deren Zentralstationen aus an- ¡ulegen und zu dem Ende die der Stadtgemeinde eigentbhümlih gebörigen Straßendämme oder Bürgersteige zu benußen. Ein aus\chließlihes Reht zu solher Benuzung der Straßen i der Gesellschaft nicht

ingeräumt. i : Es 2) Die Gefellschaft bat sid verpflichtet, von der Allgemeinen Glektricitäts-Gesellshaft das Elektrizitätswerk Oberspree zu Ober-Schönweide fowie alle sonstigen im alleinigen Besitz dieser Gesellschaft oder bis zum 1. April 1899 in deren alleinigen Besiß gelangenden Konzessionen und Änlagen, welche die gewerbömäßige Lieferung von Elektrizität an Jedermann gegen Entgelt unter Benußung döffentlicher Straßen für die Legung von Leitungen be¡wccken, und zwar im Umkreise mit einem Radius von 30 km Qusftlinie vom Berlinishèn Rathhause gerechnet, bis späteftens zum 1. April 1899 zu erwerben und während der Dauer dieses Vertrages zu betreiben. :

Sie hat ferner diz Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft zu verpflihten, alle späteren Konzesfionen und Anlagen der vorgedachten Art den Berliner Elektricitäts. Werken zur Uebernabme anzubieten, und diese Gesellschaft ift ihrerseits verpflichtet, die angebotenen Anlagen, sofern der Magiitrati niht die Ablehnung einzelner Angebote genebmigt, binnen 6 Monaten vom Tage des Angebots zu erwerben und zu betreiben.

Der Magistrat bat das Ret, sih zu entscheiden, ob die neuen Anlagen zu denjenigen gehören, die eventuell im Jahre 1915 von der Stadt übernommen werden müssen. /

Der Preis für sämmtliche von der Gesellschaft zu erwerbenden Anlagen wird t: § 2 des von den Berliner Elekt: icitäts-Werken mit der genannten Gesellschaft abaes@loseren Vertrages feftgeftellt. Für die Konzessionen sind dagegen nur die Selbstkosten der Allgemeinen [ektricitäts- Gesellschaft in Ansaß zu bringen. Erfülli die Ge)ellshaft die vorgedachten Verpflichtungen dem Magistrat gegenüber nicht, fo ist der Magistrat zum Rücktritt von diesem Vertrage binnea 8 Wochen nah eriangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berechtigt. Sollte die Stadtgemeinde die im Stadtgebiete gelegenen Elektrizitäts - Werke, aber nicht die im Umkreise der Stadt gelegenen Werke erwerben, fo bleiben die Berliner Elektricitäts Werke verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats an die am 30. September 1915 an diese Leitungen angeschlossenen Abnehmer von Elektrizität über den 30. September 1915 hinaus bis längstens 3 Jahre Elektrizität zu den am 30. September 1915 geltenden Preisen und Lieferungsbedingungen weiter zu liefern. Sollte der Magistrat innerhalb der dreijährigen Frist wünschen, daß die Lieferung der Elektrizität an diese Abnehmer eingestellt wird, so hat er dies Verlangen der Gesellschaft 6 Monate porher mitzutheilen.

3) Die Berliner Elektricitäts- Werke sind verpflichtet, innerhalb 12 Monate vom Tage der An- meldvng innerhalb des Weichbildes von Berlin ihre Leitung überall dort zu legen, wo auf je 20 m Straßenlänge, vom nächsten Vertheilungskaften gerechnet, ein Anshluß von je 1 KW gesichert ift, und ¡war bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 50 für jeden Tag der Verzögerung.

4) Die Gesellschaft bat die von ihr “a er Straßendämme, Bürgersteige, Brücken 2c. auf ihre Kosten ordentli und gut wieder berzuftellen, und leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nah der Abnahme dur den Magistrat Gewähr. - Jede Verleßung dieser Verpflichtung zieht eine Konventional- strafe von 300 „6 nach si. : / j E

5) Die Gesellschaft is verpflichtet, ‘dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin die öffentliche Beleuchtung mit elektrischem Licht in allen Straßen bezw. einzelnen Straßentbeilen des gegenwärtigen MWeichbildes von Berlin zu den im § 8 des Vertrages festgeseßten Preisen zu liefern. Die Preise werden alle drei Jahre in Bejug auf ibre Angemessenheit dahin revidieit, ob sie herabzuseßen sind.

Sobald der Magistrat erklärt bat, daß er die Beleuhtung von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesellschaft, soweit bereits Kabel in diesen liegen, binnen 3 Monaten, andernfalls binnen 12 Monaten, die Beleuchtung zu bewirken und zwar bei Vermeidung einer Konventionalftrafe von 500 4 für jeden Tag der Verzögerung. : j |

6) Die Geiellschaft ift ferner verpflichtet, die elektrishe Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbilde der Stadt belegenen fstädtishen Gebäude gegen Vergütung zu verlangen und zwar mit einem Rabatt von 10 °/o gegen den Tarifsay. 2

7) Die Stadt Berlin wird in der Regel den Unternehmern elektrisher Bahnen, die nah dem Kleinbahngeseß erforderlibe Zustimmung zum elektrisWen Bahnbetriebe innerhalb des Weichbildes nur ertbeilen, falls die Elektrizität, welche für diesen Betrieb innerhalb des Weichbildes zur Verwendung kommt, von den Berliner Glefktricitäts-Werken entnommen wird; in denjenigen Fällen aber, wo dies nicht ge!chieht, hat sie den Unternebmern elektrisher Bahnen eine an die Stadtgemeinde Berlin zu leistende Abgabe von 1 Pfepnig für die Kilowattftunde der für den Bahnbetrieb verwendeten Elektrizität aufzuerlegen.

Die Gesellschaft hat sih dagegen verpflichtet, den Unternehmern elektrisher Bahnen die zu Bahn- ¡wecken erforderliche Elektrizität an der Grjeugungéstelle oder an der Umformungéstelle innerhalb Berlins ¡um Grundpreis von höchstens 10 Pfennig für die Kilowattftunde zur Verfügung zu stellen. Dieser Preis s 3 Iahre auf seine Angemefsenbeit dahin einer Revision zu unterziehen, ob er nicht herab- zulegen 11f.

8) Die Gesellschaft ist verpflihtet, anderen Bebdrden und Privatversonen zum Zwecke der Be- leuchtung Elektrizität nah dem dem Vertrage angehängten Tarif und den Bestimmungen dieses Tarifs zu liefern und ¡war insoweit es die jeweilig vorhandenen Anlagen nah dem Ermeffen des Magistrats gestatten, unter ten vom Magistrat genehmigten Tarifbedingungen, insofern der Abnehmer sih zur tarifmäßigen Abnahme auf mindestens ein Jahr verpflichtet. In gleicher Weise ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß zum Zweck der Entnahme von Elektrizität auch zu anderen als zu Beleuchtungszwecken zu gewähren, sobald ihre Leitungen in der betreffenden Straße liegen. Sofern die vorhandenen Anlagen die Gewährung der beanspruchten Leiftung niht mebr gestatten und die Gesellhaft nahweisliß dur den Widerstand der zuständigen Behörden an der Verstärkung der Anlagen gehindert wird, ruht die vorerwähnte Verpflihtung zur Lieferung von Glektcizität. Für jeden Fail des verweigerten Anschlusses ift, insofern die Verpflichtung der Gesellschaft nit ruht, eine Konventionalstrafe von 3000 4 zu entrichten.

So oft der nach den späteren Bestimmungen ermittelte Neingewinn des Unternehmens 12f %/o des Aktien-Kapitals übersteigt, ift der Magistrat berehtigt, eine Herabseßung des tarifmäßigen Preises der Glektrizität für Beleuhtung8zwecke bis zu 10 °/6 zu verlaugen.

9) Die Ausführung der Installationen ift der freien Konkurrenz liberlafsen. Die Arbeiten aber, eins{ließlich Reparaturen und Aenderungen, bis zum Elektrizitätsmesser, sowie Aufstellung desselben dürfen nur von den Berliner El-ktricitäte-Werken ausgeführt werden.

Die Priung der Projefte, die Ueberwachung der Ausführung der Installationsarbeiten und die Kontrolmefsungen vor Anschluß der Anlagen liegen aus\schließlich der Gesellschaft ob. Hierfür erhält sie eine Vergütung von 40/9 der thatsächliben Kosten der Instaklation bis zum M ctra von 300 „& für die cinzelne Anlage. Die Prüfung der Projekte ist bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 4 für jeden Tag binnen 4 Wochen na der Eman, zu bewirken.

10) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Anlagen dauernd betriebsfäbhig zu erbalten und den Betricb nicht ohne Genehmigung des Magistrats einzustellen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt. Verlegt die Gesellschaft diese Verpflichtung, so ift der Magistrat zum Rücktritt von dem ees binnen 8 Wochen nach erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berehtizt. Auf vorübergehende Störungen in der Lieferung der Elektrizität für einzelne Häuser oder Häusergruppen findet diese Be- stimmung keine Anwendung. Sie hat aber dem Magistrat unter Angabe der veranlassenden Umftände unberzüglih Anzeige ju machen, und zwar bei Vermeidung einer Konventionalftrafe von 20 „#« tägli für jedes installierte und unversorgt gebliebene Kilowatt, insofern die Gesellschaft die Anzeige unterläßt oder nah Beseitigung der Störung den Betrieb niht wieder aufnimmt.

11) Die Gesellschaft ist verpflichtet, behufs Verwendung für die nothwendig werdenden Neuerungen bestehender Anlagen im jeweiligen Weichbilde von Berlin einen Grneuerungsfonds zu bilden, und zwar bis ¡ur Höbe von 20.9/6 desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. Der Fonds ist auf dieser Höhe zu erhalten. So lange und fo oft der Erneuerungsfonds diefen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den nach den Bestimmungen des Vertrages zu berehnenden Bruttoeinnabmen aus der im jeweiligen Weichbilde von Berlin gelieferten Elektrizität jeden Betriebsjahres 2% abzuführen. Zur Verfügung über den Grneuerungsfonds ift die Genehmigung des Magiftrats erforderlih. Die Genehmigung muß aber ertheilt werden, wenn der angegebene Verwendungszweck den Bestimmungen des Erneuerungsfonds entspricht. Der Erneuerungsfonds ift in Berliner Stadt-Anleihen, deren Zinsen die SaIaL bezieht, beim Depositorium des Magistrats zu hinterlezen.

i: 12) Die Geselischaft ift verpflichtet, bezüglich ihres Unterne mens Verträge fiber das Jabr 1915 hinaus nicht ohne Genehmigung des Magistrats abzuschließen. Ausgeschlofsen hiervon sind solhe Verträge, welhe behufs Benußung von Straßen, Pläßen und Chausseen zum Zwecke der Stromerzeugung und Ver- theilung mit Behörden und Privaten geschlossen werden. Erwirbt die Gesellschaft dur derartige Ver- dge ein aus\chließliches Recht zur Benutzung von döffentlihen Straßen, Plägen und Chauffeen, so treten ieselben im Falle einer Ginverleibung von Vororten in die Stadtgemeinde Berlin dieser Stadtgemeinde gegenüber insoweit außer Kraft, daß dieselbe berechtigt wird, die in dem einverleibten Geblet gelegenen

traßen, Plätze und Chaufseen auch ihrerseits zur Anlage von Leitungen und deren Zubehör zu benußen.

13) Die Gesellschaft darf ihre in dem Vertrage erwähnten Glektricitäts-Werke oder Theile der- selben nur mit Genebmigung des Magistrats veräußern oder durch einen Dritten betreiben lafsen.

Q Der bereits erwähnte, zwishen den Berliner Glektricitäts-Werken und der Allgemeinen Elek- trieitäts.Gesellshaft geshlofsene Vertrag darf ohne Genehmigung des Ural niht geändert werden, widrigenfalls der Magistrat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ift. in gleihes Rücktrittsreht steht ihm zu, wenn zum Nachtheil der Stadtgemeinde seitens der Berliner Glektricitäts-Werke der Vertrag mit der Allgemeinen Elektricitäts-Gesell haft niht erfüllt wird. Jm Streitfalle entscheidet ein Schiedsgericht.

Die Gesellschaft ift ferner verpflichtet, einem Bevollmächtigten des Magistrats alle auf das Unternehmen bezüglihen Bücher, Dokumente, Pläne und Papiere 2e. zur Einsicht offen zu legen und demselben eine Revision der Anlagen und aller Eiurichtungen zu geftatten. Eine Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 12 und 13 angegebenen Verpflichtungen zieht eine Konventionalstrafe von 1000 M für jeden

Fall nah fi, :

14) Für die Befugnisse, ihre Leitungen nebft Zubehör in den Straßen, Brlicken und Plägen des Stadtgebiets ¡u verlegen und zu halten, hat die Gesellshaft der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Ab- gabe zu entrichten. Diese Abgabe soll 10/6 der nah § 25 des Vertrages zu berehnenden Bruttoeinnahmen

betragen, welche die Gesellschaft aus ihren dort bezeihneten Unternehmen der Lieferung von Elektrizität erzielt. Von Einnahmen aus Installationen (hinter dem Elektrizitätömesser) sowie aus der öffentlichen Beleuchtung ist keine Abgabe zu entrichten. ,

15) Außer der vorgedahten Brutto-Abgabe ift o ein Antheil am Reinertrag des Unter- nehmens az die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Antbeil beträgt 50% von dem ih NASIEE ergebenden Reingewinn über 60/9 des Aktienkapitals bis 20 000000 und 509% vom Neingewinn über 49%/9, soweit bas Aktienkapital 20 000 000 „4 übersteigt.

Bei Verrehnung mit der Stadt Berlin sind für die Abshreibungen höhere prozentuale Säße A N F Gesellschaft in ihrer für das Geschäftsjahr 1896/97 aufgestellten Bilanz angenommenen n aft.

Von dem Reingewinn kommen nur in Abrehnung:

a. für den geseglih vorgeschriebenen Reservefonds, bis ¡derselbe die vom Gese geforderte Döbhe erreicht hat, 59/9 des Reingewinnes,

b. für die Tantiòme des Auffichtsraths und des Vorftandes und an Gratifikationen für die Beamten und an Dotationen der Krankenkafse zusammen 15/9 des als Dividende zur

__ Vertheilung kommenden Betrages.

Weitere Abzüge, insbesondere für den Spezjial-Refervefonds und zur Schuldentilgung, find nicht stattbaft. Dagegen is der Antbeil von der Brutto-Ginnahme, der nah dem ¡wishen den Berliner Glektricität3-Werken und der Allgemeinen Glektricitäts-Ges-llschaft gesWlossenen Vertrage an die letztere zu zahlen ift, soweit er die Summe von 250 000 „G übersteigt, dem Reingewinn binzuzurehnen.

Reichen in einem Jahre die Betriebseinnahmen der außerhalb Berlins belegenen Werke zur Deckung der Betrieb8ausgaben mit Einshluß der erforderlihen Abschreibungen und Rückstellungen nicht aus, fo kommi ein etwaiger Veilust dieser Werke bei Feststellung des Reinertrags des Unternehmens zum Zweck der Gewinnberehnung für die Stadt Berlin niht in Anrechnung.

16) Der Vertrag is mit dem 1. April 1899 in Kraft getreten. Die Stadtgemeinde hat bis u E Oktober 1915 darauf verzichtet, die Uebertragung des Gigenthums der Berliner Elektricitäts-Werke ¡u verlangen.

TonaradD Macht der Magistrat von dem ihm nach den vorbedahten Bestimmungen eingeräumten NRüktrittsrehte vom Vertrage Gebrau, fo ift er berechtigt, die Uebereignung der gesammten Anlagen der Berliner Elektricitäts-Werke im gegenwärtigen Weichbilde Berlins einschließlich aller damit verbundenen Berechtigungen, insbesondere Patente und Patentnußungen, nach sciner Wahl, entweder gegen Zahlung des Buchwerthes oder des Taxwerthes zu verlangen. Ueber die Ausübung des Rechts hat ec si binnen drei Monaten, nachdem der Nücktritt erfolgt ist, der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Macht der Magistrat ron dem Uebernahmereht keinen Gebrauch, so hat die Gesellschaft bianen Jahresfrist nach dem Rücktritt die Leitungen auf ihre Kosten wieder zu entfernen und die in Betraht kommenden Straßendämme, Bürgersteige, Brücken 2c. auf ihre Koften ordentlih und gut wieder herzustellen. Die Gesellschaft foll indeffen von dieser Verpflichtung befreit sein, wenn sie sich bereit erklärt, die Leitungen ganz oder theilweife in den Straßen zu belassen und der Stadtgemeinde zu übereignen.

Gtfolgt die Uebernahme der Anlagen dur die Stadtgemeinde zum Taxwerthe, so find behufs Abschäßung des Werthes der gesammten Anlagen ¡wei Sachverständige zu berufen, von denen jeder Kontrabent einen zu ernennen hat. Bei der Ta hata find die Anlagen als ein zusammenhbängendes, Se Werk nah fkaufmännishen Grundsäyen zu tarxieren, jedoch ohne Berücksihtigung des

rtragîwert2es.

18) Vom 1. Oktober 1915 ift die Stadtgemeinde berechtigt, aber niht verpflichtet, die Berliner Gleftricitäts-Werke eins{ließlich aller mit derselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschließlich der Patente und Patentnußungen zum Eigenthum zu übernehmen und, falls sie von diefem Uebernahme- recht Gebrau macht, auch weiterhin berehtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektricitäts- Werke im Umkreise von Berlin (jedoch niht Theile derselben) unter den gleichen Bedingungen, wie vor angegeben, zu erwerben. Der Uebernahmepreis zum 1. Oktober 1915 if nach Wahl der Stadt- gemeinde der Buchwerth oder Taxwerth. Der vorhandene Grneuerungsfonds ist bei Feststellung des Ueber- nabmepreises nicht zu berücksihtigen und fällt an die Stadtgemeinde.

] Macht die Stadtgemeinde von dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, fo is die Gesellschaft zur Beseitigung der Leitungen in gleihßer Weise verpflichtet, wie bei der Uebernahme der Anlagen im Falle des Rückiritts des Magistrats vom Vertrage.

Falls die Stadtgemeinde niht mindestens zwei Jahre vor Ablauf (alfo das erfte Mal vor dem 1, Oktober 1913) die Gesellshaft in Kenntniß eyt, entweder, daß der Vertrag als beendet betrachtet oder daß die Anlagen übergeben werden follen, fo verlängert fih der Vertrag still chweigend um jedes Mal drei Jahre. Findet die Uebergabe der Anlage nah dem 1. Oktober 1915 ftatt, so ermäßigt {sich der von der Stadt zu zablende Buch- oder Taxwerth mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um je 10 °/6 für jeden dreijährigen Zeitraum nah dem 1. Oktober 1915.

19) Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Pensionskafse unter Zugrundelegung der in Staats- und Reichsbetrieben geltenden Bestimmungen für ihre Angestellten binnen 6 Monaten nach der Vollziehung des Vertrages nah Maßgabe des mit dem Magistrat zu vereinbarenden Statuts einzurichten.

Der zwischen der Allgemeinen Glektricitäts-Gesellshaft und den Berliner Elektricitäts-Werken abgeschlossene Vertrag lautet wörtlich wie folgt:

1. Die Allgemeine Elekiricitäts-Geseilshaft wird wie bisher die Geschäfte für Rechnung der Berliner Elektricitäts-Werke, d. b. urter folgenden Bedingungen, führen :

Sämmtliche aus dem Betriebe entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Gehälter und Löhne der für den Betrieb Angestellten (Direktoren, Beamten, Arbeiter), die Feuerungs- und Betriebs- materialien, eins{ließlich Bogenlichtkohlen, Beleuchtung, Hetzung und Wasserversorgung der Stationen, Reparaturen, Steuern, Publikationen, Anwaltskoften werden von den Berliner Elektricitäts-Werken selbft getragen, Die Allgemeine Elektricitäts-Gefellschaft trägt hingegen alle übrigen Kosten und Gehälter. Sie erhält hierfür alljährlih aus der Bruttoeinnabme der Berliuer Elektricitäts-Werke für Lieferung von Glefktrizität für Beleuchtung und gewerbliche Zwecke einschließli etwaiger Lampengebühren, 74 °/9 bis zur öhe von 4 500 000 und 4 9/6 für den diese Summe übersteigenden Betrag; ferner 29/6 der Brutto- einnahme für die zum Bahnbetrieb gelieferte Elektrizität. Sie erhält außerdem alljährlih zur Vertheilung an Vorstandsmitglieder der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft, welhe ein Gehalt seitens der Berliner EGlektricitäts-Werke nit beziehen, eine Tantiöme in Höhe von 59/6 des Reingewinns. Sollte der Auf- sihtsrath der Berliner Elektricitäts. Werke zu Borstandsmitgliedern Persönlichkeiten wählen, welche nicht seitens der Eugemenen Glektricitäts-Gesellschaft in Vorschlag gebraht waren, fo ist die Allgemeine Glektricitäts-Gesellschaft zur Zahlung deren Besoldung nit verpflichtet.

Im übrigen ift es Sache der Allgemeinen Glektricitäts, Gesellschaft, die Höhe der Einkünfte der von ihr zu befoldenden Vorstandémitglieder zu bestimmen; etwa vom Aufsichtsrath der Berliner EClektricitäts-Werke bewilligte Mehrbeträge gehen zu Lasten der Berliner Glektricitäts-Werke.

§ 2. Die Berliner Glektricitäts - Werke sind verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Gin- richtungen, sowohl für die bestehenden, wie für sämmtlihe Neuanlagen, ausshließlich von der Allgemeinen Glektricitäts- Gesellschaft zu beziehen bezw. durch dieselbe herstellen zu laßen.

Die Allgemeine Elektricitäts-Gefellschaft ist hierbei nur berechtigt, außer dem Ersay ihrer Baar- auslagen für die Ausarbeitung der Projekte und die Bauleitung, einshließlich_ des Unternehmergewinnes bei den durch Dritte bewirkten Lieferungen und Arbeiten 1/19 auf Bau- und Straßenarbeiten und 1/9 auf alle fonftigen Lieferungen und Leistungen zu beanspruhen, wogegen sie alle ihr zugebilligten Vergütungen den Berliner Glektricitäts- Werken gutzushreiben hat. Die von der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft selbst ausgeführten Fabrikate und Arbeiten find den Berliner Elektricitäts - Werken zu den Preisen der meistbegünstigten Abnehmer zu berechnen. ?

8 3. Die Allgemeine Glektricitäts-Gesellschaft verpflihtet sih, während der Dauer vorliegenden Vertrages den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besiy befindlichen oder bis dabin in ibren Besi gelangenden Konzessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Konzessionen und An- lagen, an welchen sie nur einen Antheil besißt oder kkinftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Antheil ¡um Kauf anzubieten, welche die gewerbliche Lieferung von Glektrizität an Jedermann gegen Gntgelt unter Benutzung öffentlicher Straßen für die Legung der Leitungen bezwecken, und zwar im Umkreise von 30 km Luftlinie, vom Berlinishen Rathhause gerechnet.

Für das Elektricitätswerk Oberspree und alle bis zum Inkrafttreten vorliegenden Vertrages in den Besiß der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft gelangenden oder gelangten Konzessionen und Anlagen hat das Angebot unmittelbar nah Jnkrafitreten des Vertrages zu erfolgen.

Die Berliner Elektricitäts-Werke sind berehtigt, binnen drei Monaten von Erhalt des Angebots zu erklären, daß sie dasselbe annehmen; für die Uebernahme der Konzessionen und Anlagen findet alsdann & 2 des Vertrages entsprehende Anwendung. i : :

Geben die Berliner Elektricitäts-Werke binnen der vorbezeihneten Frist keine O Annahme- erklärung ab, so ist die Allgemeine Elektricitäts-Gesellshaft berechtigt, über die betreffende Anlage oder Konzession frei zu verfügen. i

. Die Berliner Glektricitäts-Werke verpflichten si, der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft diejenige Glektrizität zum Selb|tkostenpreise zu liefern, welhe dieselbe auf dem dem Elektrizitätswerke Oberspree benahbarten Fabrikgrundstück Wilhelminenhof (Shöneweide Bl. 288) für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird.

Der Selbstkostenpreis berechnet sih für jedes Geschäftsjahr der Berliner Elektricitäts-Werke nach dem Verbrauch an Feuerungs- und Betriebsmaterialien, den Aufwendungen an Löhnen und Gehältern und den Abschreibungen und Reparaturen der Zentralstation im Verhältniß des durch Zähler zu ermittelnden Verbrauches an Elektrizität zur gesammten in derselben erzeugten Glektcizitätsmenge. Für allgemeine Unkosten treten der so ermittelten Summe 5 9/0 hinzu.

8 5. Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, wie der zwischen der Stadtgemeinde Berlin und den Berliner Glektricitäts-Werken am 14. März/1. April ab FlGeitene Vertrag.

Die Berliner Glektricitäts-Werke haben das Glelktricitäts. Werk Oberspree bereits von der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft übernommen. Bet der Uebernahme is vereinbart, daß der Ueber- nahmepreis gemäß Nr. 2 des vorangeführten Vertrages festgeftellt werden soll; die zifermäßige Feststellung des Uebernahmepreises, welcher ca. 6 b 000 000 betragen wird, ist noh nicht erfolgt. 4 Die Berliner Glektricitäts- Werke besißen und betreiben gegenwärtig außer dem vorerwähnten Elektricitäts- Werk Oberspree b Zentralstationen:

a. Markgrafenstraße, b. Mauerstraße, e. Spandauerstraße, a, Schiffbauerdamm,

0. Königin Augustastraße. Die Gesawmtlänge der verlegten Kabel beträgt bet einer Grabenlänge von ca. 350 km eyt ex. 1690 km. Die in den Zentralen erzeugte Exaergie betrug bei Ablaaf des legten Betriebsjahres 22 157 835 Kiloroattstunden. An das Leitungsney find gegenwärtig angeschlossen 263 800 Glühlampen, 10893 Bogen- lampen, 3632 Motoren mit 13 053 P8 und 560 verschiedenen Apparaten, im Ganzen = 30 330 Kilowatt,

(Schluß auf der folgenden Seite.)